L 4 RA 192/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 11 RA 561/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 192/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 31. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Vormerkungsverfahren darüber, ob Pflegezeiten im Beitrittsgebiet als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen sind.

Die am ...1951 geborene Klägerin war nach ihrer Ausbildung als medizinische-technische Assistentin bis Dezember 1982 in einem medizinischen Labor des Gesundheitswesens tätig. Auf Grund der Behinderung des am 09.09.1982 geborenen Kindes Kathrin musste die Klägerin zum 01.01.1983 ihre Berufstätigkeit aufgeben, da das Kind nicht krippenfähig war. Der Rat der Stadt W ..., Fachbereich Gesundheits- und Sozialwesen gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 15.03.1984 auf Grund der Pflegebedürftigkeit des Kindes ab 01.12.1983 Pflegegeld nach Stufe IV. Die Pflegegeldzahlungen erfolgten bis 31.03.1991. Das Versorgungsamt erkannte dem Kind ab Juli 1993 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, H und RF zu. In dem Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung der Klägerin ist für die Zeit ab 01.01.1983 die Zahlung von Mutterunterstützung bei weiterer unbezahlter Freistellung zu entnehmen. In der Zeit ab 09.09.1985 bis 31.12.1991 ist im SV-Ausweis die Pflichtversicherung nach § 14 der Rentenversicherungsordnung (RVO) vom 26.07.1984 eingetragen.

Danach wurde diese Zeit als versicherungspflichtige Tätigkeit wegen Pflege von Angehörigen nach den damaligen Vorschriften angerechnet.

Am 28.04.1992 beantragte die Klägerin die Kontenklärung, die Zahlung freiwilliger Beiträge und Umwandlung in Pflichtbeiträge sowie die Feststellung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege.

Mit Bescheid vom 06.02.1995 stellte die Beklagte die Berechtigung der Klägerin zur Zahlung freiwilliger Beiträge fest. Mit weiterem Bescheid vom 06.02.1995 wurden Berücksichtigungszeiten wegen Pflege ab 01.01.1992 zuerkannt. Dagegen legte die Klägerin am 14.02.1995 Widerspruch ein, da in der DDR die Zeit der Pflege als Pflichtversicherungszeit anerkannt worden sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 01.02.1996 zurück, da Berücksichtigungszeiten wegen Pflege mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) als neue rentenrechtliche Zeiten in die gesetzliche Rentenversicherung eingeführt worden seien. Das SGB VI sei zum 01.01.1992 in Kraft gesetzt worden, so dass Berücksichtigungsgzeiten wegen Pflege frühestens ab 01.01.1992 angerechnet werden könnten. Dies gelte auch, wenn die Pflegetätigkeit vor diesem Zeitpunkt aufgenommen worden sei.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 01.03.1996 Klage zum Sozialgericht (SG) Dessau erhoben, welches die Klage am 18.10.1996 abwies. Die dagegen zum Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt erhobene Berufung endete durch Abschluss eines Vergleiches. Danach verpflichtete sich die Beklagte, über den von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Antrag auf Kontenklärung geltend gemachten Anspruch auf Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit für den Zeitraum 01.12.1983 bis 31.12.1991 innerhalb von drei Monaten rechtsbehelfsfähig zu entscheiden. Daraufhin nahm die Klägerin die Klage gegen den Bescheid vom 06.02.1995 über die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege zurück.

Mit Bescheid vom 25.03.1998 lehnte die Beklagte die beantragten Pflegezeiten als Beitragszeiten ab, da gem. § 248 Abs. 3 SGB VI Beitragszeiten im Beitrittsgebiet grundsätzlich nur Zeiten seien, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet tatsächlich gezahlt worden sind. Den Widerspruch vom 28.04.1998 wies die Beklagte mit Bescheid vom 21.08.1998 zurück. Im strittigen Zeitraum beurteile sich die Versicherungs- und Beitragspflicht nach den Regelungen der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 14.11.1974. Für die Betreuung pflegebedürftiger Personen bestünde mangels gesetzlicher Grundlage keine Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Nach dem bis 31.12.1991 geltenden Rentenrecht des Beitrittsgebietes seien jedoch Zeiten der versicherungspflichtigen Tätigkeit angerechnet worden, obwohl tatsächlich keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Eine im § 14 der 2. Rentenverordnung vom 26.07.1984 entsprechende Regelung sei in das ab 01.01.1992 geltende gesamtdeutsche Rentenrecht des SGB VI nicht übernommen worden. Zeiten der Betreuung eines Pflegebedürftigen könnten erst ab 01.04.1995 als Beitragszeiten berücksichtigt werden.

Mit der am 30.09.1998 zum SG Leipzig erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der gesamte Zeitraum bis 1991 entspreche pflichtversicherten Zeiten, der so auch in das Rentenkonto einbezogen worden wäre, wenn die Klägerin laut Überleitungsgesetz bis zum 31.12.1996 das Rentenalter erreicht hätte. Da sie diese Bedingung nicht erfülle, gehe ihr der gesamte Zeitraum verloren. Ein Renten-Überleitungsgesetz müsse Anschlussregelungen vom DDR- zum BRD-Recht schaffen und rentenüberleitend wirken und nicht ab 1997 im eventuellen Leistungsfall zu sozialen Benachteiligungen führen. Dies hielte sie für verfassungswidrig. Die Nichtanerkennung dieser Zeiten verletze sie in ihren Grundrechten.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.08.2000 abgewiesen, da die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf die Vormerkung des Zeitraumes 31.12.1983 bis 31.12.1991 als Pflichtbeitragszeit habe. Maßgebliche Anspruchsgrundlage sei § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Danach stünden den Beitragszeiten nach Bundesrecht nur Zeiten nach dem 08.05.1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Vorliegend seien indes keine Beiträge gezahlt, sondern lediglich der Zeitraum der Pflege - im Wege einer Fiktion - wie eine Pflichtbeitragszeit nach den Bestimmungen der ehemaligen DDR wie eine Zeit gewertet worden, für die Pflichtbeiträge abzuführen gewesen wären. Eine Beitragspflicht zur Sozialpflichtversicherung habe im Pflegezeitraum nach Maßgabe der §§ 13 ff. der SVO nicht bestanden. Nach § 14 Abs. 1 und 2 b der 2. Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung vom 26.07.1984 seien für Werktätige, die zeitweise für die Betreuung eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen an der Ausübung einer Berufstätigkeit gehindert gewesen seien, die Jahre der Pflege als versicherungspflichtige Tätigkeit angerechnet worden. Eine entsprechende gesetzliche Regelung sei vom gesamtdeutschen Gesetzgeber jedoch nicht in das SGB VI übernommen worden. Nur für den Fall eines Rentenbeginns bis 31.12.1996 habe der Bundesgesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes für rentennahe Jahrgänge entsprechende Übergangsvorschriften geschaffen. Nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) handele es sich dabei um Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen Versicherte zeitweise durch die Betreuung eines pflegebedürftigen Familienangehörigen an der Ausübung einer die Pflichtversicherung begründeden Tätigkeit gehindert gewesen sein. Als ständig pflegebedürftige Familienangehörige haben Kinder bei Bezug von Pflegegeld Stufe III oder IV gegolten. Da die Rente nicht bis zum Stichtag des 31.12.1996 beginne (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG) könne sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zur Einführung eines Stichtages verwies das SG auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.05.1995 - 13/4 RA 13/94 -. Verstöße gegen Verfassungsgrundsätze nach Art. 3, 20 Grundgesetz (GG) lägen nicht vor. Zutreffend habe die Beklagte Berücksichtigungszeiten wegen Pflege mit Bescheid vom 06.02.1995 ab 01.01.1992 anerkannt.

Gegen das am 21.10.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 20.11.2000 eingelegte Berufung. Darin hat die Klägerin im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 31.08.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01.12.1983 bis 31.12.1991 als Pflichtbeitragszeit wegen Pflege vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist sich jedoch als unbegründet.

Mit Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vormerkung der streitigen Zeit als Beitragszeit nicht zu.

Nach § 149 Abs. 1 SGB VI ist der Träger der Rentenversicherung verpflichtet, für jeden Versicherten ein Versicherungskonto zu führen und die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Bei diesen Daten handelt es sich sowohl um die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 SGB VI als auch um die Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Diese Daten darf der Versicherungsträger nur in dem Umfang erheben, verarbeiten und nutzen, in dem dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist (§ 148 Abs. 1 SGB VI). Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet, durch feststellenden Verwaltungsakt, dem so genannten Vormerkungsbescheid, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits geklärten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, verbindlich festzustellen. Dieses Verfahren zielt auf eine Beweissicherung, also auf die möglichst zeitnahe verbindliche Feststellung von Tatsachen ab, die nach der derzeitigen Rechtslage möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S. 52). In welchem Umfang diese vorgemerkten Daten angerechnet und berücksichtigt werden, darf der Versicherungsträger erst bei Feststellung einer Leistung entscheiden (§ 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI).

Nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehen Zeiten nach dem 08.05.1945, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind, den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleich. Nach § 249b SGB VI (Berücksichtigungszeiten wegen Pflege) sind Berücksichtigungszeiten auf Antrag auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 (BSG, Urteil vom 01.02.2001, B 13 RJ 37/00 R). Dadurch werden nur in der Zeit ab 01.01.1992 geleistete Pflegetätigkeiten erfasst. Eine solche bei der Einführung neuer sozialer Vergünstigungen übliche Stichtagsregelung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.06.1991 - 4 RA 48/90). Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine vor dem 01.01.1992 ausgeübte Pflegetätigkeit keine rentenrechtliche Zeit im Sinne von §§ 3 Satz 1 Nr. 1a, 249b SGB VI.

Zutreffend hat die Beklagte für die Ermittlung der Zahl der im maßgeblichen Zeiträume mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate die strittigen Zeiten unberücksichtigt gelassen. In diesen Zeiten war die Klägerin im Beitrittsgebiet nicht versicherungspflichtig beschäftigt oder selbständig tätig, so dass keine Beiträge an den Träger der Sozialversicherung abgeführt worden sind. Demnach lag im relevanten Zeitraum kein anrechenbarer Tatbestand vor, weil die nach dem Sozialversicherungsrecht der DDR nicht versicherungspflichtige Klägerin während der zurückgelegten Zeiten der freiwilligen Versicherung Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.01.1947 nicht mindestens in der in Anlage 11 zum SGB VI genannten Höhe entrichtet hat und auch für Pflichtbeitragszeiten wegen Pflegetätigkeit bis Dezember 1991 eine Anspruchsgrundlage im Regelungskomplex des SGB VI nicht ersichtlich ist.

Die am 01.04.1995 wirksam gewordene Regelung ist - abgesehen von der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Zeiten bis zum 31.03.1995 - ohne inhaltliche Änderung an die Stelle des zugleich außer Kraft getretenen § 57 Abs. 2 SGB VI getreten. Die § 249b SGB VI vorausgegangene, am 01.01.1992 in Kraft getretene Vorschrift des bisherigen Rechts ermöglichte für einzelne Regelungsbereiche erstmalig die Berücksichtigung der ehrenamtlichen Pflege im Rentenrecht und hatte in dem bis 1991 geltenden Recht des früheren Bundesgebiets keine Vorläuferregelung (Hauck/Haines-Klattenhoff, Kommentar zum SGB VI, § 249b Randziff. 5). Die Anrechnung von Pflegeberücksichtigungszeiten ist auf die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 beschränkt. Dies ist gesetzlich ausdrücklich angeordnet, folgt aber bereits aus dem Zusammenhang mit den beitragsrechtlichen Gestaltungsrechten, die nur für diese in Anspruch genommen werden können. Vor dem 01.01.1992 liegende Pflegezeiten können nicht mehr als Berücksichtigungszeiten angerechnet werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.1994, L 13 J 397/94). Dies ist angesichts der dem Gesetzgeber im Bereich darreichender Staatstätigkeit, der auch die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten als Element sozialen Ausgleichs zuzuordnen ist, vom Grundgesetz zugestandenen Gestaltungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich (BSG, Urteil vom 27.06.1991 - 4 RA 48/90; Verfassungsbeschwerde - nicht zur Entscheidung angenommen - Bundesverfassungsgericht [BVerfG] vom 22.12.1992, 1 BvR 1359/91). Berücksichtigungszeiten wegen Pflege können längstens bis zum 31.03.1995 angerechnet werden, da nichtprofessionelle Pflegepersonen seit dem 01.04.1995 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind.

Zutreffend ist die Beklagte in ihren Bescheiden davon ausgegangen, dass eine Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Pflege für Zeiträume im Beitrittsgebiet nicht möglich ist, auch wenn diese Zeiten als Pflegezeiten gemäß § 14 der 2. Rentenverordnung der DDR vom 26.07.1984 (GBl. I S. 281) durch die Verwaltung der Sozialversicherung im Sozialversicherungsausweis eingetragen worden sind.

Das SG hat dazu richtig ausgeführt, dass die Regelung des § 10 der 2. Rentenverordnung, wonach für Werktätige, die zeitweise durch die Betreuung eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen an der Ausübung einer Berufstätigkeit gehindert waren, unter der weiteren Voraussetzung eines Anspruchs des Pflegebedürftigen auf Pflegegeld der Stufen III oder IV, auf Blindengeld der Stufen IV bis VI oder Sonderpflegegeld die Jahre der Pflege als versicherungspflichtige Tätigkeit angerechnet wurden, mit dem 31.12.1991 nicht außer Kraft getreten ist. Die Geltung des § 14 der 2. Rentenverordnung endete nicht mit dem Inkrafttreten von § 249b SGB VI, sondern durch das Renten-Überleitungsgesetz vom 25.07.1991 in der Fassungs des Änderungsgesetzes vom 15.12.1995 gemäß Art. 2 § 19 Abs. 3. Danach hatten diese Regelungen noch rentenrechtliche Auswirkungen bis zu einem Rentenbeginn bis einschließlich 31.12.1996. Ein Anspruch der Klägerin auf Rente ist jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht entstanden und liegt auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vor, da die Klägerin am 02.06.1951 geboren ist und die Beteiligten insoweit über die Berücksichtigung von Pflegezeiten im Beitrittsgebiet als Pflichtbeitragszeiten im Vormerkungsverfahren streiten. Ein Eigentumsschutz dahingehend, dass die Pflegezeiten in die Rentenberechnung oder in das Vormerkungsverfahren nach dem SGB VI eingehen, ist nicht ersichtlich und eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Pflegezeiten vor dem 01.01.1992 im Beitrittsgebiet in die Berechnung nach dem SGB VI mit einzubeziehen, enthält der Einigungsvertrag (EV) nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in anderem Zusammenhang die Übergangsfrist bis 30.06.1995 für die Zahlbetragsgarantie als ausreichend angesehen (Urteil vom 28.04.1999, 1 BvL 32/95). Eine Vertrauensschutz gewährende Regelung hat der Einigungsvertrag lediglich für rentennahe Jahrgänge bis 30.06.1995 vorgesehen. Diese Vorgaben hat der Bundesgesetzgeber mit Art. 2 RÜG - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets - umgesetzt und auf Rentenansprüche, die bis zum 31.12.1996 beginnen, erweitert. Dabei ist in Art. 2 § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RÜG sinngemäß die bis zum 31.12.1991 geltende Regelung des § 14 der 2. Rentenverordnung der DDR übernommen worden. Den Regelungen des Art. 2 RÜG unterfällt die Klägerin jedoch nicht, da - wie bereits ausgeführt - ein Rentenanspruch bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht begründet worden ist. Überzeugend hat das SG unter Heranziehung entsprechender Rechtsprechung dargelegt, dass die Stichtagsregelung des Übergangsrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.1999 - B 8 KN 10/98 = SozR 3-8575 Art. 2 § 44 RÜG Nr. 1; Sächsisches LSG, Urteile vom 07.12.1999 - L 4 RA 59/99, vom 15.03.2000 - L 3 KN 31/98; Beschluss vom 14.03.2001 - L 4 RA 203/00).

Soweit die Klägerin vorträgt, ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz liege auch insofern vor, als ehemalige DDR-Bürger, die ihre behinderten Angehörigen gepflegt haben, schlechter gestellt sind als nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen in den alten Bundesländern, ist eine Ungleichbehandlung bezogen auf die hier in Streit stehende Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht ersichtlich. Zwar war den nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen in den alten Bundesländern bewusst, dass sie für den Zeitraum der Pflege bis zum 31.03.1995 nicht rentenversichert waren, aber die Möglichkeit hatten, sich freiwillig zu versichern. Mit der Entrichtung freiwilliger Beiträge konnte der Versicherte zwar die Wartezeit für einen Rentenanspruch erfüllen, diese Beiträge waren und sind jedoch nicht geeignet, zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beizutragen, denn es handelt sich gerade nicht um Pflichtbeitragszeiten. Vielmehr ist für alle Berechtigten der alten und neuen Bundesländer erstmals zum 01.01.1992 mit der Regelung des § 177 SGB VI zur Verbesserung der sozialen Absicherung von Pflegepersonen in der Rentenversicherung die Möglichkeit der Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge geschaffen worden. Insoweit ist eine gerügte verfassungswidrige Ungleichbehandlung dem Senat nicht ersichtlich.

Zutreffend ist, dass bei der Klägerin durch § 14 der 2. Rentenverordnung vom 26.07.1984 die Zeiten der Pflege naher Familienangehöriger den Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt wurden. Wie bereits dargestellt sind jedoch die rentenrechtlichen Regelungen der ehemaligen DDR zum 31.12.1991 außer Kraft getreten. Insoweit ist das verfassungsrechtlich auch mit Blick auf Art. 3 Grundgesetz nicht zu beanstanden. Dass der Bundesgesetzgeber es im Zuge der Vereinheitlichung des Rentenrechts abgelehnt hat, bei einem Anspruch auf eine SGB VI-Rente derartige Pflegezeiten vor dem 01.01.1992, für die im früheren alten Bundesgebiet eine rentenrechtliche Absicherung nicht bestanden hat, den Pflichtbeitragszeiten gleichzustellen und damit auf lange Dauer zu Lasten der Versichertengemeinschaft allein für Berechtigte aus den neuen Bundesländern eine frühere rentenrechtliche Begünstigung fortzusetzen, verletzt keine Grundrechte. Der Senat folgt somit nach eigener Prüfung der Auffassung des SG, dass in Eigentumsrechte der Klägerin in verfassungswidriger Weise nicht eingegriffen worden ist und eine Verletzung des Art. 3 oder 14 GG demnach nicht vorliegt. Der Bundesgesetzgeber hat sich somit weder über Regelungen des Einigungsvertrages hinweggesetzt noch hat er in eigentumsrechtlich geschützte Positionen der Klägerin eingegriffen oder solche entzogen noch vereinbarte Bestandsgarantien verletzt. Die Klägerin muss sich daran festhalten lassen, dass die Rentenberechnung nach SGB VI erworbene Anwartschaften auf Grund erbrachter Pflegezeiten im Beitrittsgebiet nicht einzubeziehen hat. Bei der Herstellung der Rechtseinheit in der Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften war der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers besonders weit. Er war nicht verpflichtet, die Berechtigten des Versorgungssystems der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik zurückgelegt (BVerfG, Urteil vom 28.04.1999 - 1 BvL 32/95). Demnach sind die hier in Rede stehenden Bestimmungen auch nach Überzeugung des Senats verfassungskonform. Der Betreffende muss solche Einschränkungen seiner eigentumsrechtlich geschützten Position hinnehmen, die durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Rechtfertigende Gründe für Eingriffe liegen bei Regelungen vor, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller Versicherten zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1981 - 1 BvR 874/77).

Das BSG hat in einem Verfahren über die Nichtzulassung der Revision (Beschluss vom 26.04.2001 - B 4 RA 176/00 B) die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil zur Rechtsfrage der ausschließlichen Anwendung des SGB VI im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Pflegezeiten eine Klärungsbedürftigkeit zur Rechtsprechung des Senats zu Art. 2 RÜG (u.a. SozR 3-8575 § 31 Nr. 1) zur Verfassungswidrigkeit nicht dargetan worden ist, wenn bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.1996 entgegen der gesetzlichen Regelung Pflegezeiten gemäß § 14 der 2. Rentenverordnung der DDR nicht berücksichtigt werden. Dabei verwies das BSG auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Renten-Überleitungsrecht, wonach der bundesdeutsche Gesetzgeber nicht gehindert war, das Altersversorgungssystem der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI zu überführen und der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland anzupassen.

Gemessen an diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die in Rede stehenden Bestimmungen in Eigentumsrechte der Klägerin in verfassungswidriger Weise nicht eingreifen.

Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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