L 4 RA 192/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 2 RA 825/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 192/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. Juli 1999 aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen, soweit die Beklagte zur Neuberechnung der Rente des Klägers verurteilt worden ist. Die Berufung des Klägers wird bezüglich der Vergleichsberechnung als unzulässig verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Altersrente.

Der am ... geborene Kläger beantragte bei der Beklagten die Regelaltersrente am 14.1.1992. Er war zuletzt bis zum 31.12.1991 beschäftigt gewesen als Leiter eines Milcherzeuger-Beratungsdienstes, anschließend bezog er Altersübergangsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit bis zum 30.4.1992. Der Kläger war zunächst auf dem Hof seines Vaters zum Landarbeitergehilfen ausgebildet worden vom 1.4.1941 bis 31.3.1943 (im Arbeitsbuch dokumentiert sowie eidesstattlich versichert von M ... M ... am 18.2.1992, der nach eigenen Angaben mit dem Kläger am selben Tag die Abschlußprüfung ablegte) und arbeitete anschließend bis Mai 1944 im elterlichen Betrieb. Vom 1.6. bis 20.6.1944 wurde er zum Wehrertüchtigungslager W ... eingezogen; vom 1.9. bis 30.11.1944 absolvierte er den Reichsarbeitsdienst. Sodann wurde er zur Wehrmacht eingezogen und geriet am 9.5.1945 in sowjetische Kriegsgefangenschaft, aus der er zum 1.7.1949 entlassen wurde. Während dieser Zeit wurde der Kläger unter anderem im kaukasischen Steinkohlebergbau unter Tage eingesetzt. Nach seiner Entlassung führte der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche von rund 5,56 Hektar vom 2.7.1949 bis 31.12.1957, da sein Vater zwischenzeitlich verstorben war. Nachdem die Erbengemeinschaft den Betrieb an den Bruder des Klägers verkauft hatte, war der Kläger als Anbauberater tätig im VEB C ... Fabrik in R ... vom 1.1.1958 bis 31.12.1965 (im Arbeitsbuch dokumentiert). Während dieser Zeit hatte er außerdem an einem zweisemestrigen Lehrgang an der Volkshochschule Görlitz teilgenommen (15.9.1959 bis 19.5.1960), um anschließend einen zwei Jahre dauernden Lehrgang zum Berater im Arznei- und Gewürzpflanzenbau zu absolvieren (5.4.1962 bis 10.4.1964). Außerdem wurde der Kläger zum Diplom- Landwirt ausgebildet im Rahmen eines Fernstudiums an der Universität Leipzig vom 17.10.1960 bis 17.7.1965. Vom 1.1. bis 31.12.1966 arbeitete er bei der LPG Aufbau S ... und seit dem 1.1.1967 schließlich als Leiter der Milcherzeuger- Berater bei der Molkereigenossenschaft G ... Aufgrund des vom 1.9.1971 bis 10.4.1973 ebenfalls neben der Berufstätigkeit absolvierten Aufbaustudiums an der Hochschule für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften in M ... erwarb der Kläger den Abschluss als Fachingenieur für Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft. Wegen eines im Jahre 1958 erlittenen Arbeitsunfalls bezieht er eine Rente von der Berufsgenossenschaft für die chemische Industrie.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger die beantragte Regelaltersrente mit Bescheid vom 20.8.1993 zum 1.5.1992 unter Anrechnung der Unfallrente. Dabei stellte sie sämtliche Zeiten vom 1.4.1941 bis zum 31.12.1957 als glaubhaft gemachte Zeiten in den Versicherungsverlauf ein, da sie nicht nachgewiesen seien. Ausgenommen von dieser Bewertung wurde der Militärdienst mit anschließender Kriegsgefangenschaft vom 1.9.1944 bis 30.6.1949. Diese Zeit erkannte sie als Ersatzzeit an. Für die Leitung des landwirtschaftlichen Betriebes vom 1.1.1950 bis 31.12.1957 legte sie die Qualifikationsgruppe 4, Tabelle 14 der Anlage 14 zum SGB VI zugrunde. Die Einstufung sei nach der Anlage 13 erfolgt. Die neben der Berufstätigkeit absolvierten Studienzeiten könnten nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, da die Ausbildung die Zeit und Arbeitskraft des Klägers nicht überwiegend beansprucht habe.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein am 20.9.1993. Er beanstandete die Bewertung der glaubhaft gemachten Zeiten und verwies auf die Eintragungen in seinem Arbeitsbuch. Darüber hinaus habe die Beklagte den Jahren von 1950 bis 1957 mit dem Mindestwert von 0,0625 Entgeltpunkten pro Monat zu wenig Entgeltpunkte zugeordnet, da er seinerzeit bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt habe. Außerdem müssten seine Studienzeiten von 1959 bis 1973 berücksichtigt werden. Schließlich habe er die Ausbildung neben der vollen Berufstätigkeit absolviert; er dürfe nicht gegenüber Direktstudenten benachteiligt werden. Auch die Anrechnung der Unfallrente auf die Regelaltersrente sei rechtswidrig.

Weil sich die Unfallrente des Klägers erhöht hatte, berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers neu mit Bescheid vom 7.4.1994, unter anderem aus demselben Grund erließ sie den weiteren Rentenbescheid vom 14.12.1994. Mit Bescheid vom 18.7.1996 half sie dem Widerspruch des Klägers teilweise ab, indem sie im Versicherungsverlauf die glaubhaft gemachten Zeiten beschränkte bis zum 31.12.1951 und bis zum 31.12.1957 nachgewiesene Beitragszeiten einstellte. Die Hochschulausbildung vom 17.10.1960 bis 17.7.1965 wurde als Anrechnungszeit anerkannt. Zusätzliche Entgeltpunkte ergaben sich nach der Berechnung der Beklagten deshalb (Bescheid vom 1.8.1996) allerdings nicht.

Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück mit Widerspruchsbescheid vom 3.9.1997. Nach § 256 b Abs. 1 SGB VI würden für glaubhafte gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach der Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppe und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergäben, höchstens jedoch 5/6 der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Da die Zeit vom 1.1.1950 bis zum 31.1.1951 lediglich glaubhaft gemacht worden sei, seien die Entgeltpunkte korrekt ermittelt worden. Die Zeiten vom 15.9.1959 bis 19.5.1960 (Volkshochschule G ...) und vom 1.9.1971 bis 30.4.1973 (Hochschule der LPG M ...) könnten nicht als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt werden, da diese Ausbildung die Zeit und Arbeitskraft des Klägers nicht überwiegend beansprucht habe. Die Unfallrente habe aufgrund des § 93 SGB VI auf die Altersrente des Klägers angerechnet werden müssen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 1.10.1997 vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage. Er akzeptierte zunächst die Bewertung als glaubhaft gemachte Zeit vom 1.1.1950 bis 31.1.1951, bezog sich aber im übrigen auf seine im Widerspruch vorgetragenen Argumente. Darüber hinaus verlangte er die Zuerkennung bergbaulicher Zeiten wegen der geleisteten Zwangsarbeit im sowjetischen Steinkohlebergbau sowie die Berücksichtigung der Zeit im Wehrertüchtigungslager (Juni 1944) als Ersatzzeit. Weil er hohe Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) gezahlt habe, dürfe die Unfallrente nicht auf die Altersrente angerechnet werden.

Aufgrund des Rentenreformgesetzes (RRG) 1999 stellte die Beklagte die Rente des Klägers neu fest am 23.2.1998. Demnach könne die Zeit vom 17.10.1960 bis 17.7.1965 nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, da die Ausbildung als Fernstudium neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt worden sei. Die Bescheide vom 18.7.1996 und 1.8.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides würden insoweit aufgehoben.

Das SG hat die Beklagte bei Abweisung der Klage im übrigen durch Urteil vom 14.7.1999 unter Aufhebung des Rentenbescheides vom 20.8.1993 einschließlich der Folgebescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3.9.1997 und des Bescheides vom 23.2.1998 verpflichtet, die Rente des Klägers neu zu berechnen unter Berücksichtigung der Anrechnungszeit vom 17.10.1960 bis 17.7.1965 sowie der Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 3 für die Zeit vom 1.1.1950 bis 31.12.1957. Zu Recht habe die Beklagte die Ausbildungszeit von 1941 bis 1943 mit 5/6 angerechnet. Aufgrund des § 256 b Abs. 1 Satz 8 SGB VI würden für Zeiten vor dem 1.1.1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1991 Entgeltpunkte aus 5/6 der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG) ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte sei bekannt oder könne auf sonstige Weise festgestellt werden. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung seien für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrundezulegen (§ 256 b Abs. 2 SGB VI). Aus den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sowie der Erklärung des Zeugen M ... ergebe sich, dass ein Lehrverhältnis bestanden habe. Nicht nachgewiesen sei damit jedoch die Tatsache der Beitragszahlung, wenngleich diese überwiegend wahrscheinlich im Sinne des § 23 SGB X sei. Deshalb habe die Beklagte diese Zeit nur als glaubhaft gemachte Zeit berücksichtigen dürfen. Für die Zeit vom 1.1.1950 bis 31.12.1957 müsse die Beklagte den Kläger allerdings als Meister nach der Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI einstufen, da er seine Fähigkeiten und Kenntnisse bereits in der Frühzeit erworben und den väterlichen Betrieb im Juli 1949 übernommen habe. Die Entgeltpunkte für die Berücksichtigung des Fernstudiums vom 17.10.1960 bis 17.7.1965 seien von der Beklagten mit Bescheid vom 18.7.1996 anerkannt worden gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI und seien daher besitzgeschützt nach § 88 Abs. 1 SGB VI. Das postgraduale Studium in M ... von 1971 bis 1973 habe die Beklagte zutreffend nicht berücksichtigt, da es den Kläger nicht überwiegend beansprucht habe. Die Unfallrente müsse nach § 93 SGB VI auf die Altersrente des Klägers angerechnet werden, unabhängig davon, ob er Beiträge zur FZR gezahlt habe. Für sein Begehren auf Zuordnung der Kriegsgefangenschaft als beitragsfreie Zeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung und eines Leistungszuschlages existiere keine Rechtsgrundlage. Die Zeit im Wehrertüchtigungslager im Juni 1944 könne nicht als Ersatzzeit anerkannt werden, da dieser Monat bereits als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt worden sei.

Gegen das ihr am 16.8.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt am 8.9.1999. Sie erläuterte, die Bewertung der Zeit vom 1.1.1952 bis 31.12.1957 hätte nicht gemäß § 256 b SGB VI mit den sich aus der jeweiligen Qualifikationsgruppe und dem entsprechenden Wirtschaftsbereich ergebenden Tabellenentgelten erfolgen dürfen. Schließlich seien als Versichertenverdienste im Sinne des § 256 a Abs. 2 SGB VI entsprechend den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis für die Zeit vom 1.1.1952 bis 31.12.1955 monatlich 60 Mark und vom 1.1.1956 bis 31.12.1957 monatlich 180 Mark zugrunde zu legen. Auch für die Zeit vom 1.1.1950 bis 31.12.1951 wären nach Ansicht der Beklagten 60 Mark monatlich heranzuziehen und nicht die sich aus den Anlagen 13 und 14 ergebenden Entgelte, da das tatsächliche Arbeitsentgelt auf sonstige Weise gemäß § 256 b Absatz 1 Satz 8 SGB VI feststellbar sei. Dies würde nach Ansicht der Beklagten zu einer erheblichen Minderung der Entgeltpunkte des Klägers führen. Eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X komme zwar nicht in Betracht; die Beklagte behalte sich eine Aussparung nach § 48 SGB X aber vor. Zudem könne keine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 erfolgen, da der Kläger seinerzeit über keine Meisterausbildung verfügt habe. Die Beklagte sei auch nicht dazu verpflichtet, die Zeit des Fernstudiums von 1960 bis 1965 anzurechnen. Ein Besitzschutz in Bezug auf die Rentenberechnung könne nicht entstehen, zumal der Kläger mit Bescheid vom 18.7.1996 über 59,3901 Entgeltpunkte verfügt habe, nach der Neuberechnung aufgrund des Bescheides vom 1.8.1996 über 59,4061 Entgeltpunkte. Ein Besitzschutz komme auch deshalb nicht in Betracht, weil sich kein Zuschlag an Entgeltpunkten aus der Bewertung als beitragsgeminderte Zeit ergeben habe.

Der Kläger hat gegen das ihm am 12.8.1999 zugestellte Urteil Berufung eingelegt am 10.9.1999. Er verfolgt die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche weiter, soweit das SG sie abgewiesen hat. Desweiteren mahnt er eine Vergleichsberechnung an, die die Beklagte entgegen ihrer Ankündigung im Bescheid vom 20.8.1993 nicht durchgeführt habe.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14.7.1999 aufzuheben, soweit sie dadurch verpflichtet worden ist, die Rente des Klägers neu zu berechnen unter Berücksichtigung der Zeit des Fernstudiums vom 17.10.1960 bis 17.7.1965 sowie der Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 3 für die Zeit vom 1.1.1950 bis 31.12.1957,

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14.7.1999 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, 48 Monate für Zeiten der Berufsausbildung zu 0,075 Entgeltpunkten anzuerkennen, die Zeit der Ausbildung an der Volkshochschule G ... sowie an der Hochschule für LPG M ... als Anrechnungszeiten für Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung zu berücksichtigen, die Unfallrente nicht auf die Altersrente anzurechnen unter Berücksichtigung der zur FZR gezahlten Beiträge, die Zeit der Kriegsgefangenschaft der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, die Zeit im Wehrertüchtigungslager als Ersatzzeit zu berücksichtigen und eine Vergleichsberechnung durchzuführen,

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Der Senat konnte nach § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG trotz der Abwesenheit des Klägers entscheiden, da er mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten (§§ 143, 144, 151 I SGG) erweist sich als zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte dazu verurteilt, die Rente des Klägers neu zu berechnen, denn der Kläger hat weder Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit des Fernstudiums als Anrechnungszeit, noch ist er in die Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 in Verbindung mit der Anlage 14, Tabelle 14 zum SGB VI einzustufen.

Zu Recht geht die Beklagte mittlerweile davon aus, dass es sich zumindest bei der Zeit vom 1.1.1952 bis 31.12.1957 um nachgewiesene Beitragszeiten im Beitrittsgebiet handelt, die nach § 256 a Abs. 2 SGB VI zu beurteilen gewesen wären und nicht - wie geschehen - nach § 256 b SGB VI. Damit wären entsprechend den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 1.1.1952 bis zum 31.12.1955 monatlich 60 Mark, vom 1.1.1956 bis 31.12.1957 monatlich 180 Mark zugrunde zu legen gewesen. Ob 60 Mark monatlich auch für die Jahre 1950 und 1951 anzusetzen gewesen wären, kann letztlich dahinstehen, da die Beklagte nach ihrer eigenen Erklärung während des Berufungsverfahrens an der (bisherigen) Feststellung des Versicherungsverlaufs festhalten will. Aufgrund der Bewertung der erwähnten Beitragszeiten nach § 256 b SGB VI sind jedenfalls zugunsten des Klägers - rechtswidrig - deutlich höhere Entgelte nach der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zugrundegelegt worden. Bereits aus diesem Grund kann die Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI nicht in Betracht kommen.

Darüber hinaus erfüllt der Kläger die persönlichen Voraussetzungen nicht, die eine Zuordnung in die genannte Qualifikationsgruppe verlangt. Danach muß es sich um Personen handeln, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Dazu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluß nicht haben.

Die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3 verlangt damit entweder den urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Meisterausbildung oder aber den urkundlichen Nachweis über die Zuerkennung der Qualifikation eines Meisters entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des Beitrittsgebiets. Beide Voraussetzungen liegen beim Kläger ersichtlich nicht vor. Zudem hat der Kläger nach seiner Lehre zum Landarbeitergehilfen von 1949 bis 1957 noch nicht einmal zehn Jahre in einem landwirtschaftlichen Beruf gearbeitet. Eine langjährige Berufserfahrung liegt damit nicht vor. Die Zeit der Berufsausbildung von 1941 bis 1943 sowie die als Kind im väterlichen Betrieb ausgeführten Hilfstätigkeiten können bei der Bewertung der Berufserfahrung, die zur Zuerkennung der Qualifikation als Meister vorauszusetzen wäre, nicht berücksichtigt werden, da in solchen Lebensabschnitten die entsprechenden Fähigkeiten noch nicht vorliegen.

Ein Anspruch auf Neuberechnung der Rente des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach werden für eine spätere Rente mindestens die bisherigen Entgeltpunkte zugrundegelegt, wenn ein Versicherter zunächst eine Rente wegen Alters bezogen hatte. Die Vorschrift bezieht sich ersichtlich auf Fälle, in denen zunächst eine Rente wegen Alters bezogen wurde, diese aber unterbrochen wird oder aber mit einer anderen Rentenart zusammentrifft (vgl. dazu Niesel in: Kasseler Kommentar, Stand: 8/2001, § 88 SGB VI Rdnr.3, 3 a). Der Besitzschutz tritt aber nicht ein, wenn bei laufendem Rentenbezug dieselbe Rente neu festgestellt wird; dies wäre allenfalls über § 300 Abs. 3 Satz 2 SGB VI möglich. Dabei ist allerdings zu beachten, dass bei der entsprechenden Anwendung des § 88 Abs. 1 SGB VI die Vorschriften der §§ 44 ff SGB X unberührt bleiben (Stahl in: Hauck/Haines, Stand: 10/2001, § 88 SGB VI Rdnr. 26 ff).

Hinzu kommt, dass sich der Besitzschutz nur auf die bisher zugrunde gelegten Entgeltpunkte erstrecken kann, wovon auch die Konzeption des § 88 SGB VI ersichtlich ausgeht; hingegen nicht auf einzelne, einer Rentenberechnung zugrunde liegenden Zeiten (BSG, U.v. 22.10.1996 - 13/4 RA 111/94). Die Beklagte hat jedoch - obwohl die Zeit des Fernstudiums von 1960 bis 1965 in den Bescheiden vom 1.8.1996 und 23.2.1998 nicht mehr enthalten gewesen ist - stets höhere Entgeltpunkte zugunsten des Klägers ermittelt als noch im Bescheid vom 18.7.1996 festgestellt (59,3901 EP bzw. 59,4061 EP gegenüber 58,9299 EP im Juli 1996). Das Beharren auf den Rechtszustand von Juli 1996 würde sich daher für den Kläger nachteilig auswirken, zumal sich aus der Berücksichtigung des Fernstudiums als Anrechnungszeit keine zusätzlichen Entgeltpunkte ergeben würden (vgl. Anlage 4, Seite 4 zum Bescheid vom 18.7.1996).

Die Beklagte hat demgegenüber zutreffend aufgrund des § 252 a Abs. 1 Satz 3 SGB VI die Anerkennung als Anrechnungszeit abgelehnt: Danach sind Zeiten des Fernstudiums vor dem 1.7.1990 nicht Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn es neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - wie im Falle des Klägers geschehen - erfolgt ist. Letztlich handelt es sich dabei um eine Regelung, die sich - wie auch tatsächlich geschehen - zu Gunsten des Klägers auswirkt, denn damit werden niedrigere Renten aufgrund der Berücksichtigung von Zeiten des Fernstudiums als Anrechnungszeit ausgeschlossen (Polster in: Kasseler Kommentar, Stand: 8/2001, § 252 a SGB VI Rdnr. 23 a). Zugleich wird sichergestellt, dass die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit nicht denjenigen zugute kommt, die dieser Leistung des sozialen Ausgleichs nicht bedürfen, weil sie typischerweise während ihrer Ausbildung ungeschmälert ihr zuvor erzieltes Arbeitsentgelt weiter erhielten und daher wegen der Ausbildung keine Versorgungsdefizite hinnehmen mussten (Klattenhoff in: Hauck/Haines, Stand: 10/2001, § 252 a SGB VI Rdnr. 33 a).

Die Berufung der Beklagten ist deshalb erfolgreich.

Demgegenüber ist die Berufung des Klägers bezüglich der von der Beklagten mit Bescheid vom 20.8.1993 angekündigten Vergleichsberechnung unzulässig, da es sich dabei um eine unzulässige Klageänderung handelt. Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Zwar ist eine Klageänderung über § 153 Abs. 1 SGG grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz möglich. Dies gilt regelmäßig aber nicht, wenn Ansprüche zur Entscheidung gestellt werden, über die das SG nicht entschieden hatte (sogenanntes Heraufholen von Prozeßresten, vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl. 1998, § 99 Rdnr. 12). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das SG hatte über den nunmehr vom Kläger mit der Berufung geltend gemachten Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach dem RÜG nicht entschieden; der Kläger hatte sie auch nicht beantragt.

Im übrigen ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage bezüglich der übrigen im Berufungsantrag des Klägers gekennzeichneten Ansprüche zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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