L 4 RA 97/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RA 423/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 97/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 09. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Insofern geht es noch um die Berücksichtigung der in der Zeit vom 01.10.1968 bis 31.12.1991 nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialpflichtversicherung der DDR vom 15.03.1968 (FZRVO 1968; GBl. II Nr. 29 S. 154) gezahlten Bei- träge.

Der am ... geborene Kläger war im hier streitigen Zeitraum in die allgemeine Sozialpflichtversicherung der DDR einbezogen. Daneben entrichtete er von Oktober 1968 bis Dezember 1991 freiwillige Beiträge nach der FZRVO 1968 von insgesamt 14.565,00 Mark bzw. DM (ab 01.07.1990). Dabei zahlte er - nachgewiesen durch Beitragsmarken und Einzahlungsbelege - vom 10.10.1968 bis 31.12.1971 monatlich 35,00 Mark und ab 01.01.1972 bis 31.12.1991 monatlich 55,00 Mark/DM. Ab 01.03.1971 war er zudem der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nach der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10.02.1971 (FZRVO 1971; GBl. II S. 121) beigetreten und entrichtete entsprechende Beiträge.

Seit 01.07.1994 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 29.05.1997 ab 01.05.1997 ein Recht auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) mit einem monatlichen Wert einschließlich Zusatzleistungen wegen Höherversicherung von 3.058,10 DM. Den Widersprüchen und Einwendungen des Klägers half sie teilweise mit den Bescheiden vom 20.04.1998 und vom 29.07.1998 ab. Schließlich stellte die Beklagte wegen der weiteren Berücksichtigung einer Beitragszeit aus dem Jahr 1951 den Wert des Rechts auf Altersrente mit Bescheid vom 09.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.1999 unter Zugrundelegung von 72,9814 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit einem monatlichen Wert von 3.127,70 DM ab 01.05.1997 neu fest. Wegen der Beiträge nach der FZRVO 1968 ermittelte sie für die Rentenwertfeststellung nach dem SGB VI fiktive als versichert geltende Verdienste, indem sie die in Mark der DDR gezahlten Beiträge im Verhältnis 1: 1 auf DM hochwertete, sie dann verzehnfachte und schließlich durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI zusätzlich auf bundesdeutsches Lohnniveau anhob. Ansonsten bestimmte sie die maßgeblichen Verdienste, indem sie die wirklich in Mark der DDR erzielten Beträge ebenfalls im Verhältnis 1: 1 auf DM hochwertete und mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfachte. Anschließend berechnete sie für die von ihr unterstellten Bereiche "Beitragspflichtiger Verdienst zur Sozialversicherung", "Zusätzlicher Arbeitsverdienst", Freiwilliger Beitrag" (nach der FZRVO 1968) und "Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt wurden" jeweils anteilig fiktive Entgeltbeträge, deren kalenderjährliche Summe jeweils auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (West) beschränkt war.

Mit der am 14.06.1999 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage begehrte der Kläger eine Herausnahme der an die Deutsche Versicherungs-Anstalt und BfA auf der Grundlage des Versicherungsscheines vom 10.10.1968 gezahlten und gegenwärtig unwirksamen freiwilligen Beiträge aus der Rentenberechnung nach Entgeltpunkten, eine Einordnung dieser freiwilligen Beiträge in eine SGB VI-Höherversicherung sowie eine Ermittlung der Rentenhöhe durch eine vergleichbare Rentenberechnung mit einem Rentenbeginn am 01.12.1996 neben dem Rentenbeginn am 01.05.1997 als Wahlgrundlage für seine entgültigen Entscheidung zum Rentenbeginn. Der von der Beklagte praktizierte Berechnungsmodus führe nicht zu einer angemessenen Berücksichtigung seiner nach der FZRVO 1968 geleisteten Beitragszahlung im Sinne einer Höherversicherung. Es gehe dem Kläger um eine Einordnung der FZRVO 1968, die nach dem Einigungsvertrag als weitergeltendes Recht aufrechterhalten worden sei (Anlage II, Kap. VIII, Sachg. H Abschn. III Nr. 8), als Zusatzleistung nach dem SGB VI. Die praktische Unwirksamkeit der als Eigenleistung zusätzlich gezahlten freiwilligen Beiträge stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Eigentums (Art. 14 Grundgesetz) dar. Ferner sei eine Vergleichsberechnung für einen Rentenbeginn zum 01.12.1996, bei dem die Vertrauensschutzregelung noch zum Zuge komme und eine Zusatzrentenleistung direkt nach der FZRVO 1968 gezahlt werden könne, von der Beklagten nicht vorgenommen worden.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 09.01.2001 ab. Die Beklagte habe die dem Kläger ab Mai 1997 gewährte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 SGB VI) zutreffend berechnet. Es bestehe weder ein Anspruch auf Außerachtlassung der nach der FZRVO 1968 gezahlten Beiträge noch auf Zahlung einer aus den Beiträgen zur FZRVO 1968 ermittelten Zusatzleistung. Nach § 254b Abs. 1 SGB VI sei im Beitrittsgebiet der Monatsbetrag der Rente durch Multiplikation der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) des Versicherten mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu errechnen, wobei für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945 die Entgeltpunkte nach § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu ermitteln seien. Die Anwendung dieser Vorschrift ermögliche die Umrechnung der im Beitrittsgebiet versicherten Beitragsbemessungsgrundlagen auf das Lohn- und Gehaltsniveau des übrigen Bundesgebietes, so dass bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte eine für alle Versicherten einheitliche Basis in Ansatz gebracht werde, wobei für den Zeitraum ab März 1971 nur die in der Sozialpflichtversicherung und der FZR durch Beitragsleistungen versicherten Arbeitsentgelte anzurechnen seien (§ 256a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Für freiwillige Beiträge nach der FZRVO 1968 lege § 256a Abs. 2 Satz 2 SGB VI fest, dass als Verdienst das Zehnfache der gezahlten Beiträge gelte. Allerdings schreibe § 260 Satz 2 SGB VI auch für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten die Anwendung der im Bundesgebiet für alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten geltenden Beitragsbemessungsgrenzen vor.

Für eine vom Kläger begehrte Separierung der sich aufgrund der Beitragzahlungen zur FZRVO 1968 ergebenden Ansprüche und deren Auszahlung als gesonderte Rentenleistung liege eine gesetzliche Anspruchsgrundlage nicht vor. Ein Leistungsanspruch auf der Grundlage der FZVO 1968 bestehe nicht, weil diese Verordnung nach Art. 41 Nr. 5 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 zum 31.12.1991 außer Kraft getreten sei, so dass der Kläger hieraus selbst bei Ein- tritt des dort fixierten Leistungsfalls mit Vollendung seines 65. Lebensjahres im Januar 1999 keine Rentenzahlung geltend machen könne. Auch stehe ihm nach § 315b SGB VI keine eigenständige Rentenleistung aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets zu, weil ein Anspruch auf Zusatzrente nach der FZRVO 1968 am 31.12.1991 nicht bestanden habe. Dies gelte ebenso für eine Rente nach § 39 Abs. 3 Art 2 RÜG.

Die zur Anwendung gelangenden, ohne Zweifel zu einem ungerechten Ergebnis führenden, Regelungen verletzten den Kläger auch nach Abschluss der bis zum 31.12.1996 andauernden Übergangszeit (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG) nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes aufgrund der stattfindenden Limitierung der anrechenbaren Arbeitsverdienste und der durch freiwillige Beitragszahlungen versicherten Beträge liege nicht vor, weil kein unzulässiger Eingriff in die hierdurch geschützte Rechtsposition des Klägers erfolgt sei. Auch eine Verletzung des in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) enthaltenen Gleichheitssatzes sei nicht gegeben. Unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 72/00 R - komme eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht.

Ein günstigeres Ergebnis lasse sich auch nicht im Wege der sog. Höherversicherung und Abgeltung der zur FZVO 1968 erbrachten Beitragszahlungen durch Steigerungsbeträge nach § 269 SGB VI herleiten, weil auch insoweit eine Rechtsgrundlage fehle und der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet sei, eine gleichartige Behandlung anzuordnen. Auch eine Erstattung der zur FZRVO 1968 gezahlten freiwilligen Beiträge komme nicht in Betracht, weil die diesen Anspruch allein tragende Rechtsnorm des § 24 FZRVO 1968 ebenfalls am 31.12.1991 außer Kraft getreten sei.

Gegen das dem Kläger mit Einschreiben vom 11.06.2001 zugestellte Urteil richtet sich seine am 18.06.2001 beim Sozialgericht eingelegte Berufung.

Der Kläger greift weiterhin die nicht erfolgte Berücksichtigung der zur FZRVO 1968 geleisteten Beiträge an, soweit diese oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Nach der Begründung des Sozialgerichts, welches sich an der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 16.11.2000 (Az.: B 4 RA 72/00 R) orientierte, liege eine Verletzung von Art. 14 GG nicht vor, weil kein unzulässiger Eingriff in die hierdurch geschützte Rechtsposition des Klägers erfolge. Auch liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vor, da der Kläger gegenüber allen anderen in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten nicht ungleich behandelt werde. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 28.04.1999 (Az.: 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) aber ausdrücklich festgestellt, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz den Rentenansprüchen und Anwartschaften in der Form zukomme, wie sie diese aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrages erhalten haben. Der Einigungsvertrag sehe in Anlage II Sachgebiet H Abschn. III Nr. 8 vor, dass eine bestehende Versicherung nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15.03.1968 fortgeführt werden könne. Entsprechend habe der Kläger auch bis zum 31.12.1991 weitere Beiträge in DM zur FZRVO 1968 gezahlt, obwohl diese nach heutiger Kenntnis zu keinerlei Rentensteigerung geführt haben. Soweit am 31.12.1991 ein Anspruch auf eine Zusatzrente nach der FZRVO 1968 bestanden habe, werde diese gemäß § 315b Nr. 3 SGB VI in Höhe des um 6,84 % erhöhten, bisherigen Betrages weiter geleistet. Auch das Rentenüberleitungsgesetz habe in Art. 2 § 39 Abs. 3 RÜG vorgesehen, dass die Zusatzrente nach der FZRVO 1968 weiter zu zahlen und entsprechend zu erhöhen sei. Voraussetzung sei jedoch, dass der Rentenbeginn vor dem 01.01.1997 liege. Rentenbeginn sei vorliegend jedoch der 01.05.1997. Insoweit sollten die Übergangsregelungen für den Kläger auch nicht mehr eingreifen. Der Kläger sieht in der Regelung des § 256a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz i.V.m. § 260 Satz 2 SGB VI einen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Nach der Entscheidung des BVerfG genieße der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums keine völlige Freiheit. Der Gestaltungsraum des Gesetzgebers werde in dem Maß verengt, in dem Rentenansprüche und Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen der Versicherten geprägt seien. Der Kläger habe in dem hier streitigen Zeitraumes maßgeblich durch Arbeitsleistung bestimmte Beitragszahlungen in die freiwillige Rentenversicherung vorgenommen. Auch habe er darauf vertrauen dürfen, dass er aufgrund der freiwilligen Beitragsleistungen eine Zusatzrente erhalten werde. Insoweit berufe sich der Kläger auch hier auf Vertrauensschutzgesichtspunkte. Es bestehe kein begründeter Anlass, den Vertrauensschutz mit dem 31.12.1996 enden zu lassen. Ferner liege eine Ungleichbehandlung mit den so genannten Bestandsrentnern vor. Bereits die erworbenen Anwartschaften stellten eine eigentumsrechtliche Position dar und nicht erst das entstandene Stammrecht. Weiterhin liege auch eine Ungleichbehandlung zu denjenigen Versicherten vor, deren Verdienst gemäß § 256a Abs. 3 SGB VI als so genanntes Überentgelt berücksichtigt werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 09.01.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.1999 zu verurteilen, ihm neben der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab Mai 1997 eine Zusatzrente aus der FZRVO 1968 zu erstatten, hilfsweise, anstelle dieser Zusatzrente Leistungen aus der Höherversicherung zu gewähren, weiter hilfsweise, die Beiträge zur FZRVO 1968 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Auf Anregung des Senats hat die Beklagte eine Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung des Übergangsrechts nach Art. 2 RÜG für einen fiktiven Rentenbeginn bis 31.12.1996 vorgelegt. Danach beläuft sich die Summe der Monatsbeträge nach dem Über- gangsrecht unter Einschluss des Anspruchs aus der FZRVO 1968 von 257,48 DM auf insgesamt 1.886,48 DM.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den In- halt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 09.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Berechnung seiner Rente unter Außerachtlassung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze für die von ihm zur FZVO 1968 gezahlten Beiträge nicht zu.

Der Kläger hatte seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I) am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet. Somit waren seine persönlichen Entgeltpunkte zur Rentenberechnung nach der Rechtsvorschrift des § 256a SGB VI zu ermitteln. Nach § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit dem Wert der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst des Klägers durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Verdienst zählen dabei nach § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI der Arbeitsverdienst und die Einkünfte, für die Pflichtbeiträge sowie der Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. § 256a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI legt im hier maßgeblichen Zusammenhang fest, dass für freiwillige Beiträge auf Zusatzrente nach der FZRVO 1968 das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst gilt. Nach § 260 Satz 2 SGB VI werden sodann für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet auch die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewandt.

Gemessen hieran hat die Beklagte die Entgeltpunkte des Klägers zutreffend ermittelt. Rechnerische Bedenken hinsichtlich der Anwendung des § 256a Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 260 Satz 2 SGB VI bestehen im Ganzen nicht und sind hinsichtlich ihrer rechnerischen Anwendung zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Soweit der Kläger die Berücksichtigung seines gesamten Einkommens ohne Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze geltend macht, findet sich hierfür im Gesetz keine Stütze.

Soweit der Kläger einen Leistungsanspruch auf der Grundlage der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung (FZRVO 1968) vom 15.03.1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) herleitet, besteht ein derartiger Leistungsanspruch bereits deshalb nicht, weil diese Verordnung nach Art. 41 Ziff. 5 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I 1606, 1707) zum 31.12.1991 außer Kraft getreten ist. Ansprüche kann der Kläger daraus ab 01.05.1997 und damit zum Leistungsbeginn seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 SGB VI) nicht mehr herleiten. Die Beklagte hat seine nach der FZRVO 1968 erbrachten Beitragszahlungen bei der Ermittlung des Verdienstes, der für die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte herangezogen wird, nach Maßgabe des § 256a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI zusätzlich zu dem mit Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR versicherten Verdienst berücksichtigt. Dieser Verdienst hat sich hingegen aufgrund der zu berücksichtigenden allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen nicht rentensteigernd ausgewirkt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, erstmals für die zur FZRVO 1968 gezahlten Beiträge Verdienste zu ermitteln und diese zu den tatsächlich erzielten bzw. mit Beiträgen versicherten Arbeitsverdiensten hinzuzuzählen, ist aber Ausfluss der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Systementscheidung des Gesetzgebers.

Zu einer Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG sieht sich der Senat nicht veranlasst. Die streitbefangenen Vorschriften verletzen Grundrechte des Klägers nicht. Dies ergibt sich insbesondere mit Blick auf die nach dem Übergangsrecht errechnete Rentenhöhe im Vergleich zu der nach dem SGB VI ermittelten und dem Kläger ausgezahlten Rente.

Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen greift nicht unzulässig in eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen des Klägers ein. Der Argumentation des Klägers folgt der Senat gerade unter Berücksichtigung der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Rentenüberleitung vom 28.04.1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 = BVerfGE 100, 1 ff.) nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 28.04.1999 (BVerfGE 100, 1 ff., 59 ff., 104 ff. und 138 ff.) klargestellt, dass die in der DDR erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften, die nach Maßgabe des Einigungsvertrages als Rechtsposition der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt sind, den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen. Inhalt und Schranken des Eigentums werden nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vom Gesetzgeber bestimmt, der dabei nach Art. 14 Abs. 2 GG die Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu beachten hat. Diese Befugnis schließt auch Änderungen erworbener Rechtspositionen ein. Das gilt nicht nur für die im Einigungsvertrag anerkannten Rechtspositionen der Rentner und Rentenanwärter aus der DDR, dies ist auch für diejenigen aus dem Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland unbestritten. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG lässt es indessen nicht zu, dass die Umstellung der Rentensysteme mit Einbußen einhergeht, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen und Eigentumspositionen in unzumutbarer Weise schmälern (vgl. BVerfGE a.a.O.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäben begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen ersetzt hat. Dasselbe gilt für die weitere Absenkung des Sicherungsniveaus dadurch, dass die versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber durfte, ohne Art. 14 Abs. 1 GG zu verletzen, die FZRVO 1968 auf der Grundlage von Art. 41 Ziff. 5 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 RÜG zum 31.12.1991 außer Kraft setzen. Dies hat für den Kläger zwar zur Folge, dass er aus der FZRVO 1968 rentenrechtliche Ansprüche weder ab Vollendung seines 65. Lebensjahres noch ab dem Beginn der nach § 38 SGB VI zu gewährenden Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zum 01.05.1997 herleiten kann. Indessen bleibt, im Rahmen und nach Maßgabe der im Falle des Klägers zu Grunde gelegten rentenrechtlichen Berechnung, die ohne Anwendung und Heranziehung der nach der FZRVO 1968 früher gegebenen Anwartschaften erfolgt ist, sowohl der Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung als auch die damit einhergehende existenzsichernde Funktion der ihm nach Maßgabe des bundesdeutschen Rentenrechts zuteil werdenden Rentenleistung gewahrt. Der Kläger setzt sich nicht damit auseinander, dass die Überführung der in der ehemaligen DDR erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften als Ganzes einem wichtigen Gemeinwohlbelang dient, weil hierdurch zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten bleibt (zum Ganzen vgl. BVerfGE 100, 1 [38 ff.] m.w.N.; st. Rspr.). Diese Rechtsprechung ist, obwohl sie sich auf die Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungen in die gesetzliche Rentenversicherung bezieht, uneingeschränkt auch auf die Berücksichtigung von Verdiensten, die im Rahmen der Sozialpflichtversicherung und der FZR sowie der FZRVO 1968, die ihrerseits Be- standteil des Systems der Alterssicherung der DDR waren, anzuwenden.

Ebensowenig ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Eine Verletzung dieses Grundrechtes sieht das BVerfG nur in den Fällen, in denen Personen mit Ansprüchen aus Versorgungssystemen, die in der DDR ein höheres Einkommen bezogen haben, für lange Zeit oder auf Dauer auf den garantierten Zahlbetrag des Einigungsvertrages verwiesen werden, ohne dass dieser Betrag dynamisiert würde. Hier bestehe kein hinreichend gewichtiger Grund, eine solche Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Im Übrigen bejaht das BVerfG jedoch gewichtige Gründe für die Rechtfertigung einer etwaigen Ungleichbehandlung (BVerfGE 100, 1 [44 ff.]; st. Rspr.).

Eine Ungleichbehandlung des Klägers mit dem Personenkreis der Neurentner, d.h. der Rentenberechtigten, denen erst seit dem 01.01.1992 ein Anspruch auf eine Rentenleistung zusteht, ist nicht zu ersehen. Vielmehr werden alle nach dem 01.01.1992 entstandenen Rentenansprüche, so auch der für den Kläger am 01.05.1997 entstandene Anspruch auf eine Altersrente wegen Ar- beitslosigkeit, nach den Vorschriften des SGB VI bemessen. Danach wird der Wert der dem Kläger zustehenden Rentenleistung (§ 38 SGB VI) unter anderem durch die mit Entgeltpunkten bewer- teten Beitragszeiten bestimmt. Diesen nach Bundesrecht zurück- gelegten und bewerteten Zeiten stehen nach § 248 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI Zeiten nach dem 08.05.1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvor- schriften gezahlt worden sind. Gleichgestellt werden Pflicht- und freiwillige Beitragszeiten in der DDR. Eine Beitragszahlung ist insoweit nur tatsächlicher Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung dieser Zeiten.

Für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ist danach der Verdienst maßgeblich, der durch entsprechende Beitragszahlung leistungsrechtlich abgesichert war. Nach den Regelungen des § 256a Abs. 1 und 2 SGB VI werden alle Rentenberechtigten des Beitrittsgebietes gleich behandelt, ohne dass demgegenüber, wie vom Kläger offenbar angenommen, eine Ungleichbehandlung bestünde. Erst durch Multiplikation der in der DDR durch Beiträge individuell versicherten Entgelte mit den Werten der Anlage 10 ergibt sich die Position des Rentenbeziehers im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten im bisherigen Bundesgebiet. Erst die Hochwertung führt zu einer Vergleichbarkeit der Arbeitsentgelte in den alten und in den neuen Bundesländern und damit zum Erhalt einer vergleichbaren Rentenleistung. Obergrenze für die Berücksichtigung der individuell erzielten Arbeitsentgelte bildet die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 Satz 2 SGB VI). Oberhalb dieser Beitragsbemessungsgrenze sind Arbeitsentgelte schlechthin nicht versichert und scheiden damit als wertbildende Faktoren für die Rentenhöhe grundsätzlich aus (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.1997, Az: 4 RA 35/97 = SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 9 Nr. 14). Diese Regelung stellt sicher, dass individuelle Einkommen des Versicherten bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen wird und so im gesamten Bundesgebiet leistungsrechtlich einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen angewendet werden.

Der Kläger rügt, dass durch die Absenkung der nach Hochwertung der tatsächlich erzielten Entgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze, eine Ungleichbehandlung zu den Rentenberechtigten vorliegt, die nur in geringerem Umfang Beiträge zur FZR oder/und zur FZRVO 1968 entrichtet haben und dennoch durch die Hochwertung rechnerisch die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Eine derartige Ungleichbehandlung ist zweifelsohne gegeben. Der Gesetzgeber hatte aber, um die notwendige Einheitlichkeit der Berechnungsgrundlagen herzustellen, sachliche Gründe, die ungleiche Behandlung anzuordnen. Im Ganzen übersieht der Kläger, dass auch im Verhältnis zu den Versicherten im alten Bundesgebiet eine Ungleichbehandlung vorliegt. Denn der Kläger hat tatsächlich nie Beiträge in Höhe der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze geleistet, die jedoch seiner Rentenberechnung zugrunde gelegt werden. Allerdings ist auch diese unterschiedliche Bewertung der Beiträge mit dem Ziel der Einheitlichkeit verfassungsrechtlich hinzunehmen.

Soweit der Kläger rügt, dass eine Ungleichbehandlung zu den Rentenbeziehern besteht, die am 31.12.1991 einen Anspruch auf Zusatzrente hatten und dieser nach § 315b Nr. 3 SGB VI um 6,84 % erhöht weitergewährt wird, verkennt er, dass es sich insoweit um Rentenansprüche handelt, die noch nach Geltung der wenn auch teilweise modifizierten rentenrechtlichen Regelungen der früheren DDR entstanden waren und diese nach Inkrafttreten des SGB VI nicht einer Neubewertung unterlagen. Eine daraus resultierende unterschiedliche Behandlung knüpft an die unterschiedlichen Berechnungsweisen an, durch die auch die Unterschiede sachlich gerechtfertigt sind.

Soweit der Kläger ferner mit Blick auf verfassungsrechtliche Bedenken rügt, dass für seinen Rentenanspruch das Übergangsrecht des Art. 2 RÜG (§ 1 Nr. 3) nicht mehr zur Anwendung komme, übersieht er, dass sich die Regelungen des Übergangsrechts des Art. 2 RÜG im Rahmen des Einigungsvertrages halten (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 06.05.1999 - B 8 KN 10/98 R = SozR 3-8575 Art. 2 § 44 Nr. 1).

Eine rentenrechtliche Einbeziehung der vom Kläger zur FZRVO 1968 gezahlten Beiträge ist schließlich auch nicht im Wege der sog. "Höherversicherung" vorzunehmen. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Von Verfassungs wegen war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die zur FZRVO 1968 gezahlten Beiträge rentenrechtlich wie Beiträge zur Höherversicherung zu behandeln. Zwar mag für die Abgeltung der nach der FZRVO 1968 geleisteten Zahlungen eine rentenrechtliche Einbeziehung als Höherversicherungsbeiträge und damit im Rahmen von Steigerungsbeträgen i.S.d. § 269 SGB VI möglich gewesen sein. Indessen hat sich der Gesetzgeber, ohne die dahin zielenden Maßgaben des Referentenentwurfes des RÜG aufzugreifen (dazu vgl. Diel in Hauck/Haines, SGB VI, Kommentar, Stand: 27 Lfg., K § 256a Rdnr. 140 m.w.N.), für die Außerkraftsetzung der FZRVO 1968 mit Wirkung ab 01.01.1992 entschieden. Auch dies - die Gleichbehandlung im Rahmen der Ermittlung von Entgeltpunkten - ist als Ausprägung der Systementscheidung im Rahmen der Rentenüberleitung anzusehen. Dies steht aber - wie dargelegt - in dem dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zukommenden Gestaltungsraum.

Dem Kläger steht aber auch ein Anspruch auf Erstattung der zur FZRVO 1968 gezahlten Beiträge nicht zu. Mit Recht hat das Sozialgericht auch insoweit die Klage abgewiesen. Eine Rechtsgrundlage, auf die sich das hilfsweise auf Beitragserstattung gerichtete Klagebegehren stützen könnte, liegt nicht vor.

Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Die hier vorliegende Rechtsfrage ist bereits vom BSG entschieden (vgl. SozR 3-2600 § 256a Nr. 8). Mit Blick auf diese Entscheidung sieht auch der Gesetzgeber keinen Handlungsbedarf (vgl. BT-Drucks. 14/6758).
Rechtskraft
Aus
Saved