B 2 U 29/04 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 04573/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 1054/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 29/04 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Betriebssport liegt nur vor, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist. Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden oder eine mehrtätige Skiausfahrt sind nicht versichert.
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. März 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Strittig ist die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.

Die 1970 geborene Klägerin war als Beschäftigte des Unternehmens A in S bei der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) unfallversichert. Am 12. Januar 2001 erlitt sie während einer von der Betriebssportgemeinschaft des Unternehmens veranstalteten mehrtätigen sog Skiausfahrt nach Italien beim Skifahren einen Bruch im Bereich des linken Unterschenkels/Fußes. An dieser Skiausfahrt nahmen etwa 40 Betriebsangehörige und 20 betriebsfremde Personen teil. Von der Betriebssportgemeinschaft wurden ua im Winter 2000/2001 drei Skiausfahrten für jeweils 50 bis 65 Personen sowie ganzjährig freitags eine Skigymnastik neben zahlreichen anderen Sportarten angeboten.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil eine nur einmal pro Saison stattfindende Skiausfahrt nicht die Voraussetzungen für eine regelmäßige sportliche Betätigung im Rahmen eines Betriebssports erfülle und auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung aufgrund der beschränkten Teilnehmerzahl vorgelegen habe (Bescheid vom 10. Juli 2001, Widerspruchsbescheid vom 17. August 2001).

Das angerufene Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16. Januar 2003). Die Skiausfahrt sei aufgrund der auf 50 bis 65 Personen beschränkten Teilnehmerzahl keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen. Ebenso wenig habe unfallversicherungsrechtlich geschützter Betriebssport vorgelegen. Auch wenn die Klägerin regelmäßig an der Skigymnastik teilgenommen habe, sei die Skiausfahrt hiervon zu unterscheiden. Es fehle hinsichtlich der Skiausfahrt an der Regelmäßigkeit der Übungen und dem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat unter Bezugnahme auf dieses Urteil die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 2. März 2004) und ergänzend ua auf die Urteile des Senats vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 - (SozR 3-2200 § 548 Nr 21) und vom 11. August 1998 - B 2 U 26/98 R - hingewiesen.

Mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht geltend, sie habe regelmäßig an der wöchentlich stattfindenden Skigymnastik teilgenommen. Eine Beschränkung der Ausübung bestimmter Sportarten auf bestimmte Jahreszeiten und Gegenden stehe deren Ausgleichszweck nicht entgegen. Entscheidend sei, dass die Sportart geeignet sei, die durch die Arbeit bedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastung auszugleichen.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. März 2004, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2001 aufzuheben und festzustellen, dass ihr Unfall am 12. Januar 2001 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen, denn der Unfall der Klägerin am 12. Januar 2001 war kein Arbeitsunfall.

Die Klage ist zulässig. Mit ihrem in den Vorinstanzen gestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen der Folgen des Arbeitsunfalls am 12. Januar 2001 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, erstrebt die Klägerin die gerichtliche Feststellung, dass der erlittene Unfall ein Arbeitsunfall ist. Richtige Klageart zur Erreichung dieses Ziels ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1, § 55 Abs 1 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Antrag festzustellen, dass der umstrittene Unfall ein Arbeitsunfall war. Nur eine solche Antragstellung wird einer sinnentsprechenden Auslegung des klägerischen Vorbringens (vgl § 123 SGG) gerecht. Denn ein konkretes Leistungsbegehren (zB auf Heilbehandlung, Verletztengeld, Verletztenrente) ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen und eine entsprechende Verpflichtungs- oder Leistungsklage wäre unzulässig (vgl Urteil des Senats vom 7. September 2004 - B 2 U 46/03 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4 f).

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19; BSGE SozR 3-2700 § 8 Nr 10 sowie zuletzt BSG Urteile vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R vorgesehen für BSGE und SozR) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 10, SozR 4-2700 § 8 Nr 2 RdNr 4).

Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz steht seit der grundlegenden Entscheidung des Senats vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1, 3 f = SozR Nr 49 zu § 542 RVO aF) der Betriebssport unter bestimmten Voraussetzungen. In der genannten Entscheidung ist der Senat im Anschluss an die Grundsätze des Reichsversicherungsamtes davon ausgegangen, dass sportliche Betätigungen, die einen Ausgleich für die meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit bezwecken, nicht nur den persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern wesentlich auch denen des Unternehmens dienen. Denn diese Maßnahmen dienten der Gesunderhaltung der Beschäftigten und der Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft und seien deshalb den Unternehmen und der ihnen dienenden versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten hat der Senat folgende Kriterien aufgestellt: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Die auf dieser Entscheidung aufbauende ständige Rechtsprechung (s zuletzt Urteile vom 2. Juli 1996 - 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr 29 und vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R -) hat in der Folgezeit im Großen und Ganzen keine grundlegende Kritik erfahren, sondern ist auch von der Literatur dem Grunde nach übernommen worden (vgl aktuell nur Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Juni 2005, § 8 RdNr 139 ff mwN).

Der Gesetzgeber hat weder in den umfassenden Änderungsgesetzen zur gesetzlichen Unfallversicherung noch sonst eine Veranlassung gesehen, diese Rechtsprechung zu korrigieren, sondern hat diese vielmehr übernommen (vgl zum Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963, BGBl I 241: BT-Drucks IV/120, die keine Ausführungen zum Begriff des Arbeitsunfalls und des Umfangs der versicherten Tätigkeit enthält, im Allgemeinen Teil der Begründung auf S 48 aber ausführt, dass sie die "bewährte(n) Grundlagen der Unfallversicherung beibehalte"; zum Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz vom 7. August 1996, BGBl I 1254: BT-Drucks 13/2204 S 77 zu § 8: "Die Vorschrift definiert den Arbeitsunfall in Anlehnung an das geltende Recht (§ 548 Abs 1 Satz 1 RVO) und übernimmt den Unfallbegriff aus der Rechtsprechung"). Gründe, die oben dargestellte Rechtsprechung zum Betriebssport dem Grunde nach zu ändern, sind daher nicht zu erkennen.

Angesichts des vorliegenden Rechtsstreits ist die Rechtsprechung jedoch wie folgt zu präzisieren: Unter Bezugnahme auf das Kriterium "Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter" hat der Senat wiederholt ausgeführt, dass ein gelegentlicher Wettkampf gegen Mannschaften von anderen Betriebssportgemeinschaften den Ausgleichszwecken der sportlichen Betätigung nicht entgegenstehe, auch wenn dieser außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden erfolge (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 29 mwN). In dieser Entscheidung hat der Senat sogar einen zweitägigen Pokalwettkampf von Betriebsfußballmannschaften als ggf versichert angesehen. Hintergrund für die Einbeziehung auch gelegentlicher Wettkämpfe in den Versicherungsschutz soll sein, dass dies die Freude am sonstigen Ausgleichssport stärke. Im Interesse der Rechtssicherheit sei davon auszugehen, dass bei jährlich einer Teilnahme an einem auf einen Tag beschränkten Pokalturnier Unfallversicherungsschutz bestehe (BSG aaO).

Inwieweit diese für Mannschaftssportarten mit Turnieren entwickelte Rechtsprechung auf das Skifahren und insbesondere eine wöchentliche Skigymnastik mit einer jährlichen Skiausfahrt übertragen werden könnte, kann dahingestellt bleiben. Denn der Senat hält an der Ausdehnung des versicherten Betriebssports auf Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden nicht mehr fest.

Bezugspunkt für den Versicherungsschutz von Beschäftigten nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII ist ihre versicherte Tätigkeit, vorliegend die der Klägerin als Betriebswirtin. Für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist ua Voraussetzung, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, weil sie mit ihr in sachlichem Zusammenhang stand. Die Annahme eines sachlichen Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit bei einer sportlichen Betätigung zum Ausgleich der betrieblichen Belastungen ist nach wie vor aus den oben dargelegten Gründen zu bejahen (vgl zur betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zuletzt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 7 mwN). Andererseits muss beachtet werden, dass im Unterschied zu der eigentlichen versicherten Tätigkeit, die mit der Handlungstendenz ausgeübt wird, den Unternehmenszwecken zu dienen (vgl zur Handlungstendenz zuletzt BSG Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R - vorgesehen für SozR), der Betriebssport auch eigenen Interessen des Beschäftigten dient, nämlich der Gesunderhaltung und körperlichen Leistungstüchtigkeit an sich.

Für die in der Entscheidung des Senats vom 2. Juli 1996 (SozR 3-2200 § 548 Nr 29) unter bestimmten Voraussetzungen angenommene Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Betriebssport über die in der Entscheidung vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1 = SozR Nr 49 zu § 542 RVO aF) aufgeführten Kriterien hinaus auf weitere Veranstaltungen und Aktivitäten gibt es bei nochmaliger Prüfung keinen triftigen sachlichen Grund. Dass ein einmal jährlich stattfindender Pokalwettkampf die Freude an der regelmäßigen Ausübung der Sportart im Rahmen des Betriebssports erhöht und eine jährliche Skiausfahrt die Freude an der wöchentlichen Skigymnastik ebenso, kann unterstellt werden. Dies vermag jedoch nicht zu rechtfertigen, den aus der Beschäftigung erwachsenen Unfallversicherungsschutz über die genannten Kriterien für versicherten Betriebsport hinaus von dem Bezug zum Unternehmen zu lösen und auf weitere Veranstaltungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, auszudehnen.

Gegen die Anerkennung der mehrtägigen Skiausfahrt als versicherter Betriebssport und Teil der wöchentlichen Skigymnastik spricht nach den obigen rechtlichen Maßstäben das völlige Fehlen eines zeitlichen und örtlichen Bezugs zu der regulären versicherten Tätigkeit. Nach den unbestrittenen Feststellungen des LSG handelte es sich quasi um einen siebentägigen Winterurlaub in Italien, der nur nicht von einem Reisebüro oder anderem Anbieter, zB Sportverein, sondern von der Betriebssportgemeinschaft des Unternehmens der Klägerin angeboten worden war.

Dass derartige Aktivitäten einen Ausgleich für die Belastung des Alltags, auch im Unternehmen, darstellen, bedarf keiner Erörterung. Es mangelt jedoch ebenso wie bei anderen Urlaubs- und Freizeitaktivitäten am wesentlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (zum fehlenden Versicherungsschutz bei einer vom Unternehmen bezahlten Kur im firmeneigenen Kurheim s BSG Urteil vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 13/90 -, SozR 3-2200 § 548 Nr 5 oder bei einer Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf während einer Motivationsreise s BSG Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr 21).

Aus dem von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkt, dass bestimmte Sportarten nur zu bestimmten Jahreszeiten und nur in bestimmten Gegenden ausgeübt werden können, folgt nichts anderes. Denn der Betriebssport soll, wie schon ausgeführt, in erster Linie ein Ausgleich für die beruflichen Belastungen sein und nicht den Beschäftigten die Ausübung der verschiedensten Sportarten ermöglichen.

Gründe, warum über die Beklagte deren Mitgliedsunternehmen für Unfälle bei solchen Aktivitäten haften sollen (vgl zur Bedeutung der Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehungen der Unternehmer untereinander sowie gegenüber den Versicherten: BSG SozR 4-2700 § 152 Nr 1 RdNr 18), sind nicht ersichtlich. Auch das der gesetzlichen Unfallversicherung neben der Haftungsersetzung zugrunde liegende soziale Schutzprinzip (vgl nur: Gitter/von Nunius, Handbuch der Sozialversicherung, Band 2 Unfallversicherung, 1996, § 5 RdNr 28 ff), das aus den oben dargelegten Gründen die Einbeziehung des regelmäßigen auf Ausgleich der betrieblichen Arbeit abzielenden Betriebssports in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung rechtfertigt, vermag den Versicherungsschutz für derartige, vom Unternehmen weitgehend losgelöste Aktivitäten, nicht zu begründen.

Im Übrigen haben es das jeweilige Unternehmen und seine Beschäftigten nicht in der Hand - abgesehen von entsprechenden Vereinbarungen über den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses - darüber zu bestimmen, welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Dieses ist vielmehr objektiv anhand ihrer Vereinbarungen und des tatsächlichen Geschehens zu prüfen. Eine rechtlich unzutreffende Auffassung von Unternehmen und Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, vermag keinen Versicherungsschutz zu begründen (vgl BSG Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 24/01 R -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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