L 1 U 3612/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 45/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 3612/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Arbeitsunfall liegt nur vor, wenn das angeschuldigte Geschehen auch die Kriterien einer plötzlichen, ungewollten Einwirkung von außen erfüllt (hier: verneint beim Anheben einer 25 kg schweren Glasscheibe, bei dem sich ein Riss der distalen Bizepssehne ereignet).
Die bloße regelgerechte Verrichtung betrieblicher Tätigkeiten, bei denen eine Verletzung auftritt, kann nicht bereits als Unfall qualifiziert werden. Insbesondere kann ein vollständig vom Willen (mit Ausnahme des Eintritts der Verletzung) des Verletzten gesteuertes Geschehen nicht den Unfallbegriff erfüllen.
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26.06.2008 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer am 02.08.2006 erfolgten Verletzung des Klägers als Arbeitsunfall im Streit.

Der 1955 geborene Kläger erlitt am 02.08.2006 bei seiner Tätigkeit als Industriemeister für die Glas Sprinz GmbH in Ravensburg eine Bizepssehnenruptur. Im Durchgangsarztbericht des Dr. vom 02.08.2006 ist angegeben, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit beim Hochheben einer schweren Glasscheibe einen plötzlichen, stechenden Schmerz im Bereich des rechten Oberarmes verspürt habe. Der Kläger habe einen distalen Bizepssehnenabriss [= Riss der vom Körper weiter entfernten kurzen Bizepssehne, welche anders als die lange körpernahe Bizepssehne aus einem einzelnen Strang besteht] rechts erlitten.

Aus einer Magnetresonanztomographie vom 09.08.2006 geht hervor, dass wahrscheinlich ein kompletter Abriss der Bizepssehne an der Tuberositas ulnae ohne Hinweis auf einen knöchernen Ausriss erfolgt sei. Am 11.08.2006 wurde deswegen im Städtischen Krankenhaus "14 Nothelfer" in Weingarten eine Reinsertion der Bizepssehne in das Tuberkulum radii rechts vorgenommen. Der Kläger sei mit einer mindestens 14 Wochen lang zu tragenden Oberarmgipsschiene bei einem komplikationslosen postoperativen Verlauf entlassen worden.

Der Arbeitgeber gab zu dem Vorfall am 25.08.2006 an, dass das Geschehen sich in der Produktionshalle ereignet habe. Beim Anheben einer Glasscheibe von einem Transportgestell - die rechte Hand habe unten angefasst und die linke oben die Glasscheibe gehalten - sei die Sehne des rechten Bizepsmuskels gerissen. Diese Angaben bestätigte auch der Kläger in seiner Auskunft vom 21.08.2006. Er habe sofort mit der Arbeit aufgehört, da er brennende und ziehende Schmerzen verspürt habe. Seinen Arm habe er in Schutzhaltung positioniert und sofort seinen Arzt aufgesucht.

Mit Bescheid vom 05.09.2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 02.08.2006 als Arbeitsunfall ab. Der Bizepssehnenabriss sei bei einem willentlichen, von außen unbeeinflussten Geschehensablauf ohne Fehlgängigkeit eingetreten. Die Muskulatur und das Skelettsystem seien so aufeinander abgestimmt, das ihr Zusammenwirken keines ihrer Teile beschädigen könne. Die Verletzung der Bizepssehne bei einem normalen Bewegungsablauf sei daher kein Unfall im Sinne des Gesetzes. Die berufliche Tätigkeit sei lediglich ein Anlassgeschehen gewesen. Hiervon machte die Beklagte auch Mitteilungen an die behandelnden Ärzte des Klägers. Bei der Krankenkasse des Klägers meldete die Beklagte vorsorglich einen Erstattungsanspruch an.

Mit Widerspruch vom 21.09.2006 machte der Kläger geltend, dass das Anheben einer Glasscheibe nicht zu seinen täglichen Arbeiten gehöre. Der Unfall sei unstreitig bei seiner Arbeit passiert und daher als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zum Beheben eines Fehlers an der Glasscheibe sei es notwendig gewesen, die Scheibe umzustellen. Dabei habe er die Scheibe gegriffen und sie anheben wollen. Um die Scheibe (ein Parallelogramm) anzuheben, habe er den gestreckten rechten Arm nach außen drehen müssen, was keiner normalen Hebehaltung entspreche. Um die Scheibe dann in der Balance zu halten, sei eine zusätzliche seitliche Drehung von Arm und Handgelenk notwendig gewesen. Außerdem sei er gedanklich mehr bei der Fehlersuche an der Glasscheibe gewesen als sich auf das Anheben der Scheibe zu konzentrieren. Hierbei sei dann die Sehne gerissen.

Die Beklagte holte bei der Techniker Krankenkasse (TK) ein Vorerkrankungsverzeichnis des Klägers ein, aus welchem sich keine einschlägigen Vorerkrankungen ergaben. Außerdem forderte die Beklagte beim Krankenhaus Weingarten den Operationsbericht des Klägers an.

Mit Schreiben vom 09.11.2006 wies die Beklagte den Kläger dann darauf hin, dass ihrer Auffassung nach die Schädigung nur gelegentlich der ausgeübten Tätigkeit aufgetreten sei und nach menschlichem Ermessen auch bei jedem anderen ähnlich gelagerten Umstand außerhalb der Tätigkeit ohne besonderen Anlass ein Ausbruch hätte erfolgen können. Es fehle daher an dem notwendigen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung (haftungsausfüllende Kausalität). Bei der ausgeübten Tätigkeit, dem Anheben einer Glasscheibe, habe es sich um einen üblichen Arbeitsvorgang ohne äußere Gewalteinwirkung auf den Muskel und ohne eine plötzliche unvorhergesehene Beanspruchung des Bizepsmuskels gehandelt. Damit habe es an einem wesentlichen Unfallmerkmal, nämlich einer plötzlichen von außen auf den Körper einwirkenden Gewalt gefehlt. Das Anheben der Glasscheibe habe nur eine Gelegenheit für den festgestellten Bizepssehnenriss, nicht jedoch dessen wesentliche Ursache dargestellt.

Nachdem der Kläger seinen Widerspruch aufrecht erhielt, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2006 aus den von ihr angeführten Gründen als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 05.01.2007 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege ein durch ein äußeres Ereignis ausgelöster Arbeitsunfall auch dann vor, wenn dem Vorgang kein besonderes oder ungewöhnliches Ereignis zugrunde liege. Gleichgültig sei auch, welche Stärke und Kraft die Einwirkung von außen beinhalte. Die Rechtsprechung habe auch festgelegt, dass es nicht notwendig sei, dass ein äußerlich sichtbares und feststellbares Ereignis auf den Verunfallten eingewirkt habe. Es sei ausreichend für die Annahme eines äußeren Ereignisses, dass ein bloßer Kraftaufwand, welcher bei der Tätigkeit notwendig gewesen sei, zu dem Unfall geführt habe (unter Berufung auf BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R -). In dieser Entscheidung habe das BSG auch entschieden, dass eine willentliche Handlung für sich alleine genommen noch nicht ausreiche, um ein Unfallgeschehen zu verneinen. Eine notwendige äußere Einwirkung sei auch dann gegeben, soweit in Fällen eines gewollten Handelns eine ungewollte Einwirkung zu verzeichnen sei. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen, weil der Kläger bei einer willentlichen Tätigkeit, dem Anheben der Scheibe, eine Verletzung erlitten habe. Da eine Vorschädigung nicht erkennbar sei, handele es sich auch nicht um eine bloße Gelegenheitsursache, sondern das Anheben der Scheibe sei die wesentliche Ursache für den Abriss der Bizepssehne gewesen. Das BSG habe in der zitierten Entscheidung auch entschieden, dass die bloße Überwindung von Gegenkräften für die Beurteilung, ob ein Arbeitsunfall vorliege oder nicht, ausreichend sein könne. In der vorliegend getätigten Kraftanstrengung zum Anheben der Scheibe sei eine solche Überwindung einer Gegenkraft zu sehen. Schließlich wäre die Beklagte dafür beweispflichtig, dass bei dem Kläger eine degenerative Veranlagung vorgelegen habe, welche die erfolgte Schädigung auszulösen geeignet gewesen wäre.

In ihrer Klageerwiderung berief auch die Beklagte sich auf das vom Klägerbevollmächtigten zitierte Urteil des BSG. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Fällen liege darin, dass der Kläger vorliegend willentlich eine Glasscheibe angehoben habe, deren Gewicht ihm bekannt gewesen sei, während in dem vom BSG entschiedenen Fall der Kraftaufwand (beim Anheben eines größeren Steinblocks) nicht absehbar gewesen sei und in dieser Folge die Schädigung eingetreten sei. Beim Kläger hätten sich die aufeinander abgestimmten Körperteile im rechten Arm, insbesondere Sehnen und Muskeln, auf den absehbaren Kraftaufwand für das Anheben der Scheibe einstellen können. Dies sei kein Vorgang, der nach der Rechtsprechung (LSG Baden-Württemberg vom 07.11.2006 - L 1 U 4027/06 -) und anerkannter Fachliteratur (Schönberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, S. 502) einen Riss der körperfernen Bizepssehne rechtlich wesentlich verursache. Eine plötzliche Fehlgängigkeit, die zu einer maximalen Steigerung der Spannung von Muskel und Sehne hätte führen können, sei den klägerischen Angaben nicht zu entnehmen. Schließlich sei auch das vom Klägerbevollmächtigten zitierte Urteil des BSG innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit umstritten (unter Hinweis auf SG Augsburg vom 07.11.2005 - S 5 U 184/04; HVBG-Info 005/2006, S. 565, 582). Danach werde weiterhin auch die Auffassung vertreten, dass auch eine erhebliche Kraftanstrengung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht ausreiche. Eine extensive Auslegung dieses BSG-Urteils würde dazu führen, quasi jeden Körperschaden während einer betrieblichen Verrichtung als Arbeitsunfall anzuerkennen. Voraussetzung wäre dann lediglich, dass sich der Versicherte hierbei körperlich angestrengt habe, womit das in § 8 Abs. 1 in SGB VII geforderte Merkmal der Plötzlichkeit indes bedeutungslos würde; dies sei weder vom Gesetz abgedeckt noch sozialpolitisch gewollt.

Das SG hat anschließend ein traumatologisch-orthopädisches Gutachten vom 09.05.2007 bei Dr. H. vom Universitätsklinikum Freiburg eingeholt. Beim Kläger sei es zu einer distalen Bizepssehnenläsion gekommen, als dieser eine ca. 25 kg schwere Glasscheibe mit gestrecktem Arm angehoben und hernach noch in Beugestellung des Kniegelenkes während des Anhebens versucht habe, den Ellbogen zu beugen und zu supinieren. Der Befund einer distalen Bizepssehnenläsion sei durch die Kernspintomographie bestätigt worden. Die Histologie habe darüber hinaus das Fehlen degenerierten Sehnengewebes nachgewiesen, welches als Hinweis für chronisch wiederkehrende Einblutungen und somit ein mehrzeitiges Geschehen sprechen könnte. Gegen die Annahme einer traumatischen Sehnenruptur spreche der nicht ganz typische Unfallhergang mit einer aktiven Beugung eines nahezu vollständig gestreckten Ellenbogens. Nach der aktuellen Literatur komme die distale Bizepssehnenruptur fast ausschließlich bei muskelkräftigen Männern im Alter zwischen 30 und 60 Jahren vor, vermehrt bei Rauchern. Es sei wahrscheinlich, dass die vom Kläger geschilderten besonderen Umstände die distale Bizepssehnenruptur hervorgerufen hätten. Der Schaden wäre nicht bei einer das Maß der alltäglichen Belastung nicht überschreitenden Anstrengung etwa zur selben Zeit und etwa im selben Umfang eingetreten. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem 31.01.2007 werde vom 31.06.2007 bis 06.05.2007 mit 10 % und vom 07.05.2007 bis auf weiteres ebenfalls mit 10 % eingeschätzt. Diese Aussage wurde in einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.06.2007 dahingehend korrigiert, dass bereits ab dem 31.01.2007 von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 % auszugehen sei.

Die Beklagte ist dem Gutachten des Dr. H. entgegengetreten, weil dieser aufgrund des Fehlens degenerativer Veränderungen lediglich im Umkehrschluss davon ausgehe, dass es sich bei dem willkürlichen Hebevorgang der Fensterscheibe um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Das medizinische Bild sei jedoch für die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliege, nicht das entscheidende, sondern lediglich ein hilfreiches Kriterium. Degenerative Veränderungen seien im Verletzungsbereich nicht immer nachweisbar. Der Umkehrschluss des Gutachters sei auch deswegen bereits nicht zulässig. Aus den Ausführungen des Gutachters komme zum Ausdruck, dass die bloße Verrichtung betrieblicher Tätigkeiten schon als Unfall qualifiziert werden könne, was nicht zutreffe.

In einer zweiten ergänzenden Stellungnahme zu den Einwendungen der Beklagten hat der Gutachter ausgeführt, dass er davon ausgegangen sei, der Kläger habe die Glasscheibe willentlich angehoben, wobei es zunächst nicht zu einer Ruptur gekommen sei. Erst anschließend, als bei maximal gespanntem Muskel die Glasscheibe weiter habe angehoben werden sollen, sei die Bizepssehnenruptur aufgetreten. Insofern sei dies auch nach Schönberger/Mertens/Valentin (a.a.O. S. 502) ein tendenziell analoger Vorgang wie beispielsweise das unerwartet schwere Anheben eines Gegenstandes mit gebeugtem Ellenbogen aus den Beinen heraus. Auch nach der von der Beklagten zitierten Literaturstelle sei die genaue Unfallanamnese in Kombination mit der feingeweblichen Untersuchung geeignet, die Entstehung der Ruptur zu klären. Insofern sei das Gutachten dahingehend zu ergänzen, dass der Unfallhergang in der Tat nicht ganz typisch sei, unter Abwägung der feingeweblichen Untersuchung jedoch mehr für als gegen eine traumatische distale Bizepssehnenruptur spreche.

Anschließend hat das SG die Klage mit Urteil vom 26.06.2008 als unbegründet abgewiesen. Das im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Anheben der Glasscheibe habe beim Kläger nicht zu einer zeitlich begrenzten Einwirkung von außen und somit nicht zu einem Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung geführt. Zwar sei ein besonderes, ungewöhnliches Geschehen nicht erforderlich, jedoch müsse die Einwirkung von außen feststehen. Das Kriterium der Einwirkung von außen diene der Abgrenzung von Gesundheitsschädigungen aufgrund innerer Ursachen sowie aufgrund vorsätzlicher Selbstschädigungen. Die Annahme einer äußeren Einwirkung scheide aus, wenn die Einwirkung auf Umständen beruhe, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Betroffenen oder dessen willentliches Verhalten die wesentliche Ursache gewesen sei. Ein geplantes, willentliches Herbeiführen einer Einwirkung widerspreche dem Begriff des Unfalls (BSGE 61, 113). Im Falle eines gewollten Handelns mit einer ungewollten Einwirkung könne zwar eine äußere Einwirkung im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII vorliegen. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Das Anheben der Glasscheibe durch den Kläger sei planmäßig und ohne Störung durch äußere Umstände (z.B. Gefahr des Entgleitens der Scheibe oder das Hängenbleiben der Scheibe) verlaufen, weshalb der Kläger keine unerwartet auftretende Gegenkraft überwinden habe müssen. Dies unterscheide den Ablauf grundsätzlich von demjenigen, welcher der Entscheidung des BSG vom 12.04.2005 (B 2 U 27/04 R) zugrunde gelegen habe. Dies habe der gerichtliche Sachverständige Dr. H. auf Nachfrage eingeräumt, in dem er den Unfallhergang als "in der Tat nicht ganz typisch" bezeichnet habe. Der Gutachter könne sich daher zur Begründung eines von außen einwirkenden Ereignisses nur auf das Ergebnis der feingeweblichen Untersuchung eines entnommenen Sehnenpartikels berufen. Die hieraus gezogene Folgerung sei jedoch nicht zwingend. Die Beklagte weise in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass solche Untersuchungen mit dem Problem behaftet seien, dass sie nur einen indirekten Schluss auf den Zustand des Sehnengewebes im Rissbereich selbst erlaubten. Dem vom Kläger hervorgehobenen Umstand, dass das Anheben von Glasscheiben nicht zu seinen üblichen Aufgaben gehöre, weshalb er die Glasscheibe möglicherweise nicht physiologisch korrekt angefasst habe, messe der Gutachter offenbar keine Bedeutung für die Außeneinwirkung zu. Dem sei zu folgen, weil es sich hierbei nicht um Faktoren handele, die geeignet seien, dem geplanten, willentlichen Herbeiführen einer Einwirkung die Qualität eines Ereignisses im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zu verleihen. Das Urteil wurde dem Klägerbevollmächtigten am 15.07.2008 zugestellt.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 31.07.2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG lasse sich aus dem Gutachten des Dr. H. der Nachweis entnehmen, dass ein Arbeitsunfall vorliege. Aus Sicht des Sachverständigen sei aus medizinischer Sicht insoweit sogar eine eindeutige Beurteilungslage gegeben. Richtig sei, dass der Kläger bei dem Unfall keinen Schlag oder ein ähnliches, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis erlitten habe. Es sei aber ausreichend, dass eine äußere Einwirkung auf den Körper einwirke und ein gewolltes Handeln eine ungewollte Einwirkung erziele. Unzweifelhaft seien Vorschädigungen nicht gegeben, weswegen von einem Unfallhergang und vom Fehlen einer Gelegenheitsursache auszugehen sei. Da der Gutachter auch bereits aufgrund seiner eigenen Feststellungen zur Bejahung eines Arbeitsunfalls komme, habe er sich selbstverständlich nicht mit der Fragestellung auseinander gesetzt, ob eine physiologisch nicht korrekte Herangehensweise an das Anheben der Scheibe ebenfalls einen Unfall nachvollziehbar erscheinen lasse; eine Schlussfolgerung aus insoweit unterlassenen Beurteilungen des Gutachters sei jedoch nicht statthaft, da der Gutachter bereits aufgrund seiner Feststellungen von einem Arbeitsunfall ausgehe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26.06.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2006 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 02.08.2006 (Ruptur der distalen Bizepssehne rechts) einen Arbeitsunfall darstellt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Vorgang vom 02.08.2006 sei willentlich durchgeführt worden und nicht von einer Fehlgängigkeit geprägt gewesen. Ein Arbeitsunfall liege daher nicht vor. Daher sei auch der diagnostizierte Schaden der Bizepssehne nicht die Folge eines Arbeitsunfalls, für den eine Leistungspflicht bestünde.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Verfügung vom 10.10.2008 darauf hingewiesen, dass die Sache entscheidungsreif sei und es sich bei den aufgeworfenen Fragen durchgehend um vom Gericht zu entscheidende Rechtsfragen handele (Definition des Arbeitsunfalls im Rechtssinne, Feststellung des wesentlichen Zusammenhangs). Weitere Ermittlungen, insbesondere auf medizinischem Gebiet, seien daher nicht geboten. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und Gerichtsakten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143 f., 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist nicht begründet.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R -).

Nach § 26 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte Anspruch auf Entschädigungsleistungen u. a. in Form von Heilbehandlung (§ 27 SGB VII) oder Geldleistungen (Verletztengeld § 45 SGB VII und Rente § 56 SGB VII ). Insbesondere nach § 56 Abs. 1 SGB VII erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, eine Rente. Mit der Formulierung "infolge eines Versicherungsfalls" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass die Leistungen nur gewährt werden können, wenn Gesundheitsstörungen durch den Arbeitsunfall rechtlich wesentlich verursacht worden sind.

Entsprechend den Ausführungen des SG fehlt es vorliegend an dem Erfordernis eines von außen auf den Körper des Klägers wirkenden Ereignisses, welches für die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII erforderlich wäre. Andererseits lag durch die Willens- und Kraftanstrengung des Klägers bei dem Vorfall ein inneres und vom Kläger gesteuertes Geschehen vor, welches eine solche Einwirkung von außen gerade ausschloss.

Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr., vgl. stellvertretend BSG vom 12.04.2005 a.a.O., RdNr. 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).

Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adä-quanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, Vorb. v. § 249 RdNr. 58 ff. m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Aus-gangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht wer-den kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursa-chen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.

Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ur-sache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Be-deutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vor-handenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erschei-nungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, son-dern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung aus-gelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O.).

Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfol-gen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststel-lung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.N.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen liegt zur Überzeugung des Senats eine unfallbedingte Kausalität für die erlittene Bizepssehnenruptur nicht vor. Das SG weist zu Recht darauf hin, dass nach dem vom Kläger geschilderten Ablauf der Ereignisse eine von diesem vollkommen kontrollierte Hebesituation vorlag. Der Kläger hat eine schwere Fensterscheibe angehoben und hierbei untersucht, wobei er sich voll auf diese Tätigkeit konzentrieren konnte. Eine Einwirkung von außen, eine plötzliche Ablenkung oder sonstige überraschende Momente sind hierbei nicht aufgetreten. Die völlig vom Willen des Klägers gesteuerte Handlung wies - abgesehen vom Eintritt der Verletzung - keinerlei Überraschungsmoment auf und ließ dem Kläger auch noch den Handlungsspielraum, während des Hebevorgangs die Scheibe wie beabsichtigt auf Unregelmäßigkeiten hin zu inspizieren. Ein ruckartiges, reflexhaftes Nachfassen mit maximaler Steigerung der Spannung von Muskel und Sehne, welches insofern die Verletzung im Sinne eines Arbeitsunfalls möglich gemacht haben könnte, ist den Angaben des Klägers nicht zu entnehmen (vgl. den Beschluss des erkennenden Senat vom 07.11.2006 - L 1 U 4027/06 -).

Nach der Entscheidung des BSG vom 12.04.2005 (B 2 U 27/04 R), auf welche sich beide Beteiligte berufen, ist für das von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzt.t.t.te Ereignis kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich; alltägliche Vorgänge wie Stolpern o.ä. genügen. Dies soll der AbgR.ung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps u.ä. dienen, wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen. Ein schlichter Sturz auf einem versicherten Weg genügt danach, es sei denn, der Unfall ist infolge einer nichtbetriebsbedingten krankhaften Erscheinung eingetreten und zur Schwere der Verletzung hat keine Gefahr mitgewirkt, der der Kläger auf dem Weg ausgesetzt war. Ist eine innere Ursache nicht feststellbar, liegt ein Arbeitsunfall vor (BSG a.a.O. m.w.N.).

Zwar ist auch vorliegend entsprechend den Ausführungen des Gutachters Dr. H. eine innere Ursache nicht feststellbar, doch rechtfertigt dies noch nicht den von dem Gutachter vorgenommenen Umkehrschluss, eine solche könne nicht vorgelegen haben. Wenn eine solche innere Ursache möglicherweise bestünde, trüge die Beklagte gegebenenfalls entsprechend den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten für ihr Vorliegen die Feststellungslast (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 22.03.2006 - L 2 U 43/04 -). Vorliegend ist jedoch das Vorliegen eines Merkmals zweifelhaft, welches zur Begriffsdefinition des Unfalls nach § 8 SGB VII gehört und für dessen Vorliegen die Feststellungslast beim Kläger liegt.

Anders als in dem vorliegenden Fall war es in dem Fall, welcher der Entscheidung des BSG vom 12.04.2005 zugrunde lag, zu einem überraschenden und insbesondere von dem dortigen Versicherten nicht mehr kontrollierbaren Ereignis gekommen, als dieser beim Anheben eines festgefrorenen 70 kg schweren Steines auf unerwartete Gegenkräfte gestoßen ist und hierbei während der Kraftentfaltung spüren musste, dass er sich ein zu hohes Gewicht vorgenommen hatte. Damit ist der vorliegende Fall des Anhebens einer nur 25 kg schweren Glasscheibe nicht vergleichbar, zumal der Hebevorgang für den Kläger offensichtlich bereits deswegen keinerlei Schwierigkeiten beinhaltete, weil der Kläger hierbei nach eigenen Angaben noch die Glasscheibe auf Unregelmäßigkeiten untersuchen konnte. Damit fehlt dem vorliegenden Fall jegliches Ereignis im Sinne eines plötzlichen Vorfalls, sieht man von der eingetretenen Verletzung an der Bizepssehne selbst einmal ab. Auch lag kein Fall einer als außergewöhnliche Anstrengung in einer betriebsbezogenen Stresssituation zu bewertenden Arbeit vor (vgl. BSGE 62, 220 = SozR 2200 § 589 Nr. 10 zum Fall einer Hausschlachtung durch den Versicherten, wenn diese zu erheblicher Atemnot führt, der Versicherte zusammenbricht und innerhalb einer Stunde verstirbt). Ob eine außergewöhnliche Kraftanstrengung allein betrachtet insoweit im Rechtssinn ausreichen kann (ablehnend mit Darstellung der älteren Rechtsprechung SG Augsburg, Urteil vom 07.11.2005 - S 5 U 184/04 -, HVBG-Info 005/2006, S. 565-582), lässt der Senat dahinstehen, da ein solcher Fall vorliegend nicht zu entscheiden ist.

Das BSG verlangt in seiner von beiden Beteiligten zitierten Entscheidung für ein von außen wirkendes Ereignis zusätzlich zu Recht, dass von der Einwirkung als einem unfreiwilligen Element des Geschehensablaufs auszugehen ist, was hier jedenfalls auch nicht gegeben ist (BSGE 61, 113, 115 = SozR 2200 § 1252 Nr. 6 S. 20).

Zwar muss die Einwirkung nicht äußerlich sichtbar sein (BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - mit Hinweis auf BSG SozR 2200 § 548 Nr. 56: Störung eines Herzschrittmachers durch Kurzwellen eines elektrischen Geräts), ganz verzichtet werden kann hierauf jedoch nicht. Auch in der vom BSG in seiner Entscheidung vom 12.04.2005 zitierten Entscheidung vom 02.05.2001 (B 2 U 18/00 R; HVBG-Info 2001, 1713: Körperlich anstrengendes Heben einer Bohrsonde, während dessen der Versicherte auf einmal einen Schmerz im Halsbereich verspürte und anschließend eine Subarachnoidalblutung erlitt) lag aufgrund des Hebens einer besonders schweren Last ein Sachverhalt zugrunde, welcher mit dem Vorliegenden insoweit nicht vergleichbar ist.

Das Fehlen einer anderen bekannten Verursachung des Bizepssehnenabriss erlaubt nicht den Schluss, dass die Tätigkeit des Hebevorganges der Fensterscheibe die rechtlich wesentliche Bedingung für die Schädigung im oben genannten Sinne war. Zwar läge es insofern nahe, den Hebevorgang mangels anderer möglicher Ursachen für maßgeblich zu halten, doch ist dies irrelevant, sofern ebenfalls kein von außen plötzlich einwirkendes Ereignis im zuvor beschriebenen Sinn festgestellt werden kann.

Nach der unfallmedizinischen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 502) ist ein plötzlicher Schmerz beim Anheben eines Gegenstandes kein für die vorliegende Verletzung geeigneter Vorgang. Gleiches gilt für beim Schippen mit einer Schaufel auftretende Schmerzen oder sonstige willentliche Kraftanstrengungen ohne zusätzliche Einwirkung. Die geschilderten geeigneten Vorgänge (direkter Schlag eines Gegenstandes in die Ellenbeuge, Fehlschlag mit schwerem Hammer, plötzliche Bewegung von muskulär fixierten Gelenken, direkte Kraftanstrengung ohne zusätzliche Einwirkung) hingegen erfüllen durchgängig das Kriterium der plötzlichen, ungewollten Einwirkung von außen. Die distale Bizepssehnenruptur beruht nach Schönberger/Mehrtens/Valentin im Übrigen in 50 % der Fälle auf degenerativen Erscheinungen.

Insoweit kann auch die von dem Gutachter Dr. H. (in der ergänzenden Stellungnahme vom 09.07.2007) vorgenommene Analogie zwischen den bei Schönberger/Mehrtens/Valentin genannten geeigneten Fallgruppen (a.a.O., S. 502) und dem vorliegenden Sachverhalt nicht nachvollzogen werden, weil es vorliegend gerade an dem auch von Schönberger/Mehrtens/Valentin als wesentlich beschriebenen Umstand einer plötzlichen Einwirkung von außen, sei es auch nur in der Gestalt eines plötzlichen, unerwarteten zusätzlichen Kraftaufwandes (etwa durch Nachfassen beim Abrutschen des Tragegegenstandes), gerade fehlt.

Da ein von außen einwirkendes unfreiwilliges und plötzliches Ereignis nicht feststellbar ist, sind die Einwände des Klägerbevollmächtigten nicht einschlägig, dass die Beklagte für eine Gelegenheitsursache oder andere Ursache (etwa Veranlagung oder degenerative Vorschädigung) beweispflichtig sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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