Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 9 RJ 821/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der am ^06.07.^1945 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben den Beruf des Metzgers erlernt und war ab 1970 als Koch an der Bundesbahn-Schule tätig. Seit 09.01.2001 besteht Arbeitsunfähigkeit (Bl.45/46 Gerichtsakte).
Nach dem fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Daum^ vom 04.10.2002 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig bzw. mehr als sechs Stunden leichte und teilweise auch mittelschwere Tätigkeiten
- im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen
- ohne schweres Heben und Tragen über ein Gewicht von 10 kg,
- ohne Exposition von Nässe und Zugluft
- ohne Akkordarbeit
- ohne Nacht- und Wechselschicht
- unter Vermeidung von
- Überkopfarbeiten,
- häufigem Bücken und häufigem Knien
- Zwangshaltungen
- Besteigen von Leitern und Gerüsten
Dr. ^Riedinger^ beschreibt in seinem Gutachten vom 04.02.2003 die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen
- zu ebener Erde
- ohne besonderen Zeitdruck
- ohne Nachtdienst oder Schichtarbeit
- ohne Zwangshaltungen
- ohne Heben und Tragen schwerer Lasten
Nach dem fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Daum^ vom 04.10.2002 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig bzw. mehr als sechs Stunden leichte und teilweise auch mittelschwere Tätigkeiten
- im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen
- ohne schweres Heben und Tragen über ein Gewicht von 10 kg,
- ohne Exposition von Nässe und Zugluft
- ohne Akkordarbeit
- ohne Nacht- und Wechselschicht
- unter Vermeidung von
- Überkopfarbeiten,
- häufigem Bücken und häufigem Knien
- Zwangshaltungen
- Besteigen von Leitern und Gerüsten
Dr. ^Riedinger^ beschreibt in seinem Gutachten vom 04.02.2003 die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen
- zu ebener Erde
- ohne besonderen Zeitdruck
- ohne Nachtdienst oder Schichtarbeit
- ohne Zwangshaltungen
- ohne Heben und Tragen schwerer Lasten
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um berufskundliche Stellungnahme, die vom Bevollmächtigten des Klägers im Termin 04.02.2003 (Bl. 84/85 der Gerichtsakte) erbeten wurde. Die Beklagte nennt im Schriftsatz vom 10.12.2001 die Tätigkeit als Bürogehilfe/Bürokraft (BAT VIII), Zugansager und Kassierer an Sammelkassen als zumutbare Verweisungstätigkeit.
Bürogehilfe/Bürokraft (BAT VIII)
Da der Kläger offenbar über keine kaufmännische oder Büroerfahrung verfügt, kann er im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung erfahrungsgemäß nicht die Qualifikationsebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten oder der Facharbeiterberufe erreichen, sondern nur auf Hilfskraftniveau angesetzt werden.
Einfache Bürohilfstätigkeiten wie z.B. Karteiarbeiten, Listenführung, Schreibarbeiten sind durch den zunehmenden Einsatz von EDV und moderner Bürokommunikation rückläufig. Außerdem werden diese Hilfstätigkeiten, sofern noch vorhanden, üblicherweise nicht entsprechend BAT VIII entlohnt.
Der Wechsel zu schreibtischgebundenen Bürotätigkeiten erfordert in der Regel ein erhöhtes Maß an Umstellungsfähigkeit, wobei auch auf Arbeitgeberseite im allgemeinen bis auf wenige Ausnahmen keine Bereitschaft besteht, leistungsgeminderte gewerbliche männliche Arbeitskräfte - zumal im Alter des Klägers - für solche Arbeiten neu einzustellen. Die Arbeiten sind normalerweise körperlich leicht und werden üblicherweise sehr weitgehend im Sitzen, u.U. sogar zeitweise in ausgeprägt statischer Haltung, wenn auch meist mit gelegentlichen Möglichkeiten zum Gehen und Stehen verrichtet.
Im BAT sind Angestellte im Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr X, mit einfacheren Tätigkeiten in VerGr IXb und mit gemessen an den vorgenannten -schwierigeren Tätigkeiten in VergGr VIII eingruppiert.
Charakteristisch für Aufgaben in der VerGr VIII sind vor allem Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, besondere eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere eigene Überlegung und höhere Befähigung z.B. Fremdsprachenkenntnisse, die Fähigkeit, Schreiben nach skizzierten Aufgaben selbst zu entwerfen oder ähnliches.
Aus berufskundlicher Sicht ist in einer Tätigkeit als Bürogehilfe/Bürokraft (BAT VIII), insbesondere aufgrund des beruflichen Werdeganges des Klägers keine geeignete Verweisungsmöglichkeit erkennbar.
Zugansage
Ansager in der Zugansage informieren in Bahnhöfen durch Lautsprecheransagen über die jeweils anstehenden Verkehrsverbindungen oder geben Meldungen über Verspätungen und veränderte Abfahrtsdaten durch. Sie bedienen die Zuglaufanzeigen und geben mündliche und telefonische Reiseauskunft. Auch die Daten für die elektronische Flug- oder Fahrplanauskunft werden von ihnen erfasst. In der Regel haben Servicekaufleute im Luftverkehr oder Kaufleute für Verkehrsservice Zugang zur Tätigkeit. Kräfte mit dem beruflichen Werdegang des Klägers werden üblicherweise nichtbeschäftigt.
Ein Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis kann bei einer Tätigkeit in der Zugansage in der Regel nicht berücksichtigt werden.
Erwünscht sind eine angenehme Stimme und klare Aussprache sowie Belastbarkeit in Stresssituationen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Anzumerken ist, dass Dr. ^Riedinger^ in seinem Gutachten vom 04.02.2003 ausführt, dass der Kläger nur noch Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck verrichten kann.
Außerdem ist anzumerken, dass ein Zugansager in Vollzeit nur in größeren Bahnhöfen beschäftigt wird. In kleineren Bahnhöfen wird die Zugansage vom Streckenleiter bzw. vom Aufsichtspersonal, neben ihrer eigentlichen Aufgabe, mitübernommen.
Kassierer an Sammelkassen
Kassieren ist eine Teilaufgabe aus dem Berufsbild z.B. eines Verkäufers oder Einzelhandelskaufmannes, häufig werden jedoch für eine reine Kassentätigkeit auch nur kurzfristig angelernte Kräfte angesetzt. Arbeitgeber wünschen zunehmend Berufserfahrung im Umgang mit modernen Kassensystemen und Vorkenntnisse im Einzelhandel. Ebenso erwarten Arbeitgeber von ihren Kassierern ein gutes Zahlenverständnis; gute Umgangsformen, Ausdrucks- u. Kommunikationsfähigkeit, ein sicheres Auftreten sowie ein gepflegtes Erscheinungsbild.
Kassierer werden in Einzelhandelsgeschäften (Fachgeschäften, Kauf-/Warenhäuser, Supermärkten etc.), in denen es eine Funktionsteilung von Verkauf und Kasse gibt, an Abteilungskassen und Zentralkassen eingesetzt. Sie nehmen Geld oder Schecks gegen Warenlieferung entgegen. Dabei arbeiten sie fast ausschließlich an mechanisch bzw. elektronisch betriebenen Registrierkassen. Trotz des zunehmenden Einsatzes von elektronischen Geräten wie den Scannerkassen muss die Ware ggf. mehrere Male angehoben (bei Handscanner) oder geschoben (bei Sichtfeldfenster) werden, bis der Preis registriert ist.
Zur Verdeutlichung möchte ich auf verschiedene Kassiertätigkeiten wie z.B.
a. Kassierer im Supermarkt oder Baumarkt
b. Kassierer im Kaufhaus
c. Kassierer an einer Sammelkasse
d. Kassierer an einer Sammelkasse, die in ein Servicecenter integriert ist
eingehen.
a. Kassierer im Supermarkt oder Baumarkt
Im Lebensmittelbereich und in Selbstbedienungsmärkten wird die Tätigkeit eines Kassierers überwiegend im Sitzen verrichtet. Die Bedienung der Kasse und das meist erforderliche Hantieren mit der Ware belastet Finger, Hände, Arme, Schultern, Nacken und Rücken. Vorbeugen, seitliches Beugen oder Drehen des Oberkörpers sowie Drehen des Kopfes ist häufig erforderlich. Nicht selten werden im Lauf eines Tages im Gewicht einer Tonne bewegt. Die Tätigkeit ist stressbelastet (z.B. Zeitdruck, ständig hohe Konzentration und Aufmerksamkeit). Da sich die Kassen meist im Ausgangsbereich befinden, kann es auch zu Zuglufteinwirkung kommen.
b. Kassierer im Kaufhaus
In manchen Kaufhäusern existiert keine Sammelkasse, sondern sog. Kassenteams, die jeweils aus drei Kassentischen bestehen. An diesen Kassentischen wird die reine Kassiertätigkeit mit Packtätigkeit verrichtet. Die Tätigkeit wird im Stehen oder Sitzen verrichtet. Die Möglichkeit zum Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, wie von beiden medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten angegeben, ist hier nicht gegeben.
c. Kassierer an einer Sammelkasse
Es gibt noch Kaufhäuser, die über eine Sammelkasse verfügen, die die zentrale Anlaufstelle für den Kunden ist, der mehrere Artikel in verschiedenen Abteilungen des Kaufhauses eingekauft hat. Andere Aufgaben werden an dieser Sammelkasse nicht erledigt. Bei dem Kassierer an der Sammelkasse handelt es sich um eine reine Kassentätigkeit meist an einer Scannerkasse, die im Sitzen verrichtet wird. Die Möglichkeit zum Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, wie von beiden medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten angegeben, ist auch hier nicht vorhanden. In der Regel ist eine Packkraft anwesend. Zuverlässigkeit wird erwartet. Einstellung von Bewerbern von außerhalb ist möglich. Die Einarbeitungszeit für diese Tätigkeit, die ausschließlich das Kassieren betrifft, beträgt üblicherweise 1 œ Wochen.
d. Kassierer an einer Sammelkasse, die in ein Servicecenter integriert ist.
Größere Kaufhäuser verfügen häufig noch über jeweils eine Sammelkasse, die in das sog. Servicecenter integriert sein kann. Die Sammelkasse ist die zentrale Anlaufstelle für den Kunden, der mehrere Artikel in verschiedenen Abteilungen des Kaufhauses eingekauft hat. Ebenso kann an dieser Sammelkasse mit besonderen Zahlungsmitteln wie z.B. speziellen Kreditkarten, ausländischen Währungen usw. gezahlt werden. Auch sind z.T. Bestellungen und Reservierungen möglich. Die Sammelkasse ist auch die Wechselkasse, an der Mitarbeiter der anderen Kassen ihre großen Geldscheine gegen Kleingeld tauschen können. An der Sammelkasse kann auch die Paketaufbewahrung, d.h. die Aufbewahrung der gekauften Artikel bis zum Ende der Öffnungszeit des Kaufhauses möglich sein.
Kenntnisse über die eine Kassierer an der Sammelkassen, die in ein Servicecenter integriert ist, verfügen muss:
- Hintergrundwissen über die gesamte Struktur des Hauses.
- Kenntnisse über sämtliche Zahlungsmittel
- Kenntnisse über das Verfahren mit der Mehrwertsteuererstattung, da die Sammelkasse zugleich Mehrwertsteuerauszahlungsstelle ist
- Währungskenntnisse
Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit des Kassierers an der Sammelkasse:
Es handelt sich um eine überwiegend körperlich leichte Tätigkeit, die in der Regel im Sitzen verrichtet wird. Lt. Auskunft eines großen Kaufhauses sollte mittelschwere Belastbarkeit kurzfristig für ggf. anfallende Paketaufbewahrung (z.B. muss eine Mikrowelle gehoben werden und zum Aufbewahrungsort getragen und dem Kunden wieder ausgehändigt werden) gegeben sein.
Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit des Kassierers an der Sammelkasse:
- psychische Belastbarkeit und Arbeiten unter Zeitdruck müssen möglich sein, da sich gerade an Sammelkassen große Schlangen bilden. In Zeiten vor Weihnachten und im Schlussverkauf verstärkt sich der Kundenandrang um ein Vielfaches.
- selbständige Arbeitsweise und sicherer Umgang mit dem Kunden (Freundlichkeit, gute Umgangsformen)
Für die Tätigkeit an der Sammelkasse, die in ein Servicecenter integriert ist, benötigt eine berufs- und betriebsfremder Mitarbeiter mindestens drei Monate, um die Grundbegriffe zu erlernen. Zur vollständigen Einarbeitung sind jedoch üblicherweise mehr als drei Monate erforderlich.
Es handelt sich nicht um sog. "Schonarbeitsplätze". Bevorzugt werden Mitarbeiter aus den eigenen Reihen für die Tätigkeit an der Sammelkasse beschäftigt, da es sich um eine Vertrauensstellung handelt. Sollte jedoch kein geeigneter Mitarbeiter zur Verfügung stehen, werden auch Bewerber von außerhalb eingestellt.
Aus berufskundlicher Sicht stellt die von der Beklagten im Schriftsatz vom 10.12.2001 genannte Tätigkeit eines Kassierers an einer Sammelkasse insgesamt keine geeignete berufliche Alternative für den Kläger dar.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um berufskundliche Stellungnahme, die vom Bevollmächtigten des Klägers im Termin 04.02.2003 (Bl. 84/85 der Gerichtsakte) erbeten wurde. Die Beklagte nennt im Schriftsatz vom 10.12.2001 die Tätigkeit als Bürogehilfe/Bürokraft (BAT VIII), Zugansager und Kassierer an Sammelkassen als zumutbare Verweisungstätigkeit.
Bürogehilfe/Bürokraft (BAT VIII)
Da der Kläger offenbar über keine kaufmännische oder Büroerfahrung verfügt, kann er im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung erfahrungsgemäß nicht die Qualifikationsebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten oder der Facharbeiterberufe erreichen, sondern nur auf Hilfskraftniveau angesetzt werden.
Einfache Bürohilfstätigkeiten wie z.B. Karteiarbeiten, Listenführung, Schreibarbeiten sind durch den zunehmenden Einsatz von EDV und moderner Bürokommunikation rückläufig. Außerdem werden diese Hilfstätigkeiten, sofern noch vorhanden, üblicherweise nicht entsprechend BAT VIII entlohnt.
Der Wechsel zu schreibtischgebundenen Bürotätigkeiten erfordert in der Regel ein erhöhtes Maß an Umstellungsfähigkeit, wobei auch auf Arbeitgeberseite im allgemeinen bis auf wenige Ausnahmen keine Bereitschaft besteht, leistungsgeminderte gewerbliche männliche Arbeitskräfte - zumal im Alter des Klägers - für solche Arbeiten neu einzustellen. Die Arbeiten sind normalerweise körperlich leicht und werden üblicherweise sehr weitgehend im Sitzen, u.U. sogar zeitweise in ausgeprägt statischer Haltung, wenn auch meist mit gelegentlichen Möglichkeiten zum Gehen und Stehen verrichtet.
Im BAT sind Angestellte im Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr X, mit einfacheren Tätigkeiten in VerGr IXb und mit gemessen an den vorgenannten -schwierigeren Tätigkeiten in VergGr VIII eingruppiert.
Charakteristisch für Aufgaben in der VerGr VIII sind vor allem Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, besondere eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere eigene Überlegung und höhere Befähigung z.B. Fremdsprachenkenntnisse, die Fähigkeit, Schreiben nach skizzierten Aufgaben selbst zu entwerfen oder ähnliches.
Aus berufskundlicher Sicht ist in einer Tätigkeit als Bürogehilfe/Bürokraft (BAT VIII), insbesondere aufgrund des beruflichen Werdeganges des Klägers keine geeignete Verweisungsmöglichkeit erkennbar.
Zugansage
Ansager in der Zugansage informieren in Bahnhöfen durch Lautsprecheransagen über die jeweils anstehenden Verkehrsverbindungen oder geben Meldungen über Verspätungen und veränderte Abfahrtsdaten durch. Sie bedienen die Zuglaufanzeigen und geben mündliche und telefonische Reiseauskunft. Auch die Daten für die elektronische Flug- oder Fahrplanauskunft werden von ihnen erfasst. In der Regel haben Servicekaufleute im Luftverkehr oder Kaufleute für Verkehrsservice Zugang zur Tätigkeit. Kräfte mit dem beruflichen Werdegang des Klägers werden üblicherweise nichtbeschäftigt.
Ein Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis kann bei einer Tätigkeit in der Zugansage in der Regel nicht berücksichtigt werden.
Erwünscht sind eine angenehme Stimme und klare Aussprache sowie Belastbarkeit in Stresssituationen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Anzumerken ist, dass Dr. ^Riedinger^ in seinem Gutachten vom 04.02.2003 ausführt, dass der Kläger nur noch Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck verrichten kann.
Außerdem ist anzumerken, dass ein Zugansager in Vollzeit nur in größeren Bahnhöfen beschäftigt wird. In kleineren Bahnhöfen wird die Zugansage vom Streckenleiter bzw. vom Aufsichtspersonal, neben ihrer eigentlichen Aufgabe, mitübernommen.
Kassierer an Sammelkassen
Kassieren ist eine Teilaufgabe aus dem Berufsbild z.B. eines Verkäufers oder Einzelhandelskaufmannes, häufig werden jedoch für eine reine Kassentätigkeit auch nur kurzfristig angelernte Kräfte angesetzt. Arbeitgeber wünschen zunehmend Berufserfahrung im Umgang mit modernen Kassensystemen und Vorkenntnisse im Einzelhandel. Ebenso erwarten Arbeitgeber von ihren Kassierern ein gutes Zahlenverständnis; gute Umgangsformen, Ausdrucks- u. Kommunikationsfähigkeit, ein sicheres Auftreten sowie ein gepflegtes Erscheinungsbild.
Kassierer werden in Einzelhandelsgeschäften (Fachgeschäften, Kauf-/Warenhäuser, Supermärkten etc.), in denen es eine Funktionsteilung von Verkauf und Kasse gibt, an Abteilungskassen und Zentralkassen eingesetzt. Sie nehmen Geld oder Schecks gegen Warenlieferung entgegen. Dabei arbeiten sie fast ausschließlich an mechanisch bzw. elektronisch betriebenen Registrierkassen. Trotz des zunehmenden Einsatzes von elektronischen Geräten wie den Scannerkassen muss die Ware ggf. mehrere Male angehoben (bei Handscanner) oder geschoben (bei Sichtfeldfenster) werden, bis der Preis registriert ist.
Zur Verdeutlichung möchte ich auf verschiedene Kassiertätigkeiten wie z.B.
a. Kassierer im Supermarkt oder Baumarkt
b. Kassierer im Kaufhaus
c. Kassierer an einer Sammelkasse
d. Kassierer an einer Sammelkasse, die in ein Servicecenter integriert ist
eingehen.
a. Kassierer im Supermarkt oder Baumarkt
Im Lebensmittelbereich und in Selbstbedienungsmärkten wird die Tätigkeit eines Kassierers überwiegend im Sitzen verrichtet. Die Bedienung der Kasse und das meist erforderliche Hantieren mit der Ware belastet Finger, Hände, Arme, Schultern, Nacken und Rücken. Vorbeugen, seitliches Beugen oder Drehen des Oberkörpers sowie Drehen des Kopfes ist häufig erforderlich. Nicht selten werden im Lauf eines Tages im Gewicht einer Tonne bewegt. Die Tätigkeit ist stressbelastet (z.B. Zeitdruck, ständig hohe Konzentration und Aufmerksamkeit). Da sich die Kassen meist im Ausgangsbereich befinden, kann es auch zu Zuglufteinwirkung kommen.
b. Kassierer im Kaufhaus
In manchen Kaufhäusern existiert keine Sammelkasse, sondern sog. Kassenteams, die jeweils aus drei Kassentischen bestehen. An diesen Kassentischen wird die reine Kassiertätigkeit mit Packtätigkeit verrichtet. Die Tätigkeit wird im Stehen oder Sitzen verrichtet. Die Möglichkeit zum Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, wie von beiden medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten angegeben, ist hier nicht gegeben.
c. Kassierer an einer Sammelkasse
Es gibt noch Kaufhäuser, die über eine Sammelkasse verfügen, die die zentrale Anlaufstelle für den Kunden ist, der mehrere Artikel in verschiedenen Abteilungen des Kaufhauses eingekauft hat. Andere Aufgaben werden an dieser Sammelkasse nicht erledigt. Bei dem Kassierer an der Sammelkasse handelt es sich um eine reine Kassentätigkeit meist an einer Scannerkasse, die im Sitzen verrichtet wird. Die Möglichkeit zum Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, wie von beiden medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten angegeben, ist auch hier nicht vorhanden. In der Regel ist eine Packkraft anwesend. Zuverlässigkeit wird erwartet. Einstellung von Bewerbern von außerhalb ist möglich. Die Einarbeitungszeit für diese Tätigkeit, die ausschließlich das Kassieren betrifft, beträgt üblicherweise 1 œ Wochen.
d. Kassierer an einer Sammelkasse, die in ein Servicecenter integriert ist.
Größere Kaufhäuser verfügen häufig noch über jeweils eine Sammelkasse, die in das sog. Servicecenter integriert sein kann. Die Sammelkasse ist die zentrale Anlaufstelle für den Kunden, der mehrere Artikel in verschiedenen Abteilungen des Kaufhauses eingekauft hat. Ebenso kann an dieser Sammelkasse mit besonderen Zahlungsmitteln wie z.B. speziellen Kreditkarten, ausländischen Währungen usw. gezahlt werden. Auch sind z.T. Bestellungen und Reservierungen möglich. Die Sammelkasse ist auch die Wechselkasse, an der Mitarbeiter der anderen Kassen ihre großen Geldscheine gegen Kleingeld tauschen können. An der Sammelkasse kann auch die Paketaufbewahrung, d.h. die Aufbewahrung der gekauften Artikel bis zum Ende der Öffnungszeit des Kaufhauses möglich sein.
Kenntnisse über die eine Kassierer an der Sammelkassen, die in ein Servicecenter integriert ist, verfügen muss:
- Hintergrundwissen über die gesamte Struktur des Hauses.
- Kenntnisse über sämtliche Zahlungsmittel
- Kenntnisse über das Verfahren mit der Mehrwertsteuererstattung, da die Sammelkasse zugleich Mehrwertsteuerauszahlungsstelle ist
- Währungskenntnisse
Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit des Kassierers an der Sammelkasse:
Es handelt sich um eine überwiegend körperlich leichte Tätigkeit, die in der Regel im Sitzen verrichtet wird. Lt. Auskunft eines großen Kaufhauses sollte mittelschwere Belastbarkeit kurzfristig für ggf. anfallende Paketaufbewahrung (z.B. muss eine Mikrowelle gehoben werden und zum Aufbewahrungsort getragen und dem Kunden wieder ausgehändigt werden) gegeben sein.
Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit des Kassierers an der Sammelkasse:
- psychische Belastbarkeit und Arbeiten unter Zeitdruck müssen möglich sein, da sich gerade an Sammelkassen große Schlangen bilden. In Zeiten vor Weihnachten und im Schlussverkauf verstärkt sich der Kundenandrang um ein Vielfaches.
- selbständige Arbeitsweise und sicherer Umgang mit dem Kunden (Freundlichkeit, gute Umgangsformen)
Für die Tätigkeit an der Sammelkasse, die in ein Servicecenter integriert ist, benötigt eine berufs- und betriebsfremder Mitarbeiter mindestens drei Monate, um die Grundbegriffe zu erlernen. Zur vollständigen Einarbeitung sind jedoch üblicherweise mehr als drei Monate erforderlich.
Es handelt sich nicht um sog. "Schonarbeitsplätze". Bevorzugt werden Mitarbeiter aus den eigenen Reihen für die Tätigkeit an der Sammelkasse beschäftigt, da es sich um eine Vertrauensstellung handelt. Sollte jedoch kein geeigneter Mitarbeiter zur Verfügung stehen, werden auch Bewerber von außerhalb eingestellt.
Aus berufskundlicher Sicht stellt die von der Beklagten im Schriftsatz vom 10.12.2001 genannte Tätigkeit eines Kassierers an einer Sammelkasse insgesamt keine geeignete berufliche Alternative für den Kläger dar.
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