Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 20/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 37jährige Kläger hat vom 16.08.77 - 15.08.80 den Beruf des Zimmerers erlernt und diesen anschließend Ihrer Anfrage zufolge bis 1999 auch ausgeübt. Anzumerken ist, dass die Beklagte in ihrem ärztlichen Gutachten vom 07.06.2000 (Blatt 23 Beklagtenakte) angibt, dass er Kläger nach einem Arbeitsunfall von 10/88 - 05/95 als Kfz-Fahrer beschäftigt und danach bei der ursprünglichen Firma als Fahrer für Holz zuständig war. Am 18. Januar 1999 erlitt der Kläger einen Skiunfall und ist seitdem arbeitsunfähig.
Nach dem ärztlichen Gutachten von Dr. med. ^Heinrich Zöller^ vom 30.08.2002 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig, mindestens 6-stündige leichte Tätigkeit
- im Sitzen und Stehen bzw. Gehen abwechslungsweise
- in geschlossenen Räumen
unter Vermeidung folgender Arbeitsbedingungen müssen:
- Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen wie
- Arbeiten auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr;
- Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie
- überwiegendes Stehen oder Gehen,
- häufiges Heben und Tragen von Lasten,
- häufiges Bücken oder Überkopfarbeit,
- Arbeiten in Zwangshaltungen,
- häufiges Steigen;
- Tätigkeiten unter ungünstigen äußeren Bedingungen wie
- Tätigkeiten im Freien,
- Einflüsse von Kälte, Hitze, Zugluft, starke Temperaturschwankungen, Nässe.
Nach dem ärztlichen Gutachten von Dr. med. ^Heinrich Zöller^ vom 30.08.2002 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig, mindestens 6-stündige leichte Tätigkeit
- im Sitzen und Stehen bzw. Gehen abwechslungsweise
- in geschlossenen Räumen
unter Vermeidung folgender Arbeitsbedingungen müssen:
- Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen wie
- Arbeiten auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr;
- Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie
- überwiegendes Stehen oder Gehen,
- häufiges Heben und Tragen von Lasten,
- häufiges Bücken oder Überkopfarbeit,
- Arbeiten in Zwangshaltungen,
- häufiges Steigen;
- Tätigkeiten unter ungünstigen äußeren Bedingungen wie
- Tätigkeiten im Freien,
- Einflüsse von Kälte, Hitze, Zugluft, starke Temperaturschwankungen, Nässe.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten Beruf als Zimmerer nicht mehr ausüben kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 19.06.2000 auf die Tätigkeit eines Betriebshandwerkers, eines Holzschutzfachmannes oder eines Fachverkäufers für Fertighäuser. Im Widerspruchsbescheid vom 21.12.2000 nennt die Beklagte weiterhin die Tätigkeit als Holzschutzfachkraft und Fachverkäufer für Fertighäuser als zumutbare Verweisungsmöglichkeit.
Betriebshandwerker
Fachkräfte, die z.B. den Beruf des Elektroinstallateurs oder Industriemechaniker - Fachrichtung Betriebstechnik (früher: Betriebsschlosser) erlernt haben, können als Betriebshandwerker angesetzt werden. Ein Zimmerer wird üblicherweise nicht als Betriebshandwerker beschäftigt.
Betriebshandwerker (Elektroinstallation) tragen Sorge für ein reibungsloses Funktionieren der Betriebsanlagen/Maschinen/Elektrogeräte usw. in elektrotechnischer Hinsicht, um Betriebs-/ Produktionsausfälle zu vermeiden. Sie ermitteln insbesondere störungsverursachende Fehler an elektrischen Anlagen, Teilen, Baugruppen (zunehmend: elektronische/mikrocomputerge- steuerte Baugruppen/Komponenten) jeder Art und Spannung, prüfen Schaltungen an Hand von Schalt-/Leitungsplänen und Schaltbildern u.ä. nach, beseitigen elektrische, ggf. auch einfache mechanische Störungen an Maschinen/Leitungen/Kabeln/Schaltanlagen/Geräten durch Auswechseln/Instandsetzen an Ort und Stelle, bauen Teile, Baugruppen usw. aus und ein. Außerdem prüfen sie, nehmen in Betrieb (unter Beachtung der Betriebs- und Einrichtungsvorschriften der VDE (Verband Deutscher Elektrotechniker) und der Unfallverhütungsvorschriften) und verlegen Anschluss- und Verbindungsleitungen.
In der Fachrichtung Betriebstechnik inspizieren und warten Industriemechaniker (früher: Betriebsschlosser) industrielle Maschinen und Anlagen. Sie überprüfen und pflegen die Betriebsanlagen. Zu den betrieblichen Einrichtungen zählen technische Industrieanlagen und Maschinen aller Art, wie z.B. große Produktionssysteme, Fließbänder, Maschinen zum Drehen und Fräsen sowie Turbinen und Kompressen. Hierbei demontieren und montieren sie Teile und Baugruppen, grenzen Fehler ein und beheben Störungen durch Reparaturen. Sie veranlassen nach Funktionsprüfungen die Wiederinbetriebnahme der Maschinen und Anlagen.
Bei der Tätigkeit eines Betriebshandwerkers handelt es sich in der Regel um körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die im Gehen, Stehen, Hocken, Knien und Bücken, gelegentlich auch in Zwangshaltungen verrichtet werden. Ebenfalls gelegentlich ist Steigen auf Leitern und Gerüsten erforderlich.
Die Einwirkung von Maschinenlärm und Vibrationen kann nicht vermieden werden. Auch können Dämpfe, Schweißrauch und Gase auftreten. Der Hautkontakt mit Metallen, Kühl- und Schmiermitteln, auch chemischen Stoffen ist erforderlich.
Da Fehler schnell gefunden und behoben werden müssen, um einen längeren Produktionsstillstand zu vermeiden, stehen die Arbeiten fast immer unter Zeitdruck.
Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an einen Betriebshandwerker gestellt werden.
Holzschutzfachkraft
Die Tätigkeit einer Holzschutzfachkraft ist mir trotz des umfangreichen vorliegenden berufskundlichen Materials nicht bekannt. Gedacht werden könnte an die Tätigkeit eines Holz- und Bautenschützer, der sich auf Schutz- und Instandsetzungsarbeiten an Neu- und Altbauten spezialisiert hat. Er wirkt vor allem in der Bauwerkserneuerung, der Bauwerkserhaltung und der Denkmalpflege mit. Um Bauwerke und bauliche Anlagen dauerhaft zu erhalten, führt er Maßnahmen zur Bauwerksabdichtung und zum Schutz von Holzkonstruktionen durch.
Im Aufgabengebiet Holzschutz erkennt und beurteilt er Schäden an Holz- und Holzbauteilen, schützt das Holz gegen Zerstörung durch tierische und pflanzliche Einflüsse oder Feuer. Er beseitigt Schäden und setzt Zerstörtes instand.
Im Aufgabengebiet Bautenschutz erkennt und beurteilt er Schäden an Bauwerken unterschiedlichster Art, zum Beispiel aus Beton, Mauerwerk oder Naturstein. Er beseitigt Risse führt sonstige erforderliche Abdichtungsarbeiten aus, unter anderem auch in Räumen, die für die Lagerung wassergefährdender Stoffe bestimmt sind. Auch die Beschichtung von Flächen, die durch besondere Einflüsse belastet sind, gehört zu seinen Aufgaben und ebenso bringt er Anti-Graffiti-Systeme auf. Er setzt Betonflächen, feuchtes oder durch Salz geschädigtes Mauerwerk und alle Arten von Baufugen instand.
In der Regel wird für den Zugang zur Tätigkeit eine abgeschlossene Berufsausbildung als staatlich geprüfter Holz- und Bautenschützer gefordert.
Sofern qualifizierte und erfahrene Fachkräfte mit einer Ausbildung im Baugewerbe, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Dachdeckerhandwerk, im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk sowie im Gebäudereinigerhandwerk Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzen, die für die Ausübung der Tätigkeit notwendig sind, können auch sie als Holz- und Bautenschützer beschäftigt werden.
Voraussetzung ist einerseits Erfahrung im Bereich Bauwerkserneuerung und Bauwerkserhaltung, andererseits in erster Linie die Teilnahme an entsprechenden Weiterbildungslehrgängen. Unentbehrlich ist zum Beispiel der Sachkundenachweis "Bekämpfender Holzschutz". Für Arbeiten in der Betonsanierung können spezielle Zertifikate erworben werden. Auch durch eine Teilnahme an der von den Handwerkskammern angebotenen Weiterbildung als geprüfter Holz- und Bautenschutztechniker kann die nötige Qualifikation für den Beruf erreicht werden.
Aus berufskundlicher Sicht verfügt der Kläger, aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um sich innerhalb von maximal drei Monaten in die Tätigkeit als Holz- und Bautenschützer einarbeiten zu können. Daher ist, unabhängig vom Leistungsvermögen, auch in dieser Tätigkeit keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.
Fachverkäufer für Fertighäuser
In dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen ("gabi") wird u.a. die Tätigkeit als Fachverkäufer bzw. Fachberater insbesondere für Hölzer, Bauhölzer, Holzwerkstoffe, Holzbe- und -verarbeitungsmaschinen, Holz- und Bautenschutzmittel, (Holz-) Fertighäuser, Massivhäuser, Baustoffe, Baubedarf, Baubetriebs- und -hilfsstoffe, Bauelemente, Betonfertigteile und Wandbauplatten als Beschäftigungsalternativen für einen Zimmerer genannt. Der Zugang zu Tätigkeiten im Verkauf ist einem Zimmerer nach Einarbeitung bzw. Zusatzbildung insbesondere im kaufmännischen Bereich möglich, da Angehörige dieser Berufe über Waren- kenntnisse bezüglich Baustoffen, -werkzeugen und -maschinen, Holzbearbeitungsmaschinen und -werkzeugen, über Kenntnisse der Güte- und Schnittklassen von Hölzern/Bauhölzern und deren Beurteilung nach Verwendungszweck, über Kenntnisse der fachgerechten Lagerung von Bauholz, Holzwerkstoffen und ggf. anderen Baumaterialien und Kenntnisse der Bauausführung insbesondere im Bereich Zimmerei/Holzbau, Ausbau verfügen.
Fachverkäufer bzw. Fachberater können sowohl im Außendienst als auch im Innendienst tätig sein.
Der Zugang zu den Tätigkeiten als Fachverkäufer bzw. Fachberater im Außendienst ist nicht geregelt. Je nach Beschäftigungsart und -betrieb - wird heute oftmals eine abgeschlossene Fortbildung als Fachberater im Außendienst erwartet. Aber auch andere Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem kaufmännischen Beruf, mit entsprechender Verkaufspraxis, haben Zugang zu den Tätigkeiten.
Je nach beruflicher Position und speziellen Gegebenheiten des Arbeitgebers werden zum Teil umfassende technische Kenntnisse der Produkte verlangt.
Fachberater im Außendienst arbeiten für Betriebe und Unternehmen unterschiedlichster Art als Angestellte oder auch als selbständige Fachberater. Neben ihren zeitweisen Tätigkeiten in Büroräumen haben sie vor allem bei Kunden (zu Hause, in deren Firma, Behörde) zu tun.
Fachberater im Außendienst sind qualifizierte Fachkräfte, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, selbständig Beratungs- und Verkaufsgespräche anzubahnen, verkaufsfördernde Maßnahmen zu planen, umzusetzen, Absatzaktivitäten zu organisieren und zu steuern.
Aufgabe von Fachberatern ist es, den vorhandenen Kundenstamm zu betreuen und neue Kunden zu gewinnen. Dazu gehört neben den damit zusammenhängenden Arbeiten wie Schriftverkehr, Auftragsabwicklung, Terminverfolgung, Erstellung von Verkaufsstatistiken und Berichterstattung u.a. Präsentation und Demonstration der Ware, Vorlegen von Mustern und Katalogen, Information und Beratung über Eigenschaften und Vorteile der Ware bzw. des Angebots, verhandeln über Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen mit dem Ziel, möglichst viele, große und rentable Aufträge zu erhalten. Die Entlohnung ist in der Regel zumindest z.T. vom eingeholten Auftragsvolumen abhängig (Provision).
Fachberater führen planende, beratungsvorbereitende Arbeiten am Schreibtisch aus. Beim Kunden beraten und informieren sie mit Hilfe von Prospekten und anderen Beratungs-/ Verkaufsunterlagen/-objekten (Produktproben, Demonstrationsobjekte, Vorführmodelle).
Persönliche Mindestvoraussetzungen für eine Tätigkeit als Fachberater sind gutes mündliches Ausdrucksvermögen, Flexibilität, Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit, Organisationsvermögen, Kontakt- und Anpassungsfähigkeit, Verhandlungsgeschick, Überzeugungskraft, Aufgeschlossenheit für neue Informationen und Erfahrungen, Umstellfähigkeit (Fähigkeit, sich auf unterschiedliche Kunden und Kundenwünsche einzustellen), Selbständigkeit, ausreichende psychische Stabilität (Misserfolgstoleranz), gewandtes, verbindliches Auftreten und gepflegte äußere Erscheinung.
Ein Zimmerer müsste sich für eine Tätigkeit als Fachberater die erforderlichen Produktkenntnisse (der eigenen wie der Konkurrenzprodukte ) erwerben, vertiefen bzw. erweitern. Zusätzlich sind kaufmännische, betriebswirtschaftliche und bürotechnische Kenntnisse zu erlernen. Kenntnisse des Marktes (hinsichtlich Kundenstruktur, Bedürfnissen, Erwartungen, Angebot, Nachfrage, Preis- und Leistungsgefüge) sind ebenfalls zu erwerben. Ebenso ist Wissen über Verkaufspsychologie, Akquisition und Umgang mit schwierigen Kunden erforderlich. Anzumerken ist, dass zusätzlich EDV-Kenntnisse (im Außendienst ist der Umgang mit einem Laptop Standard, um dem Kunden während des Gesprächs über z.B. Preise, ggf. Preisnachlässe zu informieren) vorausgesetzt werden.
Eine Außendiensttätigkeit lässt zwar einen recht häufigen Wechsel der Körperhaltung zu, verlangt aber meist erhebliche Fahrleistungen mit dem PKW mit den typischen Belastungen, wozu auch in gewissem Umfang Witterungseinflüsse gehören. Schwereres Heben und Tragen sowie Bücken kann im Rahmen von Präsentationen oder Demonstrationen nicht immer ausgeschlossen werden. Daher wird üblicherweise Funktionstüchtigkeit der Wirbelsäule, Arme, Hände und Beine, normales oder gut korrigiertes Sehvermögen u.a. für Bildschirmtauglichkeit vorausgesetzt. Zudem gilt die Tätigkeit üblicherweise als stressreich (z.B. durch unregelmäßige Arbeitszeit, Überstunden, Termindruck, vorgegebene Mindestleistungszahlen). Es ist daher ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit und eine hohe Frustrationstoleranzgrenze (Umgang mit Kunden) erforderlich.
Facharbeiter der entsprechenden Branche können mit Einarbeitung/Zusatzbildung vor allem im kaufmännischen/betriebswirtschaftlicher Bereich, in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe einen Ansatz als Fachberater finden, wenn sie besonders qualifiziert sind.
Bei der Ausbildung zum Fachberater im Außendienst handelt es sich um eine berufliche Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), in der Regel im Anschluss an einen anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf. Sie endet mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelkammer und/oder der internen Prüfung durch den Lehrgangsträger. Die Ausbildungsdauer ist unterschiedlich. Sie beträgt - je nach Unterrichtsform - zwischen sechs und achtzehn Monate (ca. 500-900 Unterrichtsstunden).
Ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht dem Kläger für eine Tätigkeit als Fachverkäufer bzw. Fachberater im Außendienst aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht aus.
Denkbar ist noch die Tätigkeit eines Fachberaters im Innendienst z.B. im Fach- oder Großhandel.
Insbesondere sind folgende Tätigkeiten zu verrichten:
- Abwicklung von Bestellungen, z.T. im beratenden Gespräch mit dem Kunden
- Ausarbeitung von Individualangeboten; ggf. Entgegnnahme und Einarbeitung von Sonderwünschen
- Klärung von Rückfragen usw.
- Interne Weiterleitung von bearbeitenden Bestellungen
- Sorge für termingerechte Lieferung, Überwachung von Terminen für Bestellungen
- Bearbeitung von Reklamationen
- Weitergabe von Anregungen und Wünschen von Kunden, Auftraggebern u.ä. Informieren der Abnehmer je nach Betrieb über Marktneuheiten, Neuerscheinungen
- Werben neuer Kunden, z.B. durch Zusenden von Katalogen bzw. Besuch von Außendienstmitarbeitern.
Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge wird üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildeten Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt.
Ein Zimmerer müsste sich kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse aneignen. Außerdem ist das Erlernen von EDV-Kenntnissen erforderlich. Auch bei einer Tätigkeit im Innendienst sind verkaufstechnische Kenntnisse, Kenntnisse über Akquisition und Umgang mit schwierigen Kunden erforderlich.
Da es vielfach zutrifft, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird, ist z.B. lediglich leichte Belastbarkeit ausreichend. Längerfristiges Sitzen kann erforderlich sein, so dass ein Wechsel der Körperhaltung entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis nicht immer möglich ist. Für Arbeit am Computer-Terminal ist normales oder gut korrigiertes Sehvermögen erforderlich (Bildschirmtauglichkeit).Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus.
Wie bereits ausgeführt, wird üblicherweise für Tätigkeiten im Fach- bzw. Großhandel eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung vorausgesetzt. Einzelhandelskaufmann und Großhandelskaufmann sind Berufe mit dreijähriger Ausbildung.
Aus berufskundlicher Sicht kann sich ein Zimmerer mit dem beruflichen Werdegang des Klägers nicht innerhalb einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit in die Tätigkeit als Fachberater im Innendienst einarbeiten.
Insgesamt ist in der Tätigkeit eines Fachberaters keine geeignete Alternative für den Kläger erkennbar.
Lagerverwalter
In die Überlegungen miteinbezogen wurde die Tätigkeit eines Verwalters eines Holzlagers.
Der Lagerverwalter trägt Verantwortung für eine optimale Lagerbestandsmenge und für die fachgerechte Lagerung und Pflege des Holzes (in der Regel kein Rund-, sondern Schnittholz), der Holzwerkzeuge, Hilfsstoffe und/oder der Zwischen- und Endprodukte unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten (z.B. Holzfeuchte, Luftfeuchtigkeit), von Lagervorschriften, Sicherheitsbestimmung etc. Die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten- nicht nur die Lagergüter und ihre Behandlung, den Umgang mit Lager- und Transporteinrichtungen usw., sondern auch kaufmännisch-betriebswirtschaftliche, organisatorische, bürotechnische u.ä. Belange betreffend - können einem gelernten Zimmerer nicht durch eine höchstens 3-monatige Einarbeitung vermittelt werden. Die reinen Verwaltungsaufgaben sind in der Regel körperlich leicht. Allerdings sind auch hierbei Witterungseinflüsse wie Nässe und Kälte (Lagerplätze im Freien), üblicherweise nicht zu vermeiden. Häufig, vor allem in kleineren Lagern ohne umfassend technische Hilfsmittel und ausreichendes Hilfspersonal, kann auf die praktische Mitarbeit des Lagerverwalters bei manuellen Lagerarbeiten nicht verzichtet werden. Dabei wird häufiges Bücken und schweres Herben und Tragen verlangt. Eine zumutbare Alternative für den Kläger ist hier nicht zu sehen.
Qualitätskontrolleur in der holzverarbeitenden Industrie
Häufig wurden noch Kontrolltätigkeiten als zumutbare Verweisungsmöglichkeiten genannt.
Eigenständige Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolleure existieren erfahrungsgemäß in begrenztem Umfang in der Fertigung hochwertiger bzw. teuerer Produkte - insbesondere, wenn z.B. Garantie gegeben werden muss oder bestimmte Normen, Gütebedingungen, Vorschriften etc. eingehalten werden müssen. Ansatz finden - sofern nicht überhaupt eine höhere wie z.B. Meister- oder Techniker- oder eine anders geartete Qualifikation verlangt wird - in der Regel besonders qualifizierte und/oder bewährte Fachkräfte, bevorzugt und weitestgehend aus den Reihen der firmeneigenen Mitarbeiter, die mit den Produkten und den Produktionsverfahren vertraut sind.
Die Belastungen bei der Prüfung der Qualität der Zwischen- oder Endprodukte oder der Arbeitsausführung hängen insbesondere von der Größe des Produkts und den anzuwendenden Prüfverfahren (Maßkontrolle, optische Prüfung, Belastungstests, Laboruntersuchungen etc.) ab. Vielfach besteht keine nennenswerte Möglichkeit zum Sitzen. Auch Vorbeugen, Bücken oder sogar Hocken, Knien, Recken oder evtl. Überkopfarbeit ist oft nicht zu vermeiden. Da das Prüfgut üblicherweise in gewissem Umfang bewegt werden muss, ist auch Heben und Tragen (oder zumindest Anheben, Ziehen, Schieben o.ä.) meist nicht gänzlich zu umgehen.
Arbeitsplätze, die ein industrieunerfahrener, deutlich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkter Zimmerer wie der Kläger nach maximal drei Monaten Einarbeitungszeit ausfüllen könnte, gibt es unter den üblichen Arbeitslebens meines Wissens nicht oder nicht in nennenswerter Zahl.
Sofern sonst in der Fertigung von Holz- und Sportgeräten oder Holzwaren überhaupt reine Kontrollarbeitsplätze eingerichtet sind bzw. waren und die Arbeiten nicht von den Produktionskräften oder z.B. bei der Material- und Warenannahme oder beim Verpacken mitverrichtet werden, handelt es sich üblicherweise um Tätigkeiten unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit. Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Unabhängig von der erforderlichen Einarbeitungszeit entspricht die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt
Pförtner
Die Tätigkeit eines Pförtner wurde auf Zumutbarkeit für den Kläger geprüft, da Pförtnerarbeitsplätze vielfach als Schonarbeitsplätze gelten, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Sie beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten.
Belastungen durch Witterungseinflüsse, Zugluft oder Temperaturschwankungen sind aber nicht immer ganz zu vermeiden. Auch Zeitdruck ist (z.B. bei Arbeitsbeginn und -ende, Schichtwechsel, größerem Besucherandrang) nicht auszuschließen. Gleiches gilt außerdem für nervliche Belastungen, z.B. in außergewöhnlichen Situationen, in denen Handeln vom Pförtner verlangt wird. Die Aufgaben eines Pförtners stellen gewisse persönliche Mindestanforderungen wie an Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, Umgangsformen und Durchsetzungsvermögen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden. Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Es ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.
Telefonist
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist.
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen, ohne Möglichkeit zwischen Sitzen und Stehen bzw. Gehen zu wechseln, verrichtet. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Unabhängig davon entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen, da wie bereits ausgeführt, eine Telefonistentätigkeit ausschließlich im Sitzen ausgeübt wird.
Andere angelernte bzw. höher qualifizierte Tätigkeiten, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten Beruf als Zimmerer nicht mehr ausüben kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 19.06.2000 auf die Tätigkeit eines Betriebshandwerkers, eines Holzschutzfachmannes oder eines Fachverkäufers für Fertighäuser. Im Widerspruchsbescheid vom 21.12.2000 nennt die Beklagte weiterhin die Tätigkeit als Holzschutzfachkraft und Fachverkäufer für Fertighäuser als zumutbare Verweisungsmöglichkeit.
Betriebshandwerker
Fachkräfte, die z.B. den Beruf des Elektroinstallateurs oder Industriemechaniker - Fachrichtung Betriebstechnik (früher: Betriebsschlosser) erlernt haben, können als Betriebshandwerker angesetzt werden. Ein Zimmerer wird üblicherweise nicht als Betriebshandwerker beschäftigt.
Betriebshandwerker (Elektroinstallation) tragen Sorge für ein reibungsloses Funktionieren der Betriebsanlagen/Maschinen/Elektrogeräte usw. in elektrotechnischer Hinsicht, um Betriebs-/ Produktionsausfälle zu vermeiden. Sie ermitteln insbesondere störungsverursachende Fehler an elektrischen Anlagen, Teilen, Baugruppen (zunehmend: elektronische/mikrocomputerge- steuerte Baugruppen/Komponenten) jeder Art und Spannung, prüfen Schaltungen an Hand von Schalt-/Leitungsplänen und Schaltbildern u.ä. nach, beseitigen elektrische, ggf. auch einfache mechanische Störungen an Maschinen/Leitungen/Kabeln/Schaltanlagen/Geräten durch Auswechseln/Instandsetzen an Ort und Stelle, bauen Teile, Baugruppen usw. aus und ein. Außerdem prüfen sie, nehmen in Betrieb (unter Beachtung der Betriebs- und Einrichtungsvorschriften der VDE (Verband Deutscher Elektrotechniker) und der Unfallverhütungsvorschriften) und verlegen Anschluss- und Verbindungsleitungen.
In der Fachrichtung Betriebstechnik inspizieren und warten Industriemechaniker (früher: Betriebsschlosser) industrielle Maschinen und Anlagen. Sie überprüfen und pflegen die Betriebsanlagen. Zu den betrieblichen Einrichtungen zählen technische Industrieanlagen und Maschinen aller Art, wie z.B. große Produktionssysteme, Fließbänder, Maschinen zum Drehen und Fräsen sowie Turbinen und Kompressen. Hierbei demontieren und montieren sie Teile und Baugruppen, grenzen Fehler ein und beheben Störungen durch Reparaturen. Sie veranlassen nach Funktionsprüfungen die Wiederinbetriebnahme der Maschinen und Anlagen.
Bei der Tätigkeit eines Betriebshandwerkers handelt es sich in der Regel um körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die im Gehen, Stehen, Hocken, Knien und Bücken, gelegentlich auch in Zwangshaltungen verrichtet werden. Ebenfalls gelegentlich ist Steigen auf Leitern und Gerüsten erforderlich.
Die Einwirkung von Maschinenlärm und Vibrationen kann nicht vermieden werden. Auch können Dämpfe, Schweißrauch und Gase auftreten. Der Hautkontakt mit Metallen, Kühl- und Schmiermitteln, auch chemischen Stoffen ist erforderlich.
Da Fehler schnell gefunden und behoben werden müssen, um einen längeren Produktionsstillstand zu vermeiden, stehen die Arbeiten fast immer unter Zeitdruck.
Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an einen Betriebshandwerker gestellt werden.
Holzschutzfachkraft
Die Tätigkeit einer Holzschutzfachkraft ist mir trotz des umfangreichen vorliegenden berufskundlichen Materials nicht bekannt. Gedacht werden könnte an die Tätigkeit eines Holz- und Bautenschützer, der sich auf Schutz- und Instandsetzungsarbeiten an Neu- und Altbauten spezialisiert hat. Er wirkt vor allem in der Bauwerkserneuerung, der Bauwerkserhaltung und der Denkmalpflege mit. Um Bauwerke und bauliche Anlagen dauerhaft zu erhalten, führt er Maßnahmen zur Bauwerksabdichtung und zum Schutz von Holzkonstruktionen durch.
Im Aufgabengebiet Holzschutz erkennt und beurteilt er Schäden an Holz- und Holzbauteilen, schützt das Holz gegen Zerstörung durch tierische und pflanzliche Einflüsse oder Feuer. Er beseitigt Schäden und setzt Zerstörtes instand.
Im Aufgabengebiet Bautenschutz erkennt und beurteilt er Schäden an Bauwerken unterschiedlichster Art, zum Beispiel aus Beton, Mauerwerk oder Naturstein. Er beseitigt Risse führt sonstige erforderliche Abdichtungsarbeiten aus, unter anderem auch in Räumen, die für die Lagerung wassergefährdender Stoffe bestimmt sind. Auch die Beschichtung von Flächen, die durch besondere Einflüsse belastet sind, gehört zu seinen Aufgaben und ebenso bringt er Anti-Graffiti-Systeme auf. Er setzt Betonflächen, feuchtes oder durch Salz geschädigtes Mauerwerk und alle Arten von Baufugen instand.
In der Regel wird für den Zugang zur Tätigkeit eine abgeschlossene Berufsausbildung als staatlich geprüfter Holz- und Bautenschützer gefordert.
Sofern qualifizierte und erfahrene Fachkräfte mit einer Ausbildung im Baugewerbe, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Dachdeckerhandwerk, im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk sowie im Gebäudereinigerhandwerk Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzen, die für die Ausübung der Tätigkeit notwendig sind, können auch sie als Holz- und Bautenschützer beschäftigt werden.
Voraussetzung ist einerseits Erfahrung im Bereich Bauwerkserneuerung und Bauwerkserhaltung, andererseits in erster Linie die Teilnahme an entsprechenden Weiterbildungslehrgängen. Unentbehrlich ist zum Beispiel der Sachkundenachweis "Bekämpfender Holzschutz". Für Arbeiten in der Betonsanierung können spezielle Zertifikate erworben werden. Auch durch eine Teilnahme an der von den Handwerkskammern angebotenen Weiterbildung als geprüfter Holz- und Bautenschutztechniker kann die nötige Qualifikation für den Beruf erreicht werden.
Aus berufskundlicher Sicht verfügt der Kläger, aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um sich innerhalb von maximal drei Monaten in die Tätigkeit als Holz- und Bautenschützer einarbeiten zu können. Daher ist, unabhängig vom Leistungsvermögen, auch in dieser Tätigkeit keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.
Fachverkäufer für Fertighäuser
In dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen ("gabi") wird u.a. die Tätigkeit als Fachverkäufer bzw. Fachberater insbesondere für Hölzer, Bauhölzer, Holzwerkstoffe, Holzbe- und -verarbeitungsmaschinen, Holz- und Bautenschutzmittel, (Holz-) Fertighäuser, Massivhäuser, Baustoffe, Baubedarf, Baubetriebs- und -hilfsstoffe, Bauelemente, Betonfertigteile und Wandbauplatten als Beschäftigungsalternativen für einen Zimmerer genannt. Der Zugang zu Tätigkeiten im Verkauf ist einem Zimmerer nach Einarbeitung bzw. Zusatzbildung insbesondere im kaufmännischen Bereich möglich, da Angehörige dieser Berufe über Waren- kenntnisse bezüglich Baustoffen, -werkzeugen und -maschinen, Holzbearbeitungsmaschinen und -werkzeugen, über Kenntnisse der Güte- und Schnittklassen von Hölzern/Bauhölzern und deren Beurteilung nach Verwendungszweck, über Kenntnisse der fachgerechten Lagerung von Bauholz, Holzwerkstoffen und ggf. anderen Baumaterialien und Kenntnisse der Bauausführung insbesondere im Bereich Zimmerei/Holzbau, Ausbau verfügen.
Fachverkäufer bzw. Fachberater können sowohl im Außendienst als auch im Innendienst tätig sein.
Der Zugang zu den Tätigkeiten als Fachverkäufer bzw. Fachberater im Außendienst ist nicht geregelt. Je nach Beschäftigungsart und -betrieb - wird heute oftmals eine abgeschlossene Fortbildung als Fachberater im Außendienst erwartet. Aber auch andere Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem kaufmännischen Beruf, mit entsprechender Verkaufspraxis, haben Zugang zu den Tätigkeiten.
Je nach beruflicher Position und speziellen Gegebenheiten des Arbeitgebers werden zum Teil umfassende technische Kenntnisse der Produkte verlangt.
Fachberater im Außendienst arbeiten für Betriebe und Unternehmen unterschiedlichster Art als Angestellte oder auch als selbständige Fachberater. Neben ihren zeitweisen Tätigkeiten in Büroräumen haben sie vor allem bei Kunden (zu Hause, in deren Firma, Behörde) zu tun.
Fachberater im Außendienst sind qualifizierte Fachkräfte, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, selbständig Beratungs- und Verkaufsgespräche anzubahnen, verkaufsfördernde Maßnahmen zu planen, umzusetzen, Absatzaktivitäten zu organisieren und zu steuern.
Aufgabe von Fachberatern ist es, den vorhandenen Kundenstamm zu betreuen und neue Kunden zu gewinnen. Dazu gehört neben den damit zusammenhängenden Arbeiten wie Schriftverkehr, Auftragsabwicklung, Terminverfolgung, Erstellung von Verkaufsstatistiken und Berichterstattung u.a. Präsentation und Demonstration der Ware, Vorlegen von Mustern und Katalogen, Information und Beratung über Eigenschaften und Vorteile der Ware bzw. des Angebots, verhandeln über Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen mit dem Ziel, möglichst viele, große und rentable Aufträge zu erhalten. Die Entlohnung ist in der Regel zumindest z.T. vom eingeholten Auftragsvolumen abhängig (Provision).
Fachberater führen planende, beratungsvorbereitende Arbeiten am Schreibtisch aus. Beim Kunden beraten und informieren sie mit Hilfe von Prospekten und anderen Beratungs-/ Verkaufsunterlagen/-objekten (Produktproben, Demonstrationsobjekte, Vorführmodelle).
Persönliche Mindestvoraussetzungen für eine Tätigkeit als Fachberater sind gutes mündliches Ausdrucksvermögen, Flexibilität, Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit, Organisationsvermögen, Kontakt- und Anpassungsfähigkeit, Verhandlungsgeschick, Überzeugungskraft, Aufgeschlossenheit für neue Informationen und Erfahrungen, Umstellfähigkeit (Fähigkeit, sich auf unterschiedliche Kunden und Kundenwünsche einzustellen), Selbständigkeit, ausreichende psychische Stabilität (Misserfolgstoleranz), gewandtes, verbindliches Auftreten und gepflegte äußere Erscheinung.
Ein Zimmerer müsste sich für eine Tätigkeit als Fachberater die erforderlichen Produktkenntnisse (der eigenen wie der Konkurrenzprodukte ) erwerben, vertiefen bzw. erweitern. Zusätzlich sind kaufmännische, betriebswirtschaftliche und bürotechnische Kenntnisse zu erlernen. Kenntnisse des Marktes (hinsichtlich Kundenstruktur, Bedürfnissen, Erwartungen, Angebot, Nachfrage, Preis- und Leistungsgefüge) sind ebenfalls zu erwerben. Ebenso ist Wissen über Verkaufspsychologie, Akquisition und Umgang mit schwierigen Kunden erforderlich. Anzumerken ist, dass zusätzlich EDV-Kenntnisse (im Außendienst ist der Umgang mit einem Laptop Standard, um dem Kunden während des Gesprächs über z.B. Preise, ggf. Preisnachlässe zu informieren) vorausgesetzt werden.
Eine Außendiensttätigkeit lässt zwar einen recht häufigen Wechsel der Körperhaltung zu, verlangt aber meist erhebliche Fahrleistungen mit dem PKW mit den typischen Belastungen, wozu auch in gewissem Umfang Witterungseinflüsse gehören. Schwereres Heben und Tragen sowie Bücken kann im Rahmen von Präsentationen oder Demonstrationen nicht immer ausgeschlossen werden. Daher wird üblicherweise Funktionstüchtigkeit der Wirbelsäule, Arme, Hände und Beine, normales oder gut korrigiertes Sehvermögen u.a. für Bildschirmtauglichkeit vorausgesetzt. Zudem gilt die Tätigkeit üblicherweise als stressreich (z.B. durch unregelmäßige Arbeitszeit, Überstunden, Termindruck, vorgegebene Mindestleistungszahlen). Es ist daher ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit und eine hohe Frustrationstoleranzgrenze (Umgang mit Kunden) erforderlich.
Facharbeiter der entsprechenden Branche können mit Einarbeitung/Zusatzbildung vor allem im kaufmännischen/betriebswirtschaftlicher Bereich, in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe einen Ansatz als Fachberater finden, wenn sie besonders qualifiziert sind.
Bei der Ausbildung zum Fachberater im Außendienst handelt es sich um eine berufliche Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), in der Regel im Anschluss an einen anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf. Sie endet mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelkammer und/oder der internen Prüfung durch den Lehrgangsträger. Die Ausbildungsdauer ist unterschiedlich. Sie beträgt - je nach Unterrichtsform - zwischen sechs und achtzehn Monate (ca. 500-900 Unterrichtsstunden).
Ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht dem Kläger für eine Tätigkeit als Fachverkäufer bzw. Fachberater im Außendienst aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht aus.
Denkbar ist noch die Tätigkeit eines Fachberaters im Innendienst z.B. im Fach- oder Großhandel.
Insbesondere sind folgende Tätigkeiten zu verrichten:
- Abwicklung von Bestellungen, z.T. im beratenden Gespräch mit dem Kunden
- Ausarbeitung von Individualangeboten; ggf. Entgegnnahme und Einarbeitung von Sonderwünschen
- Klärung von Rückfragen usw.
- Interne Weiterleitung von bearbeitenden Bestellungen
- Sorge für termingerechte Lieferung, Überwachung von Terminen für Bestellungen
- Bearbeitung von Reklamationen
- Weitergabe von Anregungen und Wünschen von Kunden, Auftraggebern u.ä. Informieren der Abnehmer je nach Betrieb über Marktneuheiten, Neuerscheinungen
- Werben neuer Kunden, z.B. durch Zusenden von Katalogen bzw. Besuch von Außendienstmitarbeitern.
Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge wird üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildeten Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt.
Ein Zimmerer müsste sich kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse aneignen. Außerdem ist das Erlernen von EDV-Kenntnissen erforderlich. Auch bei einer Tätigkeit im Innendienst sind verkaufstechnische Kenntnisse, Kenntnisse über Akquisition und Umgang mit schwierigen Kunden erforderlich.
Da es vielfach zutrifft, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird, ist z.B. lediglich leichte Belastbarkeit ausreichend. Längerfristiges Sitzen kann erforderlich sein, so dass ein Wechsel der Körperhaltung entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis nicht immer möglich ist. Für Arbeit am Computer-Terminal ist normales oder gut korrigiertes Sehvermögen erforderlich (Bildschirmtauglichkeit).Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus.
Wie bereits ausgeführt, wird üblicherweise für Tätigkeiten im Fach- bzw. Großhandel eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung vorausgesetzt. Einzelhandelskaufmann und Großhandelskaufmann sind Berufe mit dreijähriger Ausbildung.
Aus berufskundlicher Sicht kann sich ein Zimmerer mit dem beruflichen Werdegang des Klägers nicht innerhalb einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit in die Tätigkeit als Fachberater im Innendienst einarbeiten.
Insgesamt ist in der Tätigkeit eines Fachberaters keine geeignete Alternative für den Kläger erkennbar.
Lagerverwalter
In die Überlegungen miteinbezogen wurde die Tätigkeit eines Verwalters eines Holzlagers.
Der Lagerverwalter trägt Verantwortung für eine optimale Lagerbestandsmenge und für die fachgerechte Lagerung und Pflege des Holzes (in der Regel kein Rund-, sondern Schnittholz), der Holzwerkzeuge, Hilfsstoffe und/oder der Zwischen- und Endprodukte unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten (z.B. Holzfeuchte, Luftfeuchtigkeit), von Lagervorschriften, Sicherheitsbestimmung etc. Die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten- nicht nur die Lagergüter und ihre Behandlung, den Umgang mit Lager- und Transporteinrichtungen usw., sondern auch kaufmännisch-betriebswirtschaftliche, organisatorische, bürotechnische u.ä. Belange betreffend - können einem gelernten Zimmerer nicht durch eine höchstens 3-monatige Einarbeitung vermittelt werden. Die reinen Verwaltungsaufgaben sind in der Regel körperlich leicht. Allerdings sind auch hierbei Witterungseinflüsse wie Nässe und Kälte (Lagerplätze im Freien), üblicherweise nicht zu vermeiden. Häufig, vor allem in kleineren Lagern ohne umfassend technische Hilfsmittel und ausreichendes Hilfspersonal, kann auf die praktische Mitarbeit des Lagerverwalters bei manuellen Lagerarbeiten nicht verzichtet werden. Dabei wird häufiges Bücken und schweres Herben und Tragen verlangt. Eine zumutbare Alternative für den Kläger ist hier nicht zu sehen.
Qualitätskontrolleur in der holzverarbeitenden Industrie
Häufig wurden noch Kontrolltätigkeiten als zumutbare Verweisungsmöglichkeiten genannt.
Eigenständige Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolleure existieren erfahrungsgemäß in begrenztem Umfang in der Fertigung hochwertiger bzw. teuerer Produkte - insbesondere, wenn z.B. Garantie gegeben werden muss oder bestimmte Normen, Gütebedingungen, Vorschriften etc. eingehalten werden müssen. Ansatz finden - sofern nicht überhaupt eine höhere wie z.B. Meister- oder Techniker- oder eine anders geartete Qualifikation verlangt wird - in der Regel besonders qualifizierte und/oder bewährte Fachkräfte, bevorzugt und weitestgehend aus den Reihen der firmeneigenen Mitarbeiter, die mit den Produkten und den Produktionsverfahren vertraut sind.
Die Belastungen bei der Prüfung der Qualität der Zwischen- oder Endprodukte oder der Arbeitsausführung hängen insbesondere von der Größe des Produkts und den anzuwendenden Prüfverfahren (Maßkontrolle, optische Prüfung, Belastungstests, Laboruntersuchungen etc.) ab. Vielfach besteht keine nennenswerte Möglichkeit zum Sitzen. Auch Vorbeugen, Bücken oder sogar Hocken, Knien, Recken oder evtl. Überkopfarbeit ist oft nicht zu vermeiden. Da das Prüfgut üblicherweise in gewissem Umfang bewegt werden muss, ist auch Heben und Tragen (oder zumindest Anheben, Ziehen, Schieben o.ä.) meist nicht gänzlich zu umgehen.
Arbeitsplätze, die ein industrieunerfahrener, deutlich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkter Zimmerer wie der Kläger nach maximal drei Monaten Einarbeitungszeit ausfüllen könnte, gibt es unter den üblichen Arbeitslebens meines Wissens nicht oder nicht in nennenswerter Zahl.
Sofern sonst in der Fertigung von Holz- und Sportgeräten oder Holzwaren überhaupt reine Kontrollarbeitsplätze eingerichtet sind bzw. waren und die Arbeiten nicht von den Produktionskräften oder z.B. bei der Material- und Warenannahme oder beim Verpacken mitverrichtet werden, handelt es sich üblicherweise um Tätigkeiten unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit. Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Unabhängig von der erforderlichen Einarbeitungszeit entspricht die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt
Pförtner
Die Tätigkeit eines Pförtner wurde auf Zumutbarkeit für den Kläger geprüft, da Pförtnerarbeitsplätze vielfach als Schonarbeitsplätze gelten, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Sie beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten.
Belastungen durch Witterungseinflüsse, Zugluft oder Temperaturschwankungen sind aber nicht immer ganz zu vermeiden. Auch Zeitdruck ist (z.B. bei Arbeitsbeginn und -ende, Schichtwechsel, größerem Besucherandrang) nicht auszuschließen. Gleiches gilt außerdem für nervliche Belastungen, z.B. in außergewöhnlichen Situationen, in denen Handeln vom Pförtner verlangt wird. Die Aufgaben eines Pförtners stellen gewisse persönliche Mindestanforderungen wie an Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, Umgangsformen und Durchsetzungsvermögen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden. Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Es ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.
Telefonist
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist.
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen, ohne Möglichkeit zwischen Sitzen und Stehen bzw. Gehen zu wechseln, verrichtet. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Unabhängig davon entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen, da wie bereits ausgeführt, eine Telefonistentätigkeit ausschließlich im Sitzen ausgeübt wird.
Andere angelernte bzw. höher qualifizierte Tätigkeiten, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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