Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 720/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 41jährige Kläger hat von 19.08.1974 - 18.08.1977 den Beruf des Metzgers erlernt und diesen bis 2001 ausgeübt.
Nach dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 10.07.2002, von dem Ihrer Anfrage zufolge auszugehen ist, stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten
- nach Möglichkeit wechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen
- ohne häufiges Arbeiten in Zwangshaltungen (Extreme Rumpfrotation,
- reklination)
- ohne häufiges Arbeiten in gebückter Körperhaltung,
- ohne überwiegendes Arbeiten über Kopf
Nach dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 10.07.2002, von dem Ihrer Anfrage zufolge auszugehen ist, stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten
- nach Möglichkeit wechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen
- ohne häufiges Arbeiten in Zwangshaltungen (Extreme Rumpfrotation,
- reklination)
- ohne häufiges Arbeiten in gebückter Körperhaltung,
- ohne überwiegendes Arbeiten über Kopf
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Unstreitig ist, dass der Kläger den erlernten Beruf als Metzger nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist ihn jedoch im Bescheid vom 02.03.2001 auf die Tätigkeiten eines Restaurantmanagers oder eines Disponenten im Fachhandel für Fleischereibedarf. Im Widerspruchsbescheid vom 04.09.2001 nennt sie als weitere zumutbare Verweisungstätigkeiten den Pförtner, den Registrator und den Museumswärter.
Restaurantmanager (fast food)
Üblicherweise wird für die Tätigkeit eines Restaurantmanagers allgemein der Abschluss als Staatlich geprüfter Betriebswirt der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe oder als Hotelbetriebswirt vorausgesetzt.
Aber auch Hotelmeister, Küchenmeister, Restaurantmeister und Servicemeister oder langjährige Beschäftigte im Gastronomiebereich können diese Tätigkeit bei entsprechender Einarbeitung und/oder Zusatzausbildung ausüben. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges genügt dem Kläger ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht, um die Tätigkeit eines Restaurantmanagers bzw. Restaurantleiters zu verrichten.
Bei der Tätigkeit eines Restaurantmanagers bzw. Restaurantleiters sind persönliche Mindestanforderungen wie Flexibilität, Verhandlungsgeschick, gute Auffassungsgabe und Merkfähigkeit, Fähigkeit zum Planen und Organisieren, Kontakt- und Einfühlungsvermögen, sprachliche Ausdrucksfähigkeit, gepflegtes Äußeres, höfliches und freundliches Auftreten und Hygienebewusstsein zwingend erforderlich. Unregelmäßige Arbeitszeit und Überstunden sind üblich, u.a. dadurch stellt die Tätigkeit eines Restaurantmanagers bzw. Restaurantleiters insbesondere hohe Anforderungen an die psychische und neurovegetative Belastbarkeit. Ob der Kläger diese persönlichen Voraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden.
Die Tätigkeit eines Restaurantmanagers bzw. Restaurantleiters setzt Körpergewandtheit, Belastbarkeit der Wirbelsäule, funktionsfähige Arme und Beine, Finger- und Handgeschick für beidhändiges Arbeiten, intaktes Tastvermögen, Farbtüchtigkeit, Geruchs- und Geschmackssinn, stabiles Herz- und Kreislaufsystem und widerstandsfähige Haut voraus.
Ein Restaurantmanager, der z.B. bei den bekannten Fast-Food-Ketten Mc Donald`s oder Burger King beschäftigt ist, übernimmt neben den organisatorischen und personellen Angelegenheiten üblicherweise auch die Bedienung der Kunden mit. Diese Arbeiten werden ausschließlich im Stehen mit kurzfristigem Gehen verrichtet. Die Möglichkeit zur wechselnden Tätigkeit im Sitzen, Stehen und Gehen entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis ist bei einer Tätigkeit als Restaurantmanager (fast food) nicht gegeben.
Anzumerken ist, dass in nahezu allen Fast-Food-Restaurants die Bereitschaft zur Wechselschicht vorausgesetzt wird. Neben Teamfähigkeit wird ein gepflegtes Äußeres erwartet.
Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht in der Tätigkeit eines Restaurantmanagers keine geeignete Verweisungstätigkeit für den Kläger erkennbar.
Disponent im Fachhandel für Fleischereibedarf
Die Tätigkeit eines Disponenten beinhaltet die Ermittlung, Feststellung und Zusammenfassung des Warenbedarfs. Er disponiert Art, Menge, Qualitäten und Termine in Zusammenarbeit mit der bzw. den Verkaufsabteilungen. Außerdem gehört die Überwachung der Lagerbestände zu seinen Aufgaben.
Es handelt sich um eine sehr stressbetonte, verantwortungsvolle, häufig unter Zeitdruck zu verrichtende körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen ausgeübt wird. Zwangshaltungen können z.B. bei Arbeit am Computer, die in zunehmenden Maße notwendig ist, auftreten.
Der Kläger dürfte über die in diesem Bereich erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und EDV-Kenntnisse nicht verfügen. Disponenten sind üblicherweise mit besonderen Vollmachten ausgestattete kaufmännische Angestellte.
Anzumerken ist, dass der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges die Position eines Disponenten üblicherweise nicht im Rahmen der zumutbaren Einarbeitung ausfüllen kann.
Pförtner
Die Beklagte verweist den Kläger im Widerspruchsbescheid vom 04.09.2001 auf die Tätigkeit eines Pförtners. Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind, jedoch sind in nennenswertem Umfang Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Die Pförtnertätigkeit beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten.
Belastungen durch Witterungseinflüsse, Zugluft oder Temperaturschwankungen sind aber nicht immer ganz zu vermeiden. Auch Zeitdruck ist (z.B. bei Arbeitsbeginn und -ende, Schichtwechsel, größerem Besucherandrang) nicht auszuschließen. Gleiches gilt außerdem für nervliche Belastungen, z.B. in außergewöhnlichen Situationen, in denen Handeln vom Pförtner verlangt wird. Die Aufgaben eines Pförtners stellen gewisse persönliche Mindestanforderungen wie an Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, Umgangsformen und Durchsetzungsvermögen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden.
Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Es ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.
Registrator
Die Beklagte verweist den Kläger im Widerspruchsbescheid vom 04.09.2001 auf die Tätigkeit eines Registrators.
Registratoren führen eine differenziert gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen nach fachlichen, organisatorischen, chronologischen u.a. Kriterien entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.
Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. EDV-Kenntnisse sind zwischenzeitlich zunehmend erforderlich. Daher kann es bei Arbeiten an Bildschirmen u.U. zu gewissen Zwangshaltungen kommen. Da der Kläger insbesondere keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten verrichten kann, kann es teilweise bei einer Tätigkeit als Registrator zum Überschreiten der Restleistungsfähigkeit des Klägers kommen.
Tätigkeiten in einer Registratur erfordern Sorgfalt, Konzentrationsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und selbständige Arbeitsweise. Gelegentlicher Zeitdruck kann auch bei Arbeiten in einer Registratur z.B. bei Wiedervorlageterminen nicht ausgeschlossen werden.
Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.
Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.
Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.
Museumswärter
Vorab möchte ich anmerken, dass die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 04.09.2001 genannte Tätigkeit eines Museumswärters nicht zu den qualifiziert angelernten Tätigkeiten (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens drei Monate) gehört, sondern zu den ungelernten bzw. kurzfristig angelernten Tätigkeiten.
Die Körperhaltung der Museumsaufsicht ist in den meisten Museen annähernd ausschließlich Stehen und Gehen. Sitzen ist die Ausnahme, allein schon, weil in der Regel mehrere Räume überwacht (z.T. auch über zwei Etagen) und regelmäßig und auch unregelmäßig begangen werden müssen. Sitzen ist gestattet, wenn kein Besucher da ist. Nach Auskunft von Museumsleitern ist die Mitarbeit beim Ab- und Aufbau von Ausstellungen, beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten erforderlich. Gefordert werden gutes Hörvermögen, ausreichendes Sehvermögen, die Fähigkeit, Leitern besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können. Sonn- und Feiertagsdienst ist erforderlich.
Anzumerken ist, dass diese Anforderungen in der Regel nur bei Ausstellungswechseln, d.h. in größeren zeitlichen Abständen vorkommen.
Unabhängig davon ist der Kläger Ihrer Anfrage vom 01.10.96 zufolge noch in der Lage vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten nach Möglichkeit wechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen. Die Tätigkeit eines Museumswärters wird - wie bereits ausgeführt - nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen verrichtet wird.
Arbeitsplätze für Museumswärter sind für Außenstehende zugänglich und in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt im Bundesgebiet vorhanden.
Telefonist
Geprüft wurde noch die berufsfremde Telefonistentätigkeit, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.
Ob der Kläger die persönlichen Mindestanforderungen mitbringt kann nicht beurteilt werden.
Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden. Wie bereits ausgeführt wird die Telefonistentätigkeit ausschließlich im Sitzen verrichtet. Die Möglichkeit zur wechselnden Tätigkeit im Sitzen, Stehen und Gehen ist bei dieser Tätigkeit ebenfalls nicht gegeben.
Andere angelernte bzw. höher qualifizierte Tätigkeiten, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Abschließend möchte ich noch anmerken, dass in der "Arbeitsmedizinischen Berufskunde" von Scholz/Wittgens bei der Tätigkeit des Fleischers ausgeführt wird, dass bei Eintritt einer Dauerbehinderung während des Berufslebens als Fleischer im allgemeinen die Möglichkeiten einer Verweisung auf zumutbare ähnliche Berufe gering sind.
Unstreitig ist, dass der Kläger den erlernten Beruf als Metzger nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist ihn jedoch im Bescheid vom 02.03.2001 auf die Tätigkeiten eines Restaurantmanagers oder eines Disponenten im Fachhandel für Fleischereibedarf. Im Widerspruchsbescheid vom 04.09.2001 nennt sie als weitere zumutbare Verweisungstätigkeiten den Pförtner, den Registrator und den Museumswärter.
Restaurantmanager (fast food)
Üblicherweise wird für die Tätigkeit eines Restaurantmanagers allgemein der Abschluss als Staatlich geprüfter Betriebswirt der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe oder als Hotelbetriebswirt vorausgesetzt.
Aber auch Hotelmeister, Küchenmeister, Restaurantmeister und Servicemeister oder langjährige Beschäftigte im Gastronomiebereich können diese Tätigkeit bei entsprechender Einarbeitung und/oder Zusatzausbildung ausüben. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges genügt dem Kläger ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht, um die Tätigkeit eines Restaurantmanagers bzw. Restaurantleiters zu verrichten.
Bei der Tätigkeit eines Restaurantmanagers bzw. Restaurantleiters sind persönliche Mindestanforderungen wie Flexibilität, Verhandlungsgeschick, gute Auffassungsgabe und Merkfähigkeit, Fähigkeit zum Planen und Organisieren, Kontakt- und Einfühlungsvermögen, sprachliche Ausdrucksfähigkeit, gepflegtes Äußeres, höfliches und freundliches Auftreten und Hygienebewusstsein zwingend erforderlich. Unregelmäßige Arbeitszeit und Überstunden sind üblich, u.a. dadurch stellt die Tätigkeit eines Restaurantmanagers bzw. Restaurantleiters insbesondere hohe Anforderungen an die psychische und neurovegetative Belastbarkeit. Ob der Kläger diese persönlichen Voraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden.
Die Tätigkeit eines Restaurantmanagers bzw. Restaurantleiters setzt Körpergewandtheit, Belastbarkeit der Wirbelsäule, funktionsfähige Arme und Beine, Finger- und Handgeschick für beidhändiges Arbeiten, intaktes Tastvermögen, Farbtüchtigkeit, Geruchs- und Geschmackssinn, stabiles Herz- und Kreislaufsystem und widerstandsfähige Haut voraus.
Ein Restaurantmanager, der z.B. bei den bekannten Fast-Food-Ketten Mc Donald`s oder Burger King beschäftigt ist, übernimmt neben den organisatorischen und personellen Angelegenheiten üblicherweise auch die Bedienung der Kunden mit. Diese Arbeiten werden ausschließlich im Stehen mit kurzfristigem Gehen verrichtet. Die Möglichkeit zur wechselnden Tätigkeit im Sitzen, Stehen und Gehen entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis ist bei einer Tätigkeit als Restaurantmanager (fast food) nicht gegeben.
Anzumerken ist, dass in nahezu allen Fast-Food-Restaurants die Bereitschaft zur Wechselschicht vorausgesetzt wird. Neben Teamfähigkeit wird ein gepflegtes Äußeres erwartet.
Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht in der Tätigkeit eines Restaurantmanagers keine geeignete Verweisungstätigkeit für den Kläger erkennbar.
Disponent im Fachhandel für Fleischereibedarf
Die Tätigkeit eines Disponenten beinhaltet die Ermittlung, Feststellung und Zusammenfassung des Warenbedarfs. Er disponiert Art, Menge, Qualitäten und Termine in Zusammenarbeit mit der bzw. den Verkaufsabteilungen. Außerdem gehört die Überwachung der Lagerbestände zu seinen Aufgaben.
Es handelt sich um eine sehr stressbetonte, verantwortungsvolle, häufig unter Zeitdruck zu verrichtende körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen ausgeübt wird. Zwangshaltungen können z.B. bei Arbeit am Computer, die in zunehmenden Maße notwendig ist, auftreten.
Der Kläger dürfte über die in diesem Bereich erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und EDV-Kenntnisse nicht verfügen. Disponenten sind üblicherweise mit besonderen Vollmachten ausgestattete kaufmännische Angestellte.
Anzumerken ist, dass der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges die Position eines Disponenten üblicherweise nicht im Rahmen der zumutbaren Einarbeitung ausfüllen kann.
Pförtner
Die Beklagte verweist den Kläger im Widerspruchsbescheid vom 04.09.2001 auf die Tätigkeit eines Pförtners. Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind, jedoch sind in nennenswertem Umfang Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Die Pförtnertätigkeit beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten.
Belastungen durch Witterungseinflüsse, Zugluft oder Temperaturschwankungen sind aber nicht immer ganz zu vermeiden. Auch Zeitdruck ist (z.B. bei Arbeitsbeginn und -ende, Schichtwechsel, größerem Besucherandrang) nicht auszuschließen. Gleiches gilt außerdem für nervliche Belastungen, z.B. in außergewöhnlichen Situationen, in denen Handeln vom Pförtner verlangt wird. Die Aufgaben eines Pförtners stellen gewisse persönliche Mindestanforderungen wie an Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, Umgangsformen und Durchsetzungsvermögen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden.
Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Es ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.
Registrator
Die Beklagte verweist den Kläger im Widerspruchsbescheid vom 04.09.2001 auf die Tätigkeit eines Registrators.
Registratoren führen eine differenziert gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen nach fachlichen, organisatorischen, chronologischen u.a. Kriterien entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.
Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. EDV-Kenntnisse sind zwischenzeitlich zunehmend erforderlich. Daher kann es bei Arbeiten an Bildschirmen u.U. zu gewissen Zwangshaltungen kommen. Da der Kläger insbesondere keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten verrichten kann, kann es teilweise bei einer Tätigkeit als Registrator zum Überschreiten der Restleistungsfähigkeit des Klägers kommen.
Tätigkeiten in einer Registratur erfordern Sorgfalt, Konzentrationsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und selbständige Arbeitsweise. Gelegentlicher Zeitdruck kann auch bei Arbeiten in einer Registratur z.B. bei Wiedervorlageterminen nicht ausgeschlossen werden.
Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.
Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.
Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.
Museumswärter
Vorab möchte ich anmerken, dass die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 04.09.2001 genannte Tätigkeit eines Museumswärters nicht zu den qualifiziert angelernten Tätigkeiten (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens drei Monate) gehört, sondern zu den ungelernten bzw. kurzfristig angelernten Tätigkeiten.
Die Körperhaltung der Museumsaufsicht ist in den meisten Museen annähernd ausschließlich Stehen und Gehen. Sitzen ist die Ausnahme, allein schon, weil in der Regel mehrere Räume überwacht (z.T. auch über zwei Etagen) und regelmäßig und auch unregelmäßig begangen werden müssen. Sitzen ist gestattet, wenn kein Besucher da ist. Nach Auskunft von Museumsleitern ist die Mitarbeit beim Ab- und Aufbau von Ausstellungen, beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten erforderlich. Gefordert werden gutes Hörvermögen, ausreichendes Sehvermögen, die Fähigkeit, Leitern besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können. Sonn- und Feiertagsdienst ist erforderlich.
Anzumerken ist, dass diese Anforderungen in der Regel nur bei Ausstellungswechseln, d.h. in größeren zeitlichen Abständen vorkommen.
Unabhängig davon ist der Kläger Ihrer Anfrage vom 01.10.96 zufolge noch in der Lage vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten nach Möglichkeit wechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen. Die Tätigkeit eines Museumswärters wird - wie bereits ausgeführt - nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen verrichtet wird.
Arbeitsplätze für Museumswärter sind für Außenstehende zugänglich und in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt im Bundesgebiet vorhanden.
Telefonist
Geprüft wurde noch die berufsfremde Telefonistentätigkeit, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.
Ob der Kläger die persönlichen Mindestanforderungen mitbringt kann nicht beurteilt werden.
Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden. Wie bereits ausgeführt wird die Telefonistentätigkeit ausschließlich im Sitzen verrichtet. Die Möglichkeit zur wechselnden Tätigkeit im Sitzen, Stehen und Gehen ist bei dieser Tätigkeit ebenfalls nicht gegeben.
Andere angelernte bzw. höher qualifizierte Tätigkeiten, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Abschließend möchte ich noch anmerken, dass in der "Arbeitsmedizinischen Berufskunde" von Scholz/Wittgens bei der Tätigkeit des Fleischers ausgeführt wird, dass bei Eintritt einer Dauerbehinderung während des Berufslebens als Fleischer im allgemeinen die Möglichkeiten einer Verweisung auf zumutbare ähnliche Berufe gering sind.
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