Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
L 6 RJ 690/98
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Ihrer erneuten Anfrage zufolge möchte die Beklagte den Kläger nunmehr auf die Berufstätigkeit eines Registrators oder auf eine Beschäftigung im Postein- bzw. Postauslauf eines größeren Betriebes oder einer Behörde verweisen. Sie bitten daher um entsprechende Ergänzung meiner berufskundlichen Auskunft vom 05.05.2000; hierbei soll die Fragestellung in Ihrem Anforderungsschreiben vom 04.10.2000 zugrundegelegt werden.
Es soll dabei auch berücksichtigt werden, dass es wohl zumutbar ist, kurzfristig auch einmal an die Grenze der Leistungsfähigkeit zu gehen. Wenn ich dabei zu dem Ergebnis kommen sollte, dass einer der genannten Berufe dem Kläger gesundheitlich nicht uneingeschränkt zumutbar ist, so möge dazu erläutert werden, ob dies bedeutet, dass beim Kläger bei Ausübung des Berufs eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erwarten ist, oder ob dies lediglich bedeutet, dass zeitweise vom Kläger gewisse Unannehmlichkeiten in Kauf genommen werden müssen, die aber für ihn darüber hinaus keine negativen Folgen haben. In diesem Sinne möge ich auch die von mir in meiner berufskundlichen Auskunft vom 05.05.2000 abgehandelten Berufstätigkeiten nochmals überprüfen.
Es soll dabei auch berücksichtigt werden, dass es wohl zumutbar ist, kurzfristig auch einmal an die Grenze der Leistungsfähigkeit zu gehen. Wenn ich dabei zu dem Ergebnis kommen sollte, dass einer der genannten Berufe dem Kläger gesundheitlich nicht uneingeschränkt zumutbar ist, so möge dazu erläutert werden, ob dies bedeutet, dass beim Kläger bei Ausübung des Berufs eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erwarten ist, oder ob dies lediglich bedeutet, dass zeitweise vom Kläger gewisse Unannehmlichkeiten in Kauf genommen werden müssen, die aber für ihn darüber hinaus keine negativen Folgen haben. In diesem Sinne möge ich auch die von mir in meiner berufskundlichen Auskunft vom 05.05.2000 abgehandelten Berufstätigkeiten nochmals überprüfen.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Registrator
Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.
Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.
Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger, der aufgrund seines beruflichen Werdeganges keinerlei verwertbare berufliche Vorkenntnisse mitbringt, einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.
Gemäß Ihrer Anfrage vom 28.06.2000 soll die Fragestellung in Ihrem Anforderungsschreiben vom 04.10.99 berücksichtigt werden.
Anzumerken ist daher, dass Ihrer Anfrage vom 04.10.99 zufolge die Frage zu beantworten war, ob es für den Kläger noch einen anderen Beruf gibt, der in seinem sozialen Ansehen einem Beruf entspricht, für den bei fachlich nicht vorgebildeten Personen eine Anlernzeit von mehr als einem Jahr erforderlich ist, und den er nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten vollwertig verrichten kann.
Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zeitweise bis mittelschwer. Pausenloses Stehen oder ununterbrochenes Sitzen ist nicht erforderlich. Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern durch Arbeiten an den unteren und oberen Regalen wird verlangt. Heben und Tragen von Lasten z.B. Aktenstöße kann nicht vermieden werden. Nach dem Gutachten von Dr. Fischer vom 09.04.99 kann der Kläger nur noch Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten verrichten.
Unabhängig vom Leistungsvermögen des Klägers ist aus berufskundlicher Sicht in der von der Beklagten genannten Tätigkeit eines Registrators keine geeignete berufliche Alternative erkennbar, da ihm für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht ausreicht.
Beschäftigung im Postein- bzw. Postauslauf eines größeren Betriebes oder einer Behörde
Sofern die Post nicht zusätzlich vom Postamt geholt werden muss, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, - körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (z.B. auch Akten) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muss entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangvermerk sowie - nach Feststellung des Empfängers - mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus wie auch das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Post miterledigt werden oder Boten übertragen sein. Üblicherweise ist jedoch die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder ggf. auch selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen (z.B. Brieföffnungs-, Kuvertier-, Frankiermaschinen) zu bedienen. Die Arbeiten erfordern in der Regel gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, vor allen Dingen im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Wenn die Post auch ausgetragen und eingesammelt wird, fällt Gehen in beachtlichem Umfang, u.U. einschließlich Treppensteigen an. Die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle ist sowohl in der Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst keinesfalls grundsätzlich auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten angesiedelt, sondern nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt ab der untersten Ebene der Angestelltenberufe zu finden, z.B.
- Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie: Entgeltgruppe E 1 = kurze Einweisung = Verteilen von Post, E 2 = Berufspraxis von bis zu 13 Wochen = Sortieren und Verteilen von Post, E 3 = Berufspraxis von 6 bis 15 Monaten = Postabfertigen;
- Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern: Gehaltsgruppe 1 = Einweisung am Arbeitsplatz = Postabfertiger, Gehaltsgruppe 2 = Berufsausbildung = Postabfertiger
- BAT VerGr X = Hilfsleistung bei der Postabfertigung, VerGr IXb = Postabfertigen, VerGr VIII = schwierigere Tätigkeit (im Vergleich zu den vorgenannten).
Der Kläger, der ausschließlich als Dreher beschäftigt war, verfügt auch für diese Tätigkeit über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse. Daher ist aus berufskundlicher Sicht nicht davon auszugehen, dass er sich in maximal drei Monaten auf zumutbarer Qualifikationsebene einarbeiten kann. Dem Kläger genügt nur für eine Tätigkeit im Postein- bzw. Postauslauf eines größeren Betriebes oder einer Behörde, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Nach dem nervenfachärztlichen Gutachten von Dr. ^Kiefer^ vom 03.08.1999, das von der Beklagten im Schreiben vom 31.05.2000 angegeben wird, kann der Kläger sich theoretisch auch noch auf andere zumutbare Tätigkeiten umstellen, die nicht von einfachster Art sind, sondern eine Einarbeitung bzw. betriebliche Anlernung erfordern und durchschnittliche Verantwortungen an die geistige und psychische Belastung stellen. Es handele sich beim Kläger um eine durchaus ausreichend differenzierte Persönlichkeitsstruktur. Einschränkungen hinsichtlich der Frage der Umstellfähigkeit sind nicht zu begründen.
Aus berufskundlicher Sicht gehe bzw. ging ich daher davon aus, dass der Kläger grundsätzlich dazu in der Lage ist, sich auf andere Tätigkeiten, die nicht von einfachster Art sind, umzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er auf jeden Fall nach einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit auf zumutbarer Qualifikationsebene angesetzt werden kann. Aus berufskundlicher Sicht ist bei der Frage des erforderlichen Einarbeitungszeitraumes u.a. neben normaler Umstellfähigkeit der berufliche Werdegang und die sich daraus ergebenen verwertbaren Vorkenntnisse zu berücksichtigen.
Bei den von mir gefertigten berufskundlichen Stellungnahmen handelt es sich um umfassende und objektive Beschreibungen der Tätigkeiten mit Belastungen und Anforderungen, die üblich sind und auftreten können, die aber nicht alle auf jedem Arbeitsplatz auftreten müssen. Diese Form der Darstellung ermöglicht es allen Beteiligten, dies auf den Einzelfall zu beziehen und zu bewerten. Die Beurteilung, dass dem Kläger eine Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr uneingeschränkt zumutbar ist, ergibt sich einerseits aufgrund der Belastungen und Anforderungen, die bei der beschriebenen Tätigkeit üblich sind und auftreten können und andererseits aus dem in den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen genannten Leistungsvermögen.
Aus berufskundlicher Sicht ist mir keine Aussage dazu möglich ist, ob beim Kläger bei Ausübung des Berufs eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erwarten ist oder ob dies lediglich bedeutet, dass zeitweise vom Kläger gewisse Unannehmlichkeiten in Kauf genommen werden müssen, die aber für ihn darüber hinaus keine negativen Folgen haben. Dies fällt m.E. in den Bereich eines ärztlichen Sachverständigen.
Registrator
Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.
Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.
Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger, der aufgrund seines beruflichen Werdeganges keinerlei verwertbare berufliche Vorkenntnisse mitbringt, einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.
Gemäß Ihrer Anfrage vom 28.06.2000 soll die Fragestellung in Ihrem Anforderungsschreiben vom 04.10.99 berücksichtigt werden.
Anzumerken ist daher, dass Ihrer Anfrage vom 04.10.99 zufolge die Frage zu beantworten war, ob es für den Kläger noch einen anderen Beruf gibt, der in seinem sozialen Ansehen einem Beruf entspricht, für den bei fachlich nicht vorgebildeten Personen eine Anlernzeit von mehr als einem Jahr erforderlich ist, und den er nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten vollwertig verrichten kann.
Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zeitweise bis mittelschwer. Pausenloses Stehen oder ununterbrochenes Sitzen ist nicht erforderlich. Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern durch Arbeiten an den unteren und oberen Regalen wird verlangt. Heben und Tragen von Lasten z.B. Aktenstöße kann nicht vermieden werden. Nach dem Gutachten von Dr. Fischer vom 09.04.99 kann der Kläger nur noch Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten verrichten.
Unabhängig vom Leistungsvermögen des Klägers ist aus berufskundlicher Sicht in der von der Beklagten genannten Tätigkeit eines Registrators keine geeignete berufliche Alternative erkennbar, da ihm für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht ausreicht.
Beschäftigung im Postein- bzw. Postauslauf eines größeren Betriebes oder einer Behörde
Sofern die Post nicht zusätzlich vom Postamt geholt werden muss, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, - körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (z.B. auch Akten) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muss entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangvermerk sowie - nach Feststellung des Empfängers - mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus wie auch das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Post miterledigt werden oder Boten übertragen sein. Üblicherweise ist jedoch die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder ggf. auch selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen (z.B. Brieföffnungs-, Kuvertier-, Frankiermaschinen) zu bedienen. Die Arbeiten erfordern in der Regel gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, vor allen Dingen im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Wenn die Post auch ausgetragen und eingesammelt wird, fällt Gehen in beachtlichem Umfang, u.U. einschließlich Treppensteigen an. Die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle ist sowohl in der Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst keinesfalls grundsätzlich auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten angesiedelt, sondern nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt ab der untersten Ebene der Angestelltenberufe zu finden, z.B.
- Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie: Entgeltgruppe E 1 = kurze Einweisung = Verteilen von Post, E 2 = Berufspraxis von bis zu 13 Wochen = Sortieren und Verteilen von Post, E 3 = Berufspraxis von 6 bis 15 Monaten = Postabfertigen;
- Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern: Gehaltsgruppe 1 = Einweisung am Arbeitsplatz = Postabfertiger, Gehaltsgruppe 2 = Berufsausbildung = Postabfertiger
- BAT VerGr X = Hilfsleistung bei der Postabfertigung, VerGr IXb = Postabfertigen, VerGr VIII = schwierigere Tätigkeit (im Vergleich zu den vorgenannten).
Der Kläger, der ausschließlich als Dreher beschäftigt war, verfügt auch für diese Tätigkeit über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse. Daher ist aus berufskundlicher Sicht nicht davon auszugehen, dass er sich in maximal drei Monaten auf zumutbarer Qualifikationsebene einarbeiten kann. Dem Kläger genügt nur für eine Tätigkeit im Postein- bzw. Postauslauf eines größeren Betriebes oder einer Behörde, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Nach dem nervenfachärztlichen Gutachten von Dr. ^Kiefer^ vom 03.08.1999, das von der Beklagten im Schreiben vom 31.05.2000 angegeben wird, kann der Kläger sich theoretisch auch noch auf andere zumutbare Tätigkeiten umstellen, die nicht von einfachster Art sind, sondern eine Einarbeitung bzw. betriebliche Anlernung erfordern und durchschnittliche Verantwortungen an die geistige und psychische Belastung stellen. Es handele sich beim Kläger um eine durchaus ausreichend differenzierte Persönlichkeitsstruktur. Einschränkungen hinsichtlich der Frage der Umstellfähigkeit sind nicht zu begründen.
Aus berufskundlicher Sicht gehe bzw. ging ich daher davon aus, dass der Kläger grundsätzlich dazu in der Lage ist, sich auf andere Tätigkeiten, die nicht von einfachster Art sind, umzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er auf jeden Fall nach einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit auf zumutbarer Qualifikationsebene angesetzt werden kann. Aus berufskundlicher Sicht ist bei der Frage des erforderlichen Einarbeitungszeitraumes u.a. neben normaler Umstellfähigkeit der berufliche Werdegang und die sich daraus ergebenen verwertbaren Vorkenntnisse zu berücksichtigen.
Bei den von mir gefertigten berufskundlichen Stellungnahmen handelt es sich um umfassende und objektive Beschreibungen der Tätigkeiten mit Belastungen und Anforderungen, die üblich sind und auftreten können, die aber nicht alle auf jedem Arbeitsplatz auftreten müssen. Diese Form der Darstellung ermöglicht es allen Beteiligten, dies auf den Einzelfall zu beziehen und zu bewerten. Die Beurteilung, dass dem Kläger eine Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr uneingeschränkt zumutbar ist, ergibt sich einerseits aufgrund der Belastungen und Anforderungen, die bei der beschriebenen Tätigkeit üblich sind und auftreten können und andererseits aus dem in den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen genannten Leistungsvermögen.
Aus berufskundlicher Sicht ist mir keine Aussage dazu möglich ist, ob beim Kläger bei Ausübung des Berufs eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erwarten ist oder ob dies lediglich bedeutet, dass zeitweise vom Kläger gewisse Unannehmlichkeiten in Kauf genommen werden müssen, die aber für ihn darüber hinaus keine negativen Folgen haben. Dies fällt m.E. in den Bereich eines ärztlichen Sachverständigen.
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