L 5 RJ 201/97

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
L 5 RJ 201/97
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 40jährige Kläger hat von 1969 bis 1973 den Beruf des Zahntechnikers erlernt und anschließend bis 1990 ausgeübt.

Die Beklagte ging in ihrem Rentenbescheid vom 05.11.92 von folgendem Leistungsvermögen aus:
- vollschichtig leichtere bis mittelschwere Arbeiten
- aus wechselnder Ausgangslage
- zu ebener Erde
- ohne Zwangshaltung
- ohne Überkopfarbeit

Nach dem fachchirugischen-orthopädischen Gutachten von Dr. ^Lange^ vom 07.12.98 stellt sich die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt dar:

vollschichtige Arbeiten
- ohne mittelschwere und schwere Arbeiten
- ohne ausschließliches Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen
- ohne Arbeiten an Maschinen, Büromaschinen, am Bildschirm und am Computer
- ohne Arbeiten, welche eine Zwangshaltung im weitesten Sinne abverlangen (verstanden werden hier auch Arbeiten an Maschinen sowie eine Vorhebehaltung des Achsenorgans)
- ohne häufigstes Treppensteigen
- ohne häufigstes Besteigen von Leitern und Gerüsten

An anderer Stelle des Gutachtens führt Dr. ^Lange^ aus, dass der Kläger intermittierend auch kurzfristig mittelschwere Arbeiten verrichten kann.

Gefordert wird außerdem der gelegentliche Wechsel der Arbeitsposition im Gehen, Stehen und Sitzen, günstigstenfalls eigenbestimmt. Nicht zumutbar ist das Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Die Beklagte hat den Kläger im Bescheid vom 05.11.92 auf die Tätigkeit eines Fachverkäufers verwiesen. Das Sozialgericht München hat in der mündlichen Verhandlung am 17.02.97 die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Tätigkeiten eines gehobenen Pförtners oder eines Wachmanns im Bereich der Objektüberwachung verwiesen.

Nach Ansicht von Dr. ^Lange^ kann der zuletzt ausgeübte Beruf des Zahntechnikers weniger als halbschichtig verrichtet werden.

Gleichermaßen gibt Dr. ^Lange^ in seinem Gutachten an, dass die Berufsbilder eines Zahntechnikers und eines Zahnarzthelfers grundsätzlich sehr unterschiedliche Anforderungsprofile haben, da entsprechend den praktischen Tätigkeitsschwerpunkten auch in der Ausbildung unterschiedliche Dinge gelehrt werden.

Der Beruf des Zahnlaboranten, des Zahnlageristen im Labor und im Großlabor; des Zahnarzthelfers, des Fachberaters Zahntechnik in Sanitär- und Orthopädiegeschäften ist halb- bis untervollschichtig ausübbar. Im Beruf des Feinmechanikers besteht aufgrund identischer berufsspezifischer Kriterien ein unterhalbschichtiges Leistungsvermögen, der Beruf des Arbeitsvorbereiters in der Zahntechnik kann vollschichtig ausgeübt werden.

Nach Arbeitgeberauskunft (Bl. 26 ff SG-Akte) war der Kläger als Zahntechniker im Praxislabor tätig.

Die Arbeiten wurden zu 80% im Sitzen, zu 10% im Gehen und zu 10% im Stehen verrichtet. Aufgrund der geforderten Präzision waren die Arbeiten unter Stressbelastung zu verrichten. Ebenso wurde eine hohe Arbeitbelastung vom Arbeitgeber angegeben.

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie allgemein um Stellungnahme zu den durchgeführten beruflichen beruflichen Rehamaßnahmen.

Außerdem bitten Sie um Mitteilung, ob die vom ärztlichen Sachverständigen getroffenen Feststellungen zutreffen und ob die Wiedereingliederung im Beruf des Zahntechnikers trotz möglicher Arbeitsplatzgestaltung i.S. von § 114 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB III kein gangbarer Weg ist?

Außerdem bitten Sie um Stellungnahme zu den von dem ärztlichen Sachverständigen gemachten Einschränkungen für die Berufe Zahnlaborant, Zahnlagerist, Zahnarzthelfer, Fachberater Zahntechnik oder für den Beruf des Feinmechanikers. Gilt dies für jeden Beruf auch unter dem Aspekt leidensgerechter Ausgestaltung? Wäre der Kläger den Anforderungen bei dreimonatiger Einarbeitung gewachsen?

Des weiteren bitten Sie um Mitteilung, ob die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen zum Beruf Arbeitsvorbereiter Zahntechnik zutreffen. Gibt es in diesem Beruf nicht nur ganz ausnahmsweise Arbeitsplätze, seien sie besetzt oder offen und verfügt der Kläger angesichts seines bisherigen Berufswegs bei dreimonatiger Einarbeitung über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten?

Abschließend ist zu prüfen, ob es andere Einsatzmöglichkeiten gibt, denen der Kläger seinem Leistungsbild entsprechend gewachsen sein müsste und die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Vier-Stufen-Lehre) zumutbar erscheinen.

Reha-Maßnahmen

Bei den vom Kläger besuchten Maßnahmen handelt es sich um berufliche Anpassungsmaßnahmen, die jeweils einen theoretischen und einen praktischen Teil beinhalten.

Die Maßnahme beginnt mit dem theoretischen Teil, der in der Regel zehn Wochen umfasst.

Auch wenn während der Theoriephase üblicherweise ganztägiges Sitzen erforderlich ist, besteht durch Pausenregelung und auch durch individuelle Absprachen zwischen dem Träger und dem Teilnehmer jederzeit die Möglichkeit, die Körperhaltung entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis zu wechseln.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Maßnahmen um behindertenspezifische Maßnahmen handelt, die den individuellen Bedürfnissen der Rehabilitanden Rechnung tragen.

Zahntechniker

Die Aufgaben eines Zahntechnikers sind das handwerkliche und technische Unterstützen des Zahnarztes nach den vom Zahnarzt übermittelten oder anderen technischen Arbeitsunterlagen (z.B. Abdrücke, Arbeitsvorgaben), das Herstellen und Reparieren von festsitzendem und herausnehmbarem Zahnersatz, kieferorthopädischen Geräten, Kieferbruchschienen, Parodontoseschienen, Implantaten, Obturatoren und Epithesen, Gussfüllungen, Gelenken, Geschieben und Scharnier und feinmechanischen Hilfsteilen zur Befestigung unter Berücksichtigung funktions-, werkstoff- und patientengerechter Belange.

Tätigkeitsschwerpunkte sind insbesondere:
- Lesen von zahnärztlichen Aufträgen und technischen Unterlagen, Einsetzen, Pflegen, Handhaben und Instandhalten von Geräten und Werkzeugen
- Organisieren und Koordinieren von Arbeitsabläufen und Materialfluss
- Modellieren, Anpassen, Verblenden, Polieren sowie Ausarbeiten und Einfräsen von Prothesen und anderem Zahnersatz
- Fertigen von Arbeitsmodellen, lagerichtiges Eingipsen der Arbeitsmodelle in Spezialgeräte, die die natürlichen Kaubewegungen nachahmen, sogenannte Artikulatoren
- Aufstellen von künstlichen Zähnen auf einem Wachswall
- Schmelzen von Legierungen in Schmelzöfen
- Gießen der geschmolzenen Legierungen mittels Schleuder- oder Druckguss in Hohlformen
- Evtl. Beseitigen von Störstellen an Kronenrändern, sorgfältiges Nachpolieren
- Erstellen feiner Farbeffekte beim Keramikverblenden von Brücken u.ä.
- Beherrschen moderner computergestützter Frästechniken bei Implantaten, z.B. Fräsen einer künstlichen Wurzel aus einem Titanrohling

Bei der Tätigkeit eines Zahntechnikers handelt es sich um leichte Arbeit, die in geschlossenen, temperierten Räumen vorwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen verrichtet wird. Ein Wechsel der Körperhaltung kann üblicherweise nicht eigenbestimmt vorgenommen werden. Häufig sind die Arbeiten in leicht vornübergebeugter oder seitlich geneigter Zwangshaltung zu verrichten. Zeitweise kommt es zu Geruchs- und Lärmbelästigung und Einwirkungen von Staub durch Schleifvorgänge. Das Bedienen von Maschinen bzw. die Verwendung zahlreicher Werkzeuge und Werkstoffe ist erforderlich. Es handelt sich um Fein- und Präzisionsarbeiten, die oft unter Zeitdruck verrichtet werden müssen.

Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen sind die volle Funktionsfähigkeit der Hände und Arme für beidhändiges Arbeiten und weitgehende Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule, sowie volles Sehvermögen in der Nähe, Farbtüchtigkeit, räumliches Sehvermögen, gutes Tastempfinden, gesunde Atemwege und gesunde Haut, besonders an den Händen und Unterarmen.

Üblicherweise ist dem Kläger die Ausübung des erlernten Berufes als Zahntechniker aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr uneingeschränkt zumutbar. Mit möglicher Arbeitsplatzgestaltung i.S. von § 114 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB III (z.B. höhenverstellbarer Tisch, höhenverstellbarer, wirbelsäulengerechter Stuhl und ggf. Stehhilfe) könnten die Leistungseinschränkungen weitgehend berücksichtigt werden. Es kann jedoch bei Fein- und Präzisionsarbeiten zu Zwangshaltungen kommen, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Leistungsvermögen des Klägers zeitweise überschritten wird.

Zahnlaborant

Zahnlaboranten erledigen in der Regel Arbeiten auf einem zahntechnischen Teilgebiet, das weniger qualifiziert ist. Üblicherweise werden Zahnlaborhilfskräfte als Zahnlaboranten bezeichnet.

Die Belastungen sind weitgehend wie bei der Tätigkeit eines Zahntechnikers. Daher verweise ich auf meine Ausführungen zu diesem Beruf.

Zahnlagerist

Zahnlagerist ist ein Ausbildungsberuf mit dreijähriger Dauer. Nach den mir vorliegenden Unterlagen wurden in den Jahren 1996 und 1997 nicht mehr ausgebildet. Davon ausgehend wird angezweifelt das noch eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen für qualitativ zumutbare Arbeitsplätze existiert, mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann es jedoch nicht.

Zahnlageristen erledigen ordnende und kaufmännische Aufgaben in der Zahnindustrie oder in einem einschlägigen Großhandelsgeschäft. Zu ihren Arbeiten gehören die Beurteilung und das karteimäßige Erfassen von eingehenden Kunstzähnen nach Mengen, Spezifikationen (Sorte, Farbe, Form) und nach Güte. Zahnlageristen ordnen die Zähne nach Zahneinheiten und sortieren sie anschließend in Zahntheken und Lagerschränke ein. Die Zahnlageristen beraten aber auch Kunden, nehmen Bestellungen entgegen, registrieren eingehende Aufträge, stellen Sendungen, oft nach einem bestimmten Abdruck bzw. einem Zahnmodell, oder Muster von Zähnen zur Auswahl zusammen. Sie müssen die Rohstoffe der Kunststoffzähne, ihre Eigenschaften und Verwendbarkeit genauso kennen wie das Ausfertigen von Begleitpapieren. Dem Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten ausreichen.

Die Zahntheken haben etwa eine Höhe von 1m bis 1,2m. Die Zähne werden in Schübe einsortiert.

Beim Kommissionieren der Ware kommt es deshalb zu Zwangshaltungen und Arbeiten in vornübergebeugter Haltung und leicht verdrehter Wirbelsäule. Bücken ist ebenfalls erforderlich. Die Arbeiten werden überwiegend im Stehen und Gehen verrichtet. Sitzen ist beim Erledigen der kaufmännischen Aufgaben zwar möglich, jedoch kann ein Wechsel der Körperhaltung nicht immer dem gesundheitlichen Erfordernis entsprechend vorgenommen werden.

Da Warensendungen mit einem Gewicht von 25 kg eingehen, ist schwereres Heben und Tragen erforderlich.

Eine dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Verweisungstätigkeit wird in der Tätigkeit eines Zahnlageristen aus berufskundlicher Sicht nicht gesehen.

Zahnarzthelfer

Die Ausbildung zum Zahnarzthelfer dauert gem. § 2 VO über die Berufsausbildung zum Zahnarzthelfer/zur Zahnarzthelferin vom 19.01.89 drei Jahre

Der Zahnarzthelfer unterstützt und entlastet den Zahnarzt durch Übernahme verschiedenartiger in einer Zahnarztpraxis anfallenden nichtärztlichen Tätigkeiten wie:
- Betreuen von Patient(en/innen) vor und ggf. nach der Behandlung
- Sorgen für eine rationelle Gestaltung des Arbeitsablaufs in der Praxis (Praxisorganisation), Ausführen von Büro-, Verwaltungs- und Abrechnungsarbeiten, Verwalten der Vorräte (Medikamente, Verbrauchsmaterial)
- Assistenz bei der Behandlung durch den Zahnarzt, Anfertigen von Röntgenaufnahmen unter Aufsicht, Durchführen von Arbeiten im zahnärztlichen Labor
- Sorgen für Sauberkeit und Hygiene in Praxisräumen (nach der Behandlung Aufräumen, Desinfizieren des Behandlungsplatzes, von Apparaten)
- Wahrnehmen von Aufgaben im Rahmen der Prophylaxe und der Information von Patient(en/innen)

Die Tätigkeit eines Zahnarzthelfers ist körperlich leicht und wird in temperierten Praxis- und Laborräumen verrichtet. Arbeiten am Behandlungsstuhl werden vorwiegend im Stehen in vornübergeneigter Zwangshaltung, zeitweise auch im Sitzen ausgeführt.

Wesentliche körperliche Voraussetzungen sind
- Volle Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule, der Beine, Arme und Hände (Assistenz am Behandlungsstuhl häufig über einen längeren Zeitraum in vornübergeneigter Körperhaltung)
- Gutes, auch korrigierbares Nahsehvermögen
- Normale Hörfähigkeit (Patientenbetreuung)
- Normales Farbensehen förderlich (Umgang mit Arzneimitteln und Chemikalien)
- Nervliche Belastbarkeit (ängstliche, nervöse Patienten)
- Widerstandsfähigkeit der Haut (z.T. Umgang mit hautreizenden Stoffen)

Bei dem Beruf des Zahnarzthelfers handelt es sich um einen Ausbildungsberuf mit dreijähriger Dauer. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges innerhalb von drei Monaten in die Tätigkeit eines Zahnarzthelfers einarbeiten könnte.

Anzumerken ist aus berufskundlicher Sicht und vermittlerischer Erfahrung, dass die Beschäftigung von Männern noch weitestgehend unüblich ist. Unabhängig davon entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Auch wird durch eine mögliche Arbeitsplatzgestaltung i.S. von § 114 S. Nrn. 3 und 4 SGB III kein gangbarer Weg gesehen, da einerseits Männer in der Regel keinen Zugang zu Arbeitsplätzen haben und auf die volle Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule nicht verzichtet werden kann.

Fachberater Zahntechnik

In der "gabi" wird als Beschäftigungsalternative für einen Zahntechniker die Tätigkeit eines Fachberaters, Fachverkäufers bzw. eines Außendienstmitarbeiters insbesondere für zahntechnischen Bedarf genannt.

Anzumerken ist, dass Beschäftigungsalternativen eine nicht erschöpfende Zusammenstellung von Möglichkeiten sind, die im Einzelfall bei Vermittlungs-/ Umschulungs- u.ä. Bemühungen in enger Zusammenarbeit mit Betrieben, Bildungseinrichtungen und anderen Stellen initiativ geprüft werden sollen.

Die Aufgabe eines Fachberaters ist es, den vorhandenen Kundenstamm zu betreuen und neue Kunden zu gewinnen. Dazu gehört neben den damit zusammenhängenden Arbeiten wie Schriftverkehr, Auftragsabwicklung, Terminverfolgung, Erstellung von Verkaufsstatistiken und Berichterstattung u.a. Präsentation und Demonstration der Ware, Vorlegen von Mustern und Katalogen, Information und Beratung über Eigenschaften und Vorteile der Ware bzw. des Angebots, Verhandeln über Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen mit dem Ziel, möglichst viele, große und rentable Aufträge zu erhalten.

Die Tätigkeit eines Fachberaters für zahntechnischen Bedarf wird in der Regel im Außendienst ausgeübt.

Die Entlohnung ist üblicherweise zumindest z.T. vom eingeholten Auftragsvolumen abhängig (Provision). Erforderlich sind fundierte Produktkenntnisse (der eigenen wie der Konkurrenzprodukte), Kenntnisse des Marktes (hinsichtlich Kundenstruktur, Bedürfnissen, Erwartungen, Angebot, Nachfrage, Preis- und Leistungsgefüge) und ein gewisses Maß an kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnissen sowie an bürotechnischen Fertigkeiten. Vorausgesetzt wird außerdem persönliche Eignung wie Aufgeschlossenheit, Flexibilität, Sprachgewandtheit, Verhandlungsgeschick, Überzeugungsfähigkeit, Höflichkeit und gepflegtes Äußeres.

Eine Außendiensttätigkeit verlangt meist erhebliche Fahrleistungen mit dem PKW mit den typischen Belastungen, wozu auch in gewissem Umfang Witterungseinflüsse gehören. Schwereres Heben und Tragen sowie Bücken kann im Rahmen von Präsentationen oder Demonstrationen nicht immer ausgeschlossen werden. Zudem gilt die Tätigkeit üblicherweise als stressreich (z.B. durch unregelmäßige Arbeitszeit, Überstunden, Termindruck, vorgegebene Mindestleistungszahlen).

Einem Zahntechniker ist - bei persönlicher Eignung, s.o. - ein Übergang in eine Außendiensttätigkeit durchaus möglich; ein Einarbeitungszeitraum von 3 Monaten genügt jedoch erfahrungsgemäß nicht.

Feinmechaniker

Die Aufgaben sind insbesondere das Mitwirken bei Entwurf und Entwicklung von Fein- und Feinstgeräten, die Einzelanfertigung von Apparaten, Baugruppen, Maschinen, (nach Zeichnungen, Versuchsmodellen und anderen Vorgaben, Mustern einschl. Werkzeugmustern), der Bau von Mustern, Nullserien, Kleinserien, die Übernahme fachlicher Aufgaben in der Serienfertigung von Apparaten, Baugruppen, Maschinen, die Herstellung, der Umbau, der Zusammenbau von Einzelteilen, das Justieren und Eichen sowie die Kontrolle und die Instandhaltung, Wartung und Reparatur von feinmechanischen Erzeugnissen. Die Arbeiten sind meist körperlich leicht, zeitweise mittelschwer im Wechsel zwischen überwiegendem Stehen und Gehen oder Sitzen in oft vornübergebeugter Haltung mit gelegentlichen Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Überkopfarbeit. Wechselschicht ist möglich. Teilweise wird im Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen gearbeitet. Zusätzliche Belastungen entstehen auch hier durch häufigen Kontakt mit Kühlschmiermitteln, Lösungs- oder Reinigungsmitteln, Ölen und Fetten, Lacken und Kunststoffen, Dämpfen oder Metallstaub. Vorausgesetzt wird neben voller Funktionstüchtigkeit der Hände, Arme und Beine gute Hand-Fingergeschicklichkeit und gutes Nahsehvermögen für Fein- und Präzisionsarbeiten. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges dürfte für den Kläger zumindest die qualifiziert Angelerntenebene erreichbar sein.

Unabhängig davon ist auch in diesem Bereich eine ständige Rücksichtnahme auf alle Leistungsminderungen des Klägers nicht möglich.

Auch wird durch eine mögliche Arbeitsplatzgestaltung i.S. von §114 S. Nrn. 3 und 4 SGB III kein gangbarer Weg gesehen, da der Kläger nach dem Gutachten von Dr. Lange keine Arbeiten an Maschinen mehr verrichten kann.

Arbeitsvorbereiter Zahntechnik

Die Aufgaben eines Arbeitsvorbereiters Zahntechnik sind insbesondere:
- Beurteilen der von der Zahnarztpraxis übermittelten Abdrücke (Negativabdrücke)
- Beurteilen gefertigter Arbeitsmodelle (Positivabdrücke) im Hinblick auf die Verwendbarkeit der übermittelten Abdrücke und die Verwertung für weitere Arbeiten im Labor.
- Herstellen von präzisen - als Arbeitsgrundlage für die Arbeitsgänge dienenden - Gipsmodellen nach Unterlagen der Zahnärzte; Herstellen von Stumpfmodellen, Galvanisieren und Einartikulieren

Die Tätigkeit eines Arbeitsvorbereiters wird im Wechselrhythmus verrichtet. Auch kann der Wechsel zwischen Sitzen und Stehen meist eigenbestimmt vorgenommen werden. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können in der Arbeitsvorbereitung weitgehend berücksichtigt werden. Durch eine mögliche Arbeitsplatzgestaltung i.S. von §114 S. Nrn. 3 und 4 SGB III (z.B. höhenverstellbarer Arbeitstisch, höhenverstellbarer, wirbelsäulengerechter Stuhl und ggf. Stehhilfe) wird ein gangbarer Weg gesehen.

Anzumerken ist, dass auch in der Arbeitsvorbereitung an Modellsägen, Pinbohrern, Modellschleifgeräten, Gipstrimmern, Maschinen zum Polieren und Geräten zum Gipsanrühren zu arbeiten ist. Diese Tätigkeiten können jedoch alle im Stehen verrichtet werden. Es handelt sich auch nicht um große Maschinen wie z.B. Dreh- und Fräsmaschinen, sondern um kleine Maschinen und Geräte.

Dem Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum für eine Tätigkeit in der Arbeitsvorbereitung auf zumutbarer Qualifikationsebene genügen. Obwohl zwischenzeitlich in der Arbeitsvorbereitung immer mehr Hilfskräfte einen Ansatz finden, kann davon ausgegangen werden, dass im Bundesgebiet eine nennenswerte Zahl an zumutbaren Arbeitsplätzen für den Kläger existiert.

Diese Aussagen wurden mir von einem ausbildenden Zahntechnikermeister eines Berufsbildungswerkes bestätigt.

Zu ihrer Information füge ich als Anlage eine Kopie, auf der unterschiedlich höhenverstellbare Arbeitstische abgebildet sind, bei.

Gehobener Pförtner

Das Sozialgericht München hat den Kläger in seinem Urteil vom 17.02.97 auf die Tätigkeit eines gehobenen Pförtners verwiesen.

Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Sie beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Belastungen durch Witterungseinflüsse, Zugluft oder Temperaturschwankungen sind aber nicht immer ganz zu vermeiden. Auch Zeitdruck ist (z.B. bei Arbeitsbeginn und -ende, Schichtwechsel, größerem Besucherandrang) nicht auszuschließen. Gleiches gilt außerdem für nervliche Belastungen, z.B. in außergewöhnlichen Situationen, in denen Handeln vom Pförtner verlangt wird. Die Aufgaben eines Pförtners stellen gewisse persönliche Mindestanforderungen wie z.B. Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, Umgangsformen und Durchsetzungsvermögen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden. Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Es ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.

Wachmann im Bereich der Objektüberwachung

In seinem Urteil vom 17.02.97 hat das Sozialgericht München die Tätigkeit eines Wachmanns im Bereicht Objektüberwachung als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt.

Sofern nicht der Abschluss "geprüfte Werkschutzfachkraft" (Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf, mindestens zwei Jahre Berufspraxis im Werkschutz und staatliche Prüfung vor der IHK) gefordert wird, genügt zur Einarbeitung in verschiedene begrenzte Wachaufgaben häufig ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen. Wachleute arbeiten teilweise im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen. Der Wechsel der Körperhaltung kann allerdings in der Regel nicht den gesundheitlichen Erfordernissen entsprechend frei bestimmt werden. So sind z.B. auch längere Kontrollgänge oder Revierfahrten ohne Unterbrechung zu absolvieren. Bei der Alarmverfolgung oder Gefahrenabwehr kann es kurzfristig zu erheblichen, möglicherweise sogar das mittelschwere Maß übersteigenden Belastungen kommen. Schichtarbeit, häufig sogar Nachtschicht ist bei Wachtätigkeiten die Regel. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Außerdem genügt dem Kläger für Wachtätigkeiten auf qualitativ zumutbarer Ebene aufgrund seines beruflichen Werdeganges ein lediglich dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht.

Weitere Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiter- oder Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.

Allgemein ist anzumerken, dass der Wechsel vom Beruf des Zahntechnikers in andere Berufe im Rehabilitationsbereich relativ selten der Fall ist, da der Beruf des Zahntechnikers selbst ein häufiger Umschulungsberuf ist.
Saved
Datum