Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
L 5 RJ 218/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der erneuten Rentenantragstellung 49jährige Kläger hat keinen Beruf erlernt und war bis 14.05.1992 im Bundesgebiet 23 Jahre als Küchenhilfe beschäftigt. Nach eigenen Angaben hat der Kläger bis zur ersten Rentenantragstellung im Herkunftsland keine Beschäftigung mehr verrichtet.
Das Sozialgericht Landshut hat in der mündlichen Verhandlung am 18.10.2000 die Klage abgewiesen, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Das Sozialgericht Landshut hat in der mündlichen Verhandlung am 18.10.2000 die Klage abgewiesen, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Darlegung, welche Tätigkeiten einem fast tauben Arbeitnehmer noch offen stehen.
Bei Taubheit oder erheblicher Beeinträchtigung der Hörfähigkeit sind meines Wissens keine Arbeiten
- bei denen akustische Signale zu beachten sind, insbesondere Arbeiten auf Verkehrswegen,
- bei denen eine dauernde Kommunikation mit Mitarbeitern erforderlich ist, mit Publikums- oder Telefonverkehr,
- in feuer- oder explosionsgefährdeten Bereichen mehr möglich.
Küchenhelfer
Der Kläger war im Bundesgebiet ausschließlich als Küchenhelfer beschäftigt. Hilfskräfte in der Küche arbeiten in Gasthöfen, Restaurants, Großküchen, Kantinen und Catering-Unternehmen.
Sie führen Zuarbeiten für Köche und Köchinnen bei der Herstellung von Speisen aus. Dabei schneiden und waschen sie Gemüse, Salat und Früchte. Sie richten auf Anweisung kalte Platten an, belegen Brote, Brötchen und Häppchen. Unter Anleitung der Fachkräfte stellen sie Marinaden, Dressings und Soßen her, schneiden Backwaren und richten sie auf Tellern an. Auch Aufräum-, Spül- und Reinigungsarbeiten gehören zu den Aufgaben von Küchenhilfen.
Für Tätigkeiten in einer Küche bestehen Eignungsrisiken bei Funktionsstörungen der Wirbelsäule, der Arme, Hände oder Beine, bei chronischen Erkrankungen des Stoffwechsels und der inneren Organe, insbesondere Erkrankungen der Herz-Kreislauf- und Atemorgane, der Leber und Magen-Darmorgane, Infektanfälligkeit, chronischen Infektionskrankheiten, gestörtem Temperaturempfinden, Erkrankungen des Zentralnervensystem, Anfallsleiden.
Bei dem mir vorliegen umfangreichen berufskundlichen Material wird Lärm als Belastung bzw. Hörschädigung als Eignungsrisiko für Arbeiten in einer Küche nicht genannt.
Aus berufskundlicher Sicht stehen einem fast tauben Arbeitnehmer, wenn keine sonstigen Leistungseinschränkungen vorliegen z.B. durchaus Verpackung-, Reinigungsarbeiten, einfache Arbeiten in einer Registratur offen. Auch für die zuletzt verrichtete Tätigkeit des Klägers als Küchenhilfe existieren Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang, auf denen Lärmbelastung nahezu nicht auftritt. Ein mangelndes oder fehlendes Hörvermögen steht derartigen Arbeiten in der Regel nicht entgegen. Es handelt sich auch nicht um klassische Schonarbeitsplätze.
Lediglich für Arbeitsplätze, die Teamarbeit erfordern, Arbeitsplätze an denen durch akustische Signale auf Gefahren hingewiesen wird und solche, auf denen Arbeiten auf ständig wechselnde Anweisungen hin durchzuführen sind, ist der Kläger nicht geeignet.
Allgemein möchte ich abschließend anmerken, dass bei überwiegend geistigen Tätigkeiten die Obergrenzen des Beurteilungspegels (zeitlicher Mittelwert eines Geräusches am Arbeitsplatz bezogen auf die Dauer einer achtstündigen Arbeitsschicht) nach § 15 Arbeitsstättenverordnung 55 dB, bei einfachen oder überwiegend mechanischen Bürotätigkeiten 70 dB und bei anderen Tätigkeiten 85 dB sind. Bei einem Beurteilungspegel von mehr als 85 dB muss ein Arbeitgeber gemäß Unfallverhütungsvorschrift VBG 121 einen Gehörschutz zur Verfügung stellen.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Darlegung, welche Tätigkeiten einem fast tauben Arbeitnehmer noch offen stehen.
Bei Taubheit oder erheblicher Beeinträchtigung der Hörfähigkeit sind meines Wissens keine Arbeiten
- bei denen akustische Signale zu beachten sind, insbesondere Arbeiten auf Verkehrswegen,
- bei denen eine dauernde Kommunikation mit Mitarbeitern erforderlich ist, mit Publikums- oder Telefonverkehr,
- in feuer- oder explosionsgefährdeten Bereichen mehr möglich.
Küchenhelfer
Der Kläger war im Bundesgebiet ausschließlich als Küchenhelfer beschäftigt. Hilfskräfte in der Küche arbeiten in Gasthöfen, Restaurants, Großküchen, Kantinen und Catering-Unternehmen.
Sie führen Zuarbeiten für Köche und Köchinnen bei der Herstellung von Speisen aus. Dabei schneiden und waschen sie Gemüse, Salat und Früchte. Sie richten auf Anweisung kalte Platten an, belegen Brote, Brötchen und Häppchen. Unter Anleitung der Fachkräfte stellen sie Marinaden, Dressings und Soßen her, schneiden Backwaren und richten sie auf Tellern an. Auch Aufräum-, Spül- und Reinigungsarbeiten gehören zu den Aufgaben von Küchenhilfen.
Für Tätigkeiten in einer Küche bestehen Eignungsrisiken bei Funktionsstörungen der Wirbelsäule, der Arme, Hände oder Beine, bei chronischen Erkrankungen des Stoffwechsels und der inneren Organe, insbesondere Erkrankungen der Herz-Kreislauf- und Atemorgane, der Leber und Magen-Darmorgane, Infektanfälligkeit, chronischen Infektionskrankheiten, gestörtem Temperaturempfinden, Erkrankungen des Zentralnervensystem, Anfallsleiden.
Bei dem mir vorliegen umfangreichen berufskundlichen Material wird Lärm als Belastung bzw. Hörschädigung als Eignungsrisiko für Arbeiten in einer Küche nicht genannt.
Aus berufskundlicher Sicht stehen einem fast tauben Arbeitnehmer, wenn keine sonstigen Leistungseinschränkungen vorliegen z.B. durchaus Verpackung-, Reinigungsarbeiten, einfache Arbeiten in einer Registratur offen. Auch für die zuletzt verrichtete Tätigkeit des Klägers als Küchenhilfe existieren Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang, auf denen Lärmbelastung nahezu nicht auftritt. Ein mangelndes oder fehlendes Hörvermögen steht derartigen Arbeiten in der Regel nicht entgegen. Es handelt sich auch nicht um klassische Schonarbeitsplätze.
Lediglich für Arbeitsplätze, die Teamarbeit erfordern, Arbeitsplätze an denen durch akustische Signale auf Gefahren hingewiesen wird und solche, auf denen Arbeiten auf ständig wechselnde Anweisungen hin durchzuführen sind, ist der Kläger nicht geeignet.
Allgemein möchte ich abschließend anmerken, dass bei überwiegend geistigen Tätigkeiten die Obergrenzen des Beurteilungspegels (zeitlicher Mittelwert eines Geräusches am Arbeitsplatz bezogen auf die Dauer einer achtstündigen Arbeitsschicht) nach § 15 Arbeitsstättenverordnung 55 dB, bei einfachen oder überwiegend mechanischen Bürotätigkeiten 70 dB und bei anderen Tätigkeiten 85 dB sind. Bei einem Beurteilungspegel von mehr als 85 dB muss ein Arbeitgeber gemäß Unfallverhütungsvorschrift VBG 121 einen Gehörschutz zur Verfügung stellen.
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