Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
L 5 RJ 608/00
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der erneuten Rentenantragstellung 31jährige Kläger hat von 1982 - 1985 den Beruf des Metzgers erlernt und anschließend bis 1990 ausgeübt. Die Gesellenprüfung im Metzgerhandwerk hat der Kläger am 18.07.1988 abgelegt (Bl. 27 Beklagtenakte). Ab 18.03.1990 bestand Arbeitsunfähigkeit.
Die Beklagte gewährte dem Kläger vom 10.02.1992 bis 30.06.1993 Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit. Ab 01.02.1995 nahm der Kläger an einer Umschulungsmaßnahme zum Datenverarbeitungskaufmann teil. Wegen mangelnder Rechtschreibkenntnisse brach der Kläger diese Maßnahme am 30.06.1995 ab.
Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. ^Klein^ vom 02.04.2000, von dem nach Ihrer Beweisanordnung zufolge auszugehen ist, stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten
- aus wechselnder oder überwiegend sitzender Ausgangslage
- im Freien und in geschlossenen Räumen
- ohne ausschließlich gehende bzw. stehende Beschäftigungen
- ohne Hantieren mit schweren Lasten (20 kg)
Die Beklagte gewährte dem Kläger vom 10.02.1992 bis 30.06.1993 Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit. Ab 01.02.1995 nahm der Kläger an einer Umschulungsmaßnahme zum Datenverarbeitungskaufmann teil. Wegen mangelnder Rechtschreibkenntnisse brach der Kläger diese Maßnahme am 30.06.1995 ab.
Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. ^Klein^ vom 02.04.2000, von dem nach Ihrer Beweisanordnung zufolge auszugehen ist, stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten
- aus wechselnder oder überwiegend sitzender Ausgangslage
- im Freien und in geschlossenen Räumen
- ohne ausschließlich gehende bzw. stehende Beschäftigungen
- ohne Hantieren mit schweren Lasten (20 kg)
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Das Sozialgericht München verurteilte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2000 bei dem Kläger ab dem 26.08.1998 Berufsunfähigkeit anzuerkennen und ihm ab 01.09.1998 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Stellungnahme, ob der Kläger für die Tätigkeiten eines Qualitätskontrolleurs, eines Sachbearbeiters in der fleischverarbeitenden Industrie, eines Disponenten im Fachhandel für Fleischereibedarf, eines Telefonverkäufers, eines Restaurantmanagers und einer Partyservicekraft von der beruflichen Qualifikation (auch der Wertigkeit nach in der beruflichen Hierarchie und vom körperlichen Leistungsvermögen befähigt ist und ob er innerhalb einer Zeit von drei Monaten wettbewerbsfähig diese Tätigkeiten ausüben kann.
In der Ihrer Anfrage beigefügten Beweisanordnung weisen Sie auf zwei berufskundliche Stellungnahmen vom 17.04.2002 - SG München S 17 RA 326/01 und 22.05.1998 - Fundstelle 18/98 hin. Ich möchte vorab an dieser Stelle anmerken, dass in beiden Fällen die Kläger erfolgreich die Meisterprüfung abgelegt hatten und im Verkauf als Metzgermeister tätig waren.
Qualitätskontrolleur
Wie bereits in meiner von Ihnen zitierten Stellungnahme an das Sozialgericht Nürnberg vom 17.04.2002 (Az.: S 17 RA 326/01) ist ein Ansatz in der fleischverarbeitenden Industrie für den Kläger ausgehend vom erlernten Beruf des Metzgers denkbar. Um Wiederholungen zu vermeiden verweise ich hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung und den Belastungen, die bei der Aufgabenerledigung auftreten können, auf die o.a. Stellungnahme, die Ihren Akten beigefügt ist.
Die Einarbeitung eines in der Fleischbeurteilung und der verschiedenartigen Weiterverarbeitung erfahrenen Metzger für Kontroll- und einfache Laborarbeiten auf einer einem Facharbeiter zumutbarer Qualifikationsebene innerhalb von drei Monaten erscheint aus berufskundlicher Sicht möglich, wird von Arbeitgebern aber nur in Einzelfällen und nicht im nennenswerten Umfang praktiziert. Aufgrund des beruflichen Werdeganges des Klägers, der seinen erlernten Beruf im Akkord verrichtet hat, ist nicht davon auszugehen, dass er Zugang zu einem Arbeitsplatz als Qualitätskontrolleur haben dürfte.
Sachbearbeiter in der fleischverarbeitenden Industrie
Sachbearbeiter verrichten kaufmännisch verwaltende Tätigkeiten und benötigen daher üblicherweise eine kaufmännische Ausbildung bzw. eine Ausbildung in einer Verwaltung.
In der "gabi" wird die Tätigkeit eines Sachbearbeiters bei Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Berufsgenossenschaften, Organisationen des Wirtschafts- und Arbeitslebens, Gewerbeaufsichtsämtern, Kommunalverwaltungen im Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärdienststellen, fleischwirtschaftlichen/tierwirtschaftlichen Instituten an Hochschulen, Forschungsanstalten u.ä., Schlachthöfen, Schlachthofbetriebsgesellschaften als Beschäftigungsalternative für Metzger mit Einarbeitung bzw. Zusatzbildung genannt. Der Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht über fundierte bürotechnische und kaufmännische Kenntnisse verfügen. In der Regel handelt es sich jedoch bei Angestellten in der Handwerkskammer, in Gewerbeaufsichtsämtern, Berufsgenossenschaften, in berufsständischen Verbänden und Organisationen, Schlachthöfen und Schlachthofsbetrieben um kaufmännische Kräfte mit einer dreijährigen Ausbildung. Alleine die fachlichen Kenntnisse eines Metzgers reichen in der Regel für einen Ansatz als Angestellter auf zumutbarer Qualifikationsebene nicht aus. Anzumerken ist, dass der technische Wandel im Bürobereich (EDV, neue Kommunikations- techniken) den Sachbearbeiter vor die Notwendigkeit stellt, ständig ihren Kenntnisstand zu erweitern und an die neuesten Entwicklungen anzupassen.
Die Tätigkeit eines Sachbearbeiters ist üblicherweise körperlich leicht und wird überwiegend im Sitzen, bei Bildschirmarbeit - die zwischenzeitlich in allen Bereichen zunehmend erforderlich ist - in statischer Haltung verrichtet.
Allgemein ist aus berufskundlicher Sicht zum Einsatz der EDV folgendes auszuführen:
Die Aufgaben und Tätigkeitsabläufe waren ohne den Einsatz von EDV so gestaltet, dass Arbeitsmaterialien und Arbeitsgegenstände sowie Informationen noch nicht zentral am Schreibtisch zur Verfügung standen und somit mehr Abwechslung in der Arbeitshaltung erforderten bzw. ermöglichten (z.B. Ordner in Schränken, in Registratur, in Zentralarchiven und Informationsbeschaffung bei Kollegen anderer Organisationseinheiten etc.). Durch die komplexen Arbeits- und Informationsmöglichkeiten am Computer (sehr leistungsfähige Hard- und Softwaregenerationen, Vernetzung und Integration) besteht immer weniger Gelegenheit, einen Haltungswechsel zu vollziehen. Das Leistungsvermögen des Klägers, wie im orthopädischen Gutachten von Dr. ^Klein^ vom 02.04.2000 angegeben, entspricht jedoch weitgehend den üblichen Anforderungen.
Disponent im Fachhandel für Fleischereibedarf
Die Tätigkeit eines Disponenten beinhaltet die Ermittlung, Feststellung und Zusammenfassung des Warenbedarfs. Er disponiert Art, Menge, Qualitäten und Termine in Zusammenarbeit mit der bzw. den Verkaufsabteilungen. Außerdem gehört die Überwachung der Lagerbestände zu seinen Aufgaben.
Es handelt sich um eine sehr stressbetonte, verantwortungsvolle, häufig unter Zeitdruck zu verrichtende körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen ausgeübt wird. Zwangshaltungen können z.B. bei Arbeit am Computer, die in zunehmenden Maße notwendig ist, auftreten.
Der Kläger dürfte über die in diesem Bereich erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und EDV-Kenntnisse nicht verfügen. Disponenten sind üblicherweise mit besonderen Vollmachten ausgestattete kaufmännische Angestellte.
Aufgrund des beruflichen Werdeganges des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass er die Position eines Disponenten im Rahmen der zumutbaren Einarbeitung ausfüllen könnte.
Telefonverkäufer
Die Tätigkeit eines Telefonverkäufers im Fleischgroßhandel setzt entweder eine kaufmännische Ausbildung mit der Besonderheit der Aneignung spezieller Kenntnisse des Fleischers oder aber eine Ausbildung als Fleischer mit dem Erfordernis sich weitere kaufmännische Kenntnisse anzueignen voraus. Bei einer Telefonverkäufertätigkeit sind Kenntnisse von Art und Beschaffenheit der Ware, ihre Verwendungsmöglichkeit, der Marktsituation und der Kundenwünsche Voraussetzung für ein regelrechtes Verkaufsgespräch. Beraten, informieren, erläutern, Ersatzmöglichkeiten vorschlagen und dem Kunden eine Marktübersicht bieten, gehören mit zu den typischen Tätigkeiten des Telefonverkäufers. Ein Metzger, der bereits langjährig im Verkauf tätig war, hat bereits im kleineren Rahmen entsprechende Gespräche geführt. Daher dürften diesem ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten für die Telefonverkäufertätigkeit genügen. Der Kläger hat nach seiner Ausbildung als Metzger im Akkord gearbeitet. Kenntnisse im Verkauf hat er sich offenbar nicht erworben. Daher ist bei ihm davon auszugehen, dass er eine längere als dreimonatige Einarbeitungszeit für die Tätigkeit als Telefonverkäufer benötigt.
Telefonverkäufer arbeiten vielfach provisionsabhängig, ähnlich einer selbständigen Tätigkeit. Aus der vermittlerischen Erfahrung ist festzustellen, dass keine Arbeitsplätze für Telefonverkäufer in größeren Handelsunternehmen (Frischfleisch- und Gefrierfleischgroßhandel) den Arbeitsämtern angeboten werden.
Die Tätigkeit wird vorwiegend im Sitzen ausgeübt. Arbeiten im Telefondienst gestatten im allgemeinen keine wechselnde Körperhaltung. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist zwar möglich, aber nur kurzfristig indem der Telefonverkäufer das Ferngespräch im Stehen führt. Für handschriftliche Notizen wird er sich regelmäßig setzen müssen, um ein Vorbeugen des Rumpfes und damit Zwangshaltungen zu vermeiden.
Belastbare Menschen werden bevorzugt, geschickte Gesprächs- und Verhandlungsführung hinsichtlich der zwingend erforderlichen Kundenorientierung, Redegewandtheit und Belastbarkeit für Arbeiten unter Zeitdruck werden vorausgesetzt. Ob der Kläger diese persönlichen Voraussetzungen mitbringt, kann von hieraus nicht beurteilt werden. Dr. ^Klein^ gibt in seinem Gutachten vom 02.04.2000 an, dass beim Kläger Hinweise auf eine nazistische Persönlichkeitsstruktur vorliegen, jedoch eine maßgebliche Beeinträchtigung der Affektlage augenblicklich nicht besteht.
Restaurantmanager
Üblicherweise wird der Abschluss als Staatlich geprüfter Betriebswirt der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe oder als Hotelbetriebswirt vorausgesetzt.
Aber auch Hotelmeister, Küchenmeister, Restaurantmeister und Servicemeister oder langjährige Beschäftigte im Gastronomiebereich können diese Tätigkeit bei entsprechender Einarbeitung und/oder Zusatzausbildung ausüben. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges genügt dem Kläger ein maximal dreimonatiger zu Einarbeitungszeitraum nicht, um die Tätigkeit eines Restaurantleiters zu verrichten.
Bei der Tätigkeit eines Restaurantleiters sind persönliche Mindestanforderungen wie Flexibilität, Verhandlungsgeschick, gute Auffassungsgabe und Merkfähigkeit, Fähigkeit zum Planen und Organisieren, Kontakt- und Einfühlungsvermögen, sprachliche Ausdrucksfähigkeit, gepflegtes Äußeres, höfliches und freundliches Auftreten und Hygienebewusstsein zwingend erforderlich. Unregelmäßige Arbeitszeit und Überstunden sind üblich, u.a. dadurch stellt die Tätigkeit eines Restaurantleiters insbesondere hohe Anforderungen an die psychische und neurovegetative Belastbarkeit. Ob der Kläger diese persönlichen Voraussetzungen mitbringt kann nicht beurteilt werden.
Die Tätigkeit eines Restaurantmanagers bzw. Restaurantleiters setzt Körpergewandtheit, Belastbarkeit der Wirbelsäule, funktionsfähige Arme und Beine, Finger- und Handgeschick für beidhändiges Arbeiten, intaktes Tastvermögen, Farbtüchtigkeit, Geruchs- und Geschmackssinn, stabiles Herz- und Kreislaufsystem und widerstandsfähige Haut voraus.
Partyservicekraft
Der Begriff Partyservicekraft wird in den mir vorliegenden umfangreichen berufskundlichen Material nicht genannt. Der Bereich Partyservice wird üblicherweise von Catering-Unternehmen durchgeführt. Gedacht werden könnte daher an die Tätigkeit eines Catering-Managers, der
in verantwortlicher Position einen auf Catering spezialisierten Betrieb, eine Abteilung eines Catering-Unternehmens oder den Betriebsbereich Catering eines größeren Gemeinschaftsverpflegungs-, Hotel- oder Restaurantbetriebes leitet.
Catering-Unternehmen planen z.B. eine Hochzeits- oder Geburtstagsfeier, ein Firmenjubiläum oder Betriebsfest nach den individuellen Wünschen und Vorstellungen der Kunden. Der Service umfasst in der Regel das gesamte Veranstaltungsprogramm wie Menü-, Büffet- und Getränkeauswahl, - Dekoration und technisches Equipment, Bühnenprogramm und Organisation. Üblicherweise werden für die Tätigkeit eines Catering-Managers jedoch keine Metzger beschäftigt, sondern Fachkräfte, die über eine abgeschlossene Ausbildung bzw. Berufserfahrung im Hotel- und Gaststättenwesen, im Bereich Gemeinschaftsverpflegung oder Haushalts- und Ernährungswissenschaften verfügen.
Bei Kräften, die Teilaufgaben im Servicebereich wie z.B. das Herrichten des Büffets nach Anleitung übernehmen, handelt es sich häufig um ungelernte, kurzfristig angelernte Kräfte. Die zu verrichtenden Tätigkeiten werden im Gehen und Stehen verrichtet. Schwereres Heben und Tragen sowie Zwangshaltungen können nicht vermieden werden.
Anzumerken ist, dass viele Metzgereien einen eigenen, kleinen Partyservice anbieten. Der dort beschäftigte Metzger ist dann zumeist neben seinen eigentlichen Aufgaben für die Erledigung des Kundenauftrages zuständig.
Allgemein möchte ich darauf hinweisen, dass insgesamt der Trend im Hotel- und Gaststättenbereich zur "multifunktionalen, voll leistungsfähigen Arbeitskraft" mit Bereitschaft, alle Arbeiten zu verrichten und Überstunden zu leisten, geht. Bevorzugt werden jüngere Arbeitskräfte (bis 35 Jahre) eingestellt.
Abschließend möchte ich noch anmerken, dass in der "Arbeitsmedizinischen Berufskunde" von Scholz/Wittgens wird bei der Tätigkeit des Fleischers ausgeführt, dass bei Eintritt einer Dauerbehinderung während des Berufslebens als Fleischer im allgemeinen die Möglichkeiten einer Verweisung auf zumutbare ähnliche Berufe gering sind.
Das Sozialgericht München verurteilte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2000 bei dem Kläger ab dem 26.08.1998 Berufsunfähigkeit anzuerkennen und ihm ab 01.09.1998 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Stellungnahme, ob der Kläger für die Tätigkeiten eines Qualitätskontrolleurs, eines Sachbearbeiters in der fleischverarbeitenden Industrie, eines Disponenten im Fachhandel für Fleischereibedarf, eines Telefonverkäufers, eines Restaurantmanagers und einer Partyservicekraft von der beruflichen Qualifikation (auch der Wertigkeit nach in der beruflichen Hierarchie und vom körperlichen Leistungsvermögen befähigt ist und ob er innerhalb einer Zeit von drei Monaten wettbewerbsfähig diese Tätigkeiten ausüben kann.
In der Ihrer Anfrage beigefügten Beweisanordnung weisen Sie auf zwei berufskundliche Stellungnahmen vom 17.04.2002 - SG München S 17 RA 326/01 und 22.05.1998 - Fundstelle 18/98 hin. Ich möchte vorab an dieser Stelle anmerken, dass in beiden Fällen die Kläger erfolgreich die Meisterprüfung abgelegt hatten und im Verkauf als Metzgermeister tätig waren.
Qualitätskontrolleur
Wie bereits in meiner von Ihnen zitierten Stellungnahme an das Sozialgericht Nürnberg vom 17.04.2002 (Az.: S 17 RA 326/01) ist ein Ansatz in der fleischverarbeitenden Industrie für den Kläger ausgehend vom erlernten Beruf des Metzgers denkbar. Um Wiederholungen zu vermeiden verweise ich hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung und den Belastungen, die bei der Aufgabenerledigung auftreten können, auf die o.a. Stellungnahme, die Ihren Akten beigefügt ist.
Die Einarbeitung eines in der Fleischbeurteilung und der verschiedenartigen Weiterverarbeitung erfahrenen Metzger für Kontroll- und einfache Laborarbeiten auf einer einem Facharbeiter zumutbarer Qualifikationsebene innerhalb von drei Monaten erscheint aus berufskundlicher Sicht möglich, wird von Arbeitgebern aber nur in Einzelfällen und nicht im nennenswerten Umfang praktiziert. Aufgrund des beruflichen Werdeganges des Klägers, der seinen erlernten Beruf im Akkord verrichtet hat, ist nicht davon auszugehen, dass er Zugang zu einem Arbeitsplatz als Qualitätskontrolleur haben dürfte.
Sachbearbeiter in der fleischverarbeitenden Industrie
Sachbearbeiter verrichten kaufmännisch verwaltende Tätigkeiten und benötigen daher üblicherweise eine kaufmännische Ausbildung bzw. eine Ausbildung in einer Verwaltung.
In der "gabi" wird die Tätigkeit eines Sachbearbeiters bei Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Berufsgenossenschaften, Organisationen des Wirtschafts- und Arbeitslebens, Gewerbeaufsichtsämtern, Kommunalverwaltungen im Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärdienststellen, fleischwirtschaftlichen/tierwirtschaftlichen Instituten an Hochschulen, Forschungsanstalten u.ä., Schlachthöfen, Schlachthofbetriebsgesellschaften als Beschäftigungsalternative für Metzger mit Einarbeitung bzw. Zusatzbildung genannt. Der Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht über fundierte bürotechnische und kaufmännische Kenntnisse verfügen. In der Regel handelt es sich jedoch bei Angestellten in der Handwerkskammer, in Gewerbeaufsichtsämtern, Berufsgenossenschaften, in berufsständischen Verbänden und Organisationen, Schlachthöfen und Schlachthofsbetrieben um kaufmännische Kräfte mit einer dreijährigen Ausbildung. Alleine die fachlichen Kenntnisse eines Metzgers reichen in der Regel für einen Ansatz als Angestellter auf zumutbarer Qualifikationsebene nicht aus. Anzumerken ist, dass der technische Wandel im Bürobereich (EDV, neue Kommunikations- techniken) den Sachbearbeiter vor die Notwendigkeit stellt, ständig ihren Kenntnisstand zu erweitern und an die neuesten Entwicklungen anzupassen.
Die Tätigkeit eines Sachbearbeiters ist üblicherweise körperlich leicht und wird überwiegend im Sitzen, bei Bildschirmarbeit - die zwischenzeitlich in allen Bereichen zunehmend erforderlich ist - in statischer Haltung verrichtet.
Allgemein ist aus berufskundlicher Sicht zum Einsatz der EDV folgendes auszuführen:
Die Aufgaben und Tätigkeitsabläufe waren ohne den Einsatz von EDV so gestaltet, dass Arbeitsmaterialien und Arbeitsgegenstände sowie Informationen noch nicht zentral am Schreibtisch zur Verfügung standen und somit mehr Abwechslung in der Arbeitshaltung erforderten bzw. ermöglichten (z.B. Ordner in Schränken, in Registratur, in Zentralarchiven und Informationsbeschaffung bei Kollegen anderer Organisationseinheiten etc.). Durch die komplexen Arbeits- und Informationsmöglichkeiten am Computer (sehr leistungsfähige Hard- und Softwaregenerationen, Vernetzung und Integration) besteht immer weniger Gelegenheit, einen Haltungswechsel zu vollziehen. Das Leistungsvermögen des Klägers, wie im orthopädischen Gutachten von Dr. ^Klein^ vom 02.04.2000 angegeben, entspricht jedoch weitgehend den üblichen Anforderungen.
Disponent im Fachhandel für Fleischereibedarf
Die Tätigkeit eines Disponenten beinhaltet die Ermittlung, Feststellung und Zusammenfassung des Warenbedarfs. Er disponiert Art, Menge, Qualitäten und Termine in Zusammenarbeit mit der bzw. den Verkaufsabteilungen. Außerdem gehört die Überwachung der Lagerbestände zu seinen Aufgaben.
Es handelt sich um eine sehr stressbetonte, verantwortungsvolle, häufig unter Zeitdruck zu verrichtende körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen ausgeübt wird. Zwangshaltungen können z.B. bei Arbeit am Computer, die in zunehmenden Maße notwendig ist, auftreten.
Der Kläger dürfte über die in diesem Bereich erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und EDV-Kenntnisse nicht verfügen. Disponenten sind üblicherweise mit besonderen Vollmachten ausgestattete kaufmännische Angestellte.
Aufgrund des beruflichen Werdeganges des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass er die Position eines Disponenten im Rahmen der zumutbaren Einarbeitung ausfüllen könnte.
Telefonverkäufer
Die Tätigkeit eines Telefonverkäufers im Fleischgroßhandel setzt entweder eine kaufmännische Ausbildung mit der Besonderheit der Aneignung spezieller Kenntnisse des Fleischers oder aber eine Ausbildung als Fleischer mit dem Erfordernis sich weitere kaufmännische Kenntnisse anzueignen voraus. Bei einer Telefonverkäufertätigkeit sind Kenntnisse von Art und Beschaffenheit der Ware, ihre Verwendungsmöglichkeit, der Marktsituation und der Kundenwünsche Voraussetzung für ein regelrechtes Verkaufsgespräch. Beraten, informieren, erläutern, Ersatzmöglichkeiten vorschlagen und dem Kunden eine Marktübersicht bieten, gehören mit zu den typischen Tätigkeiten des Telefonverkäufers. Ein Metzger, der bereits langjährig im Verkauf tätig war, hat bereits im kleineren Rahmen entsprechende Gespräche geführt. Daher dürften diesem ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten für die Telefonverkäufertätigkeit genügen. Der Kläger hat nach seiner Ausbildung als Metzger im Akkord gearbeitet. Kenntnisse im Verkauf hat er sich offenbar nicht erworben. Daher ist bei ihm davon auszugehen, dass er eine längere als dreimonatige Einarbeitungszeit für die Tätigkeit als Telefonverkäufer benötigt.
Telefonverkäufer arbeiten vielfach provisionsabhängig, ähnlich einer selbständigen Tätigkeit. Aus der vermittlerischen Erfahrung ist festzustellen, dass keine Arbeitsplätze für Telefonverkäufer in größeren Handelsunternehmen (Frischfleisch- und Gefrierfleischgroßhandel) den Arbeitsämtern angeboten werden.
Die Tätigkeit wird vorwiegend im Sitzen ausgeübt. Arbeiten im Telefondienst gestatten im allgemeinen keine wechselnde Körperhaltung. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist zwar möglich, aber nur kurzfristig indem der Telefonverkäufer das Ferngespräch im Stehen führt. Für handschriftliche Notizen wird er sich regelmäßig setzen müssen, um ein Vorbeugen des Rumpfes und damit Zwangshaltungen zu vermeiden.
Belastbare Menschen werden bevorzugt, geschickte Gesprächs- und Verhandlungsführung hinsichtlich der zwingend erforderlichen Kundenorientierung, Redegewandtheit und Belastbarkeit für Arbeiten unter Zeitdruck werden vorausgesetzt. Ob der Kläger diese persönlichen Voraussetzungen mitbringt, kann von hieraus nicht beurteilt werden. Dr. ^Klein^ gibt in seinem Gutachten vom 02.04.2000 an, dass beim Kläger Hinweise auf eine nazistische Persönlichkeitsstruktur vorliegen, jedoch eine maßgebliche Beeinträchtigung der Affektlage augenblicklich nicht besteht.
Restaurantmanager
Üblicherweise wird der Abschluss als Staatlich geprüfter Betriebswirt der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe oder als Hotelbetriebswirt vorausgesetzt.
Aber auch Hotelmeister, Küchenmeister, Restaurantmeister und Servicemeister oder langjährige Beschäftigte im Gastronomiebereich können diese Tätigkeit bei entsprechender Einarbeitung und/oder Zusatzausbildung ausüben. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges genügt dem Kläger ein maximal dreimonatiger zu Einarbeitungszeitraum nicht, um die Tätigkeit eines Restaurantleiters zu verrichten.
Bei der Tätigkeit eines Restaurantleiters sind persönliche Mindestanforderungen wie Flexibilität, Verhandlungsgeschick, gute Auffassungsgabe und Merkfähigkeit, Fähigkeit zum Planen und Organisieren, Kontakt- und Einfühlungsvermögen, sprachliche Ausdrucksfähigkeit, gepflegtes Äußeres, höfliches und freundliches Auftreten und Hygienebewusstsein zwingend erforderlich. Unregelmäßige Arbeitszeit und Überstunden sind üblich, u.a. dadurch stellt die Tätigkeit eines Restaurantleiters insbesondere hohe Anforderungen an die psychische und neurovegetative Belastbarkeit. Ob der Kläger diese persönlichen Voraussetzungen mitbringt kann nicht beurteilt werden.
Die Tätigkeit eines Restaurantmanagers bzw. Restaurantleiters setzt Körpergewandtheit, Belastbarkeit der Wirbelsäule, funktionsfähige Arme und Beine, Finger- und Handgeschick für beidhändiges Arbeiten, intaktes Tastvermögen, Farbtüchtigkeit, Geruchs- und Geschmackssinn, stabiles Herz- und Kreislaufsystem und widerstandsfähige Haut voraus.
Partyservicekraft
Der Begriff Partyservicekraft wird in den mir vorliegenden umfangreichen berufskundlichen Material nicht genannt. Der Bereich Partyservice wird üblicherweise von Catering-Unternehmen durchgeführt. Gedacht werden könnte daher an die Tätigkeit eines Catering-Managers, der
in verantwortlicher Position einen auf Catering spezialisierten Betrieb, eine Abteilung eines Catering-Unternehmens oder den Betriebsbereich Catering eines größeren Gemeinschaftsverpflegungs-, Hotel- oder Restaurantbetriebes leitet.
Catering-Unternehmen planen z.B. eine Hochzeits- oder Geburtstagsfeier, ein Firmenjubiläum oder Betriebsfest nach den individuellen Wünschen und Vorstellungen der Kunden. Der Service umfasst in der Regel das gesamte Veranstaltungsprogramm wie Menü-, Büffet- und Getränkeauswahl, - Dekoration und technisches Equipment, Bühnenprogramm und Organisation. Üblicherweise werden für die Tätigkeit eines Catering-Managers jedoch keine Metzger beschäftigt, sondern Fachkräfte, die über eine abgeschlossene Ausbildung bzw. Berufserfahrung im Hotel- und Gaststättenwesen, im Bereich Gemeinschaftsverpflegung oder Haushalts- und Ernährungswissenschaften verfügen.
Bei Kräften, die Teilaufgaben im Servicebereich wie z.B. das Herrichten des Büffets nach Anleitung übernehmen, handelt es sich häufig um ungelernte, kurzfristig angelernte Kräfte. Die zu verrichtenden Tätigkeiten werden im Gehen und Stehen verrichtet. Schwereres Heben und Tragen sowie Zwangshaltungen können nicht vermieden werden.
Anzumerken ist, dass viele Metzgereien einen eigenen, kleinen Partyservice anbieten. Der dort beschäftigte Metzger ist dann zumeist neben seinen eigentlichen Aufgaben für die Erledigung des Kundenauftrages zuständig.
Allgemein möchte ich darauf hinweisen, dass insgesamt der Trend im Hotel- und Gaststättenbereich zur "multifunktionalen, voll leistungsfähigen Arbeitskraft" mit Bereitschaft, alle Arbeiten zu verrichten und Überstunden zu leisten, geht. Bevorzugt werden jüngere Arbeitskräfte (bis 35 Jahre) eingestellt.
Abschließend möchte ich noch anmerken, dass in der "Arbeitsmedizinischen Berufskunde" von Scholz/Wittgens wird bei der Tätigkeit des Fleischers ausgeführt, dass bei Eintritt einer Dauerbehinderung während des Berufslebens als Fleischer im allgemeinen die Möglichkeiten einer Verweisung auf zumutbare ähnliche Berufe gering sind.
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