Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
L 6 RJ 180/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Im Hinblick auf das Schreiben der Klägerseite vom 15.09.2000 (Bl. 69/70 LSG-Akte) wird um Äußerung zu folgenden Fragen gebeten:
1. Muss ein Spielhallenaufsicht unerwünschten Besuchern den Zutritt durch körperliches Abwehren, wie In-den-Weg-Stellen oder Abdrängen, verwehren, und ist hierzu ggf. die Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderlich?
2. Muss eine Spielhallenaufsicht in der Lage sein, Notausgänge zu öffnen und einen Feuerlöscher zu bedienen, und ist hierzu ggf. die Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderlich?
3. Muss eine Spielhallenaufsicht im Grundsatz dieselben Fähigkeiten besitzen wie ein einfacher Pförtner?
1. Muss ein Spielhallenaufsicht unerwünschten Besuchern den Zutritt durch körperliches Abwehren, wie In-den-Weg-Stellen oder Abdrängen, verwehren, und ist hierzu ggf. die Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderlich?
2. Muss eine Spielhallenaufsicht in der Lage sein, Notausgänge zu öffnen und einen Feuerlöscher zu bedienen, und ist hierzu ggf. die Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderlich?
3. Muss eine Spielhallenaufsicht im Grundsatz dieselben Fähigkeiten besitzen wie ein einfacher Pförtner?
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Zu Frage 1:
Bei der Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht ist nach Rücksprache mit einer Firma, die Spielstätten betreibt, Durchsetzungsvermögen vor allem in verbaler Hinsicht erforderlich. Es ist daher ein hohes Maß an verbaler Durchsetzungsfähigkeit erforderlich. Ob der Kläger über diese Fähigkeit verfügt, kann - wie bereits in meiner Stellungnahme vom 14.02.2000 ausgeführt - nicht beurteilt werden. Sollte es der Spielhallenaufsicht trotz des Aussprechen eines Hausverbotes nicht gelingen, dass der "ungebetene Gast" die Spielhalle verlässt, hat die Aufsicht umgehend die Polizei zu verständigen. Der körperliche Einsatz ist nicht vorgesehen. Anzumerken ist, dass in Spielhallen Videoüberwachung Pflicht ist.
Zu Frage 2:
In meiner Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Leistungseinschränkungen des Klägers weitgehend berücksichtigt werden können. Beim Betätigen des Türdrückers gehen Notausgänge, die mit einem sog. "Panikschloss" versehen sind, automatisch auf. Per gesetzlicher Regelung besteht in Spielhallen die Verpflichtung "Panikschlösser" zu installieren. Das Öffnen der Notausgänge ist daher nicht nur durch die Spielhallenaufsicht möglich. Ggf. muss jedoch von einer Spielhallenaufsicht ein Feuerlöscher bedient werden. Jedoch kann, da sich in einer Spielhalle in der Regel mehrere Feuerlöscher befinden, dies auch von Kunden vorgenommen werden.
Zu Frage 3:
Die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht erfordert - wie bereits ausgeführt - verbales Durchsetzungsvermögen und wie in meiner Stellungnahme vom 14.02.2000 angegeben, Zuverlässigkeit. An eine Pförtnertätigkeit werden, da ein Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten, ggf. Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde etc. ist, bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt.
Sowohl die Tätigkeit eines Pförtners, als auch die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht erfordert üblicherweise nur leichte Belastbarkeit.
Spielhallen sind im Gegensatz zu Firmen, Behörden und Verwaltungen übersichtliche und überschaubare Räume, sodass keine Gefahr besteht, dass ein Besucher sich unberechtigt Zutritt in z.B. verschiedene Stockwerke, Gebäudeteile verschafft.
Ein Pförtner dagegen muss im Zuge der Ausübung des Hausrechtes - nach Rücksprache mit einem großen Industriebetrieb - in der Lage sein, zur Gefahrenabwehr durch Einsatz geeigneter Mittel und Wahrung der Verhältnismäßigkeit körperlichen Einsatz durch den Gebrauch beider Hände vorzunehmen. Inwieweit der Kläger dazu in der Lage ist, kann aus berufskundlicher Sicht nicht beurteilt werden. Daher wurde auch in meiner Stellungnahme vom 14.02.2000 lediglich angemerkt, dass bei einer Pförtnertätigkeit bei der Gefahrenabwehr die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderlich sein kann.
Zu Frage 1:
Bei der Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht ist nach Rücksprache mit einer Firma, die Spielstätten betreibt, Durchsetzungsvermögen vor allem in verbaler Hinsicht erforderlich. Es ist daher ein hohes Maß an verbaler Durchsetzungsfähigkeit erforderlich. Ob der Kläger über diese Fähigkeit verfügt, kann - wie bereits in meiner Stellungnahme vom 14.02.2000 ausgeführt - nicht beurteilt werden. Sollte es der Spielhallenaufsicht trotz des Aussprechen eines Hausverbotes nicht gelingen, dass der "ungebetene Gast" die Spielhalle verlässt, hat die Aufsicht umgehend die Polizei zu verständigen. Der körperliche Einsatz ist nicht vorgesehen. Anzumerken ist, dass in Spielhallen Videoüberwachung Pflicht ist.
Zu Frage 2:
In meiner Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Leistungseinschränkungen des Klägers weitgehend berücksichtigt werden können. Beim Betätigen des Türdrückers gehen Notausgänge, die mit einem sog. "Panikschloss" versehen sind, automatisch auf. Per gesetzlicher Regelung besteht in Spielhallen die Verpflichtung "Panikschlösser" zu installieren. Das Öffnen der Notausgänge ist daher nicht nur durch die Spielhallenaufsicht möglich. Ggf. muss jedoch von einer Spielhallenaufsicht ein Feuerlöscher bedient werden. Jedoch kann, da sich in einer Spielhalle in der Regel mehrere Feuerlöscher befinden, dies auch von Kunden vorgenommen werden.
Zu Frage 3:
Die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht erfordert - wie bereits ausgeführt - verbales Durchsetzungsvermögen und wie in meiner Stellungnahme vom 14.02.2000 angegeben, Zuverlässigkeit. An eine Pförtnertätigkeit werden, da ein Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten, ggf. Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde etc. ist, bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt.
Sowohl die Tätigkeit eines Pförtners, als auch die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht erfordert üblicherweise nur leichte Belastbarkeit.
Spielhallen sind im Gegensatz zu Firmen, Behörden und Verwaltungen übersichtliche und überschaubare Räume, sodass keine Gefahr besteht, dass ein Besucher sich unberechtigt Zutritt in z.B. verschiedene Stockwerke, Gebäudeteile verschafft.
Ein Pförtner dagegen muss im Zuge der Ausübung des Hausrechtes - nach Rücksprache mit einem großen Industriebetrieb - in der Lage sein, zur Gefahrenabwehr durch Einsatz geeigneter Mittel und Wahrung der Verhältnismäßigkeit körperlichen Einsatz durch den Gebrauch beider Hände vorzunehmen. Inwieweit der Kläger dazu in der Lage ist, kann aus berufskundlicher Sicht nicht beurteilt werden. Daher wurde auch in meiner Stellungnahme vom 14.02.2000 lediglich angemerkt, dass bei einer Pförtnertätigkeit bei der Gefahrenabwehr die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderlich sein kann.
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