Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 240/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 38jährige Kläger hat von 1974 - 1978 den Beruf des Gas- und Wasserinstallateurs erlernt und war von 1978 - 1982 als Arbeiter in der Industrie tätig. Im Anschluss daran hat er erneut den erlernten Beruf ausgeübt.
Nach dem internistisch-orthopädischen Fachgutachten von Dr. ^Grünberg^ vom 19.05.2000 ist von folgendem Leistungsvermögen auszugehen.
- vollschichtig leichte Arbeiten
- bevorzugt in sitzender Stellung
- ohne Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems z.B.
- überwiegendes Stehen oder Gehen
- häufiges Heben und Tragen von Lasten größer als 10 kg
- häufiges Bücken
- Arbeiten in Zwangshaltungen
- häufiges Steigen
- ohne Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie
- Akkord, Fließbandarbeit,
- Wechsel-/Nachtschicht
- Arbeit an laufenden Maschinen
Nach dem internistisch-orthopädischen Fachgutachten von Dr. ^Grünberg^ vom 19.05.2000 ist von folgendem Leistungsvermögen auszugehen.
- vollschichtig leichte Arbeiten
- bevorzugt in sitzender Stellung
- ohne Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems z.B.
- überwiegendes Stehen oder Gehen
- häufiges Heben und Tragen von Lasten größer als 10 kg
- häufiges Bücken
- Arbeiten in Zwangshaltungen
- häufiges Steigen
- ohne Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie
- Akkord, Fließbandarbeit,
- Wechsel-/Nachtschicht
- Arbeit an laufenden Maschinen
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf als Gas- und Wasserinstallateur nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 06.08.1998 und im Widerspruchsbescheid vom 26.03.1999 auf die Tätigkeit eines Registrators, eines Kontrolleurs in der metallverarbeitenden Industrie und eines Bearbeiters im Bereich Kanal- und Rohrnetzberechnungen.
Registrator
Registratoren führen eine vielfach gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.
Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.
Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.
Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.
Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Arbeiten bevorzugt im Sitzen ist zwar möglich, kann jedoch nicht immer gewährleistet werden. Außerdem wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. Im Einzelfall kann auch in einer Registratur Heben und Tragen über 10 kg nicht vermieden werden. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können auch bei Arbeiten in einer Registratur nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden. Da dem Kläger gemäß Ihrer Anfrage nur Tätigkeiten zumutbar sind, die eine Anlernzeit ohne Vorbildung von mindestens 3 Monate erfordern, ist aus berufskundlicher Sicht in der Tätigkeit eines Registrators keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.
Kontrolleur in der metallverarbeitenden Industrie
Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze jedoch ab.
Bei dem Umfang, den die Metallindustrie im weitesten Sinn unter den Wirtschaftszweigen des Bundesgebietes hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Qualitätskontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren.
Es gibt dort Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolltätigkeiten, die geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten beinhalten. Akkord- oder Fließbandarbeit ist nicht üblich, obwohl Zeitdruck nicht immer ganz auszuschließen ist. Schichtarbeit ist in der Metallindustrie keine Seltenheit. Bei qualifizierten Prüftätigkeiten überwiegt entweder Sitzen oder Stehen häufig deutlich. Es gibt körperlich leichte Kontrolltätigkeiten z.B. von kleinen gedrehten Teilen, wenn die zu prüfenden Teile nicht in großen, d.h. schweren Mengen selbst an den Prüfplatz zu holen sind. Zwangshaltungen lassen sich gerade bei Kleinteileprüfungen nicht immer vermeiden, z.B. bei Mikroskoparbeiten.
In der industriellen Fertigung hat der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges keine Erfahrung, so dass er mit den in der Regel sehr hohen Präzisionsanforderungen, den entsprechenden Prüfmethoden und großenteils auch den Messwerkzeugen nicht vertraut ist. Trotz seiner Ausbildung und Berufserfahrung ist daher ein Ansatz auf Facharbeiterebene nicht möglich. Die Ebene der Anlernberufe könnte jedoch im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit erreicht werden.
Vorausgesetzt wird in der Regel gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme, außerdem Genauigkeit, Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Konzentrationsfähigkeit und ein gewisses Maß an Entscheidungsfähigkeit. Aber auch mit diesen Voraussetzungen haben außenstehende Bewerber - wie der Kläger - in der Regel keinen Zugang zu geeigneten Arbeitsplätzen. Einerseits gelten Kontrollarbeitsplätze mit geringeren Belastungen und Anforderungen nach wie vor als Schonarbeitsplätze, die zur innerbetrieblichen Umsetzung langjähriger, oft unkündbarer leistungsgeminderter Beschäftigter benötigt werden. Andererseits stellt die Übertragung einer Kontrolltätigkeit jedoch oft auch weiterhin eine Aufstiegsmöglichkeit für besonders bewährte Kräfte dar. Nicht zuletzt ist das vorhandene produkt-, produktions- und betriebsspezifische Wissen von Vorteil bzw. sogar Voraussetzung, da damit Einarbeitungszeiten möglichst kurz gehalten werden können oder sich gar erübrigen.
Aus den genannten Gründen werden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, z.B. wenn sie (bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit) über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen. Für nicht so qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen (z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen) erschlossen werden.
Unabhängig davon können die Leistungseinschränkungen des Klägers bei einer Tätigkeit als Qualitätskontrolleur nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdenden Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden leistungsgeminderten Bewerbern, die nicht über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen, der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich.
Bearbeiter im Bereich Kanal- und Rohrnetzberechnungen
Die Berufsbezeichnung Bearbeiter im Bereich Kanal- und Rohrnetzberechnungen wird in der ,,Klassifizierung der Berufe" nicht benannt. Im Grundwerk ausbildungs- und berufskundliche Informationen ("gabi") wird die Tätigkeit eines Bearbeiters im Bereich Kanal- und Rohrnetzberechnung ebenfalls weder als Berufsausübungsform noch als Beschäftigungsalternative für einen Gas- und Wasserinstallateur angegeben.
Berufsausübungsformen sind speziell zusammenfassende Bezeichnungen für Berufe, die zum Kernberuf gehören und von Berufstätigen ausgeübt werden als Spezialisierungen/Aufstiegsberufe/Beschäftigungsmöglichkeiten.
Beschäftigungsalternativen sind eine nicht erschöpfende Zusammenstellung von Möglichkeiten, die im Einzelfall bei Vermittlungs-/ Umschulungs- u.ä. Bemühungen in enger Zusammenarbeit mit Betrieben, Bildungseinrichtungen und anderen Stellen initiativ geprüft werden sollen.
Ausgehend vom erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf des Klägers könnte bei der Tätigkeit eines Bearbeiters im Bereich Kanal- und Rohrnetzberechnungen an die Tätigkeit eines Technischen Angestellten (Gas- und Wasserinstallation) gedacht werden.
Ein technischer Angestellter (Gas- und Wasserinstallation) kann beispielsweise in folgenden Bereichen tätig sein:
a. Projektbearbeitung, Planung:
Die Aufgaben in diesem Bereich sind das Durchführen von Berechnungen auf der Grundlage von Leistungskriterien für eine geplante Gas-, Wasserversorgungs- oder Heizungsanlage, das Berechnen von z.B. Durchflussmengen, Rohrweiten, Drücken, Wärmemengen, Pumpenleistungen, Berücksichtigung der Entsorgung, Beachten von Normen und Vorschriften. Des weiteren wird von Technischen Angestellten in diesem Bereich das Ausarbeiten konstruktiver Festlegungen für die geplante Anlage, das Festlegen des Materials, das Dimensionieren von Rohren und Armaturen ggf. nach Rücksprache/Verhandeln mit den Auftraggebern, das Ausarbeiten des Projekts bis ins Detail, z.B. Anordnung von Abzweigungen, Armaturen, Messinstrumenten unter Berücksichtigung eines optimalen Betriebsablaufes sowie emissionsrechtlicher und sicherheitstechnischer Anforderungen durchgeführt. Außerdem erstellt ein technischer Angestellter in diesem Bereich Skizzen und Zeichnungen, Tabellen, Materialpläne, Stücklisten für die Materialbeschaffung usw. häufig unter Anwendung von EDV-Programmen zur Anlagenplanung. Typisierungs- und Normvorschriften müssen beachtet und eingehalten und montagetechnische Belange unter Kostengesichtspunkten berücksichtigt werden.
b. Auftragsbearbeitung, Kalkulation:
Die Aufgaben in diesem Bereich sind das Ermitteln von Preisen für bestimmte Leistungen anhand eines Leistungsverzeichnisses, das aus der Vorplanung entwickelt wurde. Vorkalkulation: In der Vorkalkulation werden voraussichtliche Preise auf der Basis von Material- und Lohnkosten, Montagezeiten, voraussichtlichen Gemeinkostenanteilen, sonstigen Leistungsunterlagen unter Berücksichtigung von Marktlage, Auslastungssituation usw. ermittelt. Daneben werden die erforderlichen Materialmengen, die benötigten Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung einer möglichst kostengünstigen Herstellung sowie die voraussichtlichen Arbeitskosten anhand einer detaillierten Zeitbedarfsermittlung und die Auftragsdurchlaufzeiten unter Berücksichtigung der Liefermöglichkeiten ermittelt. Nachkalkulation: In der Nachkalkulation werden die tatsächlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag anfallenden Kosten ermittelt, die Kostenzusammensetzung und Kostenentwicklung beobachtet, die Kostenüber- bzw. -unterschreitung ermittelt und die Gründe von Abweichungen gegenüber der Vorkalkulation analysiert. c. Materialdisposition In der Materialdisposition wird der Materialbedarf anhand der Vorplanung nach Stücklisten usw. ermittelt. Außerdem werden in diesem Bereich Lieferantenangebote eingeholt, Bestell-Losgrößen in Abhängigkeit vom Fertigungstermin ermittelt, die Materialbereitstellung in Abhängigkeit vom Fertigungs-/Montageplan geplant, die Lagerbestände an Halbzeugen, Hilfs- und Betriebsstoffen, häufig mit Hilfe von EDV-Anlagen überwacht, die Warenbeschaffung unter Berücksichtigung der Kostenminimierung (z.B. für Lagerhaltung, Nutzung von Rabatten) veranlasst, ggf. Reklamationen in bezug auf das eingekaufte Material ausgelöst und die sachliche Rechnungsprüfung durchgeführt.
Je nach Betriebsgröße/-organisation werden die Aufgaben in den genannten Bereichen (Projektbearbeitung/Planung, Auftragsbearbeitung/Kalkulation und Materialdisposition) z.B. in kleineren Firmen in unterschiedlichen Kombinationen oder insbesondere in größeren Betrieben auch getrennt z.B. ausschließlich als (Angebots-) Kalkulator, Materialdisponent oder Projektant u.ä. verrichtet.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in geheizten oder klimatisierten Räumen, die überwiegend im Sitzen u.U. in Zwangshaltung bei Bildschirmarbeit - die zunehmend durch den Einsatz der EDV erforderlich ist - verrichtet wird.
Für Tätigkeiten als technischer Angestellter ist üblicherweise mindestens eine kaufmännische oder technische Ausbildung, z.T. sogar höhere Qualifikation oder Zusatzqualifikation Voraussetzung. Der Kläger verfügt aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht über die erforderlichen Kenntnisse oder die erforderliche Ausbildung bzw. Qualifikation, um innerhalb eines maximal dreimonatigen Einarbeitungszeitraums auf zumutbarer Qualifikationsebene angesetzt werden zu können. Daher ist aus berufskundlicher Sicht keine geeignete Alternative für den Kläger erkennbar.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Dem Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine maximal dreimonatige Einarbeitungszeit ausreichen.
Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.
Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers entspricht nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.
Lagerverwalter
In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Lagerverwalters genannt. Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der überwiegend als Gas- und Wasserinstallateur tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt gesundheitlich zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.
Verkaufsberater im Sanitär- und Heizungshandel
Häufig wurde die Tätigkeit eines Verkaufsberaters im Sanitär- und Heizungshandel als zumutbare Verweisungstätigkeit für einen Gas- und Wasserinstallateur genannt. Im Einzelhandel, speziell in Selbstbedienungsmärkten, ist Kundenberatung nicht alleiniger Tätigkeitsinhalt; der Schwerpunkt liegt in der Regel auf dem Verkauf. Dazu gehören Aufgaben wie Bestandsüberwachung, Bereitstellung und Platzierung der Waren im Verkaufsraum einschließlich Auszeichnen, u.U. Erstellen von Dekorations- und Demonstrationsmustern, meist außerdem Warenannahme und Einlagerung und ggf. Mitwirken bei der Sortimentsgestaltung, Disposition und Warenbeschaffung. Es fallen auch schwerere als lediglich leichte Arbeiten an, vor allem im Hinblick auf die Lasten, die gehoben, getragen bzw. bewegt werden müssen. Die Tätigkeit ist (nahezu) ausschließlich im Gehen und Stehen zu verrichten und erfordert auch Bücken, Recken oder sogar Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern. Vorausgesetzt wird außerdem persönliche Eignung für Verkaufstätigkeiten wie Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, Flexibilität. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum, ist dem Kläger diese Tätigkeit aufgrund seiner Leistungseinschränkungen nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.
Eine Tätigkeit im besonderen Groß- oder Fachhandel ist nicht selten körperlich weniger belastend und kann teilweise - bei strikter Trennung vom Lager - sogar im Sitzen am Schreibtisch mit EDV-Unterstützung und anhand von Listen, Katalogen u.ä. ausgeübt werden.
Der erforderliche Einarbeitungszeitraum (Großhandelskaufmann ist ein Beruf mit dreijähriger Ausbildung ) würde jedoch für den Kläger mit seinem beruflichen Werdegang drei Monate deutlich übersteigen.
Telefonist
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen verrichtet. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.
Ob der Kläger eine Tätigkeit ausschließlich im Sitzen, in u.U. ausgeprägt statischer Haltung, ausüben kann und ob er die persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann aus berufskundlicher Sicht nicht beurteilt werden. Anzumerken ist, dass nach dem internistisch-orthopädischen Fachgutachten von Dr. ^Grünberg^ vom 19.05.2000 der Kläger noch in der Lage ist, leichte Arbeiten, wobei eine sitzende Stellung zu bevorzugen ist, zu verrichten. Arbeiten in Zwangshaltungen müssen vermieden werden. Arbeitsplätze für Telefonisten sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Andere Verweisungstätigkeiten mindestens auf der Ebene der angelernten Tätigkeiten, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitung von maximal drei Monaten Dauer ausgeübt werden können, sind nicht erkennbar.
Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf als Gas- und Wasserinstallateur nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 06.08.1998 und im Widerspruchsbescheid vom 26.03.1999 auf die Tätigkeit eines Registrators, eines Kontrolleurs in der metallverarbeitenden Industrie und eines Bearbeiters im Bereich Kanal- und Rohrnetzberechnungen.
Registrator
Registratoren führen eine vielfach gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.
Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.
Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.
Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.
Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Arbeiten bevorzugt im Sitzen ist zwar möglich, kann jedoch nicht immer gewährleistet werden. Außerdem wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. Im Einzelfall kann auch in einer Registratur Heben und Tragen über 10 kg nicht vermieden werden. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können auch bei Arbeiten in einer Registratur nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden. Da dem Kläger gemäß Ihrer Anfrage nur Tätigkeiten zumutbar sind, die eine Anlernzeit ohne Vorbildung von mindestens 3 Monate erfordern, ist aus berufskundlicher Sicht in der Tätigkeit eines Registrators keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.
Kontrolleur in der metallverarbeitenden Industrie
Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze jedoch ab.
Bei dem Umfang, den die Metallindustrie im weitesten Sinn unter den Wirtschaftszweigen des Bundesgebietes hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Qualitätskontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren.
Es gibt dort Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolltätigkeiten, die geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten beinhalten. Akkord- oder Fließbandarbeit ist nicht üblich, obwohl Zeitdruck nicht immer ganz auszuschließen ist. Schichtarbeit ist in der Metallindustrie keine Seltenheit. Bei qualifizierten Prüftätigkeiten überwiegt entweder Sitzen oder Stehen häufig deutlich. Es gibt körperlich leichte Kontrolltätigkeiten z.B. von kleinen gedrehten Teilen, wenn die zu prüfenden Teile nicht in großen, d.h. schweren Mengen selbst an den Prüfplatz zu holen sind. Zwangshaltungen lassen sich gerade bei Kleinteileprüfungen nicht immer vermeiden, z.B. bei Mikroskoparbeiten.
In der industriellen Fertigung hat der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges keine Erfahrung, so dass er mit den in der Regel sehr hohen Präzisionsanforderungen, den entsprechenden Prüfmethoden und großenteils auch den Messwerkzeugen nicht vertraut ist. Trotz seiner Ausbildung und Berufserfahrung ist daher ein Ansatz auf Facharbeiterebene nicht möglich. Die Ebene der Anlernberufe könnte jedoch im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit erreicht werden.
Vorausgesetzt wird in der Regel gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme, außerdem Genauigkeit, Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Konzentrationsfähigkeit und ein gewisses Maß an Entscheidungsfähigkeit. Aber auch mit diesen Voraussetzungen haben außenstehende Bewerber - wie der Kläger - in der Regel keinen Zugang zu geeigneten Arbeitsplätzen. Einerseits gelten Kontrollarbeitsplätze mit geringeren Belastungen und Anforderungen nach wie vor als Schonarbeitsplätze, die zur innerbetrieblichen Umsetzung langjähriger, oft unkündbarer leistungsgeminderter Beschäftigter benötigt werden. Andererseits stellt die Übertragung einer Kontrolltätigkeit jedoch oft auch weiterhin eine Aufstiegsmöglichkeit für besonders bewährte Kräfte dar. Nicht zuletzt ist das vorhandene produkt-, produktions- und betriebsspezifische Wissen von Vorteil bzw. sogar Voraussetzung, da damit Einarbeitungszeiten möglichst kurz gehalten werden können oder sich gar erübrigen.
Aus den genannten Gründen werden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, z.B. wenn sie (bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit) über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen. Für nicht so qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen (z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen) erschlossen werden.
Unabhängig davon können die Leistungseinschränkungen des Klägers bei einer Tätigkeit als Qualitätskontrolleur nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdenden Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden leistungsgeminderten Bewerbern, die nicht über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen, der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich.
Bearbeiter im Bereich Kanal- und Rohrnetzberechnungen
Die Berufsbezeichnung Bearbeiter im Bereich Kanal- und Rohrnetzberechnungen wird in der ,,Klassifizierung der Berufe" nicht benannt. Im Grundwerk ausbildungs- und berufskundliche Informationen ("gabi") wird die Tätigkeit eines Bearbeiters im Bereich Kanal- und Rohrnetzberechnung ebenfalls weder als Berufsausübungsform noch als Beschäftigungsalternative für einen Gas- und Wasserinstallateur angegeben.
Berufsausübungsformen sind speziell zusammenfassende Bezeichnungen für Berufe, die zum Kernberuf gehören und von Berufstätigen ausgeübt werden als Spezialisierungen/Aufstiegsberufe/Beschäftigungsmöglichkeiten.
Beschäftigungsalternativen sind eine nicht erschöpfende Zusammenstellung von Möglichkeiten, die im Einzelfall bei Vermittlungs-/ Umschulungs- u.ä. Bemühungen in enger Zusammenarbeit mit Betrieben, Bildungseinrichtungen und anderen Stellen initiativ geprüft werden sollen.
Ausgehend vom erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf des Klägers könnte bei der Tätigkeit eines Bearbeiters im Bereich Kanal- und Rohrnetzberechnungen an die Tätigkeit eines Technischen Angestellten (Gas- und Wasserinstallation) gedacht werden.
Ein technischer Angestellter (Gas- und Wasserinstallation) kann beispielsweise in folgenden Bereichen tätig sein:
a. Projektbearbeitung, Planung:
Die Aufgaben in diesem Bereich sind das Durchführen von Berechnungen auf der Grundlage von Leistungskriterien für eine geplante Gas-, Wasserversorgungs- oder Heizungsanlage, das Berechnen von z.B. Durchflussmengen, Rohrweiten, Drücken, Wärmemengen, Pumpenleistungen, Berücksichtigung der Entsorgung, Beachten von Normen und Vorschriften. Des weiteren wird von Technischen Angestellten in diesem Bereich das Ausarbeiten konstruktiver Festlegungen für die geplante Anlage, das Festlegen des Materials, das Dimensionieren von Rohren und Armaturen ggf. nach Rücksprache/Verhandeln mit den Auftraggebern, das Ausarbeiten des Projekts bis ins Detail, z.B. Anordnung von Abzweigungen, Armaturen, Messinstrumenten unter Berücksichtigung eines optimalen Betriebsablaufes sowie emissionsrechtlicher und sicherheitstechnischer Anforderungen durchgeführt. Außerdem erstellt ein technischer Angestellter in diesem Bereich Skizzen und Zeichnungen, Tabellen, Materialpläne, Stücklisten für die Materialbeschaffung usw. häufig unter Anwendung von EDV-Programmen zur Anlagenplanung. Typisierungs- und Normvorschriften müssen beachtet und eingehalten und montagetechnische Belange unter Kostengesichtspunkten berücksichtigt werden.
b. Auftragsbearbeitung, Kalkulation:
Die Aufgaben in diesem Bereich sind das Ermitteln von Preisen für bestimmte Leistungen anhand eines Leistungsverzeichnisses, das aus der Vorplanung entwickelt wurde. Vorkalkulation: In der Vorkalkulation werden voraussichtliche Preise auf der Basis von Material- und Lohnkosten, Montagezeiten, voraussichtlichen Gemeinkostenanteilen, sonstigen Leistungsunterlagen unter Berücksichtigung von Marktlage, Auslastungssituation usw. ermittelt. Daneben werden die erforderlichen Materialmengen, die benötigten Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung einer möglichst kostengünstigen Herstellung sowie die voraussichtlichen Arbeitskosten anhand einer detaillierten Zeitbedarfsermittlung und die Auftragsdurchlaufzeiten unter Berücksichtigung der Liefermöglichkeiten ermittelt. Nachkalkulation: In der Nachkalkulation werden die tatsächlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag anfallenden Kosten ermittelt, die Kostenzusammensetzung und Kostenentwicklung beobachtet, die Kostenüber- bzw. -unterschreitung ermittelt und die Gründe von Abweichungen gegenüber der Vorkalkulation analysiert. c. Materialdisposition In der Materialdisposition wird der Materialbedarf anhand der Vorplanung nach Stücklisten usw. ermittelt. Außerdem werden in diesem Bereich Lieferantenangebote eingeholt, Bestell-Losgrößen in Abhängigkeit vom Fertigungstermin ermittelt, die Materialbereitstellung in Abhängigkeit vom Fertigungs-/Montageplan geplant, die Lagerbestände an Halbzeugen, Hilfs- und Betriebsstoffen, häufig mit Hilfe von EDV-Anlagen überwacht, die Warenbeschaffung unter Berücksichtigung der Kostenminimierung (z.B. für Lagerhaltung, Nutzung von Rabatten) veranlasst, ggf. Reklamationen in bezug auf das eingekaufte Material ausgelöst und die sachliche Rechnungsprüfung durchgeführt.
Je nach Betriebsgröße/-organisation werden die Aufgaben in den genannten Bereichen (Projektbearbeitung/Planung, Auftragsbearbeitung/Kalkulation und Materialdisposition) z.B. in kleineren Firmen in unterschiedlichen Kombinationen oder insbesondere in größeren Betrieben auch getrennt z.B. ausschließlich als (Angebots-) Kalkulator, Materialdisponent oder Projektant u.ä. verrichtet.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in geheizten oder klimatisierten Räumen, die überwiegend im Sitzen u.U. in Zwangshaltung bei Bildschirmarbeit - die zunehmend durch den Einsatz der EDV erforderlich ist - verrichtet wird.
Für Tätigkeiten als technischer Angestellter ist üblicherweise mindestens eine kaufmännische oder technische Ausbildung, z.T. sogar höhere Qualifikation oder Zusatzqualifikation Voraussetzung. Der Kläger verfügt aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht über die erforderlichen Kenntnisse oder die erforderliche Ausbildung bzw. Qualifikation, um innerhalb eines maximal dreimonatigen Einarbeitungszeitraums auf zumutbarer Qualifikationsebene angesetzt werden zu können. Daher ist aus berufskundlicher Sicht keine geeignete Alternative für den Kläger erkennbar.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Dem Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine maximal dreimonatige Einarbeitungszeit ausreichen.
Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.
Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers entspricht nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.
Lagerverwalter
In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Lagerverwalters genannt. Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der überwiegend als Gas- und Wasserinstallateur tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt gesundheitlich zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.
Verkaufsberater im Sanitär- und Heizungshandel
Häufig wurde die Tätigkeit eines Verkaufsberaters im Sanitär- und Heizungshandel als zumutbare Verweisungstätigkeit für einen Gas- und Wasserinstallateur genannt. Im Einzelhandel, speziell in Selbstbedienungsmärkten, ist Kundenberatung nicht alleiniger Tätigkeitsinhalt; der Schwerpunkt liegt in der Regel auf dem Verkauf. Dazu gehören Aufgaben wie Bestandsüberwachung, Bereitstellung und Platzierung der Waren im Verkaufsraum einschließlich Auszeichnen, u.U. Erstellen von Dekorations- und Demonstrationsmustern, meist außerdem Warenannahme und Einlagerung und ggf. Mitwirken bei der Sortimentsgestaltung, Disposition und Warenbeschaffung. Es fallen auch schwerere als lediglich leichte Arbeiten an, vor allem im Hinblick auf die Lasten, die gehoben, getragen bzw. bewegt werden müssen. Die Tätigkeit ist (nahezu) ausschließlich im Gehen und Stehen zu verrichten und erfordert auch Bücken, Recken oder sogar Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern. Vorausgesetzt wird außerdem persönliche Eignung für Verkaufstätigkeiten wie Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, Flexibilität. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum, ist dem Kläger diese Tätigkeit aufgrund seiner Leistungseinschränkungen nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.
Eine Tätigkeit im besonderen Groß- oder Fachhandel ist nicht selten körperlich weniger belastend und kann teilweise - bei strikter Trennung vom Lager - sogar im Sitzen am Schreibtisch mit EDV-Unterstützung und anhand von Listen, Katalogen u.ä. ausgeübt werden.
Der erforderliche Einarbeitungszeitraum (Großhandelskaufmann ist ein Beruf mit dreijähriger Ausbildung ) würde jedoch für den Kläger mit seinem beruflichen Werdegang drei Monate deutlich übersteigen.
Telefonist
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen verrichtet. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.
Ob der Kläger eine Tätigkeit ausschließlich im Sitzen, in u.U. ausgeprägt statischer Haltung, ausüben kann und ob er die persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann aus berufskundlicher Sicht nicht beurteilt werden. Anzumerken ist, dass nach dem internistisch-orthopädischen Fachgutachten von Dr. ^Grünberg^ vom 19.05.2000 der Kläger noch in der Lage ist, leichte Arbeiten, wobei eine sitzende Stellung zu bevorzugen ist, zu verrichten. Arbeiten in Zwangshaltungen müssen vermieden werden. Arbeitsplätze für Telefonisten sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Andere Verweisungstätigkeiten mindestens auf der Ebene der angelernten Tätigkeiten, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitung von maximal drei Monaten Dauer ausgeübt werden können, sind nicht erkennbar.
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