Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 691/98
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 41jährige Kläger hat von 27.07.70 - 26.07.73 den Beruf des Drehers erlernt und anschließend ausgeübt. Ab 24.08.97 bestand Arbeitslosigkeit.
Nach dem Gutachten von Dr. ^Weth^ vom 08.12.99, dem Ihrer Anfrage zufolge auszugehen ist, stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte Tätigkeiten, unter zweistündig mittelschwere Arbeiten
- in wechselnder Stellung im Sitzen, Stehen
- überwiegend in geschlossenen Räumen
- ohne Tätigkeiten in Rumpfbeugehaltung
- ohne Heben über 5 kg
- ohne Arbeiten in Zwangshaltung
- ohne Einwirkung von Zugluft und Kälte
Nach dem Gutachten von Dr. ^Weth^ vom 08.12.99, dem Ihrer Anfrage zufolge auszugehen ist, stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte Tätigkeiten, unter zweistündig mittelschwere Arbeiten
- in wechselnder Stellung im Sitzen, Stehen
- überwiegend in geschlossenen Räumen
- ohne Tätigkeiten in Rumpfbeugehaltung
- ohne Heben über 5 kg
- ohne Arbeiten in Zwangshaltung
- ohne Einwirkung von Zugluft und Kälte
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten und ausschließlich ausgeübten Beruf als Dreher nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 22.10.97 auf die Tätigkeit als Messprüfer oder Kleinteilekontrolleur. Im Widerspruchsbescheid vom 25.08.98 nennt sie als weitere Verweisungstätigkeiten den Registrator und den Pförtner.
Messprüfer und Kleinteilekontrolleur
Im Bescheid vom 22.10.97 und im Schreiben vom 19.01.2000 nennt die Beklagte die Tätigkeit eines Messprüfers oder Kleinteilekontrolleurs als zumutbare Verweisungstätigkeit.
Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze ab.
Bei dem Umfang, den die Metallindustrie im weitesten Sinn unter den Wirtschaftszweigen des Bundesgebietes hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Qualitätskontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren.
Aufgrund der Ausbildung und der Berufserfahrung des Klägers ist davon auszugehen, dass er nach bis zu dreimonatiger Einarbeitung Kontrolltätigkeiten auch auf der Facharbeiterebene, in jedem Fall aber auf der Ebene der Anlernberufe verrichten kann.
Die Prüfung kleiner gedrehter Teile ist körperlich leicht und erfolgt in der Regel im Sitzen, gelegentliches Gehen und Stehen ist nur möglich, wenn die zu prüfenden Teile selbst an- und abtransportiert werden müssen, wobei Hebe- und Tragebelastung auftreten kann. Zwangshaltungen lassen sich jedoch gerade bei Kleinteileprüfungen nicht immer vermeiden, z.B. bei Mikroskoparbeiten. Auch Schichtarbeit -analog zur Fertigung - ist sehr häufig anzutreffen.
Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Messprüfer oder Kleinteilekontrolleur nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Hohe Anforderungen werden an Konzentration, Aufmerksamkeit, Sorgfalt, Verantwortung und Entscheidungsfähigkeit gestellt. Vorausgesetzt wird außerdem gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit.
Prüftätigkeiten beinhalten sehr häufig geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten und eignen sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (z.B. Unkündbarkeit) weiterbeschäftigt werden sollen.
Daneben wird ein Ansatz als Kontrolleur oft als beruflicher Aufstieg betrachtet. Aus personalpolitischen Erwägungen (z.B. dadurch Motivierung der Mitarbeiter und günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima) wird diese Chance bevorzugt und soweit als möglich den eigenen Mitarbeitern eröffnet. Neben der fachlichen Qualifikation allgemein ist jedoch auch betriebsspezifisches Wissen über Produkt, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Aufgabenerfüllung Voraussetzung oder zumindest von erheblichem Vorteil, da sich z.B. Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen.
Aus den genannten Gründen werden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, z.B. wenn sie (bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit) über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen. Für nicht so qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen (z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen) erschlossen werden.
Registrator
Die Beklagte verweist den Kläger im Widerspruchsbescheid vom 25.08.1998 und im Schreiben vom 19.01.2000 auf die Tätigkeit eines Registrators.
Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.
Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.
Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.
Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung zwischen Sitzen, Stehen und kurzfristigem Gehen ist möglich. Tätigkeiten in Rumpfbeugehaltung und Heben und Tragen über 5 kg können in einer Registratur nicht ausgeschlossen werden.
Aus berufskundlicher Sicht ist für den Kläger die Tätigkeit eines Registrators aufgrund des erforderlichen Einarbeitungszeitraumes für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene und der Leistungseinschränkungen nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.
Pförtner
Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Sie beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung im Sitzen und Stehen ist möglich. Arbeit in Zwangshaltungen, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Einflüsse von Kälte, Nässe und Zugluft sind allerdings nicht überall bzw. ganz zu vermeiden. Schichtarbeit ist üblich, nicht selten sogar rd. um die Uhr und/oder mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Auch Zeitdruck ist zeitweise möglich. Außerdem sind andere Stressbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern) nicht völlig zu vermeiden. Eine Pförtnertätigkeit ist zwar verschiedentlich durch lange Zeiten der relativen Monotonie geprägt, gerade aber wenn die Routine durchbrochen wird, ist es die Aufgabe des Pförtners, zu reagieren und situationsgerecht schnell zu handeln. Zudem handelt es sich überwiegend um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit, aber auch ausreichendes Hörvermögen sind daher erforderlich.
Da der Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten, ggf. Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde etc. ist, werden auch bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden. Qualifiziert ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Pförtner, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann (einfacher Pförtner), ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Für eine qualifizierte Pförtnertätigkeit würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen. Daher ist aus berufskundlicher Sicht - unabhängig vom Leistungsvermögen des Klägers - in einer Pförtnertätigkeit keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.
Lagerverwalter
In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Lagerverwalters genannt. Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der ausschließlich als Dreher tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen.
Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.
Werkzeugausgeber
Gedacht werden könnte außerdem an die Tätigkeit eines Werkzeugausgebers. Je nach Betriebsgröße, Sortimentsumfang und Aufgabenstellung ist die Tätigkeit des Werkzeugausgebers der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe zuzuordnen. Die Arbeiten sind leicht bis mittelschwer, teilweise u.U. sogar schwer, vor allem hinsichtlich der auftretenden Hebe- und Tragebelastungen. Die Arbeiten sind überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichten. Bücken ist durchaus oft erforderlich und außerdem Recken einschl. Hantieren über Kopfhöhe nicht auszuschließen. Gehört Werkzeugpflege und Instandsetzung mit zu den Aufgaben, können auch zeitweise Zwangshaltungen auftreten.
Anzumerken ist, dass entsprechende Stellen allerdings nicht selten innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt werden, da die Belastungen im Vergleich zum Ausgangsberuf doch geringer sind. Es handelt sich jedoch nicht ausschließlich um typische Schonarbeitsplätze. Insgesamt genügt jedoch das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Montagearbeiten im Kleinapparate- und Gerätebau
In die Überlegungen miteinbezogen wurden noch Montagearbeiten im Kleinapparate- und Gerätebau, da sie häufig ebenfalls als zumutbare Verweisungstätigkeiten angegeben werden.
In der Großserienfertigung sind einfachere Montagearbeiten weitgehend automatisiert und so arbeitsteilig organisiert, dass sie von nur kurzfristig angelernten Kräften - bei körperlich leichten Arbeiten in der Regel Frauen - verrichtet werden. Daneben gibt es die Berufe Maschinen- bzw. Gerätezusammensetzer mit eineinhalbjähriger Ausbildungsdauer, zu deren Tätigkeitsinhalten das Zusammensetzen von Maschinen, Geräten und Teilen dazu aus vorgefertigten Teilen nach Zeichnung oder Anleitung und das anschließende Überprüfen gehört. Auf Facharbeiterebene findet man hier in erster Linie Industriemechaniker/Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik (früher vor allen Dingen Feinmechaniker oder Mechaniker). Verarbeitet werden großenteils Halbzeuge und Normteile, die u.a. von z.B. Zerspanungsmechanikern hergestellt werden. Aber nicht nur mechanische Bauteile, sondern auch pneumatische und elektronische Komponenten und deren Antriebe sind zusammen- bzw. einzubauen. Der Kläger, der ausschließlich als Dreher beschäftigt war, benötigt aus berufskundlicher Sicht eine längere als dreimonatige Einarbeitungszeit, um sich die Kenntnisse und manuellen Bearbeitungs- und Montagefertigkeiten, die auf Facharbeiterebene notwendig sind, anzueignen. Der Schwergrad der Arbeiten wird im allgemeinen mit leicht bis mittelschwer angegeben. Dennoch ist davon auszugehen, dass es eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen gibt, die überwiegend leichte Belastungen beinhalten. Allerdings ist in der Regel in überwiegend einseitiger Körperhaltung (erfahrungsgemäß Sitzen, häufig leicht vorgebeugt, u.U. bis hin zu Zwangshaltungen im Rücken- und Schulter-Nacken-Bereich) mit lediglich gelegentlicher Möglichkeit zum Haltungswechsel zu arbeiten. Anzumerken ist, dass hohe Anforderungen an die Genauigkeit, Sorgfalt, Geduld, Ausdauer, Daueraufmerksamkeit und an das Konzentrationsvermögen gestellt werden. Insbesondere wegen der nicht auszuschließenden Zwangshaltungen ist nicht von uneingeschränkter Zumutbarkeit in diesem Bereich auszugehen.
Aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen (mindestens qualifizierte Angelerntenebene) könnte noch an die Tätigkeit eines Telefonisten gedacht werden.
Die Telefonistentätigkeit ist, wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist, in der Regel von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernbar.
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen, jedoch nicht in wechselnder Stellung im Sitzen, Stehen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt und ob ausschließliches Sitzen u.U. in ausgeprägt statischer Haltung die Restgesundheit des Klägers gefährdet oder auf Dauer schädigt, kann nicht beurteilt werden. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Andere Verweisungsmöglichkeiten mindestens auf der Ebene der qualifizierten Anlernberufe (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens drei Monate), die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten und ausschließlich ausgeübten Beruf als Dreher nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 22.10.97 auf die Tätigkeit als Messprüfer oder Kleinteilekontrolleur. Im Widerspruchsbescheid vom 25.08.98 nennt sie als weitere Verweisungstätigkeiten den Registrator und den Pförtner.
Messprüfer und Kleinteilekontrolleur
Im Bescheid vom 22.10.97 und im Schreiben vom 19.01.2000 nennt die Beklagte die Tätigkeit eines Messprüfers oder Kleinteilekontrolleurs als zumutbare Verweisungstätigkeit.
Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze ab.
Bei dem Umfang, den die Metallindustrie im weitesten Sinn unter den Wirtschaftszweigen des Bundesgebietes hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Qualitätskontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren.
Aufgrund der Ausbildung und der Berufserfahrung des Klägers ist davon auszugehen, dass er nach bis zu dreimonatiger Einarbeitung Kontrolltätigkeiten auch auf der Facharbeiterebene, in jedem Fall aber auf der Ebene der Anlernberufe verrichten kann.
Die Prüfung kleiner gedrehter Teile ist körperlich leicht und erfolgt in der Regel im Sitzen, gelegentliches Gehen und Stehen ist nur möglich, wenn die zu prüfenden Teile selbst an- und abtransportiert werden müssen, wobei Hebe- und Tragebelastung auftreten kann. Zwangshaltungen lassen sich jedoch gerade bei Kleinteileprüfungen nicht immer vermeiden, z.B. bei Mikroskoparbeiten. Auch Schichtarbeit -analog zur Fertigung - ist sehr häufig anzutreffen.
Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Messprüfer oder Kleinteilekontrolleur nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Hohe Anforderungen werden an Konzentration, Aufmerksamkeit, Sorgfalt, Verantwortung und Entscheidungsfähigkeit gestellt. Vorausgesetzt wird außerdem gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit.
Prüftätigkeiten beinhalten sehr häufig geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten und eignen sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (z.B. Unkündbarkeit) weiterbeschäftigt werden sollen.
Daneben wird ein Ansatz als Kontrolleur oft als beruflicher Aufstieg betrachtet. Aus personalpolitischen Erwägungen (z.B. dadurch Motivierung der Mitarbeiter und günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima) wird diese Chance bevorzugt und soweit als möglich den eigenen Mitarbeitern eröffnet. Neben der fachlichen Qualifikation allgemein ist jedoch auch betriebsspezifisches Wissen über Produkt, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Aufgabenerfüllung Voraussetzung oder zumindest von erheblichem Vorteil, da sich z.B. Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen.
Aus den genannten Gründen werden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, z.B. wenn sie (bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit) über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen. Für nicht so qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen (z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen) erschlossen werden.
Registrator
Die Beklagte verweist den Kläger im Widerspruchsbescheid vom 25.08.1998 und im Schreiben vom 19.01.2000 auf die Tätigkeit eines Registrators.
Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.
Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.
Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.
Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung zwischen Sitzen, Stehen und kurzfristigem Gehen ist möglich. Tätigkeiten in Rumpfbeugehaltung und Heben und Tragen über 5 kg können in einer Registratur nicht ausgeschlossen werden.
Aus berufskundlicher Sicht ist für den Kläger die Tätigkeit eines Registrators aufgrund des erforderlichen Einarbeitungszeitraumes für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene und der Leistungseinschränkungen nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.
Pförtner
Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Sie beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung im Sitzen und Stehen ist möglich. Arbeit in Zwangshaltungen, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Einflüsse von Kälte, Nässe und Zugluft sind allerdings nicht überall bzw. ganz zu vermeiden. Schichtarbeit ist üblich, nicht selten sogar rd. um die Uhr und/oder mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Auch Zeitdruck ist zeitweise möglich. Außerdem sind andere Stressbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern) nicht völlig zu vermeiden. Eine Pförtnertätigkeit ist zwar verschiedentlich durch lange Zeiten der relativen Monotonie geprägt, gerade aber wenn die Routine durchbrochen wird, ist es die Aufgabe des Pförtners, zu reagieren und situationsgerecht schnell zu handeln. Zudem handelt es sich überwiegend um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit, aber auch ausreichendes Hörvermögen sind daher erforderlich.
Da der Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten, ggf. Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde etc. ist, werden auch bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden. Qualifiziert ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Pförtner, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann (einfacher Pförtner), ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Für eine qualifizierte Pförtnertätigkeit würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen. Daher ist aus berufskundlicher Sicht - unabhängig vom Leistungsvermögen des Klägers - in einer Pförtnertätigkeit keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.
Lagerverwalter
In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Lagerverwalters genannt. Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der ausschließlich als Dreher tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen.
Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.
Werkzeugausgeber
Gedacht werden könnte außerdem an die Tätigkeit eines Werkzeugausgebers. Je nach Betriebsgröße, Sortimentsumfang und Aufgabenstellung ist die Tätigkeit des Werkzeugausgebers der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe zuzuordnen. Die Arbeiten sind leicht bis mittelschwer, teilweise u.U. sogar schwer, vor allem hinsichtlich der auftretenden Hebe- und Tragebelastungen. Die Arbeiten sind überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichten. Bücken ist durchaus oft erforderlich und außerdem Recken einschl. Hantieren über Kopfhöhe nicht auszuschließen. Gehört Werkzeugpflege und Instandsetzung mit zu den Aufgaben, können auch zeitweise Zwangshaltungen auftreten.
Anzumerken ist, dass entsprechende Stellen allerdings nicht selten innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt werden, da die Belastungen im Vergleich zum Ausgangsberuf doch geringer sind. Es handelt sich jedoch nicht ausschließlich um typische Schonarbeitsplätze. Insgesamt genügt jedoch das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Montagearbeiten im Kleinapparate- und Gerätebau
In die Überlegungen miteinbezogen wurden noch Montagearbeiten im Kleinapparate- und Gerätebau, da sie häufig ebenfalls als zumutbare Verweisungstätigkeiten angegeben werden.
In der Großserienfertigung sind einfachere Montagearbeiten weitgehend automatisiert und so arbeitsteilig organisiert, dass sie von nur kurzfristig angelernten Kräften - bei körperlich leichten Arbeiten in der Regel Frauen - verrichtet werden. Daneben gibt es die Berufe Maschinen- bzw. Gerätezusammensetzer mit eineinhalbjähriger Ausbildungsdauer, zu deren Tätigkeitsinhalten das Zusammensetzen von Maschinen, Geräten und Teilen dazu aus vorgefertigten Teilen nach Zeichnung oder Anleitung und das anschließende Überprüfen gehört. Auf Facharbeiterebene findet man hier in erster Linie Industriemechaniker/Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik (früher vor allen Dingen Feinmechaniker oder Mechaniker). Verarbeitet werden großenteils Halbzeuge und Normteile, die u.a. von z.B. Zerspanungsmechanikern hergestellt werden. Aber nicht nur mechanische Bauteile, sondern auch pneumatische und elektronische Komponenten und deren Antriebe sind zusammen- bzw. einzubauen. Der Kläger, der ausschließlich als Dreher beschäftigt war, benötigt aus berufskundlicher Sicht eine längere als dreimonatige Einarbeitungszeit, um sich die Kenntnisse und manuellen Bearbeitungs- und Montagefertigkeiten, die auf Facharbeiterebene notwendig sind, anzueignen. Der Schwergrad der Arbeiten wird im allgemeinen mit leicht bis mittelschwer angegeben. Dennoch ist davon auszugehen, dass es eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen gibt, die überwiegend leichte Belastungen beinhalten. Allerdings ist in der Regel in überwiegend einseitiger Körperhaltung (erfahrungsgemäß Sitzen, häufig leicht vorgebeugt, u.U. bis hin zu Zwangshaltungen im Rücken- und Schulter-Nacken-Bereich) mit lediglich gelegentlicher Möglichkeit zum Haltungswechsel zu arbeiten. Anzumerken ist, dass hohe Anforderungen an die Genauigkeit, Sorgfalt, Geduld, Ausdauer, Daueraufmerksamkeit und an das Konzentrationsvermögen gestellt werden. Insbesondere wegen der nicht auszuschließenden Zwangshaltungen ist nicht von uneingeschränkter Zumutbarkeit in diesem Bereich auszugehen.
Aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen (mindestens qualifizierte Angelerntenebene) könnte noch an die Tätigkeit eines Telefonisten gedacht werden.
Die Telefonistentätigkeit ist, wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist, in der Regel von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernbar.
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen, jedoch nicht in wechselnder Stellung im Sitzen, Stehen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt und ob ausschließliches Sitzen u.U. in ausgeprägt statischer Haltung die Restgesundheit des Klägers gefährdet oder auf Dauer schädigt, kann nicht beurteilt werden. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Andere Verweisungsmöglichkeiten mindestens auf der Ebene der qualifizierten Anlernberufe (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens drei Monate), die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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