S 5 RJ 8003/98

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 5 RJ 8003/98
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 53jährige Kläger hat den Beruf des Mechanikers vom 01.08.60 - 28.02.64 erlernt und anschließend ausgeübt. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes war der Kläger erneut im erlernten Beruf beschäftigt. Ab 06.09.1972 hat er eine Tätigkeit als Mechaniker/Heizungsinstallateur bei der Deutschen Bahn-AG verrichtet. Der Kläger war hier mit Unterhaltungsarbeiten an maschinellen Anlagen (vorwiegend Heizungsanlagen) betraut.

Der GdB beträgt 70.

Dr. ^Richter^ gibt in ihrem internistisch-kardiologischen Gutachten vom 15.03.1999 an, dass dem Kläger keine Überkopfarbeiten mehr zugemutet werden sollten.

Dr. ^Görtler^ beschreibt das Leistungsvermögen des Klägers in seinem fachothopädischen Gutachten vom 19.05.1999 wie folgt:
- vollschichtig leichte Arbeiten ohne schwere und mittelschwere Arbeiten
- ohne Arbeiten, welche überwiegend im Stehen oder im Gehen oder in Zwangshaltung (Hockstellung) durchgeführt werden müssen
- ohne Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel
- ohne gehäuftes Treppen und Leitern steigen
- ohne Einwirkung von Kälte, starken Temperaturschwankungen, Zugluft oder Nässe

Nach dem Gutachten von Dr. ^Hansen^ vom 06.08.1999 stellt sich die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- ohne mittelschwere und schwere Arbeiten
- ohne längere Anmarschwege
- ohne Arbeiten unter Zeitdruck
- ohne Arbeiten im Einzel- und Gruppenakkord
- ohne Wechselschichten
- ohne Nachtarbeiten
- ohne Arbeiten in Zwangshaltung
- ohne Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten, Bücken und Treppen- und Leiternsteigen
- ohne Gefährdung an laufenden Maschinen
- ohne Einwirkung von Kälte/Hitze etc.
- ohne besonderer Anforderung an den Gleichgewichtssinn, nervliche Belastbarkeit, Konzentration und Reaktionsvermögen.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten Beruf als Mechaniker und seine zuletzt verrichtete Tätigkeit als Mechaniker/Heizungsinstallateur nicht mehr ausüben kann.

Die Beklagte verweist den Kläger jedoch im Widerspruchsbescheid vom 21.04.1998 auf die Tätigkeit als Bürogehilfe, Montierer von Kleingeräten, und Materialdisponent. Im Schreiben vom 27.08.1999 nennt sie außerdem die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie als weitere zumutbare Verweisungstätigkeit.

Bürogehilfe

Mit Wirkung zum 31.07.1991 wurde der zweijährige Ausbildungsberuf zum Bürogehilfen aufgehoben. Die Ausbildung des ab 01.08.1991 geltenden modifizierten Berufes zum Kaufmann für Bürokommunikation dauert drei Jahre.

Die Aufgaben eines Kaufmannes für Bürokommunikation sind im allgemeinen kaufmännisch-verwaltende Funktionen mit Assistenz- und Sekretariatsaufgaben.

Typische Aufgabengebiete sind:
- Abwicklung des Schriftverkehrs
- Anfertigung von Schriftsätzen, Statistiken, Aufstellungen u.ä., Anfertigung von Protokollen
- Mitwirkung bei selbständigen Bearbeitung von Aufträgen, Organisationsplänen, Registraturen, Karteien u.ä.
- Planen, Überwachen, Koordinieren von Terminen
- Bearbeiten von Zahlungsein- und -ausgängen, Entgeltabrechnungen
- Planen, Ermitteln des Personaleinsatzes, -bedarfs.

Die Arbeiten werden überwiegend mit EDV erledigt.

Allgemein ist aus berufskundlicher Sicht zum Einsatz der EDV folgendes auszuführen:

Die Aufgaben und Tätigkeitsabläufe waren ohne den Einsatz von EDV so gestaltet, dass Arbeitsmaterialien und Arbeitsgegenstände sowie Informationen noch nicht zentral am Schreibtisch zur Verfügung standen und somit mehr Abwechslung in der Arbeitshaltung erforderten bzw. ermöglichten (z.B. Ordner in Schränken, in Registratur, in Zentralarchiven und Informationsbeschaffung bei Kollegen anderer Organisationseinheiten etc.). Durch die komplexen Arbeits- und Informationsmöglichkeiten am Computer (sehr leistungsfähige Hard- und Softwaregenerationen, Vernetzung und Integration) besteht immer weniger Gelegenheit, einen Haltungswechsel zu vollziehen.

Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit, die überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen oder Gehen in geschlossenen, temperierten Räumen, z.T. in klimatisierten Großraumbüros verrichtet wird. Vorausgesetzt wird neben der entsprechenden Ausbildung u.a. konzentrierte, genaue Arbeitsweise auch unter erschwerten Bedingungen (Zeitdruck, bürotechnischer Lärm in Mehrpersonenbüro).

Nach der Ihrer Abfrage beigefügten Entgeltgruppenverzeichnis ist der Bürogehilfe der Entgeltgruppe E3 zugeordnet. In dieser Entgeltgruppe sind Kräfte eingruppiert, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren oder Fachkenntnisse und Fertigkeiten, die durch entsprechende betriebliche Ausbildung erworben werden, eingruppiert. Wie bereits ausgeführt, war der Bürogehilfe bis zum 31.07.1991 ein zweijähriger Ausbildungsberuf.

Unabhängig davon, dass das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen entspricht, genügen dem Kläger, der aufgrund seines beruflichen Werdeganges über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse verfügt, drei Monate Einarbeitung nicht, um auf zumutbarer Qualifikationsebene einen Ansatz zu finden.

In ähnlich gelagerten Fällen wurden die Tätigkeit eines Registrators und eines Mitarbeiters im Postein- und Postauslauf einer Behörde oder eines größeren Betriebes als zumutbare Verweisungstätigkeiten genannt.

Registrator

Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.

Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.

Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.

Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger, da er über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse verfügt, einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.

Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Dauerndes Stehen und Gehen ist nicht erforderlich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt.

Unabhängig vom Leistungsvermögen des Klägers ist in der Tätigkeit eines Registrators keine geeignete Verweisungsmöglichkeit zu sehen, da für den Kläger keine innerhalb einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit zumutbare erlernbare Tätigkeit erkennbar ist.

Mitarbeiter im Postein- und Postauslauf einer Behörde oder eines größeren Betriebes

Sofern die Post nicht zusätzlich vom Postamt geholt werden muss, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, - körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (z.B. auch Akten) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muss entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangvermerk sowie - nach Feststellung des Empfängers - mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus wie auch das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Post miterledigt werden oder Boten übertragen sein. Üblicherweise ist jedoch die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder ggf. auch selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen (z.B. Brieföffnungs-, Kuvertier-, Frankiermaschinen) zu bedienen. Die Arbeiten erfordern in der Regel gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, vor allen Dingen im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Gehen fällt jedoch in beachtlichem Umfang, u.U. einschließlich Treppensteigen an, wenn die Post auch ausgetragen und eingesammelt wird. Die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle ist sowohl in der Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst keinesfalls grundsätzlich auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten angesiedelt, sondern nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt ab der untersten Ebene der Angestelltenberufe zu finden, z.B.
- Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie: Entgeltgruppe E 1 = kurze Einweisung = Verteilen von Post, E 2 = Berufspraxis von bis zu 13 Wochen = Sortieren und Verteilen von Post, E 3 = Berufspraxis von 6 bis 15 Monaten = Postabfertigen;
- Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern: Gehaltsgruppe 1 = Einweisung am Arbeitsplatz = Postabfertiger, Gehaltsgruppe 2 = Berufsausbildung = Postabfertiger
- BAT VerGr X = Hilfsleistung bei der Postabfertigung, VerGr IXb = Postabfertigen, VerGr VIII = schwierigere Tätigkeit (im Vergleich zu den vorgenannten).

Unabhängig davon verfügt der Kläger über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse. Daher ist aus berufskundlicher Sicht davon auszugehen, dass er sich auch in diesem Bereich nur auf Tätigkeiten innerhalb von drei Monaten einarbeiten kann, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden können.

Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter im Postein- und Postauslauf einer Behörde oder eines größeren Betriebes würde auch der Kläger, da er über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse verfügt, einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.

Montierer von Kleingeräten In der Großserienfertigung sind die Arbeitsabläufe in der Regel weitgehend automatisiert und sehr arbeitsteilig organisiert.

Die Montagearbeiten werden erfahrungsgemäß von kurzfristig angelernten Kräften, die körperlich leichten Tätigkeiten darunter überwiegend von Frauen weitestgehend in einseitiger Körperhaltung (Stehen oder Sitzen) unter Zeitdruck (Akkord, Bandarbeit) verrichtet.

In der Kleinserien- oder Einzelfertigung oder im Musterbau werden körperlich leichtere Tätigkeiten von speziell dafür ausgebildeten Fachkräften wie z.B. Feinmechaniker, Industriemechaniker/Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik ausgeführt.

Arbeitsplätze auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten existieren in geringem, aber nennenswertem Umfang, die jedoch überwiegend mit qualifiziert angelernten Montiererinnen besetzt sind bzw. werden.

Die Montagearbeiten sind häufig tatsächlich nur leicht. Arbeitsabläufe und Arbeitsgeschwindigkeit sind üblicherweise nicht so deutlich festgelegt bzw. fremdbestimmt wie bei einfachen Montagearbeiten. Dennoch ist in der Regel in überwiegend einseitiger Körperhaltung (erfahrungsgemäß Sitzen, häufig leicht vorgebeugt, u.U. bis hin zu Zwangshaltungen im Rücken- und Schulter-Nacken-Bereich) mit lediglich gelegentlicher Möglichkeit zum Haltungswechsel zu arbeiten. Häufiges Heben und Tragen von Lasten kann zwar oft vermieden werden, beachtlicher Zeitdruck ist jedoch auch hier üblich und sogar Schichtarbeit in der Metallindustrie keine Seltenheit. Für Montagetätigkeiten wird erfahrungsgemäß gutes Nahsehvermögen und volle Funktionsfähigkeit beider Arme und Hände mit Eignung für Fein- bzw. Feinst- und Präzisionsarbeiten vorausgesetzt. Hohe Anforderungen werden auch an die Genauigkeit, Sorgfalt, Geduld, Ausdauer, Daueraufmerksamkeit und an das Konzentrationsvermögen gestellt.

Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger eine Montagetätigkeit auf zumutbarer Qualifikationsebene aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht uneingeschränkt zumutbar.

Materialdisponent

Die Tätigkeit eines Disponenten beinhaltet insbesondere das Ermitteln des Materialbedarfs anhand der Vorplanung, nach Stücklisten usw.; das Einholen von Lieferantenangeboten, das Ermitteln der Bestell-Losgrößen in Abhängigkeit vom Fertigungsterminplan; die Bereitstellungsplanung des Materialbedarfs in Abhängigkeit vom Fertigungs-/Montageplan; das Überwachen der Lagerbestände an Halbzeugen, Hilfs- und Betriebsstoffen, häufig mit Hilfe von EDV-Anlagen; das Veranlassen der Warenbeschaffung unter Berücksichtigung der Kostenminimierung (z.B. für Lagerhaltung, Nutzung von Rabatten); die Durchführung von Reklamationen in bezug auf Rohmaterialien und die sachliche Rechnungsprüfung.

Es handelt sich um eine sehr stressbetonte, häufig unter Zeitdruck zu verrichtende, körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen ausgeübt wird. Zwangshaltungen können z.B. bei Arbeit am Computer, die in zunehmendem Maße notwendig ist, auftreten. Dispositionsaufgaben werden in der Regel von kaufmännischen Kräften ausgeführt.

Aus berufskundlicher Sicht reichen dem Kläger lediglich drei Monate Einarbeitungszeit bei weitem nicht aus, um als Materialdisponent angesetzt werden zu können. Auch entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie

Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze ab.

Bei dem Umfang, den die Metallindustrie im weitesten Sinn unter den Wirtschaftszweigen des Bundesgebietes hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Qualitätskontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren.

Ausgehend vom Beruf des Mechanikers wäre eine Tätigkeit als Qualitätskontrolleurs in der metallverarbeitenden Industrie denkbar.

Es gibt dort Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolltätigkeiten, die geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten beinhalten. Akkord- oder Fließbandarbeit ist nicht üblich, obwohl Zeitdruck nicht immer ganz auszuschließen ist. Schichtarbeit ist in der Metallindustrie keine Seltenheit. Bei qualifizierten Prüftätigkeiten überwiegt hinsichtlich der Körperhaltung entweder Sitzen oder Stehen häufig deutlich. Es gibt körperlich leichte Kontrolltätigkeiten, z.B. von kleinen gedrehten Teilen, wenn die zu prüfenden Teile nicht in großen, d.h. schweren Mengen selbst an den Prüfplatz zu holen sind. Zwangshaltungen lassen sich gerade bei Kleinteileprüfungen nicht immer vermeiden, z.B. bei Mikroskoparbeiten.

Vorausgesetzt wird in der Regel gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme. Außerdem stellen Kontrolltätigkeiten hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Genauigkeit, das Konzentrationsvermögen und Verantwortungsbewusstsein usw.

Aber auch mit diesen Voraussetzungen haben außenstehende Bewerber - wie der Kläger - in der Regel keinen Zugang zu geeigneten Arbeitsplätzen. Einerseits gelten Kontrollarbeitsplätze mit geringeren Belastungen und Anforderungen nach wie vor als Schonarbeitsplätze, die zur innerbetrieblichen Umsetzung langjähriger, oft unkündbarer leistungsgemindeter Beschäftigter benötigt werden. Andererseits stellt die Übertragung einer Kontrolltätigkeit jedoch oft auch weiterhin eine Aufstiegsmöglichkeit für besonders bewährte Kräfte dar. Nicht zuletzt ist das vorhandene produkt-, produktions- und betriebsspezifische Wissen von Vorteil bzw. sogar Voraussetzung, da damit Einarbeitungszeiten möglichst kurz gehalten werden können oder sich gar erübrigen. Nur Bewerber, die bereits vorher z.B. als Güteprüfer oder Qualitätskontrolleur tätig waren, haben realistische Aussichten auf den direkten Zugang zu einem qualifizierten Kontrollarbeitsplatz.

Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdendem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden Bewerbern wie dem Kläger der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich.

Unabhängig davon entspricht das Leistungsvermögen des Klägers für eine Tätigkeit als Qualitätskontrolleurs insbesondere nicht mehr den üblichen Anforderungen, da er nach dem Gutachten von Dr. ^Hansen^ vom 06.08.1999 nur noch Tätigkeiten ohne besonderer Anforderung an die Konzentration verrichten kann.

Telefonist Als berufsfremde Alternative könnte noch an die Telefonistentätigkeit gedacht werden. Sie ist, wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist, in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen verrichtet. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt und ob die Restgesundheit durch ausschließliches Sitzen in u.U. ausgeprägt statischer Haltung und gefährdet oder auf Dauer geschädigt wird, kann nicht beurteilt werden. Die Angaben zum negativen Leistungsbild im Gutachten von Dr. ^Hansen^ vom 06.08.1999 schließen Tätigkeiten unter Zeitdruck aus.

Andere tarifvertraglich erfassten unselbständigen Tätigkeiten, für die Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang eingerichtet sind, die der Kläger unter Berücksichtigung des verbliebenen Leistungsvermögens nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten noch verrichten kann, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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