Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 3 RJ 753/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Klärung der Frage, wie die Arbeitsplatzbeschreibung eines Fotokopierers oder Vervielfältigers zu beurteilen ist. Die Beklagte geht dabei von der Ihrer Anfrage beigefügten Arbeitsplatzbeschreibung aus. Problematisch an dieser Arbeitsplatzbeschreibung sei, dass unter dem Stichwort körperliche und geistige Anforderungen und Belastungen unter anderem hervorgehoben ist, dass räumliches Sehvermögen bestehen muss.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Die Beklagte zitiert als Quelle dieser Arbeitsplatzbeschreibung das Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (Gabi), Band 3, Heft 176, Ausgabe 1992 und die Berufsinformationskarten, No. 176.
Bei der von der Beklagten zitierten Berufsinformationskarte No. 176 dürfte es sich um die Berufsinformationskarte zur Berufsordnung (BO) 176 handeln. Dasselbe gilt für das zitierte Heft 176 der "gabi".
Die Berufsordnungen bilden die Basis-Einheiten des Systems der Klassifizierung der Berufe. Sie sind durch eine dreistellige Kennziffer dargestellt. Die hier zusammengefassten Berufe sind nach dem Wesen ihrer Berufsaufgabe und Tätigkeit gleichartig. In der BO 176 sind die Berufe Vervielfältiger, Reprographen, Adremadrucker, Schablonierer, Kleinoffsetvervielfältiger und andere Vervielfältiger zusammengefasst. Der Vervielfältiger ist der Berufsklasse (BKZ) 1760 bzw. 1769 zugeordnet. Die Berufsklassen sind durch vierstellige Kennziffern bezeichnet. Sie sind einzelnen Berufen oder Berufsarten, die in der entsprechenden Berufsordnung zusammengefasst sind, oder zugehörigen Spezialisierungsformen oder berufsfachlichen Helfern vorbehalten und sind demnach im Wesen ihrer Berufsaufgaben und Arbeitsverrichtungen einem gemeinsamen Tätigkeitstyp zuzuordnen.
Sowohl bei den Ausführungen in der "gabi" als auch in den Berufsinformationskarten handelt es sich bei den beschriebenen körperlichen und psychischen Anforderungen um Belastungen, die auf den Arbeitsplätzen der in der BO genannten Berufe vorkommen bzw. vorkommen können. Jedoch ist jeder Beruf bzw. jede Berufsausübungsform auf seine individuellen Erfordernisse im Einzelfall zu überprüfen.
Bei der Tätigkeit eines Vervielfältigers, ins. Lichtpausers, Fotokopierers ist räumliches Sehvermögen nicht auf allen Arbeitsplätzen, insbesondere bei einfachen Anlerntätigkeiten, zwingend erforderlich. Wenn jedoch Wartungsarbeiten zu verrichten sind, kann räumliches Sehvermögen notwendig sein. Auch bei der Weiterbearbeitung von Vervielfältigungserzeugnissen kann das Erfordernis des räumlichen Sehvermögens gegeben sein.
Allgemein möchte ich abschließend noch folgendes anmerken. Das Herstellen qualitativ einwandfreier Vervielfältigungen durch Anwendung des technisch und wirtschaftlich jeweils zweckmäßigsten Verfahren (z.B. Lichtpausen, Fotokopie, Kleinoffsetdruck) ist der Inhalt des dreijährigen industriellen Ausbildungsberufes des Reprographen - Fachrichtung Reprographie. Sofern nicht alle Vervielfältigungsverfahren beherrscht werden müssen und nicht auch Wissen über die angrenzenden Arbeitsbereiche erforderlich ist, werden allerdings vielfach angelernte Kräfte eingesetzt. Zur Einarbeitung in die Bedienung der üblichen Offsetdruckmaschinen bzw. -automaten, Vervielfältigungsautomaten und Offsetfolienherstellungsgeräte genügen meist drei Monate. Ein Ansatz ausschließlich als Fotokopierer ist heute erfahrungsgemäß eher unüblich; zumindest sind solche Arbeitsplätze zahlenmäßig rückläufig und in der Regel ausschließlich der Besetzung durch leistungsgewandelte Betriebsangehörige vorbehalten. Die Druckweiterverarbeitung (sortieren, rütteln, schneiden, lochen, heften, kleben) und die Bedienung der entsprechenden Geräte, Maschinen bzw. Automaten ist in größeren Betrieben/Vervielfältigungsstellen teilweise eigenen Kräften übertragen. Die Arbeiten sind in der Regel leicht bis zeitweise mittelschwer. Stehen überwiegt, Gehen ist teilweise erforderlich, Sitzen erfahrungsgemäß nur gelegentlich beim Beobachten des Durchlaufs größerer Stückzahlen möglich. Bücken fällt an, nicht selten auch durchaus häufig, allerdings üblicherweise nicht längerfristig. Bei der Zuführung und dem Entnehmen des Papiers sind erfahrungsgemäß auch bis mittelschwere Lasten zu heben und zu tragen. Erfahrungsgemäß können die Anforderungen nicht so eigenbestimmt werden, dass nur leichte Lasten zu heben und zu tragen sind. Dazu kommen in gewissem Umfang Belastungen durch Lärm, ggf. auch haut- oder atemwegsreizende Stoffe (z.B. Farben, Waschbenzin) oder Staub.
Die Beklagte zitiert als Quelle dieser Arbeitsplatzbeschreibung das Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (Gabi), Band 3, Heft 176, Ausgabe 1992 und die Berufsinformationskarten, No. 176.
Bei der von der Beklagten zitierten Berufsinformationskarte No. 176 dürfte es sich um die Berufsinformationskarte zur Berufsordnung (BO) 176 handeln. Dasselbe gilt für das zitierte Heft 176 der "gabi".
Die Berufsordnungen bilden die Basis-Einheiten des Systems der Klassifizierung der Berufe. Sie sind durch eine dreistellige Kennziffer dargestellt. Die hier zusammengefassten Berufe sind nach dem Wesen ihrer Berufsaufgabe und Tätigkeit gleichartig. In der BO 176 sind die Berufe Vervielfältiger, Reprographen, Adremadrucker, Schablonierer, Kleinoffsetvervielfältiger und andere Vervielfältiger zusammengefasst. Der Vervielfältiger ist der Berufsklasse (BKZ) 1760 bzw. 1769 zugeordnet. Die Berufsklassen sind durch vierstellige Kennziffern bezeichnet. Sie sind einzelnen Berufen oder Berufsarten, die in der entsprechenden Berufsordnung zusammengefasst sind, oder zugehörigen Spezialisierungsformen oder berufsfachlichen Helfern vorbehalten und sind demnach im Wesen ihrer Berufsaufgaben und Arbeitsverrichtungen einem gemeinsamen Tätigkeitstyp zuzuordnen.
Sowohl bei den Ausführungen in der "gabi" als auch in den Berufsinformationskarten handelt es sich bei den beschriebenen körperlichen und psychischen Anforderungen um Belastungen, die auf den Arbeitsplätzen der in der BO genannten Berufe vorkommen bzw. vorkommen können. Jedoch ist jeder Beruf bzw. jede Berufsausübungsform auf seine individuellen Erfordernisse im Einzelfall zu überprüfen.
Bei der Tätigkeit eines Vervielfältigers, ins. Lichtpausers, Fotokopierers ist räumliches Sehvermögen nicht auf allen Arbeitsplätzen, insbesondere bei einfachen Anlerntätigkeiten, zwingend erforderlich. Wenn jedoch Wartungsarbeiten zu verrichten sind, kann räumliches Sehvermögen notwendig sein. Auch bei der Weiterbearbeitung von Vervielfältigungserzeugnissen kann das Erfordernis des räumlichen Sehvermögens gegeben sein.
Allgemein möchte ich abschließend noch folgendes anmerken. Das Herstellen qualitativ einwandfreier Vervielfältigungen durch Anwendung des technisch und wirtschaftlich jeweils zweckmäßigsten Verfahren (z.B. Lichtpausen, Fotokopie, Kleinoffsetdruck) ist der Inhalt des dreijährigen industriellen Ausbildungsberufes des Reprographen - Fachrichtung Reprographie. Sofern nicht alle Vervielfältigungsverfahren beherrscht werden müssen und nicht auch Wissen über die angrenzenden Arbeitsbereiche erforderlich ist, werden allerdings vielfach angelernte Kräfte eingesetzt. Zur Einarbeitung in die Bedienung der üblichen Offsetdruckmaschinen bzw. -automaten, Vervielfältigungsautomaten und Offsetfolienherstellungsgeräte genügen meist drei Monate. Ein Ansatz ausschließlich als Fotokopierer ist heute erfahrungsgemäß eher unüblich; zumindest sind solche Arbeitsplätze zahlenmäßig rückläufig und in der Regel ausschließlich der Besetzung durch leistungsgewandelte Betriebsangehörige vorbehalten. Die Druckweiterverarbeitung (sortieren, rütteln, schneiden, lochen, heften, kleben) und die Bedienung der entsprechenden Geräte, Maschinen bzw. Automaten ist in größeren Betrieben/Vervielfältigungsstellen teilweise eigenen Kräften übertragen. Die Arbeiten sind in der Regel leicht bis zeitweise mittelschwer. Stehen überwiegt, Gehen ist teilweise erforderlich, Sitzen erfahrungsgemäß nur gelegentlich beim Beobachten des Durchlaufs größerer Stückzahlen möglich. Bücken fällt an, nicht selten auch durchaus häufig, allerdings üblicherweise nicht längerfristig. Bei der Zuführung und dem Entnehmen des Papiers sind erfahrungsgemäß auch bis mittelschwere Lasten zu heben und zu tragen. Erfahrungsgemäß können die Anforderungen nicht so eigenbestimmt werden, dass nur leichte Lasten zu heben und zu tragen sind. Dazu kommen in gewissem Umfang Belastungen durch Lärm, ggf. auch haut- oder atemwegsreizende Stoffe (z.B. Farben, Waschbenzin) oder Staub.
Saved
Datum