S 9 RJ 451/99

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 9 RJ 451/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 47jährige Kläger hat von 01.09.65 - 31.08.68 den Beruf des Metzgers erlernt und anschließend ausgeübt. Nach erfolgreichem Abschluss der Meisterprüfung am 18.12.74 hat er zunächst bis 1978 als Metzgermeister eine Beschäftigung verrichtet. Seit 1978 ist er als Metzgermeister selbständig tätig.

Nach dem Gutachten von Dr. ^Thierfelder^ vom 21.02.2001 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeiten
- in wechselnder Körperhaltung
- ohne gehäuftes Bücken
- ohne gebeugte Zwangshaltungen
- ohne schweres Heben, Tragen
- ohne Überkopfarbeit
- ohne Nässe- und Kälteeinwirkung
- ohne Akkord
- ohne Wechselschicht
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 21.03.2001 die Tätigkeiten eines Küchenbuchhalters, einer Aufsichtsperson in der Räucherei und Wurstherstellung, eines Leiters eines Lebensmittellagers und eines Telefonverkäufers als zumutbare Verweisungstätigkeiten für den Kläger benannt.

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

1. Entsprechen diese Tätigkeiten der Gruppe des Mehrstufenschemas mit dem Leitberuf des gelernten oder gleichgestellten Facharbeiters?
2. Welche gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen werden an diese Tätigkeiten gestellt und genügt der Kläger diesen Anforderungen aus berufskundlicher Sicht? Können insbesondere die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten erworben werden?

Küchenbuchhalter

Trotz des mir vorliegenden umfangreichen berufskundlichen Materials ist mir die Tätigkeit eines Küchenbuchhalters nicht bekannt. Auch eine telefonische Rücksprache bei zwei großen Kantinenbewirtschaftungsbetrieben ergab, dass die Tätigkeit eines Küchenbuchhalters auch in großen Kantinen bzw. Großküchen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht existiert.

Kantinenbewirtschaftungsbetriebe übernehmen die Buchhaltung für ihre Kunden (Kantinen). In der Buchhaltung werden kaufmännisch ausgebildete Kräfte beschäftigt. Die Tätigkeit eines Buchhalters ist eine körperlich leichte, geistig anspruchsvolle, verantwortliche fachspezifische Tätigkeit, die weit überwiegend im Sitzen an EDV-verknüpften Schreibtischen in teilweise klimatisierten Büroräumen verrichtet wird.

In der Regel wird diese Tätigkeit in Normalarbeitszeit verrichtet; bei Terminarbeiten, Verhandlungen und Besprechungen sind Überstunden erforderlich. Gelegentlich kann Zeitdruck auftreten.

Voraussichtliche Nichteignung für die Tätigkeit eines Buchhalters besteht bei deutlicher Bewegungseinschränkung der Hände oder Arme und einzelnen schwerwiegenden Wirbelsäulen- oder Hüftgelenksleiden. Unabhängig davon kann sich der Kläger in die Tätigkeit als Buchhalter, trotz seiner Fortbildung zum Metzgermeister und seiner selbständigen Tätigkeit nicht innerhalb von maximal drei Monaten einarbeiten. Aus berufskundlicher Sicht ist in der Tätigkeit eines Küchenbuchhalters insgesamt keine berufliche Alternative für den Kläger erkennbar.

In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die Tätigkeit eines Kantinenleiters, der verantwortlich ist für das fachliche und kaufmännische Leiten einer Kantine. Insbesondere ist er für den Einkauf, die Lagerung, die Vor-, Zubereitung und den Verkauf von Speisen und Getränken sowie für den Einkauf von Einrichtungsgegenständen, Arbeitsmitteln, Säuberungsutensilien u.ä. verantwortlich. Außerdem obliegt ihm die Wareneingangskontrolle (Einkaufskontrolle, Ver- brauchskontrolle), die Personalansatzkontrolle, die Qualitätskontrolle und die Hygieneüberwachung. Des weiteren ist er zuständig für die Kostenkontrolle, die Koordinierung der Betriebsabläufe, die Mitwirkung bei der Festlegung des Speiseplanes, die Überwachung der Küche usw. Je nach Größe des Betriebes ist auch die praktische Mitarbeit erforderlich. In kleineren Betrieben hat sie einen hohen Anteil. Daher werden hier üblicherweise ausgebildete Köche bzw. Küchenmeister angesetzt. In größeren Kantinen, in denen die praktische Mitarbeit nicht erforderlich ist, werden neben Küchenmeistern auch kaufmännisch ausgebildete Kräfte beschäftigt. Ein Metzgermeister findet in der Regel keinen Ansatz als Kantinenleiter.

Aufsichtsperson in der Räucherei und Wurstherstellung

Aufsichtsführende Tätigkeiten werden von sog. Werkmeistern in der fleischverarbeitenden Industrie verrichtet. Bei dieser Tätigkeit ist das Einwirken von Nässe und Kälte kaum vermeidbar. Die Tätigkeit wird außerdem nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen verrichtet. Auch die tätige Mitarbeit ist nicht auszuschließen. Aus berufskundlicher Sicht ist in diesem Bereich keine dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende berufliche Alternative erkennbar. Für einen selbständigen Metzgermeister ist je nach Größe, Organisation und fachlicher Ausrichtung eines Betriebes von einer Einarbeitungszeit zwischen drei Monaten und einem Jahr auszugehen.

Leiter eines Lebensmittelslagers

Der Lagerleiter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme/Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren sachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktions- bzw. vertriebs-/verkaufsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instand gehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, werden diese überwiegend im Sitzen vom Büro bzw. Schreibtisch aus, meist mit EDV-Unterstützung erledigt.

Wenn der Kläger nicht bisher schon alle anfallenden kaufmännischen Arbeiten in seinem Betrieb erledigt hat und über EDV-Kenntnisse verfügt, dürften erfahrungsgemäß drei Monate nicht ausreichen. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden.

Unabhängig von der erforderlichen Einarbeitungszeit kann ein Überschreiten des Leistungsvermögens des Klägers nicht ausgeschlossen werden, da ein Wechsel der Körperhaltung entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis nicht immer möglich ist. Lebensmittel sind außerdem in aller Regel kühl zu lagern, sodass auch Kälteeinwirkungen nicht auszuschließen sind.

Allgemein ist aus berufskundlicher Sicht zum Einsatz der EDV folgendes auszuführen:

Die Aufgaben und Tätigkeitsabläufe waren ohne den Einsatz von EDV so gestaltet, dass Arbeitsmaterialien und Arbeitsgegenstände sowie Informationen noch nicht zentral am Schreibtisch zur Verfügung standen und somit mehr Abwechslung in der Arbeitshaltung erforderten bzw. ermöglichten (z.B. Ordner in Schränken, in Registratur, in Zentralarchiven und Informationsbeschaffung bei Kollegen anderer Organisationseinheiten etc.). Durch die komplexen Arbeits- und Informationsmöglichkeiten am Computer (sehr leistungsfähige Hard- und Softwaregenerationen, Vernetzung und Integration) besteht immer weniger Gelegenheit einen Haltungswechsel zu vollziehen.

Telefonverkäufer im Fleischgroßhandel

Telefonverkäufer arbeiten vielfach provisionsabhängig, ähnlich einer selbständigen Tätigkeit. Belastbare Menschen werden bevorzugt, geschickte Gesprächs- und Verhandlungsführung, Redegewandtheit und Belastbarkeit für Arbeiten unter Zeitdruck werden vorausgesetzt. Aus der vermittlerischen Erfahrung ist festzustellen, dass keine Arbeitsplätze für Telefonverkäufer in größeren Handelsunternehmen (Frischfleisch- und Gefrierfleischgroßhandel) den Arbeitsämtern angeboten werden. Auch wenn die fachlichen und arbeitsmarktlichen Aspekte gegeben sind, ist die Tätigkeit eines Telefonverkäufers für den Kläger aufgrund seines Leistungsvermögens nicht mehr uneingeschränkt zumutbar. Arbeiten im Telefondienst gestatten im allgemeinen keine wechselnde Körperhaltung und werden weit überwiegend im Sitzen verrichtet.

Anzumerken ist, dass es sich bei der von der Beklagten beschriebenen Tätigkeit eines Telefonverkäufers im Fleischgroßhandel oder Schlachthof im Schriftsatz vom 21.03.01 offenbar um die Tätigkeit eines Einkäufers handelt. Auch die Tätigkeit eines Einkäufers wird überwiegend im Sitzen verrichtet. Wenn der Kläger nicht bisher schon als selbständiger Metzgermeister den gesamten Bürobereich abgedeckt hat, ist bis zur vollständigen Einarbeitung in Einkaufstätigkeiten auf zumutbarer Qualifikationsebene erfahrungsgemäß mit einer Dauer von mehr als drei Monaten zu rechnen. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
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Datum