Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 11 RA 186/98
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Die bei der Rentenantragstellung 56jährige Klägerin hat von 1955 bis 1958 den Beruf der Einzelhandelskauffrau in einem Textileinzelhandel erlernt und hat seitdem ständig eine Tätigkeit als Verkäuferin für Bettwäsche, Gardinen und in geringem Umfang für Konfektion ausgeübt. Mit eher kaufmännischen Teiltätigkeiten, z.B. Buchhaltung, Bestellwesen war sie dabei nicht befasst.
Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. ^Schwenkert^ ist lt. Ihrer Anfrage von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- ohne dauerndes Stehen (Sitzen oder Gehen nach jeweils 1 bis 2 Stunden)
- mit den Möglichkeiten, öfters die Toilette aufzusuchen
Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. ^Schwenkert^ ist lt. Ihrer Anfrage von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- ohne dauerndes Stehen (Sitzen oder Gehen nach jeweils 1 bis 2 Stunden)
- mit den Möglichkeiten, öfters die Toilette aufzusuchen
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Die Beklagte verweist die Klägerin im Bescheid vom 27.02.98, im Widerspruchsbescheid vom 09.07.98 und im Schreiben vom 11.02.2000 weiterhin auf die von ihr ausschließlich ausgeübte Tätigkeit einer Verkäuferin. Im Schriftsatz vom 11.02.2000 nennt sie eine Verkaufstätigkeit insbesondere in Kosmetik-, Schmuck- und Strumpfgeschäften.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Mitteilung, welche Tätigkeiten die Klägerin unter Berücksichtigung des verbliebenen Leistungsvermögens nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten aus der Gruppe der Facharbeitertätigkeiten, angelernten Tätigkeiten (allgemeine Anlernzeit zwischen drei Monaten und zwei Jahren) und ungelernten Tätigkeiten (allgemeine Anlernzeit unter drei Monaten) noch vollschichtig verrichten kann. Insbesondere bitten Sie um Beantwortung der Frage, ob die Klägerin noch auf einer nennenswerten großen Zahl an Arbeitsplätzen im bisherigen Beruf vollschichtig tätig sein kann.
Verkäuferin
Die Klägerin war im Laufe ihres Berufslebens ausschließlich als Verkäuferin für Bettwäsche, Gardinen und in geringem Umfang für Konfektion tätig.
Führen von Verkaufsgesprächen, Kundenberatung, Kassenabrechnungen o.ä. sind nur ein Teil der Aufgaben einer Verkäuferin. Warenbereitstellung, Betreuung und Gestaltung des Verkaufsstandes oder des Verkaufsraumes, Auffüllen von Regalen, Ständern etc., Stapeln auf dem Boden, Auszeichnen, sind ebenfalls Aufgaben einer Verkäuferin.
Die Arbeiten einer Verkäuferin sind in der Regel körperlich leicht und mittelschwer. Sie werden in geschlossenen, temperierten, z.T. klimatisierten Räumen oft mit künstlicher Dauerbeleuchtung verrichtet. Die Arbeiten einer Verkäuferin werden ganztägig im Stehen und Gehen, teilweise in Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Überkopfarbeit verrichtet. In Stoßzeiten können Arbeiten unter Zeitdruck nicht vermieden werden.
Z.T. ist der Arbeitsbeginn vor der üblichen Ladenöffnungszeit. Samstagsarbeit ist üblich. Vorausgesetzt wird für die Tätigkeit einer Verkäuferin weitgehende Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule, der Arme und Beine, psychische Belastbarkeit, auch in Stresssituationen, Einfühlungsvermögen und Flexibilität im Umgang mit Kunden, Konzentrationsfähigkeit, Verhandlungsgeschick, sprachliches Ausdrucksvermögen, Kontaktfähigkeit und Sorgfalt bei der Hygiene.
Gerade im Verkauf ist die Möglichkeit, öfters die Toilette aufsuchen zu können, nicht gegeben. Pausen zur Verrichtung der Notdurft richten sich in der Regel nach dem Kundenandrang. Arbeitgeber akzeptieren nicht, dass Kundengespräche bzw. Kassieren bei Bedarf öfter unterbrochen werden. Auch für die von der Beklagten im Schriftsatz vom 11.02.2000 genannte Tätigkeit in Kosmetik-, Schmuck- und Strumpfgeschäften trifft diese Aussage zu.
Unabhängig davon können auch die vom gerichtlichem Sachverständigen genannten Leistungseinschränkungen wie ausschließlich leichte Arbeiten ohne dauerndes Stehen (Sitzen und Gehen nach jeweils 1 bis 2 Stunden) nicht ständig und immer berücksichtigt werden. Aus berufskundlicher Sicht ist der Klägerin die Rückkehr in die von ihr ausschließlich ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin nicht möglich.
Einzelhandelskauffrau
Die Klägerin hat den Beruf der Einzelhandelskauffrau erlernt. Während der Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau werden ausreichende Kenntnisse zur Ausübung einer kaufmännischen Bürotätigkeit vermittelt. Allerdings hat die Klägerin die Ausbildung 1958 abgeschlossen und war anschließend nie mit derartigem Aufgabenschwerpunkt tätig. Die Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2000 an, dass sie mit eher kaufmännischen Teiltätigkeiten, wie z.B. Buchhaltung, Bestellwesen nie tätig war. Nach so langer Zeit ist erfahrungsgemäß ein Ansatz auf Sachbearbeiterebene durch eine maximal 3monatige Einarbeitung nicht mehr zu realisieren. Denkbar wäre bestenfalls eine einfache kaufmännische Tätigkeit, z.B. in der Rechnungsprüfung oder Buchführung (tarifliche Einstufung im Tarifvertrag des bayerischen Einzelhandels: Beschäftigungsgruppe II). Neben der Auffrischung, Aktualisierung und Neuvermittlung von fachlichen Kenntnissen muss entsprechend der Ausstattung des Arbeitsplatzes üblicherweise auch u.a. der Umgang mit Rechen- oder Fakturiermaschinen, EDV-Systemen usw. erlernt bzw. wieder geübt werden, so dass sogar auf dieser Qualifikationsebene drei Monate Einarbeitungszeit zu kurz sein können. Die Belastungen sind leicht, Sitzen überwiegt in der Regel sehr deutlich, gelegentliches Stehen und Gehen ist jedoch meist möglich.
Telefonistin
Häufig wird noch die Tätigkeit einer Telefonistin als Verweisungsmöglichkeit genannt, die zwar von einer Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit einer Telefonistin ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.
Für eine Telefonistin ist es keinesfalls möglich, öfters die Toilette aufzusuchen.
In der industriellen Fertigung vorkommende Tätigkeiten wie Montier-, Verpackungs-, Sortier- und Kontrollarbeiten können körperlich leicht sein, in der Regel dann, wenn mit kleinen Teilen umzugehen ist. Die Arbeiten sind weitgehend in einseitiger Körperhaltung (entweder im Sitzen oder Stehen) zu verrichten. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist möglich, wenn die zu bearbeitenden Teile selbst an- und abtransportiert werden müssen, jedoch fällt u.U. auch schwerere Hebe- und Tragebelastung an. Die Tätigkeiten in diesem Bereich erfordern nicht selten Schichtarbeit und werden in der Regel im Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen bzw. am Fließband verrichtet. Die Möglichkeit öfters die Toilette aufsuchen zu können, ist bei Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen bzw. am Fließband nicht möglich.
Auch einfache Reinigungsarbeiten stellen für die Klägerin keine ihrem Leistungsvermögen entsprechende Alternative dar. Diese Arbeiten beinhalten zumindest gelegentlich auch schwerere als nur leichte Belastungen. Die Arbeiten werden im Gehen und Stehen verrichtet. Häufiges Bücken, Recken, vorgebeugte und z.T. gedrehte Haltung o.ä. oder auch Arbeit im Freien werden verlangt. Kontakt mit Feuchtigkeit ist erforderlich. In der Regel wird außerdem unter Zeitdruck gearbeitet.
Spülerinnen im Hotel- und Gaststättengewerbe müssen ebenfalls teilweise schwerere als nur leichte Lasten heben.
Auch im Verkauf, z.B. als Auszeichnerin, Auffüllerin oder evtl. als Kassiererin ist keine zumutbare Alternative zu erkennen. Mit Belastung durch schwerere als nur leichte Arbeiten ist zu rechnen. Besonders als Kassiererin ist die Möglichkeit öfters die Toilette aufzusuchen, nicht gegeben.
Botinnen, Mitarbeiterinnen in einer Registratur oder Poststelle müssen erfahrungsgemäß zumindest zeitweise bis mittelschwer belastbar sein. Häufiges Bücken, Recken, Heben und Tragen von schwereren Lasten ist trotz des Einsatzes von z.B. Aktenrollwagen nicht unüblich. Die Leistungseinschränkungen der Klägerin können auch bei diesen Tätigkeiten nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Einfache Bürohilfstätigkeiten wie z.B. Karteiarbeiten, Listenführung, Schreibarbeiten sind körperlich leicht und werden in der Regel überwiegend im Sitzen verrichtet. Sie sind durch den zunehmenden Einsatz von EDV und moderner Bürokommunikation rückläufig. Anzumerken ist, dass auch der Wechsel von der bisher ausschließlich ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin auf Bürotätigkeiten erfahrungsgemäß ein erhöhtes Maß an Umstellungsfähigkeit verlangt, wobei auf Arbeitgeberseite üblicherweise keine Bereitschaft besteht, minderbelastbare, ältere Arbeitnehmerinnen für solche Arbeiten neu einzustellen.
Museumswärterin
Die Tätigkeit einer Museumswärterin wurde in ähnlich gelagerten Fällen als zumutbare Verweisungsmöglichkeit benannt.
Die Körperhaltung der Museumsaufsicht ist in den meisten Museen annähernd ausschließlich Stehen und Gehen. Sitzen ist die Ausnahme, allein schon, weil in der Regel mehrere Räume überwacht (z.T. auch über zwei Etagen) und regelmäßig und auch unregelmäßig begangen werden müssen. Sitzen ist gestattet, wenn kein Besucher da ist. Nach Auskunft von Museumsleitern ist die Mitarbeit beim Ab- und Aufbau von Ausstellungen, beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten erforderlich. Gefordert werden gutes Hörvermögen, ausreichendes Sehvermögen, die Fähigkeit, Leitern besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können. Sonn- und Feiertagsdienst ist erforderlich.
Heben und Tragen kann beim Bewegen der Exponate das leichte Maß übersteigen. Anzumerken ist, dass diese Anforderungen in der Regel nur bei Ausstellungswechseln, d.h. in größeren zeitlichen Abständen vorkommen. Aus berufskundlicher Sicht wird auch in diesem Bereich keine geeignete Verweisungstätigkeit gesehen,.da die Tätigkeit einer Museumswärterin nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen verrichtet wird und bei einer Aufsichtstätigkeit die Möglichkeit, öfters die Toilette aufsuchen zu können, nicht gegeben ist.
Gedacht werden könnte noch an eine Tätigkeit als Pförtnerin.
Eine Pförtnerinnentätigkeit kann Aufgaben aus den Bereichen Personalkontrolle und Ausweiswesen, Besucherempfang, Schlüsselverwahrung bzw. Verwaltung von Schließanlagen und Überwachung des Kfz- und Warenverkehrs sowie sonstige Aufgaben in verschiedenen Kombinationen und mit unterschiedlichen Schwerpunkten beinhalten. Nicht selten handelt es sich um Arbeitsplätze, die die Rücksichtnahme auf diverse Leistungseinschränkungen gestatten, so dass sie auch für leistungsgeminderte Arbeitskräfte in Frage kommen. Sie sind zwar häufig der innerbetrieblichen Besetzung durch langjährige, leistungsgewandelte Beschäftige vorbehalten, in nennenswertem Umfang aber auch Außenstehenden zugänglich. Meist genügt Belastbarkeit für leichte Arbeiten. Auch ein Wechsel der Körperhaltung ist erfahrungsgemäß in gewissem Umfang möglich, wobei Sitzen dennoch den größten Anteil ausmachen kann. Belastungen durch Zwangshaltungen, Bücken o.ä. sind nicht üblich. Nicht ganz ausgeschlossen werden kann allerdings sehr oft die Einwirkung von Zugluft, Temperaturschwankungen oder Witterungseinflüssen (z.B. Arbeitsplatz im Eingangsbereich; Notwendigkeit, Pförtnerloge oder -häuschen zu verlassen, z.B. zur Zufahrtsregelung). Weitaus überwiegend ist außerdem Schichtarbeit (zumindest Früh- und Nachmittagsschicht, zum Teil rund um die Uhr, auch am Wochenende, u.U. mit auf 12 Stunden verlängerter Arbeitszeit) anzutreffen. Sogar Zeitdruck ist - im Wechsel mit Zeiten relativ monotoner Tätigkeit - möglich (z.B. hoher Besucherandrang; Arbeitsbeginn, - ende, Schichtwechsel); auch andere Stressbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern o.ä.) sind nicht völlig zu vermeiden. Vorausgesetzt wird üblicherweise Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, Merkfähigkeit, Flexibilität, sicheres Auftreten oder sogar Durchsetzungskraft und die Fähigkeit zu situationsgerechtem und schnellem Handeln bei außergewöhnlichen Vorfällen, wozu auch ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit erforderlich ist. Überwiegend handelt es sich um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Daher ist auch in diesem Bereich die Möglichkeit, öfters die Toilette aufsuchen zu können, nicht möglich.
Allgemein ist zum Erfordernis, öfters die Toilette aufsuchen zu können, folgendes auszuführen:
Arbeitnehmern werden in gewissem Umfang sog. Verteilzeiten zugestanden. Dazu rechnet z.B. der Weg vom Zeiterfassungsgerät zum Arbeitsplatz, das Vorbereiten bzw. Aufräumen des Arbeitsplatzes, das Aufsuchen der Toilette, Unterbrechungen durch Störungen durch Dritte usw. Arbeitsunterbrechungen im Rahmen der bezahlten sogenannten Verteilzeiten haben sich in erster Linie dem Arbeitsablauf unterzuordnen. Der medizinische Sachverständige Dr. ^Schwenkert^ gibt in seinem Gutachten an, dass die Klägerin die Möglichkeit haben muss, öfters die Toilette aufsuchen zu können. Dr. ^Schwenkert^ führt in seinem Gutachten außerdem aus, dass bei der Klägerin eine Harninkontinenz besteht, mit der Angabe, bis zu 30mal täglich auf die Toilette zu müssen. Es wird vom medizinischen Sachverständigen jedoch keine Aussage darüber getroffen, ob das Aufsuchen der Toilette z.B. jederzeit und umgehend erfolgen muss.
Allgemein ist anzumerken, dass keine derart weitreichende Gestaltungsmöglichkeit besteht, dass der Arbeitsplatz jederzeit, umgehend und mehrmals täglich zum Aufsuchen der Toilette verlassen werden kann. Derartiges Verhalten wird erfahrungsgemäß nur im Einzelfall bei langjährigen Beschäftigten akzeptiert.
Arbeitgeber lehnen in der Regel bei Neueinstellungen solche Zugeständnisse auch dort ab, wo sie vom Arbeitsablauf her möglich wären. Begründet wird dies mit der Befürchtung, weitere Belegschaftsmitglieder würden dann ähnliche Sonderregelungen fordern.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Betrachtung des Arbeitsmarktes des gesamten Bundesgebietes nicht doch eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen gibt, die grundsätzlich für die Klägerin in Betracht kämen. Auf Arbeitgeberseite sind dabei jedoch erfahrungsgemäß besondere Zugeständnisse (z.B. der Restleistungsfähigkeit angepasster Zuschnitt der Aufgaben, Verzicht auf Flexibilität oder Vielseitigkeit, Änderungen am Arbeitsplatz, Herabsetzung des Arbeitstempos bzw. des erwarteten Produktivitätsgrades) erforderlich. Entsprechende Arbeitsplätze sind Außenstehenden daher unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens in der Regel nicht bzw. nicht direkt zugänglich, vielmehr handelt es sich nicht selten um vergönnungsweise Beschäftigung aufgrund sozialer Verpflichtungen oder die Arbeitsplätze wurden im Einzelfall durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen, z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen erschlossen.
Eine uneingeschränkt zumutbare Verweisungstätigkeit aus der Gruppe der Facharbeitertätigkeiten, der angelernten Tätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten ist aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Die Beklagte verweist die Klägerin im Bescheid vom 27.02.98, im Widerspruchsbescheid vom 09.07.98 und im Schreiben vom 11.02.2000 weiterhin auf die von ihr ausschließlich ausgeübte Tätigkeit einer Verkäuferin. Im Schriftsatz vom 11.02.2000 nennt sie eine Verkaufstätigkeit insbesondere in Kosmetik-, Schmuck- und Strumpfgeschäften.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Mitteilung, welche Tätigkeiten die Klägerin unter Berücksichtigung des verbliebenen Leistungsvermögens nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten aus der Gruppe der Facharbeitertätigkeiten, angelernten Tätigkeiten (allgemeine Anlernzeit zwischen drei Monaten und zwei Jahren) und ungelernten Tätigkeiten (allgemeine Anlernzeit unter drei Monaten) noch vollschichtig verrichten kann. Insbesondere bitten Sie um Beantwortung der Frage, ob die Klägerin noch auf einer nennenswerten großen Zahl an Arbeitsplätzen im bisherigen Beruf vollschichtig tätig sein kann.
Verkäuferin
Die Klägerin war im Laufe ihres Berufslebens ausschließlich als Verkäuferin für Bettwäsche, Gardinen und in geringem Umfang für Konfektion tätig.
Führen von Verkaufsgesprächen, Kundenberatung, Kassenabrechnungen o.ä. sind nur ein Teil der Aufgaben einer Verkäuferin. Warenbereitstellung, Betreuung und Gestaltung des Verkaufsstandes oder des Verkaufsraumes, Auffüllen von Regalen, Ständern etc., Stapeln auf dem Boden, Auszeichnen, sind ebenfalls Aufgaben einer Verkäuferin.
Die Arbeiten einer Verkäuferin sind in der Regel körperlich leicht und mittelschwer. Sie werden in geschlossenen, temperierten, z.T. klimatisierten Räumen oft mit künstlicher Dauerbeleuchtung verrichtet. Die Arbeiten einer Verkäuferin werden ganztägig im Stehen und Gehen, teilweise in Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Überkopfarbeit verrichtet. In Stoßzeiten können Arbeiten unter Zeitdruck nicht vermieden werden.
Z.T. ist der Arbeitsbeginn vor der üblichen Ladenöffnungszeit. Samstagsarbeit ist üblich. Vorausgesetzt wird für die Tätigkeit einer Verkäuferin weitgehende Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule, der Arme und Beine, psychische Belastbarkeit, auch in Stresssituationen, Einfühlungsvermögen und Flexibilität im Umgang mit Kunden, Konzentrationsfähigkeit, Verhandlungsgeschick, sprachliches Ausdrucksvermögen, Kontaktfähigkeit und Sorgfalt bei der Hygiene.
Gerade im Verkauf ist die Möglichkeit, öfters die Toilette aufsuchen zu können, nicht gegeben. Pausen zur Verrichtung der Notdurft richten sich in der Regel nach dem Kundenandrang. Arbeitgeber akzeptieren nicht, dass Kundengespräche bzw. Kassieren bei Bedarf öfter unterbrochen werden. Auch für die von der Beklagten im Schriftsatz vom 11.02.2000 genannte Tätigkeit in Kosmetik-, Schmuck- und Strumpfgeschäften trifft diese Aussage zu.
Unabhängig davon können auch die vom gerichtlichem Sachverständigen genannten Leistungseinschränkungen wie ausschließlich leichte Arbeiten ohne dauerndes Stehen (Sitzen und Gehen nach jeweils 1 bis 2 Stunden) nicht ständig und immer berücksichtigt werden. Aus berufskundlicher Sicht ist der Klägerin die Rückkehr in die von ihr ausschließlich ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin nicht möglich.
Einzelhandelskauffrau
Die Klägerin hat den Beruf der Einzelhandelskauffrau erlernt. Während der Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau werden ausreichende Kenntnisse zur Ausübung einer kaufmännischen Bürotätigkeit vermittelt. Allerdings hat die Klägerin die Ausbildung 1958 abgeschlossen und war anschließend nie mit derartigem Aufgabenschwerpunkt tätig. Die Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2000 an, dass sie mit eher kaufmännischen Teiltätigkeiten, wie z.B. Buchhaltung, Bestellwesen nie tätig war. Nach so langer Zeit ist erfahrungsgemäß ein Ansatz auf Sachbearbeiterebene durch eine maximal 3monatige Einarbeitung nicht mehr zu realisieren. Denkbar wäre bestenfalls eine einfache kaufmännische Tätigkeit, z.B. in der Rechnungsprüfung oder Buchführung (tarifliche Einstufung im Tarifvertrag des bayerischen Einzelhandels: Beschäftigungsgruppe II). Neben der Auffrischung, Aktualisierung und Neuvermittlung von fachlichen Kenntnissen muss entsprechend der Ausstattung des Arbeitsplatzes üblicherweise auch u.a. der Umgang mit Rechen- oder Fakturiermaschinen, EDV-Systemen usw. erlernt bzw. wieder geübt werden, so dass sogar auf dieser Qualifikationsebene drei Monate Einarbeitungszeit zu kurz sein können. Die Belastungen sind leicht, Sitzen überwiegt in der Regel sehr deutlich, gelegentliches Stehen und Gehen ist jedoch meist möglich.
Telefonistin
Häufig wird noch die Tätigkeit einer Telefonistin als Verweisungsmöglichkeit genannt, die zwar von einer Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit einer Telefonistin ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.
Für eine Telefonistin ist es keinesfalls möglich, öfters die Toilette aufzusuchen.
In der industriellen Fertigung vorkommende Tätigkeiten wie Montier-, Verpackungs-, Sortier- und Kontrollarbeiten können körperlich leicht sein, in der Regel dann, wenn mit kleinen Teilen umzugehen ist. Die Arbeiten sind weitgehend in einseitiger Körperhaltung (entweder im Sitzen oder Stehen) zu verrichten. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist möglich, wenn die zu bearbeitenden Teile selbst an- und abtransportiert werden müssen, jedoch fällt u.U. auch schwerere Hebe- und Tragebelastung an. Die Tätigkeiten in diesem Bereich erfordern nicht selten Schichtarbeit und werden in der Regel im Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen bzw. am Fließband verrichtet. Die Möglichkeit öfters die Toilette aufsuchen zu können, ist bei Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen bzw. am Fließband nicht möglich.
Auch einfache Reinigungsarbeiten stellen für die Klägerin keine ihrem Leistungsvermögen entsprechende Alternative dar. Diese Arbeiten beinhalten zumindest gelegentlich auch schwerere als nur leichte Belastungen. Die Arbeiten werden im Gehen und Stehen verrichtet. Häufiges Bücken, Recken, vorgebeugte und z.T. gedrehte Haltung o.ä. oder auch Arbeit im Freien werden verlangt. Kontakt mit Feuchtigkeit ist erforderlich. In der Regel wird außerdem unter Zeitdruck gearbeitet.
Spülerinnen im Hotel- und Gaststättengewerbe müssen ebenfalls teilweise schwerere als nur leichte Lasten heben.
Auch im Verkauf, z.B. als Auszeichnerin, Auffüllerin oder evtl. als Kassiererin ist keine zumutbare Alternative zu erkennen. Mit Belastung durch schwerere als nur leichte Arbeiten ist zu rechnen. Besonders als Kassiererin ist die Möglichkeit öfters die Toilette aufzusuchen, nicht gegeben.
Botinnen, Mitarbeiterinnen in einer Registratur oder Poststelle müssen erfahrungsgemäß zumindest zeitweise bis mittelschwer belastbar sein. Häufiges Bücken, Recken, Heben und Tragen von schwereren Lasten ist trotz des Einsatzes von z.B. Aktenrollwagen nicht unüblich. Die Leistungseinschränkungen der Klägerin können auch bei diesen Tätigkeiten nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Einfache Bürohilfstätigkeiten wie z.B. Karteiarbeiten, Listenführung, Schreibarbeiten sind körperlich leicht und werden in der Regel überwiegend im Sitzen verrichtet. Sie sind durch den zunehmenden Einsatz von EDV und moderner Bürokommunikation rückläufig. Anzumerken ist, dass auch der Wechsel von der bisher ausschließlich ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin auf Bürotätigkeiten erfahrungsgemäß ein erhöhtes Maß an Umstellungsfähigkeit verlangt, wobei auf Arbeitgeberseite üblicherweise keine Bereitschaft besteht, minderbelastbare, ältere Arbeitnehmerinnen für solche Arbeiten neu einzustellen.
Museumswärterin
Die Tätigkeit einer Museumswärterin wurde in ähnlich gelagerten Fällen als zumutbare Verweisungsmöglichkeit benannt.
Die Körperhaltung der Museumsaufsicht ist in den meisten Museen annähernd ausschließlich Stehen und Gehen. Sitzen ist die Ausnahme, allein schon, weil in der Regel mehrere Räume überwacht (z.T. auch über zwei Etagen) und regelmäßig und auch unregelmäßig begangen werden müssen. Sitzen ist gestattet, wenn kein Besucher da ist. Nach Auskunft von Museumsleitern ist die Mitarbeit beim Ab- und Aufbau von Ausstellungen, beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten erforderlich. Gefordert werden gutes Hörvermögen, ausreichendes Sehvermögen, die Fähigkeit, Leitern besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können. Sonn- und Feiertagsdienst ist erforderlich.
Heben und Tragen kann beim Bewegen der Exponate das leichte Maß übersteigen. Anzumerken ist, dass diese Anforderungen in der Regel nur bei Ausstellungswechseln, d.h. in größeren zeitlichen Abständen vorkommen. Aus berufskundlicher Sicht wird auch in diesem Bereich keine geeignete Verweisungstätigkeit gesehen,.da die Tätigkeit einer Museumswärterin nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen verrichtet wird und bei einer Aufsichtstätigkeit die Möglichkeit, öfters die Toilette aufsuchen zu können, nicht gegeben ist.
Gedacht werden könnte noch an eine Tätigkeit als Pförtnerin.
Eine Pförtnerinnentätigkeit kann Aufgaben aus den Bereichen Personalkontrolle und Ausweiswesen, Besucherempfang, Schlüsselverwahrung bzw. Verwaltung von Schließanlagen und Überwachung des Kfz- und Warenverkehrs sowie sonstige Aufgaben in verschiedenen Kombinationen und mit unterschiedlichen Schwerpunkten beinhalten. Nicht selten handelt es sich um Arbeitsplätze, die die Rücksichtnahme auf diverse Leistungseinschränkungen gestatten, so dass sie auch für leistungsgeminderte Arbeitskräfte in Frage kommen. Sie sind zwar häufig der innerbetrieblichen Besetzung durch langjährige, leistungsgewandelte Beschäftige vorbehalten, in nennenswertem Umfang aber auch Außenstehenden zugänglich. Meist genügt Belastbarkeit für leichte Arbeiten. Auch ein Wechsel der Körperhaltung ist erfahrungsgemäß in gewissem Umfang möglich, wobei Sitzen dennoch den größten Anteil ausmachen kann. Belastungen durch Zwangshaltungen, Bücken o.ä. sind nicht üblich. Nicht ganz ausgeschlossen werden kann allerdings sehr oft die Einwirkung von Zugluft, Temperaturschwankungen oder Witterungseinflüssen (z.B. Arbeitsplatz im Eingangsbereich; Notwendigkeit, Pförtnerloge oder -häuschen zu verlassen, z.B. zur Zufahrtsregelung). Weitaus überwiegend ist außerdem Schichtarbeit (zumindest Früh- und Nachmittagsschicht, zum Teil rund um die Uhr, auch am Wochenende, u.U. mit auf 12 Stunden verlängerter Arbeitszeit) anzutreffen. Sogar Zeitdruck ist - im Wechsel mit Zeiten relativ monotoner Tätigkeit - möglich (z.B. hoher Besucherandrang; Arbeitsbeginn, - ende, Schichtwechsel); auch andere Stressbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern o.ä.) sind nicht völlig zu vermeiden. Vorausgesetzt wird üblicherweise Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, Merkfähigkeit, Flexibilität, sicheres Auftreten oder sogar Durchsetzungskraft und die Fähigkeit zu situationsgerechtem und schnellem Handeln bei außergewöhnlichen Vorfällen, wozu auch ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit erforderlich ist. Überwiegend handelt es sich um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Daher ist auch in diesem Bereich die Möglichkeit, öfters die Toilette aufsuchen zu können, nicht möglich.
Allgemein ist zum Erfordernis, öfters die Toilette aufsuchen zu können, folgendes auszuführen:
Arbeitnehmern werden in gewissem Umfang sog. Verteilzeiten zugestanden. Dazu rechnet z.B. der Weg vom Zeiterfassungsgerät zum Arbeitsplatz, das Vorbereiten bzw. Aufräumen des Arbeitsplatzes, das Aufsuchen der Toilette, Unterbrechungen durch Störungen durch Dritte usw. Arbeitsunterbrechungen im Rahmen der bezahlten sogenannten Verteilzeiten haben sich in erster Linie dem Arbeitsablauf unterzuordnen. Der medizinische Sachverständige Dr. ^Schwenkert^ gibt in seinem Gutachten an, dass die Klägerin die Möglichkeit haben muss, öfters die Toilette aufsuchen zu können. Dr. ^Schwenkert^ führt in seinem Gutachten außerdem aus, dass bei der Klägerin eine Harninkontinenz besteht, mit der Angabe, bis zu 30mal täglich auf die Toilette zu müssen. Es wird vom medizinischen Sachverständigen jedoch keine Aussage darüber getroffen, ob das Aufsuchen der Toilette z.B. jederzeit und umgehend erfolgen muss.
Allgemein ist anzumerken, dass keine derart weitreichende Gestaltungsmöglichkeit besteht, dass der Arbeitsplatz jederzeit, umgehend und mehrmals täglich zum Aufsuchen der Toilette verlassen werden kann. Derartiges Verhalten wird erfahrungsgemäß nur im Einzelfall bei langjährigen Beschäftigten akzeptiert.
Arbeitgeber lehnen in der Regel bei Neueinstellungen solche Zugeständnisse auch dort ab, wo sie vom Arbeitsablauf her möglich wären. Begründet wird dies mit der Befürchtung, weitere Belegschaftsmitglieder würden dann ähnliche Sonderregelungen fordern.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Betrachtung des Arbeitsmarktes des gesamten Bundesgebietes nicht doch eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen gibt, die grundsätzlich für die Klägerin in Betracht kämen. Auf Arbeitgeberseite sind dabei jedoch erfahrungsgemäß besondere Zugeständnisse (z.B. der Restleistungsfähigkeit angepasster Zuschnitt der Aufgaben, Verzicht auf Flexibilität oder Vielseitigkeit, Änderungen am Arbeitsplatz, Herabsetzung des Arbeitstempos bzw. des erwarteten Produktivitätsgrades) erforderlich. Entsprechende Arbeitsplätze sind Außenstehenden daher unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens in der Regel nicht bzw. nicht direkt zugänglich, vielmehr handelt es sich nicht selten um vergönnungsweise Beschäftigung aufgrund sozialer Verpflichtungen oder die Arbeitsplätze wurden im Einzelfall durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen, z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen erschlossen.
Eine uneingeschränkt zumutbare Verweisungstätigkeit aus der Gruppe der Facharbeitertätigkeiten, der angelernten Tätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten ist aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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