Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 11 RJ 1170/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 54jährige Kläger hat vom 26.07.58 - 26.03.62 den Beruf des Landmaschinenmechanikers erlernt und war anschließend als Schlosser bis 1997 tätig. Im Zeitraum von 1965 bis 1972 war er bei der Seefahrt beschäftigt.
Im Bescheid vom 26.11.1998 beschreibt die Beklagte die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt:
- vollschichtig körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten
- in wechselnder Haltung
- ohne Zwangshaltung
- ohne häufiges Hocken und Knien
Die Beklagte gibt im Widerspruchsbescheid vom 08.09.1999 das Leistungsvermögen wie folgt an:
- vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten
- unter Vermeidung von
- Zwangshaltungen
- häufigem Hocken oder Bücken
- Heben und Tragen von schweren Lasten
- mit der Notwendigkeit bei der Arbeitshaltung zwischen Gehen und Stehen wechseln zu können
Nach dem orthopädisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. ^Schwenkert^ vom 18.12.2001 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- leichte bis mittelschwere Arbeiten unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen
- nicht mit ständigen Stehen und Gehen
- nicht mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg
In der mündlichen Verhandlung am 18.12.2001 gibt Dr. ^Schwenkert an^, dass das Leistungsvermögen des Klägers 8 Stunden pro Arbeitstag beträgt, dass überwiegendes Sitzen dem Kläger als Arbeitshaltung wegen der Wirbelsäule nicht anzuraten ist und von daher Arbeiten in wechselnder Körperhaltung möglich sind.
Im Bescheid vom 26.11.1998 beschreibt die Beklagte die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt:
- vollschichtig körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten
- in wechselnder Haltung
- ohne Zwangshaltung
- ohne häufiges Hocken und Knien
Die Beklagte gibt im Widerspruchsbescheid vom 08.09.1999 das Leistungsvermögen wie folgt an:
- vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten
- unter Vermeidung von
- Zwangshaltungen
- häufigem Hocken oder Bücken
- Heben und Tragen von schweren Lasten
- mit der Notwendigkeit bei der Arbeitshaltung zwischen Gehen und Stehen wechseln zu können
Nach dem orthopädisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. ^Schwenkert^ vom 18.12.2001 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- leichte bis mittelschwere Arbeiten unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen
- nicht mit ständigen Stehen und Gehen
- nicht mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg
In der mündlichen Verhandlung am 18.12.2001 gibt Dr. ^Schwenkert an^, dass das Leistungsvermögen des Klägers 8 Stunden pro Arbeitstag beträgt, dass überwiegendes Sitzen dem Kläger als Arbeitshaltung wegen der Wirbelsäule nicht anzuraten ist und von daher Arbeiten in wechselnder Körperhaltung möglich sind.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 26.11.1998 auf die Tätigkeit eines Material- und Werkzeugausgebers und eines Materialverwalters. Im Widerspruchsbescheid vom 08.09.1999 nennt sie zusätzlich die Tätigkeit eines Betriebsschlossers. Außerdem hält die Beklagte die Tätigkeiten eines Gerätezusammensetzers und eines Hausmeisters für zumutbar.
Im Schriftsatz vom 07.01.2002 gibt die Beklagte weiterhin an, dass der Kläger auf die Tätigkeiten eines Betriebsschlosser, eines Material- und Werkzeugausgeber oder eines Gerätezusammensetzers und eines Hausmeisters verweisbar ist.
Betriebsschlosser
Betriebsschlosser sind verantwortlich für einen störungsfreien betrieblichen Ablauf. Sie setzen betriebliche Einrichtungen in industriellen Werkstätten und Fabrikhallen in Stand und erhalten sie funktionsfähig. Zu betrieblichen Einrichtungen zählen technische Industrieanlagen und Maschinen aller Art wie z.B. große Produktionssysteme, Fließbänder, Maschinen zum Drehen und Fräsen sowie Turbinen und Kompressoren.
Alle Maschinen unterliegen im laufenden Betrieb einem Verschleiß. Betriebsschlosser erkennen die Ursache von Verschleiß und beheben ihn, z.B. durch Austausch von Maschinenteilen. Bei diesen Arbeiten richten sie sich nach Wartungsplänen, die ihnen alle Angaben zu den durchzuführenden Wartungsarbeiten liefern.
Betriebsschlosser sind auch zuständig für die Behebung von maschinellen Störungen während der Produktion.
Unter Zeitdruck prüfen sie systematisch die Einzelkomponenten und ermitteln die Störungsursachen. Sie beheben diese möglichst schnell, da Maschinenausfallzeiten in der Industrie sehr teuer sind. Bei der Fehlersuche berühren sie auch ölverschmierte oder heiße Stellen. Da auch z.B. ungünstig gelegene Verbindungen überprüft werden müssen, arbeiten sie z.B. auch auf den Knien oder gebeugt.
Fehler an mechanischen Komponenten beheben Betriebsschlosser in der Regel durch Austausch von Teilen wie z.B. Zahnrädern, Ventilen und Zylindern. Selten können sie diese Teile direkt an der Anlage reparieren. Sie ersetzen die defekten Teile durch Fertigteile aus dem Lager. Bei Spezialmaschinen stellen sie diese Teile auch selbst her. Wenn sie Teile selbst herstellen, verwenden sie z.B. Materialien wie Metallrohre, die sie biegen, schweißen und löten. Nach der Fehlerbeseitigung beobachten sie die Maschine beim Probelauf und entscheiden, ob sie wieder für die Produktion eingesetzt werden kann.
Bei der Tätigkeit eines Betriebsschlosser handelt es sich um körperlich mittelschwere Arbeiten, die im Gehen, Stehen, Hocken, Knien und Bücken, gelegentlich auch in Zwangshaltungen und auf Leitern und Gerüsten verrichtet werden. Heben und Tragen von Lasten über 10 Kg kann nicht ausgeschlossen werden. Schichtarbeit ist in der industriellen Fertigung nicht unüblich.
Anzumerken ist, dass voraussichtliche Nichteignung für die Tätigkeit eines Betriebsschlossers u.a. bei Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule besteht.
Aus berufskundlicher Sicht können die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Material- und Werkzeugausgeber
Je nach Betriebsgröße, Sortimentsumfang und Aufgabenstellung ist die Tätigkeit des Werkzeugausgebers der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe zuzuordnen.
Die Arbeiten sind leicht bis mittelschwer, teilweise u.U. sogar schwer, vor allem hinsichtlich der auftretenden Hebe- und Tragebelastungen, die nicht auf maximal 10 kg beschränkt werden können. Stehen und Gehen überwiegt in der Regel meist deutlich. Gehört Werkzeugpflege und Instandsetzung mit zu den Aufgaben, können auch zeitweise Zwangshaltungen auftreten. Dem Kläger dürfte für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine max. dreimonatige Einarbeitungszeit genügen. Anzumerken ist, dass entsprechende Stellen allerdings nicht selten innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt werden, da die Belastungen im Vergleich zum Ausgangsberuf doch geringer sind. Es handelt sich jedoch nicht ausschließlich um typische Schonarbeitsplätze. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Material- und Werkzeugausgeber nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Magazinverwalter
Der Magazinverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können dem Kläger, der ausschließlich als Schlosser tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.
Gerätezusammensetzer
Gerätezusammensetzer ist ein industrieller Ausbildungsberuf mit 1 jähriger Ausbildungsdauer. Geräte und Maschinen sowie Baugruppen dazu sind aus vorgefertigten Einzelteilen (meist einschl. elektrischer, elektronischer, pneumatischer o.ä. Komponenten) zusammenzubauen und zu prüfen. In der Großserienfertigung sind die Arbeitsabläufe in der Regel weitgehend automatisiert und sehr arbeitsteilig organisiert. Die Montagearbeiten werden erfahrungsgemäß von kurzfristig angelernten Kräften, die körperlich leichten Tätigkeiten darunter von Frauen weitestgehend in einseitiger Körperhaltung (Stehen oder Sitzen) unter Zeitdruck (Akkord, Bandarbeit) verrichtet. In der Kleinserien- oder Einzelfertigung oder im Musterbau werden körperlich leichtere Montagearbeiten von speziell dafür ausgebildeten Fachkräften wie z.B. Feinmechanikern, Industriemechanikern/Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik ausgeführt.
Die Facharbeiterebene kann der Kläger jedoch üblicherweise nicht innerhalb einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten erreichen. Nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass er sich innerhalb von drei Monaten auf die Ebene der qualifiziert angelernten Tätigkeiten einarbeiten könnte. Arbeitsplätze auf der qualifiziert Angelerntenebene existieren in geringem, aber nennenswertem Umfang. Sie sind bzw. werden jedoch überwiegend mit qualifiziert angelernten Montiererinnen besetzt. Arbeitsabläufe und Arbeitsgeschwindigkeit sind üblicherweise nicht so deutlich festgelegt bzw. fremdbestimmt wie bei einfachen Montagetätigkeiten. Die Arbeiten sind meist überwiegend in einseitiger Körperhaltung (erfahrungsgemäß Sitzen), vielfach bis hin zu Zwangshaltungen insbesondere im Rücken und Schulter- Nacken-Bereich mit lediglich gelegentlicher Möglichkeit zum Positionswechsel, der nicht immer dem gesundheitlichen Erfordernis entsprechend vorgenommen werden kann, zu verrichten. Heben und Tragen von Lasten (zumindest von schwereren) kann weitgehend oder sogar ganz vermieden werden. Vorausgesetzt wird neben gutem Sehvermögen ausgeprägtes beidhändiges manuelles Geschick mit Fingerfertigkeit und Eignung für Fein- bzw. Feinst- und Präzisionsarbeiten bei beachtlichem Arbeitstempo.
Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht für eine Tätigkeit auf zumutbarer und innerhalb von drei Monaten erreichbaren Qualifikationsebene nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Telefonist
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist , jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Telefonistentätigkeit ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen, keinesfalls in wechselnder Körperhaltung ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger auch eine Telefonistentätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.
Andere Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiter- und Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren oder auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie auch um Mitteilung welche ungelernten Tätigkeiten (allgemeine Anlernzeit unter drei Monaten) der Kläger unter Berücksichtigung seines verbliebenen Leistungsvermögens nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten verrichten kann.
In der industriellen Fertigung vorkommende Tätigkeiten wie Montier-, Verpackungs-, Sortier- und Kontrollarbeiten können körperlich leicht sein, in der Regel dann, wenn mit kleinen Teilen umzugehen ist. Die Arbeiten sind aber weitgehend in einseitiger Körperhaltung (entweder im Sitzen oder Stehen) zu verrichten. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist möglich, wenn die zu bearbeitenden Teile selbst an- und abtransportiert werden müssen, jedoch fällt u.U. auch schwerere Hebe- und Tragebelastung an. Die Tätigkeiten in diesem Bereich erfordern nicht selten Schichtarbeit und werden in der Regel im Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen bzw. am Fließband verrichtet. Eine ständige Rücksichtnahme auf alle Leistungseinschränkungen des Klägers ist auch bei diesen Tätigkeiten nicht möglich. Außerdem werden für diese körperlich leichten Tätigkeiten bevorzugt Frauen beschäftigt, da ihnen ein größeres Feinhandgeschick unterstellt und dabei eine höhere Arbeitsgeschwindigkeit erwartet wird.
Ungelernte Tätigkeiten für Männer sind z.B. Lager-, Transport- und Verladearbeiten. Die dabei anfallenden Tätigkeiten sind jedoch mittelschwer bis schwer und ausschließlich im Gehen und Stehen zu verrichten. Häufiges Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten sind üblich. Teilweise ist auch im Freien unter Witterungseinflüssen und unter Einwirkung von Zugluft und Temperaturschwankungen zu arbeiten. Zeitdruck oder Schichtarbeit sind keine Seltenheit. Ein dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Alternative ist auch in diesem Bereich nicht erkennbar.
Wachtätigkeiten scheiden als Verweisungstätigkeiten ebenfalls aus, da Wachmänner ihre Aufgabe in nicht unerheblichem Maße im Gehen und Stehen verrichten. Sitzen ist nicht üblich. Zusätzliche Belastungen ergeben sich durch ungünstige Witterungseinflüsse und üblicherweise Schichtarbeit, häufig sogar Nachtschicht.
Da die Tätigkeiten eines Museumswärter und einer Spielhallenaufsicht in einem ähnlich gelagerten Fall als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt wurde, nehme ich dazu detailliert Stellung.
Museumswärter
Die Körperhaltung der Museumsaufsicht ist in den meisten Museen annähernd ausschließlich Stehen und Gehen. Sitzen ist die Ausnahme, allein schon, weil in der Regel mehrere Räume überwacht (z.T. auch über zwei Etagen) und regelmäßig und auch unregelmäßig begangen werden müssen. Sitzen ist gestattet, wenn kein Besucher da ist. Nach Auskunft von Museumsleitern ist die Mitarbeit beim Ab- und Aufbau von Ausstellungen, beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten erforderlich. Gefordert werden gutes Hörvermögen, ausreichendes Sehvermögen, die Fähigkeit, Leitern zu besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können. Sonn- und Feiertagsdienst ist erforderlich.
Selbst für diese leichten Arbeiten ist der Kläger unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens nicht mehr geeignet, da die Tätigkeit eines Museumswärters nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen verrichtet wird.
Spielhallenaufsicht
Eine Spielhallenaufsicht ist für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes in Spielcentern, Spielotheken und Betrieben mit Unterhaltungs- und Glückspielgeräten zuständig. Zu ihren weiteren Aufgaben gehören das Betreuen und Pflegen der Spielautomaten, das Beseitigen von technischen Störungen bzw. Veranlassen von Reparaturarbeiten, das Gewährleisten der Sauberkeit und attraktiven Gestaltung des Spielcenters, das Organisieren und Betreuen von Veranstaltungen /Turnieren, das Betreuen der Gäste/ Kunden/innen, ggf. Schlichten von Unstimmigkeiten unter den Kunden/innen, Kassieren, Erstellen von Verkaufsabrechnungen und Aufstellen von Dienstplänen, ggf. Mithilfe beim Gastronomie-Service.
Die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht ist in der Regel körperlich leicht und wird im Stehen, Gehen und kurzfristig im Sitzen verrichtet.
Anzumerken ist, dass von Arbeitgeberseite bestimmte Mindestanforderungen an die Person wie z.B. Durchsetzungsvermögen und Zuverlässigkeit gestellt werden. Außerdem muss häufig ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Ob der Kläger diese Voraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Wenn dem Kläger als Wechsel der Arbeitshaltung kurzfristiges Sitzen genügt, können seine Leistungseinschränkungen weitgehend berücksichtigt werden.
Einfache Reinigungsarbeiten stellen für den Kläger keine seinem Leistungsvermögen entsprechende Alternative dar. Die Arbeiten werden ausschließlich im Gehen und Stehen verrichtet. Häufiges Bücken, Recken, vorgebeugte und z.T. gedrehte Haltung, o.ä. oder auch Arbeit im Freien werden verlangt. In der Regel wird außerdem unter Zeitdruck gearbeitet.
Auch Spüler im Hotel- und Gaststättengewerbe müssen teilweise Lasten über 10 kg heben. Ständiges Stehen und Gehen ist erforderlich. Eine dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Alternative wird auch hier nicht gesehen.
Boten, Mitarbeiter einer Registratur oder Poststelle müssen erfahrungsgemäß zeitweise bis mittelschwer belastbar sein. Häufiges Bücken, Recken, Heben und Tragen von schwereren Lasten als 10 kg ist trotz des Einsatz von z.B. Aktenrollwagen nicht unüblich. Die Tätigkeit eines Boten scheidet insbesondere daher aus, da sie überwiegend im Gehen verrichtet wird. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können auch bei diesen Tätigkeiten nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Einfache Bürohilfstätigkeiten wie z.B. Karteiarbeiten, Listenführung, Schreibarbeiten sind zwar körperlich leicht, werden jedoch in der Regel überwiegend im Sitzen verrichtet. Außerdem sind sie durch den zunehmenden Einsatz von EDV und moderner Bürokommunikation rückläufig. Auch verlangt der Wechsel von bisher ausschließlich gewerblicher Arbeit auf Bürotätigkeiten erfahrungsgemäß ein erhöhtes Maß an Umstellungsfähigkeit, wobei auf Arbeitgeberseite üblicherweise keine Bereitschaft besteht, minderbelastbare, gewerbliche, ältere männliche Arbeitnehmer für solche Arbeiten neu einzustellen.
Gedacht werden könnte jedoch noch an eine Pförtnertätigkeit. Die Belastungen bei der Tätigkeitsausübung und die Anforderungen, die an das gesundheitliche Leistungsvermögen, die Vorkenntnisse und die Persönlichkeit gestellt werden, können sehr unterschiedlich sein. Stellen für einfache Pförtner gibt es in nennenswerter Zahl. Obwohl sie häufig als Schonarbeitsplätze gelten und der innerbetrieblichen Besetzung durch leistungsgeminderte Beschäftige vorbehalten sind, haben dennoch auch Außenstehende in nennenswertem Umfang Aussichten, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten. Auch auf diverse Leistungsminderungen kann häufig Rücksicht genommen werden. So ist teilweise leichte Belastbarkeit ausreichend und ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen möglich. Schweres Heben und Tragen kann meist ausgeschlossen werden. Schichtarbeit ist üblich, nicht selten sogar rd. um die Uhr und /oder mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Auch Zeitdruck ist zeitweise möglich. Außerdem sind andere Stressbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern) nicht völlig zu vermeiden. Eine Pförtnertätigkeit ist zwar verschiedentlich durch lange Zeiten der relativen Monotonie geprägt, gerade aber wenn die Routine durchbrochen wird, ist es die Aufgabe des Pförtners, zu reagieren und situationsgerecht schnell zu handeln. Zudem handelt es sich überwiegend um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit, aber auch ausreichendes Hörvermögen sind daher erforderlich.
Da der Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten, ggf. Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde etc. ist, werden auch bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt. Wenn der Kläger die geforderten persönlichen Voraussetzungen mitbringt, ist aus berufskundlicher Sicht bei Würdigung aller Aspekte davon auszugehen, dass es eine nennenswerte Zahl von auch Außenstehenden zugänglichen einfachen Pförtnerarbeitsplätzen gibt, die der Kläger trotz seiner Leistungsminderungen noch ausfüllen kann.
Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 26.11.1998 auf die Tätigkeit eines Material- und Werkzeugausgebers und eines Materialverwalters. Im Widerspruchsbescheid vom 08.09.1999 nennt sie zusätzlich die Tätigkeit eines Betriebsschlossers. Außerdem hält die Beklagte die Tätigkeiten eines Gerätezusammensetzers und eines Hausmeisters für zumutbar.
Im Schriftsatz vom 07.01.2002 gibt die Beklagte weiterhin an, dass der Kläger auf die Tätigkeiten eines Betriebsschlosser, eines Material- und Werkzeugausgeber oder eines Gerätezusammensetzers und eines Hausmeisters verweisbar ist.
Betriebsschlosser
Betriebsschlosser sind verantwortlich für einen störungsfreien betrieblichen Ablauf. Sie setzen betriebliche Einrichtungen in industriellen Werkstätten und Fabrikhallen in Stand und erhalten sie funktionsfähig. Zu betrieblichen Einrichtungen zählen technische Industrieanlagen und Maschinen aller Art wie z.B. große Produktionssysteme, Fließbänder, Maschinen zum Drehen und Fräsen sowie Turbinen und Kompressoren.
Alle Maschinen unterliegen im laufenden Betrieb einem Verschleiß. Betriebsschlosser erkennen die Ursache von Verschleiß und beheben ihn, z.B. durch Austausch von Maschinenteilen. Bei diesen Arbeiten richten sie sich nach Wartungsplänen, die ihnen alle Angaben zu den durchzuführenden Wartungsarbeiten liefern.
Betriebsschlosser sind auch zuständig für die Behebung von maschinellen Störungen während der Produktion.
Unter Zeitdruck prüfen sie systematisch die Einzelkomponenten und ermitteln die Störungsursachen. Sie beheben diese möglichst schnell, da Maschinenausfallzeiten in der Industrie sehr teuer sind. Bei der Fehlersuche berühren sie auch ölverschmierte oder heiße Stellen. Da auch z.B. ungünstig gelegene Verbindungen überprüft werden müssen, arbeiten sie z.B. auch auf den Knien oder gebeugt.
Fehler an mechanischen Komponenten beheben Betriebsschlosser in der Regel durch Austausch von Teilen wie z.B. Zahnrädern, Ventilen und Zylindern. Selten können sie diese Teile direkt an der Anlage reparieren. Sie ersetzen die defekten Teile durch Fertigteile aus dem Lager. Bei Spezialmaschinen stellen sie diese Teile auch selbst her. Wenn sie Teile selbst herstellen, verwenden sie z.B. Materialien wie Metallrohre, die sie biegen, schweißen und löten. Nach der Fehlerbeseitigung beobachten sie die Maschine beim Probelauf und entscheiden, ob sie wieder für die Produktion eingesetzt werden kann.
Bei der Tätigkeit eines Betriebsschlosser handelt es sich um körperlich mittelschwere Arbeiten, die im Gehen, Stehen, Hocken, Knien und Bücken, gelegentlich auch in Zwangshaltungen und auf Leitern und Gerüsten verrichtet werden. Heben und Tragen von Lasten über 10 Kg kann nicht ausgeschlossen werden. Schichtarbeit ist in der industriellen Fertigung nicht unüblich.
Anzumerken ist, dass voraussichtliche Nichteignung für die Tätigkeit eines Betriebsschlossers u.a. bei Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule besteht.
Aus berufskundlicher Sicht können die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Material- und Werkzeugausgeber
Je nach Betriebsgröße, Sortimentsumfang und Aufgabenstellung ist die Tätigkeit des Werkzeugausgebers der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe zuzuordnen.
Die Arbeiten sind leicht bis mittelschwer, teilweise u.U. sogar schwer, vor allem hinsichtlich der auftretenden Hebe- und Tragebelastungen, die nicht auf maximal 10 kg beschränkt werden können. Stehen und Gehen überwiegt in der Regel meist deutlich. Gehört Werkzeugpflege und Instandsetzung mit zu den Aufgaben, können auch zeitweise Zwangshaltungen auftreten. Dem Kläger dürfte für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine max. dreimonatige Einarbeitungszeit genügen. Anzumerken ist, dass entsprechende Stellen allerdings nicht selten innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt werden, da die Belastungen im Vergleich zum Ausgangsberuf doch geringer sind. Es handelt sich jedoch nicht ausschließlich um typische Schonarbeitsplätze. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Material- und Werkzeugausgeber nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Magazinverwalter
Der Magazinverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können dem Kläger, der ausschließlich als Schlosser tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.
Gerätezusammensetzer
Gerätezusammensetzer ist ein industrieller Ausbildungsberuf mit 1 jähriger Ausbildungsdauer. Geräte und Maschinen sowie Baugruppen dazu sind aus vorgefertigten Einzelteilen (meist einschl. elektrischer, elektronischer, pneumatischer o.ä. Komponenten) zusammenzubauen und zu prüfen. In der Großserienfertigung sind die Arbeitsabläufe in der Regel weitgehend automatisiert und sehr arbeitsteilig organisiert. Die Montagearbeiten werden erfahrungsgemäß von kurzfristig angelernten Kräften, die körperlich leichten Tätigkeiten darunter von Frauen weitestgehend in einseitiger Körperhaltung (Stehen oder Sitzen) unter Zeitdruck (Akkord, Bandarbeit) verrichtet. In der Kleinserien- oder Einzelfertigung oder im Musterbau werden körperlich leichtere Montagearbeiten von speziell dafür ausgebildeten Fachkräften wie z.B. Feinmechanikern, Industriemechanikern/Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik ausgeführt.
Die Facharbeiterebene kann der Kläger jedoch üblicherweise nicht innerhalb einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten erreichen. Nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass er sich innerhalb von drei Monaten auf die Ebene der qualifiziert angelernten Tätigkeiten einarbeiten könnte. Arbeitsplätze auf der qualifiziert Angelerntenebene existieren in geringem, aber nennenswertem Umfang. Sie sind bzw. werden jedoch überwiegend mit qualifiziert angelernten Montiererinnen besetzt. Arbeitsabläufe und Arbeitsgeschwindigkeit sind üblicherweise nicht so deutlich festgelegt bzw. fremdbestimmt wie bei einfachen Montagetätigkeiten. Die Arbeiten sind meist überwiegend in einseitiger Körperhaltung (erfahrungsgemäß Sitzen), vielfach bis hin zu Zwangshaltungen insbesondere im Rücken und Schulter- Nacken-Bereich mit lediglich gelegentlicher Möglichkeit zum Positionswechsel, der nicht immer dem gesundheitlichen Erfordernis entsprechend vorgenommen werden kann, zu verrichten. Heben und Tragen von Lasten (zumindest von schwereren) kann weitgehend oder sogar ganz vermieden werden. Vorausgesetzt wird neben gutem Sehvermögen ausgeprägtes beidhändiges manuelles Geschick mit Fingerfertigkeit und Eignung für Fein- bzw. Feinst- und Präzisionsarbeiten bei beachtlichem Arbeitstempo.
Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht für eine Tätigkeit auf zumutbarer und innerhalb von drei Monaten erreichbaren Qualifikationsebene nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Telefonist
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist , jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Telefonistentätigkeit ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen, keinesfalls in wechselnder Körperhaltung ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger auch eine Telefonistentätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.
Andere Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiter- und Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren oder auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie auch um Mitteilung welche ungelernten Tätigkeiten (allgemeine Anlernzeit unter drei Monaten) der Kläger unter Berücksichtigung seines verbliebenen Leistungsvermögens nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten verrichten kann.
In der industriellen Fertigung vorkommende Tätigkeiten wie Montier-, Verpackungs-, Sortier- und Kontrollarbeiten können körperlich leicht sein, in der Regel dann, wenn mit kleinen Teilen umzugehen ist. Die Arbeiten sind aber weitgehend in einseitiger Körperhaltung (entweder im Sitzen oder Stehen) zu verrichten. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist möglich, wenn die zu bearbeitenden Teile selbst an- und abtransportiert werden müssen, jedoch fällt u.U. auch schwerere Hebe- und Tragebelastung an. Die Tätigkeiten in diesem Bereich erfordern nicht selten Schichtarbeit und werden in der Regel im Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen bzw. am Fließband verrichtet. Eine ständige Rücksichtnahme auf alle Leistungseinschränkungen des Klägers ist auch bei diesen Tätigkeiten nicht möglich. Außerdem werden für diese körperlich leichten Tätigkeiten bevorzugt Frauen beschäftigt, da ihnen ein größeres Feinhandgeschick unterstellt und dabei eine höhere Arbeitsgeschwindigkeit erwartet wird.
Ungelernte Tätigkeiten für Männer sind z.B. Lager-, Transport- und Verladearbeiten. Die dabei anfallenden Tätigkeiten sind jedoch mittelschwer bis schwer und ausschließlich im Gehen und Stehen zu verrichten. Häufiges Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten sind üblich. Teilweise ist auch im Freien unter Witterungseinflüssen und unter Einwirkung von Zugluft und Temperaturschwankungen zu arbeiten. Zeitdruck oder Schichtarbeit sind keine Seltenheit. Ein dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Alternative ist auch in diesem Bereich nicht erkennbar.
Wachtätigkeiten scheiden als Verweisungstätigkeiten ebenfalls aus, da Wachmänner ihre Aufgabe in nicht unerheblichem Maße im Gehen und Stehen verrichten. Sitzen ist nicht üblich. Zusätzliche Belastungen ergeben sich durch ungünstige Witterungseinflüsse und üblicherweise Schichtarbeit, häufig sogar Nachtschicht.
Da die Tätigkeiten eines Museumswärter und einer Spielhallenaufsicht in einem ähnlich gelagerten Fall als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt wurde, nehme ich dazu detailliert Stellung.
Museumswärter
Die Körperhaltung der Museumsaufsicht ist in den meisten Museen annähernd ausschließlich Stehen und Gehen. Sitzen ist die Ausnahme, allein schon, weil in der Regel mehrere Räume überwacht (z.T. auch über zwei Etagen) und regelmäßig und auch unregelmäßig begangen werden müssen. Sitzen ist gestattet, wenn kein Besucher da ist. Nach Auskunft von Museumsleitern ist die Mitarbeit beim Ab- und Aufbau von Ausstellungen, beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten erforderlich. Gefordert werden gutes Hörvermögen, ausreichendes Sehvermögen, die Fähigkeit, Leitern zu besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können. Sonn- und Feiertagsdienst ist erforderlich.
Selbst für diese leichten Arbeiten ist der Kläger unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens nicht mehr geeignet, da die Tätigkeit eines Museumswärters nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen verrichtet wird.
Spielhallenaufsicht
Eine Spielhallenaufsicht ist für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes in Spielcentern, Spielotheken und Betrieben mit Unterhaltungs- und Glückspielgeräten zuständig. Zu ihren weiteren Aufgaben gehören das Betreuen und Pflegen der Spielautomaten, das Beseitigen von technischen Störungen bzw. Veranlassen von Reparaturarbeiten, das Gewährleisten der Sauberkeit und attraktiven Gestaltung des Spielcenters, das Organisieren und Betreuen von Veranstaltungen /Turnieren, das Betreuen der Gäste/ Kunden/innen, ggf. Schlichten von Unstimmigkeiten unter den Kunden/innen, Kassieren, Erstellen von Verkaufsabrechnungen und Aufstellen von Dienstplänen, ggf. Mithilfe beim Gastronomie-Service.
Die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht ist in der Regel körperlich leicht und wird im Stehen, Gehen und kurzfristig im Sitzen verrichtet.
Anzumerken ist, dass von Arbeitgeberseite bestimmte Mindestanforderungen an die Person wie z.B. Durchsetzungsvermögen und Zuverlässigkeit gestellt werden. Außerdem muss häufig ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Ob der Kläger diese Voraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Wenn dem Kläger als Wechsel der Arbeitshaltung kurzfristiges Sitzen genügt, können seine Leistungseinschränkungen weitgehend berücksichtigt werden.
Einfache Reinigungsarbeiten stellen für den Kläger keine seinem Leistungsvermögen entsprechende Alternative dar. Die Arbeiten werden ausschließlich im Gehen und Stehen verrichtet. Häufiges Bücken, Recken, vorgebeugte und z.T. gedrehte Haltung, o.ä. oder auch Arbeit im Freien werden verlangt. In der Regel wird außerdem unter Zeitdruck gearbeitet.
Auch Spüler im Hotel- und Gaststättengewerbe müssen teilweise Lasten über 10 kg heben. Ständiges Stehen und Gehen ist erforderlich. Eine dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Alternative wird auch hier nicht gesehen.
Boten, Mitarbeiter einer Registratur oder Poststelle müssen erfahrungsgemäß zeitweise bis mittelschwer belastbar sein. Häufiges Bücken, Recken, Heben und Tragen von schwereren Lasten als 10 kg ist trotz des Einsatz von z.B. Aktenrollwagen nicht unüblich. Die Tätigkeit eines Boten scheidet insbesondere daher aus, da sie überwiegend im Gehen verrichtet wird. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können auch bei diesen Tätigkeiten nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Einfache Bürohilfstätigkeiten wie z.B. Karteiarbeiten, Listenführung, Schreibarbeiten sind zwar körperlich leicht, werden jedoch in der Regel überwiegend im Sitzen verrichtet. Außerdem sind sie durch den zunehmenden Einsatz von EDV und moderner Bürokommunikation rückläufig. Auch verlangt der Wechsel von bisher ausschließlich gewerblicher Arbeit auf Bürotätigkeiten erfahrungsgemäß ein erhöhtes Maß an Umstellungsfähigkeit, wobei auf Arbeitgeberseite üblicherweise keine Bereitschaft besteht, minderbelastbare, gewerbliche, ältere männliche Arbeitnehmer für solche Arbeiten neu einzustellen.
Gedacht werden könnte jedoch noch an eine Pförtnertätigkeit. Die Belastungen bei der Tätigkeitsausübung und die Anforderungen, die an das gesundheitliche Leistungsvermögen, die Vorkenntnisse und die Persönlichkeit gestellt werden, können sehr unterschiedlich sein. Stellen für einfache Pförtner gibt es in nennenswerter Zahl. Obwohl sie häufig als Schonarbeitsplätze gelten und der innerbetrieblichen Besetzung durch leistungsgeminderte Beschäftige vorbehalten sind, haben dennoch auch Außenstehende in nennenswertem Umfang Aussichten, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten. Auch auf diverse Leistungsminderungen kann häufig Rücksicht genommen werden. So ist teilweise leichte Belastbarkeit ausreichend und ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen möglich. Schweres Heben und Tragen kann meist ausgeschlossen werden. Schichtarbeit ist üblich, nicht selten sogar rd. um die Uhr und /oder mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Auch Zeitdruck ist zeitweise möglich. Außerdem sind andere Stressbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern) nicht völlig zu vermeiden. Eine Pförtnertätigkeit ist zwar verschiedentlich durch lange Zeiten der relativen Monotonie geprägt, gerade aber wenn die Routine durchbrochen wird, ist es die Aufgabe des Pförtners, zu reagieren und situationsgerecht schnell zu handeln. Zudem handelt es sich überwiegend um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit, aber auch ausreichendes Hörvermögen sind daher erforderlich.
Da der Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten, ggf. Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde etc. ist, werden auch bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt. Wenn der Kläger die geforderten persönlichen Voraussetzungen mitbringt, ist aus berufskundlicher Sicht bei Würdigung aller Aspekte davon auszugehen, dass es eine nennenswerte Zahl von auch Außenstehenden zugänglichen einfachen Pförtnerarbeitsplätzen gibt, die der Kläger trotz seiner Leistungsminderungen noch ausfüllen kann.
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