S 3 RJ 845/98

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 3 RJ 845/98
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 55-jährige Kläger hat von 1957 bis 1960 den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt und bis 1997 - unterbrochen durch Krankheitszeiten - ausgeübt. Seit 15.09.97 ist er arbeitslos gemeldet.

Im ärztlichen Gutachten von Dr. ^Pampel^, Begutachter der Beklagten, vom 18.11.97, wird das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt beschrieben:
- vollschichtig leichtere Arbeiten
- ohne dauerndes Gehen und Stehen
- zu ebener Erde
- ohne häufiges Knien

Nach dem chirurgischen Gutachten von Dr. ^Michl^ vom 24.09.99 ist von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- zu ebener Erde
- ohne dauerndes Gehen und Stehen
- ohne Knien

Dr. ^Michl^ gibt in seinem Gutachten außerdem an, dass ein Fußweg von unter 500 m zumutbar ist und dass nach Bl. 28 der LVA-Akte auch ein Weg von über 800 m möglich ist. Das Führen eines Kfz oder auch die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zum Erreichen des Arbeitsplatz ist ebenfalls möglich.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten und ausschließlich ausgeübten Beruf als Kfz-Mechaniker nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 07.01.1998 auf die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs in der metallverarbeitenden Industrie. Im Widerspruchsbescheid vom 24.08.1998 nennt sie als weitere zumutbare Verweisungsmöglichkeiten den Registrator, Tätigkeiten im Postein- und Postauslauf einer Behörde oder eines größeren Betriebes.

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie zusätzlich um Überprüfung der Tätigkeiten als Prüfer von Dreh-, Stanz-, Gummiform-, Spritzguss- und Kunststoffgussteilen und Bremsbelägen, als Kundendienst- bzw. Reparaturannehmer/Kundendienstberater in einer Kfz-Werkstätte und als Leitstandwärter.

Qualitätskontrolleur in der metallverarbeitenden Industrie

Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 07.01.1998 und im Widerspruchsbescheid vom 24.08.1998 auf die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs in der metallverarbeitenden Industrie.

Obwohl der Kläger offenbar keine Erfahrung in der industriellen Fertigung hat, kann davon ausgegangen werden, dass ein Ansatz auf der qualifizierten unteren Anlernebene (Anlernzeit mehr als drei Monate) möglich ist, jedoch ist es eher unwahrscheinlich, dass der Kläger sich innerhalb einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit auf die obere Anlernebene (Anlernzeit mindestens ein Jahr) einarbeiten kann.

Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze ab.

Bei dem Umfang, den die Metallindustrie im weitesten Sinn unter den Wirtschaftszweigen des Bundesgebietes hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Qualitätskontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren.

Prüftätigkeiten beinhalten sehr häufig geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten und eignen sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (z.B. Unkündbarkeit) weiterbeschäftigt werden sollen. Arbeitgeber berichten jedoch immer wieder, dass es zunehmend schwieriger wird, leidensgerechte Ansatzmöglichkeiten für eine wachsende Zahl von gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten zu finden; z.T. werden sogar Wartelisten geführt.

Daneben wird ein Ansatz als Kontrolleur oft als beruflicher Aufstieg betrachtet. Aus personalpolitischen Erwägungen (z.B. dadurch Motivierung der Mitarbeiter und günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima) wird diese Chance bevorzugt und soweit als möglich den eigenen Mitarbeitern eröffnet. Neben der fachlichen Qualifikation allgemein ist jedoch auch betriebsspezifisches Wissen über Produkt, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Aufgabenerfüllung Voraussetzung oder zumindest von erheblichem Vorteil, da sich z.B. Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen.

Aus den genannten Gründen werden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, z.B. wenn sie (bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit) über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen. Für nicht so qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen (z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen) erschlossen werden.

Für Kontrolltätigkeiten werden in der Regel gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme verlangt. Außerdem stellen Kontrolltätigkeiten hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Genauigkeit, das Konzentrationsvermögen und Verantwortungsbewusstsein usw.

Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdenden Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden leistungsgeminderten Bewerbern, die nicht über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen, der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich.

Registrator

Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.

Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.

Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.

Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger, da er über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse verfügt, einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.

Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Dauerndes Stehen und Gehen ist nicht erforderlich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt.

Unabhängig vom Leistungsvermögen des Klägers, ist in der Tätigkeit eines Registrators keine geeignete Verweisungsmöglichkeit zu sehen, da für den Kläger keine innerhalb einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit zumutbare erlernbare Tätigkeit erkennbar ist.

Mitarbeiter im Postein- und Postauslauf einer Behörde oder eines größeren Betriebes

Sofern die Post nicht zusätzlich vom Postamt geholt werden muss, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, - körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (z.B. auch Akten) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muss entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangvermerk sowie - nach Feststellung des Empfängers - mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus wie auch das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Post miterledigt werden oder Boten übertragen sein. Üblicherweise ist jedoch die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder ggf. auch selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen (z.B. Brieföffnungs-, Kuvertier-, Frankiermaschinen) zu bedienen. Die Arbeiten erfordern in der Regel gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, vor allen Dingen im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Gehen fällt jedoch in beachtlichem Umfang, u.U. einschließlich Treppensteigen an, wenn die Post auch ausgetragen und eingesammelt wird. Die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle ist sowohl in der Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst keinesfalls grundsätzlich auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten angesiedelt, sondern nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt ab der untersten Ebene der Angestelltenberufe zu finden, z.B.
- Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie: Entgeltgruppe E 1 = kurze Einweisung = Verteilen von Post, E 2 = Berufspraxis von bis zu 13 Wochen = Sortieren und Verteilen von Post, E 3 = Berufspraxis von 6 bis 15 Monaten = Postabfertigen;
- Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern: Gehaltsgruppe 1 = Einweisung am Arbeitsplatz = Postabfertiger, Gehaltsgruppe 2 = Berufsausbildung = Postabfertiger
- BAT VerGr X = Hilfsleistung bei der Postabfertigung, VerGr IXb = Postabfertigen, VerGr VIII = schwierigere Tätigkeit (im Vergleich zu den vorgenannten).

Unabhängig davon verfügt der Kläger über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse. Daher ist aus berufskundlicher Sicht davon auszugehen, dass er die obere Anlernebene (Anlernzeit mehr als ein Jahr) nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung erreichen kann. Der Kläger könnte nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten lediglich eine Tätigkeit in einer Registratur verrichten, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann.

Prüfer von Dreh-, Stanz-, Gummiform-, Spritzguss- und Kunststoffgussteilen und Bremsbelägen

Da der Kläger nur über begrenzt verwertbare bzw. keinerlei Vorkenntnisse in diesem Bereich verfügt, ist es auch bei einer Tätigkeit als Prüfer von Dreh-, Stanz-, Gummiform-, Spritzguss- und Kunststoffgussteilen und Bremsbelägen eher unwahrscheinlich, dass er obere Anlernebene (Anlernzeit mehr als ein Jahr) innerhalb einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit erreichen kann.

Kundendienst- bzw. Reparaturannehmer/Kundendienstberater in einer KFZ-Werkstätte

Zu den Aufgaben gehört die Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs, die Schadensdiagnose, die Umsetzung der Angaben des Kunden in einen werkstattgerechten Arbeitsauftrag, die Abschätzung der Reparaturzeit, die Terminplanung, die Erstellung eines Kostenvoranschlages, die Endabnahme des reparierten Fahrzeugs und ggf. die Veranlassung der Material- und Ersatzteilbeschaffung sowie Stellung eines Ersatzfahrzeuges und nach Erledigung der Reparatur die Rückgabe des Fahrzeugs an den Kunden. Die körperlichen Belastungen sind in der Regel leicht. Kurzfristig ist allerdings immer wieder Bücken, Vorbeugen, Hocken, Knien und Überkopfarbeit erforderlich. Belastungen durch Temperaturschwankungen, Zugluft und Witterungseinflüsse sind oft gleichfalls nicht auszuschließen. Neben persönlicher Eignung (ähnlich wie im Verkauf), Fachkompetenz sowie Berufserfahrung in Schadensdiagnose und Kundendienst wird in der Regel die Meisterprüfung vorausgesetzt. Im allgemeinen besteht für Bewerber mit der Vorbildung des Klägers keine Aussicht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten. Unabhängig davon genügen dem Kläger drei Monate Einarbeitszeit nicht, um auf zumutbarer Qualifikationsebene angesetzt zu werden.

Leitstandwärter

Früher gab es dem Stand der Technik entsprechend nur kleinere, örtliche Leitstände, die z.B. von einem Schaltbrettwärter bedient wurden. Er hatte die angeschlossenen Instrumente abzulesen und die Maschinen sowie die Stoffströme durch Handregler, -schalter und -ventile zu "fahren" oder zu "steuern".

Bereits in den fünfziger Jahren begann die Entwicklung zu zentralen Leitwarten und gleichzeitig stiegen die Anforderungen an das Bedienungspersonal.

Heute sind Leitwarten in aller Regel mit Datenverarbeitungsanlagen und den dazugehörenden Geräten wie Monitoren, Druckern und einer Vielzahl optischer und akustischer Anzeigegeräte ausgestattet.

Die Anzeigengeräte in diesen Warten zeichnen die Parameter der ablaufenden Prozesse automatisch auf und senden bei Störungen akustische und optische Signale aus. Man findet solche Warten überall dort, wo kontinuierliche und diskontinuierliche Prozesse ablaufen und dabei überwacht und gesteuert werden müssen. Es gibt zentrale Warten in Kraftwerken, Stahlwerken, Walzwerken, Kläranlagen, Müllverbrennungsanlagen, Heiz- und Fernheizwerken, Kokereien, Bergwerken, Brauereien, Mühlen und Chemischen Werken (die Aufzählung ist nicht vollständig). Die Berufsbezeichnung für die Tätigkeit in der Warte ist sehr unterschiedlich. Beispielhaft seien genannt: Bediener der ...Warte, Operateur, Schalttafel-, Schaltpultwärter, Leitstandführer, Anlagenfahrer.

Charakteristische Tätigkeiten in einer Schaltwarte sind z.B.
- Kontrollieren der Anzeigengeräte am Pult und an der Wand
- Überprüfen von Abläufen in der Anlage am Bildschirm
- ggf. Informationen mittels Tastatur auf den Bildschirm holen und auswerten
- ggf. durch Bedienen von Schaltern und Reglern in den Prozess eingreifen, um ihn in die gewünschte Richtung zu steuern
- Auswerten von Computerprotokollen, Führen von Kontroll- und Schichtbüchern, Durchführen von Kontrollgängen in der Anlage, ggf. Prozessregelung direkt in der Anlage
- Ausrüsten von Druckern und sonstigen Peripheriegeräten
- Gespräche mit Vorgesetzen und Kollegen über den Prozessverlauf führen.

Da häufig Gefahren für die Bevölkerung von den Anlagen ausgehen (z.B. Kernkraftwerke, chemische Fabriken) und große Vermögenswerte betroffen sind (Anlage selbst, Chargen) werden hohe Anforderungen an die persönlichen Mindestvoraussetzungen gestellt. Die Tätigkeit des Leitstandwärters erfordert eine hohe Konzentrationsfähigkeit, Selbständigkeit, Verantwortungsbewusstsein, schnelles Reaktionsvermögen und nervliche Belastbarkeit. Sie wird überwiegend im Sitzen verrichtet. Sie kann auch mit der Durchführung von Kontrollgängen verbunden sein, die ins Freie aber auch in zugige und feuchte Räume führen können. Wartungsarbeiten sind dabei durchzuführen. Es können auch Reparaturarbeiten in kleinem Umfang, insbesondere während der Nachtschicht anfallen (größere Reparaturen werden von den Betriebswerkstätten meist während der Tagesschicht durchgeführt), bei denen mittelschwere körperliche Arbeit erforderlich wird. Wegen des kontinuierlichen Verlaufs der Prozesse ist in vielen Fällen Schichtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen notwendig.

Der Kläger war im Laufe seines Berufslebens ausschließlich als Kfz-Mechaniker tätig und verfügt über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse in diesem Bereich. Um die erforderlichen Aufgaben- und Prozesskenntnisse zu erlangen, ist mindestens von einem Einarbeitungszeitraum von sechs Monaten auszugehen. In der Praxis hat es sich jedoch gezeigt, dass die vollständige Einarbeitung über Jahre hinziehen kann. Aus berufskundlicher Sicht ist, unabhängig vom Leistungsvermögen des Klägers, keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.

Ersatzteillagerist

Im berufsnahen Bereich liegt noch die Tätigkeit eines Ersatzteillageristen. Je nach Größe, Sortimentsumfang und Aufgabenstellung finden Arbeitskräfte unterschiedlicher Qualifikation - vom qualifiziert Angelernten bis zum Meister - Ansatz (z.B. Beschäftigungsgruppe II oder III des Tarifvertrages des Bayerischen Kfz-Gewerbes). Zu seinen Aufgaben gehört u.a. die Lagerung von Kfz-Ersatzteilen und Zubehör, die Abgabe an die Kfz-Handwerker in der Werkstatt, aber auch der Verkauf an Außenstehende. Die Tätigkeit ist im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen zu verrichten, erfordert aber bei Regalarbeit auch Bücken und Besteigen von Leitern sowie Heben und Tragen von Lasten, die sich nicht auf leicht begrenzen lassen.

Es müssen kaufmännische, Verwaltungs-, Büro- und inzwischen in der Regel EDV-Kenntnisse erworben werden, wozu ein Zeitraum von maximal drei Monaten trotz der verwertbaren kraftfahrzeugtechnischen Vorkenntnisse des Klägers erfahrungsgemäß nicht ausreicht.

Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht keine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.

Autoverkäufer

In ähnlich gelagerten Fällen wird häufig die Tätigkeit eines Autoverkäufers als zumutbare Verweisungsmöglichkeit genannt. Diese Tätigkeit ist körperlich leicht. Dauerndes Stehen und Gehen ist zwar nicht erforderlich, jedoch kann - je nach Kundenandrang - zumindest häufiges Stehen und Gehen nicht vermieden werden.

Als Autoverkäufer werden in der Regel Kaufleute beschäftigt. Neben Branchen- und kaufmännischen Kenntnissen sind vor allem sicheres Auftreten im Bedienen und Beraten von Kunden, gutes äußeres Erscheinungsbild und Verhandlungsgeschick gefragt. Von Autoverkäufern wird nicht nur die Erteilung von technischen Auskünften, sondern auch Information über die Finanzierung, Preisnachlässe, Sonderausstattungen, Kaufverträge etc. erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Unabhängig davon ist aus berufskundlicher Sicht keine geeignete berufliche Alternative in der Tätigkeit eines Autoverkäufers für den Kläger zu sehen, da ihm ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht ausreicht.

Telefonist

Die Tätigkeit eines Telefonisten ist zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der oberen Anlernebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt und ob ausschließliches Sitzen die Restgesundheit gefährdet oder auf Dauer schädigt, kann nicht beurteilt werden. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.

Weitere Verweisungsmöglichkeiten mindestens auf der oberen Anlernebene, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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