Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 4 RJ 1596/98
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 28jährige Kläger hat von 1985 - 1988 den Beruf des Fernmeldehandwerkers erlernt und anschließend bis 30.06.1995 ausgeübt. Im Anschluss daran war er beim Arbeitsamt Passau arbeitslos gemeldet. Ab 15.10.97 hat der Kläger ein selbständige Tätigkeit (Handel mit Oldtimern, Motorrädern, Zubehör) aufgenommen.
Im Bescheid vom 13.05.98 ging die Beklagte von folgendem Leistungsvermögen aus:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- überwiegend im Sitzen
Im Widerspruchsbescheid vom 26.10.98 beschreibt die Beklagte das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- zu ebener Erde
- überwiegend im Sitzen
- ohne Überkopfarbeiten
Die Leistungsfähigkeit des Klägers stellt sich nach dem neuropsychiatrischen Gutachten von Dr. ^Wiegand^ vom 18.08.2000 wie folgt dar:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- vornehmlich im Sitzen
- ohne Heben und Tragen von Lasten
- ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit.
Dr. ^Wiegand^ gibt in seinem Gutachten außerdem an, dass die Umstellungsfähigkeit aufgrund des psychasthenischen Syndroms im Sinne verkürzter Frustrationstoleranz herabgesetzt ist.
Dr. ^Töpfner von Schütz^ beschreibt in ihrem Gutachten vom 20.08.2000 das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- überwiegend im Sitzen
- in geschlossenen Räumen
- ohne Heben und Tragen von Lasten
- ohne Überkopfarbeit
- ohne besonderen Zeitdruck
- ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit.
Außerdem gibt auch Dr. ^Töpfner von Schütz^ in ihrem Gutachten an, dass die Umstellungsfähigkeit aufgrund des psychasthenischen Syndroms beeinträchtigt ist.
Der GdB beträgt 60.
Im Bescheid vom 13.05.98 ging die Beklagte von folgendem Leistungsvermögen aus:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- überwiegend im Sitzen
Im Widerspruchsbescheid vom 26.10.98 beschreibt die Beklagte das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- zu ebener Erde
- überwiegend im Sitzen
- ohne Überkopfarbeiten
Die Leistungsfähigkeit des Klägers stellt sich nach dem neuropsychiatrischen Gutachten von Dr. ^Wiegand^ vom 18.08.2000 wie folgt dar:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- vornehmlich im Sitzen
- ohne Heben und Tragen von Lasten
- ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit.
Dr. ^Wiegand^ gibt in seinem Gutachten außerdem an, dass die Umstellungsfähigkeit aufgrund des psychasthenischen Syndroms im Sinne verkürzter Frustrationstoleranz herabgesetzt ist.
Dr. ^Töpfner von Schütz^ beschreibt in ihrem Gutachten vom 20.08.2000 das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- überwiegend im Sitzen
- in geschlossenen Räumen
- ohne Heben und Tragen von Lasten
- ohne Überkopfarbeit
- ohne besonderen Zeitdruck
- ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit.
Außerdem gibt auch Dr. ^Töpfner von Schütz^ in ihrem Gutachten an, dass die Umstellungsfähigkeit aufgrund des psychasthenischen Syndroms beeinträchtigt ist.
Der GdB beträgt 60.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten und ausschließlich ausgeübten Beruf als Fernmeldehandwerker nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 13.05.98 auf die Tätigkeiten als Kontrolleur oder Qualitätsprüfer in der metallverarbeitenden- oder in der Elektroindustrie, auf die Montage von Kleingeräten oder auf Reparaturarbeiten im Werkstattbereich.
Ihrer Anfrage zufolge, bitten Sie insbesondere um Stellungnahme zu der Frage, ob der Kläger die Berufe als Qualitätskontrolleur in der metallverarbeitenden Industrie, als Dreher, Metallgießer, Stanzer, Schmelzschweißer, Schweißer, Mechaniker im industriellen Gerätebau und Geräte- und Maschinenzusammensetzer nach einer Einweisung und Einarbeitung von höchstens drei Monaten vollwertig ausüben kann und ob dem Kläger diese Berufe unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen zumutbar sind. Außerdem bitten Sie um Mitteilung, ob die in Ihrer Anfrage genannten Berufen als Facharbeitertätigkeiten oder Tätigkeiten im oberen Anlernbereich einzustufen sind und ob es diese Berufe auf dem Arbeitsmarkt in größerer Anzahl (nicht nur vereinzelt) gibt.
Qualitätskontrolleur in der metallverarbeitenden Industrie
Es gibt dort Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolltätigkeiten, die geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten beinhalten. Akkord- oder Fließbandarbeit ist nicht üblich, obwohl Zeitdruck nicht immer ganz auszuschließen ist. Schichtarbeit ist in der Metallindustrie keine Seltenheit. Bei qualifizierten Prüftätigkeiten überwiegt entweder Sitzen oder Stehen häufig deutlich. Es gibt körperlich leichte Kontrolltätigkeiten, z.B. von kleinen gedrehten Teilen, wenn die zu prüfenden Teile nicht in großen, d.h. schweren Mengen selbst an den Prüfplatz zu holen sind. Zwangshaltungen lassen sich gerade bei Kleinteileprüfungen nicht immer vermeiden, z.B. bei Mikroskoparbeiten.
Vorausgesetzt wird in der Regel gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme, außerdem Genauigkeit, Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Konzentrationsfähigkeit und ein gewisses Maß an Entscheidungsfähigkeit. Aber auch mit diesen Voraussetzungen haben außenstehende Bewerber - wie der Kläger - in der Regel keinen Zugang zu geeigneten Arbeitsplätzen. Einerseits gelten Kontrollarbeitsplätze mit geringeren Belastungen und Anforderungen nach wie vor als Schonarbeitsplätze, die zur innerbetrieblichen Umsetzung langjähriger, oft unkündbarer leistungsgemindeter Beschäftigter benötigt werden. Andererseits stellt die Übertragung einer Kontrolltätigkeit jedoch oft auch weiterhin eine Aufstiegsmöglichkeit für besonders bewährte Kräfte dar. Nicht zuletzt ist das vorhandene produkt-, produktions- und betriebsspezifische Wissen von Vorteil bzw. sogar Voraussetzung, da damit Einarbeitungszeiten möglichst kurz gehalten werden können oder sich gar erübrigen. Nur Bewerber, die bereits vorher z.B. als Güteprüfer oder Qualitätskontrolleur tätig waren, haben realistische Aussichten auf den direkten Zugang zu einem qualifizierten Kontrollarbeitsplatz.
Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdendem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden Bewerbern wie dem Kläger der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich.
Unabhängig vom Leistungsvermögen ist aus berufskundlicher Sicht nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger unter Berücksichtigung seiner beruflichen Kenntnisse und seines beruflichen Werdeganges innerhalb von drei Monaten in eine Kontrolltätigkeit in der Metallindustrie auf der oberen Anlernebene einarbeiten könnte. Anzumerken ist außerdem, dass nach dem Gutachten von Dr. ^Wiegand^ die Umstellungsfähigkeit des Klägers aufgrund des psychasthenischen Syndroms im Sinne verkürzter Frustrationstoleranz herabgesetzt ist. Dr. ^Töpfner von Schütz^ spricht in ihrem Gutachten ebenfalls von einer herabgesetzten Umstellungsfähigkeit.
Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 13.05.98 auf die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleur in der Elektroindustrie.
Prüf-, Kontroll- und Messtätigkeiten kommen in der Elektroindustrie auf den verschiedensten Qualifikationsebenen vor. Elektrische Größen wie Stromstärke, Spannung, Leistung, Widerstand und elektrische Funktionen von Bauelementen, Bausteinen und fertigen Geräten und Einrichtungen sind mit den verschiedensten Messgeräten nach Schaltplänen, Prüfanweisungen, VDE-Bestimmungen etc. zu überprüfen.
Neben gutem Seh- und Farbunterscheidungsvermögen ist beidhändige feinmanuelle Geschicklichkeit, Genauigkeit und Konzentrationsfähigkeit erforderlich. Üblicherweise sind Elektronikkenntnisse, Kenntnisse in der Mikroprozessortechnik und ähnliches notwendig. Sofern es sich nicht um einfache Serienprüfungen und Abgleichaufgaben unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene handelt, ist, um mit dem raschen technischen Wandel mithalten zu können, erfahrungsgemäß Anpassungsbereitschaft an neue technische Entwicklungen und ständige Weiterbildung erforderlich. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges genügt dem Kläger ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht, um auf zumutbarer Qualifikationsebene angesetzt werden zu können.
Dreher
Dreher ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung. Der Monoberuf, der ohne Spezialisierung nach Fachrichtungen oder Schwerpunkten ausgebildet wird, ist dem Berufsfeld Metalltechnik, Schwerpunkt Fertigungs- und spanende Bearbeitungstechnik zugeordnet. Die Ausbildung dauert 3 1/2 Jahre.
Dreher sind Fachkräfte für die spanende Fertigung von maß- und formgenauen, meist runden Werkstücken insbesondere an konventionellen oder an computergesteuerten Drehmaschinen. Sie beherrschen auch verwandte Techniken der Zerspanungstechnik wie Bohren, Fräsen und Schleifen.
Bei der Tätigkeit eines Drehers handelt es sich um überwiegend leichte, zeitweise mittelschwere und selten schwere Arbeiten. Statische Belastungen ergeben sich durch einseitiges Stehen und sonstige Zwangshaltungen. Heben von Gegenständen ist erforderlich, wird jedoch bei schweren Gegenständen durch entsprechende Hebezeuge erleichtert.
In der Industrie ist z.T. Schichtarbeit (Wechselschicht, zeitweise auch Nachtschicht) möglich, z.T. auch Akkordarbeit.
Der Beruf des Drehers kommt für den Kläger einerseits nicht in Frage, da er sich nicht innerhalb von drei Monaten auf zumutbarer Qualifikationsebene einarbeiten kann und andererseits das Leistungsvermögen nicht mehr den üblichen Anforderungen entspricht.
Metallgießer
Der Beruf des Metallgießers ist mit der Neuordnung für die gestaltenden Metallberufe 1998 in den 3jährigen Ausbildungsberuf Metall- und Glockengießer - Fachrichtung Metallgußtechnik eingegangen.
Die körperlich mittelschwere, zeitweise auch schwere Arbeit wird meistens im Stehen ausgeführt. Sie beinhaltet auch Heben und Tragen. In den Werkstätten und Gießhallen sind die Metallgießer Hitze, Lärm, Gerüchen und Dämpfen sowie Schmutz, Sand, Staub ausgesetzt, beim Formen auch Nässe.
Neben Hand- und Fingergeschicklichkeit, Körperkraft und Körpergewandtheit erfordert die Tätigkeit des Metallgießers konzentriertes, genaues und planvolles Arbeiten bei gleichbleibender Aufmerksamkeit, auch unter Zeitdruck.
In der Regel wird für den Zugang zur Tätigkeit des Metallgießers eine abgeschlossene Berufsausbildung als Metall- und Glockengießer der Fachrichtung Metallgusstechnik vorausgesetzt. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum, entspricht das Leistungsvermögen nicht mehr den üblichen Anforderungen. Insgesamt ist auch in der Tätigkeit eines Metallgießers keine geeignete Verweisungstätigkeit für den Kläger erkennbar.
Stanzer
Die Tätigkeit des Stanzers existiert sowohl auf der Ungelernten als auch auf der Facharbeiterebene.
Auf der Ungelerntenebene, auf die ein Facharbeiter nicht zumutbar verwiesen werden kann, ist die Tätigkeit des Stanzers in der Regel leicht bis mittelschwer und wird überwiegend im Stehen, zum Teil auch im Sitzen verrichtet. Akkordarbeit oder zumindest Arbeit unter Zeitdruck ist üblich, auch Schichtarbeit stellt keine Ausnahme dar. Unabhängig von der sozialen Zumutbarkeit für den Kläger, entspricht das Leistungsvermögen nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Das Bedienen von Blechschneidmaschinen (meist voreingerichtet), die Überwachung des Fertigungsablaufes, das Prüfen der gefertigten Einzelteile nach Zeichnungsvorgaben, die Pflege und Warten der Maschinen ist die Aufgaben von dreijährig ausgebildeten Konstruktionsmechanikern - Fachrichtung Feinblechbautechnik (vor der Neuordnung der industriellen Metallberufe 1987: Feinblechner). Ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum genügt dem Kläger, der ausschließlich als Fernmeldehandwerker tätig war, nicht, um auf zumutbarer Ebene angesetzt werden zu können.
Schmelzschweißer
Schmelzschweißer schweißen nach Konstruktions-, Montage- und Schweißplänen Bleche, Metallplatten, -profile und Rohrleitungsteile zu druckfesten Behältern und Apparaten oder zu versorgungstechnischen Rohrleitungen und Rohrleitungssystemen zusammen. Dabei wenden sie unterschiedliche Schweißverfahren, wie zum Beispiel Gasschmelz-, Lichtbogenhand- oder Schutzgasschweißen an. Sie wählen die Schweißgeräte, Schweißzusätze und Flussmittel aus und regulieren den Gas- oder Stromzufluss und die Schweißgeschwindigkeit. In Abhängigkeit von der Arbeitaufgabe bedienen sie auch Schweißmaschinen. Anschließend prüfen sie die Schweißnähte und behandeln die Verbindungen nach.
Für den Zugang zur Tätigkeit wird üblicherweise der Abschluss einer Berufsausbildung als Schmelzschweißer oder in einem der seit 1996 anerkannten Nachfolgeberufe (Anlagenmechaniker - Fachrichtung Schweißtechnik oder Konstruktionsmechaniker - Fachrichtung Schweißtechnik) vorausgesetzt. Darüber hinaus werden einzelne Schweißarbeiten auch von speziell dafür ausgebildeten Schweißfachkräften (Geprüfte/n Schweißer) ausgeführt.
Fehlende Kenntnisse, vor allem Schweißberechtigungen, müssen durch entsprechende Weiterbildung erworben werden.
Schmelzschweißer arbeiten überwiegend im Stehen, aber auch in Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und Überkopf. Dabei müssen sie vor allem die umfangreichen Arbeitssicherheitsbestimmungen beachten. Das Tragen von Schutzkleidung ist deshalb Voraussetzung. Maschinenlärm, Staub und Gerüche durch Schweißdämpfe sind in den Montagehallen unvermeidlich. Bei der Arbeit auf Montagebaustellen sind Schmelzschweißer Witterungseinflüssen wie Kälte, Zugluft und Nässe ausgesetzt. Die sicherheitstechnischen Anforderungen an hochbeanspruchte Schweißverbindungen erfordern, auch unter Zeitdruck, eine verantwortungsbewusste, genaue und sorgfältige Arbeitsweise. Unabhängig davon, dass dem Kläger in einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit der Zugang zu einem Arbeitsplatz als Schmelzschweißer auf zumutbarer Qualifikationsebene nicht möglich ist, entspricht das Leistungsvermögen nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Schweißer
Alle Schweißer, die an sog. abnahmepflichtigen Bauteilen Schweißungen vornehmen - und das sind in der Regel fast alle - müssen nach den geltenden Normen und Vorschriften eine Schweißerprüfung vorweisen. Die Schweißerprüfung hat in der Regel eine Gültigkeit von zwei Jahren, wenn der Arbeitgeber oder die verantwortliche Schweißaufsichtsperson alle sechs Monate schriftlich auf der Schweißer-Prüfbescheinigung bestätigt, dass der Schweißer regelmäßig schweißt (max. Unterbrechung ist bis zu sechs Monaten zulässig), der Schweißer im Geltungsbereich seiner Schweißerprüfung schweißt und das Können und Kenntnisse des Schweißers nicht angezweifelt werden. Anzumerken ist, dass der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht über eine gültige Schweißerprüfung verfügen dürfte. Daher wäre ihm der Zugang zu einer Tätigkeit als Schweißer erst nach erfolgreicher Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang möglich.
Entsprechende Schweißarbeiten können leicht bis mittelschwer oder sogar schwer und in Werkhallen wie auch im Freien zu verrichten sein. An Schweißtischen kann im Sitzen gearbeitet werden, sonst ist Stehen üblich. Zwangshaltungen, vor allem vornübergebeugte Haltung treten sehr häufig auf, aber auch Bücken, Hocken, Knien wird keinesfalls selten verlangt und auch Überkopfarbeit kann erforderlich sein. Der Schwergrad ist auch abhängig davon, inwieweit vorbereitende Arbeiten (z.B. Bleche schneiden, biegen etc., Schweißstellen hobeln, fräsen, drehen usw. Teile positionieren) auszuführen sind. Zusätzliche Belastungen entstehen durch Lärm, Strahlung, Gase, Dämpfe und Rauche. Schicht- und Akkordarbeit ist nicht unüblich. Schweißtransformatoren, -umformer oder -gleichrichter, zum Teil Gasflaschen, Drahtelektrodenspulen, die Schweißzange mit der Elektrode bzw. der Schweißbrenner sowie vielfach auch das Schweißerschutzschild sind zu handhaben. Erforderlich ist gutes beidäugiges Sehvermögen und ausgeprägte Handgeschicklichkeit, außerdem gute Konzentrationsfähigkeit. Als allgemeine Eignungsvoraussetzungen werden in der Regel persönliche Ausgeglichenheit, körperliche Widerstandsfähigkeit und Robustheit genannt. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Schweißer nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Mechaniker im industriellen Gerätebau
Mechaniker und Feinmechaniker waren bis zur Neuordnung der industriellen Metallberufe eigenständige, spezialisierte Ausbildungsberufe. Ein Ansatz als (Fein-) Mechaniker ist für den Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten möglich.
Auch die Ebene der oberen Anlernberufe dürfte der Kläger innerhalb von drei Monaten nicht erreichen.
Die Arbeiten eines Mechanikers im industriellen Gerätebau sind im allgemeinen leicht bis mittelschwer. Es gibt Arbeitsplätze, auf denen sowohl an Werkzeugmaschinen als auch an der Werkbank und an Montage- oder Prüfplätzen zu arbeiten ist. Insbesondere leichte Arbeiten (z.B. Feinmontage, Prüfen, Justieren) sind vorwiegend im Sitzen in vornübergebeugter Haltung, zum Teil in Zwangshaltung zu verrichten. Es ist mit Ölen, Fetten, Schmier-, Lösungs- und Kühlmitteln umzugehen, so dass neben Lärmeinwirkung auch die Einwirkung schleimhautreizender Gase, Dämpfe (z.B. auch Lötdämpfe) oder Stäube und Hautbelastung möglich ist. Auch schwerere Hebe- und Tragebelastungen können nicht überall grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die Arbeiten stellen höchste Anforderungen an Sorgfalt und Genauigkeit (bis auf 1/1000 mm) und setzen ein besonderes Maß an beidhändiger manueller Geschicklichkeit, Fingerfertigkeit und Fingerspitzengefühl voraus. Räumliches Vorstellungs- und Tiefenschätzungsvermögen, vor allem aber (ggf. korrigiertes) gutes Nahsehvermögen, auch für Arbeiten unter der Lupe oder sogar dem Mikroskop, ist erforderlich. Obwohl Akkord- und Schichtarbeit überwiegend nicht verlangt wird, kann doch Zeitdruck vorkommen. Auch aufgrund der geforderten Sorgfalt, Konzentration, Ausdauer, Verantwortung und Umstellungsfähigkeit ist von mittlerer psychischer Belastung auszugehen.
Insgesamt ist keine geeignete berufliche Alternative für den Kläger erkennbar.
Geräte- und Maschinenzusammensetzer
Gerätezusammensetzer ist ein industrieller Ausbildungsberuf mit 1 Jahren Ausbildungsdauer. Geräte und Maschinen sowie Baugruppen dazu sind aus vorgefertigten Einzelteilen (meist einschl. elektrischer, elektronischer, pneumatischer o.ä. Komponenten) zusammenzubauen und zu prüfen. In der Großserienfertigung sind diese Arbeiten stark automatisiert und so arbeitsteilig organisiert, dass sie von nur kurz angelernten Kräften (bei leichten Arbeiten bevorzugt Frauen) und weitestgehend in einseitiger Körperhaltung (Stehen oder Sitzen) unter Zeitdruck (Akkord, Bandarbeit) und häufig in Schichtarbeit verrichtet werden. Qualitativ höherwertige Tätigkeiten sind vor allem in der Kleinserien-, Einzel- oder Sonderfertigung zu finden. Es gibt leichte Montagearbeiten, die überwiegend im Sitzen ausgeführt werden, wobei es allerdings zu vorgebeugter Zwangshaltung, u.a. mit Belastungen des Schulter- Nackenbereichs, kommen kann. Häufiges Bücken oder häufiges schwereres Heben und Tragen kann teilweise vermieden werden. Jedoch reicht dem Kläger, der ausschließlich als Fernmeldehandwerker tätig, ein Einarbeitungszeitraum von max. drei Monaten nicht aus, um auf der Qualifikationsebene der oberen Anlernberufe angesetzt zu werden.
Reparaturarbeiten im Werkstattbereich
In Fernmeldewerkstätten werden bei Engpässen defekte Geräte z.B. Verteilerkästen repariert. Dabei müssen z.B. Drähte abgelötet, Lötfahnen gesäubert und die Geräte gereinigt werden. Diese Arbeiten können von (kurzfristig) angelernten Kräften ausgeführt werden. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und wird überwiegend im Sitzen verrichtet. Zwangshaltungen können nicht vermieden werden. Da diese Arbeiten nur unregelmäßig anfallen, werden sie nach Auskunft der Telekom häufig von höherqualifizierten Beschäftigten mitübernommen. Für Arbeiten auf Facharbeiterebene in einer Fernmeldewerkstatt (z.B. Reparatur von Elektronikplatinen) fehlen dem Kläger die hierfür notwendigen Elektronikkenntnisse, die er sich auch innerhalb einer maximal dreimonatigen Einarbeitung nicht aneignen kann. In einer Fernmeldewerkstatt ist für den Kläger keine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.
Auch in einer Messgerätewerkstatt ist für den Kläger eine Ansatzmöglichkeit eher unwahrscheinlich. In den sog. Bezirksprüfplätzen, die bei jedem Fernmeldeamt angesiedelt sind, werden defekte Messgeräte repariert. Um Geräte mit mechanischer Anzeige wieder instand setzen zu können, sind gute elektromechanische Kenntnisse erforderlich. Diese Arbeiten dürfte der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten kaum ausführen können. Anzumerken ist, dass in den Produkten der Elektromechanik es zu einer Verdrängung elektromechanischer durch elektronische Baugruppen kommt. Die beruflichen Kenntnisse des Klägers sind jedoch noch weniger ausreichend, um Elektronikschaltungen zu reparieren bzw. sich innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten die hierfür erforderlichen Elektronikkenntnisse anzueignen.
Nach Auskunft der Telekom besteht die Möglichkeit, leistungsgeminderte Fernmeldehandwerker als Lagerwart zu beschäftigen. Kaufmännische Kenntnisse sind nicht erforderlich. Eine Einarbeitung des Klägers innerhalb von drei Monaten ist denkbar. Der Lagerwart ist für den Zustand und die Funktion des Lagers verantwortlich und muss Schutzkleidung und technische Ausstattung bereitstellen. Heben und Tragen von schwereren Lasten ist teilweise erforderlich. Außenstehenden sind diese Arbeitsplätze nicht zugänglich, da Bedienstete, die als Handwerker nicht mehr einsetzbar sind, im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze als Lagerwarte weiterbeschäftigt werden.
Der Lagerverwalter, für den Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden, hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können dem Kläger, der ausschließlich als Fernmeldehandwerker tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.
Ebenso werden bei der Telekom leistungsgeminderte Fernmeldehandwerker als Pförtner weiterbeschäftigt. Die Qualifikation ist im (kurzfristig) angelernten Bereich angesiedelt. Die Belastung ist im allgemeinen körperlich leicht. Heben und Tragen wird nicht verlangt. Weitestgehend ist jedoch Schichtarbeit üblich.
Vorausgesetzt werden u.a. Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, Merkfähigkeit, Flexibilität und sicheres Auftreten. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Auf Pförtnerarbeitsplätzen bei der Telekom werden in der Regel lediglich leistungsgeminderte Bedienstete weiterbeschäftigt. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt es allerdings in nennenswertem Umfang Arbeitsplätze für einfache Pförtner, die auch Außenstehenden zugänglich sind, jedoch einem Facharbeiter sozial nicht zumutbar sind.
Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Es ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.
Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden
In ähnlich gelagerten Fällen wurde auch noch die Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt. Die Aufgaben sind neben dem Beraten der Kunden der Verkauf von Leistungen und Produkten (einschließlich Kassiervorgang), die Bearbeitung und ggf. Weiterleitung von Kundenaufträgen, die Erfassung von Kundendaten, das Führen von Nachweisen und in Einzelfällen die Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben und Durchführung bzw. Wahrnehmung einfacher Serviceaufgaben.
Nach Rücksprache mit der Deutschen Telekom in Nürnberg handelt es sich bei der Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden um eine sehr stressreiche Tätigkeit, die überwiegend im Stehen mit der gelegentlichen Möglichkeit zum Gehen und Sitzen verrichtet wird. Die Einarbeitung erfolgt durch Dienstunterricht, durch Kollegen und durch Eigeninitiative.
Persönliche Mindestvoraussetzungen sind gepflegtes und sicheres Auftreten, gute mündliche Ausdrucksfähigkeit, Verhandlungs- und Verkaufsgeschick, Teamfähigkeit, Organisationsgeschick, betriebswirtschaftliches Denken und Handeln, Bildschirmtauglichkeit, Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten, hohe Bereitschaft zur Weiterbildung und technischem Verständnis.
Eine Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ist jedoch für den Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges zu kurz. Insbesondere ändern sich im Telekommunikationsbereich ständig die Produktpalette und die Tarife. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum ist dem Kläger die Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden aufgrund seines Leistungsvermögens nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.
Aus berufskundlicher Sicht ist in der Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden für den Kläger keine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die Tätigkeit eines Fachverkäufers bzw. Kundenberaters im Einzelhandel und im Fachgroßhandel.
In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerkermärkte), stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte über Qualität, Verarbeitungstipps sind eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung.
Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen.
Neben warenkundlichem Wissen (Marktüberblick, Sortimentskenntnisse, Funktionsweise, Eigenschaften der Produkte) sind auch kaufmännische und verkaufstechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich.
Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch auch bei Vorliegen der persönlichen Mindestvoraussetzungen üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich (Verkäufer ist ein Beruf mit zweijähriger Ausbildung).
Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Bei Kundenberatung im besonderen Groß- und Fachhandel erfolgt der Verkauf im Verkaufsraum oder wird sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt. Eine strikte Trennung zum Lager kann vielfach eingehalten werden, sodass eine Tätigkeit in diesem Bereich nicht selten körperlich weniger belastend ist.
Neben warenkundlichen Kenntnissen sind in erster Linie fundierte kaufmännische und heute erfahrungsgemäß EDV-Kenntnisse erforderlich.
Nach Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischer Erfahrung zufolge wird daher in der Regel kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Daher ist ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten erfahrungsgemäß bei weitem zu kurz.
Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht sowohl als Fachverkäufer bzw. Kundenberater im Einzelhandel als auch im Groß- und Fachhandel keine geeignete Verweisungstätigkeit für den Kläger erkennbar.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch die Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohn- haus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.
Die Arbeiten eines Hausmeisters sind in der Regel leicht bis mittelschwer, können u.U. aber auch gelegentlich schwer sein. Stehen und Gehen überwiegt deutlich, ein Wechsel der Arbeitshaltung ist jedoch möglich (90% Stehen und Gehen mit Treppensteigen und 10% Sitzen). Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. auch in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gedacht, sondern auch z.B. an den Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcke, Farbkübel u.ä.). Die Ausstattung mit anderen als einfachen Geräten (z.B. Sack- oder Schubkarre, unterlegbare Transportrollen o.ä.), die doch den körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht oder sie können, wo sie vorhanden sind, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeit teilweise nicht eingesetzt werden. Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien) lassen sich ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Überkopfarbeiten. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Aus berufskundlicher Sicht entspricht die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.
Telefonist
Aufgrund ihrer Bewertung in verschiedenen Tarifverträgen (mindestens qualifizierte Angelerntenebene) könnte noch an eine Telefonistentätigkeit gedacht werden. Sie ist - sofern nicht andere Arbeiten mit verrichtet werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches und vertieftes Wissen erforderlich ist - erfahrungsgemäß in maximal drei Monaten zu erlernen. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können.
Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt und ob ausschließliches Sitzen und Arbeit unter Zeitdruck die Restgesundheit gefährdet oder schädigt, kann nicht beurteilt werden. Arbeitsplätze sind in nennenswerten Umfang vorhanden.
Andere Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiter- oder der oberen Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten und ausschließlich ausgeübten Beruf als Fernmeldehandwerker nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 13.05.98 auf die Tätigkeiten als Kontrolleur oder Qualitätsprüfer in der metallverarbeitenden- oder in der Elektroindustrie, auf die Montage von Kleingeräten oder auf Reparaturarbeiten im Werkstattbereich.
Ihrer Anfrage zufolge, bitten Sie insbesondere um Stellungnahme zu der Frage, ob der Kläger die Berufe als Qualitätskontrolleur in der metallverarbeitenden Industrie, als Dreher, Metallgießer, Stanzer, Schmelzschweißer, Schweißer, Mechaniker im industriellen Gerätebau und Geräte- und Maschinenzusammensetzer nach einer Einweisung und Einarbeitung von höchstens drei Monaten vollwertig ausüben kann und ob dem Kläger diese Berufe unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen zumutbar sind. Außerdem bitten Sie um Mitteilung, ob die in Ihrer Anfrage genannten Berufen als Facharbeitertätigkeiten oder Tätigkeiten im oberen Anlernbereich einzustufen sind und ob es diese Berufe auf dem Arbeitsmarkt in größerer Anzahl (nicht nur vereinzelt) gibt.
Qualitätskontrolleur in der metallverarbeitenden Industrie
Es gibt dort Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolltätigkeiten, die geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten beinhalten. Akkord- oder Fließbandarbeit ist nicht üblich, obwohl Zeitdruck nicht immer ganz auszuschließen ist. Schichtarbeit ist in der Metallindustrie keine Seltenheit. Bei qualifizierten Prüftätigkeiten überwiegt entweder Sitzen oder Stehen häufig deutlich. Es gibt körperlich leichte Kontrolltätigkeiten, z.B. von kleinen gedrehten Teilen, wenn die zu prüfenden Teile nicht in großen, d.h. schweren Mengen selbst an den Prüfplatz zu holen sind. Zwangshaltungen lassen sich gerade bei Kleinteileprüfungen nicht immer vermeiden, z.B. bei Mikroskoparbeiten.
Vorausgesetzt wird in der Regel gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme, außerdem Genauigkeit, Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Konzentrationsfähigkeit und ein gewisses Maß an Entscheidungsfähigkeit. Aber auch mit diesen Voraussetzungen haben außenstehende Bewerber - wie der Kläger - in der Regel keinen Zugang zu geeigneten Arbeitsplätzen. Einerseits gelten Kontrollarbeitsplätze mit geringeren Belastungen und Anforderungen nach wie vor als Schonarbeitsplätze, die zur innerbetrieblichen Umsetzung langjähriger, oft unkündbarer leistungsgemindeter Beschäftigter benötigt werden. Andererseits stellt die Übertragung einer Kontrolltätigkeit jedoch oft auch weiterhin eine Aufstiegsmöglichkeit für besonders bewährte Kräfte dar. Nicht zuletzt ist das vorhandene produkt-, produktions- und betriebsspezifische Wissen von Vorteil bzw. sogar Voraussetzung, da damit Einarbeitungszeiten möglichst kurz gehalten werden können oder sich gar erübrigen. Nur Bewerber, die bereits vorher z.B. als Güteprüfer oder Qualitätskontrolleur tätig waren, haben realistische Aussichten auf den direkten Zugang zu einem qualifizierten Kontrollarbeitsplatz.
Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdendem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden Bewerbern wie dem Kläger der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich.
Unabhängig vom Leistungsvermögen ist aus berufskundlicher Sicht nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger unter Berücksichtigung seiner beruflichen Kenntnisse und seines beruflichen Werdeganges innerhalb von drei Monaten in eine Kontrolltätigkeit in der Metallindustrie auf der oberen Anlernebene einarbeiten könnte. Anzumerken ist außerdem, dass nach dem Gutachten von Dr. ^Wiegand^ die Umstellungsfähigkeit des Klägers aufgrund des psychasthenischen Syndroms im Sinne verkürzter Frustrationstoleranz herabgesetzt ist. Dr. ^Töpfner von Schütz^ spricht in ihrem Gutachten ebenfalls von einer herabgesetzten Umstellungsfähigkeit.
Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 13.05.98 auf die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleur in der Elektroindustrie.
Prüf-, Kontroll- und Messtätigkeiten kommen in der Elektroindustrie auf den verschiedensten Qualifikationsebenen vor. Elektrische Größen wie Stromstärke, Spannung, Leistung, Widerstand und elektrische Funktionen von Bauelementen, Bausteinen und fertigen Geräten und Einrichtungen sind mit den verschiedensten Messgeräten nach Schaltplänen, Prüfanweisungen, VDE-Bestimmungen etc. zu überprüfen.
Neben gutem Seh- und Farbunterscheidungsvermögen ist beidhändige feinmanuelle Geschicklichkeit, Genauigkeit und Konzentrationsfähigkeit erforderlich. Üblicherweise sind Elektronikkenntnisse, Kenntnisse in der Mikroprozessortechnik und ähnliches notwendig. Sofern es sich nicht um einfache Serienprüfungen und Abgleichaufgaben unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene handelt, ist, um mit dem raschen technischen Wandel mithalten zu können, erfahrungsgemäß Anpassungsbereitschaft an neue technische Entwicklungen und ständige Weiterbildung erforderlich. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges genügt dem Kläger ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht, um auf zumutbarer Qualifikationsebene angesetzt werden zu können.
Dreher
Dreher ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung. Der Monoberuf, der ohne Spezialisierung nach Fachrichtungen oder Schwerpunkten ausgebildet wird, ist dem Berufsfeld Metalltechnik, Schwerpunkt Fertigungs- und spanende Bearbeitungstechnik zugeordnet. Die Ausbildung dauert 3 1/2 Jahre.
Dreher sind Fachkräfte für die spanende Fertigung von maß- und formgenauen, meist runden Werkstücken insbesondere an konventionellen oder an computergesteuerten Drehmaschinen. Sie beherrschen auch verwandte Techniken der Zerspanungstechnik wie Bohren, Fräsen und Schleifen.
Bei der Tätigkeit eines Drehers handelt es sich um überwiegend leichte, zeitweise mittelschwere und selten schwere Arbeiten. Statische Belastungen ergeben sich durch einseitiges Stehen und sonstige Zwangshaltungen. Heben von Gegenständen ist erforderlich, wird jedoch bei schweren Gegenständen durch entsprechende Hebezeuge erleichtert.
In der Industrie ist z.T. Schichtarbeit (Wechselschicht, zeitweise auch Nachtschicht) möglich, z.T. auch Akkordarbeit.
Der Beruf des Drehers kommt für den Kläger einerseits nicht in Frage, da er sich nicht innerhalb von drei Monaten auf zumutbarer Qualifikationsebene einarbeiten kann und andererseits das Leistungsvermögen nicht mehr den üblichen Anforderungen entspricht.
Metallgießer
Der Beruf des Metallgießers ist mit der Neuordnung für die gestaltenden Metallberufe 1998 in den 3jährigen Ausbildungsberuf Metall- und Glockengießer - Fachrichtung Metallgußtechnik eingegangen.
Die körperlich mittelschwere, zeitweise auch schwere Arbeit wird meistens im Stehen ausgeführt. Sie beinhaltet auch Heben und Tragen. In den Werkstätten und Gießhallen sind die Metallgießer Hitze, Lärm, Gerüchen und Dämpfen sowie Schmutz, Sand, Staub ausgesetzt, beim Formen auch Nässe.
Neben Hand- und Fingergeschicklichkeit, Körperkraft und Körpergewandtheit erfordert die Tätigkeit des Metallgießers konzentriertes, genaues und planvolles Arbeiten bei gleichbleibender Aufmerksamkeit, auch unter Zeitdruck.
In der Regel wird für den Zugang zur Tätigkeit des Metallgießers eine abgeschlossene Berufsausbildung als Metall- und Glockengießer der Fachrichtung Metallgusstechnik vorausgesetzt. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum, entspricht das Leistungsvermögen nicht mehr den üblichen Anforderungen. Insgesamt ist auch in der Tätigkeit eines Metallgießers keine geeignete Verweisungstätigkeit für den Kläger erkennbar.
Stanzer
Die Tätigkeit des Stanzers existiert sowohl auf der Ungelernten als auch auf der Facharbeiterebene.
Auf der Ungelerntenebene, auf die ein Facharbeiter nicht zumutbar verwiesen werden kann, ist die Tätigkeit des Stanzers in der Regel leicht bis mittelschwer und wird überwiegend im Stehen, zum Teil auch im Sitzen verrichtet. Akkordarbeit oder zumindest Arbeit unter Zeitdruck ist üblich, auch Schichtarbeit stellt keine Ausnahme dar. Unabhängig von der sozialen Zumutbarkeit für den Kläger, entspricht das Leistungsvermögen nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Das Bedienen von Blechschneidmaschinen (meist voreingerichtet), die Überwachung des Fertigungsablaufes, das Prüfen der gefertigten Einzelteile nach Zeichnungsvorgaben, die Pflege und Warten der Maschinen ist die Aufgaben von dreijährig ausgebildeten Konstruktionsmechanikern - Fachrichtung Feinblechbautechnik (vor der Neuordnung der industriellen Metallberufe 1987: Feinblechner). Ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum genügt dem Kläger, der ausschließlich als Fernmeldehandwerker tätig war, nicht, um auf zumutbarer Ebene angesetzt werden zu können.
Schmelzschweißer
Schmelzschweißer schweißen nach Konstruktions-, Montage- und Schweißplänen Bleche, Metallplatten, -profile und Rohrleitungsteile zu druckfesten Behältern und Apparaten oder zu versorgungstechnischen Rohrleitungen und Rohrleitungssystemen zusammen. Dabei wenden sie unterschiedliche Schweißverfahren, wie zum Beispiel Gasschmelz-, Lichtbogenhand- oder Schutzgasschweißen an. Sie wählen die Schweißgeräte, Schweißzusätze und Flussmittel aus und regulieren den Gas- oder Stromzufluss und die Schweißgeschwindigkeit. In Abhängigkeit von der Arbeitaufgabe bedienen sie auch Schweißmaschinen. Anschließend prüfen sie die Schweißnähte und behandeln die Verbindungen nach.
Für den Zugang zur Tätigkeit wird üblicherweise der Abschluss einer Berufsausbildung als Schmelzschweißer oder in einem der seit 1996 anerkannten Nachfolgeberufe (Anlagenmechaniker - Fachrichtung Schweißtechnik oder Konstruktionsmechaniker - Fachrichtung Schweißtechnik) vorausgesetzt. Darüber hinaus werden einzelne Schweißarbeiten auch von speziell dafür ausgebildeten Schweißfachkräften (Geprüfte/n Schweißer) ausgeführt.
Fehlende Kenntnisse, vor allem Schweißberechtigungen, müssen durch entsprechende Weiterbildung erworben werden.
Schmelzschweißer arbeiten überwiegend im Stehen, aber auch in Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und Überkopf. Dabei müssen sie vor allem die umfangreichen Arbeitssicherheitsbestimmungen beachten. Das Tragen von Schutzkleidung ist deshalb Voraussetzung. Maschinenlärm, Staub und Gerüche durch Schweißdämpfe sind in den Montagehallen unvermeidlich. Bei der Arbeit auf Montagebaustellen sind Schmelzschweißer Witterungseinflüssen wie Kälte, Zugluft und Nässe ausgesetzt. Die sicherheitstechnischen Anforderungen an hochbeanspruchte Schweißverbindungen erfordern, auch unter Zeitdruck, eine verantwortungsbewusste, genaue und sorgfältige Arbeitsweise. Unabhängig davon, dass dem Kläger in einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit der Zugang zu einem Arbeitsplatz als Schmelzschweißer auf zumutbarer Qualifikationsebene nicht möglich ist, entspricht das Leistungsvermögen nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Schweißer
Alle Schweißer, die an sog. abnahmepflichtigen Bauteilen Schweißungen vornehmen - und das sind in der Regel fast alle - müssen nach den geltenden Normen und Vorschriften eine Schweißerprüfung vorweisen. Die Schweißerprüfung hat in der Regel eine Gültigkeit von zwei Jahren, wenn der Arbeitgeber oder die verantwortliche Schweißaufsichtsperson alle sechs Monate schriftlich auf der Schweißer-Prüfbescheinigung bestätigt, dass der Schweißer regelmäßig schweißt (max. Unterbrechung ist bis zu sechs Monaten zulässig), der Schweißer im Geltungsbereich seiner Schweißerprüfung schweißt und das Können und Kenntnisse des Schweißers nicht angezweifelt werden. Anzumerken ist, dass der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht über eine gültige Schweißerprüfung verfügen dürfte. Daher wäre ihm der Zugang zu einer Tätigkeit als Schweißer erst nach erfolgreicher Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang möglich.
Entsprechende Schweißarbeiten können leicht bis mittelschwer oder sogar schwer und in Werkhallen wie auch im Freien zu verrichten sein. An Schweißtischen kann im Sitzen gearbeitet werden, sonst ist Stehen üblich. Zwangshaltungen, vor allem vornübergebeugte Haltung treten sehr häufig auf, aber auch Bücken, Hocken, Knien wird keinesfalls selten verlangt und auch Überkopfarbeit kann erforderlich sein. Der Schwergrad ist auch abhängig davon, inwieweit vorbereitende Arbeiten (z.B. Bleche schneiden, biegen etc., Schweißstellen hobeln, fräsen, drehen usw. Teile positionieren) auszuführen sind. Zusätzliche Belastungen entstehen durch Lärm, Strahlung, Gase, Dämpfe und Rauche. Schicht- und Akkordarbeit ist nicht unüblich. Schweißtransformatoren, -umformer oder -gleichrichter, zum Teil Gasflaschen, Drahtelektrodenspulen, die Schweißzange mit der Elektrode bzw. der Schweißbrenner sowie vielfach auch das Schweißerschutzschild sind zu handhaben. Erforderlich ist gutes beidäugiges Sehvermögen und ausgeprägte Handgeschicklichkeit, außerdem gute Konzentrationsfähigkeit. Als allgemeine Eignungsvoraussetzungen werden in der Regel persönliche Ausgeglichenheit, körperliche Widerstandsfähigkeit und Robustheit genannt. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Schweißer nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Mechaniker im industriellen Gerätebau
Mechaniker und Feinmechaniker waren bis zur Neuordnung der industriellen Metallberufe eigenständige, spezialisierte Ausbildungsberufe. Ein Ansatz als (Fein-) Mechaniker ist für den Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten möglich.
Auch die Ebene der oberen Anlernberufe dürfte der Kläger innerhalb von drei Monaten nicht erreichen.
Die Arbeiten eines Mechanikers im industriellen Gerätebau sind im allgemeinen leicht bis mittelschwer. Es gibt Arbeitsplätze, auf denen sowohl an Werkzeugmaschinen als auch an der Werkbank und an Montage- oder Prüfplätzen zu arbeiten ist. Insbesondere leichte Arbeiten (z.B. Feinmontage, Prüfen, Justieren) sind vorwiegend im Sitzen in vornübergebeugter Haltung, zum Teil in Zwangshaltung zu verrichten. Es ist mit Ölen, Fetten, Schmier-, Lösungs- und Kühlmitteln umzugehen, so dass neben Lärmeinwirkung auch die Einwirkung schleimhautreizender Gase, Dämpfe (z.B. auch Lötdämpfe) oder Stäube und Hautbelastung möglich ist. Auch schwerere Hebe- und Tragebelastungen können nicht überall grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die Arbeiten stellen höchste Anforderungen an Sorgfalt und Genauigkeit (bis auf 1/1000 mm) und setzen ein besonderes Maß an beidhändiger manueller Geschicklichkeit, Fingerfertigkeit und Fingerspitzengefühl voraus. Räumliches Vorstellungs- und Tiefenschätzungsvermögen, vor allem aber (ggf. korrigiertes) gutes Nahsehvermögen, auch für Arbeiten unter der Lupe oder sogar dem Mikroskop, ist erforderlich. Obwohl Akkord- und Schichtarbeit überwiegend nicht verlangt wird, kann doch Zeitdruck vorkommen. Auch aufgrund der geforderten Sorgfalt, Konzentration, Ausdauer, Verantwortung und Umstellungsfähigkeit ist von mittlerer psychischer Belastung auszugehen.
Insgesamt ist keine geeignete berufliche Alternative für den Kläger erkennbar.
Geräte- und Maschinenzusammensetzer
Gerätezusammensetzer ist ein industrieller Ausbildungsberuf mit 1 Jahren Ausbildungsdauer. Geräte und Maschinen sowie Baugruppen dazu sind aus vorgefertigten Einzelteilen (meist einschl. elektrischer, elektronischer, pneumatischer o.ä. Komponenten) zusammenzubauen und zu prüfen. In der Großserienfertigung sind diese Arbeiten stark automatisiert und so arbeitsteilig organisiert, dass sie von nur kurz angelernten Kräften (bei leichten Arbeiten bevorzugt Frauen) und weitestgehend in einseitiger Körperhaltung (Stehen oder Sitzen) unter Zeitdruck (Akkord, Bandarbeit) und häufig in Schichtarbeit verrichtet werden. Qualitativ höherwertige Tätigkeiten sind vor allem in der Kleinserien-, Einzel- oder Sonderfertigung zu finden. Es gibt leichte Montagearbeiten, die überwiegend im Sitzen ausgeführt werden, wobei es allerdings zu vorgebeugter Zwangshaltung, u.a. mit Belastungen des Schulter- Nackenbereichs, kommen kann. Häufiges Bücken oder häufiges schwereres Heben und Tragen kann teilweise vermieden werden. Jedoch reicht dem Kläger, der ausschließlich als Fernmeldehandwerker tätig, ein Einarbeitungszeitraum von max. drei Monaten nicht aus, um auf der Qualifikationsebene der oberen Anlernberufe angesetzt zu werden.
Reparaturarbeiten im Werkstattbereich
In Fernmeldewerkstätten werden bei Engpässen defekte Geräte z.B. Verteilerkästen repariert. Dabei müssen z.B. Drähte abgelötet, Lötfahnen gesäubert und die Geräte gereinigt werden. Diese Arbeiten können von (kurzfristig) angelernten Kräften ausgeführt werden. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und wird überwiegend im Sitzen verrichtet. Zwangshaltungen können nicht vermieden werden. Da diese Arbeiten nur unregelmäßig anfallen, werden sie nach Auskunft der Telekom häufig von höherqualifizierten Beschäftigten mitübernommen. Für Arbeiten auf Facharbeiterebene in einer Fernmeldewerkstatt (z.B. Reparatur von Elektronikplatinen) fehlen dem Kläger die hierfür notwendigen Elektronikkenntnisse, die er sich auch innerhalb einer maximal dreimonatigen Einarbeitung nicht aneignen kann. In einer Fernmeldewerkstatt ist für den Kläger keine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.
Auch in einer Messgerätewerkstatt ist für den Kläger eine Ansatzmöglichkeit eher unwahrscheinlich. In den sog. Bezirksprüfplätzen, die bei jedem Fernmeldeamt angesiedelt sind, werden defekte Messgeräte repariert. Um Geräte mit mechanischer Anzeige wieder instand setzen zu können, sind gute elektromechanische Kenntnisse erforderlich. Diese Arbeiten dürfte der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten kaum ausführen können. Anzumerken ist, dass in den Produkten der Elektromechanik es zu einer Verdrängung elektromechanischer durch elektronische Baugruppen kommt. Die beruflichen Kenntnisse des Klägers sind jedoch noch weniger ausreichend, um Elektronikschaltungen zu reparieren bzw. sich innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten die hierfür erforderlichen Elektronikkenntnisse anzueignen.
Nach Auskunft der Telekom besteht die Möglichkeit, leistungsgeminderte Fernmeldehandwerker als Lagerwart zu beschäftigen. Kaufmännische Kenntnisse sind nicht erforderlich. Eine Einarbeitung des Klägers innerhalb von drei Monaten ist denkbar. Der Lagerwart ist für den Zustand und die Funktion des Lagers verantwortlich und muss Schutzkleidung und technische Ausstattung bereitstellen. Heben und Tragen von schwereren Lasten ist teilweise erforderlich. Außenstehenden sind diese Arbeitsplätze nicht zugänglich, da Bedienstete, die als Handwerker nicht mehr einsetzbar sind, im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze als Lagerwarte weiterbeschäftigt werden.
Der Lagerverwalter, für den Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden, hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können dem Kläger, der ausschließlich als Fernmeldehandwerker tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.
Ebenso werden bei der Telekom leistungsgeminderte Fernmeldehandwerker als Pförtner weiterbeschäftigt. Die Qualifikation ist im (kurzfristig) angelernten Bereich angesiedelt. Die Belastung ist im allgemeinen körperlich leicht. Heben und Tragen wird nicht verlangt. Weitestgehend ist jedoch Schichtarbeit üblich.
Vorausgesetzt werden u.a. Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, Merkfähigkeit, Flexibilität und sicheres Auftreten. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Auf Pförtnerarbeitsplätzen bei der Telekom werden in der Regel lediglich leistungsgeminderte Bedienstete weiterbeschäftigt. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt es allerdings in nennenswertem Umfang Arbeitsplätze für einfache Pförtner, die auch Außenstehenden zugänglich sind, jedoch einem Facharbeiter sozial nicht zumutbar sind.
Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Es ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.
Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden
In ähnlich gelagerten Fällen wurde auch noch die Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt. Die Aufgaben sind neben dem Beraten der Kunden der Verkauf von Leistungen und Produkten (einschließlich Kassiervorgang), die Bearbeitung und ggf. Weiterleitung von Kundenaufträgen, die Erfassung von Kundendaten, das Führen von Nachweisen und in Einzelfällen die Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben und Durchführung bzw. Wahrnehmung einfacher Serviceaufgaben.
Nach Rücksprache mit der Deutschen Telekom in Nürnberg handelt es sich bei der Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden um eine sehr stressreiche Tätigkeit, die überwiegend im Stehen mit der gelegentlichen Möglichkeit zum Gehen und Sitzen verrichtet wird. Die Einarbeitung erfolgt durch Dienstunterricht, durch Kollegen und durch Eigeninitiative.
Persönliche Mindestvoraussetzungen sind gepflegtes und sicheres Auftreten, gute mündliche Ausdrucksfähigkeit, Verhandlungs- und Verkaufsgeschick, Teamfähigkeit, Organisationsgeschick, betriebswirtschaftliches Denken und Handeln, Bildschirmtauglichkeit, Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten, hohe Bereitschaft zur Weiterbildung und technischem Verständnis.
Eine Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ist jedoch für den Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges zu kurz. Insbesondere ändern sich im Telekommunikationsbereich ständig die Produktpalette und die Tarife. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum ist dem Kläger die Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden aufgrund seines Leistungsvermögens nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.
Aus berufskundlicher Sicht ist in der Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden für den Kläger keine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die Tätigkeit eines Fachverkäufers bzw. Kundenberaters im Einzelhandel und im Fachgroßhandel.
In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerkermärkte), stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte über Qualität, Verarbeitungstipps sind eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung.
Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen.
Neben warenkundlichem Wissen (Marktüberblick, Sortimentskenntnisse, Funktionsweise, Eigenschaften der Produkte) sind auch kaufmännische und verkaufstechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich.
Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch auch bei Vorliegen der persönlichen Mindestvoraussetzungen üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich (Verkäufer ist ein Beruf mit zweijähriger Ausbildung).
Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Bei Kundenberatung im besonderen Groß- und Fachhandel erfolgt der Verkauf im Verkaufsraum oder wird sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt. Eine strikte Trennung zum Lager kann vielfach eingehalten werden, sodass eine Tätigkeit in diesem Bereich nicht selten körperlich weniger belastend ist.
Neben warenkundlichen Kenntnissen sind in erster Linie fundierte kaufmännische und heute erfahrungsgemäß EDV-Kenntnisse erforderlich.
Nach Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischer Erfahrung zufolge wird daher in der Regel kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Daher ist ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten erfahrungsgemäß bei weitem zu kurz.
Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht sowohl als Fachverkäufer bzw. Kundenberater im Einzelhandel als auch im Groß- und Fachhandel keine geeignete Verweisungstätigkeit für den Kläger erkennbar.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch die Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohn- haus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.
Die Arbeiten eines Hausmeisters sind in der Regel leicht bis mittelschwer, können u.U. aber auch gelegentlich schwer sein. Stehen und Gehen überwiegt deutlich, ein Wechsel der Arbeitshaltung ist jedoch möglich (90% Stehen und Gehen mit Treppensteigen und 10% Sitzen). Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. auch in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gedacht, sondern auch z.B. an den Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcke, Farbkübel u.ä.). Die Ausstattung mit anderen als einfachen Geräten (z.B. Sack- oder Schubkarre, unterlegbare Transportrollen o.ä.), die doch den körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht oder sie können, wo sie vorhanden sind, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeit teilweise nicht eingesetzt werden. Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien) lassen sich ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Überkopfarbeiten. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Aus berufskundlicher Sicht entspricht die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.
Telefonist
Aufgrund ihrer Bewertung in verschiedenen Tarifverträgen (mindestens qualifizierte Angelerntenebene) könnte noch an eine Telefonistentätigkeit gedacht werden. Sie ist - sofern nicht andere Arbeiten mit verrichtet werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches und vertieftes Wissen erforderlich ist - erfahrungsgemäß in maximal drei Monaten zu erlernen. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können.
Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt und ob ausschließliches Sitzen und Arbeit unter Zeitdruck die Restgesundheit gefährdet oder schädigt, kann nicht beurteilt werden. Arbeitsplätze sind in nennenswerten Umfang vorhanden.
Andere Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiter- oder der oberen Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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