S 4 RJ 566/01

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 4 RJ 566/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 54jährige Kläger hat von 1963 - 1966 den Beruf des Malers erlernt und anschließend bis 1999 ausgeübt. Danach bestand Arbeitsunfähigkeit. Vom 03.04.00 - 06.06.00 war der Kläger erneut in seinem erlernten Beruf tätig. Ab 29.05.2000 bestand erneut Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger bezog ab 07.06.2000 Krankengeld.

Nach dem Gutachten von Dr. ^Hagn^ vom 08.11.2001 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten
- ohne Zwangshaltungen
- ohne häufiges Bücken sowie schwere körperliche Arbeiten
- ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten
- ohne Arbeiten ausschließlich im Stehen und Gehen
- ohne besondere psychische Belastung am Arbeitsplatz
- ohne Arbeiten unter Lärmbelastung
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten und ausschließlich ausgeübten Beruf als Maler nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist ihn jedoch im Bescheid vom 22.11.2000 auf die Tätigkeit eines Fachberaters für Farben, Lacke und Malerzubehör in Fachgeschäften und Bau- und Hobbymärkten. Im Widerspruchsbescheid vom 10.05.2001 nennt sie die Tätigkeiten eines Verkaufsberaters in Malerfachgeschäften und eines Bedieners einer Farbmischanlage als zumutbare Verweisungsmöglichkeiten. In der mündlichen Verhandlung am 08.11.2001 weist der Bevollmächtigte der Beklagten darauf hin, dass der Kläger auf die Tätigkeit eines Bedieners einer Farbmischanlage zu verweisen ist.

Fachberater für Farben, Lacke und Malerzubehör in Fachgeschäften und Bau- und Hobbymärkten, Verkaufsberater in Malerfachgeschäften

Beratung ist nicht alleiniger Tätigkeitsinhalt, vielmehr liegt der Schwerpunkt erfahrungsgemäß auf dem Verkauf. Dazu gehört auch die Warenpräsentation. Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit bzw. Hochhantierungen und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar mittelschweres Maß übersteigen (z.B. Farbeimer, Kartons mit Lackdosen). Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch eine gewisse psychische Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Neben warenkundlichen und handwerklichen sind auch kaufmännische und verkaufstechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, für deren Vermittlung üblicherweise ein Zeitraum von wenigstens drei Monaten angesetzt wird, um die einem 2-jährig ausgebildeten Verkäufer entsprechende Qualifikationsebene zu erreichen. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Bediener einer Farbmischanlage

Die reine Maschinenbedienung liegt üblicherweise nur auf der Ebene der einfachen Anlerntätigkeiten (Anlernzeit für einen Ungelernten bis zu drei Monate). Um eine qualifizierte Tätigkeit handelt es sich in der Regel erst dann, wenn auch Einricht-, Umrüst- und Wartungsarbeiten ausgeführt werden. Die Belastungen sind dann leicht bis zumindest mittelschwer. Auch Heben und Tragen von Lasten ist üblicherweise nicht zu vermeiden. Stehen überwiegt in der Regel, Zwangshaltungen sind nicht auszuschließen. Belastungen ergeben sich außerdem im Umgang mit Schmier- und Kühlmitteln, durch Staub, u.U. Geruchsbelästigung und durch Lärm. Wenn das Arbeitstempo nicht durch die Maschine bestimmt wird, ist sehr häufig - neben Schichtarbeit - Akkordarbeit üblich. Anzumerken ist, dass unabhängig davon, ob diese Tätigkeit für den Kläger sozial zumutbar ist, die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden können.

Anzumerken ist, dass die Tätigkeit Bedieners einer Farbmischanlage in der "gabi" (Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen) weder als Berufsausübungsform noch als Beschäftigungsalternative für eine Maler und Lackierer - Schwerpunkt Maler genannt wird.

Berufsausübungsformen sind speziell zusammenfassende Bezeichnungen für Berufe, die zum Kernberuf gehören und von Berufstätigen ausgeübt werden in Spezialisierungen/Aufstiegsbe- berufe/Beschäftigungsmöglichkeiten.

Beschäftigungsalternativen sind eine nicht erschöpfende Zusammenstellung von Möglichkeiten, die im Einzelfall bei Vermittlungs-/ Umschulungs- u.ä. Bemühungen in enger Zusammenarbeit mit Betrieben, Bildungseinrichtungen und anderen Stellen initiativ geprüft werden sollen.

Tätigkeiten z.B. Anlagenführer in der industriellen Herstellung von Farben und Lacken werden überwiegend von 3 jährig ausgebildeten Chemikanten verrichtet.

Chemikanten stellen u.a. chemische Erzeugnisse und Produkte, wie Farben und Lacke her, steuern und überwachen die für den Verfahrensprozess der Erzeugung von Farben und Lacke notwendigen Maschinen und Anlagen. Sie füllen die Rohstoffe in Behältnisse ein und fahren die Produktionsanlagen an. Sie führen mit diesen Produktionsanlagen verfahrenstechnische Arbeiten wie Heizen, Kühlen oder Destillieren durch. Sie kontrollieren die Messwerte und füllen die fertigen Produkte ab. Sie entnehmen Proben zur Überprüfung der Produktqualität und führen Protokollbücher.

Chemikanten überprüfen, warten und reparieren auch die Produktionsanlagen. Sie sind auch an der Entwicklung verfahrenstechnischer Prozesse und Qualitätskontrolle der hergestellten Produkte mit beteiligt.

Die Tätigkeit eines Chemikanten ist überwiegend körperlich leicht, gelegentlich mittelschwer und wird meist im Stehen und Gehen, in automatisierten Bereichen im Sitzen verrichtet. Mitunter kommt es zu Zwangshaltungen wie Bücken oder Überkopfarbeit. Außerdem treten Belastungen der Atemwege durch Staub, Gase und Dämpfe, Geruchsbelästigung durch Chemikalien, Farben und Lacke und Hautbelastung durch Umgang mit reizenden und/oder allergisierenden Chemikalien, z.T. mit Gefahrenstoffen auf. Das Arbeitstempo richtet sich überwiegend nach dem Maschinentakt und dem Ablauf der chemischen Vorgänge. Wechselschicht (Zwei- und Dreischichtbetrieb), auch an Wochenenden ist üblich.

Der Kläger verfügt über keinerlei verwertbare Kenntnisse für eine Tätigkeit als Anlagenführer in der industriellen Herstellung von Lacke und Farben. Aus berufskundlicher Sicht ist in diesem Bereich keine berufliche Alternative erkennbar.

Tätigkeiten z.B. als Anlagenführer in der industriellen Verarbeitung von Farben und Lacken wurden überwiegend von 3 jährig ausgebildeten Lackierern - Holz und Metall verrichtet. Dieser industrielle Ausbildungsberuf ist seit 01.08.1999 in den ebenfalls industriellen Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik aufgegangen.

Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik tragen maschinell und zum Teil auch manuell Farben und Lacke auf Holz-, Metall- und Kunststoffflächen auf. Vor allem im Industriebereich bedienen, überwachen und pflegen sie dazu vollautomatische Anlagen, die zum Teil computergesteuert sind. Sie planen die Arbeitsabläufe, koordinieren sie mit den vor- und nachgelagerten Fertigungsprozessen und bereiten die Werkstücke für die Beschichtung vor. Außerdem sind sie für die laufende Qualitätskontrolle zuständig.

Auch für eine Tätigkeit als Anlagenführer in der industriellen Herstellung von Lacken und Farben bringt der Kläger keinerlei verwertbare Kenntnisse mit. Aus berufskundlicher Sicht ist in diesem Bereich ebenfalls keine geeignete Alternative zu sehen.

Schildermaler

Entwerfen, zeichnen, malen und kleben von Schriften, Zeichen, Schmuckformen und farbigen Darstellungen gehört u.a. zu den Ausbildungsinhalten im Beruf des Malers. Daher wurde diese Tätigkeit ebenfalls auf Zumutbarkeit für den Kläger geprüft. Sehr viel breiteren Raum nimmt die Schilderherstellung jedoch im Beruf des Schilder- und Lichtreklameherstellers ein; sie wird aber auch im Beruf des Schauwerbegestalters (jeweils 3-jährige Ausbildung) verlangt. Für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene sind neben gewissen gestalterischen Fähigkeiten in zunehmendem Maß auch EDV-Kenntnisse (z.B. Umgang mit Scanner, Plotter) erforderlich. Außer Mal-, Lackier-, Ausschneide- und Klebetechniken wird auch Siebdruck und Lichtsatz eingesetzt. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bei eigenständigen Ausbildungsberufen eine Einarbeitungszeit von weit mehr als drei Monaten benötigt. Die Arbeiten sind leicht bis mittelschwer. In der Regel überwiegt Stehen, zum Teil kommt es zu Zwangshaltungen (z.B. vorn übergebeugte Haltung), teilweise ist auf Leitern und Gerüsten sowie über Kopf zu arbeiten, auch schwerere Hebe- und Tragebelastungen sind nicht ausgeschlossen, weswegen üblicherweise ein gesunder Stütz- und Bewegungsapparat vorausgesetzt wird. Aus berufskundlicher Sicht ist für den Kläger keine berufliche Alternative erkennbar.

Hausmeister

Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Die Erfahrungen eines Malers sind eher begrenzt verwertbar.

Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.

Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegen bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers entspricht nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.

Lagerverwalter

In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Lagerverwalters genannt. Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der überwiegend als Maler tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden.

Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

Telefonist

Als berufsfremde Alternative könnte noch an die Telefonistentätigkeit gedacht werden, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen der oberen Anlernebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Wenn der Kläger die persönlichen Voraussetzungen mitbringt und ausschließliches Sitzen und z.T. Arbeiten unter Zeitdruck die Restgesundheit nicht gefährden oder schädigen, wäre aus berufskundlicher Sicht eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Telefonisten denkbar. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.

Weitere Verweisungsmöglichkeiten mindestens auf der Ebene der oberen Anlerntätigkeiten, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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