Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 5 RJ 1102/97
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 39jährige Kläger hat von 1973 - 1976 den Beruf des Zimmerers erlernt und anschließend ausgeübt. Von 9/80 - 3/82 absolvierte er eine Fortbildung zum Zimmerermeister im Handwerk. Im Anschluss daran war der Kläger als Zimmerermeister tätig. Ab 7/84 hat er als Zimmerermeister selbständig einen Handwerksbetrieb geführt.
Nach dem orthopädischen Gutachten, von dem Ihrer Anfrage zufolge auszugehen ist, stellt sich die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen
- ohne Heben, Bewegen und Tragen schwerer Lasten
- ohne Überkopfarbeiten
- ohne Absturzgefahr
Nach dem orthopädischen Gutachten, von dem Ihrer Anfrage zufolge auszugehen ist, stellt sich die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen
- ohne Heben, Bewegen und Tragen schwerer Lasten
- ohne Überkopfarbeiten
- ohne Absturzgefahr
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Stellungnahme, ob für den Kläger noch eine Verweisungstätigkeit auf der Ebene der Facharbeiterberufe, der Anlernberufe oder der ungelernten Berufe, die sich aber aufgrund besonderer Merkmale aus dem Kreis sonstiger einfacher Arbeiten heraushebt, existiert und die vom Kläger nach einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit ausgeübt werden kann. Außerdem bitten Sie um Mitteilung, ob diese Verweisungstätigkeiten grundsätzlich nur leistungsgeminderten Angehörigen des eigenen Betriebes vorbehalten sind oder ob diese Arbeitsplätze auch Außenstehenden zugänglich sind.
Insbesondere bitten Sie um Mitteilung, ob Bürotätigkeiten in einem Zimmerei- oder Baubüro im kaufmännisch-organisatorischen Bereich (Kalkulation, Angebotsbestellung, Abrechnung, Rechnungsstellung, Material- und Bedarfsplanung, Materialbeschaffung) und Tätigkeiten eines Kundenberaters auf Fachmessen und Handwerksausstellungen dem gesundheitlichen Leistungsvermögen des Klägers entsprechen und Außenstehenden zugänglich sind und ob es sich bei diesen Tätigkeiten um Berufe auf der Facharbeiter-, der Anlern- oder der Ungelerntenebene, die sich aber aufgrund besonderer Merkmale aus dem Kreis sonstiger einfacher Arbeiten heraushebt, handelt.
Mit Schreiben vom 12.01.2000 übersandten Sie mir den Schriftsatz des Klägervertreters vom 23.12.1999 zur Kenntnis. In diesem Schriftsatz weist der Klägervertreter daraufhin, dass für den Kläger lediglich die Verweisung auf Facharbeitertätigkeiten zulässig ist.
Bürotätigkeiten in einem Zimmerei- oder Baubüro im kaufmännisch-organisatorischen Bereich (Kalkulation, Angebotserstellung, Abrechnung, Rechnungsstellung, Material- und Bedarfsplanung, Materialbeschaffung)
Je nach Betriebsgröße/-organisation werden die Aufgaben in den genannten Bereichen (Kalkulation, Angebotserstellung, Abrechnung, Rechnungsstellung, Material- und Bedarfsplanung, Materialbeschaffung) z.B. in kleineren Firmen in unterschiedlichen Kombinationen oder insbesondere in größeren Betrieben auch getrennt z.B. ausschließlich als (Angebots-) Kalkulator, Bauabrechner, Materialdisponent u.ä. verrichtet.
Für diese Tätigkeiten ist üblicherweise mindestens eine kaufmännische oder technische Ausbildung, z.T. sogar höhere Qualifikation oder Zusatzqualifikation Voraussetzung. Sie entsprechen mindestens der Facharbeiterebene. Durch die Meisterprüfung hat der Kläger sich auch Kenntnisse in der Planung, Kostenrechnung und Materialdisposition angeeignet. Für kleinere Projekte bei kleinen Firmen könnten dem Kläger drei Monate Einarbeitungszeit genügen. Die Kalkulation, Angebotserstellung, Abrechnung, Rechnungsstellung, Material- und Bedarfsplanung, Materialbeschaffung wird hier in der Regel jedoch vom Firmeninhaber erstellt. Ein zusätzlich angestellter Zimmerermeister wird üblicherweise nicht beschäftigt. Für den Ansatz in einem größeren Betrieb, wo tatsächlich keine praktische Mitarbeit mehr erforderlich ist, müssen die kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen, organisatorischen und bürotechnischen Kenntnisse jedoch deutlich aufgefrischt, vertieft und erweitert werden. Insbesondere sind bei größeren Firmen EDV-Kenntnisse erforderlich. Ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum dürfte daher für den Kläger nicht ausreichen.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in geheizten oder klimatisierten Räumen, die überwiegend im Sitzen u.U. in Zwangshaltung bei Bildschirmarbeit - die zunehmend durch den Einsatz der EDV erforderlich ist - verrichtet wird. Beschwerden im Schulter-Nacken-Bereich und im Rücken treten häufig auf. Sind Kunden- und Baustellenbesuche etc. zu machen (z.B. zur Akquisition, Aufmassnahme usw.), wird Autofahren mit entsprechender Wirbelsäulenbelastung und in gewissem Umfang auch Treppensteigen, Besteigen von Leitern und Gerüsten, Bücken und Überkopfarbeit verlangt. Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen sind insbesondere funktionsfähige Arme, Hände und Finger mit ausreichender Hand- und Fingergeschicklichkeit, funktionsfähige Wirbelsäule, gutes, auch korrigiertes Nahsehvermögen (ggf. Bildschirmtauglichkeit), stabiles vegetatives Nervensystem.
Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht keine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.
Kundenberater auf Fachmessen und Handwerksausstellungen
Auf Fachmessen und Handwerksausstellungen stellen sich Firmen und Vertreter von Handwerkskammern und Innungen vor und bieten ihre Produkte bzw. Dienstleistungen an. Eine ganzjährige, vollschichtige Auslastung als Kundenberater auf Fachmessen und Handwerksausstellungen existiert aus berufskundlicher Sicht nicht. Häufig ist der Firmeninhaber, insbesondere bei kleinen Firmen auf Fachmessen und Handwerksausstellungen vertreten. Eine geeignete Verweisungstätigkeit ist nicht erkennbar.
Lehrlingsausbilder
Ausbilder (Zimmererhandwerk) sind zuständig für die Durchführung des betrieblichen Teils der Berufsausbildung (bzw. Mitwirkung dabei) nach dem BBiG bzw. der HwO unter Beachtung der rechtlichen, pädagogischen, psychologischen und physiologischen Grundlagen und der fachlichen Erfordernisse.
Eine hauptberufliche Tätigkeit als Ausbilder wird meist nur in sehr großen Baubetrieben praktiziert. Im Handwerk ist dies überwiegend Teilaufgabe des Zimmerermeisters neben seiner eigentlichen Tätigkeit.
Aufgrund seiner erfolgreich abgelegten Meisterprüfung im Jahr 1982 hat der Kläger die formale Voraussetzung für die Ausbildung von Lehrlingen erworben. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat er 1993 Lehrlinge ausgebildet. Gedacht werden könnte noch an einen Ansatz in Lehrwerkstätten.
Die Arbeiten eines Ausbilders sind körperlich leicht, jedoch können bei praktischen Demonstrationen und Anleitungen (z.B. Sägen, Hämmern usw.) Belastungen durch Heben und Tragen, Besteigen von und Arbeiten auf Lehrgerüsten, Bücken, Recken, Überkopfarbeit und Zwangshaltungen auftreten. Auch stellen Lehrtätigkeiten neben der fachlichen Kompetenz besondere Anforderungen an die pädagogischen und psychologischen Fähigkeiten eines Meisters.
Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum können die Leistungseinschränkungen des Klägers auch bei einer Tätigkeit als Ausbilder nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Tätigkeiten in einem Holzhandelsbetrieb
Gedacht werden kann an die Tätigkeit eines Verkäufers. Verkäufer ist ein Beruf mit zweijähriger Ausbildung. Die Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel sowie zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/Fachrichtung Großhandel dauert drei Jahre.
In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerker-, Hobbymärkte) stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkt dar. Gerade im Holzbereich wird neben Orientierungshilfen, Auskünften zu Qualität etc. und Verarbeitungstipps häufig auch der Zuschnitt nach Kundenwunsch verlangt. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen.
Die Arbeiten sind erfahrungsgemäß nahezu ausschließlich im Gehen und Stehen zu verrichten und erfordern mindestens bis mittelschwere, u.U. teilweise bis schwere Belastbarkeit. Manuelles Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und z.T. Beisteigen von Leitern fällt an.
Eine Tätigkeit in diesem Bereich entspricht nicht mehr dem Leistungsvermögen des Klägers.
Für Kundenberatung im Baustoff-Fachhandel trifft es vielfach zu, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird. Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge wird jedoch üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Trotz der abgelegten Meisterprüfung und der selbständigen Führung eines kleinen Zimmereibetriebes mit 2 Gesellen dürfte dem Kläger für einen Ansatz auf der Facharbeiterebne ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht ausreichen.
Lagerverwalter
Gedacht werden könnte noch an die Tätigkeit eines Verwalters eines Holzlagers. Je nach Betriebs- und Lagergröße, betrieblicher Organisation (z.B. Aufteilung in weitgehend unabhängige Einzellager oder Integration in ein komplexes und umfassendes Logistiksystem), personeller und technischer Ausstattung, Sortimentsvielfalt und Aufgabenstellung bestehen Unterschiede hinsichtlich Schwere- und Schwierigkeitsgrad bzw. Qualifikationsstufe, Belastungen und Anforderungen. Bis zur Facharbeiterebene kann in der Regel auf die Verrichtung von Lager- und Transportarbeiten nicht verzichtet werden, sogar auf Meisterebene wird zum Teil noch Mithilfe verlangt. Selbst bei Unterstützung durch Hilfskräfte und/oder Flur- und Regalförderzeuge oder andere Transportgeräte und -anlagen kann dabei erfahrungsgemäß Bücken, Recken (u.U. mit Hantieren über Kopfhöhe), Heben, Tragen und Bewegen schwererer Lasten und evtl. Besteigen von Leitern nicht ganz ausgeschlossen werden, wobei solche Belastungen allerdings nicht immer häufig auftreten müssen.
Der Kläger müsste jedoch Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen auffrischen, erweitern oder erst erwerben: Werkzeuge (ggf. auch Pflege und Instandhaltung), Sortiment, Handhabung von Transportgeräten (z.B. für Gabelstapler Fähigkeitsnachweis erforderlich), Lagerverwaltung, -buchführung und organisation sowie Arbeitsplanung und -durchführung unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher, sicherheitstechnischer, waren-, produktions- oder kundenspezifischer Belange. Vor allem auf einer Qualifikationsebene, auf der üblicherweise keine oder nur gelegentlich für den Kläger zu vermeidende Belastungen zu erwarten sind, reichen drei Monate zur Einarbeitung nicht aus.
Qualitätsprüfer in der holzverarbeitenden Industrie
In ähnlich gelagerten Fällen wurden noch Kontrolltätigkeiten als zumutbare Verweisungsmöglichkeiten genannt.
Eigenständige Kontrollarbeitsplätze auf Facharbeiter- oder Meisterebene existieren in begrenztem Umfang in der industriellen Fertigung teuerer Produkte, für die z.B. Garantie gegeben werden muss oder die bestimmten Normen, Gütebedingungen, Vorschriften der Bauaufsicht etc. entsprechen müssen (z.B. Holzleimbauindustrie, Möbel-, z.T. Parkett-, Türen-, Fensterherstellung). Ansatz finden in der Regel besonders qualifizierte und bewährte Fachkräfte, weitestgehend aus den Reihen der firmeneigenen Mitarbeiter. Für den industrieunerfahrenen Kläger besteht erfahrungsgemäß keine Möglichkeit, im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung einen solchen Arbeitsplatz zu erhalten.
Sofern sonst in der Fertigung von Holz- und Sportgeräten sowie Holzwaren überhaupt reine Kontrollarbeitsplätze eingerichtet sind und die Arbeiten nicht von den Produktionskräften oder z.B. beim Verpacken mit verrichtet werden, handelt es sich in der Regel um solche auf der Ebene der un- bzw. kurzfristig angelernten Tätigkeiten.
Andere Verweisungstätigkeiten mindestens auf der Ebene der Facharbeiterberufe, die dem Kläger gesundheitlich zumutbar sind, in die er sich innerhalb von drei Monaten einarbeiten kann und für die auch Außenstehenden frei zugängliche Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang vorhanden sind, können aus berufskundlicher Sicht nicht aufgezeigt werden.
Hausmeister
Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung wie Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Dem Kläger dürfte ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum genügen, um die qualifizierte Angelerntenebene zu erreichen.
Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit. Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Unabhängig von der erforderlichen Einarbeitungszeit entspricht die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.
Baustellenmagaziner
Die Tätigkeit eines Baustellenmagaziners gehört zu den qualifizierten Anlerntätigkeiten. Für den Kläger ist ein Einarbeitungszeitraum von drei Monaten als ausreichend anzusehen. Er ist den physischen Belastungen jedoch nicht mehr gewachsen.
Ein Baustellenmagaziner arbeitet auf kleinen und großen Baustellen und muss dort das Baumaterial und die Arbeitsgeräte nicht nur verwalten, sondern auch ausgeben. Es fallen leichte bis mittelschwere, u.U. auch schwere Arbeiten an, insbesondere im Hinblick auf die auftretenden Hebe- und Tragebelastungen. Auch wenn für größere und schwere Teile oft technische Geräte zur Verfügung stehen, bleibt es nicht aus, dass er Materialien und Geräte wie Bohrhämmer, Schalungsbretter, Kompressoren etc. selbst abladen und ausgeben muss. Die Tätigkeit wird im Gehen und Stehen verrichtet. Eine Möglichkeit zum Sitzen besteht selten. Bücken ist häufig erforderlich, auch Klettern und Steigen bzw. Absturzgefahr kann nicht immer vermieden werden. Zusätzliche Belastungen treten dadurch auf, dass z.T. im Freien unter Witterungseinflüssen und baustellenüblichen Umgebungsbedingungen gearbeitet werden muss.
Telefonist
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen. Die Telefonistentätigkeit ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann aus berufskundlicher Sicht nicht beurteilt werden. Wenn die Restgesundheit des Klägers durch ausschließliches Sitzen in u.U. ausgeprägt statischer Haltung nicht gefährdet oder auf Dauer geschädigt wird, können die Leistungseinschränkungen des Klägers bei einer Tätigkeit als Telefonist berücksichtigt werden. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Weitere Tätigkeiten auf der qualifizierten Anlern- oder der Ungelerntenebene, die sich aber aufgrund besonderer Merkmale aus dem Kreis sonstiger einfacher Arbeiten herausheben, die dem Kläger gesundheitlich zumutbar sind, in die er sich innerhalb von drei Monaten einarbeiten kann und für die auch Außenstehenden frei zugängliche Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang vorhanden sind, können aus berufskundlicher Sicht nicht aufgezeigt werden.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Stellungnahme, ob für den Kläger noch eine Verweisungstätigkeit auf der Ebene der Facharbeiterberufe, der Anlernberufe oder der ungelernten Berufe, die sich aber aufgrund besonderer Merkmale aus dem Kreis sonstiger einfacher Arbeiten heraushebt, existiert und die vom Kläger nach einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit ausgeübt werden kann. Außerdem bitten Sie um Mitteilung, ob diese Verweisungstätigkeiten grundsätzlich nur leistungsgeminderten Angehörigen des eigenen Betriebes vorbehalten sind oder ob diese Arbeitsplätze auch Außenstehenden zugänglich sind.
Insbesondere bitten Sie um Mitteilung, ob Bürotätigkeiten in einem Zimmerei- oder Baubüro im kaufmännisch-organisatorischen Bereich (Kalkulation, Angebotsbestellung, Abrechnung, Rechnungsstellung, Material- und Bedarfsplanung, Materialbeschaffung) und Tätigkeiten eines Kundenberaters auf Fachmessen und Handwerksausstellungen dem gesundheitlichen Leistungsvermögen des Klägers entsprechen und Außenstehenden zugänglich sind und ob es sich bei diesen Tätigkeiten um Berufe auf der Facharbeiter-, der Anlern- oder der Ungelerntenebene, die sich aber aufgrund besonderer Merkmale aus dem Kreis sonstiger einfacher Arbeiten heraushebt, handelt.
Mit Schreiben vom 12.01.2000 übersandten Sie mir den Schriftsatz des Klägervertreters vom 23.12.1999 zur Kenntnis. In diesem Schriftsatz weist der Klägervertreter daraufhin, dass für den Kläger lediglich die Verweisung auf Facharbeitertätigkeiten zulässig ist.
Bürotätigkeiten in einem Zimmerei- oder Baubüro im kaufmännisch-organisatorischen Bereich (Kalkulation, Angebotserstellung, Abrechnung, Rechnungsstellung, Material- und Bedarfsplanung, Materialbeschaffung)
Je nach Betriebsgröße/-organisation werden die Aufgaben in den genannten Bereichen (Kalkulation, Angebotserstellung, Abrechnung, Rechnungsstellung, Material- und Bedarfsplanung, Materialbeschaffung) z.B. in kleineren Firmen in unterschiedlichen Kombinationen oder insbesondere in größeren Betrieben auch getrennt z.B. ausschließlich als (Angebots-) Kalkulator, Bauabrechner, Materialdisponent u.ä. verrichtet.
Für diese Tätigkeiten ist üblicherweise mindestens eine kaufmännische oder technische Ausbildung, z.T. sogar höhere Qualifikation oder Zusatzqualifikation Voraussetzung. Sie entsprechen mindestens der Facharbeiterebene. Durch die Meisterprüfung hat der Kläger sich auch Kenntnisse in der Planung, Kostenrechnung und Materialdisposition angeeignet. Für kleinere Projekte bei kleinen Firmen könnten dem Kläger drei Monate Einarbeitungszeit genügen. Die Kalkulation, Angebotserstellung, Abrechnung, Rechnungsstellung, Material- und Bedarfsplanung, Materialbeschaffung wird hier in der Regel jedoch vom Firmeninhaber erstellt. Ein zusätzlich angestellter Zimmerermeister wird üblicherweise nicht beschäftigt. Für den Ansatz in einem größeren Betrieb, wo tatsächlich keine praktische Mitarbeit mehr erforderlich ist, müssen die kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen, organisatorischen und bürotechnischen Kenntnisse jedoch deutlich aufgefrischt, vertieft und erweitert werden. Insbesondere sind bei größeren Firmen EDV-Kenntnisse erforderlich. Ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum dürfte daher für den Kläger nicht ausreichen.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in geheizten oder klimatisierten Räumen, die überwiegend im Sitzen u.U. in Zwangshaltung bei Bildschirmarbeit - die zunehmend durch den Einsatz der EDV erforderlich ist - verrichtet wird. Beschwerden im Schulter-Nacken-Bereich und im Rücken treten häufig auf. Sind Kunden- und Baustellenbesuche etc. zu machen (z.B. zur Akquisition, Aufmassnahme usw.), wird Autofahren mit entsprechender Wirbelsäulenbelastung und in gewissem Umfang auch Treppensteigen, Besteigen von Leitern und Gerüsten, Bücken und Überkopfarbeit verlangt. Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen sind insbesondere funktionsfähige Arme, Hände und Finger mit ausreichender Hand- und Fingergeschicklichkeit, funktionsfähige Wirbelsäule, gutes, auch korrigiertes Nahsehvermögen (ggf. Bildschirmtauglichkeit), stabiles vegetatives Nervensystem.
Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht keine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.
Kundenberater auf Fachmessen und Handwerksausstellungen
Auf Fachmessen und Handwerksausstellungen stellen sich Firmen und Vertreter von Handwerkskammern und Innungen vor und bieten ihre Produkte bzw. Dienstleistungen an. Eine ganzjährige, vollschichtige Auslastung als Kundenberater auf Fachmessen und Handwerksausstellungen existiert aus berufskundlicher Sicht nicht. Häufig ist der Firmeninhaber, insbesondere bei kleinen Firmen auf Fachmessen und Handwerksausstellungen vertreten. Eine geeignete Verweisungstätigkeit ist nicht erkennbar.
Lehrlingsausbilder
Ausbilder (Zimmererhandwerk) sind zuständig für die Durchführung des betrieblichen Teils der Berufsausbildung (bzw. Mitwirkung dabei) nach dem BBiG bzw. der HwO unter Beachtung der rechtlichen, pädagogischen, psychologischen und physiologischen Grundlagen und der fachlichen Erfordernisse.
Eine hauptberufliche Tätigkeit als Ausbilder wird meist nur in sehr großen Baubetrieben praktiziert. Im Handwerk ist dies überwiegend Teilaufgabe des Zimmerermeisters neben seiner eigentlichen Tätigkeit.
Aufgrund seiner erfolgreich abgelegten Meisterprüfung im Jahr 1982 hat der Kläger die formale Voraussetzung für die Ausbildung von Lehrlingen erworben. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat er 1993 Lehrlinge ausgebildet. Gedacht werden könnte noch an einen Ansatz in Lehrwerkstätten.
Die Arbeiten eines Ausbilders sind körperlich leicht, jedoch können bei praktischen Demonstrationen und Anleitungen (z.B. Sägen, Hämmern usw.) Belastungen durch Heben und Tragen, Besteigen von und Arbeiten auf Lehrgerüsten, Bücken, Recken, Überkopfarbeit und Zwangshaltungen auftreten. Auch stellen Lehrtätigkeiten neben der fachlichen Kompetenz besondere Anforderungen an die pädagogischen und psychologischen Fähigkeiten eines Meisters.
Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum können die Leistungseinschränkungen des Klägers auch bei einer Tätigkeit als Ausbilder nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Tätigkeiten in einem Holzhandelsbetrieb
Gedacht werden kann an die Tätigkeit eines Verkäufers. Verkäufer ist ein Beruf mit zweijähriger Ausbildung. Die Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel sowie zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/Fachrichtung Großhandel dauert drei Jahre.
In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerker-, Hobbymärkte) stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkt dar. Gerade im Holzbereich wird neben Orientierungshilfen, Auskünften zu Qualität etc. und Verarbeitungstipps häufig auch der Zuschnitt nach Kundenwunsch verlangt. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen.
Die Arbeiten sind erfahrungsgemäß nahezu ausschließlich im Gehen und Stehen zu verrichten und erfordern mindestens bis mittelschwere, u.U. teilweise bis schwere Belastbarkeit. Manuelles Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und z.T. Beisteigen von Leitern fällt an.
Eine Tätigkeit in diesem Bereich entspricht nicht mehr dem Leistungsvermögen des Klägers.
Für Kundenberatung im Baustoff-Fachhandel trifft es vielfach zu, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird. Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge wird jedoch üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Trotz der abgelegten Meisterprüfung und der selbständigen Führung eines kleinen Zimmereibetriebes mit 2 Gesellen dürfte dem Kläger für einen Ansatz auf der Facharbeiterebne ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht ausreichen.
Lagerverwalter
Gedacht werden könnte noch an die Tätigkeit eines Verwalters eines Holzlagers. Je nach Betriebs- und Lagergröße, betrieblicher Organisation (z.B. Aufteilung in weitgehend unabhängige Einzellager oder Integration in ein komplexes und umfassendes Logistiksystem), personeller und technischer Ausstattung, Sortimentsvielfalt und Aufgabenstellung bestehen Unterschiede hinsichtlich Schwere- und Schwierigkeitsgrad bzw. Qualifikationsstufe, Belastungen und Anforderungen. Bis zur Facharbeiterebene kann in der Regel auf die Verrichtung von Lager- und Transportarbeiten nicht verzichtet werden, sogar auf Meisterebene wird zum Teil noch Mithilfe verlangt. Selbst bei Unterstützung durch Hilfskräfte und/oder Flur- und Regalförderzeuge oder andere Transportgeräte und -anlagen kann dabei erfahrungsgemäß Bücken, Recken (u.U. mit Hantieren über Kopfhöhe), Heben, Tragen und Bewegen schwererer Lasten und evtl. Besteigen von Leitern nicht ganz ausgeschlossen werden, wobei solche Belastungen allerdings nicht immer häufig auftreten müssen.
Der Kläger müsste jedoch Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen auffrischen, erweitern oder erst erwerben: Werkzeuge (ggf. auch Pflege und Instandhaltung), Sortiment, Handhabung von Transportgeräten (z.B. für Gabelstapler Fähigkeitsnachweis erforderlich), Lagerverwaltung, -buchführung und organisation sowie Arbeitsplanung und -durchführung unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher, sicherheitstechnischer, waren-, produktions- oder kundenspezifischer Belange. Vor allem auf einer Qualifikationsebene, auf der üblicherweise keine oder nur gelegentlich für den Kläger zu vermeidende Belastungen zu erwarten sind, reichen drei Monate zur Einarbeitung nicht aus.
Qualitätsprüfer in der holzverarbeitenden Industrie
In ähnlich gelagerten Fällen wurden noch Kontrolltätigkeiten als zumutbare Verweisungsmöglichkeiten genannt.
Eigenständige Kontrollarbeitsplätze auf Facharbeiter- oder Meisterebene existieren in begrenztem Umfang in der industriellen Fertigung teuerer Produkte, für die z.B. Garantie gegeben werden muss oder die bestimmten Normen, Gütebedingungen, Vorschriften der Bauaufsicht etc. entsprechen müssen (z.B. Holzleimbauindustrie, Möbel-, z.T. Parkett-, Türen-, Fensterherstellung). Ansatz finden in der Regel besonders qualifizierte und bewährte Fachkräfte, weitestgehend aus den Reihen der firmeneigenen Mitarbeiter. Für den industrieunerfahrenen Kläger besteht erfahrungsgemäß keine Möglichkeit, im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung einen solchen Arbeitsplatz zu erhalten.
Sofern sonst in der Fertigung von Holz- und Sportgeräten sowie Holzwaren überhaupt reine Kontrollarbeitsplätze eingerichtet sind und die Arbeiten nicht von den Produktionskräften oder z.B. beim Verpacken mit verrichtet werden, handelt es sich in der Regel um solche auf der Ebene der un- bzw. kurzfristig angelernten Tätigkeiten.
Andere Verweisungstätigkeiten mindestens auf der Ebene der Facharbeiterberufe, die dem Kläger gesundheitlich zumutbar sind, in die er sich innerhalb von drei Monaten einarbeiten kann und für die auch Außenstehenden frei zugängliche Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang vorhanden sind, können aus berufskundlicher Sicht nicht aufgezeigt werden.
Hausmeister
Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung wie Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Dem Kläger dürfte ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum genügen, um die qualifizierte Angelerntenebene zu erreichen.
Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit. Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Unabhängig von der erforderlichen Einarbeitungszeit entspricht die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.
Baustellenmagaziner
Die Tätigkeit eines Baustellenmagaziners gehört zu den qualifizierten Anlerntätigkeiten. Für den Kläger ist ein Einarbeitungszeitraum von drei Monaten als ausreichend anzusehen. Er ist den physischen Belastungen jedoch nicht mehr gewachsen.
Ein Baustellenmagaziner arbeitet auf kleinen und großen Baustellen und muss dort das Baumaterial und die Arbeitsgeräte nicht nur verwalten, sondern auch ausgeben. Es fallen leichte bis mittelschwere, u.U. auch schwere Arbeiten an, insbesondere im Hinblick auf die auftretenden Hebe- und Tragebelastungen. Auch wenn für größere und schwere Teile oft technische Geräte zur Verfügung stehen, bleibt es nicht aus, dass er Materialien und Geräte wie Bohrhämmer, Schalungsbretter, Kompressoren etc. selbst abladen und ausgeben muss. Die Tätigkeit wird im Gehen und Stehen verrichtet. Eine Möglichkeit zum Sitzen besteht selten. Bücken ist häufig erforderlich, auch Klettern und Steigen bzw. Absturzgefahr kann nicht immer vermieden werden. Zusätzliche Belastungen treten dadurch auf, dass z.T. im Freien unter Witterungseinflüssen und baustellenüblichen Umgebungsbedingungen gearbeitet werden muss.
Telefonist
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen. Die Telefonistentätigkeit ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann aus berufskundlicher Sicht nicht beurteilt werden. Wenn die Restgesundheit des Klägers durch ausschließliches Sitzen in u.U. ausgeprägt statischer Haltung nicht gefährdet oder auf Dauer geschädigt wird, können die Leistungseinschränkungen des Klägers bei einer Tätigkeit als Telefonist berücksichtigt werden. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Weitere Tätigkeiten auf der qualifizierten Anlern- oder der Ungelerntenebene, die sich aber aufgrund besonderer Merkmale aus dem Kreis sonstiger einfacher Arbeiten herausheben, die dem Kläger gesundheitlich zumutbar sind, in die er sich innerhalb von drei Monaten einarbeiten kann und für die auch Außenstehenden frei zugängliche Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang vorhanden sind, können aus berufskundlicher Sicht nicht aufgezeigt werden.
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