Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 7 RJ 651/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 52jährige Kläger hat von 01.08.59 - 2/63 den Beruf des Kfz-Spenglers erlernt und bis 27.12.97 ausgeübt.
Nach dem Gutachten von Dr. ^Nordt^ vom 22.11.00 ist von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten
- ohne häufiges Bücken
- ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit (z.B. Akkord, Schicht)
- ohne schweres Heben und Tragen
Nach dem Gutachten von Dr. ^Nordt^ vom 22.11.00 ist von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten
- ohne häufiges Bücken
- ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit (z.B. Akkord, Schicht)
- ohne schweres Heben und Tragen
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Im Bescheid vom 21.09.98 nennt die Beklagte die Tätigkeiten als Wareneingangskontrolleur, Lagerverwalter oder Werkzeugausgeber als zumutbare Verweisungstätigkeiten.
Im Widerspruchsbescheid vom 10.05.99 verweist sie den Kläger auf die Tätigkeiten der Tarifbeispiele Nr. 18 - 34 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie die nach § 15 2. (I) in die Lohngruppe 6 (=qualifiziert angelernte Arbeitnehmer) eingestuft sind.
Hier insbesondere:
- Drehen von Stirnrädern (Tarifbeispiel Nr. 18)
- Arbeiten an Einspindelbohrmaschinen (Tarifbeispiel Nr. 19)
- Stanzen, Fügen und Schweißen von Trafoblechpaketen (Tarifbeispiel Nr. 26)
- Abkanten (Tarifbeispiel Nr. 27)
- Bohren und Gewindeschneiden von Lagerdeckeln (Tarifbeispiel Nr. 28)
- Beliefern von Montagebändern mit Material (Tarifbeispiel Nr. 30)
- Hausmeister in größeren Wohnanlagen
Wareneingangskontrolleur
In der Wareneingangskontrolle werden üblicherweise ungelernte bzw. kurzfristig angelernte Kräfte beschäftigt. Es handelt sich in der Regel um allgemeine Sicht- und Zählkontrollen, wobei beschädigte Teile ausgesondert bzw. nicht vollzählig gelieferte Teile nicht in den Produktionsverlauf eingeführt werden. Die Eingangskontrolle findet jedoch in immer geringerem Maße in den Unternehmen selbst statt, da die Firmen vertraglich in ihren Lieferbedingungen diese Kontrollfunktionen den Lieferanten überbürden. Die Eingangskontrolle hat damit eine immer unbedeutender werdende Funktion. Vom Lieferanten wird fehlerfrei Ware verlangt. Nur "Gut-Stücke" dürfen geliefert werden. Die Folge hiervon ist, dass Arbeitsplätze in der Wareneingangskontrolle stark rückläufig sind.
Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt auch insgesamt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze ab.
Bei dem Umfang, den die Metallindustrie im weitesten Sinn unter den Wirtschaftszweigen des Bundesgebietes hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Kontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren.
Prüftätigkeiten beinhalten sehr häufig geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten und eignen sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (z.B. Unkündbarkeit) weiterbeschäftigt werden sollen. Arbeitgeber berichten jedoch immer wieder, dass es zunehmend schwieriger wird, leidensgerechte Ansatzmöglichkeiten für eine wachsende Zahl von gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten zu finden; z.T. werden sogar Wartelisten geführt.
Daneben wird ein Ansatz als Kontrolleur oft als beruflicher Aufstieg betrachtet. Aus personalpolitischen Erwägungen (z.B. dadurch Motivierung der Mitarbeiter und günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima) wird diese Chance bevorzugt und soweit als möglich den eigenen Mitarbeitern eröffnet. Neben der fachlichen Qualifikation allgemein ist jedoch auch betriebsspezifisches Wissen über Produkt, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Aufgabenerfüllung Voraussetzung oder zumindest von erheblichem Vorteil, da sich z.B. Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen.
Aus den genannten Gründen werden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, z.B. wenn sie (bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit) über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen. Für nicht so qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen (z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen) erschlossen werden. Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht für den Kläger in Kontrolltätigkeiten keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.
Lagerverwalter
Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der ausschließlich als Kfz-Spengler tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.
Werkzeugausgeber
Je nach Betriebsgröße, Sortimentsumfang und Aufgabenstellung ist die Tätigkeit des Werkzeugausgebers der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe zuzuordnen. Die Arbeiten sind leicht bis mittelschwer, teilweise u.U. sogar schwer, vor allem hinsichtlich der auftretenden Hebe- und Tragebelastungen. Ein Wechsel von Sitzen und Stehen ist möglich, wobei Stehen und Gehen in der Regel meist deutlich überwiegt. Dazu ist Bücken durchaus oft erforderlich und außerdem Recken einschl. Hantieren über Kopfhöhe sowie nicht selten sogar Besteigen von Leitern nicht auszuschließen. Gehört Werkzeugpflege und Instandsetzung mit zu den Aufgaben, können auch zeitweise Zwangshaltungen auftreten. Dem Kläger dürfte für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine max. dreimonatige Einarbeitungszeit genügen. Anzumerken ist, dass entsprechende Stellen allerdings nicht selten innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt werden, da die Belastungen im Vergleich zum Ausgangsberuf doch geringer sind. Es handelt sich jedoch nicht ausschließlich um typische Schonarbeitsplätze. Insgesamt genügt dennoch das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Tätigkeiten der Tarifbeispiele Nr. 18 - 34 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie die nach § 15 2. (I) in die Lohngruppe 6 (=qualifiziert angelernte Arbeitnehmer) eingestuft sind
Allgemein ist zu den von der Beklagten genannten Tarifbeispiele Nr. 18 - 34 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie folgendes anzumerken. Die Tätigkeitsbeschreibungen in den von der Beklagten vorgeschlagenen Tarifbeispiele stammen aus dem Jahr 1973. Seither sind durch Automatisierung und neue Technologien und insbesondere den Einsatz computergesteuerter Fertigungs- einschl. Prüf- sowie Transportsysteme große Veränderungen eingetreten. Von einer nennenswerten Zahl von Arbeitsplätzen, die noch immer genau den Beschreibungen entsprechen, kann daher kaum mehr ausgegangen werden. Zunehmend wird von den Arbeitskräften jedoch nicht nur die Erfüllung einer stets gleichbleibenden Einzelaufgabe, sondern die Ausführung zwar vergleichbarer, aber verschiedener Arbeiten aus einem größeren Arbeitsbereich erwartet. Dementsprechend steigen die Anforderungen an die körperlichen, geistigen und fachlichen Fähigkeiten der Arbeitnehmer.
Anzumerken ist außerdem, dass in dem von der Beklagten angegebenen Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metallindustrie die Bewertung der Tätigkeiten unterhalb der Facharbeiterebene sich nicht nur nach der Qualität, sondern auch nach den damit verbundenen Belastungen richtet. Unter Belastungen ist der erforderliche dynamische oder statische Kraftaufwand und die Anspannung, die beim Wahrnehmen, Beobachten, Nachdenken und Reagieren auftritt, zu verstehen. Außerdem ist die Belastungsdauer und ihre zeitliche Verteilung während der Arbeitsschicht sowie die eigen- oder fremdbestimmte Organisation des Arbeitsablaufes maßgebend. Die Tarifbeispiele des Anhang 5 zum o.a. Tarifvertrag (vom 01.12.73) dienen zur Feststellung der Belastungsstufen (Stufe I und II). Die vorgeschlagene Tätigkeiten sind der Belastungsstufe II zugeordnet. Eine Aussage, ob es sich um ungelernte, angelernte oder qualifiziert angelernte Tätigkeiten im Sinne des o.g. Tarifvertrages handelt, geht aus den Tarifbeispielen nicht hervor. Aus berufskundlicher Sicht können die beschriebenen Tätigkeiten ohne Vorkenntnisse in der Regel nach lediglich kurzer Einweisung verrichtet werden. Ein Facharbeiter kann auf sie üblicherweise nicht zumutbar verwiesen werden.
Meines Wissen wird in §15 2. (I) des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie in der Lohngruppe 6 lediglich angegeben, dass in dieser Lohngruppe solche Arbeitnehmer eingruppiert sind, die qualifiziert angelernte Arbeitnehmer sind, die Spezialarbeiten von besonderer Qualität und Schwierigkeit verrichten. Eine Zuordnung der Tarifbeispiele, die für den Kläger von der Beklagten als zumutbar erachtet wurden, erfolgt nicht.
Drehen von Stirnrädern (Tarifbeispiel Nr. 18)
Es handelt sich um einen Einzelarbeitsplatz in einer 1500m² großen, hellen, heizbaren Halle mit weiteren Werkzeugmaschinen. Die Arbeiten sind im Stehen und zeitweise im Gehen zu verrichten. Die Schmiederohlinge werden durch den Hallentransport angeliefert und aus Transportbehältern entnommen, auf eine Planscheibe gespannt und ausgerichtet. Mit vier Spannvorgängen werden die Rohlinge vorgeschruppt, fertig gedreht und die Bohrung gerieben. Das fertig bearbeitete Los wird in Transportbehältern abgelegt. Der Abtransport der fertigen Werkstücke erfolgt durch den Hallentransport. Der in diesem Bereich Tätige wird durch einen Einrichter betreut und die Abnahme erfolgt durch die Revision. Aufgrund des Automatisierungsgrades in mechanischen Fertigungsstätten existieren zwar noch die Arbeitsplätze, doch die eingesetzten Arbeitsmittel wie die im Tarifbeispiel beschriebenen Zugspindeldrehmaschinen wurden durch CNC/DNC-gesteuerte Maschinen ersetzt. Das Bestücken der Maschine und das Entnehmen der fertigen Teile ist eine ungelernte bzw. kurzfristig angelernte Tätigkeit. Qualifizierte Tätigkeiten, die u.a. werkstattorientiertes Programmieren bzw. Anpassen der CNC-Programme im Rahmen der laufenden Produktion beinhalten, sind für den Kläger nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit erlernbar.
Arbeiten an Einspindelbohrmaschinen (Tarifbeispiel Nr. 19)
Es handelt sich um einen Einzelarbeitsplatz in einem ca. 1500m² großen, gut beleuchteten, heizbaren Raum, in dem sich Fräs-, Bohr- und Gewindeschneidmaschinen, Pressen, Kontrolltische und abgestelltes Material befinden. Die Arbeiten sind im Stehen, teilweise im Sitzen zu verrichten. Die Werkstücke werden vom Transportarbeiter an den Arbeitsplatz gebracht. Die Maschine wird von einem Einrichter eingerichtet. Das Werkstück ist aus dem Transportbehälter zu nehmen, in die Spannvorrichtung einzulegen und von Hand zu spannen. Es sind 15 bis 20 Nietlöcher bis 2,5 mm Durchmesser mit Handvorschub zu bohren, zu senken und zu entgraten. Das Werkstück ist auszuspannen und in zweiten Transportbehälter abzulegen. Unabhängig davon, ob Arbeitsplätze in der beschriebenen Form noch existieren, handelt es sich um eine ungelernte bzw. kurzfristig angelernte Tätigkeit, die dem Kläger sozial nicht zumutbar ist.
Stanzen, Fügen und Schweißen von Trafoblechpaketen (Tarifbeispiel Nr. 26)
Es handelt sich um einen Einzelarbeitsplatz in einem ca. 500 m² großen, gut beleuchteten, heizbaren Stanzhalle. Die Arbeiten werden im Stehen verrichtet.
Die Maschine stanzt Bleche aus Streifen, fügt und schweißt sie zu Paketen und wirft sie aus. Es hat die Sichtkontrolle der ausgeworfenen Pakete und das Einstapeln in die Transportbehälter und das Nachfüllen in Maschinenmagazin zu erfolgen. Kleinere Störungen sind selbst zu beheben. Behälter und Transportwagen sind zu wechseln.
Die Betreuung erfolgt durch den Einrichter. Aus berufskundlicher Sicht dürfte es sich auch bei diesem Tarifbeispiel nicht um eine qualifiziert angelernte Tätigkeit handeln. Sollten Arbeitsplätze in der beschriebenen Form heute noch existent sein, sind sie dem Kläger aufgrund seines Leistungsvermögens nicht mehr uneingeschränkt zumutbar, da Schichtarbeit in der Metallindustrie weitgehend üblich ist.
Abkanten (Tarifbeispiel Nr. 27)
Es handelt sich um einen Einzelarbeitsplatz in einer ca. 2400 m² großen, hellen, belüfteten, heizbaren, etwa 5m hohen mehrschiffigen Werkshalle, in der weitere Abkant- und Exzenterpressen im Betrieb sowie eine größere Anzahl von Blechschlossern tätig sind.
Die Maschine wird vom Einrichter eingerichtet. Die auf Stapelgestellen angelieferten Blechstreifen stehen griffbereit links neben der Presse. Mehrere Streifen sind aufzunehmen und auf den Auslegern der Abkantpresse bereitzulegen. Ein Streifen wird mit beiden Händen ergriffen, auf das Biegeprisma gelegt und rechts und links gegen die Anschläge gedrückt. Der Abkantvorgang ist durch Betätigen des Fußschalters auszulösen. Das abgekantete Teil ist vor den Rohteilen auf den Auslegern der Presse abzulegen. Der bereitgelegte Vorrat ist in gleicher Weise abzukanten und anschließend nach rechts in Drahtgitterwagen zum Abtransport abzulegen. Die Betreuung erfolgt durch den Einrichter, die Stichprobenkontrolle durch die Revision. Aus berufskundlicher Sicht dürfte es sich auch bei diesem Tarifbeispiel nicht um eine qualifiziert angelernte Tätigkeit handeln. Sollten Arbeitsplätze in der beschriebenen Form heute noch existent sein, sind sie dem Kläger aufgrund seines Leistungsvermögens nicht mehr uneingeschränkt zumutbar, da Schichtarbeit in der Metallindustrie weitgehend üblich ist.
Bohren und Gewindeschneiden von Lagerdeckeln (Tarifbeispiel Nr. 28)
Es handelt sich um einen Einzelarbeitsplatz in einer ca. 500 m² großen, hellen belüfteten, heizbaren Halle mit ca. 30 kleinen Werkzeugmaschinen (keine Stanzautomaten). Die Maschine ist aufzurüsten, die Lagerdeckel sind von Hand in die Bohrvorrichtung zu legen und festzuspannen. Es sind 6 Löcher 9mm ", 3 Löcher 6,5 mm " zu bohren (Handvorschub). Sämtliche Bohrungen von einer Seite sind anzusenken, aufzunehmen und mit Spanneisen festzuklemmen. Drei Gewinde M 8 sind nacheinander zu schneiden (nach jedem Gewinde ist umzuspannen). Es ist abzuspannen und wegzulegen. Die Abnahme erfolgt durch den Kontrolleur.
Konventionelle Maschinen einschlägiger Art, wie die im Tarifbeispiel beschriebene 4-Spindel-Tischbohrmaschine, werden zwar noch für einzelne Werkstücke oder Kleinserien verwendet, jedoch im Bereich von Mittel-, Großserien- und Massenfertigung werden aus Rentabilitätsgründen fast nur noch CNC-Maschinen, Mehrspindelautomaten, die in einer Aufspannung gleichzeitig andere Arbeitsgänge (Fräsen, Schleifen etc.) ermöglichen, eingesetzt. Arbeitnehmer werden heute nicht mehr vollschichtig mit Tätigkeiten, wie im Tarifbeispiel beschrieben, ausgelastet. Für die heute üblicherweise zu verrichtenden Arbeiten z.B. an CNC-Maschinen genügt dem Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht. Aus berufskundlicher Sicht ist daher eine Verweisung des Klägers auf diese Tätigkeit ebenfalls nicht möglich.
Beliefern von Montagebändern mit Material (Tarifbeispiel Nr. 30)
Tarifbeispiel Nr. 30 des MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie (Beliefern von Montagebändern)
Beliefern von Montagebändern mit Material ist eine Transportarbeit, die üblicherweise keine dreimonatige oder längere Einarbeitungszeit voraussetzt und daher aus berufskundlicher Sicht nicht der qualfiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Tariflich werden z.B. Elektrokarrenführer der Lohngruppe 5 (Anlernzeit etwa 8 Wochen) zugeordnet. Gablerstaplerfahrern wird ein Fahrausweis erst nach einer theoretischen und praktischen Prüfung erteilt, die eine eigene Eignungs- und Befähigungsfeststellung gem. den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften beinhaltet. Die Tätigkeit eines Gablerstaplerfahrers wird überwiegend im Sitzen verrichtet. Transportarbeiten, bei denen nicht ausschließlich mit dem Gabelstapler o.ä. palettenweise bereits transportgerecht zusammengestellte Lasten bewegt werden müssen, zählen nicht zu den körperlich leichten Arbeiten, sondern sind mit mittelschweren bis schweren Hebe- und Tragebelastungen und häufigem Bücken verbunden. Die Arbeiten werden üblicherweise im Gehen und Stehen verrichtet. Schichtarbeit ist in der Metallindustrie häufig anzutreffen. Von einer für den Kläger zumutbaren Verweisungstätigkeit ist hier insgesamt nicht auszugehen.
Hausmeister in größeren Wohnanlagen
Aufgaben/Tätigkeiten eines Hausmeisters von größeren Wohnkomplexen sind:
- Durchführung von Sichtkontrollen (z.B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden, wie Risse u.ä.)
- Behebung erkennbarer Schäden bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, Beaufsichtigung und Abrechnung derselben, Dokumentation der Abläufe
- Schlüsselverwaltung
- Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen
- Pflege der Außenanlagen, Winterdienst, Organisation der Entsorgung
- Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes
- Organisation und Überwachung der Gebäudereinigung: Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Einweisung der Reinigungskräfte, Bestimmung der Reinigungsverfahren und der Häufigkeit der Reinigung, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel.
Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Hausmeisters zu 70 % handwerkliche Instandhaltungs- und Reparatur - sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20 % Mieterbetreuung und zu 10% Verwaltungsarbeiten.
Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gedacht, sondern auch z.B. an den Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcke, Farbkübel u.ä.). Die Ausstattung mit anderen als einfachen Geräten (z.B. Sack- oder Schubkarre, unterlegbare Transportrollen o.ä.), die doch den körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht oder sie können, wo sie vorhanden sind, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeit teilweise nicht eingesetzt werden. Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Arbeiten im Freien sind erforderlich. Belastungen durch Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen können nicht vermieden werden.
Körperliche Voraussetzungen für eine Hausmeistertätigkeit sind neben weitgehender Funktions- tüchtigkeit bzw. Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Beine, Arme und Hände auch Widerstandsfähigkeit der Haut und Atemwege.
Die Leistungseinschränkungen des Klägers können aus berufskundlicher Sicht bei einer Tätigkeit als Hausmeister nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten, bevorzugt aus dem Bereich Elektro- oder Sanitärinstallation, Schlosserei oder Schreinerei sind Voraussetzung, damit keine längere als dreimonatige Einarbeitung erfolgen muss.
Anzumerken ist, dass seit September 1996 eine 12monatige Fortbildungsmaßnahme in Vollzeit mit dem Abschluss "Staatlich geprüfter Hauswart" nach der Handwerksordnung existiert, da die Haustechnik in den letzten Jahren immer komplexer geworden ist.
Zugangsvoraussetzungen sind:
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Facharbeiterbrief in einem gewerblich-technischen Beruf sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Gehilfenbrief in einem nichttechnischen Beruf sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einem gewerblich-technischen Beruf
Telefonist
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der oberen Anlernebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen verrichtet. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Wenn der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt und Arbeit unter Zeitdruck seine Restgesundheit nicht gefährdet oder auf Dauer schädigt, könnte der Kläger aus berufskundlicher Sicht zumutbar auf die Tätigkeit eines Telefonisten verwiesen werden. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Andere Verweisungsmöglichkeiten aus der Gruppe der Facharbeiter oder aus der Gruppe der angelernten berufsverwandten Tätigkeiten, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Im Bescheid vom 21.09.98 nennt die Beklagte die Tätigkeiten als Wareneingangskontrolleur, Lagerverwalter oder Werkzeugausgeber als zumutbare Verweisungstätigkeiten.
Im Widerspruchsbescheid vom 10.05.99 verweist sie den Kläger auf die Tätigkeiten der Tarifbeispiele Nr. 18 - 34 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie die nach § 15 2. (I) in die Lohngruppe 6 (=qualifiziert angelernte Arbeitnehmer) eingestuft sind.
Hier insbesondere:
- Drehen von Stirnrädern (Tarifbeispiel Nr. 18)
- Arbeiten an Einspindelbohrmaschinen (Tarifbeispiel Nr. 19)
- Stanzen, Fügen und Schweißen von Trafoblechpaketen (Tarifbeispiel Nr. 26)
- Abkanten (Tarifbeispiel Nr. 27)
- Bohren und Gewindeschneiden von Lagerdeckeln (Tarifbeispiel Nr. 28)
- Beliefern von Montagebändern mit Material (Tarifbeispiel Nr. 30)
- Hausmeister in größeren Wohnanlagen
Wareneingangskontrolleur
In der Wareneingangskontrolle werden üblicherweise ungelernte bzw. kurzfristig angelernte Kräfte beschäftigt. Es handelt sich in der Regel um allgemeine Sicht- und Zählkontrollen, wobei beschädigte Teile ausgesondert bzw. nicht vollzählig gelieferte Teile nicht in den Produktionsverlauf eingeführt werden. Die Eingangskontrolle findet jedoch in immer geringerem Maße in den Unternehmen selbst statt, da die Firmen vertraglich in ihren Lieferbedingungen diese Kontrollfunktionen den Lieferanten überbürden. Die Eingangskontrolle hat damit eine immer unbedeutender werdende Funktion. Vom Lieferanten wird fehlerfrei Ware verlangt. Nur "Gut-Stücke" dürfen geliefert werden. Die Folge hiervon ist, dass Arbeitsplätze in der Wareneingangskontrolle stark rückläufig sind.
Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt auch insgesamt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze ab.
Bei dem Umfang, den die Metallindustrie im weitesten Sinn unter den Wirtschaftszweigen des Bundesgebietes hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Kontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren.
Prüftätigkeiten beinhalten sehr häufig geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten und eignen sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (z.B. Unkündbarkeit) weiterbeschäftigt werden sollen. Arbeitgeber berichten jedoch immer wieder, dass es zunehmend schwieriger wird, leidensgerechte Ansatzmöglichkeiten für eine wachsende Zahl von gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten zu finden; z.T. werden sogar Wartelisten geführt.
Daneben wird ein Ansatz als Kontrolleur oft als beruflicher Aufstieg betrachtet. Aus personalpolitischen Erwägungen (z.B. dadurch Motivierung der Mitarbeiter und günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima) wird diese Chance bevorzugt und soweit als möglich den eigenen Mitarbeitern eröffnet. Neben der fachlichen Qualifikation allgemein ist jedoch auch betriebsspezifisches Wissen über Produkt, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Aufgabenerfüllung Voraussetzung oder zumindest von erheblichem Vorteil, da sich z.B. Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen.
Aus den genannten Gründen werden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, z.B. wenn sie (bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit) über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen. Für nicht so qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen (z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen) erschlossen werden. Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht für den Kläger in Kontrolltätigkeiten keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.
Lagerverwalter
Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der ausschließlich als Kfz-Spengler tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.
Werkzeugausgeber
Je nach Betriebsgröße, Sortimentsumfang und Aufgabenstellung ist die Tätigkeit des Werkzeugausgebers der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe zuzuordnen. Die Arbeiten sind leicht bis mittelschwer, teilweise u.U. sogar schwer, vor allem hinsichtlich der auftretenden Hebe- und Tragebelastungen. Ein Wechsel von Sitzen und Stehen ist möglich, wobei Stehen und Gehen in der Regel meist deutlich überwiegt. Dazu ist Bücken durchaus oft erforderlich und außerdem Recken einschl. Hantieren über Kopfhöhe sowie nicht selten sogar Besteigen von Leitern nicht auszuschließen. Gehört Werkzeugpflege und Instandsetzung mit zu den Aufgaben, können auch zeitweise Zwangshaltungen auftreten. Dem Kläger dürfte für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine max. dreimonatige Einarbeitungszeit genügen. Anzumerken ist, dass entsprechende Stellen allerdings nicht selten innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt werden, da die Belastungen im Vergleich zum Ausgangsberuf doch geringer sind. Es handelt sich jedoch nicht ausschließlich um typische Schonarbeitsplätze. Insgesamt genügt dennoch das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Tätigkeiten der Tarifbeispiele Nr. 18 - 34 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie die nach § 15 2. (I) in die Lohngruppe 6 (=qualifiziert angelernte Arbeitnehmer) eingestuft sind
Allgemein ist zu den von der Beklagten genannten Tarifbeispiele Nr. 18 - 34 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie folgendes anzumerken. Die Tätigkeitsbeschreibungen in den von der Beklagten vorgeschlagenen Tarifbeispiele stammen aus dem Jahr 1973. Seither sind durch Automatisierung und neue Technologien und insbesondere den Einsatz computergesteuerter Fertigungs- einschl. Prüf- sowie Transportsysteme große Veränderungen eingetreten. Von einer nennenswerten Zahl von Arbeitsplätzen, die noch immer genau den Beschreibungen entsprechen, kann daher kaum mehr ausgegangen werden. Zunehmend wird von den Arbeitskräften jedoch nicht nur die Erfüllung einer stets gleichbleibenden Einzelaufgabe, sondern die Ausführung zwar vergleichbarer, aber verschiedener Arbeiten aus einem größeren Arbeitsbereich erwartet. Dementsprechend steigen die Anforderungen an die körperlichen, geistigen und fachlichen Fähigkeiten der Arbeitnehmer.
Anzumerken ist außerdem, dass in dem von der Beklagten angegebenen Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metallindustrie die Bewertung der Tätigkeiten unterhalb der Facharbeiterebene sich nicht nur nach der Qualität, sondern auch nach den damit verbundenen Belastungen richtet. Unter Belastungen ist der erforderliche dynamische oder statische Kraftaufwand und die Anspannung, die beim Wahrnehmen, Beobachten, Nachdenken und Reagieren auftritt, zu verstehen. Außerdem ist die Belastungsdauer und ihre zeitliche Verteilung während der Arbeitsschicht sowie die eigen- oder fremdbestimmte Organisation des Arbeitsablaufes maßgebend. Die Tarifbeispiele des Anhang 5 zum o.a. Tarifvertrag (vom 01.12.73) dienen zur Feststellung der Belastungsstufen (Stufe I und II). Die vorgeschlagene Tätigkeiten sind der Belastungsstufe II zugeordnet. Eine Aussage, ob es sich um ungelernte, angelernte oder qualifiziert angelernte Tätigkeiten im Sinne des o.g. Tarifvertrages handelt, geht aus den Tarifbeispielen nicht hervor. Aus berufskundlicher Sicht können die beschriebenen Tätigkeiten ohne Vorkenntnisse in der Regel nach lediglich kurzer Einweisung verrichtet werden. Ein Facharbeiter kann auf sie üblicherweise nicht zumutbar verwiesen werden.
Meines Wissen wird in §15 2. (I) des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie in der Lohngruppe 6 lediglich angegeben, dass in dieser Lohngruppe solche Arbeitnehmer eingruppiert sind, die qualifiziert angelernte Arbeitnehmer sind, die Spezialarbeiten von besonderer Qualität und Schwierigkeit verrichten. Eine Zuordnung der Tarifbeispiele, die für den Kläger von der Beklagten als zumutbar erachtet wurden, erfolgt nicht.
Drehen von Stirnrädern (Tarifbeispiel Nr. 18)
Es handelt sich um einen Einzelarbeitsplatz in einer 1500m² großen, hellen, heizbaren Halle mit weiteren Werkzeugmaschinen. Die Arbeiten sind im Stehen und zeitweise im Gehen zu verrichten. Die Schmiederohlinge werden durch den Hallentransport angeliefert und aus Transportbehältern entnommen, auf eine Planscheibe gespannt und ausgerichtet. Mit vier Spannvorgängen werden die Rohlinge vorgeschruppt, fertig gedreht und die Bohrung gerieben. Das fertig bearbeitete Los wird in Transportbehältern abgelegt. Der Abtransport der fertigen Werkstücke erfolgt durch den Hallentransport. Der in diesem Bereich Tätige wird durch einen Einrichter betreut und die Abnahme erfolgt durch die Revision. Aufgrund des Automatisierungsgrades in mechanischen Fertigungsstätten existieren zwar noch die Arbeitsplätze, doch die eingesetzten Arbeitsmittel wie die im Tarifbeispiel beschriebenen Zugspindeldrehmaschinen wurden durch CNC/DNC-gesteuerte Maschinen ersetzt. Das Bestücken der Maschine und das Entnehmen der fertigen Teile ist eine ungelernte bzw. kurzfristig angelernte Tätigkeit. Qualifizierte Tätigkeiten, die u.a. werkstattorientiertes Programmieren bzw. Anpassen der CNC-Programme im Rahmen der laufenden Produktion beinhalten, sind für den Kläger nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit erlernbar.
Arbeiten an Einspindelbohrmaschinen (Tarifbeispiel Nr. 19)
Es handelt sich um einen Einzelarbeitsplatz in einem ca. 1500m² großen, gut beleuchteten, heizbaren Raum, in dem sich Fräs-, Bohr- und Gewindeschneidmaschinen, Pressen, Kontrolltische und abgestelltes Material befinden. Die Arbeiten sind im Stehen, teilweise im Sitzen zu verrichten. Die Werkstücke werden vom Transportarbeiter an den Arbeitsplatz gebracht. Die Maschine wird von einem Einrichter eingerichtet. Das Werkstück ist aus dem Transportbehälter zu nehmen, in die Spannvorrichtung einzulegen und von Hand zu spannen. Es sind 15 bis 20 Nietlöcher bis 2,5 mm Durchmesser mit Handvorschub zu bohren, zu senken und zu entgraten. Das Werkstück ist auszuspannen und in zweiten Transportbehälter abzulegen. Unabhängig davon, ob Arbeitsplätze in der beschriebenen Form noch existieren, handelt es sich um eine ungelernte bzw. kurzfristig angelernte Tätigkeit, die dem Kläger sozial nicht zumutbar ist.
Stanzen, Fügen und Schweißen von Trafoblechpaketen (Tarifbeispiel Nr. 26)
Es handelt sich um einen Einzelarbeitsplatz in einem ca. 500 m² großen, gut beleuchteten, heizbaren Stanzhalle. Die Arbeiten werden im Stehen verrichtet.
Die Maschine stanzt Bleche aus Streifen, fügt und schweißt sie zu Paketen und wirft sie aus. Es hat die Sichtkontrolle der ausgeworfenen Pakete und das Einstapeln in die Transportbehälter und das Nachfüllen in Maschinenmagazin zu erfolgen. Kleinere Störungen sind selbst zu beheben. Behälter und Transportwagen sind zu wechseln.
Die Betreuung erfolgt durch den Einrichter. Aus berufskundlicher Sicht dürfte es sich auch bei diesem Tarifbeispiel nicht um eine qualifiziert angelernte Tätigkeit handeln. Sollten Arbeitsplätze in der beschriebenen Form heute noch existent sein, sind sie dem Kläger aufgrund seines Leistungsvermögens nicht mehr uneingeschränkt zumutbar, da Schichtarbeit in der Metallindustrie weitgehend üblich ist.
Abkanten (Tarifbeispiel Nr. 27)
Es handelt sich um einen Einzelarbeitsplatz in einer ca. 2400 m² großen, hellen, belüfteten, heizbaren, etwa 5m hohen mehrschiffigen Werkshalle, in der weitere Abkant- und Exzenterpressen im Betrieb sowie eine größere Anzahl von Blechschlossern tätig sind.
Die Maschine wird vom Einrichter eingerichtet. Die auf Stapelgestellen angelieferten Blechstreifen stehen griffbereit links neben der Presse. Mehrere Streifen sind aufzunehmen und auf den Auslegern der Abkantpresse bereitzulegen. Ein Streifen wird mit beiden Händen ergriffen, auf das Biegeprisma gelegt und rechts und links gegen die Anschläge gedrückt. Der Abkantvorgang ist durch Betätigen des Fußschalters auszulösen. Das abgekantete Teil ist vor den Rohteilen auf den Auslegern der Presse abzulegen. Der bereitgelegte Vorrat ist in gleicher Weise abzukanten und anschließend nach rechts in Drahtgitterwagen zum Abtransport abzulegen. Die Betreuung erfolgt durch den Einrichter, die Stichprobenkontrolle durch die Revision. Aus berufskundlicher Sicht dürfte es sich auch bei diesem Tarifbeispiel nicht um eine qualifiziert angelernte Tätigkeit handeln. Sollten Arbeitsplätze in der beschriebenen Form heute noch existent sein, sind sie dem Kläger aufgrund seines Leistungsvermögens nicht mehr uneingeschränkt zumutbar, da Schichtarbeit in der Metallindustrie weitgehend üblich ist.
Bohren und Gewindeschneiden von Lagerdeckeln (Tarifbeispiel Nr. 28)
Es handelt sich um einen Einzelarbeitsplatz in einer ca. 500 m² großen, hellen belüfteten, heizbaren Halle mit ca. 30 kleinen Werkzeugmaschinen (keine Stanzautomaten). Die Maschine ist aufzurüsten, die Lagerdeckel sind von Hand in die Bohrvorrichtung zu legen und festzuspannen. Es sind 6 Löcher 9mm ", 3 Löcher 6,5 mm " zu bohren (Handvorschub). Sämtliche Bohrungen von einer Seite sind anzusenken, aufzunehmen und mit Spanneisen festzuklemmen. Drei Gewinde M 8 sind nacheinander zu schneiden (nach jedem Gewinde ist umzuspannen). Es ist abzuspannen und wegzulegen. Die Abnahme erfolgt durch den Kontrolleur.
Konventionelle Maschinen einschlägiger Art, wie die im Tarifbeispiel beschriebene 4-Spindel-Tischbohrmaschine, werden zwar noch für einzelne Werkstücke oder Kleinserien verwendet, jedoch im Bereich von Mittel-, Großserien- und Massenfertigung werden aus Rentabilitätsgründen fast nur noch CNC-Maschinen, Mehrspindelautomaten, die in einer Aufspannung gleichzeitig andere Arbeitsgänge (Fräsen, Schleifen etc.) ermöglichen, eingesetzt. Arbeitnehmer werden heute nicht mehr vollschichtig mit Tätigkeiten, wie im Tarifbeispiel beschrieben, ausgelastet. Für die heute üblicherweise zu verrichtenden Arbeiten z.B. an CNC-Maschinen genügt dem Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht. Aus berufskundlicher Sicht ist daher eine Verweisung des Klägers auf diese Tätigkeit ebenfalls nicht möglich.
Beliefern von Montagebändern mit Material (Tarifbeispiel Nr. 30)
Tarifbeispiel Nr. 30 des MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie (Beliefern von Montagebändern)
Beliefern von Montagebändern mit Material ist eine Transportarbeit, die üblicherweise keine dreimonatige oder längere Einarbeitungszeit voraussetzt und daher aus berufskundlicher Sicht nicht der qualfiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Tariflich werden z.B. Elektrokarrenführer der Lohngruppe 5 (Anlernzeit etwa 8 Wochen) zugeordnet. Gablerstaplerfahrern wird ein Fahrausweis erst nach einer theoretischen und praktischen Prüfung erteilt, die eine eigene Eignungs- und Befähigungsfeststellung gem. den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften beinhaltet. Die Tätigkeit eines Gablerstaplerfahrers wird überwiegend im Sitzen verrichtet. Transportarbeiten, bei denen nicht ausschließlich mit dem Gabelstapler o.ä. palettenweise bereits transportgerecht zusammengestellte Lasten bewegt werden müssen, zählen nicht zu den körperlich leichten Arbeiten, sondern sind mit mittelschweren bis schweren Hebe- und Tragebelastungen und häufigem Bücken verbunden. Die Arbeiten werden üblicherweise im Gehen und Stehen verrichtet. Schichtarbeit ist in der Metallindustrie häufig anzutreffen. Von einer für den Kläger zumutbaren Verweisungstätigkeit ist hier insgesamt nicht auszugehen.
Hausmeister in größeren Wohnanlagen
Aufgaben/Tätigkeiten eines Hausmeisters von größeren Wohnkomplexen sind:
- Durchführung von Sichtkontrollen (z.B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden, wie Risse u.ä.)
- Behebung erkennbarer Schäden bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, Beaufsichtigung und Abrechnung derselben, Dokumentation der Abläufe
- Schlüsselverwaltung
- Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen
- Pflege der Außenanlagen, Winterdienst, Organisation der Entsorgung
- Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes
- Organisation und Überwachung der Gebäudereinigung: Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Einweisung der Reinigungskräfte, Bestimmung der Reinigungsverfahren und der Häufigkeit der Reinigung, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel.
Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Hausmeisters zu 70 % handwerkliche Instandhaltungs- und Reparatur - sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20 % Mieterbetreuung und zu 10% Verwaltungsarbeiten.
Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gedacht, sondern auch z.B. an den Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcke, Farbkübel u.ä.). Die Ausstattung mit anderen als einfachen Geräten (z.B. Sack- oder Schubkarre, unterlegbare Transportrollen o.ä.), die doch den körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht oder sie können, wo sie vorhanden sind, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeit teilweise nicht eingesetzt werden. Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Arbeiten im Freien sind erforderlich. Belastungen durch Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen können nicht vermieden werden.
Körperliche Voraussetzungen für eine Hausmeistertätigkeit sind neben weitgehender Funktions- tüchtigkeit bzw. Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Beine, Arme und Hände auch Widerstandsfähigkeit der Haut und Atemwege.
Die Leistungseinschränkungen des Klägers können aus berufskundlicher Sicht bei einer Tätigkeit als Hausmeister nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten, bevorzugt aus dem Bereich Elektro- oder Sanitärinstallation, Schlosserei oder Schreinerei sind Voraussetzung, damit keine längere als dreimonatige Einarbeitung erfolgen muss.
Anzumerken ist, dass seit September 1996 eine 12monatige Fortbildungsmaßnahme in Vollzeit mit dem Abschluss "Staatlich geprüfter Hauswart" nach der Handwerksordnung existiert, da die Haustechnik in den letzten Jahren immer komplexer geworden ist.
Zugangsvoraussetzungen sind:
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Facharbeiterbrief in einem gewerblich-technischen Beruf sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Gehilfenbrief in einem nichttechnischen Beruf sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einem gewerblich-technischen Beruf
Telefonist
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der oberen Anlernebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen verrichtet. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Wenn der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt und Arbeit unter Zeitdruck seine Restgesundheit nicht gefährdet oder auf Dauer schädigt, könnte der Kläger aus berufskundlicher Sicht zumutbar auf die Tätigkeit eines Telefonisten verwiesen werden. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Andere Verweisungsmöglichkeiten aus der Gruppe der Facharbeiter oder aus der Gruppe der angelernten berufsverwandten Tätigkeiten, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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