Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 11 RA 325/97
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der erneuten Rentenantragstellung 28jährige Kläger hat von 01.08.83 - 31.07.86 den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt und war anschließend bis 31.10.88 als Monteur tätig. Vom 14.11.88 - 19.10.89 hat er die Fortbildung zum Meister im Elektroinstallationshandwerk absolviert. Anschließend war der Kläger bis zu seinem Arbeitsunfall am 17.12.92 als Elektromeister/Projektleiter tätig. Die Beklagte gewährte danach bis 06/96 Rente auf Zeit. Seit 01.06.94 ist der Kläger halbschichtig (Hamburger Modell) beim letzten Arbeitgeber beschäftigt.
Nach dem Gutachten von Dr. ^Zirngibl^ vom 22.10.98 stellt sich die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichtere Arbeiten
- im Wechsel von Gehen und Stehen
- überwiegend im Sitzen
- ohne schweres Heben und Tragen
- ohne Bücken und Zwangshaltungen
- ohne Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand erfordern.
In der mündlichen vom 22.10.1998 gibt Dr. ^Zirngibl^ an, dass der Kläger eine Tätigkeit, die ständiges Bedienen einer Tastatur, z.B. PC-Arbeiten über 8 Stunden verlangt, nicht mehr ausüben kann. Er kann aber noch Tätigkeiten ausüben, wo sich die manuelle Bedienung auf weniger als die Hälfte der Arbeitszeit beschränkt, etwa in der Größenordnung von einem Drittel.
Nach dem Gutachten von Dr. ^Zirngibl^ vom 22.10.98 stellt sich die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichtere Arbeiten
- im Wechsel von Gehen und Stehen
- überwiegend im Sitzen
- ohne schweres Heben und Tragen
- ohne Bücken und Zwangshaltungen
- ohne Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand erfordern.
In der mündlichen vom 22.10.1998 gibt Dr. ^Zirngibl^ an, dass der Kläger eine Tätigkeit, die ständiges Bedienen einer Tastatur, z.B. PC-Arbeiten über 8 Stunden verlangt, nicht mehr ausüben kann. Er kann aber noch Tätigkeiten ausüben, wo sich die manuelle Bedienung auf weniger als die Hälfte der Arbeitszeit beschränkt, etwa in der Größenordnung von einem Drittel.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Vor seinem Arbeitsunfall war der Kläger als Projektleiter tätig. Seine Aufgaben bestanden in der Projektabwicklung, Projektüberwachung vor Ort, Anleitung der Mitarbeiter und aktive Mitarbeit auf Baustellen (Bl. 204 Beklagtenakte).
Im Bescheid vom 24.09.96 und im Widerspruchsbescheid vom 31.07.97 verweist die Beklagte den Kläger auf eine kaufmännisch-technische Tätigkeit im Elektrogroßhandel.
Im Schreiben vom 24.11.98 nennt die Beklagte erneut die Tätigkeit eines Technischen Angestellten innerhalb des Elektrogroßhandels im Innendienst als Angebotskalkulator, in großen Handwerks- und Installationsbetrieben als Nachkalkulator oder Abrechner für Großprojekte (Soll-/Ist-Kostenvergleiche), Entgegennahme von Kundenaufträgen, Einteilung der Außendienstmitarbeiter, Erledigung des Schriftverkehrs sowie fachliche Anleitung, Unterweisung und Weiterbildung der Mitarbeiter.
Kaufmännisch-technische Tätigkeiten im Elektrogroßhandel
Der Berufskundliche Dienst der Beklagten beschreibt in der berufskundlichen Stellungnahme vom 15.09.96 kaufmännisch-technische Tätigkeiten im Elektrogroßhandel wie folgt:
Mitarbeiter dieser Art sind im Wareneinkauf, im Warenverkauf und im Warenversand beschäftigt. Sie haben u.a. den Bedarf zu ermitteln, Bezugsquellen zu prüfen und Angebote einzuholen, Liefertermine zu überwachen, Reklamationen zu bearbeiten, Unterlagen für die Rechnungserstellung vorzubereiten, Angebote auszuarbeiten und Aufträge abzuwickeln, ebenso sind sie im Warenversand tätig.
Außerdem gibt er an, dass diese Tätigkeiten tariflich allgemein mit den Gehaltsgruppen K4, T4/T5 oder M3/M2 oder der Lohngruppe 9 IG-Metall bewertet werden.
Anzumerken ist, dass die Gehaltsgruppen K4, T4/T5 oder M3/M2 z.B. im Tarifvertrag für das Bau- und Baunebengewerbe zu finden sind. Im Gehaltstarifvertrag für den Groß- und Außenhandel, der für die kaufmännischen und technischen Angestellten gilt, sind in der Gehaltsgruppe III kaufmännische oder technische Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, Bürokaufmann oder eine gleichwertige Ausbildung voraussetzen, genannt. Tätigkeitsbeispiele in dieser Gehaltsgruppe sind u.a. Auftragsannahme, Kalkulation nach vorgegebenen Richtlinien, selbständiges Einkaufen eines festgelegten Sortiments.
Eine Tätigkeit im Großhandel kann teilweise - bei strikter Trennung vom Lager - im Sitzen am Schreibtisch mit EDV-Unterstützung und anhand von Listen, Katalogen u.ä. ausgeübt werden. Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand sind auch bei schreibtischgebundenen Tätigkeiten nicht zu vermeiden.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeiten in geheizten oder klimatisierten Räumen, die überwiegend im Sitzen u.U. in Zwangshaltung bei Bildschirmarbeit - die zunehmend durch den Einsatz der EDV erforderlich ist - jedoch mit der Möglichkeit zum gelegentlichen Wechsel der Körperhaltung verrichtet werden. Bei einer kaufmännischen oder technischen Tätigkeit im Elektrogroßhandel lässt sich das Arbeiten an der Tastatur nicht immer auf ein Drittel der Arbeitszeit beschränken. Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen sind insbesondere funktionsfähige Arme, Hände und Finger mit ausreichender Hand- und Fingergeschicklichkeit, funktionsfähige Wirbelsäule, gutes, auch korrigiertes Nahsehvermögen (ggf. Bildschirmtauglichkeit), stabiles vegetatives Nervensystem.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Betrachtung des Arbeitsmarktes des gesamten Bundesgebietes nicht doch eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen gibt, die grundsätzlich für den Kläger in Betracht kämen. Auf Arbeitgeberseite sind dabei jedoch erfahrungsgemäß besondere Zugeständnisse (z.B. der Restleistungsfähigkeit angepasster Zuschnitt der Aufgaben, Verzicht auf Flexibilität oder Vielseitigkeit, Änderungen am Arbeitsplatz, Herabsetzung des Arbeitstempos bzw. des erwarteten Produktivitätsgrades) erforderlich. Entsprechende Arbeitsplätze sind Außenstehenden daher unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens in der Regel nicht bzw. nicht direkt zugänglich, vielmehr handelt es sich nicht selten um vergönnungsweise Beschäftigung aufgrund sozialer Verpflichtungen oder die Arbeitsplätze wurden im Einzelfall durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen, z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen erschlossen.
Nachkalkulator oder Abrechner für Großprojekte (Soll-/Ist-Kostenvergleiche), Entgegennahme von Kundenaufträgen, Einteilung der Außendienstmitarbeiter, Erledigung des Schriftverkehrs sowie fachliche Anleitung, Unterweisung und Weiterbildung der Mitarbeiter in großen Handwerks- und Installationsbetrieben
Der technische Angestellte ist in Installationsbetrieben in verschiedenen Aufgabenstellungen und u.U. in unterschiedlichen Aufgabenkombinationen tätig.
In diesem Bereich Tätige sind für das Bearbeiten von Angeboten/abgeschlossenen Kundenaufträgen zuständig. Zu ihren Aufgaben können folgende Tätigkeiten gehören:
- Vorkalkulation (Berechnung), Ausarbeitung von Angeboten (Ermittlung von Preisen) für bestimmte Leistungen aufgrund von Leistungsaufzeichnungen unter Berücksichtigung der Konkurrenz- und der Beschäftigungssituation u.ä. Gesichtspunkte
- Bearbeitung von Kundenaufträgen (Installationsaufträge betreffend Einbau - Aufstellung - Inbetriebnahme, Wartung, Instandsetzung elektrischer Anlagen) für Gebäude unterschiedlichster Art
- Anfertigen eines Übersichtsplanes ggf. mit Zeichnungen von Leitungsverlauf, Stromkreisaufteilung, Schaltplänen
- Ermittlung von Stücklisten für Materialbeschaffung und -bereitstellung
- Weiterleitung der Aufträge zur Bearbeitung an die entsprechenden Fachkräfte
- Überwachung der Auftragsabwicklung, wie Arbeitsfortschritt/-termine, Kundenwünsche
- Zuleiten fertiggestellter Unterlagen an den Auftraggeber
- Ermittlung der auftragsabhängigen Kosten, Abrechnung der erbrachten Leistungen mit dem Auftraggeber, sich ergebend aus Kosten für Arbeitsvorbereitung, Werkzeug- und Materialbedarf, Lager- und Transportkosten, Einbau-/Verlegungs-/Anschluss-/Abschlussarbeiten
- Ermittlung der auftragsunabhängigen Kosten: der tatsächlich angefallenen Material-, Lohn- Maschinen-, Verwaltungs- und Gemeinkosten für bestimmte Zeiträume, Maschinen und Produkte (Nachkalkulation)
Für diese Tätigkeit ist üblicherweise mindestens eine kaufmännische oder technische Ausbildung, z.T. sogar höhere Qualifikation oder Zusatzqualifikation Voraussetzung. Sie entsprechen mindestens der Facharbeiterebene. Durch die Meisterprüfung hat der Kläger sich auch Kalkulations- und Abrechnungskenntnisse angeeignet. Für kleinere Projekte bei kleinen Firmen könnten dem Kläger drei Monate Einarbeitungszeit genügen. Die Kalkulation und Abrechnung wird hier in der Regel jedoch vom Firmeninhaber erstellt. Ein zusätzlich angestellter Elektroinstallationsmeister wird üblicherweise nicht beschäftigt.
Bei größeren Projekten, die von großen Installationsbetrieben durchgeführt werden, dürften die Kenntnisse des Klägers nicht genügen, um sich innerhalb von drei Monaten einzuarbeiten. Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in geheizten oder klimatisierten Räumen, die überwiegend im Sitzen u.U. in Zwangshaltung bei Bildschirmarbeit - die zunehmend durch den Einsatz der EDV erforderlich ist - verrichtet wird.
Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen sind insbesondere funktionsfähige Arme, Hände und Finger mit ausreichender Hand- und Fingergeschicklichkeit, funktionsfähige Wirbelsäule, gutes, auch korrigiertes Nahsehvermögen (ggf. Bildschirmtauglichkeit), stabiles vegetatives Nervensystem.
Es ist daher auch hier keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.
Ausbilder
Ausbildungsleiter (Elektroinstallation) sind zuständig für die Durchführung des betrieblichen Teils der Berufsausbildung (bzw. Mitwirkung dabei) nach dem BBiG bzw. der HwO unter Beachtung der rechtlichen, pädagogischen, psychologischen und physiologischen Grundlagen und der fachlichen Erfordernisse.
Aufgrund seiner erfolgreich abgelegten Meisterprüfung im Jahr 1989 hat der Kläger die formale Voraussetzung für die Ausbildung von Lehrlingen erworben. Außerdem hat er bereits bei seiner Tätigkeit als Projektleiter, die er bis 1992 verrichtet hat Lehrlinge ausgebildet. Da er in der letzten Zeit keine Ausbildertätigkeit verrichtet hat, ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger seine Kenntnisse in Bezug auf die Ausbildung von Lehrlingen aktualisieren müsste. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Einarbeitungszeitraum von maximal 3 Monaten genügen könnte, um eigenverantwortlich Lehrlinge auszubilden.
Die Arbeiten eines Ausbildungsleiters sind körperlich leicht, jedoch kann längeres Stehen, Heben und Tragen, Bücken und Recken bei praktischen Demonstrationen erforderlich sein. Ebenso ist die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderlich. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können auch bei einer Tätigkeit als Ausbilder nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Anzumerken ist, dass vollberufliche Ausbilder in betrieblichen Ausbildungswerkstätten im Handwerk oder in überbetrieblichen Einrichtungen nicht sehr häufig anzutreffen sind.
Lagerverwalter
Gedacht werden könnte außerdem noch an die Tätigkeit eines Lagerverwalters. Dieser hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme/Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren sachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instand gehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten können aufgrund des beruflichen Werdeganges des Klägers erfahrungsgemäß nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zu Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen. Auch bei guter technischer Ausstattung, z.B. mit Gabelstaplern oder Hubwagen, lassen sich solche Belastungen nicht ausschließen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Dem Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine maximal dreimonatige Einarbeitungszeit ausreichen.
Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.
Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers entspricht nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.
Telefonist
Aus dem Kreis der hervorgehobenen ungelernten, in verschiedenen Tarifverträgen mindestens wie Anlerntätigkeiten bewerteten Tätigkeiten wird oft noch die - berufsfremde - Telefonistentätigkeit als berufliche Alternative genannt. Sie ist - wenn nicht andere Arbeiten mit verrichtet werden müssen oder zur Auskunfterteilung umfangreiches oder vertieftes Wissen erforderlich ist - erfahrungsgemäß in maximal drei Monaten erlernbar. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird jedoch ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.
Ob der Kläger die persönlichen Voraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Unabhängig davon, ist bei dieser Tätigkeit ebenfalls eine ständige Rücksichtnahme auf die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht möglich.
Fachverkäufer
Gedacht werden könnte noch an die Tätigkeit eines Fachverkäufers in Bau- oder Heimwerkermärkten. In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerkermärkte) stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps, stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen.
Dem Kläger dürften aufgrund seines beruflichen Werdeganges drei Monate Einarbeitungszeit ausreichen. Verlangt wird jedoch nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiter- oder Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
In der industriellen Fertigung vorkommende Tätigkeiten wie Montier-, Verpackungs-, Sortier- und Kontrollarbeiten können körperlich leicht sein, in der Regel dann, wenn mit kleinen Teilen umzugehen ist. Die Arbeiten sind aber weitgehend in einseitiger Körperhaltung (entweder im Sitzen oder Stehen) zu verrichten. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist möglich, wenn die zu bearbeitenden Teile selbst an- und abtransportiert werden müssen, jedoch fällt u.U. auch schwerere Hebe- und Tragebelastung an. Gerade bei Montier-, Verpackungs-, Sortier- und Kontrollarbeiten ist die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderlich. Die Tätigkeiten in diesem Bereich erfordern nicht selten Schichtarbeit und werden in der Regel im Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen bzw. am Fließband verrichtet. Eine ständige Rücksichtnahme auf alle Leistungseinschränkungen des Klägers ist auch bei diesen Tätigkeiten nicht möglich. Außerdem werden für diese körperlich leichten Tätigkeiten bevorzugt Frauen beschäftigt, da ihnen ein größeres Feinhandgeschick unterstellt und dabei eine höhere Arbeitsgeschwindigkeit erwartet wird.
Ungelernte Tätigkeiten für Männer sind z.B. Lager-, Transport- und Verladearbeiten. Die dabei anfallenden Tätigkeiten sind jedoch mittelschwer bis schwer und ausschließlich im Gehen und Stehen zu verrichten. Häufiges Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten sind üblich. Teilweise ist auch im Freien unter Witterungseinflüssen und unter Einwirkung von Zugluft und Temperaturschwankungen zu arbeiten. Zeitdruck oder Schichtarbeit sind keine Seltenheit. Ein dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Alternative ist auch in diesem Bereich nicht erkennbar.
Wachtätigkeiten scheiden als Verweisungstätigkeiten ebenfalls aus, da Wachmänner ihre Aufgabe in nicht unerheblichem Maße im Gehen und Stehen verrichten. Sitzen ist nicht üblich. Zusätzliche Belastungen ergeben sich durch ungünstige Witterungseinflüsse und üblicherweise Schichtarbeit, häufig sogar Nachtschicht dar.
Da die Tätigkeiten eines Museumswärter und einer Spielhallenaufsicht in einem ähnlich gelagerten Fall als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt wurde, nehme ich dazu detailliert Stellung.
Museumswärter
Die Körperhaltung der Museumsaufsicht ist in den meisten Museen annähernd ausschließlich Stehen und Gehen. Sitzen ist die Ausnahme, allein schon, weil in der Regel mehrere Räume überwacht (z.T. auch über zwei Etagen) und regelmäßig und auch unregelmäßig begangen werden müssen. Sitzen ist gestattet, wenn kein Besucher da ist. Nach Auskunft von Museumsleitern ist die Mitarbeit beim Ab- und Aufbau von Ausstellungen, beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten erforderlich. Gefordert werden gutes Hörvermögen, ausreichendes Sehvermögen, die Fähigkeit, Leitern zu besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können. Sonn- und Feiertagsdienst ist erforderlich.
Selbst für diese leichten Arbeiten ist der Kläger unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens nicht mehr geeignet, da die Tätigkeit eines Museumswärters nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen verrichtet wird.
Spielhallenaufsicht
Eine Spielhallenaufsicht ist für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes in Spielcentern, Spielotheken und Betrieben mit Unterhaltungs- und Glückspielgeräten zuständig. Zu ihren weiteren Aufgaben gehören das Betreuen und Pflegen der Spielautomaten, das Beseitigen von technischen Störungen bzw. Veranlassen von Reparaturarbeiten, das Gewährleisten der Sauberkeit und attraktiven Gestaltung des Spielcenters, das Organisieren und Betreuen von Veranstaltungen /Turnieren, das Betreuen der Gäste/ Kunden/innen, ggf. Schlichten von Unstimmigkeiten unter den Kunden/innen, Kassieren, Erstellen von Verkaufsabrechnungen und Aufstellen von Dienstplänen, ggf. Mithilfe beim Gastronomie-Service.
Die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht ist in der Regel körperlich leicht und wird im Stehen, Gehen und kurzfristig im Sitzen verrichtet. Wechselschicht ist üblich. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass nach Absprache mit dem Arbeitgeber vereinbart werden kann, die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht nur in Tagesschicht zu verrichten. Aus berufskundlicher Sicht dürfte die Möglichkeit, als Spielhallenaufsicht lediglich in Tagesschicht zu arbeiten, zwar nur in geringem, aber dennoch nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt des Bundesgebietes vorhanden sein.
Anzumerken ist, dass von Arbeitgeberseite bestimmte Mindestanforderungen an die Person wie z.B. Durchsetzungsvermögen und Zuverlässigkeit gestellt werden. Außerdem muss häufig ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Ob der Kläger diese Voraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Unabhängig davon genügt das Restleistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Auch einfache Reinigungsarbeiten stellen für den Kläger keine seinem Leistungsvermögen entsprechende Alternative dar. Diese Arbeiten beinhalten zumindest gelegentlich auch schwerere als nur leichte Belastungen. Die Arbeiten werden im Gehen und Stehen verrichtet. Häufiges Bücken, Recken, vorgebeugte und z.T. gedrehte Haltung, o.ä. oder auch Arbeit im Freien werden verlangt. In der Regel wird außerdem unter Zeitdruck gearbeitet. Die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist erforderlich.
Auch Spüler im Hotel- und Gaststättengewerbe müssen teilweise schwerere als nur leichte Lasten heben. Eine dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Alternative wird auch hier nicht gesehen.
Boten, Mitarbeiter einer Registratur oder Poststelle müssen erfahrungsgemäß zumindest zeitweise bis mittelschwer belastbar sein. Häufiges Bücken, Recken, Heben und Tragen von schwereren Lasten ist trotz des Einsatz von z.B. Aktenrollwagen nicht unüblich. Die Tätigkeit eines Boten scheidet insbesondere aus, da sie überwiegend im Gehen verrichtet wird. Auch das Besteigen von kleinen Leitern ist z.B. in einer Registratur erforderlich. Außerdem ist bei diesen Tätigkeiten die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderlich. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können auch bei diesen Tätigkeiten nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Einfache Bürohilfstätigkeiten wie z.B. Karteiarbeiten, Listenführung, Schreibarbeiten sind körperlich leicht und werden in der Regel überwiegend im Sitzen verrichtet. Außerdem sind sie durch den zunehmenden Einsatz von EDV und moderner Bürokommunikation rückläufig. Auch verlangt der Wechsel von bisher ausschließlich gewerblicher Arbeit auf Bürotätigkeiten erfahrungsgemäß ein erhöhtes Maß an Umstellungsfähigkeit, wobei auf Arbeitgeberseite üblicherweise keine Bereitschaft besteht, minderbelastbare, gewerbliche, männliche Arbeitnehmer für solche Arbeiten neu einzustellen.
Gedacht werden könnte jedoch noch an eine Pförtnertätigkeit. Die Belastungen bei der Tätigkeitsausübung und die Anforderungen, die an das gesundheitliche Leistungsvermögen, die Vorkenntnisse und die Persönlichkeit gestellt werden, können sehr unterschiedlich sein. Stellen für einfache Pförtner gibt es in nennenswerter Zahl. Obwohl sie häufig als Schonarbeitsplätze gelten und der innerbetrieblichen Besetzung durch leistungsgeminderte Beschäftigte vorbehalten sind, haben dennoch auch Außenstehende in nennenswertem Umfang Aussichten, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten. Auch auf diverse Leistungsminderungen kann häufig Rücksicht genommen werden. So ist teilweise leichte Belastbarkeit ausreichend und ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen möglich. Schweres Heben und Tragen kann meist ausgeschlossen werden. Schichtarbeit ist üblich, nicht selten sogar rd. um die Uhr und /oder mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Auch Zeitdruck ist zeitweise möglich. Außerdem sind andere Stressbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern) nicht völlig zu vermeiden. Eine Pförtnertätigkeit ist zwar verschiedentlich durch lange Zeiten der relativen Monotonie geprägt, gerade aber wenn die Routine durchbrochen wird, ist es die Aufgabe des Pförtners, zu reagieren und situationsgerecht schnell zu handeln. Zudem handelt es sich überwiegend um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit, aber auch ausreichendes Hörvermögen sind daher erforderlich.
Da der Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten, ggf. Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde etc. ist, werden auch bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt.
Wenn der Kläger die geforderten persönlichen Voraussetzungen mitbringt, ist aus berufskundlicher Sicht bei Würdigung aller Aspekte davon auszugehen, dass es eine nennenswerte Zahl von auch Außenstehenden zugänglichen einfachen Pförtnerarbeitsplätzen gibt, die der Kläger trotz seiner Leistungsminderungen noch ausfüllen kann.
Vor seinem Arbeitsunfall war der Kläger als Projektleiter tätig. Seine Aufgaben bestanden in der Projektabwicklung, Projektüberwachung vor Ort, Anleitung der Mitarbeiter und aktive Mitarbeit auf Baustellen (Bl. 204 Beklagtenakte).
Im Bescheid vom 24.09.96 und im Widerspruchsbescheid vom 31.07.97 verweist die Beklagte den Kläger auf eine kaufmännisch-technische Tätigkeit im Elektrogroßhandel.
Im Schreiben vom 24.11.98 nennt die Beklagte erneut die Tätigkeit eines Technischen Angestellten innerhalb des Elektrogroßhandels im Innendienst als Angebotskalkulator, in großen Handwerks- und Installationsbetrieben als Nachkalkulator oder Abrechner für Großprojekte (Soll-/Ist-Kostenvergleiche), Entgegennahme von Kundenaufträgen, Einteilung der Außendienstmitarbeiter, Erledigung des Schriftverkehrs sowie fachliche Anleitung, Unterweisung und Weiterbildung der Mitarbeiter.
Kaufmännisch-technische Tätigkeiten im Elektrogroßhandel
Der Berufskundliche Dienst der Beklagten beschreibt in der berufskundlichen Stellungnahme vom 15.09.96 kaufmännisch-technische Tätigkeiten im Elektrogroßhandel wie folgt:
Mitarbeiter dieser Art sind im Wareneinkauf, im Warenverkauf und im Warenversand beschäftigt. Sie haben u.a. den Bedarf zu ermitteln, Bezugsquellen zu prüfen und Angebote einzuholen, Liefertermine zu überwachen, Reklamationen zu bearbeiten, Unterlagen für die Rechnungserstellung vorzubereiten, Angebote auszuarbeiten und Aufträge abzuwickeln, ebenso sind sie im Warenversand tätig.
Außerdem gibt er an, dass diese Tätigkeiten tariflich allgemein mit den Gehaltsgruppen K4, T4/T5 oder M3/M2 oder der Lohngruppe 9 IG-Metall bewertet werden.
Anzumerken ist, dass die Gehaltsgruppen K4, T4/T5 oder M3/M2 z.B. im Tarifvertrag für das Bau- und Baunebengewerbe zu finden sind. Im Gehaltstarifvertrag für den Groß- und Außenhandel, der für die kaufmännischen und technischen Angestellten gilt, sind in der Gehaltsgruppe III kaufmännische oder technische Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, Bürokaufmann oder eine gleichwertige Ausbildung voraussetzen, genannt. Tätigkeitsbeispiele in dieser Gehaltsgruppe sind u.a. Auftragsannahme, Kalkulation nach vorgegebenen Richtlinien, selbständiges Einkaufen eines festgelegten Sortiments.
Eine Tätigkeit im Großhandel kann teilweise - bei strikter Trennung vom Lager - im Sitzen am Schreibtisch mit EDV-Unterstützung und anhand von Listen, Katalogen u.ä. ausgeübt werden. Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand sind auch bei schreibtischgebundenen Tätigkeiten nicht zu vermeiden.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeiten in geheizten oder klimatisierten Räumen, die überwiegend im Sitzen u.U. in Zwangshaltung bei Bildschirmarbeit - die zunehmend durch den Einsatz der EDV erforderlich ist - jedoch mit der Möglichkeit zum gelegentlichen Wechsel der Körperhaltung verrichtet werden. Bei einer kaufmännischen oder technischen Tätigkeit im Elektrogroßhandel lässt sich das Arbeiten an der Tastatur nicht immer auf ein Drittel der Arbeitszeit beschränken. Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen sind insbesondere funktionsfähige Arme, Hände und Finger mit ausreichender Hand- und Fingergeschicklichkeit, funktionsfähige Wirbelsäule, gutes, auch korrigiertes Nahsehvermögen (ggf. Bildschirmtauglichkeit), stabiles vegetatives Nervensystem.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Betrachtung des Arbeitsmarktes des gesamten Bundesgebietes nicht doch eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen gibt, die grundsätzlich für den Kläger in Betracht kämen. Auf Arbeitgeberseite sind dabei jedoch erfahrungsgemäß besondere Zugeständnisse (z.B. der Restleistungsfähigkeit angepasster Zuschnitt der Aufgaben, Verzicht auf Flexibilität oder Vielseitigkeit, Änderungen am Arbeitsplatz, Herabsetzung des Arbeitstempos bzw. des erwarteten Produktivitätsgrades) erforderlich. Entsprechende Arbeitsplätze sind Außenstehenden daher unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens in der Regel nicht bzw. nicht direkt zugänglich, vielmehr handelt es sich nicht selten um vergönnungsweise Beschäftigung aufgrund sozialer Verpflichtungen oder die Arbeitsplätze wurden im Einzelfall durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen, z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen erschlossen.
Nachkalkulator oder Abrechner für Großprojekte (Soll-/Ist-Kostenvergleiche), Entgegennahme von Kundenaufträgen, Einteilung der Außendienstmitarbeiter, Erledigung des Schriftverkehrs sowie fachliche Anleitung, Unterweisung und Weiterbildung der Mitarbeiter in großen Handwerks- und Installationsbetrieben
Der technische Angestellte ist in Installationsbetrieben in verschiedenen Aufgabenstellungen und u.U. in unterschiedlichen Aufgabenkombinationen tätig.
In diesem Bereich Tätige sind für das Bearbeiten von Angeboten/abgeschlossenen Kundenaufträgen zuständig. Zu ihren Aufgaben können folgende Tätigkeiten gehören:
- Vorkalkulation (Berechnung), Ausarbeitung von Angeboten (Ermittlung von Preisen) für bestimmte Leistungen aufgrund von Leistungsaufzeichnungen unter Berücksichtigung der Konkurrenz- und der Beschäftigungssituation u.ä. Gesichtspunkte
- Bearbeitung von Kundenaufträgen (Installationsaufträge betreffend Einbau - Aufstellung - Inbetriebnahme, Wartung, Instandsetzung elektrischer Anlagen) für Gebäude unterschiedlichster Art
- Anfertigen eines Übersichtsplanes ggf. mit Zeichnungen von Leitungsverlauf, Stromkreisaufteilung, Schaltplänen
- Ermittlung von Stücklisten für Materialbeschaffung und -bereitstellung
- Weiterleitung der Aufträge zur Bearbeitung an die entsprechenden Fachkräfte
- Überwachung der Auftragsabwicklung, wie Arbeitsfortschritt/-termine, Kundenwünsche
- Zuleiten fertiggestellter Unterlagen an den Auftraggeber
- Ermittlung der auftragsabhängigen Kosten, Abrechnung der erbrachten Leistungen mit dem Auftraggeber, sich ergebend aus Kosten für Arbeitsvorbereitung, Werkzeug- und Materialbedarf, Lager- und Transportkosten, Einbau-/Verlegungs-/Anschluss-/Abschlussarbeiten
- Ermittlung der auftragsunabhängigen Kosten: der tatsächlich angefallenen Material-, Lohn- Maschinen-, Verwaltungs- und Gemeinkosten für bestimmte Zeiträume, Maschinen und Produkte (Nachkalkulation)
Für diese Tätigkeit ist üblicherweise mindestens eine kaufmännische oder technische Ausbildung, z.T. sogar höhere Qualifikation oder Zusatzqualifikation Voraussetzung. Sie entsprechen mindestens der Facharbeiterebene. Durch die Meisterprüfung hat der Kläger sich auch Kalkulations- und Abrechnungskenntnisse angeeignet. Für kleinere Projekte bei kleinen Firmen könnten dem Kläger drei Monate Einarbeitungszeit genügen. Die Kalkulation und Abrechnung wird hier in der Regel jedoch vom Firmeninhaber erstellt. Ein zusätzlich angestellter Elektroinstallationsmeister wird üblicherweise nicht beschäftigt.
Bei größeren Projekten, die von großen Installationsbetrieben durchgeführt werden, dürften die Kenntnisse des Klägers nicht genügen, um sich innerhalb von drei Monaten einzuarbeiten. Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in geheizten oder klimatisierten Räumen, die überwiegend im Sitzen u.U. in Zwangshaltung bei Bildschirmarbeit - die zunehmend durch den Einsatz der EDV erforderlich ist - verrichtet wird.
Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen sind insbesondere funktionsfähige Arme, Hände und Finger mit ausreichender Hand- und Fingergeschicklichkeit, funktionsfähige Wirbelsäule, gutes, auch korrigiertes Nahsehvermögen (ggf. Bildschirmtauglichkeit), stabiles vegetatives Nervensystem.
Es ist daher auch hier keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.
Ausbilder
Ausbildungsleiter (Elektroinstallation) sind zuständig für die Durchführung des betrieblichen Teils der Berufsausbildung (bzw. Mitwirkung dabei) nach dem BBiG bzw. der HwO unter Beachtung der rechtlichen, pädagogischen, psychologischen und physiologischen Grundlagen und der fachlichen Erfordernisse.
Aufgrund seiner erfolgreich abgelegten Meisterprüfung im Jahr 1989 hat der Kläger die formale Voraussetzung für die Ausbildung von Lehrlingen erworben. Außerdem hat er bereits bei seiner Tätigkeit als Projektleiter, die er bis 1992 verrichtet hat Lehrlinge ausgebildet. Da er in der letzten Zeit keine Ausbildertätigkeit verrichtet hat, ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger seine Kenntnisse in Bezug auf die Ausbildung von Lehrlingen aktualisieren müsste. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Einarbeitungszeitraum von maximal 3 Monaten genügen könnte, um eigenverantwortlich Lehrlinge auszubilden.
Die Arbeiten eines Ausbildungsleiters sind körperlich leicht, jedoch kann längeres Stehen, Heben und Tragen, Bücken und Recken bei praktischen Demonstrationen erforderlich sein. Ebenso ist die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderlich. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können auch bei einer Tätigkeit als Ausbilder nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Anzumerken ist, dass vollberufliche Ausbilder in betrieblichen Ausbildungswerkstätten im Handwerk oder in überbetrieblichen Einrichtungen nicht sehr häufig anzutreffen sind.
Lagerverwalter
Gedacht werden könnte außerdem noch an die Tätigkeit eines Lagerverwalters. Dieser hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme/Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren sachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instand gehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten können aufgrund des beruflichen Werdeganges des Klägers erfahrungsgemäß nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zu Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen. Auch bei guter technischer Ausstattung, z.B. mit Gabelstaplern oder Hubwagen, lassen sich solche Belastungen nicht ausschließen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Dem Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine maximal dreimonatige Einarbeitungszeit ausreichen.
Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.
Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers entspricht nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.
Telefonist
Aus dem Kreis der hervorgehobenen ungelernten, in verschiedenen Tarifverträgen mindestens wie Anlerntätigkeiten bewerteten Tätigkeiten wird oft noch die - berufsfremde - Telefonistentätigkeit als berufliche Alternative genannt. Sie ist - wenn nicht andere Arbeiten mit verrichtet werden müssen oder zur Auskunfterteilung umfangreiches oder vertieftes Wissen erforderlich ist - erfahrungsgemäß in maximal drei Monaten erlernbar. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird jedoch ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.
Ob der Kläger die persönlichen Voraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Unabhängig davon, ist bei dieser Tätigkeit ebenfalls eine ständige Rücksichtnahme auf die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht möglich.
Fachverkäufer
Gedacht werden könnte noch an die Tätigkeit eines Fachverkäufers in Bau- oder Heimwerkermärkten. In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerkermärkte) stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps, stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen.
Dem Kläger dürften aufgrund seines beruflichen Werdeganges drei Monate Einarbeitungszeit ausreichen. Verlangt wird jedoch nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiter- oder Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
In der industriellen Fertigung vorkommende Tätigkeiten wie Montier-, Verpackungs-, Sortier- und Kontrollarbeiten können körperlich leicht sein, in der Regel dann, wenn mit kleinen Teilen umzugehen ist. Die Arbeiten sind aber weitgehend in einseitiger Körperhaltung (entweder im Sitzen oder Stehen) zu verrichten. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist möglich, wenn die zu bearbeitenden Teile selbst an- und abtransportiert werden müssen, jedoch fällt u.U. auch schwerere Hebe- und Tragebelastung an. Gerade bei Montier-, Verpackungs-, Sortier- und Kontrollarbeiten ist die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderlich. Die Tätigkeiten in diesem Bereich erfordern nicht selten Schichtarbeit und werden in der Regel im Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen bzw. am Fließband verrichtet. Eine ständige Rücksichtnahme auf alle Leistungseinschränkungen des Klägers ist auch bei diesen Tätigkeiten nicht möglich. Außerdem werden für diese körperlich leichten Tätigkeiten bevorzugt Frauen beschäftigt, da ihnen ein größeres Feinhandgeschick unterstellt und dabei eine höhere Arbeitsgeschwindigkeit erwartet wird.
Ungelernte Tätigkeiten für Männer sind z.B. Lager-, Transport- und Verladearbeiten. Die dabei anfallenden Tätigkeiten sind jedoch mittelschwer bis schwer und ausschließlich im Gehen und Stehen zu verrichten. Häufiges Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten sind üblich. Teilweise ist auch im Freien unter Witterungseinflüssen und unter Einwirkung von Zugluft und Temperaturschwankungen zu arbeiten. Zeitdruck oder Schichtarbeit sind keine Seltenheit. Ein dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Alternative ist auch in diesem Bereich nicht erkennbar.
Wachtätigkeiten scheiden als Verweisungstätigkeiten ebenfalls aus, da Wachmänner ihre Aufgabe in nicht unerheblichem Maße im Gehen und Stehen verrichten. Sitzen ist nicht üblich. Zusätzliche Belastungen ergeben sich durch ungünstige Witterungseinflüsse und üblicherweise Schichtarbeit, häufig sogar Nachtschicht dar.
Da die Tätigkeiten eines Museumswärter und einer Spielhallenaufsicht in einem ähnlich gelagerten Fall als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt wurde, nehme ich dazu detailliert Stellung.
Museumswärter
Die Körperhaltung der Museumsaufsicht ist in den meisten Museen annähernd ausschließlich Stehen und Gehen. Sitzen ist die Ausnahme, allein schon, weil in der Regel mehrere Räume überwacht (z.T. auch über zwei Etagen) und regelmäßig und auch unregelmäßig begangen werden müssen. Sitzen ist gestattet, wenn kein Besucher da ist. Nach Auskunft von Museumsleitern ist die Mitarbeit beim Ab- und Aufbau von Ausstellungen, beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten erforderlich. Gefordert werden gutes Hörvermögen, ausreichendes Sehvermögen, die Fähigkeit, Leitern zu besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können. Sonn- und Feiertagsdienst ist erforderlich.
Selbst für diese leichten Arbeiten ist der Kläger unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens nicht mehr geeignet, da die Tätigkeit eines Museumswärters nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen verrichtet wird.
Spielhallenaufsicht
Eine Spielhallenaufsicht ist für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes in Spielcentern, Spielotheken und Betrieben mit Unterhaltungs- und Glückspielgeräten zuständig. Zu ihren weiteren Aufgaben gehören das Betreuen und Pflegen der Spielautomaten, das Beseitigen von technischen Störungen bzw. Veranlassen von Reparaturarbeiten, das Gewährleisten der Sauberkeit und attraktiven Gestaltung des Spielcenters, das Organisieren und Betreuen von Veranstaltungen /Turnieren, das Betreuen der Gäste/ Kunden/innen, ggf. Schlichten von Unstimmigkeiten unter den Kunden/innen, Kassieren, Erstellen von Verkaufsabrechnungen und Aufstellen von Dienstplänen, ggf. Mithilfe beim Gastronomie-Service.
Die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht ist in der Regel körperlich leicht und wird im Stehen, Gehen und kurzfristig im Sitzen verrichtet. Wechselschicht ist üblich. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass nach Absprache mit dem Arbeitgeber vereinbart werden kann, die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht nur in Tagesschicht zu verrichten. Aus berufskundlicher Sicht dürfte die Möglichkeit, als Spielhallenaufsicht lediglich in Tagesschicht zu arbeiten, zwar nur in geringem, aber dennoch nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt des Bundesgebietes vorhanden sein.
Anzumerken ist, dass von Arbeitgeberseite bestimmte Mindestanforderungen an die Person wie z.B. Durchsetzungsvermögen und Zuverlässigkeit gestellt werden. Außerdem muss häufig ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Ob der Kläger diese Voraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Unabhängig davon genügt das Restleistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Auch einfache Reinigungsarbeiten stellen für den Kläger keine seinem Leistungsvermögen entsprechende Alternative dar. Diese Arbeiten beinhalten zumindest gelegentlich auch schwerere als nur leichte Belastungen. Die Arbeiten werden im Gehen und Stehen verrichtet. Häufiges Bücken, Recken, vorgebeugte und z.T. gedrehte Haltung, o.ä. oder auch Arbeit im Freien werden verlangt. In der Regel wird außerdem unter Zeitdruck gearbeitet. Die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist erforderlich.
Auch Spüler im Hotel- und Gaststättengewerbe müssen teilweise schwerere als nur leichte Lasten heben. Eine dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Alternative wird auch hier nicht gesehen.
Boten, Mitarbeiter einer Registratur oder Poststelle müssen erfahrungsgemäß zumindest zeitweise bis mittelschwer belastbar sein. Häufiges Bücken, Recken, Heben und Tragen von schwereren Lasten ist trotz des Einsatz von z.B. Aktenrollwagen nicht unüblich. Die Tätigkeit eines Boten scheidet insbesondere aus, da sie überwiegend im Gehen verrichtet wird. Auch das Besteigen von kleinen Leitern ist z.B. in einer Registratur erforderlich. Außerdem ist bei diesen Tätigkeiten die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderlich. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können auch bei diesen Tätigkeiten nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Einfache Bürohilfstätigkeiten wie z.B. Karteiarbeiten, Listenführung, Schreibarbeiten sind körperlich leicht und werden in der Regel überwiegend im Sitzen verrichtet. Außerdem sind sie durch den zunehmenden Einsatz von EDV und moderner Bürokommunikation rückläufig. Auch verlangt der Wechsel von bisher ausschließlich gewerblicher Arbeit auf Bürotätigkeiten erfahrungsgemäß ein erhöhtes Maß an Umstellungsfähigkeit, wobei auf Arbeitgeberseite üblicherweise keine Bereitschaft besteht, minderbelastbare, gewerbliche, männliche Arbeitnehmer für solche Arbeiten neu einzustellen.
Gedacht werden könnte jedoch noch an eine Pförtnertätigkeit. Die Belastungen bei der Tätigkeitsausübung und die Anforderungen, die an das gesundheitliche Leistungsvermögen, die Vorkenntnisse und die Persönlichkeit gestellt werden, können sehr unterschiedlich sein. Stellen für einfache Pförtner gibt es in nennenswerter Zahl. Obwohl sie häufig als Schonarbeitsplätze gelten und der innerbetrieblichen Besetzung durch leistungsgeminderte Beschäftigte vorbehalten sind, haben dennoch auch Außenstehende in nennenswertem Umfang Aussichten, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten. Auch auf diverse Leistungsminderungen kann häufig Rücksicht genommen werden. So ist teilweise leichte Belastbarkeit ausreichend und ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen möglich. Schweres Heben und Tragen kann meist ausgeschlossen werden. Schichtarbeit ist üblich, nicht selten sogar rd. um die Uhr und /oder mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Auch Zeitdruck ist zeitweise möglich. Außerdem sind andere Stressbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern) nicht völlig zu vermeiden. Eine Pförtnertätigkeit ist zwar verschiedentlich durch lange Zeiten der relativen Monotonie geprägt, gerade aber wenn die Routine durchbrochen wird, ist es die Aufgabe des Pförtners, zu reagieren und situationsgerecht schnell zu handeln. Zudem handelt es sich überwiegend um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit, aber auch ausreichendes Hörvermögen sind daher erforderlich.
Da der Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten, ggf. Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde etc. ist, werden auch bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt.
Wenn der Kläger die geforderten persönlichen Voraussetzungen mitbringt, ist aus berufskundlicher Sicht bei Würdigung aller Aspekte davon auszugehen, dass es eine nennenswerte Zahl von auch Außenstehenden zugänglichen einfachen Pförtnerarbeitsplätzen gibt, die der Kläger trotz seiner Leistungsminderungen noch ausfüllen kann.
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