S 14 RJ 1652/00

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 14 RJ 1652/00
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 48jährige Kläger hat von 1968 - 1971 den Beruf des Buchbinders erlernt und anschließend bis 1997 ausgeübt.

Dr. ^Groetzki-Skambraks^ beschreibt in ihrem ärztlichen Gutachten vom 18.01.2000 die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- teilweise im Sitzen
- ohne Zwangshaltungen
- ohne Inhalation von Gasen, Stäuben und Dämpfen
- ohne Allergenexposition
- ohne Kälte und Nässeexposition

Nach dem fachärztlich orthopädischen Gutachten von Dr. ^Federsel^ vom 31.08.2001 stellt sich das Leistungsvermögen wie folgt dar:
- vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten
- im Gehen, Stehen und Sitzen
- im Freien und in geschlossenen Räumen
- unter Vermeidung
- von Arbeiten in dauernder gebückter Körperhaltung
- Arbeiten mit andauerndem Heben und Tragen von Lasten
- Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule
- Arbeiten auf Leitern und Gerüsten
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 27.07.2000 und im Widerspruchsbescheid vom 27.09.2000 auf die Tätigkeit eines Registrators.

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Mitteilung, ob der Kläger noch als Buchbinder arbeiten kann. Außerdem ist Stellung zu nehmen zu der Frage, welche berufsverwandten Tätigkeiten im Bereich der qualifizierten Anlerntätigkeiten - die vom sozialen Ansehen und von der Entlohnung her gesehen mit einer Facharbeitertätigkeit vergleichbar sind - für den Kläger unter Berücksichtigung seines körperlichen Leistungsvermögens und seiner intellektuellen Fähigkeiten in Betracht kommen und ob der Kläger nach kürzerer Einarbeitungszeit (binnen maximal drei Monaten) eine solche qualifizierte Anlerntätigkeit ganztägig leisten kann.

Buchbinder

Buchbinder ist ein dreijähriger Ausbildungsberuf, der zum 01.08.1996 neu geordnet wurde und ab diesen Zeitpunkt in den folgenden 3 Fachrichtungen ausgebildet wird:

a. Einzel- und Sonderfertigung
b. Serienfertigung (Serie)
c. Druckweiterverarbeitung (Serie)

Vorher war eine Ausbildung zum Buchbinder - Schwerpunkt Einzel- und Sonderfertigung und Schwerpunkt Serienfertigung möglich. Einzel- und Sonderfertigung erfolgt überwiegend im Buchbinderhandwerk, die Serienfertigung insbesondere in der Industriebuchbinderei und in mehrstufigen Druckereien. Der Kläger hat seine Ausbildung bei einer Großbuchbinderei absolviert und seine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt (Bl. 26 Beklagtenakte - Gehilfenbrief). Der Kläger dürfte daher seine Ausbildung im Schwerpunkt Serienfertigung absolviert haben.

Die Arbeiten eines Buchbinders sind überwiegend leicht, zeitweise mittelschwer in Tages,- Früh- und Mittagsschicht. Die Tätigkeit wird meist im Stehen und Gehen, zeitweise im Sitzen, selten in gebückter Zwangshaltung in geschlossenen, temperierten Räumen oder Werkshallen, oft bei künstlicher Beleuchtung verrichtet. Im Handwerk handelt es sich überwiegend um einen Einzelarbeitsplatz, in der Industrie häufig um Gruppen-Teamarbeitsplatz (bei Terminarbeiten Zeitdruck). Das Einwirken von Stäuben (Papierstaub), von chemischen Gasen und Dämpfen (Klebstoffe) kann nicht vermieden werden. Bei der maschinellen Serienfertigung sind Arbeiten unter Einfluss von Lärm nicht auszuschließen.

Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen sind volle Finger-Handgeschicklichkeit, Fähigkeit zu beidhändigen Arbeiten, Eignung für Fein- und Präzisionsarbeiten, volle Funktionsfähigkeit der Finger, ausreichende Belastbarkeit der Arme, Beine und der Wirbelsäule, gutes Nahseh- und Farbunterscheidungsvermögen, intaktes Tastempfinden an den Fingern, Formsinn, räumliches sehen, Widerstandsfähigkeit der Haut.

Außerdem ist Sorgfalt und Genauigkeit, gleichbleibende Aufmerksamkeit, gutes Reaktionsvermögen (Verwendung von Hochleistungsmaschinen zum Beschneiden, Falzen und Zusammentragen), umsichtige Arbeitsweise (z.B. bei Arbeit an Maschinen) erforderlich. Bei der Serienfertigung ist die Bereitschaft und Fähigkeit zur Teamarbeit notwendig.

Dr. ^Schmidt^, Leiter der Abteilung Sozialmedizin der Beklagte, gibt in seiner Stellungnahme vom 11.06.2002 an, dass nach der arbeitsmedizinischen Berufskunde von Scholz/Wittgens die körperliche Beanspruchung des Buchbinders mit der technischen Entwicklung zurückgegangen sei und überwiegend bei leicht läge. Gelegentlich komme jedoch noch schweres Heben und Tragen von Papier und Bücherstößen vor. Auch hätten sich Lärmdämpfung und Staubabsaugung bei der industriellen Buchbinderei weitgehend durchgesetzt. Anmerken möchte ich, dass ebenfalls in der arbeitsmedizinischen Berufskunde von Scholz/Wittgens bei der Tätigkeit des Buchbinders angegeben wird, dass eine Neigung zu Allergosen für den Beruf untauglich machen. Auch in dem Handbuch "Berufsprofile für die arbeits- und sozialmedizinische Praxis" werden Allergien als Eignungsrisiken für den Beruf des Buchbinders genannt. Als wesentliche Belastungen wird die Einwirkung von Stäuben (Papierstaub), von chemischen Gasen und Dämpfen (Klebstoffe) ebenfalls in diesem Handbuch angegeben.

Unter Berücksichtigung dem von Dr. ^Federsal^ angegeben Leistungsvermögen in seinem orthopädischen Gutachten 31.08.2001 ist dem Kläger die Ausübung seines erlernten und ausgeübten Berufes als Buchbinder weiterhin möglich.

Nach dem Gutachter der Beklagten Dr. ^Groetzki-Skambraks^ vom 18.01.2000, der den Kläger nur noch für leichte Arbeiten ohne Belastung von Gasen, Stäuben und Dämpfen einstuft, können die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Registrator

Die Beklagte hat bei der Ablehnung des Rentenantrages den Kläger in ihren Bescheiden auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen.

In dem mir vorliegenden umfangreichen und differenzierten berufskundlichen Material wird die Tätigkeit eines Registrators nicht als Beschäftigungsalternative für einen Buchbinder genannt.

Registratoren führen eine differenziert gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen nach fachlichen, organisatorischen, chronologischen u.a. Kriterien entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.

Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.

Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.

Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.

Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.

Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt.

Materialdisponent in einer Buchbinderei

In die Überlegungen miteinbezogen wurden Dispositionsaufgaben, zu denen einem Buchbinder der Zugang - bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen - mit Einarbeitung/Zusatzbildung, vor allem hinsichtlich betriebswirtschaftlich-kaufmännischer und zunehmend geforderter EDV-Kenntnisse, nicht ausgeschlossen ist.

Die Aufgaben eines Materialdisponenten sind insbesondere:
- Ermittlung, Feststellung, Zusammenfassung des Materialbedarfs in Abhängigkeit vom Fertigungs-, Termin-, Arbeitsplan
- Ermittlung der Bestell-Losgrößen in Abhängigkeit vom Fertigungs- und Terminplan
- Überwachung der Lagerbestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Fertigungsmaterial u.ä. ggf. auch Halbfertigerzeugnissen/-fabrikaten (z.B. in der Mappen- und Albenherstellung), ggf. Fertigerzeugnissen
- Veranlassung der Materialbeschaffung z.B.- beim Einkauf unter Beachtung der Verkaufssituation (Fertigungsplan) und des Gewinns (ggf. mit (Teil-)Gewinnoptimierung)

Die Aufgaben werden zunehmen mit Hilfe der EDV erledigt.

Auch bei vorhandenen Materialkenntnissen, ist aufgrund des beruflichen Werdeganges des Klägers, der ausschließlich als Buchbinder tätig war, aus berufskundlicher Sicht nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich innerhalb von maximal drei Monaten in die Tätigkeit eines Materialdisponenten einarbeiten könnte.

Bei der Tätigkeit eines Materialdisponenten handelt sich um eine sehr stressbetonte, häufig unter Zeitdruck zu verrichtende, körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen ausgeübt wird. Zwangshaltungen können z.B. bei Arbeit am Computer, die in zunehmendem Maße notwendig ist, auftreten.

Verkaufssachbearbeiter

In mittleren und größeren Buchbindereien und Druckweiterverarbeitungsbetrieben existiert die Tätigkeit eines Verkaufssachbearbeiters.

Die Aufgaben sind insbesondere:
- Einholen von Aufträgen mittels werbender Angebote
- Verschicken von Preislisten, Werbeprospekten und Warenmustern
- Ausarbeiten von Offerten (Angeboten)
- Führen von Verkaufsverhandlungen, Entgegennahme von Bestellungen, Abschluß von Verkaufs-/Lieferverträgen
- Erteilen von Auftragsbestätigungen, Überwachung der Vertragseinhaltungen (z.B. Liefertermine), ggf. auch der Abrechnung und des Zahlungseinganges
- Entgegennahme von Reklamationen, Mängelberichten, Schadensmeldungen und Beseitigung (Wandel, Minderung,Abgeltung) soweit gerechtfertigt.

Die Tätigkeit eines Verkaufssachbearbeiters im Innendienst ist körperlich leicht und wird überwiegend im Sitzen in u.U. ausgeprägt statischer Haltung am Bildschirm verrichtet.

Üblicherweise werden für diese Tätigkeit kaufmännisch vorgebildete Kräfte beschäftigt. Nach Erwerb kaufmännischer/betriebswirtschaftlicher und zwischenzeitlich notwendigen EDV Kenntnissen kann auch ein Buchbinder als Verkaufssachbearbeiter angesetzt werden. Jedoch reichen einem Buchbinder, wie dem Kläger, keinesfalls drei Monate Einarbeitungszeit.

Allgemein ist aus berufskundlicher Sicht zum Einsatz der EDV folgendes auszuführen:

Die Aufgaben und Tätigkeitsabläufe waren ohne den Einsatz von EDV so gestaltet, dass Arbeitsmaterialien und Arbeitsgegenstände sowie Informationen noch nicht zentral am Schreibtisch zur Verfügung standen und somit mehr Abwechslung in der Arbeitshaltung erforderten bzw. ermöglichten (z.B. Ordner in Schränken, in Registratur, in Zentralarchiven und Informationsbeschaffung bei Kollegen anderer Organisationseinheiten etc.). Durch die komplexen Arbeits- und Informationsmöglichkeiten am Computer (sehr leistungsfähige Hard- und Softwaregenerationen, Vernetzung und Integration) besteht immer weniger Gelegenheit einen Haltungswechsel zu vollziehen.

Fachverkäufer in Buchhandlungen

Geprüft wurde noch die Tätigkeit eines Fachverkäufers (Verkäufer ist ein Beruf mit zweijähriger Ausbildung).

Führen von Verkaufsgesprächen, Kundenberatung und kaufmännische Arbeiten wie Ausstellen von Rechnungen und Lieferscheinen, Führen von Warenbestands- oder Bestelllisten, Kassenabrechnungen o.ä. sind nur ein Teil der Aufgaben eines Verkäufers. Warenbereitstellung, Betreuung und Gestaltung des Verkaufsstandes oder des Verkaufsraumes, Auffüllen von Regalen, Ständern etc. Stapeln auf dem Boden, Auszeichnen, sind ebenfalls Aufgaben eines Verkäufers. In Buchhandlungen ist der Verkäufer zusätzlich noch für die Annahme von Lieferungen und deren Einlagerung zuständig.

Nur leichte Belastbarkeit reicht für Verkaufstätigkeiten üblicherweise für die Erledigung aller Aufgaben nicht aus. Stehen und Gehen ist nahezu ausschließliche Arbeitshaltung, Heben und Tragen von Lasten, Bücken und Recken, gelegentlich u.U. sogar Besteigen von Leitern kann nicht ausgeschlossen werden.

Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch eine gewisse psychische Belastbarkeit voraus. Bei größeren Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Neben warenkundlichen Wissen (Marktüberblick, Sortimentskenntnisse, Funktionsweise, Eigenschaften der Produkte) sind auch kaufmännische und verkaufstechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, für deren Vermittlung üblicherweise ein Zeitraum von mindestens drei Monaten angesetzt wird, um die einem zweijährig ausgebildeten Verkäufer entsprechende Qualifikationsebene zu erreichen.

Dem Kläger, der den Beruf des Buchbinders erlernt und ausschließlich ausgeübt hat, dürften für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene in einer Buchhandlung keinesfalls drei Monate Einarbeitungszeit genügen, da er weder über ausreichende warenkundliche, noch verwertbare kaufmännische und verkaufstechnische Kenntnisse verfügen dürfte.

Materialverwalter in größeren Buchbindereien

Eine ebenfalls in ähnlich Fällen genannte Verweisungstätigkeit ist der Materialverwalter. Dieser hat in größeren Buchbindereien in der Regel sicherzustellen, dass die Annahme der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe der Buchbinderei und die Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Stoffe fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instand gehalten werden. In größeren Buchbindereien hat der Materialverwalter die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zuplanen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen. EDV-Kenntnisse sind zunehmend erforderlich. Die für diese schwerpunktmäßig verwaltenden und leitenden Aufgaben erfordern Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich. Sie können erfahrungsgemäß nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden.

Für eine Position in einem Lager in einer kleinen Buchbinderei mit nicht so vielfältigen Aufträgen, einfacher (herkömmlicher) Lagerkarteiführung und geringer Eigenverantwortung (z.B. hinsichtlich Bestellwesen) kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger maximal drei Monate Einarbeitungszeit für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene genügen. Gerade in einem Lager in einer kleinen Buchbinderei, in dem keine oder nur wenige Hilfskräfte zur Verfügung stehen, werden höhere Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit gestellt. Lediglich leichte Belastbarkeit genügt erfahrungsgemäß nicht. Die Arbeiten sind in der Regel leicht bis mittelschwer, u.U. sogar z.T. schwer. Vor allem wird unterschiedlich oft, aber nicht nur gelegentlich Heben, Tragen und Bewegen von schwereren und ggf. schweren Lasten verlangt. Technische Hilfsmittel stehen nicht für jegliche Lastenhandhabung zur Verfügung. Situationen, in denen Lasten auch von Hand bewegt werden müssen, sind daher nicht gänzlich zu vermeiden. Regalarbeit erfordert Bücken und Recken, z.T. Besteigen von Leitern. Auch Hebeleistung über Kopf kann bei Arbeiten in einem Lager nicht ausgeschlossen werden.

Aus berufskundlicher Sicht reicht dem Kläger, der ausschließlich als Buchbinder beschäftigt war für die Tätigkeit als Materialverwalter einer größeren Buchbinderei, in der die Leistungseinschränkungen weitgehend berücksichtigt werden können, ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene nicht aus.

Für die Tätigkeit eines Verwalters eines Materiallagers einer kleinen Buchbinderei, die der Kläger unter günstigsten Bedingungen nach maximal drei Monaten Einarbeitung vollständig eigenverantwortlich verrichten könnte, entspricht das Leistungsvermögen nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Telefonist

Die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten ist zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen.

Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muß so geschickt und belastbar sein, daß die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Die Arbeiten eines Telefonisten sind - wie bereits ausgeführt ausschließlich im Sitzen in u.U. ausgeprägt statischer Haltung zu verrichten. Dr. ^Federsel^ gibt in seinem orthopädischen Gutachten vom 31.08.2001 an, dass Arbeiten in Zwangshaltung der Wirbelsäule zu vermeiden sind.

Allgemein ist anzumerken, dass qualifizierte Anlerntätigkeiten vom sozialen Ansehen und von der Entlohnung nicht immer vergleichbar sein können mit einer Facharbeitertätigkeit, die üblicherweise eine 3 bzw. 3 jährige Ausbildung voraussetzt.

Ob eine Umschulung im Falle des Klägers noch sinnvoll ist und ggf. in welche Richtung, müsste unter Berücksichtigung von Eignung und Neigung in einem Beratungsgespräch ggf. unter Einschaltung der Fachdienste insbesondere des Psychologischen Dienstes geklärt werden.
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