Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 27 RJ 1731/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der am 04.05.58 geborene Kläger hat den Beruf des Zimmers erlernt. Nach eigenen Angaben (Bl. 18 Klage-Akte) war er vom 10.04.89 - 20.06.89 als Zimmermann, vom 18.09.89 - 13.10.89 als Hilfsarbeiter in einer Druckerei, vom 02.05.90 - 29.06.90 als Hilfsarbeiter in einem Malerbetrieb, vom 25.03.91 - 19.04.91 als Hilfsarbeiter in einem Schlosserbetrieb, vom 09.09.91 - 30.09.91 als Hilfsarbeiter in einer Schreinerei, vom 4.10.91 - 14.10.91 als Hilfsarbeiter/Steinmetz, vom 13.01.92 - 07.03.92 als Verkäufer in einem Baumarkt, vom 01.06.92 - 31.07.92 als Zimmermann, vom 10.09.92 - 17.09.92 erneut als Zimmermann und vom 27.06.94 - 08.07.94 wiederum als Zimmermann tätig.
Nach dem fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Wolff^ vom 08.10.2000, vom dem Ihrer Anfrage zufolge auszugehen ist, stellt sich die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- mit der Möglichkeit der wechselnden Körperausgangslage
- überwiegend in geschlossenen Räumen
- gelegentliches Anheben von Lasten zwischen 10 und 20kg
- ohne ständige Arbeiten am PC
- ohne ständig stehende Arbeiten an Maschinen und Fließband
- ohne ständiges Treppensteigen
- ohne Arbeiten aus gebückter Haltung
Nach dem fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Wolff^ vom 08.10.2000, vom dem Ihrer Anfrage zufolge auszugehen ist, stellt sich die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- mit der Möglichkeit der wechselnden Körperausgangslage
- überwiegend in geschlossenen Räumen
- gelegentliches Anheben von Lasten zwischen 10 und 20kg
- ohne ständige Arbeiten am PC
- ohne ständig stehende Arbeiten an Maschinen und Fließband
- ohne ständiges Treppensteigen
- ohne Arbeiten aus gebückter Haltung
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Beantwortung der folgenden Fragen:
- Konnte der Kläger im November 1992 als gelernter Zimmermann zumutbar auf die Tätigkeiten wie facheinschlägiger Verkäufer, Raumausstatter, Fachberater, Küchenplaner und Fertighausberater etc. verwiesen werden?
- Waren im November 1992 in relevanter Zahl Arbeitsplätze benennbar, in denen der Kläger qualifizierte vollschichtige Tätigkeiten (Anlernzeit zwischen drei Monaten und zwei Jahre) unter Ausnutzung seiner Fachkenntnisse als gelernter Zimmermann mit einer bis zu dreimonatigen Einarbeitungszeit leisten kann, wobei folgende gesundheitliche Einschränkungen zu beachten sind (vgl. Gutachten Dr. Wolff, SG-Akte S. 129 ff und S. 144 ff)?
Verkäufer
Gedacht werden könnte an die Tätigkeit eines Fachverkäufers in Bau- oder Heimwerkermärkten. In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerkermärkte) stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps, stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt wurden bzw. werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Da der Kläger vom 13.01.92 - 07.03.92 als Verkäufer in einem Baumarkt tätig war, könnte ihm jedoch ein Zeitraum von drei Monaten zur Einarbeitung genügen. Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Das Leistungsvermögen des Klägers, wie in den Gutachten von Dr. ^Wolff^ angegeben, entspricht bzw. entsprach nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Fachberater
In dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen ("gabi") wird u.a. die Tätigkeit als Fachberater insbesondere für Hölzer, Bauhölzer, Holzwerkstoffe, Holzbe- und -verarbeitungsmaschinen, Holz- und Bautenschutzmittel, (Holz-) Fertighäuser, Massivhäuser, Baustoffe, Baubedarf, Baubetriebs- und -hilfsstoffe, Bauelemente, Betonfertigteile und Wandbauplatten als Beschäftigungsalternativen für einen Zimmerer genannt. Der Zugang zu Tätigkeiten im Verkauf ist bzw. war einem Zimmerer nach Einarbeitung bzw. Zusatzbildung insbesondere im kaufmännischen Bereich möglich, da Angehörige dieser Berufe über Warenkenntnisse bezüglich Baustoffen, -werkzeugen und -maschinen, Holzbearbeitungsmaschinen und -werkzeugen, über Kenntnisse der Güte- und Schnittklassen von Hölzern/Bauhölzern und deren Beurteilung nach Verwendungszweck, über Kenntnisse der fachgerechten Lagerung von Bauholz, Holzwerkstoffen und ggf. anderen Baumaterialien und Kenntnisse der Bauausführung insbesondere im Bereich Zimmerei/Holzbau, Ausbau verfügen.
Fachberater können sowohl im Außendienst als auch im Innendienst tätig sein.
Der Zugang zu den Tätigkeiten als Fachberater im Außendienst ist nicht geregelt. Je nach Beschäftigungsart und -betrieb - wird heute oftmals eine abgeschlossene Fortbildung als Fachberater im Außendienst erwartet. Aber auch andere Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem kaufmännischen Beruf, mit entsprechender Verkaufspraxis, haben Zugang zu den Tätigkeiten.
Je nach beruflicher Position und speziellen Gegebenheiten des Arbeitgebers werden zum Teil umfassende technische Kenntnisse der Produkte verlangt.
Fachberater im Außendienst arbeiten für Betriebe und Unternehmen unterschiedlichster Art als Angestellte oder auch als selbständige Fachberater. Neben ihren zeitweisen Tätigkeiten in Büroräumen haben sie vor allem bei Kunden (zu Hause, in deren Firma, Behörde) zu tun.
Fachberater im Außendienst sind qualifizierte Fachkräfte, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, selbständig Beratungs- und Verkaufsgespräche anzubahnen, verkaufsfördernde Maßnahmen zu planen, umzusetzen, Absatzaktivitäten zu organisieren und zu steuern.
Aufgabe von Fachberatern ist es, den vorhandenen Kundenstamm zu betreuen und neue Kunden zu gewinnen. Dazu gehört neben den damit zusammenhängenden Arbeiten wie Schriftverkehr, Auftragsabwicklung, Terminverfolgung, Erstellung von Verkaufsstatistiken und Berichterstattung u.a. Präsentation und Demonstration der Ware, Vorlegen von Mustern und Katalogen, Information und Beratung über Eigenschaften und Vorteile der Ware bzw. des Angebots, verhandeln über Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen mit dem Ziel, möglichst viele, große und rentable Aufträge zu erhalten. Die Entlohnung ist in der Regel zumindest z.T. vom eingeholten Auftragsvolumen abhängig (Provision).
Fachberater führen planende, beratungsvorbereitende Arbeiten am Schreibtisch aus. Beim Kunden beraten und informieren sie mit Hilfe von Prospekten und anderen Beratungs-/Verkaufsunterlagen/-objekten (Produktproben, Demonstrationsobjekte, Vorführmodelle).
Persönliche Mindestvoraussetzungen für eine Tätigkeit als Fachberater waren bzw. sind gutes mündliches Ausdrucksvermögen, Flexibilität, Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit, Organisationsvermögen, Kontakt- und Anpassungsfähigkeit, Verhandlungsgeschick, Überzeugungskraft, Aufgeschlossenheit für neue Informationen und Erfahrungen, Umstellfähigkeit (Fähigkeit, sich auf unterschiedliche Kunden und Kundenwünsche einzustellen), Selbständigkeit, ausreichende psychische Stabilität (Misserfolgstoleranz), gewandtes, verbindliches Auftreten und gepflegte äußere Erscheinung.
Ein Zimmerer musste für eine Tätigkeit als Fachberater die erforderlichen Produktkenntnisse (der eigenen wie der Konkurrenzprodukte ) erwerben, vertiefen bzw. erweitern. Zusätzlich waren kaufmännische, betriebswirtschaftliche und bürotechnische Kenntnisse zu erlernen. Kenntnisse des Marktes (hinsichtlich Kundenstruktur, Bedürfnissen, Erwartungen, Angebot, Nachfrage, Preis- und Leistungsgefüge) waren ebenfalls zu erwerben. Ebenso war Wissen über Verkaufspsychologie, Akquisition und Umgang mit schwierigen Kunden erforderlich. Anzumerken ist, dass heute zusätzlich EDV-Kenntnisse (im Außendienst ist zwischenzeitlich der Umgang mit einem Laptop Standard, um dem Kunden während des Gesprächs über z.B. Preise, ggf. Preisnachlässe zu informieren) vorausgesetzt werden.
Eine Außendiensttätigkeit lässt zwar einen recht häufigen Wechsel der Körperhaltung zu, verlangt aber meist erhebliche Fahrleistungen mit dem PKW mit den typischen Belastungen, wozu auch in gewissem Umfang Witterungseinflüsse gehören. Schwereres Heben und Tragen sowie Bücken kann im Rahmen von Präsentationen oder Demonstrationen nicht immer ausgeschlossen werden. Daher wird üblicherweise Funktionstüchtigkeit der Wirbelsäule, Arme, Hände und Beine, normales oder gut korrigiertes Sehvermögen u.a. für Bildschirmtauglichkeit vorausgesetzt. Zudem gilt die Tätigkeit üblicherweise als stressreich (z.B. durch unregelmäßige Arbeitszeit, Überstunden, Termindruck, vorgegebene Mindestleistungszahlen). Es ist daher ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit und eine hohe Frustrationstoleranzgrenze (Umgang mit Kunden) erforderlich.
Facharbeiter der entsprechenden Branche können bzw. konnten mit Einarbeitung/Zusatzbildung vor allem im kaufmännischen/betriebswirtschaftlicher Bereich, in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe einen Ansatz als Fachberater finden, wenn sie besonders qualifiziert sind.
Bei der Ausbildung zum Fachberater im Außendienst handelt es sich um eine berufliche Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), in der Regel im Anschluss an einen anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf. Sie endet mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelkammer und/oder der internen Prüfung durch den Lehrgangsträger. Entsprechende Regelungen einzelner Industrie- und Handelskammer existieren seit 1991.
Die Ausbildungsdauer ist unterschiedlich. Sie beträgt - je nach Unterrichtsform - zwischen 6 und 18 Monate (ca. 500-900 Unterrichtsstunden).
Ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reichte dem Kläger für eine Tätigkeit als Fachberater im Außendienst aufgrund seines beruflichen Werdeganges im November 1992 nicht aus.
Denkbar ist noch die Tätigkeit eines Fachberaters im Innendienst z.B. im Fach- oder Großhandel.
Insbesondere sind folgende Tätigkeiten zu verrichten:
- Abwicklung von Bestellungen, z.T. im beratenden Gespräch mit dem Kunden
- Ausarbeitung von Individualangeboten; ggf. Entgegnnahme und Einarbeitung von Sonderwünschen
- Klärung von Rückfragen usw.
- Interne Weiterleitung von bearbeitenden Bestellungen
- Sorge für termingerechte Lieferung, Überwachung von Terminen für Bestellungen
- Bearbeitung von Reklamationen
- Weitergabe von Anregungen und Wünschen von Kunden, Auftraggebern u.ä. Informieren der Abnehmer je nach Betrieb über Marktneuheiten, Neuerscheinungen
- Werben neuer Kunden, z.B. durch Zusenden von Katalogen bzw. Besuch von Außendienstmitarbeitern.
Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge wird bzw. wurde üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildeten Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt.
Ein Zimmerer müsste sich kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse aneignen. Heute ist das Erlernen von EDV-Kenntnissen erforderlich. Auch bei einer Tätigkeit im Innendienst sind verkaufstechnische Kenntnisse, Kenntnisse über Akquisition und Umgang mit schwierigen Kunden erforderlich.
Da es vielfach zutrifft, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird, ist z.B. lediglich leichte Belastbarkeit ausreichend. Längerfristiges Sitzen kann erforderlich sein, so dass ein Wechsel der Körperhaltung entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis nicht immer möglich ist. Für Arbeit am Computer-Terminal ist normales oder gut korrigiertes Sehvermögen erforderlich (Bildschirmtauglichkeit). Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus.
Wie bereits ausgeführt, wird üblicherweise für Tätigkeiten im Fach- bzw. Großhandel eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung vorausgesetzt. Einzelhandelskaufmann und Großhandelskaufmann sind Berufe mit dreijähriger Ausbildung.
Aus berufskundlicher Sicht konnte sich ein Zimmerer mit dem beruflichen Werdegang des Klägers im November 1992 nicht innerhalb einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit in die Tätigkeit als Fachberater im Innendienst einarbeiten.
Insgesamt ist in der Tätigkeit eines Fachberaters keine geeignete Alternative für den Kläger erkennbar.
Raumausstatter
Raumausstatter ist ein handwerklicher Beruf mit dreijähriger Ausbildung. Raumausstatter sind zuständig für die Gestaltung und Ausstattung von Räumen mit Bodenbelägen, Dekorationen, Wandbekleidungen und Polstermöbeln. Raumausstatter beraten Kunden über die Ausstattung von Wohn- und Geschäftsräumen. Sie planen die Raumausstattung und bereiten sie vor; beispielsweise wählen sie die Materialien aus und ermitteln die Kosten. Sie verlegen Bodenbeläge und bekleiden Wände und Decken mit Stoffen und Tapeten. Sie führen Fenster- und Raumdekorationen durch und stellen Polstermöbel her und reparieren diese.
Die Kläger hat diesen Beruf nicht erlernt. Üblicherweise wird für den Zugang zur Tätigkeit einer Raumausstatter eine abgeschlossene Berufsausbildung als Raumausstatter vorausgesetzt. Aufgrund teilweise gleicher oder ähnlicher Tätigkeiten können im Einzelfall auch andere Beschäftigte aus den verwandten Bereichen Möbelpolsterung, Dekoration und Raumgestaltung Zugang zur Tätigkeit haben. Fehlende Kenntnisse können dabei durch Einarbeitung bzw. Anlernen nachgeholt werden. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges genügt dem Kläger aus berufskundlicher Sicht ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht, um die Tätigkeit eines Raumausstatters verrichten zu können.
Die Tätigkeit eines Raumausstatters ist üblicherweise überwiegend mittelschwer, zeitweise auch schwer. Heben und Tragen von schweren Lasten kann nicht vermieden. Die Arbeiten werden überwiegend im Stehen, aber auch im Sitzen verrichtet. Zwangshaltungen, vor allem Bücken, Knien, auch Hocken und Überkopfarbeiten sind neben Arbeiten auf Leitern und Gerüsten erforderlich. Das Leistungsvermögen des Kläger für eine Tätigkeit als Raumausstatters entspricht ebenfalls nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Küchenplaner
Küchenplanung findet in den entsprechenden Geschäften oder vor Ort beim Kunden statt. Es handelt sich auch hier in der Regel um eine typische Tätigkeit für kaufmännisch ausgebildete Kräfte (insbesondere Verkäufer und Kaufmann im Einzelhandel).
Der Schwerpunkt liegt nicht in der Planung, sondern im Verkauf. Die Tätigkeit eines Küchenplaners ist körperlich leicht und wird überwiegend im Sitzen verrichtet. Gehen und Stehen ist möglich, wenn dem Kunden die verschiedenen Ausstellungsküchen gezeigt werden.
Arbeiten am PC ist zwischenzeitlich erforderlich. Der Küchenplaner gibt mit Hilfe eines CAD-Programms die vom Kunden ausgewählten Küchenteile und Geräte in den PC ein. Dies dient einerseits dazu, dass sich der Kunde eine Vorstellung von seiner künftigen Küche machen kann andererseits wird auf diesem Wege der Auftrag erstellt.
Aus berufskundlicher Sicht konnte sich der Kläger auch im November 1992 nicht innerhalb von maximal drei Monaten in die Tätigkeit eines Küchenplaners einarbeiten.
Anzumerken ist, dass von einem Berufsförderungswerk eine 15monatige Weiterbildungsmaßnahme zum/zur Einrichtungsberater/in - Fachrichtung Küchentechnik angeboten wird. Die Teilnehmer erhalten ein qualifiziertes Leistungszertifikat mit Inhaltsangeben und VKG-Zertifikat (Vereinter Küchenfachhandel).
Fertighausberater
Fertighausberater ist eine Tätigkeit, die neben speziellen Produktkenntnissen vertiefte kaufmännische Kenntnisse erfordert. Auch in dieser Tätigkeit konnte sich der Kläger im November 1992 aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht innerhalb von drei Monaten einarbeiten.
Lagerverwalter
In die Überlegungen miteinbezogen wurde die Tätigkeit eines Verwalters eines Holzlagers.
Der Lagerverwalter trägt Verantwortung für eine optimale Lagerbestandsmenge und für die fachgerechte Lagerung und Pflege des Holzes (in der Regel kein Rund-, sondern Schnittholz), der Holzwerkzeuge, Hilfsstoffe und/oder der Zwischen- und Endprodukte unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten (z.B. Holzfeuchte, Luftfeuchtigkeit), von Lagervorschriften, Sicherheitsbestimmung etc. Die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten- nicht nur die Lagergüter und ihre Behandlung, den Umgang mit Lager- und Transporteinrichtungen usw., sondern auch kaufmännisch-betriebswirtschaftliche, organisatorische, bürotechnische u.ä. Belange betreffend - können einem gelernten Zimmerer nicht durch eine höchstens 3-monatige Einarbeitung vermittelt werden. Die reinen Verwaltungsaufgaben sind in der Regel körperlich leicht. Allerdings sind auch hierbei Witterungseinflüsse wie Nässe und Kälte (Lagerplätze im Freien), üblicherweise nicht zu vermeiden. Häufig, vor allem in kleineren Lagern ohne umfassend technische Hilfsmittel und ausreichendes Hilfspersonal, kann auf die praktische Mitarbeit des Lagerverwalters bei manuellen Lagerarbeiten nicht verzichtet werden. Dabei wird häufiges Bücken und schweres Herben und Tragen verlangt. Eine zumutbare Alternative für den Kläger ist hier nicht zu sehen.
Qualitätskontrolleur in der holzverarbeitenden Industrie
Häufig wurden noch Kontrolltätigkeiten als zumutbare Verweisungsmöglichkeiten genannt.
Eigenständige Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolleure existieren erfahrungsgemäß in begrenztem Umfang in der Fertigung hochwertiger bzw. teuerer Produkte - insbesondere, wenn z.B. Garantie gegeben werden muss oder bestimmte Normen, Gütebedingungen, Vorschriften etc. eingehalten werden müssen. Ansatz finden - sofern nicht überhaupt eine höhere wie z.B. Meister- oder Techniker- oder eine anders geartete Qualifikation verlangt wird - in der Regel besonders qualifizierte und/oder bewährte Fachkräfte, bevorzugt und weitestgehend aus den Reihen der firmeneigenen Mitarbeiter, die mit den Produkten und den Produktionsverfahren vertraut sind.
Die Belastungen bei der Prüfung der Qualität der Zwischen- oder Endprodukte oder der Arbeitsausführung hängen insbesondere von der Größe des Produkts und den anzuwendenden Prüfverfahren (Maßkontrolle, optische Prüfung, Belastungstests, Laboruntersuchungen etc.) ab. Vielfach besteht keine nennenswerte Möglichkeit zum Sitzen. Auch Vorbeugen, Bücken oder sogar Hocken, Knien, Recken oder evtl. Überkopfarbeit ist oft nicht zu vermeiden. Da das Prüfgut üblicherweise in gewissem Umfang bewegt werden muss, ist auch Heben und Tragen (oder zumindest Anheben, Ziehen, Schieben o.ä.) meist nicht gänzlich zu umgehen.
Arbeitsplätze, die ein industrieunerfahrener, deutlich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkter Zimmerer wie der Kläger nach maximal drei Monaten Einarbeitungszeit im November 1992 ausfüllen konnte, gab es unter den üblichen Arbeitslebens meines Wissens nicht oder nicht in nennenswerter Zahl.
Sofern sonst in der Fertigung von Holz- und Sportgeräten oder Holzwaren überhaupt reine Kontrollarbeitsplätze eingerichtet sind bzw. waren und die Arbeiten nicht von den Produktionskräften oder z.B. bei der Material- und Warenannahme oder beim Verpacken mitverrichtet werden, handelt es sich üblicherweise um Tätigkeiten unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit. Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Unabhängig von der erforderlichen Einarbeitungszeit entspricht die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt
Pförtner
Die Tätigkeit eines Pförtner wurde auf Zumutbarkeit für den Kläger geprüft, da Pförtnerarbeitsplätze vielfach als Schonarbeitsplätze gelten, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Sie beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Belastungen durch Witterungseinflüsse, Zugluft oder Temperaturschwankungen sind aber nicht immer ganz zu vermeiden. Auch Zeitdruck ist (z.B. bei Arbeitsbeginn und -ende, Schichtwechsel, größerem Besucherandrang) nicht auszuschließen. Gleiches gilt außerdem für nervliche Belastungen, z.B. in außergewöhnlichen Situationen, in denen Handeln vom Pförtner verlangt wird. Die Aufgaben eines Pförtners stellen gewisse persönliche Mindestanforderungen wie an Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, Umgangsformen und Durchsetzungsvermögen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden. Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Es ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.
Telefonist
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist.
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ohne Möglichkeit der wechselnden Körperausgangslage verrichtet. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Unabhängig davon entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen, wenn mit dem Erfordernis der Möglichkeit der wechselnden Körperausgangslage, wie im fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Wolff^ vom 08.10.2000 angegeben, der Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gemeint ist. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Andere qualifizierte vollschichtige Tätigkeiten (Anlernzeit zwischen drei Monate und zwei Jahren), die in nennenswertem Umfang im November 1992 existierten und auch Außenstehenden zugänglich waren, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar waren und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden konnten, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Beantwortung der folgenden Fragen:
- Konnte der Kläger im November 1992 als gelernter Zimmermann zumutbar auf die Tätigkeiten wie facheinschlägiger Verkäufer, Raumausstatter, Fachberater, Küchenplaner und Fertighausberater etc. verwiesen werden?
- Waren im November 1992 in relevanter Zahl Arbeitsplätze benennbar, in denen der Kläger qualifizierte vollschichtige Tätigkeiten (Anlernzeit zwischen drei Monaten und zwei Jahre) unter Ausnutzung seiner Fachkenntnisse als gelernter Zimmermann mit einer bis zu dreimonatigen Einarbeitungszeit leisten kann, wobei folgende gesundheitliche Einschränkungen zu beachten sind (vgl. Gutachten Dr. Wolff, SG-Akte S. 129 ff und S. 144 ff)?
Verkäufer
Gedacht werden könnte an die Tätigkeit eines Fachverkäufers in Bau- oder Heimwerkermärkten. In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerkermärkte) stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps, stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt wurden bzw. werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Da der Kläger vom 13.01.92 - 07.03.92 als Verkäufer in einem Baumarkt tätig war, könnte ihm jedoch ein Zeitraum von drei Monaten zur Einarbeitung genügen. Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Das Leistungsvermögen des Klägers, wie in den Gutachten von Dr. ^Wolff^ angegeben, entspricht bzw. entsprach nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Fachberater
In dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen ("gabi") wird u.a. die Tätigkeit als Fachberater insbesondere für Hölzer, Bauhölzer, Holzwerkstoffe, Holzbe- und -verarbeitungsmaschinen, Holz- und Bautenschutzmittel, (Holz-) Fertighäuser, Massivhäuser, Baustoffe, Baubedarf, Baubetriebs- und -hilfsstoffe, Bauelemente, Betonfertigteile und Wandbauplatten als Beschäftigungsalternativen für einen Zimmerer genannt. Der Zugang zu Tätigkeiten im Verkauf ist bzw. war einem Zimmerer nach Einarbeitung bzw. Zusatzbildung insbesondere im kaufmännischen Bereich möglich, da Angehörige dieser Berufe über Warenkenntnisse bezüglich Baustoffen, -werkzeugen und -maschinen, Holzbearbeitungsmaschinen und -werkzeugen, über Kenntnisse der Güte- und Schnittklassen von Hölzern/Bauhölzern und deren Beurteilung nach Verwendungszweck, über Kenntnisse der fachgerechten Lagerung von Bauholz, Holzwerkstoffen und ggf. anderen Baumaterialien und Kenntnisse der Bauausführung insbesondere im Bereich Zimmerei/Holzbau, Ausbau verfügen.
Fachberater können sowohl im Außendienst als auch im Innendienst tätig sein.
Der Zugang zu den Tätigkeiten als Fachberater im Außendienst ist nicht geregelt. Je nach Beschäftigungsart und -betrieb - wird heute oftmals eine abgeschlossene Fortbildung als Fachberater im Außendienst erwartet. Aber auch andere Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem kaufmännischen Beruf, mit entsprechender Verkaufspraxis, haben Zugang zu den Tätigkeiten.
Je nach beruflicher Position und speziellen Gegebenheiten des Arbeitgebers werden zum Teil umfassende technische Kenntnisse der Produkte verlangt.
Fachberater im Außendienst arbeiten für Betriebe und Unternehmen unterschiedlichster Art als Angestellte oder auch als selbständige Fachberater. Neben ihren zeitweisen Tätigkeiten in Büroräumen haben sie vor allem bei Kunden (zu Hause, in deren Firma, Behörde) zu tun.
Fachberater im Außendienst sind qualifizierte Fachkräfte, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, selbständig Beratungs- und Verkaufsgespräche anzubahnen, verkaufsfördernde Maßnahmen zu planen, umzusetzen, Absatzaktivitäten zu organisieren und zu steuern.
Aufgabe von Fachberatern ist es, den vorhandenen Kundenstamm zu betreuen und neue Kunden zu gewinnen. Dazu gehört neben den damit zusammenhängenden Arbeiten wie Schriftverkehr, Auftragsabwicklung, Terminverfolgung, Erstellung von Verkaufsstatistiken und Berichterstattung u.a. Präsentation und Demonstration der Ware, Vorlegen von Mustern und Katalogen, Information und Beratung über Eigenschaften und Vorteile der Ware bzw. des Angebots, verhandeln über Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen mit dem Ziel, möglichst viele, große und rentable Aufträge zu erhalten. Die Entlohnung ist in der Regel zumindest z.T. vom eingeholten Auftragsvolumen abhängig (Provision).
Fachberater führen planende, beratungsvorbereitende Arbeiten am Schreibtisch aus. Beim Kunden beraten und informieren sie mit Hilfe von Prospekten und anderen Beratungs-/Verkaufsunterlagen/-objekten (Produktproben, Demonstrationsobjekte, Vorführmodelle).
Persönliche Mindestvoraussetzungen für eine Tätigkeit als Fachberater waren bzw. sind gutes mündliches Ausdrucksvermögen, Flexibilität, Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit, Organisationsvermögen, Kontakt- und Anpassungsfähigkeit, Verhandlungsgeschick, Überzeugungskraft, Aufgeschlossenheit für neue Informationen und Erfahrungen, Umstellfähigkeit (Fähigkeit, sich auf unterschiedliche Kunden und Kundenwünsche einzustellen), Selbständigkeit, ausreichende psychische Stabilität (Misserfolgstoleranz), gewandtes, verbindliches Auftreten und gepflegte äußere Erscheinung.
Ein Zimmerer musste für eine Tätigkeit als Fachberater die erforderlichen Produktkenntnisse (der eigenen wie der Konkurrenzprodukte ) erwerben, vertiefen bzw. erweitern. Zusätzlich waren kaufmännische, betriebswirtschaftliche und bürotechnische Kenntnisse zu erlernen. Kenntnisse des Marktes (hinsichtlich Kundenstruktur, Bedürfnissen, Erwartungen, Angebot, Nachfrage, Preis- und Leistungsgefüge) waren ebenfalls zu erwerben. Ebenso war Wissen über Verkaufspsychologie, Akquisition und Umgang mit schwierigen Kunden erforderlich. Anzumerken ist, dass heute zusätzlich EDV-Kenntnisse (im Außendienst ist zwischenzeitlich der Umgang mit einem Laptop Standard, um dem Kunden während des Gesprächs über z.B. Preise, ggf. Preisnachlässe zu informieren) vorausgesetzt werden.
Eine Außendiensttätigkeit lässt zwar einen recht häufigen Wechsel der Körperhaltung zu, verlangt aber meist erhebliche Fahrleistungen mit dem PKW mit den typischen Belastungen, wozu auch in gewissem Umfang Witterungseinflüsse gehören. Schwereres Heben und Tragen sowie Bücken kann im Rahmen von Präsentationen oder Demonstrationen nicht immer ausgeschlossen werden. Daher wird üblicherweise Funktionstüchtigkeit der Wirbelsäule, Arme, Hände und Beine, normales oder gut korrigiertes Sehvermögen u.a. für Bildschirmtauglichkeit vorausgesetzt. Zudem gilt die Tätigkeit üblicherweise als stressreich (z.B. durch unregelmäßige Arbeitszeit, Überstunden, Termindruck, vorgegebene Mindestleistungszahlen). Es ist daher ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit und eine hohe Frustrationstoleranzgrenze (Umgang mit Kunden) erforderlich.
Facharbeiter der entsprechenden Branche können bzw. konnten mit Einarbeitung/Zusatzbildung vor allem im kaufmännischen/betriebswirtschaftlicher Bereich, in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe einen Ansatz als Fachberater finden, wenn sie besonders qualifiziert sind.
Bei der Ausbildung zum Fachberater im Außendienst handelt es sich um eine berufliche Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), in der Regel im Anschluss an einen anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf. Sie endet mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelkammer und/oder der internen Prüfung durch den Lehrgangsträger. Entsprechende Regelungen einzelner Industrie- und Handelskammer existieren seit 1991.
Die Ausbildungsdauer ist unterschiedlich. Sie beträgt - je nach Unterrichtsform - zwischen 6 und 18 Monate (ca. 500-900 Unterrichtsstunden).
Ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reichte dem Kläger für eine Tätigkeit als Fachberater im Außendienst aufgrund seines beruflichen Werdeganges im November 1992 nicht aus.
Denkbar ist noch die Tätigkeit eines Fachberaters im Innendienst z.B. im Fach- oder Großhandel.
Insbesondere sind folgende Tätigkeiten zu verrichten:
- Abwicklung von Bestellungen, z.T. im beratenden Gespräch mit dem Kunden
- Ausarbeitung von Individualangeboten; ggf. Entgegnnahme und Einarbeitung von Sonderwünschen
- Klärung von Rückfragen usw.
- Interne Weiterleitung von bearbeitenden Bestellungen
- Sorge für termingerechte Lieferung, Überwachung von Terminen für Bestellungen
- Bearbeitung von Reklamationen
- Weitergabe von Anregungen und Wünschen von Kunden, Auftraggebern u.ä. Informieren der Abnehmer je nach Betrieb über Marktneuheiten, Neuerscheinungen
- Werben neuer Kunden, z.B. durch Zusenden von Katalogen bzw. Besuch von Außendienstmitarbeitern.
Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge wird bzw. wurde üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildeten Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt.
Ein Zimmerer müsste sich kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse aneignen. Heute ist das Erlernen von EDV-Kenntnissen erforderlich. Auch bei einer Tätigkeit im Innendienst sind verkaufstechnische Kenntnisse, Kenntnisse über Akquisition und Umgang mit schwierigen Kunden erforderlich.
Da es vielfach zutrifft, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird, ist z.B. lediglich leichte Belastbarkeit ausreichend. Längerfristiges Sitzen kann erforderlich sein, so dass ein Wechsel der Körperhaltung entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis nicht immer möglich ist. Für Arbeit am Computer-Terminal ist normales oder gut korrigiertes Sehvermögen erforderlich (Bildschirmtauglichkeit). Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus.
Wie bereits ausgeführt, wird üblicherweise für Tätigkeiten im Fach- bzw. Großhandel eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung vorausgesetzt. Einzelhandelskaufmann und Großhandelskaufmann sind Berufe mit dreijähriger Ausbildung.
Aus berufskundlicher Sicht konnte sich ein Zimmerer mit dem beruflichen Werdegang des Klägers im November 1992 nicht innerhalb einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit in die Tätigkeit als Fachberater im Innendienst einarbeiten.
Insgesamt ist in der Tätigkeit eines Fachberaters keine geeignete Alternative für den Kläger erkennbar.
Raumausstatter
Raumausstatter ist ein handwerklicher Beruf mit dreijähriger Ausbildung. Raumausstatter sind zuständig für die Gestaltung und Ausstattung von Räumen mit Bodenbelägen, Dekorationen, Wandbekleidungen und Polstermöbeln. Raumausstatter beraten Kunden über die Ausstattung von Wohn- und Geschäftsräumen. Sie planen die Raumausstattung und bereiten sie vor; beispielsweise wählen sie die Materialien aus und ermitteln die Kosten. Sie verlegen Bodenbeläge und bekleiden Wände und Decken mit Stoffen und Tapeten. Sie führen Fenster- und Raumdekorationen durch und stellen Polstermöbel her und reparieren diese.
Die Kläger hat diesen Beruf nicht erlernt. Üblicherweise wird für den Zugang zur Tätigkeit einer Raumausstatter eine abgeschlossene Berufsausbildung als Raumausstatter vorausgesetzt. Aufgrund teilweise gleicher oder ähnlicher Tätigkeiten können im Einzelfall auch andere Beschäftigte aus den verwandten Bereichen Möbelpolsterung, Dekoration und Raumgestaltung Zugang zur Tätigkeit haben. Fehlende Kenntnisse können dabei durch Einarbeitung bzw. Anlernen nachgeholt werden. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges genügt dem Kläger aus berufskundlicher Sicht ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht, um die Tätigkeit eines Raumausstatters verrichten zu können.
Die Tätigkeit eines Raumausstatters ist üblicherweise überwiegend mittelschwer, zeitweise auch schwer. Heben und Tragen von schweren Lasten kann nicht vermieden. Die Arbeiten werden überwiegend im Stehen, aber auch im Sitzen verrichtet. Zwangshaltungen, vor allem Bücken, Knien, auch Hocken und Überkopfarbeiten sind neben Arbeiten auf Leitern und Gerüsten erforderlich. Das Leistungsvermögen des Kläger für eine Tätigkeit als Raumausstatters entspricht ebenfalls nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Küchenplaner
Küchenplanung findet in den entsprechenden Geschäften oder vor Ort beim Kunden statt. Es handelt sich auch hier in der Regel um eine typische Tätigkeit für kaufmännisch ausgebildete Kräfte (insbesondere Verkäufer und Kaufmann im Einzelhandel).
Der Schwerpunkt liegt nicht in der Planung, sondern im Verkauf. Die Tätigkeit eines Küchenplaners ist körperlich leicht und wird überwiegend im Sitzen verrichtet. Gehen und Stehen ist möglich, wenn dem Kunden die verschiedenen Ausstellungsküchen gezeigt werden.
Arbeiten am PC ist zwischenzeitlich erforderlich. Der Küchenplaner gibt mit Hilfe eines CAD-Programms die vom Kunden ausgewählten Küchenteile und Geräte in den PC ein. Dies dient einerseits dazu, dass sich der Kunde eine Vorstellung von seiner künftigen Küche machen kann andererseits wird auf diesem Wege der Auftrag erstellt.
Aus berufskundlicher Sicht konnte sich der Kläger auch im November 1992 nicht innerhalb von maximal drei Monaten in die Tätigkeit eines Küchenplaners einarbeiten.
Anzumerken ist, dass von einem Berufsförderungswerk eine 15monatige Weiterbildungsmaßnahme zum/zur Einrichtungsberater/in - Fachrichtung Küchentechnik angeboten wird. Die Teilnehmer erhalten ein qualifiziertes Leistungszertifikat mit Inhaltsangeben und VKG-Zertifikat (Vereinter Küchenfachhandel).
Fertighausberater
Fertighausberater ist eine Tätigkeit, die neben speziellen Produktkenntnissen vertiefte kaufmännische Kenntnisse erfordert. Auch in dieser Tätigkeit konnte sich der Kläger im November 1992 aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht innerhalb von drei Monaten einarbeiten.
Lagerverwalter
In die Überlegungen miteinbezogen wurde die Tätigkeit eines Verwalters eines Holzlagers.
Der Lagerverwalter trägt Verantwortung für eine optimale Lagerbestandsmenge und für die fachgerechte Lagerung und Pflege des Holzes (in der Regel kein Rund-, sondern Schnittholz), der Holzwerkzeuge, Hilfsstoffe und/oder der Zwischen- und Endprodukte unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten (z.B. Holzfeuchte, Luftfeuchtigkeit), von Lagervorschriften, Sicherheitsbestimmung etc. Die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten- nicht nur die Lagergüter und ihre Behandlung, den Umgang mit Lager- und Transporteinrichtungen usw., sondern auch kaufmännisch-betriebswirtschaftliche, organisatorische, bürotechnische u.ä. Belange betreffend - können einem gelernten Zimmerer nicht durch eine höchstens 3-monatige Einarbeitung vermittelt werden. Die reinen Verwaltungsaufgaben sind in der Regel körperlich leicht. Allerdings sind auch hierbei Witterungseinflüsse wie Nässe und Kälte (Lagerplätze im Freien), üblicherweise nicht zu vermeiden. Häufig, vor allem in kleineren Lagern ohne umfassend technische Hilfsmittel und ausreichendes Hilfspersonal, kann auf die praktische Mitarbeit des Lagerverwalters bei manuellen Lagerarbeiten nicht verzichtet werden. Dabei wird häufiges Bücken und schweres Herben und Tragen verlangt. Eine zumutbare Alternative für den Kläger ist hier nicht zu sehen.
Qualitätskontrolleur in der holzverarbeitenden Industrie
Häufig wurden noch Kontrolltätigkeiten als zumutbare Verweisungsmöglichkeiten genannt.
Eigenständige Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolleure existieren erfahrungsgemäß in begrenztem Umfang in der Fertigung hochwertiger bzw. teuerer Produkte - insbesondere, wenn z.B. Garantie gegeben werden muss oder bestimmte Normen, Gütebedingungen, Vorschriften etc. eingehalten werden müssen. Ansatz finden - sofern nicht überhaupt eine höhere wie z.B. Meister- oder Techniker- oder eine anders geartete Qualifikation verlangt wird - in der Regel besonders qualifizierte und/oder bewährte Fachkräfte, bevorzugt und weitestgehend aus den Reihen der firmeneigenen Mitarbeiter, die mit den Produkten und den Produktionsverfahren vertraut sind.
Die Belastungen bei der Prüfung der Qualität der Zwischen- oder Endprodukte oder der Arbeitsausführung hängen insbesondere von der Größe des Produkts und den anzuwendenden Prüfverfahren (Maßkontrolle, optische Prüfung, Belastungstests, Laboruntersuchungen etc.) ab. Vielfach besteht keine nennenswerte Möglichkeit zum Sitzen. Auch Vorbeugen, Bücken oder sogar Hocken, Knien, Recken oder evtl. Überkopfarbeit ist oft nicht zu vermeiden. Da das Prüfgut üblicherweise in gewissem Umfang bewegt werden muss, ist auch Heben und Tragen (oder zumindest Anheben, Ziehen, Schieben o.ä.) meist nicht gänzlich zu umgehen.
Arbeitsplätze, die ein industrieunerfahrener, deutlich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkter Zimmerer wie der Kläger nach maximal drei Monaten Einarbeitungszeit im November 1992 ausfüllen konnte, gab es unter den üblichen Arbeitslebens meines Wissens nicht oder nicht in nennenswerter Zahl.
Sofern sonst in der Fertigung von Holz- und Sportgeräten oder Holzwaren überhaupt reine Kontrollarbeitsplätze eingerichtet sind bzw. waren und die Arbeiten nicht von den Produktionskräften oder z.B. bei der Material- und Warenannahme oder beim Verpacken mitverrichtet werden, handelt es sich üblicherweise um Tätigkeiten unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit. Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Unabhängig von der erforderlichen Einarbeitungszeit entspricht die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt
Pförtner
Die Tätigkeit eines Pförtner wurde auf Zumutbarkeit für den Kläger geprüft, da Pförtnerarbeitsplätze vielfach als Schonarbeitsplätze gelten, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Sie beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Belastungen durch Witterungseinflüsse, Zugluft oder Temperaturschwankungen sind aber nicht immer ganz zu vermeiden. Auch Zeitdruck ist (z.B. bei Arbeitsbeginn und -ende, Schichtwechsel, größerem Besucherandrang) nicht auszuschließen. Gleiches gilt außerdem für nervliche Belastungen, z.B. in außergewöhnlichen Situationen, in denen Handeln vom Pförtner verlangt wird. Die Aufgaben eines Pförtners stellen gewisse persönliche Mindestanforderungen wie an Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, Umgangsformen und Durchsetzungsvermögen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden. Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Es ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.
Telefonist
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist.
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ohne Möglichkeit der wechselnden Körperausgangslage verrichtet. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Unabhängig davon entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen, wenn mit dem Erfordernis der Möglichkeit der wechselnden Körperausgangslage, wie im fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Wolff^ vom 08.10.2000 angegeben, der Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gemeint ist. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Andere qualifizierte vollschichtige Tätigkeiten (Anlernzeit zwischen drei Monate und zwei Jahren), die in nennenswertem Umfang im November 1992 existierten und auch Außenstehenden zugänglich waren, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar waren und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden konnten, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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