Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 27 RJ 361/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 40jährige Kläger hat Ihren Angaben zufolge den Beruf des Kfz-Mechanikers von 01.10.75 - 31.12.78 erlernt, jedoch aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Vom 01.10.79 - 27.01.82 hat der Kläger den Beruf des Informationselektronikers und vom 01.02.1999 - 28.01.2000 den Beruf des Netzwerkmechanikers erlernt.
Nach dem Lebenslauf des Klägers vom 14.06.2002, den Sie mir freundlicherweise mit Schreiben vom 25.06.2002 mit der Bitte um Einbeziehung in die berufskundliche Stellungnahme übersandt haben, stellt sich der berufliche Werdegang des Klägers wie folgt dar:
a. Zeiten der Ausbildung bzw. Umschulung
1975 - 1978
Ausbildung zum Kfz-Mechaniker ( aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen)
1979 - 1982
Umschulung zum Informationselektroniker
b. Zeiten der beruflichen Weiterbildung
Zeitraum nicht angegeben
Ausbildung zum Industriemeister der IHK Fachrichtung Nachrichtentechnik
Zeitraum nicht angegeben
Computerpass bei Bfz Weilheim
Zeitraum nicht angegeben
Computerschein B bei HWK Weilheim
15.07.2001 - 31.10.2001
CNA
15.07.2001 - 31.10.2001
MCP
c. Beschäftigungszeiten
1982 - 1983
4 Monate Radio- und Fernsehtechniker
1984
6 Monate als Informationselektroniker
4/85
6 Monate in der U-Bahnschaltwarte - Rechnerbedienung für die Fahrstromlieferung der U - Bahn
11/85 - 7/97
Energieanlagenelektroniker, Informationselektroniker
22.09.97 - 15.01.98
Informationselektroniker
06.07.98 - 05.10.98
Meister der Elektrotechnik (Fertigung, Montage, Leitung, Lehrlingsbetreuung)
03.07.00 - 31.08.00
Anfertigen von Neuheiten in der Formel 1 (Leiterplatten, Testversionen)
25.09.00 - 31.01.01
helpdesk, rechnergestützte Anwendungen
Dr. ^Lange^ beschreibt in seinem orthopädischen Gutachten vom 14.11.2001 das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen mit zwingend gelegentlichem Wechsel der Körperposition mit akzentuierend sitzender Tätigkeit
- in geschlossenen Räumen, kurzfristig im Freien
- kein Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg
- kein häufiges Bücken
Nach dem Lebenslauf des Klägers vom 14.06.2002, den Sie mir freundlicherweise mit Schreiben vom 25.06.2002 mit der Bitte um Einbeziehung in die berufskundliche Stellungnahme übersandt haben, stellt sich der berufliche Werdegang des Klägers wie folgt dar:
a. Zeiten der Ausbildung bzw. Umschulung
1975 - 1978
Ausbildung zum Kfz-Mechaniker ( aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen)
1979 - 1982
Umschulung zum Informationselektroniker
b. Zeiten der beruflichen Weiterbildung
Zeitraum nicht angegeben
Ausbildung zum Industriemeister der IHK Fachrichtung Nachrichtentechnik
Zeitraum nicht angegeben
Computerpass bei Bfz Weilheim
Zeitraum nicht angegeben
Computerschein B bei HWK Weilheim
15.07.2001 - 31.10.2001
CNA
15.07.2001 - 31.10.2001
MCP
c. Beschäftigungszeiten
1982 - 1983
4 Monate Radio- und Fernsehtechniker
1984
6 Monate als Informationselektroniker
4/85
6 Monate in der U-Bahnschaltwarte - Rechnerbedienung für die Fahrstromlieferung der U - Bahn
11/85 - 7/97
Energieanlagenelektroniker, Informationselektroniker
22.09.97 - 15.01.98
Informationselektroniker
06.07.98 - 05.10.98
Meister der Elektrotechnik (Fertigung, Montage, Leitung, Lehrlingsbetreuung)
03.07.00 - 31.08.00
Anfertigen von Neuheiten in der Formel 1 (Leiterplatten, Testversionen)
25.09.00 - 31.01.01
helpdesk, rechnergestützte Anwendungen
Dr. ^Lange^ beschreibt in seinem orthopädischen Gutachten vom 14.11.2001 das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen mit zwingend gelegentlichem Wechsel der Körperposition mit akzentuierend sitzender Tätigkeit
- in geschlossenen Räumen, kurzfristig im Freien
- kein Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg
- kein häufiges Bücken
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Die Beklagte verweist den Kläger im Widerspruchsbescheid vom 29.01.2001 auf die Tätigkeit eines Netzwerkmechanikers, eines Informationstechnologiebetreuer, PC-Fachmann o.ä.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Stellungnahme, ob der Kläger die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten bzw. andere zumutbare Tätigkeiten mit dem im Gutachten von Dr. ^Lange^ festgestellten Leistungsprofil ausüben kann.
Außerdem bitten Sie um Mitteilung, innerhalb welchen Zeitraumes der Kläger bei seinem Kenntnisstand und seinem Leistungsprofil die für die Verweisungstätigkeiten notwendigen Kenntnisse erwerben kann.
Der Kläger hat den Beruf des Informationselektronikers erlernt. Informationselektroniker ist die Bezeichnung der 2. Ausbildungsstufe (1 Jahre, aufbauend auf der 1. Stufe - Nachrichtengerätemechaniker (in) (2 Jahre) des bis 21.12.89 gültigen anerkannten Ausbildungsberuf in der Elektrotechnik.
Kommunikationselektroniker - Fachrichtung Informationstechnik ist die Bezeichnung des seit 1. August 1987 gültigen anerkannten Ausbildungsberuf in der Elektroindustrie, welcher den größten Teil der Kerntätigkeit des bisherigen Ausbildungsberuf Informationselektroniker abdeckt.
Die Aufgaben eines Informationselektronikers sind der Zusammenbau, die Verdrahtung, die Prüfung, die Inbetriebnahme, die Instandsetzung und die Wartung von Geräten und Anlagen der elektrischen/elektronischen Mess-, Regel- und Datentechnik. Hierzu gehören u.a.: DV-Anlagen, Großrechner, Geräte und Anlagen der mittleren Datentechnik (Personalcomputer, Tischrechner u.ä.), Mikrocomputer, Computersysteme, Geräte der EDV-Peripherie (Band-, Plattengeräte, Drucker u.ä.), Datenendgeräte (Bildschirm mit Tastatur) wie Buchungs-, Bankenterminals u.ä., Prozessrechner, Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen in der Fertigung.
Die Arbeiten sind nach Arbeitsauftrag, Reparaturauftrag, Arbeitsplan (z.B. bei der programmgesteuerten Messtechnik) und Terminplan, z.B. bei Servicearbeiten im Außendienst, zu erledigen.
Häufig ist für bereits Beschäftigte der Besuch von Seminaren u.ä. erforderlich, um mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten.
Die Tätigkeit eines Informationselektronikers ist körperlich leicht bis gelegentlich mittelschwer, überwiegend im Sitzen, teilweise im Stehen, auch im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, meist temperierten oder auch klimatisierten Räumen zu verrichten. Außenarbeiten im Freien sind möglich. Im geringen Umfang Einwirkung von Stäuben (im Geräteinnern), chemischen Gasen und Dämpfen (Lösungsmittel, Klebestoffe und Lötdämpfe), geringe Einwirkung von Lärm (Probelauf von Maschinen und Geräten) und Hitze, geringe Einwirkungen von Fetten, Ölen und Schmierstoffen oder Geruchsbelästigung, häufig künstliches Dauerlicht, hohe Belastungen der Augen durch häufiges Beobachten von Monitoren u.ä.
Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen sind volle Funktionstüchtigkeit der Finger, Hände und Arme, Fähigkeit zu beidhändigem Arbeiten und zu Fein- und Präzisionsarbeiten, Finger- und Handgeschicklichkeit, gutes Nah- und räumliches Sehen, Farbsehtüchtigkeit, intakter Tastsinn, normales Hörvermögen.
Voraussichtliche Nichteignung besteht u.a. bei erheblichen Funktionsstörungen der Beine oder der Wirbelsäule.
Anzumerken ist, dass Geräte und Anlagen der Daten- und Informationstechnik, hierzu gehören unter anderem Geräte und Anlagen der mittleren Datentechnik (Personalcomputer, Tischrechner u.ä.), Geräte der EDV-Peripherie (Drucker u.ä.) und Datenendgeräte (Bildschirm und Tastatur) transportiert werden müssen. Ein handelsüblicher Arbeitsplatzdrucker wiegt ca. 5 kg, hingegen ein 15" - Monitor ca. 14 kg. Üblicherweise werden jedoch zwischenzeitlich 17"- 21" Monitore verwendet, deren Gewicht höher ist.
Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. ^Lange^ vom 14.11.2001, von dem auszugehen ist, kann der Kläger nur noch Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg verrichten. Aus berufskundlicher Sicht und vermittlerischer Erfahrung können die Leistungseinschränkungen des Klägers bei einer Tätigkeit als Informationselektroniker nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Der Beruf des Netzwerkmechanikers ist mir trotz des vorliegenden umfangreichen berufskundlichen Materials nicht bekannt.
Fortbildungsmaßnahmen existieren im Netzwerkbereich für die Tätigkeit eines Netzwerkadministrators und einer PC- und Netzwerkfachkraft.
Netzwerkadministratoren konfigurieren, betreiben, überwachen und pflegen Datennetze für Computer sowie integrierte Telekommunikationsnetze für Telefon, Videokonferenzen oder Funknetze.
Innerhalb der IT-Spezialistenprofile sind Netzwerkadministratoren der Gruppe der Lösungsbetreuer zuzuordnen.
Sie analysieren und bewerten den internen und externen Datenverkehr, kontrollieren und analysieren Datendurchsatz und Fehlerrate.
Netzwerkadministratoren organisieren den Netzbetrieb, einschließlich des Benutzer-Supports. Sie analysieren Probleme beim Netzbetrieb, isolieren und beheben fehlerhafte Zustände in Netzwerken und erarbeiten Richtlinien für den Netzbetrieb. Auch neue technische Konzepte für den Netzbetrieb erarbeiten sie und entwickeln Netze unter Beachtung der Auswirkungen der Veränderungen bedarfsgerecht und wirtschaftlich weiter.
Netzwerkadministratoren planen und überprüfen Sicherheitsmaßnahmen gegen Angriffe von außen und von innen. Sie administrieren aktive und passive Komponenten und unterstützen Systemdienste mit Netzwerk- und Systemmanagementsystemen.
Bei der Tätigkeit eines Netzwerkadministrators handelt es sich um eine körperlich leichte Arbeit, die größtenteils im Sitzen verrichtet wird. Jedoch ist, da üblicherweise mehrere Bildschirme zu betreuen sind, die kurzfristige Möglichkeit zum Stehen und Gehen gegeben. Bildschirmarbeit beinhaltet in der Regel einseitig fixierte Körperhaltung. Je nach Größe des zu betreuenden Netzwerkes kann auch Heben und Tragen erforderlich sein (ein handelsüblicher Arbeitsplatzdrucker wiegt ca. 5 kg, hingegen ein 15" - Monitor ca. 14 kg. Üblicherweise werden jedoch zwischenzeitlich mindestens 17"-Monitore verwendet, deren Gewicht höher ist).
Schichtarbeit kann ebenfalls vorkommen. Ebenso kann Arbeiten unter Zeitdruck nicht vermieden werden.
Bei folgenden körperlichen Gegebenheiten besteht für die Tätigkeit eines Netzwerkadministrators voraussichtliche Nichteignung:
- Funktionsstörungen und Belastbarkeitseinschränkungen der Wirbelsäule, der Arme oder Hände
- Fehlende Finger- und Handgeschicklichkeit
- Nicht korrigierbare Sehschwäche für die Nähe und Bildschirmentfernung
- Nicht ausreichend korrigierbare Hörstörung
- Erhebliche Sprachstörung
- Erhebliche psychische und vegetative Störungen
Bei der Tätigkeit eines Netzwerkadministrators ist selbständige Arbeitsweise unabdingbare Voraussetzung. Außerdem wird von Arbeitgebern ausgeprägte Dienstleistungseinstellung, Teamfähigkeit, analytisches und organisatorisches Geschick erwartet.
PC- und Netzwerkfachkräfte sind zuständig für den Aufbau und die Verwaltung von PC-Netzen. Bei Benutzern und Kunden übernehmen sie Wartungs- und Serviceleistungen.
PC- und Netzwerkfachkräfte installieren und konfigurieren PC-Arbeitsplätze und deren Peripheriegeräte, planen, installieren und warten PC-Netzwerke vor allem für Büroanwendungen. Sie installieren und warten Anwendersoftware und passen diese an die Bedürfnisse des Arbeitsplatzes an. Ebenso installieren und warten sie Telekommunikationseinrichtungen, wie Klein-Telefonanlagen oder die PC-Anbindung an Telekommunikationsanlagen.
Die Tätigkeit einer PC- und Netzwerkfachkraft ist eine körperlich leichte, stark geistig fordernde Arbeit überwiegend im Sitzen, zeitweise auch im Wechsel zwischen Stehen und Sitzen. Häufig ist längere konzentrierte Bildschirmarbeit erforderlich, auch unter Zeit- und Erfolgsdruck.
Anzumerken ist, dass der Kläger wie dem Lebenslauf, der dem Schriftsatz vom 14.06.2002 beigefügt war, vom 25.09.2000 - 31.01.2001 im helpdesk für rechnergestützte Anwendungen tätig war. Außerdem hat der Kläger ebenfalls nach eigenen Angaben vom 15.07.2001 - 31.10 2001 eine berufliche Fortbildung zum CNA (Certified Novell Administrator) und zum MCA (Microsoft Certified Professional) absolviert. Die Rentenantragstellung erfolgte jedoch bereits am 05.06.2000.
Aufgrund seines beruflichen Werdeganges hätte sich der Kläger vor der Rentenantragstellung nicht innerhalb eines maximal dreimonatigen Zeitraumes in die Tätigkeiten eines Netzwerkadministrators bzw. einer PC- Netzwerkfachkraft einarbeiten können.
Das Leistungsvermögen des Klägers genügt nicht immer den üblichen Anforderungen, da insbesondere Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg nicht immer vermieden werden kann und auch ein Wechsel der Körperhaltung nicht immer entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis vorgenommen werden kann.
Im Elektronikbereich existiert noch die Tätigkeit eines Support-Mitarbeiters. Dessen Aufgaben sind die Einführung von EDV-Produkten, die Unterstützung und Betreuung der Servicetechniker, die Koordination der Arbeiten zwischen Technischem Außendienst und Entwicklung und die telefonische Kundenberatung z.B. bei Software-, Systemproblemen. Ansatz findet ein Support-Mitarbeiter bei Herstellern von Computersystemen, bei Herstellern von Geräten der mittleren Datentechnik, Personalcomputern u.s.w.
Aufgrund seines beruflichen Werdeganges dürfte dem Kläger ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht genügen.
Nach eigenen Angaben hat der Kläger eine berufliche Weiterbildung zum Industriemeister der IHK Fachrichtung Nachrichtentechnik absolviert. Wann der Kläger diese Maßnahme absolviert hat und ob er sie erfolgreich abgeschlossen hat, kann aus den mir übersandten Unterlagen nicht entnommen werden. Anzumerken ist, dass der Kläger, wie im Lebenslauf vom 14.06.2002 angegeben, vom 06.07.1998 - 05.10.1998 als Meister der Elektrotechnik tätig war. Seine Aufgaben lagen in der Fertigung, Montage, Leitung und Lehrlingsbetreuung.
Der Industriemeister ist eine technische Führungskraft für das mittlere Management und verantwortlich für die Erfüllung der Produktionsziele nach Menge, Qualität, Termin und Wirtschaftlichkeit. Tätigkeiten sind insbesondere Planen, Einrichten und Instandhalten der Betriebsmittel, Koordinieren des reibungslosen Produktionsablaufs, Überwachen der Arbeitsleistung, der Kostenentwicklung und der Qualitätssicherung, Einarbeiten, Anlernen und Führen der Mitarbeiter, Planen der Personalentwicklung und Fördern der beruflichen Bildung der Mitarbeiter sowie das Organisieren und Durchführen von Maßnahmen der beruflichen Bildung (insbesondere Auszubildende/Praktikanten) und das Durchführen von Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes.
Überwiegend ist der Industriemeister als Werkstattleiter in Fertigungsabteilungen, prozessorientierten Produktionsabteilungen oder in Abteilungen mit Instandhaltungsaufgaben tätig.
Je nach Größe des Unternehmens und seiner Organisationsform kann der Industriemeister auch die Funktion eines Gruppenleiters oder Projektleiters wahrnehmen.
Die Arbeiten sind folglich in der Regel körperlich leicht bis zeitweise oder gelegentlich mittelschwer und in wechselnder Körperhaltung, wobei Gehen und Stehen überwiegen kann, zu verrichten.
Insbesondere bei Instandhaltungsarbeiten an Fertigungseinrichtungen etc. sind Zwangshaltungen oder in seltenen Fällen bis zu schwere Arbeiten nicht auszuschließen.
Belastungen wie Bücken, Knien, Heben und Tragen mittelschwerer bis schwerer Lasten treten von der grundsätzlichen Aufgabenausrichtung her überwiegend nicht oder selten auf bzw. könnten in aller Regel delegiert werden. Jedoch ist weit überwiegend davon auszugehen, dass bei Personalengpässen und bei fachlichen Problemen bzw. sehr schwierigen problematischen praktischen Arbeiten zeitweise bis gelegentlich oder im Einzelfall anfallende praktische Mitarbeit nicht ganz auszuschließen ist. Inwieweit hierbei Zwangshaltungen, mittelschweres bis schweres Heben und Tragen anfallen, hängt in jedem Einzelfall von der Aufgabe, dem Problem, der Branche, dem Betrieb etc. ab und entzieht sich einer generellen Beurteilung.
Kaufmännische, verwaltende und organisatorische dispositive Arbeiten werden am Schreibtisch in sitzender Haltung ausgeübt.
Welche Tätigkeiten mit welchen Schwerpunkten im Einzelfall die Berufspraxis eines Industriemeisters ausmachen, bzw. in welchem Umfang körperliche Mitarbeit notwendig ist, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, wie bspw. von fachspezifischen Anforderungen der jeweiligen Industriebranche, von Betriebsgröße und innerbetrieblicher Organisationsstruktur, vom Fertigungsprogramm oder von der Arbeitsplatzorganisation.
Generell gilt die Regel: Je kleiner der Betrieb umso breiter die Aufgaben und wahrscheinlicher die praktische Mitarbeit. Je größer der Betrieb umso spezieller der Aufgabenbereich und häufiger aufsichtsführende Aufgaben.
Üblicherweise ist es nur in größeren und großen Betrieben möglich, auf eine direkte Mitwirkung/Mitarbeit und somit auf körperlichen Einsatz zu verzichten. So sind Arbeitsplätze mit rein aufsichtsführenden Tätigkeiten in nennenswertem Umfang zwar vorhanden, allerdings ist auch hier bei personellen Engpässen, Auftragsspitzen, Termindruck oder in schwierigen fachlich-praktischen Problemfällen eine gelegentliche/sporadische Mitarbeit mit bis zu mittelschweren Belastungen und vorübergehenden Zwangshaltungen nicht immer ganz auszuschließen.
Insgesamt entspricht das Leistungsvermögen des Klägers, der insbesondere nur noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen mit zwingend gelegentlichem Wechsel der Körperposition mit akzentuierend sitzender Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg und ohne häufiges Bücken verrichten kann nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an einen Industriemeister gestellt werden.
Der Kläger war nach eigenen Angaben in einem helpdesk tätig. In einem helpdesk tätige Mitarbeiter sind Ansprechpartner bei grundsätzlich allen systemtechnischen Störungen des IT-Arbeitsplatzes einschließlich angeschlossener Peripherie (z. B. Drucker), Telefone sowie bei Fragen zum Umgang mit firmenspezifischen Anwendungsprogrammen, ggf. Microsoft-Office-Produkten und sonstigen Standardsoftware-Produkten.
Die Tätigkeit in einem helpdesk ist körperlich leicht und wird ausschließlich im Sitzen am Bildschirm verrichtet. Ein Wechsel der Körperhaltung entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis ist in der Regel nicht möglich. Aus berufskundlicher Sicht entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Andere zumutbare Tätigkeiten, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Die Beklagte verweist den Kläger im Widerspruchsbescheid vom 29.01.2001 auf die Tätigkeit eines Netzwerkmechanikers, eines Informationstechnologiebetreuer, PC-Fachmann o.ä.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Stellungnahme, ob der Kläger die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten bzw. andere zumutbare Tätigkeiten mit dem im Gutachten von Dr. ^Lange^ festgestellten Leistungsprofil ausüben kann.
Außerdem bitten Sie um Mitteilung, innerhalb welchen Zeitraumes der Kläger bei seinem Kenntnisstand und seinem Leistungsprofil die für die Verweisungstätigkeiten notwendigen Kenntnisse erwerben kann.
Der Kläger hat den Beruf des Informationselektronikers erlernt. Informationselektroniker ist die Bezeichnung der 2. Ausbildungsstufe (1 Jahre, aufbauend auf der 1. Stufe - Nachrichtengerätemechaniker (in) (2 Jahre) des bis 21.12.89 gültigen anerkannten Ausbildungsberuf in der Elektrotechnik.
Kommunikationselektroniker - Fachrichtung Informationstechnik ist die Bezeichnung des seit 1. August 1987 gültigen anerkannten Ausbildungsberuf in der Elektroindustrie, welcher den größten Teil der Kerntätigkeit des bisherigen Ausbildungsberuf Informationselektroniker abdeckt.
Die Aufgaben eines Informationselektronikers sind der Zusammenbau, die Verdrahtung, die Prüfung, die Inbetriebnahme, die Instandsetzung und die Wartung von Geräten und Anlagen der elektrischen/elektronischen Mess-, Regel- und Datentechnik. Hierzu gehören u.a.: DV-Anlagen, Großrechner, Geräte und Anlagen der mittleren Datentechnik (Personalcomputer, Tischrechner u.ä.), Mikrocomputer, Computersysteme, Geräte der EDV-Peripherie (Band-, Plattengeräte, Drucker u.ä.), Datenendgeräte (Bildschirm mit Tastatur) wie Buchungs-, Bankenterminals u.ä., Prozessrechner, Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen in der Fertigung.
Die Arbeiten sind nach Arbeitsauftrag, Reparaturauftrag, Arbeitsplan (z.B. bei der programmgesteuerten Messtechnik) und Terminplan, z.B. bei Servicearbeiten im Außendienst, zu erledigen.
Häufig ist für bereits Beschäftigte der Besuch von Seminaren u.ä. erforderlich, um mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten.
Die Tätigkeit eines Informationselektronikers ist körperlich leicht bis gelegentlich mittelschwer, überwiegend im Sitzen, teilweise im Stehen, auch im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, meist temperierten oder auch klimatisierten Räumen zu verrichten. Außenarbeiten im Freien sind möglich. Im geringen Umfang Einwirkung von Stäuben (im Geräteinnern), chemischen Gasen und Dämpfen (Lösungsmittel, Klebestoffe und Lötdämpfe), geringe Einwirkung von Lärm (Probelauf von Maschinen und Geräten) und Hitze, geringe Einwirkungen von Fetten, Ölen und Schmierstoffen oder Geruchsbelästigung, häufig künstliches Dauerlicht, hohe Belastungen der Augen durch häufiges Beobachten von Monitoren u.ä.
Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen sind volle Funktionstüchtigkeit der Finger, Hände und Arme, Fähigkeit zu beidhändigem Arbeiten und zu Fein- und Präzisionsarbeiten, Finger- und Handgeschicklichkeit, gutes Nah- und räumliches Sehen, Farbsehtüchtigkeit, intakter Tastsinn, normales Hörvermögen.
Voraussichtliche Nichteignung besteht u.a. bei erheblichen Funktionsstörungen der Beine oder der Wirbelsäule.
Anzumerken ist, dass Geräte und Anlagen der Daten- und Informationstechnik, hierzu gehören unter anderem Geräte und Anlagen der mittleren Datentechnik (Personalcomputer, Tischrechner u.ä.), Geräte der EDV-Peripherie (Drucker u.ä.) und Datenendgeräte (Bildschirm und Tastatur) transportiert werden müssen. Ein handelsüblicher Arbeitsplatzdrucker wiegt ca. 5 kg, hingegen ein 15" - Monitor ca. 14 kg. Üblicherweise werden jedoch zwischenzeitlich 17"- 21" Monitore verwendet, deren Gewicht höher ist.
Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. ^Lange^ vom 14.11.2001, von dem auszugehen ist, kann der Kläger nur noch Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg verrichten. Aus berufskundlicher Sicht und vermittlerischer Erfahrung können die Leistungseinschränkungen des Klägers bei einer Tätigkeit als Informationselektroniker nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Der Beruf des Netzwerkmechanikers ist mir trotz des vorliegenden umfangreichen berufskundlichen Materials nicht bekannt.
Fortbildungsmaßnahmen existieren im Netzwerkbereich für die Tätigkeit eines Netzwerkadministrators und einer PC- und Netzwerkfachkraft.
Netzwerkadministratoren konfigurieren, betreiben, überwachen und pflegen Datennetze für Computer sowie integrierte Telekommunikationsnetze für Telefon, Videokonferenzen oder Funknetze.
Innerhalb der IT-Spezialistenprofile sind Netzwerkadministratoren der Gruppe der Lösungsbetreuer zuzuordnen.
Sie analysieren und bewerten den internen und externen Datenverkehr, kontrollieren und analysieren Datendurchsatz und Fehlerrate.
Netzwerkadministratoren organisieren den Netzbetrieb, einschließlich des Benutzer-Supports. Sie analysieren Probleme beim Netzbetrieb, isolieren und beheben fehlerhafte Zustände in Netzwerken und erarbeiten Richtlinien für den Netzbetrieb. Auch neue technische Konzepte für den Netzbetrieb erarbeiten sie und entwickeln Netze unter Beachtung der Auswirkungen der Veränderungen bedarfsgerecht und wirtschaftlich weiter.
Netzwerkadministratoren planen und überprüfen Sicherheitsmaßnahmen gegen Angriffe von außen und von innen. Sie administrieren aktive und passive Komponenten und unterstützen Systemdienste mit Netzwerk- und Systemmanagementsystemen.
Bei der Tätigkeit eines Netzwerkadministrators handelt es sich um eine körperlich leichte Arbeit, die größtenteils im Sitzen verrichtet wird. Jedoch ist, da üblicherweise mehrere Bildschirme zu betreuen sind, die kurzfristige Möglichkeit zum Stehen und Gehen gegeben. Bildschirmarbeit beinhaltet in der Regel einseitig fixierte Körperhaltung. Je nach Größe des zu betreuenden Netzwerkes kann auch Heben und Tragen erforderlich sein (ein handelsüblicher Arbeitsplatzdrucker wiegt ca. 5 kg, hingegen ein 15" - Monitor ca. 14 kg. Üblicherweise werden jedoch zwischenzeitlich mindestens 17"-Monitore verwendet, deren Gewicht höher ist).
Schichtarbeit kann ebenfalls vorkommen. Ebenso kann Arbeiten unter Zeitdruck nicht vermieden werden.
Bei folgenden körperlichen Gegebenheiten besteht für die Tätigkeit eines Netzwerkadministrators voraussichtliche Nichteignung:
- Funktionsstörungen und Belastbarkeitseinschränkungen der Wirbelsäule, der Arme oder Hände
- Fehlende Finger- und Handgeschicklichkeit
- Nicht korrigierbare Sehschwäche für die Nähe und Bildschirmentfernung
- Nicht ausreichend korrigierbare Hörstörung
- Erhebliche Sprachstörung
- Erhebliche psychische und vegetative Störungen
Bei der Tätigkeit eines Netzwerkadministrators ist selbständige Arbeitsweise unabdingbare Voraussetzung. Außerdem wird von Arbeitgebern ausgeprägte Dienstleistungseinstellung, Teamfähigkeit, analytisches und organisatorisches Geschick erwartet.
PC- und Netzwerkfachkräfte sind zuständig für den Aufbau und die Verwaltung von PC-Netzen. Bei Benutzern und Kunden übernehmen sie Wartungs- und Serviceleistungen.
PC- und Netzwerkfachkräfte installieren und konfigurieren PC-Arbeitsplätze und deren Peripheriegeräte, planen, installieren und warten PC-Netzwerke vor allem für Büroanwendungen. Sie installieren und warten Anwendersoftware und passen diese an die Bedürfnisse des Arbeitsplatzes an. Ebenso installieren und warten sie Telekommunikationseinrichtungen, wie Klein-Telefonanlagen oder die PC-Anbindung an Telekommunikationsanlagen.
Die Tätigkeit einer PC- und Netzwerkfachkraft ist eine körperlich leichte, stark geistig fordernde Arbeit überwiegend im Sitzen, zeitweise auch im Wechsel zwischen Stehen und Sitzen. Häufig ist längere konzentrierte Bildschirmarbeit erforderlich, auch unter Zeit- und Erfolgsdruck.
Anzumerken ist, dass der Kläger wie dem Lebenslauf, der dem Schriftsatz vom 14.06.2002 beigefügt war, vom 25.09.2000 - 31.01.2001 im helpdesk für rechnergestützte Anwendungen tätig war. Außerdem hat der Kläger ebenfalls nach eigenen Angaben vom 15.07.2001 - 31.10 2001 eine berufliche Fortbildung zum CNA (Certified Novell Administrator) und zum MCA (Microsoft Certified Professional) absolviert. Die Rentenantragstellung erfolgte jedoch bereits am 05.06.2000.
Aufgrund seines beruflichen Werdeganges hätte sich der Kläger vor der Rentenantragstellung nicht innerhalb eines maximal dreimonatigen Zeitraumes in die Tätigkeiten eines Netzwerkadministrators bzw. einer PC- Netzwerkfachkraft einarbeiten können.
Das Leistungsvermögen des Klägers genügt nicht immer den üblichen Anforderungen, da insbesondere Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg nicht immer vermieden werden kann und auch ein Wechsel der Körperhaltung nicht immer entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis vorgenommen werden kann.
Im Elektronikbereich existiert noch die Tätigkeit eines Support-Mitarbeiters. Dessen Aufgaben sind die Einführung von EDV-Produkten, die Unterstützung und Betreuung der Servicetechniker, die Koordination der Arbeiten zwischen Technischem Außendienst und Entwicklung und die telefonische Kundenberatung z.B. bei Software-, Systemproblemen. Ansatz findet ein Support-Mitarbeiter bei Herstellern von Computersystemen, bei Herstellern von Geräten der mittleren Datentechnik, Personalcomputern u.s.w.
Aufgrund seines beruflichen Werdeganges dürfte dem Kläger ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht genügen.
Nach eigenen Angaben hat der Kläger eine berufliche Weiterbildung zum Industriemeister der IHK Fachrichtung Nachrichtentechnik absolviert. Wann der Kläger diese Maßnahme absolviert hat und ob er sie erfolgreich abgeschlossen hat, kann aus den mir übersandten Unterlagen nicht entnommen werden. Anzumerken ist, dass der Kläger, wie im Lebenslauf vom 14.06.2002 angegeben, vom 06.07.1998 - 05.10.1998 als Meister der Elektrotechnik tätig war. Seine Aufgaben lagen in der Fertigung, Montage, Leitung und Lehrlingsbetreuung.
Der Industriemeister ist eine technische Führungskraft für das mittlere Management und verantwortlich für die Erfüllung der Produktionsziele nach Menge, Qualität, Termin und Wirtschaftlichkeit. Tätigkeiten sind insbesondere Planen, Einrichten und Instandhalten der Betriebsmittel, Koordinieren des reibungslosen Produktionsablaufs, Überwachen der Arbeitsleistung, der Kostenentwicklung und der Qualitätssicherung, Einarbeiten, Anlernen und Führen der Mitarbeiter, Planen der Personalentwicklung und Fördern der beruflichen Bildung der Mitarbeiter sowie das Organisieren und Durchführen von Maßnahmen der beruflichen Bildung (insbesondere Auszubildende/Praktikanten) und das Durchführen von Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes.
Überwiegend ist der Industriemeister als Werkstattleiter in Fertigungsabteilungen, prozessorientierten Produktionsabteilungen oder in Abteilungen mit Instandhaltungsaufgaben tätig.
Je nach Größe des Unternehmens und seiner Organisationsform kann der Industriemeister auch die Funktion eines Gruppenleiters oder Projektleiters wahrnehmen.
Die Arbeiten sind folglich in der Regel körperlich leicht bis zeitweise oder gelegentlich mittelschwer und in wechselnder Körperhaltung, wobei Gehen und Stehen überwiegen kann, zu verrichten.
Insbesondere bei Instandhaltungsarbeiten an Fertigungseinrichtungen etc. sind Zwangshaltungen oder in seltenen Fällen bis zu schwere Arbeiten nicht auszuschließen.
Belastungen wie Bücken, Knien, Heben und Tragen mittelschwerer bis schwerer Lasten treten von der grundsätzlichen Aufgabenausrichtung her überwiegend nicht oder selten auf bzw. könnten in aller Regel delegiert werden. Jedoch ist weit überwiegend davon auszugehen, dass bei Personalengpässen und bei fachlichen Problemen bzw. sehr schwierigen problematischen praktischen Arbeiten zeitweise bis gelegentlich oder im Einzelfall anfallende praktische Mitarbeit nicht ganz auszuschließen ist. Inwieweit hierbei Zwangshaltungen, mittelschweres bis schweres Heben und Tragen anfallen, hängt in jedem Einzelfall von der Aufgabe, dem Problem, der Branche, dem Betrieb etc. ab und entzieht sich einer generellen Beurteilung.
Kaufmännische, verwaltende und organisatorische dispositive Arbeiten werden am Schreibtisch in sitzender Haltung ausgeübt.
Welche Tätigkeiten mit welchen Schwerpunkten im Einzelfall die Berufspraxis eines Industriemeisters ausmachen, bzw. in welchem Umfang körperliche Mitarbeit notwendig ist, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, wie bspw. von fachspezifischen Anforderungen der jeweiligen Industriebranche, von Betriebsgröße und innerbetrieblicher Organisationsstruktur, vom Fertigungsprogramm oder von der Arbeitsplatzorganisation.
Generell gilt die Regel: Je kleiner der Betrieb umso breiter die Aufgaben und wahrscheinlicher die praktische Mitarbeit. Je größer der Betrieb umso spezieller der Aufgabenbereich und häufiger aufsichtsführende Aufgaben.
Üblicherweise ist es nur in größeren und großen Betrieben möglich, auf eine direkte Mitwirkung/Mitarbeit und somit auf körperlichen Einsatz zu verzichten. So sind Arbeitsplätze mit rein aufsichtsführenden Tätigkeiten in nennenswertem Umfang zwar vorhanden, allerdings ist auch hier bei personellen Engpässen, Auftragsspitzen, Termindruck oder in schwierigen fachlich-praktischen Problemfällen eine gelegentliche/sporadische Mitarbeit mit bis zu mittelschweren Belastungen und vorübergehenden Zwangshaltungen nicht immer ganz auszuschließen.
Insgesamt entspricht das Leistungsvermögen des Klägers, der insbesondere nur noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen mit zwingend gelegentlichem Wechsel der Körperposition mit akzentuierend sitzender Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg und ohne häufiges Bücken verrichten kann nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an einen Industriemeister gestellt werden.
Der Kläger war nach eigenen Angaben in einem helpdesk tätig. In einem helpdesk tätige Mitarbeiter sind Ansprechpartner bei grundsätzlich allen systemtechnischen Störungen des IT-Arbeitsplatzes einschließlich angeschlossener Peripherie (z. B. Drucker), Telefone sowie bei Fragen zum Umgang mit firmenspezifischen Anwendungsprogrammen, ggf. Microsoft-Office-Produkten und sonstigen Standardsoftware-Produkten.
Die Tätigkeit in einem helpdesk ist körperlich leicht und wird ausschließlich im Sitzen am Bildschirm verrichtet. Ein Wechsel der Körperhaltung entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis ist in der Regel nicht möglich. Aus berufskundlicher Sicht entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Andere zumutbare Tätigkeiten, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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