Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 30 RJ 1638/00
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der 1946 geborene Kläger hat von 1985 bis 1988 zum Feinmechaniker umgeschult. Anschließend war er bei einer Firma für Dentaltechnik bis 1995 beschäftigt. In dieser Firma hat der Kläger Reparaturarbeiten der Geräte für Zahnärzte und Dentallabors verrichtet.
Der GdB beträgt 70 mit dem Merkzeichen "G".
Dr. ^Kleinschmidt^ beschreibt in seinem chirurgischen Gutachten vom 30.03.2001 das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt:
- vollschichtig überwiegend leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeitsanteile
- wünschenswert ist ein Wechselspiel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen und Arbeiten überwiegend in geschlossenen Räumen
- unter Vermeidung von
- Haltungsstereotypien (etwa am Fliessband oder an Maschinen)
- gehäuftes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg
- Arbeiten von mehr als wenigen Minuten in gebückter Haltung
Nach dem Sachverständigengutachten von Dr. ^Steuerwald^ vom 25.07.2001 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers für eine Tätigkeit als Feinmechaniker wie folgt dar:
- vollschichtig leichte Arbeiten, nach chirurgischer Meinung auch gelegentlich mittelschwer
- im körperlichen Wechselrhythmus, möglichst unterstützt durch ergonomische Sitze bzw. Sitzhilfen
- im Freien und in geschlossenen Räumen, allerdings ohne besondere Anforderung an die Trittsicherheit
- nach chirurgischer Meinung ohne
- Arbeiten in Haltungsstereotypie
- gehäuftes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg
- Arbeiten in gebückter Haltung über mehr als wenige Minuten
- ohne Arbeiten mit besonderer Anforderung an die Gehörfunktion (besonders Richtungshören)
- ohne Arbeiten mit besonderer nervlicher Beanspruchung wie Arbeiten im Schichtbetrieb, mit ausschließlichem Publikumsverkehr bzw. unter erheblichen Zeitdruck
Für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschreibt Dr. ^Steuerwald^ in seinem Sachverständigengutachten vom 25.07.2001 das Leistungsvermögen wie folgt:
- vollschichtig leichte, nach chirurgischer Meinung auch fallweise mittelschwere Arbeiten
- im Wechselrhythmus
- im Freien und in geschlossenen Räumen
- ohne Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg,
- ohne häufiges Bücken,
- ohne Arbeiten an Maschinen und am Fließband in Haltungskonstanz,
- ohne nervlicher Beanspruchung (mit Publikumsverkehr, unter Zeitdruck oder im Schichtbetrieb),
- ohne Arbeiten mit Anforderungen an die Gehörfunktion (besonders Richtungshören) unterbleiben.
Der GdB beträgt 70 mit dem Merkzeichen "G".
Dr. ^Kleinschmidt^ beschreibt in seinem chirurgischen Gutachten vom 30.03.2001 das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt:
- vollschichtig überwiegend leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeitsanteile
- wünschenswert ist ein Wechselspiel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen und Arbeiten überwiegend in geschlossenen Räumen
- unter Vermeidung von
- Haltungsstereotypien (etwa am Fliessband oder an Maschinen)
- gehäuftes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg
- Arbeiten von mehr als wenigen Minuten in gebückter Haltung
Nach dem Sachverständigengutachten von Dr. ^Steuerwald^ vom 25.07.2001 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers für eine Tätigkeit als Feinmechaniker wie folgt dar:
- vollschichtig leichte Arbeiten, nach chirurgischer Meinung auch gelegentlich mittelschwer
- im körperlichen Wechselrhythmus, möglichst unterstützt durch ergonomische Sitze bzw. Sitzhilfen
- im Freien und in geschlossenen Räumen, allerdings ohne besondere Anforderung an die Trittsicherheit
- nach chirurgischer Meinung ohne
- Arbeiten in Haltungsstereotypie
- gehäuftes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg
- Arbeiten in gebückter Haltung über mehr als wenige Minuten
- ohne Arbeiten mit besonderer Anforderung an die Gehörfunktion (besonders Richtungshören)
- ohne Arbeiten mit besonderer nervlicher Beanspruchung wie Arbeiten im Schichtbetrieb, mit ausschließlichem Publikumsverkehr bzw. unter erheblichen Zeitdruck
Für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschreibt Dr. ^Steuerwald^ in seinem Sachverständigengutachten vom 25.07.2001 das Leistungsvermögen wie folgt:
- vollschichtig leichte, nach chirurgischer Meinung auch fallweise mittelschwere Arbeiten
- im Wechselrhythmus
- im Freien und in geschlossenen Räumen
- ohne Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg,
- ohne häufiges Bücken,
- ohne Arbeiten an Maschinen und am Fließband in Haltungskonstanz,
- ohne nervlicher Beanspruchung (mit Publikumsverkehr, unter Zeitdruck oder im Schichtbetrieb),
- ohne Arbeiten mit Anforderungen an die Gehörfunktion (besonders Richtungshören) unterbleiben.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Welche körperlichen Anforderungen werden (überblickmäßig) bei der Ausübung des Berufes als Feinmechaniker verlangt?
2. In welchem Umfang müssen schwere Lasten gehoben und bewegt werden, ggf. welchen Gewichts und über welche Wegstrecken und Höhendifferenzierungen?
3. In welchem Maße sind Zwangshaltungen erforderlich, ggf. welcher Art und Dauer?
4. In welchem Maße erfordert die Bedienung der Maschinen körperlichen Kraftaufwand?
5. In welchem Umfang müssen kraftfordernde Arbeitsvorgänge ohne Maschineneinsatz bewältigt werden?
6. Kann der Kläger nach seinem aktenkundigen Gesundheitszustand den Beruf des Feinmechanikers unter betriebsüblichen Bedingungen ausüben.
zu Frage 1:
Durch die Neuordnung der industriellen Metallberufe im Jahre 1987 ist der Beruf des Feinmechanikers aufgehoben worden und aufgegangen in den Beruf des Industriemechanikers - Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik.
Die Aufgaben eines Feinmechanikers bzw. eines Industriemechanikers - Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik sind insbesondere das Mitwirken bei Entwurf und Entwicklung von Fein- und Feinstgeräten, die Einzelanfertigung von Apparaten, Baugruppen, Maschinen, (nach Zeichnungen, Versuchsmodellen und anderen Vorgaben, Mustern einschl. Werkzeugmustern), der Bau von Mustern, Nullserien, Kleinserien, die Übernahme fachlicher Aufgaben in der Serienfertigung von Apparaten, Baugruppen, Maschinen, die Herstellung, der Umbau, der Zusammenbau von Einzelteilen, das Justieren und Eichen sowie die Kontrolle und die Instandhaltung, Wartung und Reparatur von feinmechanischen Erzeugnissen.
Es handelt sich meist um körperlich leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten. Diese werden überwiegend stehend oder im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen ausgeübt. Zwangshaltungen wie Arbeiten im Bücken, Knien sowie Überkopfarbeit können nicht ausgeschlossen werden. Es gibt aber auch Verrichtungen, die vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden müssen, jedoch häufig einhergehend mit vornübergebeugter Haltung.
Die Arbeiten werden in temperierten Werkstätten oder Montagehallen ausgeführt. In kleineren Werkstätten finden sich nach wie vor überwiegend handwerkliche Arbeitsplätze mit Fein- und Präzisionsarbeiten. Zunehmend erfolgt die Beschäftigung mit Aufsichts- und Kontrollfunktionen an Steuereinrichtungen und programmierten Maschinen wie NC- und CNC-Maschinen. Dabei ist Monotonie nicht ganz zu vermeiden. Teilweise wird auch im Akkord gearbeitet. Tagesschicht ist üblich, aber auch Wechsel- und Nachtschicht wird je nach Betriebsart und -größe gefordert. Bei Termin- und Reparaturarbeiten an Anlagen ergeben sich öfters Zeitdruck und Überstunden. Der Umgang mit Ölen, Fetten, Schmier- und Kühlmitteln kann die Haut belasten. Lärmeinwirkungen bis hin zur Lärmarbeit mit erforderlichem Gehörschutz ist je nach Arbeitsplatz und Werkhalle gegeben. Einwirkungen schleimhautreizender Gase und Dämpfe oder Stäube können die Haut und die Atemwege belasten.
Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen für die Tätigkeit eines Feinmechanikers sind
- Mittlere Körperkraft (körperlich leichte, zeitweise mittelschwere Tätigkeiten)
- Ausreichende Funktion der Beine und Wirbelsäule (Tätigkeiten im Stehen, Sitzen oder im Wechsel von Gehen, Stehen, Sitzen; gelegentlich Zwangshaltungen, Bücken, Hocken)
- Volle Funktionsfähigkeit der Arme und Hände
- Beidhand- und Fingergeschicklichkeit (Präzisionsarbeit)
- Normales Tastempfinden (Vibrationen)
- Gutes Nahsehvermögen (überwiegend Kunstlicht, Arbeit z.T. an Datensichtgeräten)
- Räumliches Sehen
- Normales Farbensehen
- Ausreichendes Hören (Maschinenlärm)
- Gesunde, widerstandsfähige Haut der Hände (Hautkontakt mit Schmier- und Kühlmitteln, Metallen)
Bei folgenden körperlichen Gegebenheiten besteht für die Tätigkeit des Feinmechanikers voraussichtliche Nichteignung: Funktionsstörungen der Arme oder Hände, stärkere Funktionseinschränkung der Beine oder der Wirbelsäule, nicht ausgleichbare Sehstörung, starke Hörstörung, chronische Hautkrankheiten der Hände; Schweißhände, Allergien gegen Metalle, Schmier-/Kühlmittel, Kunststoffe, Erkrankungen des Zentralnervensystems, insbesondere Krampfanfälle.
zu Frage 2
Schwere Lasten d.h. Lasten über 20 kg müssen üblicherweise nicht gehoben und bewegt werden bzw. nur im Ausnahmefall. Jedoch kann das Heben und Tragen über 10 kg nicht immer vermieden werden. Da eine Werkbank eine Höhe von ca. 80-85 cm hat und ggf. Geräte, Maschinen etc. von einer Europalette heruntergehoben werden müssen, sind Höhenunterschiede von ca. 70 cm zu überwinden. Dies können allerdings, wenn vorhanden, nach dem Herunterheben mit dem Lastenwagen geschoben werden. Üblicherweise werden jedoch die Geräte, Maschinen etc. zur Werkbank getragen. Erst ab ca. 20 Meter Entfernung werden Lastenwägen zur Hilfe genommen.
zu Frage 3:
Verrichtungen, die vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden müssen sind häufig einhergehend mit vornübergebeugter Zwangshaltung z.B. Kleinmechanikteile anreißen, messen, säubern, auseinander bauen, zusammenschrauben etc.
zu Frage 4:
Die Bedienung der Maschinen erfordert üblicherweise keinen körperlichen Kraftaufwand. Ausnahme beim Verwenden der sog. Säulenbohrmaschine muss der Bohrer mit dem eigenen Gewicht gedrückt werden.
zu Frage 5:
Üblicherweise sind kaum kraftfordernde Arbeitsvorgänge ohne Maschineneinsatz zu bewältigen.
zu Frage 6:
Die Leistungseinschränkungen können bei einer Tätigkeit, die als Feinmechaniker im Stehen, Gehen und Sitzen zu verrichten sind, weitestgehend berücksichtigt werden. Wechselschicht ist jedoch möglich. Ebenso ist Zeitdruck bei Terminsachen, die häufig sind, nicht zu vermeiden. Außerdem sind ergonomische Sitze bzw. Sitzhilfen im Arbeitsleben nicht üblich. In der Regel stehen den Feinmechanikern Holzhocker zur Verfügung.
Anzumerken ist, dass ein gutes Gehör für einen Feinmechaniker beim systematischen Einkreisen von Fehlern zwingend erforderlich ist, z.B. bei dem Beobachten von Maschinen und Anlagen beim Antasten, Schleifen, Fräsen etc. Sollte es zu einer Funktionsstörung der Maschinen kommen, ist es zur Minimierung der Kosten zwingend erforderlich, dass der Feinmechaniker umgehend reagiert, dass er die Ursache erkennt (aus welcher Richtung kommen Fehlgeräusche) und das entsprechende veranlasst bzw. selbst erledigt.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Welche körperlichen Anforderungen werden (überblickmäßig) bei der Ausübung des Berufes als Feinmechaniker verlangt?
2. In welchem Umfang müssen schwere Lasten gehoben und bewegt werden, ggf. welchen Gewichts und über welche Wegstrecken und Höhendifferenzierungen?
3. In welchem Maße sind Zwangshaltungen erforderlich, ggf. welcher Art und Dauer?
4. In welchem Maße erfordert die Bedienung der Maschinen körperlichen Kraftaufwand?
5. In welchem Umfang müssen kraftfordernde Arbeitsvorgänge ohne Maschineneinsatz bewältigt werden?
6. Kann der Kläger nach seinem aktenkundigen Gesundheitszustand den Beruf des Feinmechanikers unter betriebsüblichen Bedingungen ausüben.
zu Frage 1:
Durch die Neuordnung der industriellen Metallberufe im Jahre 1987 ist der Beruf des Feinmechanikers aufgehoben worden und aufgegangen in den Beruf des Industriemechanikers - Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik.
Die Aufgaben eines Feinmechanikers bzw. eines Industriemechanikers - Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik sind insbesondere das Mitwirken bei Entwurf und Entwicklung von Fein- und Feinstgeräten, die Einzelanfertigung von Apparaten, Baugruppen, Maschinen, (nach Zeichnungen, Versuchsmodellen und anderen Vorgaben, Mustern einschl. Werkzeugmustern), der Bau von Mustern, Nullserien, Kleinserien, die Übernahme fachlicher Aufgaben in der Serienfertigung von Apparaten, Baugruppen, Maschinen, die Herstellung, der Umbau, der Zusammenbau von Einzelteilen, das Justieren und Eichen sowie die Kontrolle und die Instandhaltung, Wartung und Reparatur von feinmechanischen Erzeugnissen.
Es handelt sich meist um körperlich leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten. Diese werden überwiegend stehend oder im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen ausgeübt. Zwangshaltungen wie Arbeiten im Bücken, Knien sowie Überkopfarbeit können nicht ausgeschlossen werden. Es gibt aber auch Verrichtungen, die vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden müssen, jedoch häufig einhergehend mit vornübergebeugter Haltung.
Die Arbeiten werden in temperierten Werkstätten oder Montagehallen ausgeführt. In kleineren Werkstätten finden sich nach wie vor überwiegend handwerkliche Arbeitsplätze mit Fein- und Präzisionsarbeiten. Zunehmend erfolgt die Beschäftigung mit Aufsichts- und Kontrollfunktionen an Steuereinrichtungen und programmierten Maschinen wie NC- und CNC-Maschinen. Dabei ist Monotonie nicht ganz zu vermeiden. Teilweise wird auch im Akkord gearbeitet. Tagesschicht ist üblich, aber auch Wechsel- und Nachtschicht wird je nach Betriebsart und -größe gefordert. Bei Termin- und Reparaturarbeiten an Anlagen ergeben sich öfters Zeitdruck und Überstunden. Der Umgang mit Ölen, Fetten, Schmier- und Kühlmitteln kann die Haut belasten. Lärmeinwirkungen bis hin zur Lärmarbeit mit erforderlichem Gehörschutz ist je nach Arbeitsplatz und Werkhalle gegeben. Einwirkungen schleimhautreizender Gase und Dämpfe oder Stäube können die Haut und die Atemwege belasten.
Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen für die Tätigkeit eines Feinmechanikers sind
- Mittlere Körperkraft (körperlich leichte, zeitweise mittelschwere Tätigkeiten)
- Ausreichende Funktion der Beine und Wirbelsäule (Tätigkeiten im Stehen, Sitzen oder im Wechsel von Gehen, Stehen, Sitzen; gelegentlich Zwangshaltungen, Bücken, Hocken)
- Volle Funktionsfähigkeit der Arme und Hände
- Beidhand- und Fingergeschicklichkeit (Präzisionsarbeit)
- Normales Tastempfinden (Vibrationen)
- Gutes Nahsehvermögen (überwiegend Kunstlicht, Arbeit z.T. an Datensichtgeräten)
- Räumliches Sehen
- Normales Farbensehen
- Ausreichendes Hören (Maschinenlärm)
- Gesunde, widerstandsfähige Haut der Hände (Hautkontakt mit Schmier- und Kühlmitteln, Metallen)
Bei folgenden körperlichen Gegebenheiten besteht für die Tätigkeit des Feinmechanikers voraussichtliche Nichteignung: Funktionsstörungen der Arme oder Hände, stärkere Funktionseinschränkung der Beine oder der Wirbelsäule, nicht ausgleichbare Sehstörung, starke Hörstörung, chronische Hautkrankheiten der Hände; Schweißhände, Allergien gegen Metalle, Schmier-/Kühlmittel, Kunststoffe, Erkrankungen des Zentralnervensystems, insbesondere Krampfanfälle.
zu Frage 2
Schwere Lasten d.h. Lasten über 20 kg müssen üblicherweise nicht gehoben und bewegt werden bzw. nur im Ausnahmefall. Jedoch kann das Heben und Tragen über 10 kg nicht immer vermieden werden. Da eine Werkbank eine Höhe von ca. 80-85 cm hat und ggf. Geräte, Maschinen etc. von einer Europalette heruntergehoben werden müssen, sind Höhenunterschiede von ca. 70 cm zu überwinden. Dies können allerdings, wenn vorhanden, nach dem Herunterheben mit dem Lastenwagen geschoben werden. Üblicherweise werden jedoch die Geräte, Maschinen etc. zur Werkbank getragen. Erst ab ca. 20 Meter Entfernung werden Lastenwägen zur Hilfe genommen.
zu Frage 3:
Verrichtungen, die vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden müssen sind häufig einhergehend mit vornübergebeugter Zwangshaltung z.B. Kleinmechanikteile anreißen, messen, säubern, auseinander bauen, zusammenschrauben etc.
zu Frage 4:
Die Bedienung der Maschinen erfordert üblicherweise keinen körperlichen Kraftaufwand. Ausnahme beim Verwenden der sog. Säulenbohrmaschine muss der Bohrer mit dem eigenen Gewicht gedrückt werden.
zu Frage 5:
Üblicherweise sind kaum kraftfordernde Arbeitsvorgänge ohne Maschineneinsatz zu bewältigen.
zu Frage 6:
Die Leistungseinschränkungen können bei einer Tätigkeit, die als Feinmechaniker im Stehen, Gehen und Sitzen zu verrichten sind, weitestgehend berücksichtigt werden. Wechselschicht ist jedoch möglich. Ebenso ist Zeitdruck bei Terminsachen, die häufig sind, nicht zu vermeiden. Außerdem sind ergonomische Sitze bzw. Sitzhilfen im Arbeitsleben nicht üblich. In der Regel stehen den Feinmechanikern Holzhocker zur Verfügung.
Anzumerken ist, dass ein gutes Gehör für einen Feinmechaniker beim systematischen Einkreisen von Fehlern zwingend erforderlich ist, z.B. bei dem Beobachten von Maschinen und Anlagen beim Antasten, Schleifen, Fräsen etc. Sollte es zu einer Funktionsstörung der Maschinen kommen, ist es zur Minimierung der Kosten zwingend erforderlich, dass der Feinmechaniker umgehend reagiert, dass er die Ursache erkennt (aus welcher Richtung kommen Fehlgeräusche) und das entsprechende veranlasst bzw. selbst erledigt.
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Datum