Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 10 RJ 1167/00
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der am ^18.05.^1953 geborene Kläger hat seit 1975 als selbständiger Bäckermeister seinen Betrieb geführt.
Nach dem fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Mohing^ vom 26.07.2001 ist von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- vollschichtig leichte Arbeiten, mittelschwere Arbeiten bis unter vier Stunden
- im sogenannten Wechselrhythmus
- ohne Tätigkeiten mit ständiger schwerer Belastung des Bewegungssystems (schweres Heben und Tragen, monotones Stehen, ständiges Treppensteigen, Tätigkeiten in gebückter oder kniender Körperhaltung
Nach dem fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Mohing^ vom 26.07.2001 ist von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- vollschichtig leichte Arbeiten, mittelschwere Arbeiten bis unter vier Stunden
- im sogenannten Wechselrhythmus
- ohne Tätigkeiten mit ständiger schwerer Belastung des Bewegungssystems (schweres Heben und Tragen, monotones Stehen, ständiges Treppensteigen, Tätigkeiten in gebückter oder kniender Körperhaltung
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
1. Kann der Kläger mit dem ärztlich festgestellten Leistungsvermögen die üblichen Tätigkeiten eines Bäckermeisters ausüben?
2. Ist der Kläger aufgrund seines körperlichen Leistungsvermögens in der Lage, die folgenden Tätigkeiten auszuüben?
- Aufsichtführende Tätigkeiten als Bäckermeister
- Backstubenleiter in einer Großbäckerei
- Bereichs-, Abteilungsleiter in einem größeren Bäckereibetrieb
- Betriebsassistent in Großbäckereien oder in der industriellen Fertigung von Dauerbackwaren, Süßwaren, Schokolade, Pralinen oder Marzipan
- Einkäufer in der Lebensmittelbranche
- Mitarbeiter in der Nahrungsmittelkontrolle
- Warenannehmer, Lagerhalter
- Expedient
- Ausbilder bzw. Ausbildungsleiter in Backbetrieben
- Fach- oder Kundenberater für Bäckereiwaren
3. Gibt es in nennenswerter Zahl Arbeitsplätze zu den vorgenannten Tätigkeiten?
zu Frage 1:
Bäckermeister können, abhängig von der Betriebsgröße, verschiedene Aufgaben/Tätigkeiten in allen Produktionsstufen der Backwarenherstellung übernehmen. So bestimmen sie die Arbeitsabläufe und verteilen die Arbeitsaufgaben an die einzelnen Fachkräfte, leiten sie an, koordinieren die Arbeiten und üben Kontroll- und Leitungsfunktionen aus. Bei Aufträgen übernehmen sie die kaufmännische und technische Kalkulation. Als Ansprechpartner für Auftraggeber und Kunden sorgen sie für eine termin- und fachgerechte Erledigung ihrer Aufträge und deren Abrechnung. Vor allem in kleineren Bäckereien arbeiten sie selbst praktisch mit, führen vor allem fachlich besonders qualifizierte Arbeiten durch, die besonderes Können und langjährige Erfahrungen voraussetzen.
Bei der praktischen Mitarbeit treten üblicherweise folgende vorwiegende Belastungen am Arbeitsplatz auf:
- überwiegend mittelschwere, zeitweise leichte, selten schwere Tätigkeiten
- zumeist im Stehen und zeitweisem Gehen
- vielfach leicht vornübergebeugte Arbeitshaltung
Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen für die praktische Mitarbeit eines Bäckermeisters sind u.a. Finger- und Handgeschicklichkeit, Fähigkeit zu beidhändigem Arbeiten, Funktionstüchtigkeit der Wirbelsäule, der Arme, Hände und Beine.
Da von einem Bäckermeister auch in kleinen Betrieben die praktische Mitarbeit nicht ganztägig erfolgt, könnte die Belastbarkeit des Klägers (vollschichtig leichte und bis unter vier Stunden mittelschwere Arbeiten) ausreichen. Wenn mit dem im fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Mohing^ angegebenen Erfordernis des sog. Wechselrhythmus, der Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gemeint ist (wird nachfolgend unterstellt), können die Leistungseinschränkungen des Klägers, gerade in kleinen Betrieben, in denen die praktische Mitarbeit erforderlich ist, nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden. Jedoch sind auch in größeren Betrieben, in denen die praktische Mitarbeit weniger erforderlich ist, die Aufgaben weit überwiegend im Stehen und Gehen zu erledigen.
zu Frage 2 und 3:
Vorab ist anzumerken, dass die von der Beklagten in den Akten beigefügten Ablichtungen des Grundwerkes ausbildungs- und berufskundlicher Informationen ("gabi") nicht den aktuellen Versionen (BERUFEnet - Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen) entsprechen, die den zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen angepasst wurden.
Aufsichtführende Tätigkeiten als Bäckermeister, Backstubenleiter in einer Großbäckerei, Bereichs-, Abteilungsleiter in einem größeren Bäckereibetrieb
Reine aufsichtführende Tätigkeiten als Bäckermeister sind nur in sehr großen Betrieben, insbesondere in der industriellen Fertigung vorhanden.
Für einen Ansatz in der Industrie wird üblicherweise Industrieerfahrung (industrielle Produktionsabläufe, Arbeitsvorbereitung, Arbeitsorganisation, Planung, Leitung etc.) vorausgesetzt, über die der Kläger, der seit 1975 seinen eigenen handwerklichen Betrieb geleitet hat, nicht verfügen dürfte. Unabhängig davon werden auch aufsichtführende und organisatorische Tätigkeiten weit überwiegend im Gehen und Stehen verrichtet. Bei Erfordernis des sog. Wechselrhythmus können die Leistungseinschränkungen des Klägers auch bei aufsichtführenden und organisatorischen Tätigkeiten als Bäckermeister nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Bei einer Tätigkeit in einer Großbäckerei bzw. in größeren Bäckereibetrieben, die von einem Bäckermeister üblicherweise als Backstubenleiter oder Abteilungsleiter wahrgenommen wird, kann die praktische Mitarbeit nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn nicht unbedingt schweres Heben und Tragen erforderlich ist, so ist monotones Stehen nicht immer zu vermeiden. Überwiegend werden die Arbeiten im Stehen und Gehen verrichtet. Sitzen ist nur möglich, wenn Büroarbeiten zu erledigen sind.
Bei Erfordernis des sog. Wechselrhythmus können bei einer Tätigkeit als Backstubenleiter oder Abteilungsleiter die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Betriebsassistent in Großbäckereien oder in der industriellen Fertigung von Dauerback- waren, Süßwaren, Schokolade, Pralinen oder Marzipan
Betriebsassistenten assistieren bei der verantwortlichen Leitung einer Bäckerei/Bäckereiabtei- lung und nehmen zeitweilig Fach- und Führungsaufgaben des Betriebsleiters wahr. Gerade im Handwerk ist die praktische Mitarbeit erforderlich. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei Erfordernis des sog. Wechselrhythmus nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Auch in der industriellen Fertigung von Dauerbackwaren, Süßwaren, Schokolade, Pralinen oder Marzipan sind die Aufgaben eines Betriebsassistenten überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichten.
Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Einkäufer in der Lebensmittelbranche
Kurzbeschreibung der Tätigkeit eines Einkäufers:
- Laufendes Ermitteln von Art und Menge der zu beschaffenden Rohstoffe, Hilfs- und Zusatzstoffe entsprechend dem Produktionsprogramm
- Verhandeln mit Lieferanten, Herstellern
- Beurteilen von Rohstoffen, Hilfs- und Zusatzstoffen nach Qualitätsmerkmalen
- Beurteilen der Lieferantenbetriebe
- Vorbereiten und Abschließen von (z.B. längerfristig gültigen) Lieferverträgen
- Kontrollieren des Einhaltens der Lieferverträge
Je nach Betriebsgröße, - struktur und -organisation kann der Aufgabenzuschnitt abweichen.
Bei der Tätigkeit eines Einkäufers handelt es sich um körperlich leichte, geistig anspruchsvolle, verantwortungsvolle, u.U. stressreiche Tätigkeit, die in geschlossenen Räumen überwiegend im Sitzen, z.T. verbunden mit gewissen Zwangshaltungen an Bildschirmarbeitsplätzen, z.T. im Außendienst verrichtet wird. Zwingend erforderliche Voraussetzungen sind psychische Belastbarkeit, Flexibilität, Konzentrationsfähigkeit, Organisationsvermögen, Verhandlungsgeschick, sprachliches Ausdrucksvermögen, Kontaktfähigkeit und Einfühlungsvermögen.
Aufgrund des erlernten Berufes und der Meisterprüfung könnte an einen Ansatz als Einkäufer in einer Großbäckerei oder bei einem Gebäck- und Süßwarenhersteller gedacht werden. Für kaufmännische Tätigkeiten wie z.B. im Einkauf werden in diesem Bereich jedoch bevorzugt kaufmännische Kräfte beschäftigt. Die Tätigkeit eines Einkäufers ist üblicherweise eine fachspezifische Aufstiegsposition, in größeren Betrieben in der Regel nur nach langjähriger Berufserfahrung oder für Kräfte mit Hochschulabschluss wie z.B. Diplom-Betriebswirte.
Bei Erfordernis des sog. Wechselrhythmus können auch bei einer Tätigkeit als Einkäufer, die überwiegend im Sitzen ausgeübt wird, die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Mitarbeiter in der Nahrungsmittelkontrolle
Ein Kontrolleur z.B. in der Backwarenindustrie führt sowohl die Rohwarenprüfung als auch die Prüfung nach jedem Fertigungsschritt und die Endkontrolle durch. Es werden Laboruntersuchungen, optische, geschmackliche und Gewichtskontrollen vorgenommen. Die Tätigkeit wird überwiegend im Gehen und Stehen verrichtet. Bei Laboruntersuchungen besteht die Möglichkeit zum Sitzen. Bei der Kontrolle der Rohwaren ist u.a. auf Tanks, Silofahrzeuge, im Lager auf Leitern usw. zu steigen. Zeitdruck kann nicht ausgeschlossen werden, da der weitere Produktionsverlauf von dem Kontrollergebnis abhängt. An Konzentration, Aufmerksamkeit, Sorgfalt, Genauigkeit und z.T. Entscheidungsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen werden hohe Anforderungen gestellt, was durchaus eine gewisse nervliche Belastung darstellt. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei Erfordernis des sog. Wechselrhythmus nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Anzumerken ist, dass Kontrollarbeitsplätze einerseits vielfach als Schonarbeitsplätze gelten, auf die leistungsgeminderte, langjährige Mitarbeiter innerbetrieblich umgesetzt werden, und andererseits die Übertragung einer Kontrolltätigkeit jedoch oft auch eine Aufstiegsposition für besonders bewährte Kräfte darstellt. Nicht zuletzt ist das vorhandenene produkt-, produktions- und betriebsspezifische Wissen von Vorteil bzw. sogar Voraussetzung, da damit Einarbeitungszeiten möglichst kurz gehalten werden können oder sich gar erübrigen. Für Außenstehende zugänglich sind solche Arbeitsplätze erfahrungsgemäß nur im Ausnahmefall.
Warenannehmer, Lagerhalter
Je nach Art, Größe, Struktur und Organisation des Beschäftigungsbetriebes können die Aufgaben eines Warenannehmers oder Lagerhalters sehr unterschiedlich sein. Tätigkeiten sind z.B. das Annehmen der angelieferten Rohstoffe, Zutaten, Backmittel, Hilfs- und Verpackungsmittel, die verantwortliche Prüfung/Kontrolle auf Gewicht, Anzahl, Klassifizierung, Qualität, Sortierung, Frische usw. (Qualitätskontrolle in größeren Produktionsbetrieben wird überwiegend im Labor durch Laborkräfte durchgeführt), die Entscheidung über Rücksendung an Lieferfirmen, das Achten auf fachgerechte Lagerung und Pflege der Waren unter Berücksichtigung der verschiedenen Eigenschaften und des Alters, das Überwachen von Verfalldaten, das Aussortieren und Beseitigen verdorbener Waren, die Lagerbestandsverwaltung, die Disposition von Nachbestellungen, das Ausgeben von Materialien an die Backstube, das Beachten von gesetzlichen Lagervorschriften und technischen Vorgaben, das ordnungsgemäße Planen und Instandhalten der Lagereinrichtungen und ggf. auch praktische Mitarbeit in anderen Bereichen (in der Backstube, als Fahrer u.ä.).
Insbesondere in kleinen Bäckereien und Konditoreien wird die Lagerhaltung von Bäckergesellen oder dem Betriebsleiter usw. mit wahrgenommen.
Wenn bei einer Tätigkeit als Lagerhalter in Großbäckereien der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt und diese Tätigkeit überwiegend im Büro verrichtet werden kann, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Anzumerken ist, dass die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich erfahrungsgemäß - auch wenn der Kläger zuletzt als selbständiger Bäckermeister tätig war
- nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden können.
Die bis zu Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen , Bücken und andere Zwangshaltungen. Auch bei guter technischer Ausstattung, z.B. mit Gabelstaplern oder Hubwagen, lassen sich solche Belastungen nicht ausschließen.
Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Expedient
Expedienten sind für den Versand von Frachtgut verantwortlich. Dabei stellen sie eine frachtgerechte Verpackung, eine geeignete Beförderung unter Berücksichtung der jeweils günstigsten Tarife sowie die Einhaltung von Sicherheits-, Transport- und Umweltbestimmungen sicher. Ferner bearbeiten sie Versand- und Begleitpapiere einschließlich der Zollpapiere, schließen Transport- und Risikoversicherungen ab und berechnen die anfallenden Versandkosten.
Der Zugang zur Tätigkeit als Expedient ist nicht geregelt.
Üblicherweise wird eine Berufsausbildung als Speditionskaufmann, Industriekaufmann, Kaufmann im Groß- und Außenhandel, Kaufmann im Einzelhandel, Fachkraft für Lagerwirtschaft oder Handelsfachpacker vorausgesetzt.
Beschäftigten mit anderen Berufsabschlüssen im kaufmännischen Bereich ist der Zugang zur Tätigkeit unter Umständen möglich.
Es handelt sich um eine körperlich leichte, jedoch sehr stressreiche Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit zum Stehen und Gehen verrichtet wird.
Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Ausbilder bzw. Ausbildungsleiter in Backbetrieben
Eine hauptberufliche Tätigkeit von Ausbildern u.ä. ist nur in sehr großen Betrieben möglich. Häufig sind nicht nur Bäcker, sondern auch Auszubildende von verwandten Berufen auszubilden. Je nach Art, Größe und Struktur des Betriebes ist der Umfang in den Gebieten Aus-, Fort- und Weiterbildung unterschiedlich. Die Aus- und Fortbildung ist häufig eine Teilaufgabe neben der hauptberuflichen Tätigkeit als Bäckermeister. Aufgaben eines Ausbilders sind insbesondere: konzeptionelle Gestaltung des betrieblichen Teils der Berufsausbildung, Erstellen der betrieblichen Ausbildungspläne (Grundlage: sachliche und zeitliche Gliederung in Ausbildungsordnungen); Durchführen des betrieblichen Teils der Berufsausbildung nach dem BBiG unter Beachtung der rechtlichen, pädagogischen, psychologischen und physiologischen Grundlagen und der fachlichen Erfordernisse; Überwachen der Ausbildung, einschließlich des regelmäßigen Berufsschulbesuches; Bereinigen auftretender Probleme zwischen Auszubildenden und Ausbildern bzw. Mitarbeitern oder Vorgesetzten von Fachabteilungen; Erledigen der Korrespondenz mit der zuständigen Stelle (z.B. Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammer), Zusammenarbeit mit überbetrieblichen Bildungseinrichtungen, Meldungen zu Prüfungen u.ä.; Mitwirken bei bzw. Durchführen der Planung sowie Anleiten und Überwachen der im Betrieb durchgeführten Aus- und Fortbildung unter Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates gem. Betriebsverfassungsgesetz; Empfehlen von Weiterbildungsmaßnahmen externer Bildungsträger bei Anfragen durch Fachvorgesetzte; Auswerten von Seminarbeurteilungen der Teilnehmer, Empfehlen von Weiterbildungsmaßnahmen externer Bildungsträger bei Anfragen durch Fachvorgesetzte; ggf. Führen einer Führungskräfte-/Mitarbeiterkartei mit Weiterbildungsnachweis; ggf. Mitwirken in der überbetrieblichen Berufsausbildung und/oder -fortbildung. Hierbei treten die Belastungen auf wie bei einer Bäckertätigkeit, insbesondere Tätigkeiten zumeist im Stehen und zeitweise Gehen, vielfach in leicht nach vorn gebeugter Arbeitshaltung. Die Belastbarkeit für mittelschwere Arbeiten sollte gegeben sein.
Anzumerken ist, dass ein maximaler dreimonatiger Einarbeitungszeitraum für eine Tätigkeit als Ausbilder in einem sehr großen Betrieb - auch wenn der Kläger bereits Lehrlinge ausgebildet hat - in der Regel zu kurz sein dürfte. Vollberufliche Ausbilder in betrieblichen Ausbildungswerkstätten im Handwerk oder in überbetrieblichen Einrichtungen sind nicht sehr häufig anzutreffen.
Fach- oder Kundenberater für Bäckereiwaren
Die Tätigkeit umfasst die Beratung im Rahmen von Messen, Demonstrations- und Informationsveranstaltungen, Seminaren u.ä. hinsichtlich zu verarbeitender Stoffe, Fertigungsverfahren, Maschinen, usw.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere: Vorführung/Demonstration fachgerechter Anwendung von Backmitteln, Hefen, Sauerteigen, Halbfabrikaten u.a.; Führen von speziellen Beratungsgesprächen im Zusammenhang mit dem optimalen Einsatz von Maschinen, Geräten, Backöfen, Einrichtungen, Anlagen und u.ä., abgestellt auf die betrieblichen Belange der Kunden; Vorführen von Maschinen, Geräten, Backöfen, Einrichtungen, Anlagen u.ä.: Erklären von Funktionen, Verwendung, Wirtschaftlichkeit, Gebrauchsvorteilen u.ä.; ggf. Durchführen von Arbeitsproben; Vorführen/Erklären neuer Verfahren und Produkte, einschl. der hierzu erforderlichen Maschinen, Geräte usw.; Produktdemonstration auf Messen, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen.
Die Tätigkeiten sind je nach Produkt, Art, Größe und Struktur des Beschäftigungsbetriebes, Aufgabenstellung u.ä. unterschiedlich. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die häufig mit Reisen verbunden ist und daher den Führerschein Klasse 3 erfordert. Beim Autofahren treten Belastungen wie ausschließliches Sitzen in überwiegend statischer Haltung auf. Diese Tätigkeit ist sehr kommunikations- und stressbetont. Die notwendige Einarbeitungszeit wird in der Regel mit mindestens drei Monaten (eher länger) angegeben.
Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
1. Kann der Kläger mit dem ärztlich festgestellten Leistungsvermögen die üblichen Tätigkeiten eines Bäckermeisters ausüben?
2. Ist der Kläger aufgrund seines körperlichen Leistungsvermögens in der Lage, die folgenden Tätigkeiten auszuüben?
- Aufsichtführende Tätigkeiten als Bäckermeister
- Backstubenleiter in einer Großbäckerei
- Bereichs-, Abteilungsleiter in einem größeren Bäckereibetrieb
- Betriebsassistent in Großbäckereien oder in der industriellen Fertigung von Dauerbackwaren, Süßwaren, Schokolade, Pralinen oder Marzipan
- Einkäufer in der Lebensmittelbranche
- Mitarbeiter in der Nahrungsmittelkontrolle
- Warenannehmer, Lagerhalter
- Expedient
- Ausbilder bzw. Ausbildungsleiter in Backbetrieben
- Fach- oder Kundenberater für Bäckereiwaren
3. Gibt es in nennenswerter Zahl Arbeitsplätze zu den vorgenannten Tätigkeiten?
zu Frage 1:
Bäckermeister können, abhängig von der Betriebsgröße, verschiedene Aufgaben/Tätigkeiten in allen Produktionsstufen der Backwarenherstellung übernehmen. So bestimmen sie die Arbeitsabläufe und verteilen die Arbeitsaufgaben an die einzelnen Fachkräfte, leiten sie an, koordinieren die Arbeiten und üben Kontroll- und Leitungsfunktionen aus. Bei Aufträgen übernehmen sie die kaufmännische und technische Kalkulation. Als Ansprechpartner für Auftraggeber und Kunden sorgen sie für eine termin- und fachgerechte Erledigung ihrer Aufträge und deren Abrechnung. Vor allem in kleineren Bäckereien arbeiten sie selbst praktisch mit, führen vor allem fachlich besonders qualifizierte Arbeiten durch, die besonderes Können und langjährige Erfahrungen voraussetzen.
Bei der praktischen Mitarbeit treten üblicherweise folgende vorwiegende Belastungen am Arbeitsplatz auf:
- überwiegend mittelschwere, zeitweise leichte, selten schwere Tätigkeiten
- zumeist im Stehen und zeitweisem Gehen
- vielfach leicht vornübergebeugte Arbeitshaltung
Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen für die praktische Mitarbeit eines Bäckermeisters sind u.a. Finger- und Handgeschicklichkeit, Fähigkeit zu beidhändigem Arbeiten, Funktionstüchtigkeit der Wirbelsäule, der Arme, Hände und Beine.
Da von einem Bäckermeister auch in kleinen Betrieben die praktische Mitarbeit nicht ganztägig erfolgt, könnte die Belastbarkeit des Klägers (vollschichtig leichte und bis unter vier Stunden mittelschwere Arbeiten) ausreichen. Wenn mit dem im fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Mohing^ angegebenen Erfordernis des sog. Wechselrhythmus, der Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gemeint ist (wird nachfolgend unterstellt), können die Leistungseinschränkungen des Klägers, gerade in kleinen Betrieben, in denen die praktische Mitarbeit erforderlich ist, nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden. Jedoch sind auch in größeren Betrieben, in denen die praktische Mitarbeit weniger erforderlich ist, die Aufgaben weit überwiegend im Stehen und Gehen zu erledigen.
zu Frage 2 und 3:
Vorab ist anzumerken, dass die von der Beklagten in den Akten beigefügten Ablichtungen des Grundwerkes ausbildungs- und berufskundlicher Informationen ("gabi") nicht den aktuellen Versionen (BERUFEnet - Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen) entsprechen, die den zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen angepasst wurden.
Aufsichtführende Tätigkeiten als Bäckermeister, Backstubenleiter in einer Großbäckerei, Bereichs-, Abteilungsleiter in einem größeren Bäckereibetrieb
Reine aufsichtführende Tätigkeiten als Bäckermeister sind nur in sehr großen Betrieben, insbesondere in der industriellen Fertigung vorhanden.
Für einen Ansatz in der Industrie wird üblicherweise Industrieerfahrung (industrielle Produktionsabläufe, Arbeitsvorbereitung, Arbeitsorganisation, Planung, Leitung etc.) vorausgesetzt, über die der Kläger, der seit 1975 seinen eigenen handwerklichen Betrieb geleitet hat, nicht verfügen dürfte. Unabhängig davon werden auch aufsichtführende und organisatorische Tätigkeiten weit überwiegend im Gehen und Stehen verrichtet. Bei Erfordernis des sog. Wechselrhythmus können die Leistungseinschränkungen des Klägers auch bei aufsichtführenden und organisatorischen Tätigkeiten als Bäckermeister nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Bei einer Tätigkeit in einer Großbäckerei bzw. in größeren Bäckereibetrieben, die von einem Bäckermeister üblicherweise als Backstubenleiter oder Abteilungsleiter wahrgenommen wird, kann die praktische Mitarbeit nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn nicht unbedingt schweres Heben und Tragen erforderlich ist, so ist monotones Stehen nicht immer zu vermeiden. Überwiegend werden die Arbeiten im Stehen und Gehen verrichtet. Sitzen ist nur möglich, wenn Büroarbeiten zu erledigen sind.
Bei Erfordernis des sog. Wechselrhythmus können bei einer Tätigkeit als Backstubenleiter oder Abteilungsleiter die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Betriebsassistent in Großbäckereien oder in der industriellen Fertigung von Dauerback- waren, Süßwaren, Schokolade, Pralinen oder Marzipan
Betriebsassistenten assistieren bei der verantwortlichen Leitung einer Bäckerei/Bäckereiabtei- lung und nehmen zeitweilig Fach- und Führungsaufgaben des Betriebsleiters wahr. Gerade im Handwerk ist die praktische Mitarbeit erforderlich. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei Erfordernis des sog. Wechselrhythmus nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Auch in der industriellen Fertigung von Dauerbackwaren, Süßwaren, Schokolade, Pralinen oder Marzipan sind die Aufgaben eines Betriebsassistenten überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichten.
Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Einkäufer in der Lebensmittelbranche
Kurzbeschreibung der Tätigkeit eines Einkäufers:
- Laufendes Ermitteln von Art und Menge der zu beschaffenden Rohstoffe, Hilfs- und Zusatzstoffe entsprechend dem Produktionsprogramm
- Verhandeln mit Lieferanten, Herstellern
- Beurteilen von Rohstoffen, Hilfs- und Zusatzstoffen nach Qualitätsmerkmalen
- Beurteilen der Lieferantenbetriebe
- Vorbereiten und Abschließen von (z.B. längerfristig gültigen) Lieferverträgen
- Kontrollieren des Einhaltens der Lieferverträge
Je nach Betriebsgröße, - struktur und -organisation kann der Aufgabenzuschnitt abweichen.
Bei der Tätigkeit eines Einkäufers handelt es sich um körperlich leichte, geistig anspruchsvolle, verantwortungsvolle, u.U. stressreiche Tätigkeit, die in geschlossenen Räumen überwiegend im Sitzen, z.T. verbunden mit gewissen Zwangshaltungen an Bildschirmarbeitsplätzen, z.T. im Außendienst verrichtet wird. Zwingend erforderliche Voraussetzungen sind psychische Belastbarkeit, Flexibilität, Konzentrationsfähigkeit, Organisationsvermögen, Verhandlungsgeschick, sprachliches Ausdrucksvermögen, Kontaktfähigkeit und Einfühlungsvermögen.
Aufgrund des erlernten Berufes und der Meisterprüfung könnte an einen Ansatz als Einkäufer in einer Großbäckerei oder bei einem Gebäck- und Süßwarenhersteller gedacht werden. Für kaufmännische Tätigkeiten wie z.B. im Einkauf werden in diesem Bereich jedoch bevorzugt kaufmännische Kräfte beschäftigt. Die Tätigkeit eines Einkäufers ist üblicherweise eine fachspezifische Aufstiegsposition, in größeren Betrieben in der Regel nur nach langjähriger Berufserfahrung oder für Kräfte mit Hochschulabschluss wie z.B. Diplom-Betriebswirte.
Bei Erfordernis des sog. Wechselrhythmus können auch bei einer Tätigkeit als Einkäufer, die überwiegend im Sitzen ausgeübt wird, die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Mitarbeiter in der Nahrungsmittelkontrolle
Ein Kontrolleur z.B. in der Backwarenindustrie führt sowohl die Rohwarenprüfung als auch die Prüfung nach jedem Fertigungsschritt und die Endkontrolle durch. Es werden Laboruntersuchungen, optische, geschmackliche und Gewichtskontrollen vorgenommen. Die Tätigkeit wird überwiegend im Gehen und Stehen verrichtet. Bei Laboruntersuchungen besteht die Möglichkeit zum Sitzen. Bei der Kontrolle der Rohwaren ist u.a. auf Tanks, Silofahrzeuge, im Lager auf Leitern usw. zu steigen. Zeitdruck kann nicht ausgeschlossen werden, da der weitere Produktionsverlauf von dem Kontrollergebnis abhängt. An Konzentration, Aufmerksamkeit, Sorgfalt, Genauigkeit und z.T. Entscheidungsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen werden hohe Anforderungen gestellt, was durchaus eine gewisse nervliche Belastung darstellt. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei Erfordernis des sog. Wechselrhythmus nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Anzumerken ist, dass Kontrollarbeitsplätze einerseits vielfach als Schonarbeitsplätze gelten, auf die leistungsgeminderte, langjährige Mitarbeiter innerbetrieblich umgesetzt werden, und andererseits die Übertragung einer Kontrolltätigkeit jedoch oft auch eine Aufstiegsposition für besonders bewährte Kräfte darstellt. Nicht zuletzt ist das vorhandenene produkt-, produktions- und betriebsspezifische Wissen von Vorteil bzw. sogar Voraussetzung, da damit Einarbeitungszeiten möglichst kurz gehalten werden können oder sich gar erübrigen. Für Außenstehende zugänglich sind solche Arbeitsplätze erfahrungsgemäß nur im Ausnahmefall.
Warenannehmer, Lagerhalter
Je nach Art, Größe, Struktur und Organisation des Beschäftigungsbetriebes können die Aufgaben eines Warenannehmers oder Lagerhalters sehr unterschiedlich sein. Tätigkeiten sind z.B. das Annehmen der angelieferten Rohstoffe, Zutaten, Backmittel, Hilfs- und Verpackungsmittel, die verantwortliche Prüfung/Kontrolle auf Gewicht, Anzahl, Klassifizierung, Qualität, Sortierung, Frische usw. (Qualitätskontrolle in größeren Produktionsbetrieben wird überwiegend im Labor durch Laborkräfte durchgeführt), die Entscheidung über Rücksendung an Lieferfirmen, das Achten auf fachgerechte Lagerung und Pflege der Waren unter Berücksichtigung der verschiedenen Eigenschaften und des Alters, das Überwachen von Verfalldaten, das Aussortieren und Beseitigen verdorbener Waren, die Lagerbestandsverwaltung, die Disposition von Nachbestellungen, das Ausgeben von Materialien an die Backstube, das Beachten von gesetzlichen Lagervorschriften und technischen Vorgaben, das ordnungsgemäße Planen und Instandhalten der Lagereinrichtungen und ggf. auch praktische Mitarbeit in anderen Bereichen (in der Backstube, als Fahrer u.ä.).
Insbesondere in kleinen Bäckereien und Konditoreien wird die Lagerhaltung von Bäckergesellen oder dem Betriebsleiter usw. mit wahrgenommen.
Wenn bei einer Tätigkeit als Lagerhalter in Großbäckereien der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt und diese Tätigkeit überwiegend im Büro verrichtet werden kann, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Anzumerken ist, dass die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich erfahrungsgemäß - auch wenn der Kläger zuletzt als selbständiger Bäckermeister tätig war
- nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden können.
Die bis zu Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen , Bücken und andere Zwangshaltungen. Auch bei guter technischer Ausstattung, z.B. mit Gabelstaplern oder Hubwagen, lassen sich solche Belastungen nicht ausschließen.
Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Expedient
Expedienten sind für den Versand von Frachtgut verantwortlich. Dabei stellen sie eine frachtgerechte Verpackung, eine geeignete Beförderung unter Berücksichtung der jeweils günstigsten Tarife sowie die Einhaltung von Sicherheits-, Transport- und Umweltbestimmungen sicher. Ferner bearbeiten sie Versand- und Begleitpapiere einschließlich der Zollpapiere, schließen Transport- und Risikoversicherungen ab und berechnen die anfallenden Versandkosten.
Der Zugang zur Tätigkeit als Expedient ist nicht geregelt.
Üblicherweise wird eine Berufsausbildung als Speditionskaufmann, Industriekaufmann, Kaufmann im Groß- und Außenhandel, Kaufmann im Einzelhandel, Fachkraft für Lagerwirtschaft oder Handelsfachpacker vorausgesetzt.
Beschäftigten mit anderen Berufsabschlüssen im kaufmännischen Bereich ist der Zugang zur Tätigkeit unter Umständen möglich.
Es handelt sich um eine körperlich leichte, jedoch sehr stressreiche Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit zum Stehen und Gehen verrichtet wird.
Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Ausbilder bzw. Ausbildungsleiter in Backbetrieben
Eine hauptberufliche Tätigkeit von Ausbildern u.ä. ist nur in sehr großen Betrieben möglich. Häufig sind nicht nur Bäcker, sondern auch Auszubildende von verwandten Berufen auszubilden. Je nach Art, Größe und Struktur des Betriebes ist der Umfang in den Gebieten Aus-, Fort- und Weiterbildung unterschiedlich. Die Aus- und Fortbildung ist häufig eine Teilaufgabe neben der hauptberuflichen Tätigkeit als Bäckermeister. Aufgaben eines Ausbilders sind insbesondere: konzeptionelle Gestaltung des betrieblichen Teils der Berufsausbildung, Erstellen der betrieblichen Ausbildungspläne (Grundlage: sachliche und zeitliche Gliederung in Ausbildungsordnungen); Durchführen des betrieblichen Teils der Berufsausbildung nach dem BBiG unter Beachtung der rechtlichen, pädagogischen, psychologischen und physiologischen Grundlagen und der fachlichen Erfordernisse; Überwachen der Ausbildung, einschließlich des regelmäßigen Berufsschulbesuches; Bereinigen auftretender Probleme zwischen Auszubildenden und Ausbildern bzw. Mitarbeitern oder Vorgesetzten von Fachabteilungen; Erledigen der Korrespondenz mit der zuständigen Stelle (z.B. Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammer), Zusammenarbeit mit überbetrieblichen Bildungseinrichtungen, Meldungen zu Prüfungen u.ä.; Mitwirken bei bzw. Durchführen der Planung sowie Anleiten und Überwachen der im Betrieb durchgeführten Aus- und Fortbildung unter Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates gem. Betriebsverfassungsgesetz; Empfehlen von Weiterbildungsmaßnahmen externer Bildungsträger bei Anfragen durch Fachvorgesetzte; Auswerten von Seminarbeurteilungen der Teilnehmer, Empfehlen von Weiterbildungsmaßnahmen externer Bildungsträger bei Anfragen durch Fachvorgesetzte; ggf. Führen einer Führungskräfte-/Mitarbeiterkartei mit Weiterbildungsnachweis; ggf. Mitwirken in der überbetrieblichen Berufsausbildung und/oder -fortbildung. Hierbei treten die Belastungen auf wie bei einer Bäckertätigkeit, insbesondere Tätigkeiten zumeist im Stehen und zeitweise Gehen, vielfach in leicht nach vorn gebeugter Arbeitshaltung. Die Belastbarkeit für mittelschwere Arbeiten sollte gegeben sein.
Anzumerken ist, dass ein maximaler dreimonatiger Einarbeitungszeitraum für eine Tätigkeit als Ausbilder in einem sehr großen Betrieb - auch wenn der Kläger bereits Lehrlinge ausgebildet hat - in der Regel zu kurz sein dürfte. Vollberufliche Ausbilder in betrieblichen Ausbildungswerkstätten im Handwerk oder in überbetrieblichen Einrichtungen sind nicht sehr häufig anzutreffen.
Fach- oder Kundenberater für Bäckereiwaren
Die Tätigkeit umfasst die Beratung im Rahmen von Messen, Demonstrations- und Informationsveranstaltungen, Seminaren u.ä. hinsichtlich zu verarbeitender Stoffe, Fertigungsverfahren, Maschinen, usw.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere: Vorführung/Demonstration fachgerechter Anwendung von Backmitteln, Hefen, Sauerteigen, Halbfabrikaten u.a.; Führen von speziellen Beratungsgesprächen im Zusammenhang mit dem optimalen Einsatz von Maschinen, Geräten, Backöfen, Einrichtungen, Anlagen und u.ä., abgestellt auf die betrieblichen Belange der Kunden; Vorführen von Maschinen, Geräten, Backöfen, Einrichtungen, Anlagen u.ä.: Erklären von Funktionen, Verwendung, Wirtschaftlichkeit, Gebrauchsvorteilen u.ä.; ggf. Durchführen von Arbeitsproben; Vorführen/Erklären neuer Verfahren und Produkte, einschl. der hierzu erforderlichen Maschinen, Geräte usw.; Produktdemonstration auf Messen, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen.
Die Tätigkeiten sind je nach Produkt, Art, Größe und Struktur des Beschäftigungsbetriebes, Aufgabenstellung u.ä. unterschiedlich. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die häufig mit Reisen verbunden ist und daher den Führerschein Klasse 3 erfordert. Beim Autofahren treten Belastungen wie ausschließliches Sitzen in überwiegend statischer Haltung auf. Diese Tätigkeit ist sehr kommunikations- und stressbetont. Die notwendige Einarbeitungszeit wird in der Regel mit mindestens drei Monaten (eher länger) angegeben.
Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Saved
Datum