Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 10 RJ 667/97
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war zuletzt über mehrere Jahre bei der Post als Briefverteilerin beschäftigt.
Dr. ^Göppner^ beschreibt das Leistungsvermögen der Klägerin in seinem Gutachten vom 10.06.98 wie folgt:
- vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten
- in geschlossenen Räumen
- vorwiegend im Sitzen
- nicht ausschließlich im Stehen und Gehen
- mit der Möglichkeit zu wechselnder Körperhaltung
- ohne Schichtarbeit
- ohne anstrengenden Zeitdruck
Häufiges Bücken, Heben und Tragen über 8 kg ohne Hilfsmittel, Arbeiten unter Zwangshaltung des Rumpfes, Einwirkung von Kälte, Nässe, Zugluft sind zu vermeiden. Außerdem müssen wegen der Diabetes mellitus alle zwei Stunden Zwischenmahlzeiten eingenommen werden, welche eine Arbeitsunterbrechung von etwa 10 Min bedingen.
Dr. ^Göppner^ beschreibt das Leistungsvermögen der Klägerin in seinem Gutachten vom 10.06.98 wie folgt:
- vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten
- in geschlossenen Räumen
- vorwiegend im Sitzen
- nicht ausschließlich im Stehen und Gehen
- mit der Möglichkeit zu wechselnder Körperhaltung
- ohne Schichtarbeit
- ohne anstrengenden Zeitdruck
Häufiges Bücken, Heben und Tragen über 8 kg ohne Hilfsmittel, Arbeiten unter Zwangshaltung des Rumpfes, Einwirkung von Kälte, Nässe, Zugluft sind zu vermeiden. Außerdem müssen wegen der Diabetes mellitus alle zwei Stunden Zwischenmahlzeiten eingenommen werden, welche eine Arbeitsunterbrechung von etwa 10 Min bedingen.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
In der industriellen Fertigung vorkommende Tätigkeiten wie Montier-, Verpackungs-, Sortier- und Kontrollarbeiten können körperlich leicht sein, in der Regel dann, wenn mit kleinen Teilen umzugehen ist. Die Arbeiten sind weitgehend in einseitiger Körperhaltung (entweder im Sitzen oder Stehen) zu verrichten. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist möglich, wenn die zu bearbeitenden Teile selbst an- und abtransportiert werden müssen, jedoch fällt u.U. auch schwerere Hebe- und Tragebelastung an. Die Tätigkeiten in diesem Bereich erfordern nicht selten Schichtarbeit und werden in der Regel im Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen bzw. am Fließband verrichtet. Eine dem Leistungsvermögen der Klägerin entsprechende berufliche Alternative ist in diesem Bereich nicht erkennbar.
Auch einfache Reinigungsarbeiten stellen für die Klägerin keine ihrem Leistungsvermögen entsprechende Alternative dar. Die Arbeiten werden im Gehen und Stehen verrichtet. Vorwiegendes Sitzen mit der Möglichkeit zu wechselnder Körperhaltung ist nicht üblich. Häufiges Bücken, Recken, vorgebeugte und z.T. gedrehte Haltung o.ä. oder auch Arbeit im Freien werden verlangt. In der Regel wird außerdem unter Zeitdruck gearbeitet.
Spülerinnen im Hotel- und Gaststättengewerbe verrichten ihre Tätigkeit ebenfalls im Gehen und Stehen. Das Leistungsvermögen der Klägerin entspricht für Tätigkeiten in diesem Bereich nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Auch im Verkauf, z.B. als Auszeichnerin, Auffüllerin oder evtl. als Kassiererin ist keine zumutbare Alternative zu erkennen. Heben und Tragen von Lasten über 8 kg ohne Hilfsmittel und häufiges Bücken kann bei einer Tätigkeit als Auszeichnerin und Auffüllerin nicht immer vermieden werden. Die Tätigkeit einer Kassiererin wird ausschließlich im Sitzen verrichtet.
Botinnen, Mitarbeiterinnen in einer Registratur oder Poststelle müssen erfahrungsgemäß zeitweise bis mittelschwer belastbar sein. Häufiges Bücken, Recken, Heben und Tragen von schwereren Lasten als 8 kg ist trotz des Einsatz von z.B. Aktenrollwagen nicht unüblich. Die Tätigkeit einer Botin scheidet insbesondere daher aus, da sie überwiegend im Gehen verrichtet wird. Die Leistungseinschränkungen der Klägerin können auch bei diesen Tätigkeiten nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Einfache Bürohilfstätigkeiten wie z.B. Karteiarbeiten, Listenführung, Schreibarbeiten sind körperlich leicht und werden in der Regel überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zu wechselnder Körperhaltung verrichtet. Jedoch sind sie durch den zunehmenden Einsatz von EDV und moderner Bürokommunikation rückläufig. Außerdem verlangt der Wechsel von bisher ausschließlich gewerblicher Arbeit auf Bürotätigkeiten erfahrungsgemäß ein erhöhtes Maß an Umstellungsfähigkeit, wobei auf Arbeitgeberseite üblicherweise keine Bereitschaft besteht, minderbelastbare, gewerbliche Arbeitnehmerinnen für solche Arbeiten neu einzustellen.
Telefonistin
In die Überlegungen mit einbezogen wurde noch die Telefonistinnentätigkeit. Sie ist - wenn nicht andere Arbeiten mit verrichtet werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches oder vertieftes Wissen erforderlich ist - erfahrungsgemäß in maximal drei Monaten erlernbar. Die Tätigkeit eine Telefonistin ist körperlich leicht, wird jedoch ausschließlich im Sitzen ohne die Möglichkeit zu wechselnder Körperhaltung ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Unabhängig davon ist die Telefonistinnentätigkeit der Klägerin aufgrund ihrer Leistungseinschränkungen nicht uneingeschränkt zumutbar.
Museumswärterin
Die Tätigkeit einer Museumswärterin wurde in ähnlich gelagerten Fällen als zumutbare Verweisungsmöglichkeit benannt.
Die Körperhaltung der Museumsaufsicht ist in den meisten Museen annähernd ausschließlich Stehen und Gehen. Sitzen ist die Ausnahme, allein schon, weil in der Regel mehrere Räume überwacht (z.T. auch über zwei Etagen) und regelmäßig und auch unregelmäßig begangen werden müssen. Sitzen ist gestattet, wenn kein Besucher da ist. Nach Auskunft von Museumsleitern ist die Mitarbeit beim Ab- und Aufbau von Ausstellungen, beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten erforderlich. Gefordert werden gutes Hörvermögen, ausreichendes Sehvermögen, die Fähigkeit, Leitern besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können. Sonn- und Feiertagsdienst ist erforderlich.
Heben und Tragen kann beim Bewegen der Exponate 8 kg übersteigen. Anzumerken ist, dass diese Anforderungen in der Regel nur bei Ausstellungswechseln, d.h. in größeren zeitlichen Abständen vorkommen. Da die Tätigkeit einer Museumswärterin nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen verrichtet wird, können die Leistungseinschränkungen der Klägerin auch bei dieser Tätigkeit nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Gedacht werden könnte noch an eine Tätigkeit als Pförtnerin.
Eine Pförtnertätigkeit kann Aufgaben aus den Bereichen Personalkontrolle und Ausweiswesen, Besucherempfang, Schlüsselverwahrung bzw. Verwaltung von Schließanlagen und Überwachung des Kfz.- und Warenverkehrs sowie sonstige Aufgaben in verschiedenen Kombinationen und mit unterschiedlichen Schwerpunkten beinhalten. Nicht selten handelt es sich um Arbeitsplätze, die die Rücksichtnahme auf diverse Leistungseinschränkungen gestatten, so dass sie auch für leistungsgeminderte Arbeitskräfte in Frage kommen. Sie sind zwar häufig der innerbetrieblichen Besetzung durch langjährige, leistungsgewandelte Beschäftige vorbehalten, in nennenswertem Umfang aber auch Außenstehenden zugänglich. Meist genügt Belastbarkeit für leichte Arbeiten. Auch ein Wechsel der Körperhaltung ist erfahrungsgemäß in gewissem Umfang möglich, wobei Sitzen den größten Anteil ausmachen kann. Belastungen durch Zwangshaltungen, Bücken o.ä. sind nicht üblich. Nicht ganz ausgeschlossen werden kann allerdings sehr oft die Einwirkung von Zugluft, Temperaturschwankungen oder Witterungseinflüssen (z.B. Arbeitsplatz im Eingangsbereich; Notwendigkeit, Pförtnerloge oder -häuschen zu verlassen, z.B. zur Zufahrtsregelung). Weitaus überwiegend ist außerdem Schichtarbeit (zumindest Früh- und Nachmittagsschicht, zum Teil rund um die Uhr, auch am Wochenende, u.U. mit auf 12 Stunden verlängerter Arbeitszeit) anzutreffen. Sogar Zeitdruck ist - im Wechsel mit Zeiten relativ monotoner Tätigkeit - möglich (z.B. hoher Besucherandrang; Arbeitsbeginn, - ende, Schichtwechsel); auch andere Streßbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern o.ä.) sind nicht völlig zu vermeiden. Vorausgesetzt wird üblicherweise Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, Merkfähigkeit, Flexibilität, sicheres Auftreten oder sogar Durchsetzungskraft und die Fähigkeit zu situationsgerechtem und schnellem Handeln bei außergewöhnlichen Vorfällen, wozu auch ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit erforderlich ist. Überwiegend handelt es sich um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Die Leistungseinschränkungen der Klägerin können auch bei einer Tätigkeit als Pförtnerin nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Frauen üben eine derartige Tätigkeit jedoch erfahrungsgemäß meist in der Funktion einer Empfangsdame aus. Kunden- oder Besucherempfang und
- Weiterleitung sowie Auskunft- erteilung sind jedoch auch hier oft nicht die einzigen Tätigkeitsinhalte, sondern es sind vielfach auch andere Arbeiten wie Telefonvermittlung, Ablage, Kartei-, Schreib- oder sonstige einfache Büroarbeiten mit zu verrichten, die zusätzlich zum Teil einschlägige Kenntnisse und Fertigkeiten (z.B. kaufmännische, Schreibmaschinen-, Textverarbeitungs-, EDV- oder aber auch Fremdsprachenkenntnisse) erfordern. Besonderes Augenmerk wird in der Regel außerdem auch auf das äußere Erscheinungsbild gerichtet. Ob die Klägerin alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten dürfte aufgrund des beruflichen Werdeganges der Klägerin für diese Tätigkeit nicht genügen.
Hinsichtlich der physischen und psychischen Belastungen sind erfahrungsgemäß nicht selten gewisse Unterschiede im Vergleich zur Pförtnertätigkeit festzustellen. Die Arbeiten können zwar vorwiegend im Sitzen verrichtet werden, jedoch sind Zwangshaltungen möglich, wenn z.B. häufiger oder länger Schreibmaschinenschreiben oder Arbeit am Computer verlangt wird. Dafür ist üblicherweise nicht oder in sehr viel geringerem Umfang mit Schichtarbeit, ungünstigen Umgebungseinflüssen, Gefahrensituationen u.ä. zu rechnen.
Anzumerken ist, dass nach vermittlerischer Erfahrung Bewerberinnen mit dem beruflichen Werdegang und dem Alter der Klägerin keine Chance haben, einen Arbeitsplatz als Empfangsdame zu erhalten. Auch können die Leistungseinschränkungen der Klägerin bei einer Tätigkeit als Empfangsdame, die zusätzlich andere Arbeiten mit verrichtet, nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Nach dem Gutachten von Dr. ^Göppner^ vom 10.06.98 zufolge müssen von der Klägerin alle zwei Stunden Zwischenmahlzeiten eingenommen werden, die eine Arbeitsunterbrechung von etwa 10 Minuten bedingen. Der ärztliche Sachverständige führte in der mündlichen Verhandlung am 10.06.98 ergänzend zu seinem Gutachten aus, dass die Mahlzeiten aus kleineren Gerichten, wie z.B. Joghurt, Banane usw. bestehen können. Ferner muss die Klägerin alle vier Stunden nach Durchführung einer Blutzuckermessung Insulin spritzen, was in geeigneten Räumen vorgenommen werden sollte.
Unabhängig davon, ob die beschriebenen Tätigkeiten dem physischen und psychischen Leistungsvermögen der Klägerin entsprechen, ist hinsichtlich des Erfordernisses von Pausen alle zwei Stunden à 10 Minuten zum Einnehmen von Zwischenmahlzeiten und des Erfordernisses, alle vier Stunden nach Durchführung einer Blutzuckermessung Insulin in geeigneten Räumen zu spritzen, folgendes auszuführen.
Bei Zeitlohnarbeiten in normaler Arbeitszeit, wie sie die Klägerin noch zu leisten imstande ist, wird üblicherweise eine mindestes stündige Mittagspause und nicht selten daneben im Lauf des Vormittags eine ca. 15minütige Frühstückspause gewährt.
Eine Arbeitszeitregelung, die zusätzlich zu den betriebsüblichen Pausen noch die für die Klägerin erforderlichen Pausen ggf. in geeigneten Räumen vorsieht, fand sich noch bei keinem der im Laufe vieler Jahre dazu befragten Betriebe. Entsprechende Sonderregelungen würden den Betriebsablauf doch erheblich behindern. Pausen sind grundsätzlich keine bezahlte Arbeitszeit. Zusätzliche betriebsunübliche Pausen würden daher bei Vollzeitarbeit eine Verschiebung des Arbeitsbeginns und/oder des Arbeitsendes erfordern, was schon organisatorisch oft gar nicht möglich ist.
Neben den betriebsüblichen Pausen werden Arbeitnehmern in gewissem Umfang sog. Verteilzeiten zugestanden. Dazu rechnet z.B. der Weg vom Zeiterfassungsgerät zum Arbeitsplatz, das Vorbereiten bzw. Aufräumen des Arbeitsplatzes, das Aufsuchen der Toilette, Unterbrechungen durch Störungen durch Dritte usw. Bei Leistungslohn-/Akkordarbeiten, die der Klägerin, die keine Arbeiten mit anstrengendem Zeitdruck verrichten kann, aber nicht mehr zugemutet werden dürfen, ist nicht selten zumindest ein Teil dieser Verteilzeiten in Form von zusätzlichen Kurzpausen institutionalisiert. Es kann aber nicht ohne weiteres als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass im Rahmen der Verteilzeiten, insbesondere auf anderen als Leistungslohnarbeitsplätzen, auch Mahlzeiten eingenommen werden können. Ob dies möglich ist, hängt von der Akzeptanz durch den Arbeitgeber und von der Art der Tätigkeit ab, z.B. von hygienischen Aspekten (schmutzige Hände oder Gefahr der Verschutzung des Arbeitsgutes) oder ob ständige manuelle Tätigkeit gefordert ist oder - im Gegensatz dazu - zeitweises Beobachten von Maschinen anfällt, währenddessen eine Mahlzeit eingenommen werden kann. Selbst wenn die Einnahme von Mahlzeiten möglich und geduldet ist, ist eine Eigenbestimmung des Zeitpunktes entsprechend den gesundheitlichen Erfordernissen nicht immer gewährleistet. Derartige Rücksichtnahme ist im Arbeitsleben zwar zu finden, wird aber erfahrungsgemäß meist nur bereits beschäftigten Arbeitnehmern zuteil, denen gegenüber eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besteht. Eine Außenstehende - wie die Klägerin - bei der zusätzlich noch andere Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen sind, hat unter diesen Voraussetzungen üblicherweise keine Chance, eingestellt zu werden.
Obwohl die Klägerin noch in der Lage ist, vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten unter Berücksichtigung der von Dr. ^Göppner^ in seinem Gutachten vom 10.06.98 an gegebenen Einschränkungen zu verrichten, kann insbesondere aufgrund des Erfordernisses von zusätzlichen Pausen ggf. in geeigneten Räumen, keine konkrete Verweisungstätigkeit aufgezeigt werden.
In der industriellen Fertigung vorkommende Tätigkeiten wie Montier-, Verpackungs-, Sortier- und Kontrollarbeiten können körperlich leicht sein, in der Regel dann, wenn mit kleinen Teilen umzugehen ist. Die Arbeiten sind weitgehend in einseitiger Körperhaltung (entweder im Sitzen oder Stehen) zu verrichten. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist möglich, wenn die zu bearbeitenden Teile selbst an- und abtransportiert werden müssen, jedoch fällt u.U. auch schwerere Hebe- und Tragebelastung an. Die Tätigkeiten in diesem Bereich erfordern nicht selten Schichtarbeit und werden in der Regel im Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen bzw. am Fließband verrichtet. Eine dem Leistungsvermögen der Klägerin entsprechende berufliche Alternative ist in diesem Bereich nicht erkennbar.
Auch einfache Reinigungsarbeiten stellen für die Klägerin keine ihrem Leistungsvermögen entsprechende Alternative dar. Die Arbeiten werden im Gehen und Stehen verrichtet. Vorwiegendes Sitzen mit der Möglichkeit zu wechselnder Körperhaltung ist nicht üblich. Häufiges Bücken, Recken, vorgebeugte und z.T. gedrehte Haltung o.ä. oder auch Arbeit im Freien werden verlangt. In der Regel wird außerdem unter Zeitdruck gearbeitet.
Spülerinnen im Hotel- und Gaststättengewerbe verrichten ihre Tätigkeit ebenfalls im Gehen und Stehen. Das Leistungsvermögen der Klägerin entspricht für Tätigkeiten in diesem Bereich nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Auch im Verkauf, z.B. als Auszeichnerin, Auffüllerin oder evtl. als Kassiererin ist keine zumutbare Alternative zu erkennen. Heben und Tragen von Lasten über 8 kg ohne Hilfsmittel und häufiges Bücken kann bei einer Tätigkeit als Auszeichnerin und Auffüllerin nicht immer vermieden werden. Die Tätigkeit einer Kassiererin wird ausschließlich im Sitzen verrichtet.
Botinnen, Mitarbeiterinnen in einer Registratur oder Poststelle müssen erfahrungsgemäß zeitweise bis mittelschwer belastbar sein. Häufiges Bücken, Recken, Heben und Tragen von schwereren Lasten als 8 kg ist trotz des Einsatz von z.B. Aktenrollwagen nicht unüblich. Die Tätigkeit einer Botin scheidet insbesondere daher aus, da sie überwiegend im Gehen verrichtet wird. Die Leistungseinschränkungen der Klägerin können auch bei diesen Tätigkeiten nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Einfache Bürohilfstätigkeiten wie z.B. Karteiarbeiten, Listenführung, Schreibarbeiten sind körperlich leicht und werden in der Regel überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zu wechselnder Körperhaltung verrichtet. Jedoch sind sie durch den zunehmenden Einsatz von EDV und moderner Bürokommunikation rückläufig. Außerdem verlangt der Wechsel von bisher ausschließlich gewerblicher Arbeit auf Bürotätigkeiten erfahrungsgemäß ein erhöhtes Maß an Umstellungsfähigkeit, wobei auf Arbeitgeberseite üblicherweise keine Bereitschaft besteht, minderbelastbare, gewerbliche Arbeitnehmerinnen für solche Arbeiten neu einzustellen.
Telefonistin
In die Überlegungen mit einbezogen wurde noch die Telefonistinnentätigkeit. Sie ist - wenn nicht andere Arbeiten mit verrichtet werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches oder vertieftes Wissen erforderlich ist - erfahrungsgemäß in maximal drei Monaten erlernbar. Die Tätigkeit eine Telefonistin ist körperlich leicht, wird jedoch ausschließlich im Sitzen ohne die Möglichkeit zu wechselnder Körperhaltung ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Unabhängig davon ist die Telefonistinnentätigkeit der Klägerin aufgrund ihrer Leistungseinschränkungen nicht uneingeschränkt zumutbar.
Museumswärterin
Die Tätigkeit einer Museumswärterin wurde in ähnlich gelagerten Fällen als zumutbare Verweisungsmöglichkeit benannt.
Die Körperhaltung der Museumsaufsicht ist in den meisten Museen annähernd ausschließlich Stehen und Gehen. Sitzen ist die Ausnahme, allein schon, weil in der Regel mehrere Räume überwacht (z.T. auch über zwei Etagen) und regelmäßig und auch unregelmäßig begangen werden müssen. Sitzen ist gestattet, wenn kein Besucher da ist. Nach Auskunft von Museumsleitern ist die Mitarbeit beim Ab- und Aufbau von Ausstellungen, beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten erforderlich. Gefordert werden gutes Hörvermögen, ausreichendes Sehvermögen, die Fähigkeit, Leitern besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können. Sonn- und Feiertagsdienst ist erforderlich.
Heben und Tragen kann beim Bewegen der Exponate 8 kg übersteigen. Anzumerken ist, dass diese Anforderungen in der Regel nur bei Ausstellungswechseln, d.h. in größeren zeitlichen Abständen vorkommen. Da die Tätigkeit einer Museumswärterin nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen verrichtet wird, können die Leistungseinschränkungen der Klägerin auch bei dieser Tätigkeit nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Gedacht werden könnte noch an eine Tätigkeit als Pförtnerin.
Eine Pförtnertätigkeit kann Aufgaben aus den Bereichen Personalkontrolle und Ausweiswesen, Besucherempfang, Schlüsselverwahrung bzw. Verwaltung von Schließanlagen und Überwachung des Kfz.- und Warenverkehrs sowie sonstige Aufgaben in verschiedenen Kombinationen und mit unterschiedlichen Schwerpunkten beinhalten. Nicht selten handelt es sich um Arbeitsplätze, die die Rücksichtnahme auf diverse Leistungseinschränkungen gestatten, so dass sie auch für leistungsgeminderte Arbeitskräfte in Frage kommen. Sie sind zwar häufig der innerbetrieblichen Besetzung durch langjährige, leistungsgewandelte Beschäftige vorbehalten, in nennenswertem Umfang aber auch Außenstehenden zugänglich. Meist genügt Belastbarkeit für leichte Arbeiten. Auch ein Wechsel der Körperhaltung ist erfahrungsgemäß in gewissem Umfang möglich, wobei Sitzen den größten Anteil ausmachen kann. Belastungen durch Zwangshaltungen, Bücken o.ä. sind nicht üblich. Nicht ganz ausgeschlossen werden kann allerdings sehr oft die Einwirkung von Zugluft, Temperaturschwankungen oder Witterungseinflüssen (z.B. Arbeitsplatz im Eingangsbereich; Notwendigkeit, Pförtnerloge oder -häuschen zu verlassen, z.B. zur Zufahrtsregelung). Weitaus überwiegend ist außerdem Schichtarbeit (zumindest Früh- und Nachmittagsschicht, zum Teil rund um die Uhr, auch am Wochenende, u.U. mit auf 12 Stunden verlängerter Arbeitszeit) anzutreffen. Sogar Zeitdruck ist - im Wechsel mit Zeiten relativ monotoner Tätigkeit - möglich (z.B. hoher Besucherandrang; Arbeitsbeginn, - ende, Schichtwechsel); auch andere Streßbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern o.ä.) sind nicht völlig zu vermeiden. Vorausgesetzt wird üblicherweise Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, Merkfähigkeit, Flexibilität, sicheres Auftreten oder sogar Durchsetzungskraft und die Fähigkeit zu situationsgerechtem und schnellem Handeln bei außergewöhnlichen Vorfällen, wozu auch ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit erforderlich ist. Überwiegend handelt es sich um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Die Leistungseinschränkungen der Klägerin können auch bei einer Tätigkeit als Pförtnerin nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Frauen üben eine derartige Tätigkeit jedoch erfahrungsgemäß meist in der Funktion einer Empfangsdame aus. Kunden- oder Besucherempfang und
- Weiterleitung sowie Auskunft- erteilung sind jedoch auch hier oft nicht die einzigen Tätigkeitsinhalte, sondern es sind vielfach auch andere Arbeiten wie Telefonvermittlung, Ablage, Kartei-, Schreib- oder sonstige einfache Büroarbeiten mit zu verrichten, die zusätzlich zum Teil einschlägige Kenntnisse und Fertigkeiten (z.B. kaufmännische, Schreibmaschinen-, Textverarbeitungs-, EDV- oder aber auch Fremdsprachenkenntnisse) erfordern. Besonderes Augenmerk wird in der Regel außerdem auch auf das äußere Erscheinungsbild gerichtet. Ob die Klägerin alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten dürfte aufgrund des beruflichen Werdeganges der Klägerin für diese Tätigkeit nicht genügen.
Hinsichtlich der physischen und psychischen Belastungen sind erfahrungsgemäß nicht selten gewisse Unterschiede im Vergleich zur Pförtnertätigkeit festzustellen. Die Arbeiten können zwar vorwiegend im Sitzen verrichtet werden, jedoch sind Zwangshaltungen möglich, wenn z.B. häufiger oder länger Schreibmaschinenschreiben oder Arbeit am Computer verlangt wird. Dafür ist üblicherweise nicht oder in sehr viel geringerem Umfang mit Schichtarbeit, ungünstigen Umgebungseinflüssen, Gefahrensituationen u.ä. zu rechnen.
Anzumerken ist, dass nach vermittlerischer Erfahrung Bewerberinnen mit dem beruflichen Werdegang und dem Alter der Klägerin keine Chance haben, einen Arbeitsplatz als Empfangsdame zu erhalten. Auch können die Leistungseinschränkungen der Klägerin bei einer Tätigkeit als Empfangsdame, die zusätzlich andere Arbeiten mit verrichtet, nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Nach dem Gutachten von Dr. ^Göppner^ vom 10.06.98 zufolge müssen von der Klägerin alle zwei Stunden Zwischenmahlzeiten eingenommen werden, die eine Arbeitsunterbrechung von etwa 10 Minuten bedingen. Der ärztliche Sachverständige führte in der mündlichen Verhandlung am 10.06.98 ergänzend zu seinem Gutachten aus, dass die Mahlzeiten aus kleineren Gerichten, wie z.B. Joghurt, Banane usw. bestehen können. Ferner muss die Klägerin alle vier Stunden nach Durchführung einer Blutzuckermessung Insulin spritzen, was in geeigneten Räumen vorgenommen werden sollte.
Unabhängig davon, ob die beschriebenen Tätigkeiten dem physischen und psychischen Leistungsvermögen der Klägerin entsprechen, ist hinsichtlich des Erfordernisses von Pausen alle zwei Stunden à 10 Minuten zum Einnehmen von Zwischenmahlzeiten und des Erfordernisses, alle vier Stunden nach Durchführung einer Blutzuckermessung Insulin in geeigneten Räumen zu spritzen, folgendes auszuführen.
Bei Zeitlohnarbeiten in normaler Arbeitszeit, wie sie die Klägerin noch zu leisten imstande ist, wird üblicherweise eine mindestes stündige Mittagspause und nicht selten daneben im Lauf des Vormittags eine ca. 15minütige Frühstückspause gewährt.
Eine Arbeitszeitregelung, die zusätzlich zu den betriebsüblichen Pausen noch die für die Klägerin erforderlichen Pausen ggf. in geeigneten Räumen vorsieht, fand sich noch bei keinem der im Laufe vieler Jahre dazu befragten Betriebe. Entsprechende Sonderregelungen würden den Betriebsablauf doch erheblich behindern. Pausen sind grundsätzlich keine bezahlte Arbeitszeit. Zusätzliche betriebsunübliche Pausen würden daher bei Vollzeitarbeit eine Verschiebung des Arbeitsbeginns und/oder des Arbeitsendes erfordern, was schon organisatorisch oft gar nicht möglich ist.
Neben den betriebsüblichen Pausen werden Arbeitnehmern in gewissem Umfang sog. Verteilzeiten zugestanden. Dazu rechnet z.B. der Weg vom Zeiterfassungsgerät zum Arbeitsplatz, das Vorbereiten bzw. Aufräumen des Arbeitsplatzes, das Aufsuchen der Toilette, Unterbrechungen durch Störungen durch Dritte usw. Bei Leistungslohn-/Akkordarbeiten, die der Klägerin, die keine Arbeiten mit anstrengendem Zeitdruck verrichten kann, aber nicht mehr zugemutet werden dürfen, ist nicht selten zumindest ein Teil dieser Verteilzeiten in Form von zusätzlichen Kurzpausen institutionalisiert. Es kann aber nicht ohne weiteres als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass im Rahmen der Verteilzeiten, insbesondere auf anderen als Leistungslohnarbeitsplätzen, auch Mahlzeiten eingenommen werden können. Ob dies möglich ist, hängt von der Akzeptanz durch den Arbeitgeber und von der Art der Tätigkeit ab, z.B. von hygienischen Aspekten (schmutzige Hände oder Gefahr der Verschutzung des Arbeitsgutes) oder ob ständige manuelle Tätigkeit gefordert ist oder - im Gegensatz dazu - zeitweises Beobachten von Maschinen anfällt, währenddessen eine Mahlzeit eingenommen werden kann. Selbst wenn die Einnahme von Mahlzeiten möglich und geduldet ist, ist eine Eigenbestimmung des Zeitpunktes entsprechend den gesundheitlichen Erfordernissen nicht immer gewährleistet. Derartige Rücksichtnahme ist im Arbeitsleben zwar zu finden, wird aber erfahrungsgemäß meist nur bereits beschäftigten Arbeitnehmern zuteil, denen gegenüber eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besteht. Eine Außenstehende - wie die Klägerin - bei der zusätzlich noch andere Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen sind, hat unter diesen Voraussetzungen üblicherweise keine Chance, eingestellt zu werden.
Obwohl die Klägerin noch in der Lage ist, vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten unter Berücksichtigung der von Dr. ^Göppner^ in seinem Gutachten vom 10.06.98 an gegebenen Einschränkungen zu verrichten, kann insbesondere aufgrund des Erfordernisses von zusätzlichen Pausen ggf. in geeigneten Räumen, keine konkrete Verweisungstätigkeit aufgezeigt werden.
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