Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 12 RJ 56/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Ergänzend zu meiner Stellungnahme vom 29.07.2002 nehme ich zur Frage, ob der Kläger seinen bisherigen Beruf als Drucker noch ausüben kann und welche anderen Facharbeitertätigkeiten für den Kläger in Betracht kommen, wie folgt Stellung:
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Die Tätigkeit eines Druckers ist körperlich leicht, zeitweise mittelschwer, und wird überwiegend im Stehen und Gehen verrichtet. Zeitweise treten Zwangshaltungen wie Bücken, Knien und Hocken auf.
Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen sind volle Funktionstüchtigkeit der Finger und beider Hände, Finger- und Handgeschicklichkeit, weitgehend funktionstüchtige Arme, Beine und Wirbelsäule, gutes beidäugiges Nahsehvermögen, gutes Hörvermögen, intakter Tastsinn, widerstandsfähige Haut, besonders der Hände, gesunde Atemwege und vegetative Belastbarkeit.
Nach dem chirurgisch-orthopädischen Fachgutachten von Dr. ^St-Löt^ vom 15.11.2001 ist der Kläger noch in der Lage vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten, wechselweise im Sitzen, Stehen und Gehen, ohne einseitig, fixierte Körperhaltung, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, nicht auf Leitern und Gerüsten, nicht auf rutschigem, glatten Untergrund, nicht unter Einwirkung von Kälte, Hitze oder Nässe nicht in Zwangshaltung zu verrichten.
Außerdem sollten mittelschwere Tätigkeiten mit hoher Anforderung an die Gebrauchsfähigkeit beider Hände vermieden werden.
Aus berufskundlicher Sicht entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen, da ein Wechsel der Körperhaltung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis nicht zu gewährleisten ist und Zwangshaltungen nicht zu vermeiden sind.
Ob das Leistungsvermögen des Klägers durch die Ausübung seines erlernten Berufes als Druckers gefährdet oder auf Dauer geschädigt wurde, kann aus berufskundlicher Sicht nicht beurteilt werden. Aus berufskundlicher Sicht ist nur eine Aussage darüber möglich, ob das bestehende Leistungsvermögen mit den Anforderungen, die im Beruf üblicherweise gestellt werden, übereinstimmen.
Andere Facharbeitertätigkeiten, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar
Da der Kläger, der den Beruf des Druckers erlernt hat und ausschließlich in seinem Beruf tätig war, über die in der Druckindustrie verwendeten Arbeitsmittel Kenntnisse haben dürfte, wurde von mir vorrangig die Tätigkeit eines Lagerverwalters in der Druckindustrie geprüft. Außerdem habe ich meiner Stellungnahme vom 29.07.2002 bereits ausgeführt, dass der Kläger in anderen Bereichen wie z.B. der Metallindustrie keine verwertbare Vorkenntnisse über die Produkte bzw. die Branche mit bringt und daher ein Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene nicht zu realisieren sein dürfte.
Für die Tätigkeit in einem Lager, in dem der Lagerverwalter aufgrund der Automatisierung bzw. da ausreichend Hilfskräfte zur Verfügung stehen, keine Hebe- und Tragebelastungen verrichten muss und auch ein Besteigen auf Leitern und Gerüsten nicht erforderlich ist, entspricht das Leistungsvermögen des Klägers sicherlich weitgehend den üblichen Anforderungen. Jedoch genügt einem gelernten Drucker, der ausschließlich als Drucker tätig gewesen war, für die Tätigkeit eines Lagerverwalters, der körperlich praktisch nicht mitarbeitet, nicht ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Ihren Beobachtungen zufolge beschreiben Sie die Tätigkeit eines Kassierers. Zur Erstellung der Rechnung muss diese sicherlich nur z.B. mit dem Scanner über den Codierungsstreifen gehen bzw. falls dies nicht möglich ist aufgrund der angegebenen Artikelnummer den Rechnungspreis ermitteln.
Um Lieferungen über die Lagerverwaltungs-EDV zu erfassen sind jedoch weiterreichende EDV-Kenntnisse, wie Umgang mit PC-Programmen und Datenbanken, Kenntnisse über moderne Geschäftsorganisation, -abläufe und -methoden, insbesondere Einbindung in logistische Prozesse und Denkweisen erforderlich, die üblicherweise nicht durch andere Mitarbeiter in kurzer Zeit vermittelt werden können.
Eine ausführliche Recherche in dem Stellen-Informations-Service (SIS) der Bundesanstalt für Arbeit und anderen Online-Stellenbörsen hat ergeben, dass für die Tätigkeit eines Lagerverwalters, dem die Organisation, Koordination und Führung des Warenlagers obliegt, häufig eine kaufmännische oder technische Ausbildung vorausgesetzt wird. Arbeitgeber erwarten u.a. Erfahrung im Bereich Personalführung und Projektkoordination, Kenntnisse der Datenverarbeitung und Steuerung von elektronischen Verfahrensabläufen. Häufig wird auch eine mehrjährige Tätigkeit in vergleichbarer Position gewünscht bzw. erwartet. Für die Tätigkeit eines Lagerverwalters wird ziel- und ergebnisorientiertes Denken und Handeln sowie Konsensorientierung und Durchsetzungsstärke vorausgesetzt. Ebenso sollte der gesuchte Arbeitnehmer über hohe Belastbarkeit und Flexibilität sowie Bereitschaft zur kontinuierlichen Weiterbildung verfügen. Anzumerken ist, dass das Einstellungsalter von Seiten der Arbeitgeber sehr häufig auf maximal 35 - 40 Jahre begrenzt wird. Der Kläger war bei der Rentenantragstellung bereits 48 Jahre alt.
Als letztes bitten Sie in Ihrer Anfrage um Verdeutlichung der Ausführungen in meiner Stellungnahme vom 29.07.2002 zur Tätigkeit des Werkzeugausgebers, da es für sie fraglich ist, warum diese Tätigkeit für den Kläger nicht geeignet ist, sofern er nur mit leichten und mittelschweren Teilen zu tun hat bzw. soweit ihm für schwere Teile Hilfsmittel oder weitere Mitarbeiter zur Verfügung stehen.
Wie bereits ausgeführt sind die Arbeiten eines Werkzeugausgebers leicht bis mittelschwer, teilweise u.U. sogar schwer, vor allem hinsichtlich der auftretenden Hebe- und Tragebelastungen. Es stehen nicht immer Hilfsmittel oder weitere Mitarbeiter zur Verfügung. Ein Wechsel von Sitzen und Stehen ist möglich, wobei Stehen und Gehen in der Regel meist deutlich überwiegt. Dazu ist Bücken durchaus oft erforderlich und außerdem Recken einschl. Hantieren über Kopfhöhe sowie nicht selten sogar Besteigen von Leitern nicht auszuschließen.
Wie bereits ausgeführt wird die Tätigkeit deutlich überwiegend im Stehen und Gehen und nicht wechselweise zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet. Ebenfalls habe ich angegeben, dass, wenn Werkzeugpflege und Instandsetzung mit zu den Aufgaben gehört, Zwangshaltungen auftreten können. Leistungsgeminderte Beschäftigte werden, nicht selten auf entsprechenden Stellen beschäftigt, da die Belastungen geringer sind als im Vergleich zum Ausgangsberuf. Auch nach nochmaliger Überprüfung können aus berufskundlicher Sicht bei einer Tätigkeit als Werkzeugausgeber die Leistungseinschränkungen des Klägers, wie im chirurgisch-orthopädischen Fachgutachten von Dr. ^St-Löt^ angegeben, nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Die Tätigkeit eines Druckers ist körperlich leicht, zeitweise mittelschwer, und wird überwiegend im Stehen und Gehen verrichtet. Zeitweise treten Zwangshaltungen wie Bücken, Knien und Hocken auf.
Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen sind volle Funktionstüchtigkeit der Finger und beider Hände, Finger- und Handgeschicklichkeit, weitgehend funktionstüchtige Arme, Beine und Wirbelsäule, gutes beidäugiges Nahsehvermögen, gutes Hörvermögen, intakter Tastsinn, widerstandsfähige Haut, besonders der Hände, gesunde Atemwege und vegetative Belastbarkeit.
Nach dem chirurgisch-orthopädischen Fachgutachten von Dr. ^St-Löt^ vom 15.11.2001 ist der Kläger noch in der Lage vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten, wechselweise im Sitzen, Stehen und Gehen, ohne einseitig, fixierte Körperhaltung, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, nicht auf Leitern und Gerüsten, nicht auf rutschigem, glatten Untergrund, nicht unter Einwirkung von Kälte, Hitze oder Nässe nicht in Zwangshaltung zu verrichten.
Außerdem sollten mittelschwere Tätigkeiten mit hoher Anforderung an die Gebrauchsfähigkeit beider Hände vermieden werden.
Aus berufskundlicher Sicht entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen, da ein Wechsel der Körperhaltung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis nicht zu gewährleisten ist und Zwangshaltungen nicht zu vermeiden sind.
Ob das Leistungsvermögen des Klägers durch die Ausübung seines erlernten Berufes als Druckers gefährdet oder auf Dauer geschädigt wurde, kann aus berufskundlicher Sicht nicht beurteilt werden. Aus berufskundlicher Sicht ist nur eine Aussage darüber möglich, ob das bestehende Leistungsvermögen mit den Anforderungen, die im Beruf üblicherweise gestellt werden, übereinstimmen.
Andere Facharbeitertätigkeiten, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar
Da der Kläger, der den Beruf des Druckers erlernt hat und ausschließlich in seinem Beruf tätig war, über die in der Druckindustrie verwendeten Arbeitsmittel Kenntnisse haben dürfte, wurde von mir vorrangig die Tätigkeit eines Lagerverwalters in der Druckindustrie geprüft. Außerdem habe ich meiner Stellungnahme vom 29.07.2002 bereits ausgeführt, dass der Kläger in anderen Bereichen wie z.B. der Metallindustrie keine verwertbare Vorkenntnisse über die Produkte bzw. die Branche mit bringt und daher ein Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene nicht zu realisieren sein dürfte.
Für die Tätigkeit in einem Lager, in dem der Lagerverwalter aufgrund der Automatisierung bzw. da ausreichend Hilfskräfte zur Verfügung stehen, keine Hebe- und Tragebelastungen verrichten muss und auch ein Besteigen auf Leitern und Gerüsten nicht erforderlich ist, entspricht das Leistungsvermögen des Klägers sicherlich weitgehend den üblichen Anforderungen. Jedoch genügt einem gelernten Drucker, der ausschließlich als Drucker tätig gewesen war, für die Tätigkeit eines Lagerverwalters, der körperlich praktisch nicht mitarbeitet, nicht ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Ihren Beobachtungen zufolge beschreiben Sie die Tätigkeit eines Kassierers. Zur Erstellung der Rechnung muss diese sicherlich nur z.B. mit dem Scanner über den Codierungsstreifen gehen bzw. falls dies nicht möglich ist aufgrund der angegebenen Artikelnummer den Rechnungspreis ermitteln.
Um Lieferungen über die Lagerverwaltungs-EDV zu erfassen sind jedoch weiterreichende EDV-Kenntnisse, wie Umgang mit PC-Programmen und Datenbanken, Kenntnisse über moderne Geschäftsorganisation, -abläufe und -methoden, insbesondere Einbindung in logistische Prozesse und Denkweisen erforderlich, die üblicherweise nicht durch andere Mitarbeiter in kurzer Zeit vermittelt werden können.
Eine ausführliche Recherche in dem Stellen-Informations-Service (SIS) der Bundesanstalt für Arbeit und anderen Online-Stellenbörsen hat ergeben, dass für die Tätigkeit eines Lagerverwalters, dem die Organisation, Koordination und Führung des Warenlagers obliegt, häufig eine kaufmännische oder technische Ausbildung vorausgesetzt wird. Arbeitgeber erwarten u.a. Erfahrung im Bereich Personalführung und Projektkoordination, Kenntnisse der Datenverarbeitung und Steuerung von elektronischen Verfahrensabläufen. Häufig wird auch eine mehrjährige Tätigkeit in vergleichbarer Position gewünscht bzw. erwartet. Für die Tätigkeit eines Lagerverwalters wird ziel- und ergebnisorientiertes Denken und Handeln sowie Konsensorientierung und Durchsetzungsstärke vorausgesetzt. Ebenso sollte der gesuchte Arbeitnehmer über hohe Belastbarkeit und Flexibilität sowie Bereitschaft zur kontinuierlichen Weiterbildung verfügen. Anzumerken ist, dass das Einstellungsalter von Seiten der Arbeitgeber sehr häufig auf maximal 35 - 40 Jahre begrenzt wird. Der Kläger war bei der Rentenantragstellung bereits 48 Jahre alt.
Als letztes bitten Sie in Ihrer Anfrage um Verdeutlichung der Ausführungen in meiner Stellungnahme vom 29.07.2002 zur Tätigkeit des Werkzeugausgebers, da es für sie fraglich ist, warum diese Tätigkeit für den Kläger nicht geeignet ist, sofern er nur mit leichten und mittelschweren Teilen zu tun hat bzw. soweit ihm für schwere Teile Hilfsmittel oder weitere Mitarbeiter zur Verfügung stehen.
Wie bereits ausgeführt sind die Arbeiten eines Werkzeugausgebers leicht bis mittelschwer, teilweise u.U. sogar schwer, vor allem hinsichtlich der auftretenden Hebe- und Tragebelastungen. Es stehen nicht immer Hilfsmittel oder weitere Mitarbeiter zur Verfügung. Ein Wechsel von Sitzen und Stehen ist möglich, wobei Stehen und Gehen in der Regel meist deutlich überwiegt. Dazu ist Bücken durchaus oft erforderlich und außerdem Recken einschl. Hantieren über Kopfhöhe sowie nicht selten sogar Besteigen von Leitern nicht auszuschließen.
Wie bereits ausgeführt wird die Tätigkeit deutlich überwiegend im Stehen und Gehen und nicht wechselweise zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet. Ebenfalls habe ich angegeben, dass, wenn Werkzeugpflege und Instandsetzung mit zu den Aufgaben gehört, Zwangshaltungen auftreten können. Leistungsgeminderte Beschäftigte werden, nicht selten auf entsprechenden Stellen beschäftigt, da die Belastungen geringer sind als im Vergleich zum Ausgangsberuf. Auch nach nochmaliger Überprüfung können aus berufskundlicher Sicht bei einer Tätigkeit als Werkzeugausgeber die Leistungseinschränkungen des Klägers, wie im chirurgisch-orthopädischen Fachgutachten von Dr. ^St-Löt^ angegeben, nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
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