Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 12 RJ 56/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 48jährige Kläger hat von 1966 - 1969 den Beruf des Druckers erlernt und war anschließend als Drucker und Druckformenhersteller tätig.
Nach dem chirurgisch-orthopädischen Fachgutachten von Dr. ^St-Löt^ vom 15.11.2001 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten
- wechselweise im Sitzen, Stehen und Gehen
- ohne einseitig, fixierte Körperhaltung
- ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel
- nicht auf Leitern und Gerüsten
- nicht auf rutschigem, glatten Untergrund
- nicht unter Einwirkung von Kälte, Hitze oder Nässe
- nicht in Zwangshaltung.
Außerdem sollten mittelschwere Tätigkeiten mit hoher Anforderung an die Gebrauchsfähigkeit beider Hände vermieden werden.
Nach dem chirurgisch-orthopädischen Fachgutachten von Dr. ^St-Löt^ vom 15.11.2001 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten
- wechselweise im Sitzen, Stehen und Gehen
- ohne einseitig, fixierte Körperhaltung
- ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel
- nicht auf Leitern und Gerüsten
- nicht auf rutschigem, glatten Untergrund
- nicht unter Einwirkung von Kälte, Hitze oder Nässe
- nicht in Zwangshaltung.
Außerdem sollten mittelschwere Tätigkeiten mit hoher Anforderung an die Gebrauchsfähigkeit beider Hände vermieden werden.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 01.08.2000 auf die Tätigkeit eines Korrektors und eines Sachbearbeiters in der Auftragsannahme. Im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2000 nennt sie als weitere Verweisungstätigkeiten den Lagerverwalter in einer Druckerei, den Qualitätsprüfer für maschinell gefertigte Werkstücke bzw. den Werkzeugausgeber.
Ihrer Anfrage zufolge schlagen Sie als Verweisungstätigkeit den Lagerverwalter bei EDV-gestützter Lagerverwaltung vor. In die berufskundliche Auskunft soll auch noch die Tätigkeit eines Telefonisten mit einbezogen werden.
Korrektor
Korrektur nach den geltenden Korrekturregeln ist der letzte Arbeitsgang bei der Textherstellung, nachdem die Texte erfasst und typografisch aufbereitet worden sind, und ist insbesondere die Aufgabe von Schriftsetzern. Voraussetzungen sind gute Sprach- und Rechtschreibkenntnisse und der systematische Umgang mit Nachschlagewerken. Der Beruf des Korrektors, der die eigentliche Fertigungskontrolle hier ausübt, setzt in der Regel eine Schriftsetzerausbildung mit einer sehr guten Allgemeinbildung in der deutschen und möglichst in einer Fremdsprache voraus. Als Grundlage für die Überprüfung der Rechtschreibung dient der Duden, der z.B. auch die im Verkehr mit Druckereien angewendeten Korrekturzeichen enthält. Außerdem gibt es Nachschlagewerke über Setzanweisungen und Korrekturvorschriften für technische Mängel der Text- und Bilddarstellung.
Ein Schriftsetzer ist ein Fachmann für visuelle Kommunikation. Der Beruf des Druckers dagegen gehört zur Berufsgruppe Druck- und Druckweiterverarbeitung und ist ein hochqualifizierter Maschinist.
Die Tätigkeit eines Korrektors wird daher auch in dem mir vorliegenden berufskundlichen Material nicht als Beschäftigungsalternative für einen Drucker genannt. Bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen kann es zwar nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Drucker einen Zugang zu einer Tätigkeit als Korrektor erhält. Aus berufskundlicher Sicht und vermittlerischer Erfahrung ist dies jedoch eher unwahrscheinlich, da Arbeitgeber üblicherweise ausgebildete Schriftsetzer beschäftigen. Nach Rücksprache mit einem Verlag einer überregionalen Tageszeitung hat die Zahl der Arbeitsplätze für Korrektoren im Laufe der letzten Jahre erheblich abgenommen, da eine fehlerfreie Ausgabe nicht mehr den früheren Stellenwert hat. Üblicherweise werden in diesem Verlag nur noch Anzeigen Korrektur gelesen. In der Regel werden für die Tätigkeit eines Korrektors ehemalige Schriftsetzer beschäftigt.
Die Tätigkeit eines Korrektors ist körperlich leicht, wird jedoch ausschließlich im Sitzen, nicht selten in Zwangshaltung verrichtet. Sie stellt höchste Anforderungen an das Konzentrationsvermögen; es wird ständige Aufmerksamkeit verlangt, vielfach unter Zeitdruck und oft auch in Schicht. Außerdem ist sehr gutes Sehvermögen (ggf. mit Brille) erforderlich.
Aus berufskundlicher Sicht entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an einen Korrektor gestellt werden.
Sachbearbeiter in der Auftragsannahme
In Druckereien werden in der Auftragsannahme die persönlichen Bestellungen und Wünsche der Kunden entgegengenommen. Individuelle Beratung und Konzeption stehen dabei im Vordergrund.
In der Regel wird für den Zugang zur Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Bereich Druck eine abgeschlossene Fortbildung als kaufmännischer Betriebsassistent/Druck bzw. Druck/Papier- verarbeitung oder auch als Sachbearbeiter - Druckindustrie und Papierverarbeitung (mit interner Prüfung) vorausgesetzt.
Die Ausbildung z.B. zum kaufmännischen Betriebsassistenten/Druck erfolgt im Rahmen einer Fortbildung bzw. einer Qualifizierung im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Druck oder in einem kaufmännischen Beruf. Die Maßnahme dauert in der Regel in Vollzeit vier Monate.
Betriebsassistenten/Druck üben Sachbearbeiterfunktionen in Verwaltungsbereichen wie Disposition, Kalkulation, Kostenrechnung, Einkauf, Verkauf und Auftragssachbearbeitung aus.
Für einen Ansatz als Sachbearbeiter in der Auftragsannahme sind neben den beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten jedoch auch persönliche Mindestvoraussetzungen wie gute Umgangsformen, kundenorientiertes Verhalten, Höflichkeit, Sprachgewandtheit usw. erforderlich.
Gute PC-Kenntnisse, inkl. Internet und E-Mail werden vorausgesetzt.
Auch in der Anzeigenannahme werden üblicherweise keine Drucker beschäftigt. In der Regel handelt es sich um Personal, das über eine kaufmännische Ausbildung verfügt.
Der Anzeigentext wird am Tresen direkt in den PC eingegeben, an die Druckvorbereitung weitergeleitet und die Rechnung für den Kunden erstellt. Drucker werden für diese Tätigkeit üblicherweise nicht eingesetzt, da sie aufgrund ihrer Ausbildung und Tätigkeit nicht über elementare Bürokenntnisse (z.B. Maschinenschreiben) verfügen.
Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger, der ausschließlich als Drucker tätig war, auch bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, der Zugang zu einer Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Auftragsannahme auf zumutbarer Qualifikationsebene nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit möglich.
Lagerverwalter in einer Druckerei bzw. Lagerverwalter bei EDV-gestützter Lagerverwaltung
In der Druckbranche herrscht auftragsbezogene Einzelfertigung vor, die zudem termingebunden ist. Die Unternehmen der Druckindustrie haben deshalb typischerweise kurzfristig Aufträge zu erledigen, die Tag für Tag am Markt erkämpft werden müssen. Eine Produktion auf Lager findet kaum statt. Viele Medienprodukte leben gänzlich von der Aktualität.
In dem mir vorliegenden umfangreichen berufskundlichen Material wird die Tätigkeit eines Lagerverwalters nicht als Beschäftigungsalternative für einen Drucker genannt.
Da die Beklagte als Verweisungstätigkeit den Lagerverwalter in einer Druckerei benennt und Ihrer Anfrage zufolge auf den Lagerverwalter bei EDV-gestützter Lagerverwaltung einzugehen ist, habe ich erneut mit Arbeitgebern und einen für den Beruf des Druckers zuständigen Arbeitsvermittler in einem bayerischen Arbeitsamt, der selbst einen Beruf in der Druckbranche erlernt hat, telefonisch Kontakt aufgenommen.
Nach Rücksprache mit einem führenden Druckzentrum in Bayern, dass über ein Lager zur Bereitstellung von Rohhilfs- und Betriebsstoffen, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialen verfügt, wird für die Tätigkeit eines Lagerverwalters eine kaufmännische Berufsausbildung vorausgesetzt. Kenntnisse in SAP (betriebswirtschaftliche Anwendersoftware) sind zwingend erforderlich. Ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum würde nach Auskunft dieses Druckzentrums bei weitem nicht für einen Drucker für die Tätigkeit eines Lagerverwalters ausreichen.
Eine weitere Rückfrage bei einem großen Betrieb der Druckbranche hat ergeben, dass dort ebenfalls nur ein Lager für die Bereitstellung von Büromaterial und Verbrauchsmaterialen für die Produktion existiert. Dieses Lager ist mit lediglich einem Mitarbeiter besetzt. Die Arbeiten erfolgen dort nicht EDV-gestützt. Es handelt sich hier um einfache (herkömmliche) Lagerkarteiführung, so dass sich ein Drucker innerhalb von drei Monaten auf die Tätigkeit des Lagerverwalters einarbeiten könnte. Körperliche Arbeit ist erforderlich. Die Arbeiten sind in der Regel leicht bis mittelschwer, u.U. sogar zum Teil schwer. Vor allem wird unterschiedlich oft, aber nicht nur gelegentlich Heben, Tragen und Bewegen von schwereren und ggf. schweren Lasten verlangt. Technische Hilfsmittel stehen nicht für jegliche Lastenhandhabung zur Verfügung. Situationen, in denen Lasten auch von Hand bewegt werden müssen wie z. B. Kanister mit Kleber (Gewicht bis 20 kg), sind daher nicht gänzlich zu vermeiden. Regalarbeit erfordert Bücken und Recken, zum Teil Besteigen von Leitern. Auch Hebeleistung über Kopf kann bei Arbeiten im Lager nicht ausgeschlossen werden. Ein Wechsel von Sitzen und Stehen ist möglich, wobei Stehen und Gehen in der Regel meist deutlich überwiegt.
In anderen Bereichen wie z.B. Metallindustrie bringt der Kläger keine verwertbare Vorkenntnisse über die Produkte bzw. die Branche mit. Daher dürfte ein Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene nicht zu realisieren sein.
Nach dem mir vorliegenden berufskundlichen Material wird für den Zugang zur Erwerbstätigkeit in der Regel eine Fortbildung bzw. Qualifizierung als Lagerverwalter gefordert. In Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe ist auch Beschäftigten mit Berufsabschlüssen im Material- und Lagerwesen der Zugang möglich.
Fortbildungen werden z.B. angeboten als 4monatige Vollzeit-Maßnahme (Modulare Weiterbildung EDV-gestützte Lagerverwaltung). Für diese Fortbildung wird ein Berufsabschluss in der Lagerwirtschaft, Logistik oder Spedition gewünscht. Schwerpunktmäßig werden Grundkenntnisse der modernen EDV, Einsetzbarkeit und Arbeit mit Standardsoftware und praxisbezogene PC-Anwendungen in der Lagerwirtschaft vermittelt.
Eine weitere Fortbildung wird als 11monatige Vollzeit-Maßnahme angeboten. In dieser Maßnahme werden ebenfalls Kenntnisse und Fähigkeiten zur Benutzung von EDV in der Lagerwirtschaft vermittelt. Berufserfahrung im gewerblich-technischen Bereich wird gewünscht.
Anzumerken ist, dass ein anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Dauer von drei Jahren für Lagerwirtschaft nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) existiert.
Viele Unternehmen haben bereits erkannt, dass im Lagerbereich ein hohes Niveau der Qualifikation erforderlich ist. Die termingerechte Bereitstellung von Material oder Produkten in der gewünschten Menge und der eindeutig definierten Art trägt wesentlich zu einem reibungslosen Betriebsablauf im Unternehmen bei. Störungsquellen im Lager beeinflussen alle angrenzenden Betriebsbereiche (Fehleinlagerung sind gleich Materialmangel, Fehlkommissionierungen stören den Betriebsablauf oder verärgern den Kunden).
Fachkräfte für Lagerwirtschaft übernehmen innerhalb des logistischen Systems des Güter- und Informationsflusses auf der Durchführungsebene folgende Aufgabengebiete und Tätigkeiten:
- Umschlag, Lagerung und Transport von Gütern, zum Beispiel:
- Im Lager- und Umschlagsbereich von Industrie-, Handels- und Verkehrs- bzw. Speditionsbetrieben die eingehenden Güter und Waren unterschiedlichster Art annehmen, auspacken, kontrollieren und sachgerecht lagern oder verteilen
- Eingangskontrolle durchführen (zum Beispiel Begleitpapiere vergleichen, Lieferung kodieren, Artikel in Listen erfassen)
- Waren ein- und umlagern (zum Beispiel nach technischen und Sicherheitsgesichtspunkten Waren in Lagern einteilen und zusammenstellen)
- Mit Hilfe geeigneter Arbeitsmittel Lager-, Umschlag- und Transportaufgaben umsetzen. Dabei entscheiden sie selbstständig, welche Anlage, welches Förder- oder Hebezeug für den jeweiligen Einsatz am besten geeignet ist
- Qualitäts- und Bestandskontrollen der eingelagerten Güter durchführen (zum Beispiel Ware bezüglich Qualität und Mengen kontrollieren, Lagerbedingungen wie Temperatur, Feuchtigkeit der Lagerumgebung oder Gewicht, Größe, Art des eingelagerten Gutes prüfen)
- Waren zusammenstellen auf der Grundlage von Lieferscheinen, Bestellscheinen
- Waren nach den jeweils geeigneten Kommissionier- und Verpackungstechniken verpacken und versenden
- Waren kommissionieren und weiterleiten (zum Beispiel Waren zu Ladeeinheiten zusammenstellen, signieren bzw. beschriften, Lieferungen über die Lagerverwaltungs-EDV erfassen)
- Waren verpacken (Karton, Kiste, mit Schrumpffolie einschweißen, Collico) sowie das Transportgut prüfen und sichern, dabei die einschlägigen Rechtsvorschriften beachten (zum Beispiel GefahrgutVO)
- Waren verladen (Container, Lkw) und ausliefern
Unabhängig von der genannten Verweisungstätigkeit eines Lagerverwalters stellt sich der berufliche Werdegang des Klägers in dem vorliegenden Rechtsstreit anders dar, als der des Klägers im Rechtsstreit L 11 Ar 181/93. Dieser Kläger war zuletzt als Kundendienstmonteur selbständig tätig, hat Angebote und Rechnungen selbst erstellt und wie in den Entscheidungsgründen im Urteil angegeben, bewiesen, dass er von Buchhaltung, Kalkulation und Rechnungswesen etwas versteht. Es war daher beim Kläger davon auszugehen, dass er über bürotechnische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügt.
Qualitätsprüfer für maschinell gefertigte Werkstücke
Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze ab.
Bei dem Umfang, den die Metallindustrie im weitesten Sinne unter den Wirtschaftszweigen des Bundesgebietes hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Qualitätskontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren.
Prüftätigkeiten beinhalten sehr häufig geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten und eignen sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (z.B. Unkündbarkeit) weiterbeschäftigt werden sollen. Arbeitgeber berichten jedoch immer wieder, dass es zunehmend schwieriger wird, leidensgerechte Ansatzmöglichkeiten für eine wachsende Zahl von gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten zu finden; z.T. werden sogar Wartelisten geführt.
Daneben wird ein Ansatz als Kontrolleur oft als beruflicher Aufstieg betrachtet. Aus personalpolitischen Erwägungen (z.B. dadurch Motivierung der Mitarbeiter und günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima) wird diese Chance bevorzugt und soweit als möglich den eigenen Mitarbeitern eröffnet. Neben der fachlichen Qualifikation allgemein ist jedoch auch betriebsspezifisches Wissen über Produkt, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Aufgabenerfüllung Voraussetzung oder zumindest von erheblichem Vorteil, da sich z.B. Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen.
Aus den genannten Gründen werden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, z.B. wenn sie (bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit) über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen. Für nicht so qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen (z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen) erschlossen werden.
Es gibt körperlich leichte Kontrolltätigkeiten, z.B. von kleinen gedrehten Teilen, wenn die zu prüfenden Teile nicht in großen, d.h. schweren Mengen selbst an den Prüfplatz zu holen sind. Bei qualifizierten Prüftätigkeiten ist ein Wechsel der Körperhaltung z.T. möglich, wobei entweder Sitzen oder Stehen häufig deutlich überwiegt. Zwangshaltungen lassen sich gerade bei Kleinteileprüfungen nicht immer vermeiden, z.B. bei Mikroskoparbeiten.
Für Kontrolltätigkeiten wird in der Regel gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme verlangt. Außerdem stellen Kontrolltätigkeiten hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Genauigkeit, das Konzentrationsvermögen und Verantwortungsbewusstsein usw., was durchaus eine nervliche Belastung darstellen kann.
Akkord- oder Fließbandarbeit sind bei Kontrolltätigkeiten nicht üblich, obwohl Zeitdruck nicht immer ganz auszuschließen ist. Schichtarbeit ist in der Metallindustrie keine Seltenheit.
Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Qualitätskontrolleur nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdenden Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden Bewerbern wie dem Kläger der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich. Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht keine geeignete Alternative für den Kläger in der Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs zu sehen.
Werkzeugausgeber
Je nach Betriebsgröße, Sortimentsumfang und Aufgabenstellung ist die Tätigkeit des Werkzeugausgebers der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe zuzuordnen.
Die Arbeiten sind leicht bis mittelschwer, teilweise u.U. sogar schwer, vor allem hinsichtlich der auftretenden Hebe- und Tragebelastungen, die nicht auf maximal 10 kg beschränkt werden können. Stehen und Gehen überwiegt in der Regel meist deutlich. Gehört Werkzeugpflege und Instandsetzung mit zu den Aufgaben, können auch zeitweise Zwangshaltungen auftreten. Dem Kläger dürfte für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine max. dreimonatige Einarbeitungszeit genügen. Anzumerken ist, dass entsprechende Stellen allerdings nicht selten innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt werden, da die Belastungen im Vergleich zum Ausgangsberuf doch geringer sind. Es handelt sich jedoch nicht ausschließlich um typische Schonarbeitsplätze. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Werkzeugausgeber nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Telefonist
Ihrer Anfrage zufolge ist noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist , jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist, in die Überlegungen mit einzubeziehen. Die Telefonistentätigkeit ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen, keinesfalls in wechselnder Körperhaltung ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger auch eine Telefonistentätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.
Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 01.08.2000 auf die Tätigkeit eines Korrektors und eines Sachbearbeiters in der Auftragsannahme. Im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2000 nennt sie als weitere Verweisungstätigkeiten den Lagerverwalter in einer Druckerei, den Qualitätsprüfer für maschinell gefertigte Werkstücke bzw. den Werkzeugausgeber.
Ihrer Anfrage zufolge schlagen Sie als Verweisungstätigkeit den Lagerverwalter bei EDV-gestützter Lagerverwaltung vor. In die berufskundliche Auskunft soll auch noch die Tätigkeit eines Telefonisten mit einbezogen werden.
Korrektor
Korrektur nach den geltenden Korrekturregeln ist der letzte Arbeitsgang bei der Textherstellung, nachdem die Texte erfasst und typografisch aufbereitet worden sind, und ist insbesondere die Aufgabe von Schriftsetzern. Voraussetzungen sind gute Sprach- und Rechtschreibkenntnisse und der systematische Umgang mit Nachschlagewerken. Der Beruf des Korrektors, der die eigentliche Fertigungskontrolle hier ausübt, setzt in der Regel eine Schriftsetzerausbildung mit einer sehr guten Allgemeinbildung in der deutschen und möglichst in einer Fremdsprache voraus. Als Grundlage für die Überprüfung der Rechtschreibung dient der Duden, der z.B. auch die im Verkehr mit Druckereien angewendeten Korrekturzeichen enthält. Außerdem gibt es Nachschlagewerke über Setzanweisungen und Korrekturvorschriften für technische Mängel der Text- und Bilddarstellung.
Ein Schriftsetzer ist ein Fachmann für visuelle Kommunikation. Der Beruf des Druckers dagegen gehört zur Berufsgruppe Druck- und Druckweiterverarbeitung und ist ein hochqualifizierter Maschinist.
Die Tätigkeit eines Korrektors wird daher auch in dem mir vorliegenden berufskundlichen Material nicht als Beschäftigungsalternative für einen Drucker genannt. Bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen kann es zwar nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Drucker einen Zugang zu einer Tätigkeit als Korrektor erhält. Aus berufskundlicher Sicht und vermittlerischer Erfahrung ist dies jedoch eher unwahrscheinlich, da Arbeitgeber üblicherweise ausgebildete Schriftsetzer beschäftigen. Nach Rücksprache mit einem Verlag einer überregionalen Tageszeitung hat die Zahl der Arbeitsplätze für Korrektoren im Laufe der letzten Jahre erheblich abgenommen, da eine fehlerfreie Ausgabe nicht mehr den früheren Stellenwert hat. Üblicherweise werden in diesem Verlag nur noch Anzeigen Korrektur gelesen. In der Regel werden für die Tätigkeit eines Korrektors ehemalige Schriftsetzer beschäftigt.
Die Tätigkeit eines Korrektors ist körperlich leicht, wird jedoch ausschließlich im Sitzen, nicht selten in Zwangshaltung verrichtet. Sie stellt höchste Anforderungen an das Konzentrationsvermögen; es wird ständige Aufmerksamkeit verlangt, vielfach unter Zeitdruck und oft auch in Schicht. Außerdem ist sehr gutes Sehvermögen (ggf. mit Brille) erforderlich.
Aus berufskundlicher Sicht entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an einen Korrektor gestellt werden.
Sachbearbeiter in der Auftragsannahme
In Druckereien werden in der Auftragsannahme die persönlichen Bestellungen und Wünsche der Kunden entgegengenommen. Individuelle Beratung und Konzeption stehen dabei im Vordergrund.
In der Regel wird für den Zugang zur Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Bereich Druck eine abgeschlossene Fortbildung als kaufmännischer Betriebsassistent/Druck bzw. Druck/Papier- verarbeitung oder auch als Sachbearbeiter - Druckindustrie und Papierverarbeitung (mit interner Prüfung) vorausgesetzt.
Die Ausbildung z.B. zum kaufmännischen Betriebsassistenten/Druck erfolgt im Rahmen einer Fortbildung bzw. einer Qualifizierung im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Druck oder in einem kaufmännischen Beruf. Die Maßnahme dauert in der Regel in Vollzeit vier Monate.
Betriebsassistenten/Druck üben Sachbearbeiterfunktionen in Verwaltungsbereichen wie Disposition, Kalkulation, Kostenrechnung, Einkauf, Verkauf und Auftragssachbearbeitung aus.
Für einen Ansatz als Sachbearbeiter in der Auftragsannahme sind neben den beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten jedoch auch persönliche Mindestvoraussetzungen wie gute Umgangsformen, kundenorientiertes Verhalten, Höflichkeit, Sprachgewandtheit usw. erforderlich.
Gute PC-Kenntnisse, inkl. Internet und E-Mail werden vorausgesetzt.
Auch in der Anzeigenannahme werden üblicherweise keine Drucker beschäftigt. In der Regel handelt es sich um Personal, das über eine kaufmännische Ausbildung verfügt.
Der Anzeigentext wird am Tresen direkt in den PC eingegeben, an die Druckvorbereitung weitergeleitet und die Rechnung für den Kunden erstellt. Drucker werden für diese Tätigkeit üblicherweise nicht eingesetzt, da sie aufgrund ihrer Ausbildung und Tätigkeit nicht über elementare Bürokenntnisse (z.B. Maschinenschreiben) verfügen.
Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger, der ausschließlich als Drucker tätig war, auch bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, der Zugang zu einer Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Auftragsannahme auf zumutbarer Qualifikationsebene nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit möglich.
Lagerverwalter in einer Druckerei bzw. Lagerverwalter bei EDV-gestützter Lagerverwaltung
In der Druckbranche herrscht auftragsbezogene Einzelfertigung vor, die zudem termingebunden ist. Die Unternehmen der Druckindustrie haben deshalb typischerweise kurzfristig Aufträge zu erledigen, die Tag für Tag am Markt erkämpft werden müssen. Eine Produktion auf Lager findet kaum statt. Viele Medienprodukte leben gänzlich von der Aktualität.
In dem mir vorliegenden umfangreichen berufskundlichen Material wird die Tätigkeit eines Lagerverwalters nicht als Beschäftigungsalternative für einen Drucker genannt.
Da die Beklagte als Verweisungstätigkeit den Lagerverwalter in einer Druckerei benennt und Ihrer Anfrage zufolge auf den Lagerverwalter bei EDV-gestützter Lagerverwaltung einzugehen ist, habe ich erneut mit Arbeitgebern und einen für den Beruf des Druckers zuständigen Arbeitsvermittler in einem bayerischen Arbeitsamt, der selbst einen Beruf in der Druckbranche erlernt hat, telefonisch Kontakt aufgenommen.
Nach Rücksprache mit einem führenden Druckzentrum in Bayern, dass über ein Lager zur Bereitstellung von Rohhilfs- und Betriebsstoffen, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialen verfügt, wird für die Tätigkeit eines Lagerverwalters eine kaufmännische Berufsausbildung vorausgesetzt. Kenntnisse in SAP (betriebswirtschaftliche Anwendersoftware) sind zwingend erforderlich. Ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum würde nach Auskunft dieses Druckzentrums bei weitem nicht für einen Drucker für die Tätigkeit eines Lagerverwalters ausreichen.
Eine weitere Rückfrage bei einem großen Betrieb der Druckbranche hat ergeben, dass dort ebenfalls nur ein Lager für die Bereitstellung von Büromaterial und Verbrauchsmaterialen für die Produktion existiert. Dieses Lager ist mit lediglich einem Mitarbeiter besetzt. Die Arbeiten erfolgen dort nicht EDV-gestützt. Es handelt sich hier um einfache (herkömmliche) Lagerkarteiführung, so dass sich ein Drucker innerhalb von drei Monaten auf die Tätigkeit des Lagerverwalters einarbeiten könnte. Körperliche Arbeit ist erforderlich. Die Arbeiten sind in der Regel leicht bis mittelschwer, u.U. sogar zum Teil schwer. Vor allem wird unterschiedlich oft, aber nicht nur gelegentlich Heben, Tragen und Bewegen von schwereren und ggf. schweren Lasten verlangt. Technische Hilfsmittel stehen nicht für jegliche Lastenhandhabung zur Verfügung. Situationen, in denen Lasten auch von Hand bewegt werden müssen wie z. B. Kanister mit Kleber (Gewicht bis 20 kg), sind daher nicht gänzlich zu vermeiden. Regalarbeit erfordert Bücken und Recken, zum Teil Besteigen von Leitern. Auch Hebeleistung über Kopf kann bei Arbeiten im Lager nicht ausgeschlossen werden. Ein Wechsel von Sitzen und Stehen ist möglich, wobei Stehen und Gehen in der Regel meist deutlich überwiegt.
In anderen Bereichen wie z.B. Metallindustrie bringt der Kläger keine verwertbare Vorkenntnisse über die Produkte bzw. die Branche mit. Daher dürfte ein Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene nicht zu realisieren sein.
Nach dem mir vorliegenden berufskundlichen Material wird für den Zugang zur Erwerbstätigkeit in der Regel eine Fortbildung bzw. Qualifizierung als Lagerverwalter gefordert. In Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe ist auch Beschäftigten mit Berufsabschlüssen im Material- und Lagerwesen der Zugang möglich.
Fortbildungen werden z.B. angeboten als 4monatige Vollzeit-Maßnahme (Modulare Weiterbildung EDV-gestützte Lagerverwaltung). Für diese Fortbildung wird ein Berufsabschluss in der Lagerwirtschaft, Logistik oder Spedition gewünscht. Schwerpunktmäßig werden Grundkenntnisse der modernen EDV, Einsetzbarkeit und Arbeit mit Standardsoftware und praxisbezogene PC-Anwendungen in der Lagerwirtschaft vermittelt.
Eine weitere Fortbildung wird als 11monatige Vollzeit-Maßnahme angeboten. In dieser Maßnahme werden ebenfalls Kenntnisse und Fähigkeiten zur Benutzung von EDV in der Lagerwirtschaft vermittelt. Berufserfahrung im gewerblich-technischen Bereich wird gewünscht.
Anzumerken ist, dass ein anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Dauer von drei Jahren für Lagerwirtschaft nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) existiert.
Viele Unternehmen haben bereits erkannt, dass im Lagerbereich ein hohes Niveau der Qualifikation erforderlich ist. Die termingerechte Bereitstellung von Material oder Produkten in der gewünschten Menge und der eindeutig definierten Art trägt wesentlich zu einem reibungslosen Betriebsablauf im Unternehmen bei. Störungsquellen im Lager beeinflussen alle angrenzenden Betriebsbereiche (Fehleinlagerung sind gleich Materialmangel, Fehlkommissionierungen stören den Betriebsablauf oder verärgern den Kunden).
Fachkräfte für Lagerwirtschaft übernehmen innerhalb des logistischen Systems des Güter- und Informationsflusses auf der Durchführungsebene folgende Aufgabengebiete und Tätigkeiten:
- Umschlag, Lagerung und Transport von Gütern, zum Beispiel:
- Im Lager- und Umschlagsbereich von Industrie-, Handels- und Verkehrs- bzw. Speditionsbetrieben die eingehenden Güter und Waren unterschiedlichster Art annehmen, auspacken, kontrollieren und sachgerecht lagern oder verteilen
- Eingangskontrolle durchführen (zum Beispiel Begleitpapiere vergleichen, Lieferung kodieren, Artikel in Listen erfassen)
- Waren ein- und umlagern (zum Beispiel nach technischen und Sicherheitsgesichtspunkten Waren in Lagern einteilen und zusammenstellen)
- Mit Hilfe geeigneter Arbeitsmittel Lager-, Umschlag- und Transportaufgaben umsetzen. Dabei entscheiden sie selbstständig, welche Anlage, welches Förder- oder Hebezeug für den jeweiligen Einsatz am besten geeignet ist
- Qualitäts- und Bestandskontrollen der eingelagerten Güter durchführen (zum Beispiel Ware bezüglich Qualität und Mengen kontrollieren, Lagerbedingungen wie Temperatur, Feuchtigkeit der Lagerumgebung oder Gewicht, Größe, Art des eingelagerten Gutes prüfen)
- Waren zusammenstellen auf der Grundlage von Lieferscheinen, Bestellscheinen
- Waren nach den jeweils geeigneten Kommissionier- und Verpackungstechniken verpacken und versenden
- Waren kommissionieren und weiterleiten (zum Beispiel Waren zu Ladeeinheiten zusammenstellen, signieren bzw. beschriften, Lieferungen über die Lagerverwaltungs-EDV erfassen)
- Waren verpacken (Karton, Kiste, mit Schrumpffolie einschweißen, Collico) sowie das Transportgut prüfen und sichern, dabei die einschlägigen Rechtsvorschriften beachten (zum Beispiel GefahrgutVO)
- Waren verladen (Container, Lkw) und ausliefern
Unabhängig von der genannten Verweisungstätigkeit eines Lagerverwalters stellt sich der berufliche Werdegang des Klägers in dem vorliegenden Rechtsstreit anders dar, als der des Klägers im Rechtsstreit L 11 Ar 181/93. Dieser Kläger war zuletzt als Kundendienstmonteur selbständig tätig, hat Angebote und Rechnungen selbst erstellt und wie in den Entscheidungsgründen im Urteil angegeben, bewiesen, dass er von Buchhaltung, Kalkulation und Rechnungswesen etwas versteht. Es war daher beim Kläger davon auszugehen, dass er über bürotechnische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügt.
Qualitätsprüfer für maschinell gefertigte Werkstücke
Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze ab.
Bei dem Umfang, den die Metallindustrie im weitesten Sinne unter den Wirtschaftszweigen des Bundesgebietes hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Qualitätskontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren.
Prüftätigkeiten beinhalten sehr häufig geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten und eignen sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (z.B. Unkündbarkeit) weiterbeschäftigt werden sollen. Arbeitgeber berichten jedoch immer wieder, dass es zunehmend schwieriger wird, leidensgerechte Ansatzmöglichkeiten für eine wachsende Zahl von gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten zu finden; z.T. werden sogar Wartelisten geführt.
Daneben wird ein Ansatz als Kontrolleur oft als beruflicher Aufstieg betrachtet. Aus personalpolitischen Erwägungen (z.B. dadurch Motivierung der Mitarbeiter und günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima) wird diese Chance bevorzugt und soweit als möglich den eigenen Mitarbeitern eröffnet. Neben der fachlichen Qualifikation allgemein ist jedoch auch betriebsspezifisches Wissen über Produkt, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Aufgabenerfüllung Voraussetzung oder zumindest von erheblichem Vorteil, da sich z.B. Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen.
Aus den genannten Gründen werden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, z.B. wenn sie (bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit) über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen. Für nicht so qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen (z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen) erschlossen werden.
Es gibt körperlich leichte Kontrolltätigkeiten, z.B. von kleinen gedrehten Teilen, wenn die zu prüfenden Teile nicht in großen, d.h. schweren Mengen selbst an den Prüfplatz zu holen sind. Bei qualifizierten Prüftätigkeiten ist ein Wechsel der Körperhaltung z.T. möglich, wobei entweder Sitzen oder Stehen häufig deutlich überwiegt. Zwangshaltungen lassen sich gerade bei Kleinteileprüfungen nicht immer vermeiden, z.B. bei Mikroskoparbeiten.
Für Kontrolltätigkeiten wird in der Regel gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme verlangt. Außerdem stellen Kontrolltätigkeiten hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Genauigkeit, das Konzentrationsvermögen und Verantwortungsbewusstsein usw., was durchaus eine nervliche Belastung darstellen kann.
Akkord- oder Fließbandarbeit sind bei Kontrolltätigkeiten nicht üblich, obwohl Zeitdruck nicht immer ganz auszuschließen ist. Schichtarbeit ist in der Metallindustrie keine Seltenheit.
Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Qualitätskontrolleur nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdenden Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden Bewerbern wie dem Kläger der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich. Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht keine geeignete Alternative für den Kläger in der Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs zu sehen.
Werkzeugausgeber
Je nach Betriebsgröße, Sortimentsumfang und Aufgabenstellung ist die Tätigkeit des Werkzeugausgebers der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe zuzuordnen.
Die Arbeiten sind leicht bis mittelschwer, teilweise u.U. sogar schwer, vor allem hinsichtlich der auftretenden Hebe- und Tragebelastungen, die nicht auf maximal 10 kg beschränkt werden können. Stehen und Gehen überwiegt in der Regel meist deutlich. Gehört Werkzeugpflege und Instandsetzung mit zu den Aufgaben, können auch zeitweise Zwangshaltungen auftreten. Dem Kläger dürfte für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine max. dreimonatige Einarbeitungszeit genügen. Anzumerken ist, dass entsprechende Stellen allerdings nicht selten innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt werden, da die Belastungen im Vergleich zum Ausgangsberuf doch geringer sind. Es handelt sich jedoch nicht ausschließlich um typische Schonarbeitsplätze. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Werkzeugausgeber nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Telefonist
Ihrer Anfrage zufolge ist noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist , jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist, in die Überlegungen mit einzubeziehen. Die Telefonistentätigkeit ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen, keinesfalls in wechselnder Körperhaltung ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger auch eine Telefonistentätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.
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