S 10 RJ 493/97

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 10 RJ 493/97
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der am ^12.04.^1944 geborene Kläger hat den Beruf des Heizungsinstallateurs erlernt und bis 30.03.1996 ausgeübt.

Nach dem fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Dietrich^ vom 29.07.98 ist von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- vollschichtig leichte Tätigkeiten
- ohne Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie
- überwiegendes Heben und Tragen von Lasten
- häufiges Bücken
- Tätigkeiten in Überkopfhöhe
- ausschließliches Stehen und Gehen
- ohne Tätigkeiten, die eine besondere Geschicklichkeit der rechten Hand erfordern.

Dr. ^Göppner^ beschreibt die Leistungsfähigkeit des Klägers in seinem Gutachten vom 08.12.1998 wie folgt:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- mit der Möglichkeit zu wechselnder Körperhaltung
- in geschlossenen Räumen
- ohne Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie etwa
- Akkord, Fließbandarbeit, Schichtarbeit, Lärm
- ohne Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Stützsystems durch
- überwiegendes Stehen
- häufiges Heben und Tragen von Lasten über 5kg
- häufiges Bücken
- Überkopfarbeit
- Arbeiten in Zwangshaltung
- ohne Tätigkeiten mit Beobachtung des Blickfeldes über der Horizontalen und häufiger Drehbewegung des Kopfes
- ohne Tätigkeiten mit voller Gebrauchsfähigkeit beider Hände; der rechte Arm und die rechte Hand sind nur für Stütz- und Hilfsfunktionen geeignet
- ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten
- ohne Tätigkeiten mit schnellen Arbeitsabläufen.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Mitteilung, ob der Kläger insbesondere noch auf die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs oder Maschinenbedieners in der industriellen Fertigung, eines Hauswartes in größeren Wohnanlagen, eines Telefonisten und eines Material- und Werkzeugausgebers verwiesen werden kann. Die Beklagte gibt in ihrem Schreiben vom 08.04.99 an, dass ihre ärztliche Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 22.02.99 als weitere zumutbare Verweisungstätigkeit den Kundenberater bzw. -betreuer benannt hat.

Qualitätskontrolleur oder Maschinenbediener in der industriellen Fertigung

In der Metallindustrie gibt es Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolltätigkeiten, die geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten beinhalten.

Akkord- oder Fließbandarbeit ist nicht üblich, obwohl Zeitdruck nicht immer ganz auszuschließen ist. Schichtarbeit ist in der Metallindustrie keine Seltenheit. Bei qualifizierten Prüftätigkeiten ist zwar ein Wechsel der Körperhaltung z.T. möglich, wobei entweder Sitzen oder Stehen häufig doch deutlich überwiegt und der Haltungswechsel keineswegs immer den gesundheitlichen Erfordernissen entsprechend vorgenommen werden kann. Es gibt körperlich leichte Kontrolltätigkeiten, z.B. von kleinen gedrehten Teilen, wenn die zu prüfenden Teile nicht in großen, d.h. schweren Mengen selbst an den Prüfplatz zu holen sind. Zwangshaltungen lassen sich gerade bei Kleinteileprüfungen nicht immer vermeiden, z.B. bei Mikroskoparbeiten.

In der industriellen Fertigung hat der Kläger, der ausschließlich als Heizungsinstallateur tätig war, keine Erfahrung, so dass er mit den in der Regel sehr hohen Präzisionsanforderungen, den entsprechenden Prüfmethoden und großenteils auch den Meßwerkzeugen nicht vertraut ist. Trotz seiner Ausbildung und Berufserfahrung im Metallbereich ist daher ein Ansatz auf Facharbeiterebene erfahrungsgemäß nicht möglich. Die Ebene der Anlernberufe könnte jedoch im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit erreicht werden.

Vorausgesetzt wird in der Regel gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme, außerdem Genauigkeit, Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Konzentrationsfähigkeit und ein gewisses Maß an Entscheidungsfähigkeit. Aber auch mit diesen Voraussetzungen haben außenstehende Bewerber - wie der Kläger - in der Regel keinen Zugang zu geeigneten Arbeitsplätzen. Einerseits gelten Kontrollarbeitsplätze mit geringeren Belastungen und Anforderungen nach wie vor als Schonarbeitsplätze, die zur innerbetrieblichen Umsetzung langjähriger, oft unkündbarer leistungsgemindeter Beschäftigter benötigt werden. Andererseits stellt die Übertragung einer Kontrolltätigkeit jedoch oft auch weiterhin eine Aufstiegsmöglichkeit für besonders bewährte Kräfte dar. Nicht zuletzt ist das vorhandene produkt-, produktions- und betriebsspezifische Wissen von Vorteil bzw. sogar Voraussetzung, da damit Einarbeitungszeiten möglichst kurz gehalten werden können oder sich gar erübrigen. Nur Bewerber, die bereits vorher z.B. als Güteprüfer oder Qualitätskontrolleur tätig waren, haben realistische Aussichten auf den direkten Zugang zu einem qualifizierten Kontrollarbeitsplatz.

Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdendem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden Bewerbern wie dem Kläger der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich.

Unabhängig davon können die Leistungseinschränkungen des Klägers bei einer Tätigkeit als Qualitätskontrolleur nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Die reine Maschinenbedienung liegt üblicherweise nur auf der Ebene der einfachen Anlerntätigkeiten. Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist die Arbeit in der Regel erst dann, wenn auch Einricht-, Umrüst- und Wartungsarbeiten ausgeführt werden. Die Belastungen sind dann leicht bis zumindest mittelschwer. Auch Heben und Tragen von Lasten ist üblicherweise nicht zu vermeiden. Stehen überwiegt in der Regel, Zwangshaltungen sind nicht auszuschließen. Belastungen ergeben sich außerdem in Umgang mit Schmier- und Kühlmitteln, durch Stäube, u.U. Geruchsbelästigung und durch Lärm. Schichtarbeit (Wechselschicht, u.U. einschl. Nachtschicht) ist keine Seltenheit. Auch in diesem Bereich ist aus berufskundlicher Sicht keine für den Kläger uneingeschränkt gesundheitlich und innerhalb von drei Monaten Einarbeitung qualitativ zumutbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

Hauswart in größeren Wohnanlagen

Hauswart ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Eine abgeschlossene Ausbildung ist nicht immer Voraussetzung, jedoch meist erwünscht. Besonders eignen sich Berufe wie Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Dem Kläger dürfte ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum genügen.

Aufgaben/Tätigkeiten eines Hauswartes von größeren Wohnanlagen sind:
- Durchführung von Sichtkontrollen (z.B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden, wie Risse u.ä.)
- Behebung erkennbarer Schäden bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, Beaufsichtigung und Abrechnung derselben, Dokumentation der Abläufe
- Schlüsselverwaltung
- Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen
- Pflege der Außenanlagen, Winterdienst, Organisation der Entsorgung
- Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes
- Organisation und Überwachung der Gebäudereinigung: Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Einweisung der Reinigungskräfte, Bestimmung der Reinigungsverfahren und der Häufigkeit der Reinigung, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel.

Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Hauswartes zu 70 % handwerkliche Instandhaltungs- und Reparatur - sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20 % Mieterbetreuung und zu 10% Verwaltungsarbeiten.

Die Belastung ist überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich u.U. auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, in unterschiedlichem Umfang ist Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, Hocken, Besteigen von Leitern und Überkopfarbeit nicht zu vermeiden. Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gedacht, sondern auch z.B. an den Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcke, Farbkübel u.ä.). Die Ausstattung mit anderen als einfachen Geräten (z.B. Sack- oder Schubkarre, unterlegbare Transportrollen o.ä.), die doch den körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht oder sie können, wo sie vorhanden sind, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeit teilweise nicht eingesetzt werden. Ebenso sind Arbeiten im Freien erforderlich.

Körperliche Voraussetzungen für eine Hauswarttätigkeit sind neben weitgehender Funktions- tüchtigkeit bzw. Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Beine, Arme und Hände auch Widerstandsfähigkeit der Haut und Atemwege. Auch an einen Hauswart in größeren Wohnanlagen werden diese Anforderungen gestellt.

Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an einen Hauswartes in größeren Wohnanlagen gestellt werden.

Telefonist

Die Beklagte verweist den Kläger in ihrem Schreiben vom 08.04.99 auf die Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen. Nach dem Gutachten von Dr. ^Göppner^ vom 08.12.1998 ist der Kläger nur noch in der Lage, leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zu wechselnder Körperhaltung zu verrichten.

In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.

Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger auch eine Telefonistentätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.

Material- und Werkzeugausgeber

Im Handwerk gibt es üblicherweise keine Werkzeugausgaben, die vollschichtig mit einer Arbeitskraft besetzt sind. Die Tätigkeit wird vom Lageristen mit verrichtet. Das Lager eines Installations-/Heizungsbaubetriebes beinhaltet in der Regel Werkzeuge und Maschinen (Hämmer, Zangen, Feilen usw., Bohrmaschinen, Schweißgeräte etc.) Materialien und Einbauteile (Rohre, Bleche, Verbindungsstücke, Armaturen, Messgeräte, Kessel, Heizkörper, Brenner, Pumpen usw.) und Hilfsstoffe (Dichtungen, Dichtungs- und Isoliermaterial, Schweißdraht, Gasflaschen, Schrauben usw.). Auf einer einem Facharbeiter zumutbaren Qualifikationsebene umfasst die Tätigkeit nicht nur die Werkzeug- und Materialvorbereitung (z.B. Rohre absägen, Bleche abschneiden), -zusammenstellung und -ausgabe, sondern auch die Annahme von Lieferungen, Einlagerung, Erfassung der Lagerbestände und der Warenein- und ausgänge (in Karteien, Listen oder immer häufiger mittels EDV) und Veranlassung, ggf. sogar Durchführung von Nachbestellungen (z.T. auch über EDV). Auch bei ausreichenden Sortimentskenntnissen reichen drei Monate zur Einarbeitung vor allem in die organisatorischen, kaufmännisch-betriebswirtschaft- lichen und bürotechnischen Belange aus berufskundlicher Sicht nicht immer aus.

Für eine Position in einem Lager mit nicht so großen Sortiment, einfacher (herkömmlicher) Lagerkarteiführung und geringer Eigenverantwortung (z.B. für Bestellwesen) kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum genügt. Nicht selten werden entsprechende Stellen allerdings innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt. Die Belastungen sind leicht bis mittelschwer, u.U. sogar z.T. schwer. Vor allem wird unterschiedlich oft, durchaus auch häufig Heben, Tragen und Bewegen schwererer und ggf. schwerer Lasten verlangt und eine volle Gebrauchsfähigkeit beider Arme und Hände vorausgesetzt. Regalarbeit erfordert Bücken und Recken auch Besteigen von Leitern. Die Möglichkeit zu wechselnder Körperhaltung ist gegeben, wobei dennoch erfahrungsgemäß Stehen und Gehen überwiegt.

Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen. Für eine Position in einem Lager, in dem Hilfskräfte vorhanden sind und der Werkzeug- und Materialausgeber ausschließlich organisatorische Aufgaben wahrnimmt, genügt dem Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht. Insgesamt ist daher aus berufskundlicher Sicht in diesem Bereich keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.

Kundenberater bzw. -betreuer

An welche Art von Kundenberatung bzw. -betreuung die ärztliche Sachverständige der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 22.02.99 gedacht hat, geht aus den Unterlagen nicht hervor. In ähnlich gelagerten Fällen wurde die Tätigkeit eines Kundenberaters im Sanitär- und Heizungshandel genannt.

Im Einzelhandel, insbesondere in Selbstbedienungsläden ist Kundenberatung nicht alleiniger Tätigkeitsinhalt, der Schwerpunkt liegt in der Regel auf dem Verkauf. Dazu gehören Aufgaben wie Bestandsüberwachung, Bereitstellung und Platzierung der Waren im Verkaufsraum einschließlich Auszeichnen, u.U. Erstellen von Dekorations- und Demonstrationsmustern, meist außerdem Warenannahme und Einlagerung und ggf. Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung, Disposition und Warenbeschaffung. Es fallen auch schwerere als lediglich leichte Arbeiten an, vor allem im Hinblick auf die Lasten, die gehoben, getragen bzw. bewegt werden müssen. Die Tätigkeit ist (nahezu) ausschließlich im Gehen und Stehen zu verrichten und erfordert auch Bücken, Recken oder sogar Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern. Vorausgesetzt wird außerdem persönliche Eignung für Verkaufstätigkeiten wie Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, Flexibilität etc. Selbst dann wird jedoch der zur vollständigen Einarbeitung eines Facharbeiters erforderliche Zeitraum (Verkäufer im Einzelhandel ist ein Beruf mit 2-jähriger Ausbildung) erfahrungsgemäß mit mindestens drei Monaten angegeben.

Kundenberatung und Verkauf im Fachgroßhandel ist oft von Arbeiten im Lager oder von Arbeiten bei der Gestaltung des Verkaufsraumes etc. streng getrennt, so dass die Tätigkeit körperlich weniger belastend ist und ggf. auch die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers nicht überfordert würde. Der erforderliche Einarbeitungszeitraum (Großhandelskaufmann ist ein Beruf mit 3-jähriger Ausbildung) übersteigt in jedem Fall drei Monate deutlich.
Saved
Datum