Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 1 RJ 766/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 46jährige Kläger hat von 01.08.1970 - 01.01.1973 den Beruf des Industriekaufmannes erlernt.
Die Beklagte beschreibt das Leistungsvermögen des Klägers im Widerspruchsbescheid vom 02.11.2001 wie folgt:
- leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten
- ohne besonderen Zeitdruck (z.B. Akkord, Fließband)
Ihrer Anfrage zufolge kann der Kläger nach sozialmedizinischer Einschätzung noch leichte bis mittelschwere Vollschichtarbeiten ohne volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände verrichten (Gutachten Dr. ^Haspel^ vom 02.04.2002 - Bl. 31 ff Gerichtsakte)
Die Beklagte beschreibt das Leistungsvermögen des Klägers im Widerspruchsbescheid vom 02.11.2001 wie folgt:
- leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten
- ohne besonderen Zeitdruck (z.B. Akkord, Fließband)
Ihrer Anfrage zufolge kann der Kläger nach sozialmedizinischer Einschätzung noch leichte bis mittelschwere Vollschichtarbeiten ohne volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände verrichten (Gutachten Dr. ^Haspel^ vom 02.04.2002 - Bl. 31 ff Gerichtsakte)
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Im Bescheid vom 08.06.2001 gibt die Beklagte an, dass der Kläger nicht mehr den erlernten Beruf als Raumausstattermeister verrichten kann. Sie verweist ihn jedoch auf aufsichtführende und planerische Tätigkeiten in einem größeren Betrieb. Im Widerspruchsbescheid vom 02.11.2001 wurde von der Beklagten die zuletzt versicherungspflichtig verrichtete Tätigkeit in die Gruppe der angelernten Arbeiter eingeordnet. Daher verweist ihn die Beklagte in diesem Bescheid auf alle Tätigkeiten, die der allgemeine Arbeitsmarkt bietet. Hilfsweise weist sie darauf hin, dass der Kläger beispielsweise noch in der Lage sei, Verpackungs-, Sortier- und Montagetätigkeiten zu verrichten.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um berufskundliche Auskunft, welche Tätigkeiten auf zumutbarer Anlernebene nach drei Monaten Einarbeitung der Kläger noch vollschichtig bzw. mehr als sechs Stunden täglich verrichten kann, insbesondere ob er als Kundenberater und bei der Planung der Innenausstattung (s. auch Bl. 37 Gerichtsakte) tätig sein kann.
Kundenberater, Planung der Innenausstattung
Dr. ^Haspel^ gibt in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 02.04.2001 an, dass dem Kläger eine Spezialisierung als Einrichtungsberater z.B. mit der Ausstattung von Wohnungen und Häusern, Büro- und Verwaltungsräumen, Gaststätten u.ä. Räumen denkbar wäre. Auch Informationen und Beratungen von Kunden, Auftraggebern bei der Gestaltung von Materialauswahl, Farbkomposition und Einrichtung von Räumen sind zumutbar.
Im Bereich der Einrichtungsberatung sind insbesondere folgende Tätigkeiten zu verrichten:
- Beraten von Kunden hinsichtlich Beschaffenheit, Qualität u.ä. von Gardinen-, Vorhang-, Bezugsstoffen für Weißpolster, Polstermöbeln, Teppichen, Tapeten u.a. Wandbekleidungen, Bodenbelägen u.a. Raumausstattungselementen, -gegenständen, je nach Sortiment und Spezialisierung des Geschäfts/ der Abteilung
- Eingehen auf Kundenfragen, die z.B. die Bereiche Inneneinrichtung, Raumgestaltung, Stilmöbel, Trendmöbel betreffen
- Beobachten modischer Richtungen und Entwicklungstendenzen
Außerdem ist ein Ansatz im Bereich der Fachberatung Raumausstattungsbedarf bzw. Fachberatung Vertrieb möglich, in dem üblicherweise folgende Aufgaben anfallen:
- Besuch, Beratung, Betreuung von Kunden (in Raumausstattungsgeschäften, Möbel-, Einrichtungs-, Warenhäuser, Tapetenfachgeschäften u.ä. Einzelhandelsgeschäften)
- Informationsvermittlung im Hinblick auf Einrichtungsstil, Geschmack und Mittel des für die angebotenen Gardinen-, Vorhang-, Bezugsstoffe, Polstermöbel, Teppiche, Tapeten, Bodenbeläge u.a. in Betracht kommenden Käuferkreises
- Produktdemonstration auf Messen, Ausstellungen u.a. Veranstaltungen
- Führen von Verkaufsverhandlungen, Entgegennahme von Aufträgen u.ä.
- Erarbeiten von Werbemaßnahmen, Absatzförderung
- Durchführen von Bedarfserhebungen
- Weitergabe von Vorschlägen und Anregungen an die Entwurfsabteilung
- Schriftwechsel mit Ein- und Verkauf
- Mitwirken bei der Rechnungserstellung
In der Regel handelt es sich hier um eine Außendiensttätigkeit. Daher ist der Führerschein Klasse 3 erforderlich.
Ein Raumausstattermeister kann nach längerer Berufserfahrung und mit firmeninterner Einarbeitung/Zusatzbildung grundsätzlich einen Ansatz im Bereich der Einrichtungsberatung bzw. Fachberatung erhalten. Gepflegtes Äußeres, gute Umgangsformen, Verkaufstalent und Flexibilität werden vorausgesetzt. Perfekte Planung und umfangreiche Beratung wird von den Kunden erwartet. Gute Einrichtungsberater können aber auch in eingehenden Gesprächen mit Kunden ein Gesamtkonzept für die Gestaltung und die optimale Nutzung einer Wohnung oder eines Hauses entwickeln, sich um die Bestellung, Lieferung und Montage kümmern. Die Planungsunterlage wird in der Regel mit EDV-Anwenderprogrammen, üblicherweise mit CAD (Computer Aided Design) erstellt. Dem Kunden wird auf Wunsch die Planungsunterlage ausgedruckt, die er mit nach Hause nehmen kann, um sich vorstellen zu können, wie seine neue Einrichtung aussehen wird und um das vorgeschlagene Konzept nochmals zu überdenken.
Anzumerken ist, dass Fortbildungsmaßnahmen zum Einrichtungsberater mit einer üblichen Dauer von mehr als drei Monaten existieren. In diesen Maßnahmen werden neben Planung und Gestaltung auch verkaufstechnische Kenntnisse und ggf. auch EDV-Kenntnisse vermittelt.
Der Kläger hat zwar den Beruf des Raumausstatters erlernt und sich zum Raumausstattermeister weiterqualifiziert, jedoch nach eigenen Angaben auch als selbständiger Raumausstattermeister im Auftrag für andere Firmen lediglich Polsterungen für Sitzmöbel z.B. für Sitzreihen in Kinos industriemäßig mit einer Anlernkraft gefertigt. Seine letzte versicherungspflichtige Beschäftigung bewertete die Beklagte als eine Tätigkeit, die in die Gruppe der angelernten Arbeiter einzuordnen ist. Ihrer Anfrage zufolge ist der Kläger auf die Anlernebene verweisbar.
Aus berufskundlicher Sicht war der Kläger im Laufe seines Berufslebens sehr spezialisiert tätig. Diese Spezialisierungen sind in vielen Berufen möglich. Jedoch ist durch die Entfernung vom gesamten Spektrum des erlernten Berufes üblicherweise eine Auffrischung und Vertiefung der Kenntnisse, ggf. dem Erwerb von EDV-Anwenderprogrammen wie z.B. CAD erforderlich.
Aus berufskundlicher Sicht dürfte sich der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht innerhalb von maximal drei Monaten in die Tätigkeit als Kundenberater und bei der Planung der Innenausstattung einarbeiten können.
Küchenplaner
Geprüft wurde noch der ebenfalls zur Einrichtungsberatung gehörende Bereich der Küchenplanung.
Küchenplanung findet in den entsprechenden Geschäften oder vor Ort beim Kunden statt. Es handelt sich auch hier in der Regel um eine typische Tätigkeit für kaufmännisch ausgebildete Kräfte (insbesondere Verkäufer und Kaufmann im Einzelhandel).
Der Schwerpunkt liegt nicht in der Planung, sondern im Verkauf. Die Tätigkeit eines Küchenplaners ist körperlich leicht und wird überwiegend im Sitzen verrichtet. Gehen und Stehen ist möglich, wenn dem Kunden die verschiedenen Ausstellungsküchen gezeigt werden.
Arbeiten am PC ist zwischenzeitlich erforderlich. Der Küchenplaner gibt mit Hilfe eines CAD-Programms die vom Kunden ausgewählten Küchenteile und Geräte in den PC ein. Dies dient einerseits dazu, dass sich der Kunde eine Vorstellung von seiner künftigen Küche machen kann, andererseits wird auf diesem Wege der Auftrag erstellt.
Aus berufskundlicher Sicht kann sich der Kläger unter Berücksichtigung seiner beruflichen Vorkenntnisse auch in die Tätigkeit eines Küchenplaners nicht innerhalb von maximal drei Monaten einarbeiten.
Anzumerken ist, dass von einem Berufsförderungswerk eine 15monatige Weiterbildungsmaßnahme zum/zur Einrichtungsberater/in - Fachrichtung Küchentechnik angeboten wird. Die Teilnehmer erhalten ein qualifiziertes Leistungszertifikat mit Inhaltsangaben und VKG-Zertifikat (Vereinter Küchenfachhandel).
Die im fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Haspel^ vom 02.04.2002 genannten Tätigkeiten eines Büroboten, Wachmanns oder einfachen Pförtners liegen aus berufskundlicher Sicht nicht auf der zumutbaren Qualifikationsebene. Daher wurden Sie hinsichtlich gesundheitlicher Eignung für den Kläger nicht geprüft.
Lager- und Materialverwalter
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch eine Tätigkeit in der Lager- und Materialverwaltung, die die Warenannahme, die Kontrolle anhand der Bestell- und Lieferscheine, ggf. Reklamationen und die Sicherstellung der fachgerechten Kennzeichnung und Lagerung umfasst.
In der Lagerbuchführung sind die Bestellungen, die Warenein- und -ausgänge sowie die Bestände festzuhalten, in bestimmten Zeitabständen muss eine Inventur durchgeführt werden. Zunehmend finden dafür auch in der eigentlichen Lagerhaltung EDV-Systeme Verwendung. Die Arbeiten sind zu planen, zu organisieren und zu steuern, zugeordnete Mitarbeiter sind einzusetzen, anzuleiten und zu überwachen. Bei einer rein kaufmännischen-verwaltenden, organisatorischen Tätigkeit überwiegt der Anteil der sitzenden Tätigkeit deutlich. Eine Berücksichtigung der sonstigen Leistungsminderungen des Klägers ist möglich. Je nach Lagergröße kann aber auch die praktische Mitarbeit bei den körperlichen Lagerarbeiten gefordert sein. Leichte Belastbarkeit genügt nicht. Leichte bis gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit ist ebenfalls erfahrungsgemäß nicht ausreichend. Vor allen Dingen ist die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände zwingend erforderlich, da Heben und Tragen von Lasten und ggf. Besteigen von Leitern verlangt wird.
Obwohl der Kläger Vorkenntnisse in Form von branchenspezifischen Produkt- und Materialkenntnissen und die in der Meisterfortbildung vermittelten kaufmännischen Kenntnisse mitbringt, genügt für eine rein kaufmännisch-verwaltende und organisatorische Tätigkeit, bei der der Kläger üblicherweise nicht praktisch mitarbeiten muss, ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht. Für diese Tätigkeit müsste der Kläger sich zusätzliche lagerspezifische EDV-Kenntnisse und vertiefte kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse erwerben.
Für Tätigkeiten in einem Lager unterhalb der Facharbeiterebene entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Telefonist
In ähnlich gelagerten Fällen wird häufig noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten als Verweisungsmöglichkeit genannt. Diese ist zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Anzumerken ist, das Dr. ^Haspel^ in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 02.04.2002 (Bl. 37 Gerichtsakte) angibt, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten, z.B. das Bedienen eines Computers unter den üblichen arbeitsmedizinischen Schutzbedingungen vollschichtig verrichten kann. Stehen oder Sitzen sei weniger belangvoll. Daher können aus berufskundlicher Sicht unter Berücksichtigung der Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen bei einer Tätigkeit als Telefonist die Leistungseinschränkungen des Klägers weitgehend berücksichtigt werden.
Weitere Tätigkeiten auf zumutbarer Anlernebene, die der Kläger nach drei Monaten Einarbeitung noch vollschichtig bzw. mehr als sechs Stunden täglich verrichten kann, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Im Bescheid vom 08.06.2001 gibt die Beklagte an, dass der Kläger nicht mehr den erlernten Beruf als Raumausstattermeister verrichten kann. Sie verweist ihn jedoch auf aufsichtführende und planerische Tätigkeiten in einem größeren Betrieb. Im Widerspruchsbescheid vom 02.11.2001 wurde von der Beklagten die zuletzt versicherungspflichtig verrichtete Tätigkeit in die Gruppe der angelernten Arbeiter eingeordnet. Daher verweist ihn die Beklagte in diesem Bescheid auf alle Tätigkeiten, die der allgemeine Arbeitsmarkt bietet. Hilfsweise weist sie darauf hin, dass der Kläger beispielsweise noch in der Lage sei, Verpackungs-, Sortier- und Montagetätigkeiten zu verrichten.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um berufskundliche Auskunft, welche Tätigkeiten auf zumutbarer Anlernebene nach drei Monaten Einarbeitung der Kläger noch vollschichtig bzw. mehr als sechs Stunden täglich verrichten kann, insbesondere ob er als Kundenberater und bei der Planung der Innenausstattung (s. auch Bl. 37 Gerichtsakte) tätig sein kann.
Kundenberater, Planung der Innenausstattung
Dr. ^Haspel^ gibt in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 02.04.2001 an, dass dem Kläger eine Spezialisierung als Einrichtungsberater z.B. mit der Ausstattung von Wohnungen und Häusern, Büro- und Verwaltungsräumen, Gaststätten u.ä. Räumen denkbar wäre. Auch Informationen und Beratungen von Kunden, Auftraggebern bei der Gestaltung von Materialauswahl, Farbkomposition und Einrichtung von Räumen sind zumutbar.
Im Bereich der Einrichtungsberatung sind insbesondere folgende Tätigkeiten zu verrichten:
- Beraten von Kunden hinsichtlich Beschaffenheit, Qualität u.ä. von Gardinen-, Vorhang-, Bezugsstoffen für Weißpolster, Polstermöbeln, Teppichen, Tapeten u.a. Wandbekleidungen, Bodenbelägen u.a. Raumausstattungselementen, -gegenständen, je nach Sortiment und Spezialisierung des Geschäfts/ der Abteilung
- Eingehen auf Kundenfragen, die z.B. die Bereiche Inneneinrichtung, Raumgestaltung, Stilmöbel, Trendmöbel betreffen
- Beobachten modischer Richtungen und Entwicklungstendenzen
Außerdem ist ein Ansatz im Bereich der Fachberatung Raumausstattungsbedarf bzw. Fachberatung Vertrieb möglich, in dem üblicherweise folgende Aufgaben anfallen:
- Besuch, Beratung, Betreuung von Kunden (in Raumausstattungsgeschäften, Möbel-, Einrichtungs-, Warenhäuser, Tapetenfachgeschäften u.ä. Einzelhandelsgeschäften)
- Informationsvermittlung im Hinblick auf Einrichtungsstil, Geschmack und Mittel des für die angebotenen Gardinen-, Vorhang-, Bezugsstoffe, Polstermöbel, Teppiche, Tapeten, Bodenbeläge u.a. in Betracht kommenden Käuferkreises
- Produktdemonstration auf Messen, Ausstellungen u.a. Veranstaltungen
- Führen von Verkaufsverhandlungen, Entgegennahme von Aufträgen u.ä.
- Erarbeiten von Werbemaßnahmen, Absatzförderung
- Durchführen von Bedarfserhebungen
- Weitergabe von Vorschlägen und Anregungen an die Entwurfsabteilung
- Schriftwechsel mit Ein- und Verkauf
- Mitwirken bei der Rechnungserstellung
In der Regel handelt es sich hier um eine Außendiensttätigkeit. Daher ist der Führerschein Klasse 3 erforderlich.
Ein Raumausstattermeister kann nach längerer Berufserfahrung und mit firmeninterner Einarbeitung/Zusatzbildung grundsätzlich einen Ansatz im Bereich der Einrichtungsberatung bzw. Fachberatung erhalten. Gepflegtes Äußeres, gute Umgangsformen, Verkaufstalent und Flexibilität werden vorausgesetzt. Perfekte Planung und umfangreiche Beratung wird von den Kunden erwartet. Gute Einrichtungsberater können aber auch in eingehenden Gesprächen mit Kunden ein Gesamtkonzept für die Gestaltung und die optimale Nutzung einer Wohnung oder eines Hauses entwickeln, sich um die Bestellung, Lieferung und Montage kümmern. Die Planungsunterlage wird in der Regel mit EDV-Anwenderprogrammen, üblicherweise mit CAD (Computer Aided Design) erstellt. Dem Kunden wird auf Wunsch die Planungsunterlage ausgedruckt, die er mit nach Hause nehmen kann, um sich vorstellen zu können, wie seine neue Einrichtung aussehen wird und um das vorgeschlagene Konzept nochmals zu überdenken.
Anzumerken ist, dass Fortbildungsmaßnahmen zum Einrichtungsberater mit einer üblichen Dauer von mehr als drei Monaten existieren. In diesen Maßnahmen werden neben Planung und Gestaltung auch verkaufstechnische Kenntnisse und ggf. auch EDV-Kenntnisse vermittelt.
Der Kläger hat zwar den Beruf des Raumausstatters erlernt und sich zum Raumausstattermeister weiterqualifiziert, jedoch nach eigenen Angaben auch als selbständiger Raumausstattermeister im Auftrag für andere Firmen lediglich Polsterungen für Sitzmöbel z.B. für Sitzreihen in Kinos industriemäßig mit einer Anlernkraft gefertigt. Seine letzte versicherungspflichtige Beschäftigung bewertete die Beklagte als eine Tätigkeit, die in die Gruppe der angelernten Arbeiter einzuordnen ist. Ihrer Anfrage zufolge ist der Kläger auf die Anlernebene verweisbar.
Aus berufskundlicher Sicht war der Kläger im Laufe seines Berufslebens sehr spezialisiert tätig. Diese Spezialisierungen sind in vielen Berufen möglich. Jedoch ist durch die Entfernung vom gesamten Spektrum des erlernten Berufes üblicherweise eine Auffrischung und Vertiefung der Kenntnisse, ggf. dem Erwerb von EDV-Anwenderprogrammen wie z.B. CAD erforderlich.
Aus berufskundlicher Sicht dürfte sich der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht innerhalb von maximal drei Monaten in die Tätigkeit als Kundenberater und bei der Planung der Innenausstattung einarbeiten können.
Küchenplaner
Geprüft wurde noch der ebenfalls zur Einrichtungsberatung gehörende Bereich der Küchenplanung.
Küchenplanung findet in den entsprechenden Geschäften oder vor Ort beim Kunden statt. Es handelt sich auch hier in der Regel um eine typische Tätigkeit für kaufmännisch ausgebildete Kräfte (insbesondere Verkäufer und Kaufmann im Einzelhandel).
Der Schwerpunkt liegt nicht in der Planung, sondern im Verkauf. Die Tätigkeit eines Küchenplaners ist körperlich leicht und wird überwiegend im Sitzen verrichtet. Gehen und Stehen ist möglich, wenn dem Kunden die verschiedenen Ausstellungsküchen gezeigt werden.
Arbeiten am PC ist zwischenzeitlich erforderlich. Der Küchenplaner gibt mit Hilfe eines CAD-Programms die vom Kunden ausgewählten Küchenteile und Geräte in den PC ein. Dies dient einerseits dazu, dass sich der Kunde eine Vorstellung von seiner künftigen Küche machen kann, andererseits wird auf diesem Wege der Auftrag erstellt.
Aus berufskundlicher Sicht kann sich der Kläger unter Berücksichtigung seiner beruflichen Vorkenntnisse auch in die Tätigkeit eines Küchenplaners nicht innerhalb von maximal drei Monaten einarbeiten.
Anzumerken ist, dass von einem Berufsförderungswerk eine 15monatige Weiterbildungsmaßnahme zum/zur Einrichtungsberater/in - Fachrichtung Küchentechnik angeboten wird. Die Teilnehmer erhalten ein qualifiziertes Leistungszertifikat mit Inhaltsangaben und VKG-Zertifikat (Vereinter Küchenfachhandel).
Die im fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Haspel^ vom 02.04.2002 genannten Tätigkeiten eines Büroboten, Wachmanns oder einfachen Pförtners liegen aus berufskundlicher Sicht nicht auf der zumutbaren Qualifikationsebene. Daher wurden Sie hinsichtlich gesundheitlicher Eignung für den Kläger nicht geprüft.
Lager- und Materialverwalter
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch eine Tätigkeit in der Lager- und Materialverwaltung, die die Warenannahme, die Kontrolle anhand der Bestell- und Lieferscheine, ggf. Reklamationen und die Sicherstellung der fachgerechten Kennzeichnung und Lagerung umfasst.
In der Lagerbuchführung sind die Bestellungen, die Warenein- und -ausgänge sowie die Bestände festzuhalten, in bestimmten Zeitabständen muss eine Inventur durchgeführt werden. Zunehmend finden dafür auch in der eigentlichen Lagerhaltung EDV-Systeme Verwendung. Die Arbeiten sind zu planen, zu organisieren und zu steuern, zugeordnete Mitarbeiter sind einzusetzen, anzuleiten und zu überwachen. Bei einer rein kaufmännischen-verwaltenden, organisatorischen Tätigkeit überwiegt der Anteil der sitzenden Tätigkeit deutlich. Eine Berücksichtigung der sonstigen Leistungsminderungen des Klägers ist möglich. Je nach Lagergröße kann aber auch die praktische Mitarbeit bei den körperlichen Lagerarbeiten gefordert sein. Leichte Belastbarkeit genügt nicht. Leichte bis gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit ist ebenfalls erfahrungsgemäß nicht ausreichend. Vor allen Dingen ist die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände zwingend erforderlich, da Heben und Tragen von Lasten und ggf. Besteigen von Leitern verlangt wird.
Obwohl der Kläger Vorkenntnisse in Form von branchenspezifischen Produkt- und Materialkenntnissen und die in der Meisterfortbildung vermittelten kaufmännischen Kenntnisse mitbringt, genügt für eine rein kaufmännisch-verwaltende und organisatorische Tätigkeit, bei der der Kläger üblicherweise nicht praktisch mitarbeiten muss, ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht. Für diese Tätigkeit müsste der Kläger sich zusätzliche lagerspezifische EDV-Kenntnisse und vertiefte kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse erwerben.
Für Tätigkeiten in einem Lager unterhalb der Facharbeiterebene entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Telefonist
In ähnlich gelagerten Fällen wird häufig noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten als Verweisungsmöglichkeit genannt. Diese ist zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Anzumerken ist, das Dr. ^Haspel^ in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 02.04.2002 (Bl. 37 Gerichtsakte) angibt, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten, z.B. das Bedienen eines Computers unter den üblichen arbeitsmedizinischen Schutzbedingungen vollschichtig verrichten kann. Stehen oder Sitzen sei weniger belangvoll. Daher können aus berufskundlicher Sicht unter Berücksichtigung der Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen bei einer Tätigkeit als Telefonist die Leistungseinschränkungen des Klägers weitgehend berücksichtigt werden.
Weitere Tätigkeiten auf zumutbarer Anlernebene, die der Kläger nach drei Monaten Einarbeitung noch vollschichtig bzw. mehr als sechs Stunden täglich verrichten kann, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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