Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 3 RJ 542/00
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 42jährige Kläger hat von 1973 - 1976 den Beruf des Zentralheizungs- und Lüftungsbauer erlernt und war bis 1996 als Heizungsbauer mit saisonbedingten Unterbrechungen beschäftigt.
Der GdB beträgt 50.
Nach dem Gutachten von Dr. ^Schwalbe^ vom 27.03.2001 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtige Tätigkeiten
- ohne vorwiegendes Gehen und Stehen
- ohne kniende oder bückende Arbeiten
- ohne Steigen auf Leitern und Gerüsten
- ohne schwere körperliche Arbeiten
Der GdB beträgt 50.
Nach dem Gutachten von Dr. ^Schwalbe^ vom 27.03.2001 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtige Tätigkeiten
- ohne vorwiegendes Gehen und Stehen
- ohne kniende oder bückende Arbeiten
- ohne Steigen auf Leitern und Gerüsten
- ohne schwere körperliche Arbeiten
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Unstreitig ist, dass der Kläger den Beruf des Heizungsbauers nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 10.05.2000 auf die Tätigkeiten als Montierer und Gerätezusammensetzer oder Kesselwärter an Niederdruckanlagen. Im Widerspruchsbescheid vom 16.08.2000 nennt sie als weitere zumutbare Tätigkeiten die Tarifbeispiele Nr. 18 - 24 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie, die nach § 15 2. (I) in die Lohngruppe 6 (=qualifiziert angelernte Arbeitnehmer) eingestuft sind, hier insbesondere Löten unter dem Binokular (Tarifbeispiel Nr. 20), Nieten von Kernblechen (Tarifbeispiel Nr. 22), Stanzen, Biegen, Pressen, Ziehen, Prägen von Blechteilen für Elektroherde (Tarifbeispiel Nr. 24). Außerdem verweist die Beklagte den Kläger auf Prüf-, Kontroll- und Revisionstätigkeiten in der metallverarbeitenden Industrie.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Stellungnahme zu folgenden Fragen:
1. Welche der im Widerspruchsbescheid vom 16.08.2000 (Bl. 49 ff. Rentenakte) aufgeführten Verweisungstätigkeiten mit den beruflichen Vorkenntnissen des Klägers nach höchstens dreimonatiger Anlernung auszuüben sind,
2. welche der genannten Verweisungstätigkeiten der Kläger auf der Grundlage der sozialmedizinischen Beurteilung noch vollschichtig verrichten kann (und welche nicht aus welchen Gründen im einzelnen),
3. welche weiteren Tätigkeiten mit generell mindestens dreimonatiger Anlernung, die mit den Vorkenntnissen des Klägers nach höchstens dreimonatiger Anlernung vom Kläger unter Berücksichtigung der o.g. sozialmedizinischen Beurteilung verrichtet werden können, benannt werden können?
Tätigkeiten die Tarifbeispiele Nr. 18 - 24 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie, die nach § 15 2. (I) in die Lohngruppe 6 (=qualifiziert angelernte Arbeitnehmer) eingestuft sind
Allgemein ist zu den von der Beklagten genannten Tarifbeispielen Nr. 18 - 24 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie folgendes anzumerken. Die Tätigkeitsbeschreibungen in den von der Beklagten vorgeschlagenen Tarifbeispiele stammen aus dem Jahr 1973. Seither sind durch Automatisierung, neue Technologien und insbesondere den Einsatz computergesteuerter Fertigungs- einschl. Prüf- sowie Transportsysteme große Veränderungen eingetreten. Von einer nennenswerten Zahl von Arbeitsplätzen, die noch immer genau den Beschreibungen entsprechen, kann daher kaum mehr ausgegangen werden. Zunehmend wird von den Arbeitskräften jedoch nicht nur die Erfüllung einer stets gleichbleibenden Einzelaufgabe, sondern die Ausführung zwar vergleichbarer, aber verschiedener angereicherter Arbeiten aus einem größeren Arbeitsbereich (Jobenrichment und Jobenlargement) erwartet. Dementsprechend steigen die Anforderungen an die körperlichen, geistigen und fachlichen Fähigkeiten der Arbeitnehmer.
Anzumerken ist außerdem, dass in dem von der Beklagten angegebenen Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metallindustrie die Bewertung der Tätigkeiten unterhalb der Facharbeiterebene sich nicht nur nach der Qualität, sondern auch nach den damit verbundenen Belastungen richtet. Unter Belastungen ist der erforderliche dynamische oder statische Kraftaufwand und die Anspannung, die beim Wahrnehmen, Beobachten, Nachdenken und Reagieren auftritt, zu verstehen. Außerdem ist die Belastungsdauer und ihre zeitliche Verteilung während der Arbeitsschicht sowie die eigen- oder fremdbestimmte Organisation des Arbeitsablaufes maßgebend. Die Tarifbeispiele des Anhangs 5 zum o.a. Tarifvertrag (vom 01.12.73) dienen zur Feststellung der Belastungsstufen (Stufe I und II). Die vorgeschlagenen Tätigkeiten sind der Belastungsstufe II zugeordnet. Eine Aussage, ob es sich um ungelernte, angelernte oder qualifiziert angelernte Tätigkeiten im Sinne des o.g. Tarifvertrages handelt, geht aus den Tarifbeispielen nicht hervor. Aus berufskundlicher Sicht können die beschriebenen Tätigkeiten ohne Vorkenntnisse in der Regel nach lediglich kurzer Einweisung verrichtet werden. Ein Facharbeiter kann auf sie üblicherweise nicht zumutbar verwiesen werden.
Meines Wissens wird in §15 2. (I) des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie in der Lohngruppe 6 lediglich angegeben, dass in dieser Lohngruppe solche Arbeitnehmer eingruppiert sind, die qualifiziert angelernte Arbeitnehmer sind, die Spezialarbeiten von besonderer Qualität und Schwierigkeit verrichten. Eine Zuordnung der Tarifbeispiele, die für den Kläger von der Beklagten als zumutbar erachtet wurden, erfolgt nicht.
Löten unter dem Binokular (Tarifbeispiel Nr. 20)
Es handelt sich um einen Einzelarbeitsplatz mit zusätzlicher Beleuchtung in einem ca. 150 m² großen, hellen, heizbaren, belüftbaren Raum, in dem weitere Montagearbeiten für Messgeräte ausgeführt werden. Die Arbeiten sind im Sitzen und zeitweise im Gehen zu verrichten. Der Behälter mit je 50 vorbereiteten Messwerken und Rückholfedern ist vom etwa 10 m entfernten Bereitstellplatz zu holen und an den Arbeitsplatz zu bringen. Das Messwerk ist aus dem Vorratsbehälter zu nehmen, in die Vorrichtung einzulegen und zu arretieren. Die Rückholfeder ist mit einer Pinzette lagerichtig unter dem Binokular einzulegen und mit Lötgriffel beide Enden anzulöten. Das Messwerk ist aus der Vorrichtung zu entnehmen und in den Transportbehälter abzulegen. Das fertig bearbeitete Los ist an den Bereitstellplatz zurückzubringen. Die Betreuung erfolgt durch den Vorarbeiter und die Abnahme durch die Revision. Es handelt sich üblicherweise um eine körperlich leichte, weit überwiegend von Frauen ausgeübte, einfache Anlerntätigkeit, die im Sitzen, meist in vorgebeugter (Zwangs-) Haltung und unter Zeitdruck sowie Einwirkung von Lötdämpfen verrichtet wird. Zudem ist die Zahl der Arbeitsplätze aufgrund rationellerer Fertigungsverfahren stark rückläufig. Eine dem Kläger sozial zumutbare Alternative ist hier nicht zu erkennen.
Nieten von Kernblechen (Tarifbeispiel Nr. 22)
In dem Tarifbeispiel wird angegeben, dass es sich hier um einen Einzelarbeitsplatz an der Handpresse in einem ca. 1500 m² großen, hellen, luftigen, heizbaren Raum handelt, in dem überwiegend einfache Zusammenbauarbeiten ausgeführt werden. Der Arbeitsplatz wird vom Einrichter vorbereitet. Die Kernbleche werden vorgeschichtet zu je 50 Stück in Spezialbehältern an den Arbeitsplatz geliefert. Das Blechpaket wird dem Spezialbehälter entnommen, zwei Hohlnieten werden eingesteckt, das Paket in Nietvorrichtung eingelegt und die Presse von Hand betätigt. Das genietete Blech wird im Transportkasten abgelegt. Die Behälter werden abtransportiert. Die Betreuung erfolgt durch den Einrichter. Die Tätigkeit wird im Sitzen verrichtet. Die Ausbringung je Stunde beträgt etwa 240 Stück. Die Arme werden beansprucht durch das zu bewegende Gewicht (0,5kp/kg, 3800 x je Schicht) sowie beim Betätigen der Handpresse (10kp/kg, 1900x je Schicht): Arbeitsplätze für derartige unqualifizierte Tätigkeiten haben sich für Rationalisierungs- und insbesondere Automatisierungsmaßnahmen angeboten, was hauptsächlich dazu geführt hat, dass ihre Zahl drastisch abgenommen hat. Noch existierende Arbeitsplätze für vergleichbare Arbeiten, aber mit geringeren Belastungen, eignen sich jedoch dennoch nicht als Verweisungstätigkeit für den Kläger, da sie nicht mindestens auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten liegen, sondern generell nicht mehr als eine Einarbeitung von bis zu drei Monaten Dauer erfordern.
Stanzen, Biegen, Pressen, Ziehen, Prägen von Blechteilen für Elektroherde (Tarifbei- spiel Nr. 24).
Es handelt sich um einen Einzelarbeitsplatz in einer ca. 5000m² großen, hellen, belüfteten, heizbaren und ca. 8 m hohen, mehrschiffigen Werkhalle, in der weitere Anlagen, eine Backrohrstraße, 5 Punktschweißmaschinen mit entsprechenden Richt- und Verputzplätzen in Betrieb sind. Die Arbeiten werden im Sitzen verrichtet, beim Helfen und Überprüfen im Stehen und Gehen. Bei allen Rüstarbeiten sowie beim Einsetzen neuer Blechcoils hat der in diesem Bereich Tätige dem Einrichter zu helfen. Die eingerichtete Transferpresse wird vom Einrichter übernommen und mittels Zweihanddruckknopf in Gang gesetzt. Während des automatischen Betriebs ständige Sicht- und Geräuschkontrolle des Werkzeugsatzes und der Greiferschienen. Bei Störungen Presse sofort stillsetzen. Störungen, soweit möglich, selbst beseitigen; sonst Einrichter einschalten und ihm helfen. Auch diese Tätigkeit ist eine ungelernte bzw. kurzfristig angelernte Tätigkeit, die dem Kläger sozial nicht zumutbar ist.
Kesselwärter an Niederdruckanlagen
Sowohl im Bescheid vom 10.05.2000 als auch im Widerspruchsbescheid vom 16.08.2000 nennt die Beklagte die Tätigkeit eines Kesselwärters an Niederdruckanlagen als zumutbare Verweisungsmöglichkeit. Um Dampfkesselanlagen sachgemäß bedienen und pfleglich warten und dadurch einen unfallsicheren und wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten zu können, ist erhebliche Sachkunde sowie die Kenntnis der Bedienungsregeln und -vorschriften erforderlich. Das Vorliegen dieser Vorrausetzungen wird in der Regel durch die Kesselwärterprüfung nachgewiesen, die bei einschlägiger Berufsausbildung nach dreimonatigem Ansatz als Kesselwärter und einem mehrwöchigen Lehrgang abgelegt werden kann. Selbst geprüfte Kesselwärter verrichten jedoch nicht nur körperlich leichte Überwachungsarbeiten überwiegend im Sitzen, sondern führen außerdem längere Kontrollgänge (auch über Treppen, Leitern, Laufgänge o.ä.) sowie Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten (mit schwereren Belastungen, Bücken oder anderen Zwangshaltungen, auf Leitern und u.U. anderweitig gefährdend usw.) durch. Einflüsse von Hitze, Nässe oder Staub sind nicht auszuschließen; zudem ist Schichtarbeit (Zum Teil rund um die Uhr einschl. Sonn- und Feiertage) üblich. Körperlich leichter ist die Tätigkeit des Leitstandfahrers. Hier ist jedoch über die Kesselwärterprüfung hinaus noch eine längere Einarbeitung und meist sogar eine Zusatzqualifizierung erforderlich. Zumutbare Verweisungsmöglichkeiten für den Kläger sind hier nicht zu sehen.
Prüf-, Kontroll- und Revisionstätigkeiten in der metallverarbeitenden Industrie
Als weitere berufliche Alternative für den Kläger gibt die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 16.08.2000 Prüf-, Kontroll- und Revisionstätigkeiten in der metallverarbeitenden Industrie an. Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze jedoch ab. Bei dem Umfang, den die Metallindustrie im weitesten Sinn unter den Wirtschaftszweigen des Bundesgebietes hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Qualitätskontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren.
Prüftätigkeiten beinhalten sehr häufig geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten und eignen sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (z.B. Unkündbarkeit) weiterbeschäftigt werden sollen. Arbeitgeber berichten jedoch immer wieder, dass es zunehmend schwieriger wird, leidensgerechte Ansatzmöglichkeiten für eine wachsende Zahl von gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten zu finden; z.T. werden sogar Wartelisten geführt.
Daneben wird ein Ansatz als Kontrolleur oft als beruflicher Aufstieg betrachtet. Aus personalpolitischen Erwägungen (z.B. dadurch Motivierung der Mitarbeiter und günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima) wird diese Chance bevorzugt und soweit als möglich den eigenen Mitarbeitern eröffnet. Neben der fachlichen Qualifikation allgemein ist jedoch auch betriebsspezifisches Wissen über Produkt, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Aufgabenerfüllung Voraussetzung oder zumindest von erheblichem Vorteil, da sich z.B. Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen.
Aus den genannten Gründen werden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, z.B. wenn sie (bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit) über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen. Durch die veränderten Qualitätsanforderungen in Industrie und Handwerk und die Einführung von Qualitätsmanagement- und Qualitätsnormen nach DIN - ISO 9000 ff wird inzwischen der Qualitätsfachmann/frau ausgebildet und auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt.
Für nicht so qualifizierte bzw. fachfremde und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen (z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen) erschlossen werden.
Für Kontrolltätigkeiten werden in der Regel gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme verlangt. Außerdem stellen Kontrolltätigkeiten hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Genauigkeit, das Konzentrationsvermögen und Verantwortungsbewusstsein usw. Akkord- oder Fließbandarbeit sind bei Kontrolltätigkeiten nicht üblich, obwohl Zeitdruck nicht immer ganz auszuschließen ist. Schichtarbeit ist in der Metallindustrie keine Seltenheit.
Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdenden Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden Bewerbern wie dem Kläger der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich.
Montierer und Gerätezusammensetzer
Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 10.05.2000 auf die Tätigkeit eines Montierers und Gerätezusammensetzers.
Gerätezusammensetzer ist ein industrieller Ausbildungsberuf mit 1 Jahren Ausbildungsdauer. Geräte und Maschinen sowie Baugruppen dazu sind aus vorgefertigten Einzelteilen (meist einschl. elektrischer, elektronischer, pneumatischer o.ä. Komponenten) zusammenzubauen und zu prüfen. In der Großserienfertigung sind diese Arbeiten stark automatisiert und so arbeitsteilig organisiert, dass sie von nur kurz angelernten Kräften (bei leichten Arbeiten bevorzugt Frauen) und weitestgehend in einseitiger Körperhaltung (Stehen oder Sitzen) unter Zeitdruck (Akkord, Bandarbeit) und häufig in Schichtarbeit verrichtet werden. Qualitativ höherwertige Tätigkeiten sind vor allem in der Kleinserien-, Einzel- oder Sonderfertigung zu finden. Es gibt leichte Montagearbeiten, die überwiegend im Sitzen ausgeführt werden, wobei es allerdings zu vorgebeugter Zwangshaltung, u.a. mit Belastungen des Schulter- Nackenbereichs, kommen kann. Häufiges Bücken oder häufiges schwereres Heben und Tragen kann teilweise vermieden werden. Jedoch reicht dem Kläger, der ausschließlich als Heizungsbauer tätig war, ein Einarbeitungszeitraum von max. drei Monaten nicht aus, um auf der Qualifikationsebene der Anlernberufe angesetzt zu werden.
Werkzeug- und Materialausgeber
In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Werkzeug- und Materialausgebers als zumutbare Verweisungstätigkeit benannt. Im Handwerk gibt es üblicherweise keine Werkzeugausgaben, die vollschichtig mit einer Arbeitskraft besetzt sind. Die Tätigkeit wird vom Lageristen mit verrichtet. Das Lager eines Installations-/Heizungsbaubetriebes beinhaltet in der Regel Werkzeuge und Maschinen (Hämmer, Zangen, Feilen usw., Bohrmaschinen, Schweißgeräte etc.), Materialien und Einbauteile (Rohre, Bleche, Verbindungsstücke, Armaturen, Messgeräte, Kessel, Heizkörper, Brenner, Pumpen usw.) und Hilfsstoffe (Dichtungen, Dichtungs- und Isoliermaterial, Schweißdraht, Gasflaschen, Schrauben usw.). Auf einer einem Facharbeiter zumutbaren Qualifikationsebene umfasst die Tätigkeit nicht nur die Werkzeug- und Materialvorbereitung (z.B. Rohre absägen, Bleche abschneiden), -zusammenstellung und -ausgabe, sondern auch die Annahme von Lieferungen, Einlagerung, Erfassung der Lagerbestände und der Warenein- und ausgänge (in Karteien, Listen oder immer häufiger mittels EDV) und Veranlassung, ggf. sogar Durchführung von Nachbestellungen (z.T. auch über EDV). Auch bei ausreichenden Sortimentskenntnissen reichen drei Monate zur Einarbeitung vor allem in die organisatorischen, kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Belange nicht immer aus. Für eine Position in einem Lager mit nicht so großem Sortiment, einfacher (herkömmlicher) Lagerkarteiführung und geringer Eigenverantwortung (z.B. für Bestellwesen) kann dies jedoch nicht ausgeschlossen werden. Nicht selten werden entsprechende Stellen allerdings innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt. Die Belastungen sind leicht bis mittelschwer, u.U. sogar z.T. schwer. Vor allem wird unterschiedlich oft, durchaus auch häufig Heben, Tragen und Bewegen schwererer und mittelschwerer Lasten verlangt.Regalarbeit erfordert Bücken und Recken, z.T. auch Besteigen von Leitern bei überwiegendem Gehen und Stehen. Insgesamt ist im Lagerbereich aus berufskundlicher Sicht für den Kläger keine uneingeschränkt geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen.
Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.
Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegen bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers entspricht nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.
Telefonist In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen min-destens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Die im Gutachten von Dr. ^Schwalbe^ vom 27.03.2001 genannten Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Telefonist berücksichtigt werden. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden.
Weitere Tätigkeiten mit generell mindestens dreimonatiger Anlernung, die mit den Vorkenntnissen des Klägers nach höchstens dreimonatiger Anlernung vom Kläger unter Berücksichtigung der sozialmedizinischen Beurteilung (Gutachten von Dr. ^Schwalbe^ vom 27.03.2001) verrichtet werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Unstreitig ist, dass der Kläger den Beruf des Heizungsbauers nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 10.05.2000 auf die Tätigkeiten als Montierer und Gerätezusammensetzer oder Kesselwärter an Niederdruckanlagen. Im Widerspruchsbescheid vom 16.08.2000 nennt sie als weitere zumutbare Tätigkeiten die Tarifbeispiele Nr. 18 - 24 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie, die nach § 15 2. (I) in die Lohngruppe 6 (=qualifiziert angelernte Arbeitnehmer) eingestuft sind, hier insbesondere Löten unter dem Binokular (Tarifbeispiel Nr. 20), Nieten von Kernblechen (Tarifbeispiel Nr. 22), Stanzen, Biegen, Pressen, Ziehen, Prägen von Blechteilen für Elektroherde (Tarifbeispiel Nr. 24). Außerdem verweist die Beklagte den Kläger auf Prüf-, Kontroll- und Revisionstätigkeiten in der metallverarbeitenden Industrie.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Stellungnahme zu folgenden Fragen:
1. Welche der im Widerspruchsbescheid vom 16.08.2000 (Bl. 49 ff. Rentenakte) aufgeführten Verweisungstätigkeiten mit den beruflichen Vorkenntnissen des Klägers nach höchstens dreimonatiger Anlernung auszuüben sind,
2. welche der genannten Verweisungstätigkeiten der Kläger auf der Grundlage der sozialmedizinischen Beurteilung noch vollschichtig verrichten kann (und welche nicht aus welchen Gründen im einzelnen),
3. welche weiteren Tätigkeiten mit generell mindestens dreimonatiger Anlernung, die mit den Vorkenntnissen des Klägers nach höchstens dreimonatiger Anlernung vom Kläger unter Berücksichtigung der o.g. sozialmedizinischen Beurteilung verrichtet werden können, benannt werden können?
Tätigkeiten die Tarifbeispiele Nr. 18 - 24 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie, die nach § 15 2. (I) in die Lohngruppe 6 (=qualifiziert angelernte Arbeitnehmer) eingestuft sind
Allgemein ist zu den von der Beklagten genannten Tarifbeispielen Nr. 18 - 24 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie folgendes anzumerken. Die Tätigkeitsbeschreibungen in den von der Beklagten vorgeschlagenen Tarifbeispiele stammen aus dem Jahr 1973. Seither sind durch Automatisierung, neue Technologien und insbesondere den Einsatz computergesteuerter Fertigungs- einschl. Prüf- sowie Transportsysteme große Veränderungen eingetreten. Von einer nennenswerten Zahl von Arbeitsplätzen, die noch immer genau den Beschreibungen entsprechen, kann daher kaum mehr ausgegangen werden. Zunehmend wird von den Arbeitskräften jedoch nicht nur die Erfüllung einer stets gleichbleibenden Einzelaufgabe, sondern die Ausführung zwar vergleichbarer, aber verschiedener angereicherter Arbeiten aus einem größeren Arbeitsbereich (Jobenrichment und Jobenlargement) erwartet. Dementsprechend steigen die Anforderungen an die körperlichen, geistigen und fachlichen Fähigkeiten der Arbeitnehmer.
Anzumerken ist außerdem, dass in dem von der Beklagten angegebenen Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metallindustrie die Bewertung der Tätigkeiten unterhalb der Facharbeiterebene sich nicht nur nach der Qualität, sondern auch nach den damit verbundenen Belastungen richtet. Unter Belastungen ist der erforderliche dynamische oder statische Kraftaufwand und die Anspannung, die beim Wahrnehmen, Beobachten, Nachdenken und Reagieren auftritt, zu verstehen. Außerdem ist die Belastungsdauer und ihre zeitliche Verteilung während der Arbeitsschicht sowie die eigen- oder fremdbestimmte Organisation des Arbeitsablaufes maßgebend. Die Tarifbeispiele des Anhangs 5 zum o.a. Tarifvertrag (vom 01.12.73) dienen zur Feststellung der Belastungsstufen (Stufe I und II). Die vorgeschlagenen Tätigkeiten sind der Belastungsstufe II zugeordnet. Eine Aussage, ob es sich um ungelernte, angelernte oder qualifiziert angelernte Tätigkeiten im Sinne des o.g. Tarifvertrages handelt, geht aus den Tarifbeispielen nicht hervor. Aus berufskundlicher Sicht können die beschriebenen Tätigkeiten ohne Vorkenntnisse in der Regel nach lediglich kurzer Einweisung verrichtet werden. Ein Facharbeiter kann auf sie üblicherweise nicht zumutbar verwiesen werden.
Meines Wissens wird in §15 2. (I) des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie in der Lohngruppe 6 lediglich angegeben, dass in dieser Lohngruppe solche Arbeitnehmer eingruppiert sind, die qualifiziert angelernte Arbeitnehmer sind, die Spezialarbeiten von besonderer Qualität und Schwierigkeit verrichten. Eine Zuordnung der Tarifbeispiele, die für den Kläger von der Beklagten als zumutbar erachtet wurden, erfolgt nicht.
Löten unter dem Binokular (Tarifbeispiel Nr. 20)
Es handelt sich um einen Einzelarbeitsplatz mit zusätzlicher Beleuchtung in einem ca. 150 m² großen, hellen, heizbaren, belüftbaren Raum, in dem weitere Montagearbeiten für Messgeräte ausgeführt werden. Die Arbeiten sind im Sitzen und zeitweise im Gehen zu verrichten. Der Behälter mit je 50 vorbereiteten Messwerken und Rückholfedern ist vom etwa 10 m entfernten Bereitstellplatz zu holen und an den Arbeitsplatz zu bringen. Das Messwerk ist aus dem Vorratsbehälter zu nehmen, in die Vorrichtung einzulegen und zu arretieren. Die Rückholfeder ist mit einer Pinzette lagerichtig unter dem Binokular einzulegen und mit Lötgriffel beide Enden anzulöten. Das Messwerk ist aus der Vorrichtung zu entnehmen und in den Transportbehälter abzulegen. Das fertig bearbeitete Los ist an den Bereitstellplatz zurückzubringen. Die Betreuung erfolgt durch den Vorarbeiter und die Abnahme durch die Revision. Es handelt sich üblicherweise um eine körperlich leichte, weit überwiegend von Frauen ausgeübte, einfache Anlerntätigkeit, die im Sitzen, meist in vorgebeugter (Zwangs-) Haltung und unter Zeitdruck sowie Einwirkung von Lötdämpfen verrichtet wird. Zudem ist die Zahl der Arbeitsplätze aufgrund rationellerer Fertigungsverfahren stark rückläufig. Eine dem Kläger sozial zumutbare Alternative ist hier nicht zu erkennen.
Nieten von Kernblechen (Tarifbeispiel Nr. 22)
In dem Tarifbeispiel wird angegeben, dass es sich hier um einen Einzelarbeitsplatz an der Handpresse in einem ca. 1500 m² großen, hellen, luftigen, heizbaren Raum handelt, in dem überwiegend einfache Zusammenbauarbeiten ausgeführt werden. Der Arbeitsplatz wird vom Einrichter vorbereitet. Die Kernbleche werden vorgeschichtet zu je 50 Stück in Spezialbehältern an den Arbeitsplatz geliefert. Das Blechpaket wird dem Spezialbehälter entnommen, zwei Hohlnieten werden eingesteckt, das Paket in Nietvorrichtung eingelegt und die Presse von Hand betätigt. Das genietete Blech wird im Transportkasten abgelegt. Die Behälter werden abtransportiert. Die Betreuung erfolgt durch den Einrichter. Die Tätigkeit wird im Sitzen verrichtet. Die Ausbringung je Stunde beträgt etwa 240 Stück. Die Arme werden beansprucht durch das zu bewegende Gewicht (0,5kp/kg, 3800 x je Schicht) sowie beim Betätigen der Handpresse (10kp/kg, 1900x je Schicht): Arbeitsplätze für derartige unqualifizierte Tätigkeiten haben sich für Rationalisierungs- und insbesondere Automatisierungsmaßnahmen angeboten, was hauptsächlich dazu geführt hat, dass ihre Zahl drastisch abgenommen hat. Noch existierende Arbeitsplätze für vergleichbare Arbeiten, aber mit geringeren Belastungen, eignen sich jedoch dennoch nicht als Verweisungstätigkeit für den Kläger, da sie nicht mindestens auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten liegen, sondern generell nicht mehr als eine Einarbeitung von bis zu drei Monaten Dauer erfordern.
Stanzen, Biegen, Pressen, Ziehen, Prägen von Blechteilen für Elektroherde (Tarifbei- spiel Nr. 24).
Es handelt sich um einen Einzelarbeitsplatz in einer ca. 5000m² großen, hellen, belüfteten, heizbaren und ca. 8 m hohen, mehrschiffigen Werkhalle, in der weitere Anlagen, eine Backrohrstraße, 5 Punktschweißmaschinen mit entsprechenden Richt- und Verputzplätzen in Betrieb sind. Die Arbeiten werden im Sitzen verrichtet, beim Helfen und Überprüfen im Stehen und Gehen. Bei allen Rüstarbeiten sowie beim Einsetzen neuer Blechcoils hat der in diesem Bereich Tätige dem Einrichter zu helfen. Die eingerichtete Transferpresse wird vom Einrichter übernommen und mittels Zweihanddruckknopf in Gang gesetzt. Während des automatischen Betriebs ständige Sicht- und Geräuschkontrolle des Werkzeugsatzes und der Greiferschienen. Bei Störungen Presse sofort stillsetzen. Störungen, soweit möglich, selbst beseitigen; sonst Einrichter einschalten und ihm helfen. Auch diese Tätigkeit ist eine ungelernte bzw. kurzfristig angelernte Tätigkeit, die dem Kläger sozial nicht zumutbar ist.
Kesselwärter an Niederdruckanlagen
Sowohl im Bescheid vom 10.05.2000 als auch im Widerspruchsbescheid vom 16.08.2000 nennt die Beklagte die Tätigkeit eines Kesselwärters an Niederdruckanlagen als zumutbare Verweisungsmöglichkeit. Um Dampfkesselanlagen sachgemäß bedienen und pfleglich warten und dadurch einen unfallsicheren und wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten zu können, ist erhebliche Sachkunde sowie die Kenntnis der Bedienungsregeln und -vorschriften erforderlich. Das Vorliegen dieser Vorrausetzungen wird in der Regel durch die Kesselwärterprüfung nachgewiesen, die bei einschlägiger Berufsausbildung nach dreimonatigem Ansatz als Kesselwärter und einem mehrwöchigen Lehrgang abgelegt werden kann. Selbst geprüfte Kesselwärter verrichten jedoch nicht nur körperlich leichte Überwachungsarbeiten überwiegend im Sitzen, sondern führen außerdem längere Kontrollgänge (auch über Treppen, Leitern, Laufgänge o.ä.) sowie Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten (mit schwereren Belastungen, Bücken oder anderen Zwangshaltungen, auf Leitern und u.U. anderweitig gefährdend usw.) durch. Einflüsse von Hitze, Nässe oder Staub sind nicht auszuschließen; zudem ist Schichtarbeit (Zum Teil rund um die Uhr einschl. Sonn- und Feiertage) üblich. Körperlich leichter ist die Tätigkeit des Leitstandfahrers. Hier ist jedoch über die Kesselwärterprüfung hinaus noch eine längere Einarbeitung und meist sogar eine Zusatzqualifizierung erforderlich. Zumutbare Verweisungsmöglichkeiten für den Kläger sind hier nicht zu sehen.
Prüf-, Kontroll- und Revisionstätigkeiten in der metallverarbeitenden Industrie
Als weitere berufliche Alternative für den Kläger gibt die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 16.08.2000 Prüf-, Kontroll- und Revisionstätigkeiten in der metallverarbeitenden Industrie an. Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze jedoch ab. Bei dem Umfang, den die Metallindustrie im weitesten Sinn unter den Wirtschaftszweigen des Bundesgebietes hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Qualitätskontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren.
Prüftätigkeiten beinhalten sehr häufig geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten und eignen sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (z.B. Unkündbarkeit) weiterbeschäftigt werden sollen. Arbeitgeber berichten jedoch immer wieder, dass es zunehmend schwieriger wird, leidensgerechte Ansatzmöglichkeiten für eine wachsende Zahl von gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten zu finden; z.T. werden sogar Wartelisten geführt.
Daneben wird ein Ansatz als Kontrolleur oft als beruflicher Aufstieg betrachtet. Aus personalpolitischen Erwägungen (z.B. dadurch Motivierung der Mitarbeiter und günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima) wird diese Chance bevorzugt und soweit als möglich den eigenen Mitarbeitern eröffnet. Neben der fachlichen Qualifikation allgemein ist jedoch auch betriebsspezifisches Wissen über Produkt, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Aufgabenerfüllung Voraussetzung oder zumindest von erheblichem Vorteil, da sich z.B. Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen.
Aus den genannten Gründen werden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, z.B. wenn sie (bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit) über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen. Durch die veränderten Qualitätsanforderungen in Industrie und Handwerk und die Einführung von Qualitätsmanagement- und Qualitätsnormen nach DIN - ISO 9000 ff wird inzwischen der Qualitätsfachmann/frau ausgebildet und auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt.
Für nicht so qualifizierte bzw. fachfremde und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen (z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen) erschlossen werden.
Für Kontrolltätigkeiten werden in der Regel gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme verlangt. Außerdem stellen Kontrolltätigkeiten hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Genauigkeit, das Konzentrationsvermögen und Verantwortungsbewusstsein usw. Akkord- oder Fließbandarbeit sind bei Kontrolltätigkeiten nicht üblich, obwohl Zeitdruck nicht immer ganz auszuschließen ist. Schichtarbeit ist in der Metallindustrie keine Seltenheit.
Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdenden Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden Bewerbern wie dem Kläger der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich.
Montierer und Gerätezusammensetzer
Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 10.05.2000 auf die Tätigkeit eines Montierers und Gerätezusammensetzers.
Gerätezusammensetzer ist ein industrieller Ausbildungsberuf mit 1 Jahren Ausbildungsdauer. Geräte und Maschinen sowie Baugruppen dazu sind aus vorgefertigten Einzelteilen (meist einschl. elektrischer, elektronischer, pneumatischer o.ä. Komponenten) zusammenzubauen und zu prüfen. In der Großserienfertigung sind diese Arbeiten stark automatisiert und so arbeitsteilig organisiert, dass sie von nur kurz angelernten Kräften (bei leichten Arbeiten bevorzugt Frauen) und weitestgehend in einseitiger Körperhaltung (Stehen oder Sitzen) unter Zeitdruck (Akkord, Bandarbeit) und häufig in Schichtarbeit verrichtet werden. Qualitativ höherwertige Tätigkeiten sind vor allem in der Kleinserien-, Einzel- oder Sonderfertigung zu finden. Es gibt leichte Montagearbeiten, die überwiegend im Sitzen ausgeführt werden, wobei es allerdings zu vorgebeugter Zwangshaltung, u.a. mit Belastungen des Schulter- Nackenbereichs, kommen kann. Häufiges Bücken oder häufiges schwereres Heben und Tragen kann teilweise vermieden werden. Jedoch reicht dem Kläger, der ausschließlich als Heizungsbauer tätig war, ein Einarbeitungszeitraum von max. drei Monaten nicht aus, um auf der Qualifikationsebene der Anlernberufe angesetzt zu werden.
Werkzeug- und Materialausgeber
In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Werkzeug- und Materialausgebers als zumutbare Verweisungstätigkeit benannt. Im Handwerk gibt es üblicherweise keine Werkzeugausgaben, die vollschichtig mit einer Arbeitskraft besetzt sind. Die Tätigkeit wird vom Lageristen mit verrichtet. Das Lager eines Installations-/Heizungsbaubetriebes beinhaltet in der Regel Werkzeuge und Maschinen (Hämmer, Zangen, Feilen usw., Bohrmaschinen, Schweißgeräte etc.), Materialien und Einbauteile (Rohre, Bleche, Verbindungsstücke, Armaturen, Messgeräte, Kessel, Heizkörper, Brenner, Pumpen usw.) und Hilfsstoffe (Dichtungen, Dichtungs- und Isoliermaterial, Schweißdraht, Gasflaschen, Schrauben usw.). Auf einer einem Facharbeiter zumutbaren Qualifikationsebene umfasst die Tätigkeit nicht nur die Werkzeug- und Materialvorbereitung (z.B. Rohre absägen, Bleche abschneiden), -zusammenstellung und -ausgabe, sondern auch die Annahme von Lieferungen, Einlagerung, Erfassung der Lagerbestände und der Warenein- und ausgänge (in Karteien, Listen oder immer häufiger mittels EDV) und Veranlassung, ggf. sogar Durchführung von Nachbestellungen (z.T. auch über EDV). Auch bei ausreichenden Sortimentskenntnissen reichen drei Monate zur Einarbeitung vor allem in die organisatorischen, kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Belange nicht immer aus. Für eine Position in einem Lager mit nicht so großem Sortiment, einfacher (herkömmlicher) Lagerkarteiführung und geringer Eigenverantwortung (z.B. für Bestellwesen) kann dies jedoch nicht ausgeschlossen werden. Nicht selten werden entsprechende Stellen allerdings innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt. Die Belastungen sind leicht bis mittelschwer, u.U. sogar z.T. schwer. Vor allem wird unterschiedlich oft, durchaus auch häufig Heben, Tragen und Bewegen schwererer und mittelschwerer Lasten verlangt.Regalarbeit erfordert Bücken und Recken, z.T. auch Besteigen von Leitern bei überwiegendem Gehen und Stehen. Insgesamt ist im Lagerbereich aus berufskundlicher Sicht für den Kläger keine uneingeschränkt geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen.
Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.
Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegen bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers entspricht nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.
Telefonist In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen min-destens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Die im Gutachten von Dr. ^Schwalbe^ vom 27.03.2001 genannten Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Telefonist berücksichtigt werden. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden.
Weitere Tätigkeiten mit generell mindestens dreimonatiger Anlernung, die mit den Vorkenntnissen des Klägers nach höchstens dreimonatiger Anlernung vom Kläger unter Berücksichtigung der sozialmedizinischen Beurteilung (Gutachten von Dr. ^Schwalbe^ vom 27.03.2001) verrichtet werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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