Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 3 RJ 542/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 47jährige Kläger hat von 1967 - 1970 eine Ausbildung zum Zimmerer absolviert und war anschließend ausschließlich als Zimmerer tätig. Vom 04.09.2000 - 31.05.2001 absolvierte der Kläger eine Maßnahme zum Kassierer im Rahmen betrieblicher Eingliederung von Rehabilitanden. Im Gutachten von Dr. ^Schwalbe^ vom 13.03.2002 ist angegeben, dass er als Kassierer beschäftigt ist. Im Fragebogen (Bl. 3 Rückseite Gerichtsakte ) nennt der Kläger als Arbeitgeber einen Supermarkt.
Die Beklagte geht im Widerspruchsbescheid vom 27.07.2001 von folgendem Leistungsvermögen aus:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- ohne besonderen Zeitdruck
- ohne Schicht - bzw. Nachtdienst
- zu ebener Erde (nicht auf Leitern und Gerüsten)
Nach dem Gutachten von Dr. ^Schwalbe^ vom 13.03.2002 (Bl. 53 Gerichtsakte) stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig nur leichte Arbeiten
- ohne Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit und die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand
- ohne schweres Heben und Tragen
- ohne Zwangshaltungen
Die Beklagte geht im Widerspruchsbescheid vom 27.07.2001 von folgendem Leistungsvermögen aus:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- ohne besonderen Zeitdruck
- ohne Schicht - bzw. Nachtdienst
- zu ebener Erde (nicht auf Leitern und Gerüsten)
Nach dem Gutachten von Dr. ^Schwalbe^ vom 13.03.2002 (Bl. 53 Gerichtsakte) stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig nur leichte Arbeiten
- ohne Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit und die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand
- ohne schweres Heben und Tragen
- ohne Zwangshaltungen
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Die Beklagte verweist den Kläger im Widerspruchsbescheid vom 27.07.2001 auf die Tätigkeiten eines Kontrolleurs in der holzbe- und verarbeitenden Industrie z.B. bei der Parkettboden- oder Sportgeräteherstellung, eines Hausmeisters in großen Wohnanlagen, eines Poststellenmitarbeiters und auf Tätigkeiten im "Umschulungsberuf". Dr. ^Schwalbe^ gibt in seinem Gutachten vom 13.03.2002 an, dass der Kläger noch in der Lage sei einfache Büroarbeiten wie Aktenanlegen, leichte Verpackungstätigkeiten, Ausfahren von eiligen Arzneimitteln in kleinen Verpackungsgrößen zu verrichten.
Kontrolleur in der holzbe- und verarbeitenden Industrie
Eigenständige Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolleure existieren erfahrungsgemäß in begrenztem Umfang in der Fertigung hochwertiger bzw. teuerer Produkte - insbesondere, wenn z.B. Garantie gegeben werden muß oder bestimmte Normen, Gütebedingungen, Vorschriften etc. eingehalten werden müssen. Ansatz finden - sofern nicht überhaupt eine höhere wie z.B. Meister- oder Techniker- oder eine anders geartete Qualifikation verlangt wird - in der Regel besonders qualifizierte und/oder bewährte Fachkräfte, bevorzugt und weitestgehend aus den Reihen der firmeneigenen Mitarbeiter, die mit den Produkten und den Produktionsverfahren vertraut sind.
Die Belastungen bei der Prüfung der Qualität der Zwischen- oder Endprodukte oder der Arbeitsausführung hängen insbesondere von der Größe des Produkts und den anzuwendenden Prüfverfahren (Maßkontrolle, optische Prüfung, Belastungstests, Laboruntersuchungen etc.) ab. Vielfach besteht keine nennenswerte Möglichkeit zum Sitzen. Auch Vorbeugen, Bücken oder sogar Hocken, Knien, Recken oder evtl. Überkopfarbeit ist oft nicht zu vermeiden. Da das Prüfgut üblicherweise in gewissem Umfang bewegt werden muß, ist auch Heben und Tragen (oder zumindest Anheben, Ziehen, Schieben o.ä.) meist nicht gänzlich zu umgehen.
Arbeitsplätze, die ein industrieunerfahrener, deutlich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkter Zimmerer wie der Kläger nach maximal drei Monaten Einarbeitungszeit ausfüllen könnte, gibt es unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens meines Wissens nicht oder nicht in nennenswerter Zahl.
Sofern sonst in der Fertigung von Holz- und Sportgeräten oder Holzwaren überhaupt reine Kontrollarbeitsplätze eingerichtet sind und die Arbeiten nicht von den Produktionskräften oder z.B. bei der Material- und Warenannahme oder beim Verpacken mit verrichtet werden, handelt es sich üblicherweise um Tätigkeiten unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene.
Hausmeister in größeren Wohnanlagen
Aufgaben/Tätigkeiten eines Hausmeisters in größeren Wohnanlagen sind:
- Durchführung von Sichtkontrollen (z.B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden, wie Risse u.ä.)
- Behebung erkennbarer Schäden bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, Beaufsichtigung und Abrechnung derselben, Dokumentation der Abläufe
- Schlüsselverwaltung
- Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen
- Pflege der Außenanlagen, Winterdienst, Organisation der Entsorgung
- Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes
- Organisation und Überwachung der Gebäudereinigung: Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Einweisung der Reinigungskräfte, Bestimmung der Reinigungsverfahren und der Häufigkeit der Reinigung, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel.
Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Hausmeisters zu 70 % handwerkliche Instandhaltungs- und Reparatur - sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20 % Mieterbetreuung und zu 10% Verwaltungsarbeiten.
Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gedacht, sondern auch z.B. an den Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcke, Farbkübel u.ä.). Die Ausstattung mit anderen als einfachen Geräten (z.B. Sack- oder Schubkarre, unterlegbare Transportrollen o.ä.), die doch den körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht oder sie können, wo sie vorhanden sind, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeit teilweise nicht eingesetzt werden. Ebenso sind Arbeiten im Freien erforderlich. Belastungen durch Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen können nicht vermieden werden.
Körperliche Voraussetzungen für eine Hausmeistertätigkeit sind neben weitgehender Funktions- tüchtigkeit bzw. Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Beine, Arme und Hände auch Widerstandsfähigkeit der Haut und Atemwege.
Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht für eine Tätigkeit als Hausmeister nicht mehr den üblichen Anforderungen. Auch Dr. ^Schwalbe^ gibt in seinem Gutachten vom 13.03.2002 an, dass der Kläger als Hausmeister nicht mehr einsetzbar ist.
Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten, bevorzugt aus dem Bereich Elektro- oder Sanitärinstallation, Schlosserei oder Schreinerei sind Voraussetzung, damit keine längere als dreimonatige Einarbeitung erfolgen muss.
Anzumerken ist, dass seit September 1996 eine 12monatige Fortbildungsmaßnahme in Vollzeit mit dem Abschluss "Staatlich geprüfter Hauswart" nach der Handwerksordnung existiert, da die Haustechnik in den letzten Jahren immer komplexer geworden ist.
Zugangsvoraussetzungen sind:
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Facharbeiterbrief in einem gewerblich-technischen Beruf sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Gehilfenbrief in einem nichttechnischen Beruf sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einem gewerblich-technischen Beruf
Poststellenmitarbeiter
Sofern die Post nicht zusätzlich vom Postamt geholt werden muss, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, - körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (z.B. auch Akten) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muss entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangvermerk sowie - nach Feststellung des Empfängers - mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus wie auch das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Post miterledigt werden oder Boten übertragen sein. Üblicherweise ist jedoch die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder ggf. auch selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen (z.B. Brieföffnungs-, Kuvertier-, Frankiermaschinen) zu bedienen. Die Arbeiten erfordern in der Regel gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, vor allen Dingen im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen sogar in beachtlichem Umfang, u.U. einschließlich Treppensteigen, anfällt, wenn die Post auch ausgetragen und eingesammelt wird. Die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle ist sowohl in der Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst keinesfalls grundsätzlich auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten angesiedelt, sondern nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt ab der untersten Ebene der Angestelltenberufe zu finden, z.B.
- Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie:
Entgeltgruppe E 1 = kurze Einweisung = Verteilen von Post,
E 2 = Berufspraxis von bis zu 13 Wochen = Sortieren und Verteilen von Post,
E 3 = Berufspraxis von 6 bis 15 Monaten = Postabfertigen;
- Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern:
Gehaltsgruppe 1 = Einweisung am Arbeitsplatz = Postabfertiger,
Gehaltsgruppe 2 = Berufsausbildung = Postabfertiger
- BAT VerGr X = Hilfsleistung bei der Postabfertigung,
VerGr IXb = Postabfertigen,
VerGr VIII = schwierigere Tätigkeit (im Vergleich zu den vorgenannten).
Unabhängig davon verfügt der Kläger über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse. Daher ist aus berufskundlicher Sicht davon auszugehen, daß er die Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung erreichen kann. Außerdem ist aus berufskundlicher Sicht dem Kläger eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter aufgrund seines Leistungsvermögens nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.
Tätigkeiten im "Umschulungsberuf"
Der Kläger hat vom 04.09.2000 - 31.05.2001 an einer Integrationsmaßnahme für Rehabilitanden teilgenommen. Diese Maßnahmen, deren Ziel die berufliche Eingliederung ist, haben neben einem theoretischen Anteil ein integriertes betriebliches Praktikum. Häufig kann im Praktikumsbetrieb eine dauerhafte Eingliederung erfolgen. Der Kläger hat offensichtlich ein Praktikum als Kassierer absolviert und hat im Anschluss daran einen entsprechenden Arbeitsplatz erhalten. Die Tätigkeit eines Kassierers kann üblicherweise innerhalb von einer Einarbeitungszeit von drei Monaten auch von einem Ungelernten verrichtet werden. Anzumerken ist jedoch, das im Tarifvertrag z.B. des Bayerischen Einzelhandels Kassierer der Beschäftigungsgruppe II zugeordnet werden. Voraussetzung dafür ist eine einschlägig abgeschlossene Ausbildung (auch eine 2jährige z.B. als Verkäufer) oder eine 3jährige Berufstätigkeit. Bei den heute häufig vorhandenen Scannerkassen z.B. in einem Supermarkt handelt es sich bei der Tätigkeit eines Kassierers, der ausschließlich an der Kasse tätig ist, um in der Regel körperlich leichte Arbeit, die üblicherweise im Sitzen, seltener im Stehen zu verrichten ist. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Kassierer weitgehend berücksichtigt werden
Einfache Büroarbeiten die im Gutachten von Dr. ^Schwalbe^ vom 13.03.2002 angegeben werden, wie z.B. Aktenanlegen oder Karteiarbeiten, Listenführung und Schreibarbeiten stellen üblicherweise keine Verweisungstätigkeit für einen Facharbeiter dar, da sie auch innerhalb von einer dreimonatigen Einarbeitungszeit von einem Ungelernten verrichtet werden können.
Sie sind körperlich leicht und werden in der Regel überwiegend im Sitzen verrichtet. Jedoch sind sie durch den zunehmenden Einsatz von EDV und moderner Bürokommunikation rückläufig. Auch verlangt der Wechsel von bisher ausschließlich gewerblicher Arbeit auf Bürotätigkeiten erfahrungsgemäß ein erhöhtes Maß an Umstellungsfähigkeit, wobei auf Arbeitgeberseite üblicherweise keine Bereitschaft besteht, minderbelastbare, gewerbliche, männliche Arbeitnehmer für solche Arbeiten neu einzustellen.
Medikamentenausfahrer
Die Fahrertätigkeit ist körperlich leicht und ermöglicht im Kurzstreckenbereich mit häufigen Fahrtunterbrechungen einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, wobei in der Regel dennoch Sitzen - in weitgehend statischer oder sogar Zwangshaltung überwiegt. Gerade die Wirbelsäule und der Schulter-Nackenbereich ist daher erfahrungsgemäß besonders belastet.
Beim Ausliefern von Medikamenten kann es nicht ausgeschlossen werden, daß nicht nur leichte Gebinde gehoben und getragen werden müssen (z.B. Tropflösungen). Auch bei Pflege-, Wartungs- und ggf. erforderlicher Pannenbehebung kann es zu höheren als nur leichten Belastungen kommen ... Die Leistungseinschränkungen des Klägers können auch bei ein Ausfahrertätigkeit nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Die ebenfalls im Gutachten von Dr. ^Schwalbe^ vom 13.03.2002 vorgeschlagenen in der industriellen Fertigung vorkommende Tätigkeiten wie Verpackungsarbeiten können körperlich leicht sein, in der Regel dann, wenn mit kleinen Teilen umzugehen ist. Die Arbeiten sind aber weitgehend in einseitiger Körperhaltung (entweder im Sitzen oder Stehen) zu verrichten. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist möglich, wenn die zu bearbeitenden Teile selbst an- und abtransportiert werden müssen, jedoch fällt u.U. auch schwerere Hebe- und Tragebelastung an. Die Tätigkeiten in diesem Bereich erfordern nicht selten Schichtarbeit und werden in der Regel im Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen bzw. am Fließband verrichtet. Das Leistungsvermögen entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen, da beim Kläger keine Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit und die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand gestellt werden können. Für diese körperlich leichten Tätigkeiten werden außerdem bevorzugt Frauen beschäftigt, da ihnen ein größeres Feinhandgeschick unterstellt und dabei eine höhere Arbeitsgeschwindigkeit erwartet wird. Anzumerken ist, dass es sich auch bei diesen Arbeiten üblicherweise um ungelernte bzw. kurzfristig angelernte Tätigkeiten handelt.
Telefonist
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten.
In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Üblicherweise werden für die Tätigkeit eines Telefonisten beide Hände benötigt. Falls der Arbeitsplatz, wie in der Regel in größeren Telefonzentralen z.B. bei Behörden, mit einem Kopfhörer ausgestattet ist, kann aus berufskundlicher Sicht auch eine Person, die wie der Kläger nur noch Tätigkeiten ohne Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit und die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand verrichten kann, eine "reine" Telefonistentätigkeit ausführen. Voraussetzung ist jedoch, dass die linke Hand so geschickt und belastbar ist, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.
Ob der Kläger die für eine Tätigkeit als Telefonist erforderlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann aus berufskundlicher Sicht nicht beurteilt werden.
Wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist, ist die Tätigkeit eines Telefonisten zwar von einen Ungelernten in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen.
Andere berufliche Einsatzmöglichkeiten auf der Ebene der Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Die Beklagte verweist den Kläger im Widerspruchsbescheid vom 27.07.2001 auf die Tätigkeiten eines Kontrolleurs in der holzbe- und verarbeitenden Industrie z.B. bei der Parkettboden- oder Sportgeräteherstellung, eines Hausmeisters in großen Wohnanlagen, eines Poststellenmitarbeiters und auf Tätigkeiten im "Umschulungsberuf". Dr. ^Schwalbe^ gibt in seinem Gutachten vom 13.03.2002 an, dass der Kläger noch in der Lage sei einfache Büroarbeiten wie Aktenanlegen, leichte Verpackungstätigkeiten, Ausfahren von eiligen Arzneimitteln in kleinen Verpackungsgrößen zu verrichten.
Kontrolleur in der holzbe- und verarbeitenden Industrie
Eigenständige Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolleure existieren erfahrungsgemäß in begrenztem Umfang in der Fertigung hochwertiger bzw. teuerer Produkte - insbesondere, wenn z.B. Garantie gegeben werden muß oder bestimmte Normen, Gütebedingungen, Vorschriften etc. eingehalten werden müssen. Ansatz finden - sofern nicht überhaupt eine höhere wie z.B. Meister- oder Techniker- oder eine anders geartete Qualifikation verlangt wird - in der Regel besonders qualifizierte und/oder bewährte Fachkräfte, bevorzugt und weitestgehend aus den Reihen der firmeneigenen Mitarbeiter, die mit den Produkten und den Produktionsverfahren vertraut sind.
Die Belastungen bei der Prüfung der Qualität der Zwischen- oder Endprodukte oder der Arbeitsausführung hängen insbesondere von der Größe des Produkts und den anzuwendenden Prüfverfahren (Maßkontrolle, optische Prüfung, Belastungstests, Laboruntersuchungen etc.) ab. Vielfach besteht keine nennenswerte Möglichkeit zum Sitzen. Auch Vorbeugen, Bücken oder sogar Hocken, Knien, Recken oder evtl. Überkopfarbeit ist oft nicht zu vermeiden. Da das Prüfgut üblicherweise in gewissem Umfang bewegt werden muß, ist auch Heben und Tragen (oder zumindest Anheben, Ziehen, Schieben o.ä.) meist nicht gänzlich zu umgehen.
Arbeitsplätze, die ein industrieunerfahrener, deutlich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkter Zimmerer wie der Kläger nach maximal drei Monaten Einarbeitungszeit ausfüllen könnte, gibt es unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens meines Wissens nicht oder nicht in nennenswerter Zahl.
Sofern sonst in der Fertigung von Holz- und Sportgeräten oder Holzwaren überhaupt reine Kontrollarbeitsplätze eingerichtet sind und die Arbeiten nicht von den Produktionskräften oder z.B. bei der Material- und Warenannahme oder beim Verpacken mit verrichtet werden, handelt es sich üblicherweise um Tätigkeiten unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene.
Hausmeister in größeren Wohnanlagen
Aufgaben/Tätigkeiten eines Hausmeisters in größeren Wohnanlagen sind:
- Durchführung von Sichtkontrollen (z.B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden, wie Risse u.ä.)
- Behebung erkennbarer Schäden bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, Beaufsichtigung und Abrechnung derselben, Dokumentation der Abläufe
- Schlüsselverwaltung
- Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen
- Pflege der Außenanlagen, Winterdienst, Organisation der Entsorgung
- Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes
- Organisation und Überwachung der Gebäudereinigung: Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Einweisung der Reinigungskräfte, Bestimmung der Reinigungsverfahren und der Häufigkeit der Reinigung, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel.
Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Hausmeisters zu 70 % handwerkliche Instandhaltungs- und Reparatur - sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20 % Mieterbetreuung und zu 10% Verwaltungsarbeiten.
Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gedacht, sondern auch z.B. an den Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcke, Farbkübel u.ä.). Die Ausstattung mit anderen als einfachen Geräten (z.B. Sack- oder Schubkarre, unterlegbare Transportrollen o.ä.), die doch den körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht oder sie können, wo sie vorhanden sind, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeit teilweise nicht eingesetzt werden. Ebenso sind Arbeiten im Freien erforderlich. Belastungen durch Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen können nicht vermieden werden.
Körperliche Voraussetzungen für eine Hausmeistertätigkeit sind neben weitgehender Funktions- tüchtigkeit bzw. Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Beine, Arme und Hände auch Widerstandsfähigkeit der Haut und Atemwege.
Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht für eine Tätigkeit als Hausmeister nicht mehr den üblichen Anforderungen. Auch Dr. ^Schwalbe^ gibt in seinem Gutachten vom 13.03.2002 an, dass der Kläger als Hausmeister nicht mehr einsetzbar ist.
Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten, bevorzugt aus dem Bereich Elektro- oder Sanitärinstallation, Schlosserei oder Schreinerei sind Voraussetzung, damit keine längere als dreimonatige Einarbeitung erfolgen muss.
Anzumerken ist, dass seit September 1996 eine 12monatige Fortbildungsmaßnahme in Vollzeit mit dem Abschluss "Staatlich geprüfter Hauswart" nach der Handwerksordnung existiert, da die Haustechnik in den letzten Jahren immer komplexer geworden ist.
Zugangsvoraussetzungen sind:
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Facharbeiterbrief in einem gewerblich-technischen Beruf sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Gehilfenbrief in einem nichttechnischen Beruf sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einem gewerblich-technischen Beruf
Poststellenmitarbeiter
Sofern die Post nicht zusätzlich vom Postamt geholt werden muss, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, - körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (z.B. auch Akten) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muss entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangvermerk sowie - nach Feststellung des Empfängers - mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus wie auch das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Post miterledigt werden oder Boten übertragen sein. Üblicherweise ist jedoch die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder ggf. auch selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen (z.B. Brieföffnungs-, Kuvertier-, Frankiermaschinen) zu bedienen. Die Arbeiten erfordern in der Regel gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, vor allen Dingen im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen sogar in beachtlichem Umfang, u.U. einschließlich Treppensteigen, anfällt, wenn die Post auch ausgetragen und eingesammelt wird. Die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle ist sowohl in der Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst keinesfalls grundsätzlich auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten angesiedelt, sondern nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt ab der untersten Ebene der Angestelltenberufe zu finden, z.B.
- Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie:
Entgeltgruppe E 1 = kurze Einweisung = Verteilen von Post,
E 2 = Berufspraxis von bis zu 13 Wochen = Sortieren und Verteilen von Post,
E 3 = Berufspraxis von 6 bis 15 Monaten = Postabfertigen;
- Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern:
Gehaltsgruppe 1 = Einweisung am Arbeitsplatz = Postabfertiger,
Gehaltsgruppe 2 = Berufsausbildung = Postabfertiger
- BAT VerGr X = Hilfsleistung bei der Postabfertigung,
VerGr IXb = Postabfertigen,
VerGr VIII = schwierigere Tätigkeit (im Vergleich zu den vorgenannten).
Unabhängig davon verfügt der Kläger über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse. Daher ist aus berufskundlicher Sicht davon auszugehen, daß er die Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung erreichen kann. Außerdem ist aus berufskundlicher Sicht dem Kläger eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter aufgrund seines Leistungsvermögens nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.
Tätigkeiten im "Umschulungsberuf"
Der Kläger hat vom 04.09.2000 - 31.05.2001 an einer Integrationsmaßnahme für Rehabilitanden teilgenommen. Diese Maßnahmen, deren Ziel die berufliche Eingliederung ist, haben neben einem theoretischen Anteil ein integriertes betriebliches Praktikum. Häufig kann im Praktikumsbetrieb eine dauerhafte Eingliederung erfolgen. Der Kläger hat offensichtlich ein Praktikum als Kassierer absolviert und hat im Anschluss daran einen entsprechenden Arbeitsplatz erhalten. Die Tätigkeit eines Kassierers kann üblicherweise innerhalb von einer Einarbeitungszeit von drei Monaten auch von einem Ungelernten verrichtet werden. Anzumerken ist jedoch, das im Tarifvertrag z.B. des Bayerischen Einzelhandels Kassierer der Beschäftigungsgruppe II zugeordnet werden. Voraussetzung dafür ist eine einschlägig abgeschlossene Ausbildung (auch eine 2jährige z.B. als Verkäufer) oder eine 3jährige Berufstätigkeit. Bei den heute häufig vorhandenen Scannerkassen z.B. in einem Supermarkt handelt es sich bei der Tätigkeit eines Kassierers, der ausschließlich an der Kasse tätig ist, um in der Regel körperlich leichte Arbeit, die üblicherweise im Sitzen, seltener im Stehen zu verrichten ist. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Kassierer weitgehend berücksichtigt werden
Einfache Büroarbeiten die im Gutachten von Dr. ^Schwalbe^ vom 13.03.2002 angegeben werden, wie z.B. Aktenanlegen oder Karteiarbeiten, Listenführung und Schreibarbeiten stellen üblicherweise keine Verweisungstätigkeit für einen Facharbeiter dar, da sie auch innerhalb von einer dreimonatigen Einarbeitungszeit von einem Ungelernten verrichtet werden können.
Sie sind körperlich leicht und werden in der Regel überwiegend im Sitzen verrichtet. Jedoch sind sie durch den zunehmenden Einsatz von EDV und moderner Bürokommunikation rückläufig. Auch verlangt der Wechsel von bisher ausschließlich gewerblicher Arbeit auf Bürotätigkeiten erfahrungsgemäß ein erhöhtes Maß an Umstellungsfähigkeit, wobei auf Arbeitgeberseite üblicherweise keine Bereitschaft besteht, minderbelastbare, gewerbliche, männliche Arbeitnehmer für solche Arbeiten neu einzustellen.
Medikamentenausfahrer
Die Fahrertätigkeit ist körperlich leicht und ermöglicht im Kurzstreckenbereich mit häufigen Fahrtunterbrechungen einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, wobei in der Regel dennoch Sitzen - in weitgehend statischer oder sogar Zwangshaltung überwiegt. Gerade die Wirbelsäule und der Schulter-Nackenbereich ist daher erfahrungsgemäß besonders belastet.
Beim Ausliefern von Medikamenten kann es nicht ausgeschlossen werden, daß nicht nur leichte Gebinde gehoben und getragen werden müssen (z.B. Tropflösungen). Auch bei Pflege-, Wartungs- und ggf. erforderlicher Pannenbehebung kann es zu höheren als nur leichten Belastungen kommen ... Die Leistungseinschränkungen des Klägers können auch bei ein Ausfahrertätigkeit nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Die ebenfalls im Gutachten von Dr. ^Schwalbe^ vom 13.03.2002 vorgeschlagenen in der industriellen Fertigung vorkommende Tätigkeiten wie Verpackungsarbeiten können körperlich leicht sein, in der Regel dann, wenn mit kleinen Teilen umzugehen ist. Die Arbeiten sind aber weitgehend in einseitiger Körperhaltung (entweder im Sitzen oder Stehen) zu verrichten. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist möglich, wenn die zu bearbeitenden Teile selbst an- und abtransportiert werden müssen, jedoch fällt u.U. auch schwerere Hebe- und Tragebelastung an. Die Tätigkeiten in diesem Bereich erfordern nicht selten Schichtarbeit und werden in der Regel im Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen bzw. am Fließband verrichtet. Das Leistungsvermögen entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen, da beim Kläger keine Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit und die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand gestellt werden können. Für diese körperlich leichten Tätigkeiten werden außerdem bevorzugt Frauen beschäftigt, da ihnen ein größeres Feinhandgeschick unterstellt und dabei eine höhere Arbeitsgeschwindigkeit erwartet wird. Anzumerken ist, dass es sich auch bei diesen Arbeiten üblicherweise um ungelernte bzw. kurzfristig angelernte Tätigkeiten handelt.
Telefonist
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten.
In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Üblicherweise werden für die Tätigkeit eines Telefonisten beide Hände benötigt. Falls der Arbeitsplatz, wie in der Regel in größeren Telefonzentralen z.B. bei Behörden, mit einem Kopfhörer ausgestattet ist, kann aus berufskundlicher Sicht auch eine Person, die wie der Kläger nur noch Tätigkeiten ohne Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit und die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand verrichten kann, eine "reine" Telefonistentätigkeit ausführen. Voraussetzung ist jedoch, dass die linke Hand so geschickt und belastbar ist, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.
Ob der Kläger die für eine Tätigkeit als Telefonist erforderlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann aus berufskundlicher Sicht nicht beurteilt werden.
Wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist, ist die Tätigkeit eines Telefonisten zwar von einen Ungelernten in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen.
Andere berufliche Einsatzmöglichkeiten auf der Ebene der Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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