Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 9 RJ 504/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie, bezugnehmend auf das Ihrem Schreiben beigefügten Protokolls vom 24.06.2002, um die Tätigkeitsbeschreibung eines Einsatzes in einer Poststelle.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Einsatz in einer Poststelle
Sofern die Post nicht zusätzlich vom Postamt geholt werden muss, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, - körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (z.B. auch Akten) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muss entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangvermerk sowie - nach Feststellung des Empfängers - mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus wie auch das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Post miterledigt werden oder Boten übertragen sein. Üblicherweise ist jedoch die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder ggf. auch selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen (z.B. Brieföffnungs-, Kuvertier-, Frankiermaschinen) zu bedienen. Die Arbeiten erfordern in der Regel gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, vor allen Dingen im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen sogar in beachtlichem Umfang, u.U. einschließlich Treppensteigen, anfällt, wenn die Post auch ausgetragen und eingesammelt wird.
Die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle ist sowohl in der Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt ab der untersten Ebene der Angestelltenberufe zu finden, z.B.
- Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie:
Entgeltgruppe E 1 = kurze Einweisung = Verteilen von Post,
E 2 = Berufspraxis von bis zu 13 Wochen = Sortieren und Verteilen von Post,
E 3 = Berufspraxis von 6 bis 15 Monaten = Postabfertigen;
- Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern:
Gehaltsgruppe 1 = Einweisung am Arbeitsplatz = Postabfertiger,
Gehaltsgruppe 2 = Berufsausbildung = Postabfertiger
- BAT VerGr X = Hilfsleistung bei der Postabfertigung,
VerGr IXb = Postabfertigen,
VerGr VIII = schwierigere Tätigkeit (im Vergleich zu den vorgenannten).
Bei Arbeiten, die der untersten Gruppe des jeweiligen Tarifvertrages zuzuordnen sind, handelt es sich häufig nur um einfache und weitgehend vorstrukturierte Arbeiten. Dennoch müssen bestimmte geistige und persönliche Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört u.a. die Fähigkeit, sich Kenntnisse der betrieblichen Organisation, der Organisationszeichen und Namen, der verschiedenen Vorgänge und ihrer unterschiedlichen Behandlung, der Räumlichkeiten und des Arbeitsablaufs anzueignen. Außerdem werden als persönliche Mindestvoraussetzungen auch bei diesen einfachen Arbeiten Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verschwiegenheit und ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit vorausgesetzt, da sowohl in der Privatwirtschaft, als auch im öffentlichen Dienst das Gesetz der Auslastung und der Leistungsmaximierung gilt.
Arbeitsplätze in einer Poststelle sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Einsatz in einer Poststelle
Sofern die Post nicht zusätzlich vom Postamt geholt werden muss, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, - körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (z.B. auch Akten) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muss entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangvermerk sowie - nach Feststellung des Empfängers - mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus wie auch das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Post miterledigt werden oder Boten übertragen sein. Üblicherweise ist jedoch die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder ggf. auch selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen (z.B. Brieföffnungs-, Kuvertier-, Frankiermaschinen) zu bedienen. Die Arbeiten erfordern in der Regel gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, vor allen Dingen im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen sogar in beachtlichem Umfang, u.U. einschließlich Treppensteigen, anfällt, wenn die Post auch ausgetragen und eingesammelt wird.
Die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle ist sowohl in der Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt ab der untersten Ebene der Angestelltenberufe zu finden, z.B.
- Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie:
Entgeltgruppe E 1 = kurze Einweisung = Verteilen von Post,
E 2 = Berufspraxis von bis zu 13 Wochen = Sortieren und Verteilen von Post,
E 3 = Berufspraxis von 6 bis 15 Monaten = Postabfertigen;
- Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern:
Gehaltsgruppe 1 = Einweisung am Arbeitsplatz = Postabfertiger,
Gehaltsgruppe 2 = Berufsausbildung = Postabfertiger
- BAT VerGr X = Hilfsleistung bei der Postabfertigung,
VerGr IXb = Postabfertigen,
VerGr VIII = schwierigere Tätigkeit (im Vergleich zu den vorgenannten).
Bei Arbeiten, die der untersten Gruppe des jeweiligen Tarifvertrages zuzuordnen sind, handelt es sich häufig nur um einfache und weitgehend vorstrukturierte Arbeiten. Dennoch müssen bestimmte geistige und persönliche Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört u.a. die Fähigkeit, sich Kenntnisse der betrieblichen Organisation, der Organisationszeichen und Namen, der verschiedenen Vorgänge und ihrer unterschiedlichen Behandlung, der Räumlichkeiten und des Arbeitsablaufs anzueignen. Außerdem werden als persönliche Mindestvoraussetzungen auch bei diesen einfachen Arbeiten Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verschwiegenheit und ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit vorausgesetzt, da sowohl in der Privatwirtschaft, als auch im öffentlichen Dienst das Gesetz der Auslastung und der Leistungsmaximierung gilt.
Arbeitsplätze in einer Poststelle sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
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