S 4 RJ 899/97

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 4 RJ 899/97
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 55jährige Kläger hat von 01.08.56 - 31.07.59 den Beruf des Bauschlossers erlernt und bis 30.06.74 eine Tätigkeit als Bauschlosser verrichtet.

Ab 15.07.74 war er als Ofenbediener beschäftigt.

Nach dem Gutachten von Dr. ^Doht-Rügemer^ vom 16.03.99 stellt sich die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten bis 2stündig
- in wechselnder Stellung
- überwiegend im Sitzen
- in geschlossenen Räumen
- ohne Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, wie Akkord- oder Fließbandarbeit, Nachtschicht
- ohne Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems, wie überwiegendes Stehen oder Gehen, häufiges Klettern oder Steigen, häufiges Arbeiten in Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 10kg
- ohne Tätigkeiten unter ungünstigen äußeren Bedingungen mit Einfluss von Kälte, Nässe, Zugluft und starken Temperaturschwankungen.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Die Beklagte verweist den Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges sowohl im Bescheid vom 25.04.97 als auch im Widerspruchsbescheid vom 29.09.97 auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Nach Arbeitgeberauskunft vom 07.12.98 (Bl. 41ff Gerichtsakte) war der Kläger zuletzt als Ofenbediener tätig. Obwohl er keine Tätigkeit eines Facharbeiters ausübte, müsste lt. Auskunft des Arbeitgebers ein Arbeiter ohne Vorbildung für diese Tätigkeit ca. 2-3 Jahre angelernt werden. Die Entlohnung des Klägers erfolgte nach dem MTV der bayer. Metallindustrie für gewerbliche Arbeitnehmer in der Lohngruppe VI (innerbetriebl. Lohngruppe VIII). Nach der Lohngruppeneinteilung im MTV der bayerischen Metallindustrie sind der Lohngruppe VI qualifiziert ange-lernte Arbeitnehmer zugeordnet. Dies sind solche Arbeitnehmer, die Spezialarbeiten von besonderer Qualität und Schwierigkeit verrichten.

Anzumerken ist, dass bis 1996 der industrielle Ausbildungsberuf zum Universalhärter (Beruf mit dreijähriger Ausbildung) existierte. Die Ausbildungsinhalte des Ausbildungsberufes "Universalhärter" sind - angepasst an die technologische Entwicklung - in die Ausbildungsinhalte des "Werkstoffprüfers" aufgenommen worden und der Ausbildungsberuf Universalhärter wurde zum 01.08.96 aufgehoben.

Eine Berufsausübungsform des Universalhärters konnte z.B. das Beschicken von Öfen und Einrichtungen sein.

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Mitteilung, ob es im Hinblick auf die Gesundheitsstörungen und unter Berücksichtigung der zu vermeidenden Arbeitsbedingungen für den Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im gesamten Bundesgebiet eine nennenswerte Zahl von in Frage kommenden Arbeiten gibt (ggf. welche), die allgemein zugänglich sind und nicht nur Schonarbeitsplätze darstellen, die lediglich leistungsgeminderten eigenen Betriebsangehörigen vorbehalten sind.

In der industriellen Fertigung vorkommende Tätigkeiten wie Montier-, Verpackungs-, Sortier- und Kontrollarbeiten können körperlich leicht sein, in der Regel dann, wenn mit kleinen Teilen umzugehen ist. Die Arbeiten sind aber weitgehend in einseitiger Körperhaltung (entweder im Sitzen oder Stehen) zu verrichten. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist möglich, wenn die zu bearbeitenden Teile selbst an- und abtransportiert werden müssen, jedoch fällt u.U. auch schwerere Hebe- und Tragebelastung an. Die Tätigkeiten in diesem Bereich erfordern nicht selten Schichtarbeit und werden in der Regel im Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen bzw. am Fließband verrichtet. Eine ständige Rücksichtnahme auf alle Leistungseinschränkungen des Klägers ist bei diesen Tätigkeiten nicht möglich. Außerdem werden für diese körperlich leichten Tätigkeiten bevorzugt Frauen beschäftigt, da ihnen ein größeres Feinhandgeschick unterstellt und dabei eine höhere Arbeitsgeschwindigkeit erwartet wird.

Ungelernte Tätigkeiten für Männer sind z.B. Lager-, Transport- und Verladearbeiten. Die dabei anfallenden Tätigkeiten sind jedoch mittelschwer bis schwer und ausschließlich im Gehen und Stehen zu verrichten. Häufiges Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten sind üblich. Teilweise ist auch im Freien unter Witterungseinflüssen und unter Einwirkung von Zugluft und Temperaturschwankungen zu arbeiten. Zeitdruck oder Schichtarbeit sind keine Seltenheit. Ein dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Alternative ist auch in diesem Bereich nicht erkennbar.

Wachtätigkeiten scheiden als Verweisungstätigkeiten ebenfalls aus, da Wachmänner ihre Aufgabe in nicht unerheblichem Maße im Gehen und Stehen verrichten. Sitzen ist nicht üblich. Zusätzliche Belastungen ergeben sich durch ungünstige Witterungseinflüsse und üblicherweise Schichtarbeit, häufig sogar Nachtschicht.

Da die Tätigkeiten eines Museumswärter und einer Spielhallenaufssicht in einem ähnlich gelagerten Fall als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt wurde, nehme ich dazu detailliert Stellung.

Museumswärter

Die Körperhaltung der Museumsaufsicht ist in den meisten Museen annähernd ausschließlich Stehen und Gehen. Sitzen ist die Ausnahme, allein schon, weil in der Regel mehrere Räume überwacht (z.T. auch über zwei Etagen) und regelmäßig und auch unregelmäßig begangen werden müssen. Sitzen ist gestattet, wenn kein Besucher da ist. Nach Auskunft von Museumsleitern ist die Mitarbeit beim Ab- und Aufbau von Ausstellungen, beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten erforderlich. Gefordert werden gutes Hörvermögen, ausreichendes Sehvermögen, die Fähigkeit, Leitern zu besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können. Sonn- und Feiertagsdienst ist erforderlich.

Selbst für diese leichten Arbeiten ist der Kläger unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens nicht mehr geeignet, da die Tätigkeit eines Museumswärters nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen verrichtet wird.

Spielhallenaufsicht

Eine Spielhallenaufsicht ist für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes in Spielcentern, Spielotheken und Betrieben mit Unterhaltungs- und Glückspielgeräten zuständig. Zu ihren weiteren Aufgaben gehören das Betreuen und Pflegen der Spielautomaten, das Beseitigen von technischen Störungen bzw. Veranlassen von Reparaturarbeiten, das Gewährleisten der Sauberkeit und attraktiven Gestaltung des Spielcenters, das Organisieren und Betreuen von Veranstaltungen /Turnieren, das Betreuen der Gäste/ Kunden/innen, ggf. Schlichten von Unstimmigkeiten unter den Kunden/innen, Kassieren, Erstellen von Verkaufsabrechnungen und Aufstellen von Dienstplänen, ggf. Mithilfe beim Gastronomie-Service.

Die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht ist in der Regel körperlich leicht und wird im Stehen, Gehen und kurzfristig im Sitzen verrichtet. Wechselschicht ist üblich. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass nach Absprache mit dem Arbeitgeber vereinbart werden kann, die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht nur in Tagesschicht zu verrichten. Aus berufskundlicher Sicht dürfte die Möglichkeit, als Spielhallenaufsicht lediglich in Tagesschicht zu arbeiten, zwar nur in geringem, aber dennoch nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt des Bundesgebietes vorhanden sein.

Anzumerken ist, dass von Arbeitgeberseite bestimmte Mindestanforderungen an die Person wie z.B. Durchsetzungsvermögen und Zuverlässigkeit gestellt werden. Außerdem muss häufig ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Ob der Kläger diese Voraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Unabhängig davon, genügt das Restleistungsvermögen des Klägers, der keine Tätigkeiten mehr überwiegend im Stehen und Gehen verrichten kann, nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Auch einfache Reinigungsarbeiten stellen für den Kläger keine seinem Leistungsvermögen entsprechende Alternative dar. Diese Arbeiten beinhalten zumindest gelegentlich auch schwerere als nur leichte Belastungen. Die Arbeiten werden im Gehen und Stehen verrichtet. Häufiges Bücken, Recken, vorgebeugte und z.T. gedrehte Haltung, o.ä. oder auch Arbeit im Freien werden verlangt. In der Regel wird außerdem unter Zeitdruck gearbeitet.

Spüler im Hotel- und Gaststättengewerbe erledigen ihre Tätigkeit ebenfalls im Stehen und Gehen. Eine dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Alternative wird auch hier nicht gesehen.

Da der Kläger noch bis zweistündig mittelschwere Arbeiten verrichten kann, kann an die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle oder in einer Registratur gedacht werden.

Mitarbeiters in einer Poststelle

Sofern die Post nicht zusätzlich vom Postamt geholt werden muss, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, - körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (z.B. auch Akten) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muss entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangvermerk sowie - nach Feststellung des Empfängers - mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus wie auch das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Post miterledigt werden oder Boten übertragen sein. Üblicherweise ist jedoch die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder ggf. auch selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen (z.B. Brieföffnungs-, Kuvertier-, Frankiermaschinen) zu bedienen. Die Arbeiten erfordern in der Regel gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, vor allen Dingen im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten, sodass Heben und Tragen über 10kg nicht ausgeschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen sogar in beachtlichem Umfang, u.U. einschließlich Treppensteigen, anfällt, wenn die Post auch ausgetragen und eingesammelt wird. Die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle ist sowohl in der Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt ab der untersten Ebene der Angestelltenberufe zu finden, z.B.
- Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie:
Entgeltgruppe E 1 = kurze Einweisung = Verteilen von Post,
E 2 = Berufspraxis von bis zu 13 Wochen = Sortieren und Verteilen von Post,
E 3 = Berufspraxis von 6 bis 15 Monaten = Postabfertigen;
- Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern:
Gehaltsgruppe 1 = Einweisung am Arbeitsplatz = Postabfertiger,
Gehaltsgruppe 2 = Berufsausbildung = Postabfertiger
- BAT VerGr X = Hilfsleistung bei der Postabfertigung,
VerGr IXb = Postabfertigen,
VerGr VIII = schwierigere Tätigkeit (im Vergleich zu den vorgenannten).

Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Poststelle, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann , ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.

Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.

Die Leistungseinschränkungen des Klägers (kein Heben und Tragen über 10 kg) können nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Mitarbeiter in einer Registratur

Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.

Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.

Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann , ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.

Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.

Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. Im Einzelfall kann auch in einer Registratur Heben und Tragen über 10 kg nicht vermieden werden. Ein zeitweises Überschreiten der Restgesundheit des Klägers kann daher nicht ausgeschlossen werden.

Allgemein ist bei einfachen Bürohilfstätigkeiten anzumerken, dass diese durch den zunehmenden Einsatz von EDV und moderner Bürokommunikation rückläufig sind. Auch verlangt der Wechsel von bisher ausschließlich gewerblicher Arbeit auf Bürotätigkeiten erfahrungsgemäß ein erhöhtes Maß an Umstellungsfähigkeit, wobei auf Arbeitgeberseite üblicherweise keine Bereitschaft besteht, minderbelastbare, gewerbliche, männliche Arbeitnehmer für solche Arbeiten neu einzustellen.

Pförtner

Gedacht werden könnte jedoch noch an eine Pförtnertätigkeit. Die Belastungen bei der Tätigkeitsausübung und die Anforderungen, die an das gesundheitliche Leistungsvermögen, die Vorkenntnisse und die Persönlichkeit gestellt werden, können sehr unterschiedlich sein. Stellen für einfache Pförtner gibt es in nennenswerter Zahl. Obwohl sie häufig als Schonarbeitsplätze gelten und der innerbetrieblichen Besetzung durch leistungsgeminderte Beschäftige vorbehalten sind, haben dennoch auch Außenstehende in nennenswertem Umfang Aussichten, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten. Auch auf diverse Leistungsminderungen kann häufig Rücksicht genommen werden. So ist teilweise leichte Belastbarkeit ausreichend und ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen möglich. Schweres Heben und Tragen kann meist ausgeschlossen werden. Einflüsse von Kälte, Nässe und Zugluft sind allerdings nicht überall bzw. ganz zu vermeiden. Schichtarbeit ist üblich, nicht selten sogar rd. um die Uhr und /oder mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Auch Zeitdruck ist zeitweise möglich. Außerdem sind andere Streßbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern) nicht völlig zu vermeiden. Eine Pförtnertätigkeit ist zwar verschiedentlich durch lange Zeiten der relativen Monotonie geprägt, gerade aber wenn die Routine durchbrochen wird, ist es die Aufgabe des Pförtners, zu reagieren und situationsgerecht schnell zu handeln. Zudem handelt es sich überwiegend um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit, aber auch ausreichendes Hörvermögen sind daher erforderlich.

Da der Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten, ggf. Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde etc. ist, werden auch bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt.

Wenn der Kläger die geforderten persönlichen Voraussetzungen mitbringt, ist aus berufskundlicher Sicht bei Würdigung aller Aspekte davon auszugehen, dass es eine nennenswerte Zahl von auch Außenstehenden zugänglichen einfachen Pförtnerarbeitsplätzen gibt, die der Kläger trotz seiner Leistungsminderungen noch ausfüllen kann.

Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Pförtner, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann (einfacher Pförtner), ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.

Für eine qualifizierte Pförtnertätigkeit würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.

Telefonist

Aus dem Kreis der hervorgehobenen ungelernten, in verschiedenen Tarifverträgen mindestens wie Anlerntätigkeiten bewerteten Tätigkeiten wird oft noch die - berufsfremde - Telefonistentätigkeit als berufliche Alternative genannt. Sie ist - wenn nicht andere Arbeiten mit verrichtet werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches oder vertieftes Wissen erforderlich ist - erfahrungsgemäß in maximal drei Monaten erlernbar. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird jedoch ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Voraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Unabhängig davon, ist bei dieser Tätigkeit eine ständige Rücksichtnahme auf die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht möglich, da die Tätigkeit eines Telefonisten ausschließlich und nicht nur überwiegend im Sitzen verrichtet wird.

Weitere Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die für den Kläger im Hinblick auf die Gesundheitsstörungen und unter Berücksichtigung der zu vermeidenden Arbeitsbedingungen noch in Frage kommen, die allgemein zugänglich sind und in nennenswerter Zahl im Bundesgebiet existieren, können aus berufskundlicher Sicht nicht benannt werden.
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Datum