Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 54/98
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 33jährige Kläger hat von 12.09.77 - 13.02.81 den Beruf des Elektrikers erlernt und anschließend bis 1984 ausgeübt. Ab 1984 war er als Technischer Hauswart beschäftigt.
Nach dem Gutachten von Prof. Dr. ^Zöller^ vom 14.04.99 ist von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- vollschichtig leichte Arbeiten,
- im Sitzen, im Stehen, in wechselnder Stellung
- in geschlossenen Räumen, im Freien
- ohne Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie
- häufiges Heben und Tragen von Lasten,
- häufiges Bücken oder Überkopfarbeit,
- Arbeiten in Zwangshaltungen,
- häufiges Steigen
- ohne Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie
- Akkord-, Fließbandarbeit,
- Wechsel- und Nachtschicht und
- Lärm
Nach dem Gutachten von Prof. Dr. ^Zöller^ vom 14.04.99 ist von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- vollschichtig leichte Arbeiten,
- im Sitzen, im Stehen, in wechselnder Stellung
- in geschlossenen Räumen, im Freien
- ohne Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie
- häufiges Heben und Tragen von Lasten,
- häufiges Bücken oder Überkopfarbeit,
- Arbeiten in Zwangshaltungen,
- häufiges Steigen
- ohne Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie
- Akkord-, Fließbandarbeit,
- Wechsel- und Nachtschicht und
- Lärm
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Unstreitig ist, dass der Kläger seine zuletzt verrichtete Tätigkeit als Technischer Hauswart nicht mehr ausüben kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 11.08.97 und im Widerspruchsbescheid vom 16.12.97 auf die Tätigkeit eines Reparaturelektrikers, eines Elektroprüfers oder eines Kontrolleurs für Kleinteile in der Endmontage. Im Schreiben vom 05.03.98 nennt die Beklagte die Tätigkeit eines Pförtners als weitere zumutbare Verweisungsmöglichkeit.
Reparaturelektriker
Zu den Ausbildungsinhalten im Beruf Elektroinstallateur gehören im gewissen Umfang Reparaturen an elektrischen Geräten (vor allem Haushaltsgeräten), sind aber doch eher die Aufgabe von z.B. Elektromechanikern. Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. bei nicht zu komplizierten und vielfältigen Geräten, ist jedoch erfahrungsgemäß nach bis zu dreimonatiger Einarbeitung ein Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene möglich.
Für den Kläger, der noch über vollschichtig leichte Belastbarkeit verfügt, sind lediglich Reparaturarbeiten von kleinen Geräten in der Werkstatt vorstellbar. Organisatorisch erfolgt allerdings oft keine Aufteilung nach Klein- und Großgerätereparatur, Innendienst in der Werkstatt und Außendienst beim Kunden. Bei Kleingeräten ist eine Reparatur vielfach schon von der Konstellation nicht vorgesehen oder aus Kostengründen unrentabel. Arbeitsplätze für ausschließlich Kleingerätereparatur sind nur begrenzt denkbar, z.B. bei großen technischen Kundendiensten (wo sie teilweise eigenen leistungsgeminderten Mitarbeitern vorbehalten sind) oder Geräteherstellern. Anzumerken ist außerdem, dass die Arbeitshaltung umso statistischer wird, je kleiner die Geräte sind. Überwiegendes bzw. anhaltendes Sitzen mit Zwangshaltungen im Schulter-Nacken-Bereich sowie im Rücken ist nicht ungewöhnlich. Vorausgesetzt wird gutes Sehvermögen und ausgeprägte Fingerfertigkeit. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Elektroprüfer, Kontrolleur für Kleinteile in der Endmontage
Prüf-, Kontroll- und Messtätigkeiten kommen in der Elektroindustrie auf den verschiedensten Qualifikationsebenen vor. Elektrische Größen wie Stromstärke, Spannung, Leistung, Widerstand und elektrische Funktionen von Bauelementen, Bausteinen und fertigen Geräten und Einrichtungen sind mit den verschiedensten Messgeräten nach Schaltplänen, Prüfanweisungen, VDE-Bestimmungen etc. zu überprüfen.
Auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten gibt es Arbeitsplätze mit nur leichten Belastungen. Meist ist überwiegend bis nahezu ausschließlich im Sitzen zu arbeiten, wobei es z.B. durch Feinarbeit auf engem Raum, durch Arbeit am Mikroskop oder am Bildschirm zu gewissen Zwangshaltungen im Schulter-Nacken-Bereich und Rücken kommen kann. Bei ggf. erforderlichen Auf- oder Umbau des Messplatzes kann gelegentlich Bücken oder auch schwereres Heben und Tragen anfallen.
Neben gutem Seh- und Farbunterscheidungsvermögen ist beidhändige feinmanuelle Geschicklichkeit, Genauigkeit und Konzentrationsfähigkeit erforderlich. Üblicherweise sind Elektronikkenntnisse, Kenntnisse in der Mikroprozessortechnik und ähnliches notwendig. Sofern es sich nicht um einfache Serienprüfungen und Abgleichaufgaben unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene handelt, ist, um mit dem raschen technischen Wandel mithalten zu können, erfahrungsgemäß Anpassungsbereitschaft an neue technische Entwicklungen und ständige Weiterbildung erforderlich. Sollte der Kläger über keinerlei Industrieerfahrung verfügen, kann im Rahmen einer dreimonatigen Einarbeitung erfahrungsgemäß nur die Ebene der Anlernberufe erreicht werden. Falls auch noch keine oder nur sehr geringe Elektronikkenntnisse vorhanden sind, die unbedingt notwendig sind, reicht ein Zeitraum von drei Monaten nicht aus bzw. ist der Besuch von Lehrgängen erforderlich.
Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen, da neben weitestgehend einseitiger Körperhaltung oder sogar Zwangshaltung häufig auch noch mit Schichtarbeit zu rechnen ist.
Pförtner
Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Sie beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Schichtarbeit ist jedoch üblich, nicht selten sogar rd. um die Uhr und/oder mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Auch Zeitdruck ist (z.B. bei Arbeitsbeginn und -ende, Schichtwechsel, größerem Besucherandrang) nicht auszuschließen. Gleiches gilt außerdem für nervliche Belastungen, z.B. in außergewöhnlichen Situationen, in denen Handeln vom Pförtner verlangt wird. Die Aufgaben eines Pförtners stellen gewisse persönliche Mindestanforderungen wie z.B. Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, Umgangsformen und Durchsetzungsvermögen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden.
Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus.
Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum können die Leistungseinschränkungen des Klägers, der nach dem Gutachten von Dr. ^Zöller^ nicht mehr in der Lage ist Schichtarbeit zu verrichten, nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden. Es ist daher insgesamt auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.
Lagerverwalter
In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Lagerverwalters genannt. Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der als Elektriker und Technischer Hauswart tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.
Fachverkäufer in Bau- oder Heimwerkermärkten
Gedacht werden könnte noch an die Tätigkeit eines Fachverkäufers in Bau- oder Heimwerkermärkten. In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerkermärkte) stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps, stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Der Kläger, der den Beruf des Elektrikers erlernt hat und überwiegend als Technischer Hauswart beschäftigt war, benötigt für eine Tätigkeit als Fachverkäufer in Bau- oder Heimwerkermärkten mindestens einen Einarbeitungszeitraum von drei Monaten. Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Für Kundenberatung im Baustoff-Fachhandel trifft es vielfach zu, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird. Arbeitgeberbefragungen und vermittlerische Erfahrungen zufolge wird jedoch üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges verfügt der Kläger nur über begrenzte bzw. sehr spezielle warenkundliche Kenntnisse. Ein Einarbeitungszeitraum von drei Monaten ist daher bei weitem zu kurz.
Telefonist
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen, keinesfalls im Wechselrhythmus ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Sollte das Leistungsvermögen des Klägers nicht durch ausschließliches Sitzen gefährdet oder auf Dauer geschädigt werden und sollte der Kläger über die erforderlichen persönlichen Mindestanforderungen verfügen, wäre aus berufskundlicher Sicht eine Verweisung auf eine Tätigkeit als Telefonist denkbar. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Andere Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiter- oder Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Unstreitig ist, dass der Kläger seine zuletzt verrichtete Tätigkeit als Technischer Hauswart nicht mehr ausüben kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 11.08.97 und im Widerspruchsbescheid vom 16.12.97 auf die Tätigkeit eines Reparaturelektrikers, eines Elektroprüfers oder eines Kontrolleurs für Kleinteile in der Endmontage. Im Schreiben vom 05.03.98 nennt die Beklagte die Tätigkeit eines Pförtners als weitere zumutbare Verweisungsmöglichkeit.
Reparaturelektriker
Zu den Ausbildungsinhalten im Beruf Elektroinstallateur gehören im gewissen Umfang Reparaturen an elektrischen Geräten (vor allem Haushaltsgeräten), sind aber doch eher die Aufgabe von z.B. Elektromechanikern. Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. bei nicht zu komplizierten und vielfältigen Geräten, ist jedoch erfahrungsgemäß nach bis zu dreimonatiger Einarbeitung ein Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene möglich.
Für den Kläger, der noch über vollschichtig leichte Belastbarkeit verfügt, sind lediglich Reparaturarbeiten von kleinen Geräten in der Werkstatt vorstellbar. Organisatorisch erfolgt allerdings oft keine Aufteilung nach Klein- und Großgerätereparatur, Innendienst in der Werkstatt und Außendienst beim Kunden. Bei Kleingeräten ist eine Reparatur vielfach schon von der Konstellation nicht vorgesehen oder aus Kostengründen unrentabel. Arbeitsplätze für ausschließlich Kleingerätereparatur sind nur begrenzt denkbar, z.B. bei großen technischen Kundendiensten (wo sie teilweise eigenen leistungsgeminderten Mitarbeitern vorbehalten sind) oder Geräteherstellern. Anzumerken ist außerdem, dass die Arbeitshaltung umso statistischer wird, je kleiner die Geräte sind. Überwiegendes bzw. anhaltendes Sitzen mit Zwangshaltungen im Schulter-Nacken-Bereich sowie im Rücken ist nicht ungewöhnlich. Vorausgesetzt wird gutes Sehvermögen und ausgeprägte Fingerfertigkeit. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Elektroprüfer, Kontrolleur für Kleinteile in der Endmontage
Prüf-, Kontroll- und Messtätigkeiten kommen in der Elektroindustrie auf den verschiedensten Qualifikationsebenen vor. Elektrische Größen wie Stromstärke, Spannung, Leistung, Widerstand und elektrische Funktionen von Bauelementen, Bausteinen und fertigen Geräten und Einrichtungen sind mit den verschiedensten Messgeräten nach Schaltplänen, Prüfanweisungen, VDE-Bestimmungen etc. zu überprüfen.
Auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten gibt es Arbeitsplätze mit nur leichten Belastungen. Meist ist überwiegend bis nahezu ausschließlich im Sitzen zu arbeiten, wobei es z.B. durch Feinarbeit auf engem Raum, durch Arbeit am Mikroskop oder am Bildschirm zu gewissen Zwangshaltungen im Schulter-Nacken-Bereich und Rücken kommen kann. Bei ggf. erforderlichen Auf- oder Umbau des Messplatzes kann gelegentlich Bücken oder auch schwereres Heben und Tragen anfallen.
Neben gutem Seh- und Farbunterscheidungsvermögen ist beidhändige feinmanuelle Geschicklichkeit, Genauigkeit und Konzentrationsfähigkeit erforderlich. Üblicherweise sind Elektronikkenntnisse, Kenntnisse in der Mikroprozessortechnik und ähnliches notwendig. Sofern es sich nicht um einfache Serienprüfungen und Abgleichaufgaben unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene handelt, ist, um mit dem raschen technischen Wandel mithalten zu können, erfahrungsgemäß Anpassungsbereitschaft an neue technische Entwicklungen und ständige Weiterbildung erforderlich. Sollte der Kläger über keinerlei Industrieerfahrung verfügen, kann im Rahmen einer dreimonatigen Einarbeitung erfahrungsgemäß nur die Ebene der Anlernberufe erreicht werden. Falls auch noch keine oder nur sehr geringe Elektronikkenntnisse vorhanden sind, die unbedingt notwendig sind, reicht ein Zeitraum von drei Monaten nicht aus bzw. ist der Besuch von Lehrgängen erforderlich.
Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen, da neben weitestgehend einseitiger Körperhaltung oder sogar Zwangshaltung häufig auch noch mit Schichtarbeit zu rechnen ist.
Pförtner
Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Sie beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Schichtarbeit ist jedoch üblich, nicht selten sogar rd. um die Uhr und/oder mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Auch Zeitdruck ist (z.B. bei Arbeitsbeginn und -ende, Schichtwechsel, größerem Besucherandrang) nicht auszuschließen. Gleiches gilt außerdem für nervliche Belastungen, z.B. in außergewöhnlichen Situationen, in denen Handeln vom Pförtner verlangt wird. Die Aufgaben eines Pförtners stellen gewisse persönliche Mindestanforderungen wie z.B. Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, Umgangsformen und Durchsetzungsvermögen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden.
Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus.
Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum können die Leistungseinschränkungen des Klägers, der nach dem Gutachten von Dr. ^Zöller^ nicht mehr in der Lage ist Schichtarbeit zu verrichten, nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden. Es ist daher insgesamt auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.
Lagerverwalter
In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Lagerverwalters genannt. Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der als Elektriker und Technischer Hauswart tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.
Fachverkäufer in Bau- oder Heimwerkermärkten
Gedacht werden könnte noch an die Tätigkeit eines Fachverkäufers in Bau- oder Heimwerkermärkten. In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerkermärkte) stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps, stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Der Kläger, der den Beruf des Elektrikers erlernt hat und überwiegend als Technischer Hauswart beschäftigt war, benötigt für eine Tätigkeit als Fachverkäufer in Bau- oder Heimwerkermärkten mindestens einen Einarbeitungszeitraum von drei Monaten. Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Für Kundenberatung im Baustoff-Fachhandel trifft es vielfach zu, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird. Arbeitgeberbefragungen und vermittlerische Erfahrungen zufolge wird jedoch üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges verfügt der Kläger nur über begrenzte bzw. sehr spezielle warenkundliche Kenntnisse. Ein Einarbeitungszeitraum von drei Monaten ist daher bei weitem zu kurz.
Telefonist
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen, keinesfalls im Wechselrhythmus ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Sollte das Leistungsvermögen des Klägers nicht durch ausschließliches Sitzen gefährdet oder auf Dauer geschädigt werden und sollte der Kläger über die erforderlichen persönlichen Mindestanforderungen verfügen, wäre aus berufskundlicher Sicht eine Verweisung auf eine Tätigkeit als Telefonist denkbar. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Andere Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiter- oder Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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