Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 210/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 36jährige Kläger hat von 1977 - 1980 den Beruf des Schreiners erlernt und anschließend bis Mai 1996 ausgeübt.
Nach dem fachärztlichen Gutachten von Dr. ^Klein^ vom 24.05.2000 stellt sich die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten
- ohne Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie
- Akkord-, Fließbandarbeit
- Wechsel-, Nachtschicht
- Arbeit an laufenden Maschinen
- Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen
Dr. ^Hobeck^ beschreibt in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 11.09.2000 die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt:
- vollschichtig überwiegend leichte bis 2-stündig mittelschwere Tätigkeiten
- teils im Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Stehen und Gehen
- in geschlossenen Räumen sowie teils auch im Freien
- ohne Akkordarbeit, Fließbandarbeit
- ohne Wechsel-/Nachtschicht
- ohne Arbeit an laufenden Maschinen
- ohne Tätigkeiten mit Absturzgefahr, d.h. Leitern-, Treppen oder Gerüststeigen, Laufen auf unebenen Boden.
Für ständiges mittelschwere Heben und Tragen, häufige Überkopfarbeit, sowie häufiges Steigen besteht auch eingeschränkte Belastung.
Nach dem fachärztlichen Gutachten von Dr. ^Klein^ vom 24.05.2000 stellt sich die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten
- ohne Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie
- Akkord-, Fließbandarbeit
- Wechsel-, Nachtschicht
- Arbeit an laufenden Maschinen
- Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen
Dr. ^Hobeck^ beschreibt in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 11.09.2000 die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt:
- vollschichtig überwiegend leichte bis 2-stündig mittelschwere Tätigkeiten
- teils im Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Stehen und Gehen
- in geschlossenen Räumen sowie teils auch im Freien
- ohne Akkordarbeit, Fließbandarbeit
- ohne Wechsel-/Nachtschicht
- ohne Arbeit an laufenden Maschinen
- ohne Tätigkeiten mit Absturzgefahr, d.h. Leitern-, Treppen oder Gerüststeigen, Laufen auf unebenen Boden.
Für ständiges mittelschwere Heben und Tragen, häufige Überkopfarbeit, sowie häufiges Steigen besteht auch eingeschränkte Belastung.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten und ausschließlich ausgeübten Beruf als Schreiner nicht mehr ausüben kann.
Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 17.12.98 auf die Tätigkeiten als Lagerverwalter, Registrator und Verkaufsleiter. Im Widerspruchsbescheid vom 01.03.1999 nennt sie als weitere zumutbare Verweisungstätigkeit den Verkaufsschreiner.
Lagerverwalter
Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der ausschließlich als Schreiner tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.
Registrator
Registratoren führen eine vielfach gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.
Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.
Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.
Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann , ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.
Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. Ein zeitweises Überschreiten der Restgesundheit des Klägers kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Verkaufsleiter
Der Zugang zur Tätigkeit als Verkaufsleiter ist nicht geregelt. Üblicherweise wird eine Ausbildung im kaufmännischen oder betriebswirtschaftlichen Bereich und langjährige Berufserfahrung vorausgesetzt.
Verkaufsleiter planen, koordinieren und steuern den Verkauf von Waren, Produkten und Dienstleistungen einer Abteilung des Unternehmens im Einklang mit dessen Marketing-Konzeption. Darüber hinaus leiten und überwachen sie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilung Verkauf und sorgen für die notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zur Aufgabenerledigung.
Aufgrund seines beruflichen Werdeganges genügt dem Kläger ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht, um als Verkaufsleiter angesetzt werden zu können.
Verkaufsschreiner
Trotz des mir vorliegenden umfangreichen Materials ist mir die Tätigkeit eines Verkaufsschreiners nicht bekannt. Gedacht werden könnte an die Tätigkeit eines Verkäufers in Bau- und Hobbymärkten.
Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung und speziell im Holzbereich vielfach der Zuschnitt von Leisten, Platten, Brettern usw. nach Kundenwunsch stellen die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps, stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Die Arbeiten sind üblicherweise in jedem Fall bis mittelschwer - insbesondere hinsichtlich der zu bewegenden Lasten - und nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen zu verrichten. Sie erfordern aber auch durchaus häufiges Bücken, Recken, ggf. sogar gelegentlich Überkopfarbeit oder Besteigen von Leitern. Beim Zuschnitt kommt noch Arbeit an laufenden Maschinen dazu. Facharbeiter der jeweils passenden Sparte werden nicht selten in solche Verkaufstätigkeiten eingearbeitet. Zur Vermittlung von Grundkenntnissen - entsprechende Eignung vorausgesetzt - können u.U. bereits sechs Wochen genügen, der zur vollständigen Einarbeitung erforderliche Zeitraum wird jedoch üblicherweise mit mindestens drei Monaten angegeben. Auch der Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges keinen kürzeren Zeitraum benötigen. Unabhängig vom Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Qualitätsprüfer in der holzbe- und verarbeitenden Industrie
Häufig wurde die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers als zumutbare Verweisungstätigkeit benannt.
Eigenständige Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolleure existieren erfahrungsgemäß in begrenztem Umfang in der Fertigung hochwertiger bzw. teuerer Produkte - insbesondere, wenn z.B. Garantie gegeben werden muss oder bestimmte Normen, Gütebedingungen, Vorschriften etc. eingehalten werden müssen. Ansatz finden - sofern nicht überhaupt eine höhere wie z.B. Meister- oder Techniker- oder eine anders geartete Qualifikation verlangt wird - in der Regel besonders qualifizierte und/oder bewährte Fachkräfte, bevorzugt und weitestgehend aus den Reihen der firmeneigenen Mitarbeiter, die mit den Produkten und den Produktionsverfahren vertraut sind.
Die Belastungen bei der Prüfung der Qualität der Zwischen- oder Endprodukte oder der Arbeitsausführung hängen insbesondere von der Größe des Produkts und den anzuwendenden Prüfverfahren (Maßkontrolle, optische Prüfung, Belastungstests, Laboruntersuchungen etc.) ab. Vielfach besteht keine nennenswerte Möglichkeit zum Sitzen. Auch Vorbeugen, Bücken oder sogar Hocken, Knien, Recken oder evtl. Überkopfarbeit ist oft nicht zu vermeiden. Da das Prüfgut üblicherweise in gewissem Umfang bewegt werden muss, ist auch Heben und Tragen (oder zumindest Anheben, Ziehen, Schieben o.ä.) meist nicht gänzlich zu umgehen.
Der Kläger, der ausschließlich als Schreiner tätig gewesen ist, dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges über keinerlei Industrieerfahrung verfügen. Arbeitsplätze, die der Kläger nach maximal drei Monaten Einarbeitungszeit ausfüllen könnte, auf denen alle Leistungseinschränkungen berücksichtigt werden könnten, gibt es unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens meines Wissens nicht oder nicht in nennenswerter Zahl.
Sofern sonst in der Fertigung von Holz- und Sportgeräten oder Holzwaren überhaupt reine Kontrollarbeitsplätze eingerichtet sind und die Arbeiten nicht von den Produktionskräften oder z.B. bei der Material- und Warenannahme oder beim Verpacken mitverrichtet werden, handelt es sich üblicherweise um Tätigkeiten unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen.
Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.
Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers entspricht nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.
Telefonist
Gedacht werden könnte noch an die berufsfremde Telefonistentätigkeit, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Da bei einer Tätigkeit als Telefonist das im Gutachten von Dr. ^Hobeck^ genannte Erfordernis teils im Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu arbeiten nicht möglich ist, wird auch hier keine geeignete Verweisungstätigkeit gesehen. Arbeitsplätze für Telefonisten sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Andere Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiter- oder Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten und ausschließlich ausgeübten Beruf als Schreiner nicht mehr ausüben kann.
Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 17.12.98 auf die Tätigkeiten als Lagerverwalter, Registrator und Verkaufsleiter. Im Widerspruchsbescheid vom 01.03.1999 nennt sie als weitere zumutbare Verweisungstätigkeit den Verkaufsschreiner.
Lagerverwalter
Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der ausschließlich als Schreiner tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.
Registrator
Registratoren führen eine vielfach gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.
Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.
Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.
Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann , ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.
Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. Ein zeitweises Überschreiten der Restgesundheit des Klägers kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Verkaufsleiter
Der Zugang zur Tätigkeit als Verkaufsleiter ist nicht geregelt. Üblicherweise wird eine Ausbildung im kaufmännischen oder betriebswirtschaftlichen Bereich und langjährige Berufserfahrung vorausgesetzt.
Verkaufsleiter planen, koordinieren und steuern den Verkauf von Waren, Produkten und Dienstleistungen einer Abteilung des Unternehmens im Einklang mit dessen Marketing-Konzeption. Darüber hinaus leiten und überwachen sie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilung Verkauf und sorgen für die notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zur Aufgabenerledigung.
Aufgrund seines beruflichen Werdeganges genügt dem Kläger ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht, um als Verkaufsleiter angesetzt werden zu können.
Verkaufsschreiner
Trotz des mir vorliegenden umfangreichen Materials ist mir die Tätigkeit eines Verkaufsschreiners nicht bekannt. Gedacht werden könnte an die Tätigkeit eines Verkäufers in Bau- und Hobbymärkten.
Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung und speziell im Holzbereich vielfach der Zuschnitt von Leisten, Platten, Brettern usw. nach Kundenwunsch stellen die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps, stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Die Arbeiten sind üblicherweise in jedem Fall bis mittelschwer - insbesondere hinsichtlich der zu bewegenden Lasten - und nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen zu verrichten. Sie erfordern aber auch durchaus häufiges Bücken, Recken, ggf. sogar gelegentlich Überkopfarbeit oder Besteigen von Leitern. Beim Zuschnitt kommt noch Arbeit an laufenden Maschinen dazu. Facharbeiter der jeweils passenden Sparte werden nicht selten in solche Verkaufstätigkeiten eingearbeitet. Zur Vermittlung von Grundkenntnissen - entsprechende Eignung vorausgesetzt - können u.U. bereits sechs Wochen genügen, der zur vollständigen Einarbeitung erforderliche Zeitraum wird jedoch üblicherweise mit mindestens drei Monaten angegeben. Auch der Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges keinen kürzeren Zeitraum benötigen. Unabhängig vom Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Qualitätsprüfer in der holzbe- und verarbeitenden Industrie
Häufig wurde die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers als zumutbare Verweisungstätigkeit benannt.
Eigenständige Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolleure existieren erfahrungsgemäß in begrenztem Umfang in der Fertigung hochwertiger bzw. teuerer Produkte - insbesondere, wenn z.B. Garantie gegeben werden muss oder bestimmte Normen, Gütebedingungen, Vorschriften etc. eingehalten werden müssen. Ansatz finden - sofern nicht überhaupt eine höhere wie z.B. Meister- oder Techniker- oder eine anders geartete Qualifikation verlangt wird - in der Regel besonders qualifizierte und/oder bewährte Fachkräfte, bevorzugt und weitestgehend aus den Reihen der firmeneigenen Mitarbeiter, die mit den Produkten und den Produktionsverfahren vertraut sind.
Die Belastungen bei der Prüfung der Qualität der Zwischen- oder Endprodukte oder der Arbeitsausführung hängen insbesondere von der Größe des Produkts und den anzuwendenden Prüfverfahren (Maßkontrolle, optische Prüfung, Belastungstests, Laboruntersuchungen etc.) ab. Vielfach besteht keine nennenswerte Möglichkeit zum Sitzen. Auch Vorbeugen, Bücken oder sogar Hocken, Knien, Recken oder evtl. Überkopfarbeit ist oft nicht zu vermeiden. Da das Prüfgut üblicherweise in gewissem Umfang bewegt werden muss, ist auch Heben und Tragen (oder zumindest Anheben, Ziehen, Schieben o.ä.) meist nicht gänzlich zu umgehen.
Der Kläger, der ausschließlich als Schreiner tätig gewesen ist, dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges über keinerlei Industrieerfahrung verfügen. Arbeitsplätze, die der Kläger nach maximal drei Monaten Einarbeitungszeit ausfüllen könnte, auf denen alle Leistungseinschränkungen berücksichtigt werden könnten, gibt es unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens meines Wissens nicht oder nicht in nennenswerter Zahl.
Sofern sonst in der Fertigung von Holz- und Sportgeräten oder Holzwaren überhaupt reine Kontrollarbeitsplätze eingerichtet sind und die Arbeiten nicht von den Produktionskräften oder z.B. bei der Material- und Warenannahme oder beim Verpacken mitverrichtet werden, handelt es sich üblicherweise um Tätigkeiten unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen.
Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.
Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers entspricht nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.
Telefonist
Gedacht werden könnte noch an die berufsfremde Telefonistentätigkeit, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Da bei einer Tätigkeit als Telefonist das im Gutachten von Dr. ^Hobeck^ genannte Erfordernis teils im Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu arbeiten nicht möglich ist, wird auch hier keine geeignete Verweisungstätigkeit gesehen. Arbeitsplätze für Telefonisten sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Andere Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiter- oder Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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