S 8 RJ 230/99

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 230/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 49jährige Kläger hat von 05.08.63 - 05.02.67 den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt. Im Anschluss daran war er bis 30.09.72 beim BGS. Ab 02.10.1972 hat der Kläger eine Beschäftigung als Fernmeldehandwerker verrichtet.

Nach dem fachorthopädischen Gutachten von Frau ^Cornelssen-Berquet^ vom 16.05.2000 ist von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- vollschichtig leichte Tätigkeiten in wechselnder Stellung
- ohne Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen
- wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr
- ohne Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems, wie
- überwiegendes Stehen oder Gehen
- häufiges Heben und Tragen von Lasten
- häufiges Bücken oder Überkopfarbeit sowie
- Arbeiten in Zwangshaltungen
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Unstreitig ist, dass der Kläger den zuletzt ausgeübten Beruf als Fernmeldehandwerker nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist den Kläger jedoch im Bescheid vom 05.10.98 auf die Tätigkeit eines Hausmeisters, eines Registrators und eines Pförtners. Im Widerspruchsbescheid vom 01.03.1999 nennt sie die Tätigkeiten eines Registrators, eines Pförtners, und eines Reparateurs von Elektro-Kleingeräten aus zumutbare Verweisungstätigkeiten.

Hausmeister

Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch die von der Beklagten im Bescheid vom 05.10.98 genannten Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Dem Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine maximal dreimonatige Einarbeitungszeit ausreichen.

Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.

Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers entspricht nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.

Registrator

Die Beklagte verweist den Kläger sowohl im Bescheid vom 05.10.98 als auch im Widerspruchsbescheid vom 01.03.1999 auf die Tätigkeit eines Registrators.

Registratoren führen eine vielfach gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.

Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.

Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.

Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.

Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.

Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt.

Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht in der Tätigkeit eines Registrators keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.

Pförtner

Ebenfalls im Bescheid vom 05.10.98 und im Widerspruchsbescheid vom 01.03.1999 nennt die Beklagte die Tätigkeit eines Pförtners als zumutbare Verweisungstätigkeit.

Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Sie beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Einflüsse von Kälte, Nässe und Zugluft sind allerdings nicht überall bzw. ganz zu vermeiden. Schichtarbeit ist üblich, nicht selten sogar rd. um die Uhr und/oder mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Auch Zeitdruck ist zeitweise möglich. Außerdem sind andere Stressbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern) nicht völlig zu vermeiden. Eine Pförtnertätigkeit ist zwar verschiedentlich durch lange Zeiten der relativen Monotonie geprägt, gerade aber wenn die Routine durchbrochen wird, ist es die Aufgabe des Pförtners, zu reagieren und situationsgerecht schnell zu handeln. Zudem handelt es sich überwiegend um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit, aber auch ausreichendes Hörvermögen sind daher erforderlich.

Da der Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten, ggf. Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde etc. ist, werden auch bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden. Qualifiziert ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Pförtner, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann (einfacher Pförtner), ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.

Für eine qualifizierte Pförtnertätigkeit würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen. Es ist daher auch in diesem Bereich keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.

Reparateur von Elektro-Kleingeräten

Organisatorisch erfolgt oft keine Aufteilung nach Klein- und Großgerätereparatur, Innendienst in der Werkstatt und Außendienst beim Kunden. Bei Kleingeräten ist eine Reparatur vielfach schon von der Konstruktion her nicht vorgesehen oder aus Kostengründen unrentabel. Arbeitsplätze für ausschließlich Kleingerätereparaturen sind nur begrenzt denkbar, z.B. bei großen technischen Kundendiensten oder Geräteherstellern, wo sie dann jedoch teilweise eigenen leistungsgeminderten Mitarbeitern vorbehalten sind. Außerdem ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger, der offenbar seit Beendigung seiner Ausbildung zum Elektroinstallateur 1967 nicht mehr im elektrotechnischen Bereich tätig war, im Rahmen einer maximal 3-monatigen Einarbeitung ausreichend qualifiziert werden kann.

Anzumerken ist außerdem, dass die Arbeitshaltung umso statistischer wird, je kleiner die Geräte sind. Überwiegendes bzw. anhaltendes Sitzen mit Zwangshaltungen im Schulter-Nacken-Bereich sowie im Rücken ist nicht ungewöhnlich. Vorausgesetzt wird gutes Sehvermögen und ausgeprägte Fingerfertigkeit. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum können die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Reparaturelektriker im Werkstattbereich

In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Reparaturelektrikers im Werkstattbereich genannt.

In Fernmeldewerkstätten werden bei Engpässen defekte Geräte z.B. Verteilerkästen repariert. Dabei müssen z.B. Drähte abgelötet, Lötfahnen gesäubert und die Geräte gereinigt werden. Diese Arbeiten können von (kurzfristig) angelernten Kräften ausgeführt werden. Die Tätigkeit ist körperlich leicht, wird jedoch überwiegend im Sitzen verrichtet. Zwangshaltungen können nicht vermieden werden. Da diese Arbeiten nur unregelmäßig anfallen, werden sie nach Auskunft der Telekom häufig von höherqualifizierten Beschäftigten mitübernommen. Für Arbeiten auf Facharbeiterebene in einer Fernmeldewerkstatt (z.B. Reparatur von Elektronikplatinen) fehlen dem Kläger die hierfür notwendigen Elektronikkenntnisse, die er sich auch innerhalb einer maximal dreimonatigen Einarbeitung nicht aneignen kann. In einer Fernmeldewerkstatt ist für den Kläger keine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.

Auch in einer Messgerätewerkstatt ist für den Kläger eine Ansatzmöglichkeit eher unwahrscheinlich. In den sog. Bezirksprüfplätzen, die bei jedem Fernmeldeamt angesiedelt sind, werden defekte Messgeräte repariert. Um Geräte mit mechanischer Anzeige wieder instand setzen zu können, sind gute elektromechanische Kenntnisse erforderlich. Diese Arbeiten dürfte der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten kaum ausführen können. Noch weniger sind die beruflichen Kenntnisse des Klägers ausreichend, um Elektronikschaltungen zu reparieren bzw. sich innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten die hierfür erforderlichen Elektronikkenntnisse anzueignen.

Nach Auskunft der Telekom besteht die Möglichkeit, leistungsgeminderte Fernmeldehandwerker als Lagerwart zu beschäftigen. Kaufmännische Kenntnisse sind nicht erforderlich. Eine Einarbeitung des Klägers innerhalb von drei Monaten ist denkbar. Der Lagerwart ist für den Zustand und die Funktion des Lagers verantwortlich und muss Schutzkleidung und technische Ausstattung bereitstellen. Heben und Tragen von schwereren Lasten ist teilweise erforderlich. Außenstehenden sind diese Arbeitsplätze nicht zugänglich, da Bedienstete, die als Handwerker nicht mehr einsetzbar sind, im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze als Lagerwarte weiterbeschäftigt werden.

Der Lagerverwalter, für den Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden, hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der nach seiner Ausbildung zum Elektroinstallateur ausschließlich als Fernmeldehandwerker tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden

In ähnlich gelagerten Fällen wurde auch noch die Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt. Die Aufgaben sind neben dem Beraten der Kunden der Verkauf von Leistungen und Produkten (einschließlich Kassiervorgang), die Bearbeitung und ggf. Weiterleitung von Kundenaufträgen, die Erfassung von Kundendaten, das Führen von Nachweisen und in Einzelfällen die Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben und Durchführung bzw. Wahrnehmung einfacher Serviceaufgaben.

Nach Rücksprache mit der Deutschen Telekom in Nürnberg handelt es sich bei der Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden um eine sehr stressreiche Tätigkeit, die überwiegend im Stehen mit der gelegentlichen Möglichkeit zum Gehen und Sitzen verrichtet wird. Die Einarbeitung erfolgt durch Dienstunterricht, durch Kollegen und durch Eigeninitiative.

Persönliche Mindestvoraussetzungen sind gepflegtes und sicheres Auftreten, gute mündliche Ausdrucksfähigkeit, Verhandlungs- und Verkaufsgeschick, Teamfähigkeit, Organisationsgeschick, betriebswirtschaftliches Denken und Handeln, Bildschirmtauglichkeit, Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten, hohe Bereitschaft zur Weiterbildung und technischem Verständnis.

Eine Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ist jedoch für den Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges zu kurz. Insbesondere ändern sich im Telekommunikationsbereich ständig die Produktpalette und die Tarife.

Anzumerken ist, dass bevorzugt jüngere Kräfte eingestellt werden.

Aus berufskundlicher Sicht ist in der Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden für den Kläger keine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.

In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die Tätigkeit eines Fachverkäufers bzw. Kundenberaters im Einzelhandel und im Fachgroßhandel.

In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerkermärkte), stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte über Qualität, Verarbeitungstipps sind eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung.

Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen.

Neben warenkundlichem Wissen (Marktüberblick, Sortimentskenntnisse, Funktionsweise, Eigenschaften der Produkte) sind auch kaufmännische und verkaufstechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich.

Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch auch bei Vorliegen der persönlichen Mindestvoraussetzungen üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich (Verkäufer ist ein Beruf mit zweijähriger Ausbildung).

Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen.

Bei Kundenberatung im besonderen Groß- und Fachhandel erfolgt der Verkauf im Verkaufsraum oder wird sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt. Eine strikte Trennung zum Lager kann vielfach eingehalten werden, sodass eine Tätigkeit in diesem Bereich nicht selten körperlich weniger belastend ist.

Neben warenkundlichen Kenntnissen sind in erster Linie fundierte kaufmännische und heute erfahrungsgemäß EDV-Kenntnisse erforderlich.

Nach Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischer Erfahrung zufolge wird daher in der Regel kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Daher ist ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten erfahrungsgemäß bei weitem zu kurz.

Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht sowohl als Fachverkäufer bzw. Kundenberater im Einzelhandel als auch im Groß- und Fachhandel keine geeignete Verweisungstätigkeit für den Kläger erkennbar.

Telefonist

Aufgrund ihrer Bewertung in verschiedenen Tarifverträgen (mindestens qualifizierte Angelerntenebene) könnte noch an eine Telefonistentätigkeit gedacht werden. Sie ist - sofern nicht andere Arbeiten mit verrichtet werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches und vertieftes Wissen erforderlich ist - erfahrungsgemäß in maximal drei Monaten zu erlernen. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Wenn mit wechselnder Stellung, wie im fachorthopädischen Gutachten von Frau ^Cornelssen-Berquet^ vom 16.05.2000 angegeben, der Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen gemeint ist, können die Leistungseinschränkungen des Klägers auch bei einer Telefonistentätigkeit nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.

Andere Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiter- oder Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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