S 8 RJ 267/99

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 267/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 51jährige Kläger hat von 01.08.61 - 28.02.65 den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt und anschließend bis 30.09.69 ausgeübt. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes war er ab 01.04.71 als Fernmeldehandwerker tätig.

Nach dem Gutachten von Frau ^Cornelssen-Berquet^ vom 19.09.2000 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten
- in wechselnder Stellung
- überwiegend in geschlossenen Räumen
- ohne Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie
- überwiegendes Stehen oder Gehen
- häufiges Heben und Tragen von Lasten
- häufiges Bücken oder Überkopfarbeit
- Arbeiten überwiegend in Zwangshaltung
- ohne Tätigkeiten unter Einfluss von Kälte und Nässe
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 14.09.1998 auf die Tätigkeit eines Fernmeldehandwerkers/Innendienst. Im Widerspruchsbescheid nennt die Beklagte als weitere zumutbare Tätigkeiten den Auftragssachbearbeiter, den Kalkulator, den Materialdisponent und den Gewährleistungssachbearbeiter. Außerdem gibt die Beklagte an, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter im Innendienst hierunter fällt.

Der Kläger war von 1971 - 1996 im Außendienst tätig und montierte Telefonanlagen. Im Juni wechselte er aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Telekom auf einen Bildschirmarbeitsplatz und war als Arbeiter im Fernmelderechnungsdienst tätig. (Reha-Entlass- ungsbericht vom 14.02.97 - Bl. 24 Beklagtenakte). Im März 1998 wurde dieser Arbeitsplatz wegrationalisiert. Ab April 1998 hat der Kläger Bestellungen am Bildschirm eingegeben, sowie die Post verteilt. Dabei war Be- und Entladetätigkeit erforderlich (Reha-Entlassungsbericht vom 07.12.98 - Bl. 42 Beklagtenakte). Seit 01.01.1998 bezieht der Kläger Betriebsrente der Deutschen Telekom (Bl. 44 Klageakte).

Auftragssachbearbeiter, Kalkulator, Materialdisponent, Gewährleistungssachbearbeiter

Diese Tätigkeiten werden üblicherweise von technischen Angestellten verrichtet.

Es handelt sich um körperlich leichte Tätigkeiten in geheizten oder klimatisierten Räumen, die überwiegend im Sitzen, u.U. in Zwangshaltung bei Bildschirmarbeit - die zunehmend durch den Einsatz der EDV erforderlich ist - jedoch mit der Möglichkeit zum gelegentlichen Wechsel der Körperhaltung verrichtet werden.

Allgemein ist aus berufskundlicher Sicht zum Einsatz der EDV folgendes auszuführen:

Die Aufgaben und Tätigkeitsabläufe waren ohne den Einsatz von EDV so gestaltet, dass Arbeitsmaterialien und Arbeitsgegenstände sowie Informationen noch nicht zentral am Schreibtisch zur Verfügung standen und somit mehr Abwechslung in der Arbeitshaltung erforderten bzw. ermöglichten (z.B. Ordner in Schränken, in Registratur, in Zentralarchiven und Informationsbeschaffung bei Kollegen anderer Organisationseinheiten etc.). Durch die komplexen Arbeits- und Informationsmöglichkeiten am Computer (sehr leistungsfähige Hard- und Softwaregenerationen, Vernetzung und Integration) besteht immer weniger Gelegenheit einen Haltungswechsel zu vollziehen.

Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen sind insbesondere funktionsfähige Arme, Hände und Finger mit ausreichender Hand- und Fingergeschicklichkeit, funktionsfähige Wirbelsäule, gutes, auch korrigiertes Nahsehvermögen (ggf. Bildschirmtauglichkeit), stabiles vegetatives Nervensystem.

Folgende psychische Anforderungen werden an einen technischen Angestellten gestellt (zum Teil werden auch höhere Anforderungen gestellt): gut-durchschnittliche allgemeine Auffassungsgabe und Lernfähigkeit, durchschnittliche Wahrnehmungsgenauigkeit und -geschwindigkeit (Arbeit mit Listen, Tabellen und Texten), durchschnittliches mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen (Verfassen von Schriftsätzen, Verhandeln mit Kunden), Befähigung zum Planen und Organisieren, Umstellfähigkeit (z.B. Unterbrechung durch Telefonate), Konzentrationsfähigkeit, sorgfältige Arbeitsweise, auch unter Zeitdruck, selbständige, zuverlässige Arbeitsweise, Anpassungs- und Kooperationsbereitschaft, ausreichende neurovegetative Belastbarkeit (Termindruck).

Für eine Tätigkeit als technischer Angestellter sind neben EDV-Kenntnissen bürotechnische, kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse erforderlich. Da den Akten keine genaue Beschreibung der letzten Tätigkeiten des Klägers zu entnehmen ist, kann nicht beurteilt werden inwieweit der Kläger über diese zwingend erforderlichen Kenntnisse verfügt. Anzumerken ist, dass im Reha-Entlassungsbericht vom 14.02.97 (Bl. 21 Beklagtenakte) beim negativen Leistungsbild - geistig/psychische Belastbarkeit als Einschränkung keine erhöhten Anforderungen an Konzentrations- und Reaktionsvermögen angegeben wird.

Nach dem Gutachten von Frau ^Cornelssen-Berquet^ vom 19.09.2000 ist der Kläger noch in der Lage Tätigkeiten in wechselnder Stellung zu verrichten. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum kann bei einer Tätigkeit als Auftragssachbearbeiter, Kalkulator, Materialdisponent oder Gewährleistungssachbearbeiter das Erfordernis der wechselnden Stellung, wenn damit der Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gemeint ist, nicht gewährleistet werden.

Reparaturarbeiten im Werkstattbereich

In Fernmeldewerkstätten werden bei Engpässen defekte Geräte z.B. Verteilerkästen repariert. Dabei müssen z.B. Drähte abgelötet, Lötfahnen gesäubert und die Geräte gereinigt werden. Diese Arbeiten können von (kurzfristig) angelernten Kräften ausgeführt werden. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und wird überwiegend im Sitzen verrichtet. Zwangshaltungen können nicht vermieden werden. Da diese Arbeiten nur unregelmäßig anfallen, werden sie nach Auskunft der Telekom häufig von höherqualifizierten Beschäftigten mitübernommen. Für Arbeiten auf Facharbeiterebene in einer Fernmeldewerkstatt (z.B. Reparatur von Elektronikplatinen) fehlen dem Kläger die hierfür notwendigen Elektronikkenntnisse, die er sich auch innerhalb einer maximal dreimonatigen Einarbeitung nicht aneignen kann. In einer Fernmeldewerkstatt ist für den Kläger keine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.

Auch in einer Messgerätewerkstatt ist für den Kläger eine Ansatzmöglichkeit eher unwahrscheinlich. In den sog. Bezirksprüfplätzen, die bei jedem Fernmeldeamt angesiedelt sind, werden defekte Messgeräte repariert. Um Geräte mit mechanischer Anzeige wieder instand setzen zu können, sind gute elektromechanische Kenntnisse erforderlich. Diese Arbeiten dürfte der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten kaum ausführen können. Anzumerken ist, dass in den Produkten der Elektromechanik es zu einer Verdrängung elektromechanischer durch elektronische Baugruppen kommt. Die beruflichen Kenntnisse des Klägers sind jedoch noch weniger ausreichend, um Elektronikschaltungen zu reparieren bzw. sich innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten die hierfür erforderlichen Elektronikkenntnisse anzueignen.

Nach Auskunft der Telekom besteht die Möglichkeit, leistungsgeminderte Fernmeldehandwerker als Lagerwart zu beschäftigen. Kaufmännische Kenntnisse sind nicht erforderlich. Eine Einarbeitung des Klägers innerhalb von drei Monaten ist denkbar. Der Lagerwart ist für den Zustand und die Funktion des Lagers verantwortlich und muss Schutzkleidung und technische Ausstattung bereitstellen. Heben und Tragen von schwereren Lasten ist teilweise erforderlich. Außenstehenden sind diese Arbeitsplätze nicht zugänglich, da Bedienstete, die als Handwerker nicht mehr einsetzbar sind, im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze als Lagerwarte weiterbeschäftigt werden.

Der Lagerverwalter, für den Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden, hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können dem Kläger nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

Ebenso werden bei der Telekom leistungsgeminderte Fernmeldehandwerker als Pförtner weiterbeschäftigt. Die Qualifikation ist im (kurzfristig) angelernten Bereich angesiedelt. Die Belastung ist im allgemeinen körperlich leicht. Heben und Tragen wird nicht verlangt. Weitestgehend ist jedoch Schichtarbeit üblich.

Vorausgesetzt werden u.a. Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, Merkfähigkeit, Flexibilität und sicheres Auftreten. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Auf Pförtnerarbeitsplätzen bei der Telekom werden in der Regel lediglich leistungsgeminderte Bedienstete weiterbeschäftigt. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt es allerdings in nennenswertem Umfang Arbeitsplätze für einfache Pförtner, die auch Außenstehenden zugänglich sind, jedoch einem Facharbeiter sozial nicht zumutbar sind.

Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Es ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.

Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden

In ähnlich gelagerten Fällen wurde auch noch die Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt. Die Aufgaben sind neben dem Beraten der Kunden der Verkauf von Leistungen und Produkten (einschließlich Kassiervorgang), die Bearbeitung und ggf. Weiterleitung von Kundenaufträgen, die Erfassung von Kundendaten, das Führen von Nachweisen und in Einzelfällen die Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben und Durchführung bzw. Wahrnehmung einfacher Serviceaufgaben.

Nach Rücksprache mit der Deutschen Telekom in Nürnberg handelt es sich bei der Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden um eine sehr stressreiche Tätigkeit, die überwiegend im Stehen mit der gelegentlichen Möglichkeit zum Gehen und Sitzen verrichtet wird. Die Einarbeitung erfolgt durch Dienstunterricht, durch Kollegen und durch Eigeninitiative.

Persönliche Mindestvoraussetzungen sind gepflegtes und sicheres Auftreten, gute mündliche Ausdrucksfähigkeit, Verhandlungs- und Verkaufsgeschick, Teamfähigkeit, Organisationsgeschick, betriebswirtschaftliches Denken und Handeln, Bildschirmtauglichkeit, Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten, hohe Bereitschaft zur Weiterbildung und technischem Verständnis.

Eine Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ist jedoch für den Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges zu kurz. Insbesondere ändern sich im Telekommunikationsbereich ständig die Produktpalette und die Tarife. Bevorzugt werden jüngere Kräfte eingestellt. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum ist dem Kläger die Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden aufgrund seines Leistungsvermögens nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.

Aus berufskundlicher Sicht ist in der Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden für den Kläger keine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.

In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die Tätigkeit eines Fachverkäufers bzw. Kundenberaters im Einzelhandel und im Fachgroßhandel.

In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerkermärkte), stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte über Qualität, Verarbeitungstipps sind eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung.

Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen.

Neben warenkundlichem Wissen (Marktüberblick, Sortimentskenntnisse, Funktionsweise, Eigenschaften der Produkte) sind auch kaufmännische und verkaufstechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich.

Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch auch bei Vorliegen der persönlichen Mindestvoraussetzungen üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich (Verkäufer ist ein Beruf mit zweijähriger Ausbildung).

Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Bei Kundenberatung im besonderen Groß- und Fachhandel erfolgt der Verkauf im Verkaufsraum oder wird sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt. Eine strikte Trennung zum Lager kann vielfach eingehalten werden, sodass eine Tätigkeit in diesem Bereich nicht selten körperlich weniger belastend ist.

Neben warenkundlichen Kenntnissen sind in erster Linie fundierte kaufmännische und heute erfahrungsgemäß EDV-Kenntnisse erforderlich.

Nach Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischer Erfahrung zufolge wird daher in der Regel kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten ist für den Kläger erfahrungsgemäß bei weitem zu kurz.

Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht sowohl als Fachverkäufer bzw. Kundenberater im Einzelhandel als auch im Groß- und Fachhandel keine geeignete Verweisungstätigkeit für den Kläger erkennbar.

Hausmeister

Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch die Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohn- haus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.

Die Arbeiten eines Hausmeisters sind in der Regel leicht bis mittelschwer, können u.U. aber auch gelegentlich schwer sein. Stehen und Gehen überwiegt deutlich, ein Wechsel der Arbeitshaltung ist jedoch möglich (90% Stehen und Gehen mit Treppensteigen und 10% Sitzen). Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. auch in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gedacht, sondern auch z.B. an den Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcke, Farbkübel u.ä.). Die Ausstattung mit anderen als einfachen Geräten (z.B. Sack- oder Schubkarre, unterlegbare Transportrollen o.ä.), die doch den körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht oder sie können, wo sie vorhanden sind, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeit teilweise nicht eingesetzt werden. Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien) lassen sich ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Überkopfarbeiten. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Aus berufskundlicher Sicht entspricht die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.

Telefonist

Aufgrund ihrer Bewertung in verschiedenen Tarifverträgen (mindestens qualifizierte Angelerntenebene) könnte noch an eine Telefonistentätigkeit gedacht werden. Sie ist - sofern nicht andere Arbeiten mit verrichtet werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches und vertieftes Wissen erforderlich ist - erfahrungsgemäß in maximal drei Monaten zu erlernen. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können.

Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Nach dem Gutachten von Frau Cornelssen-Berquet vom 19.09.2000 ist der Kläger noch in der Lage Tätigkeiten in wechselnder Stellung zu verrichten. Daher ist aufgrund des Leistungsvermögens des Klägers auch in der Tätigkeit eines Telefonisten keine geeignete berufliche Alternative zu sehen.

Andere Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiter- oder der oberen Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Saved
Datum