S 8 RJ 271/00

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 271/00
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 49jährige Kläger hat von 03.10.66 - 31.08.69 den Beruf des Maurers erlernt und anschließend bis Oktober 1997 ausgeübt. Arbeitsunfähigkeit bestand von 01/99 - Ende 07/99. Vom 25.10.99 - 21.07.00 nahm er an einer Integrationsmaßnahme zur direkten Wiedereingliederung teil. Im Anschluss daran war der Kläger vom 09.10.
- 31.12.00 befristet in einem Lager beschäftigt und seit 09.08.2001 verrichtet er eine Tätigkeit als Fahrer (Auslieferung von Backwaren).

Der GdB beträgt 50.

Nach dem ärztlichen Gutachten von Dr. ^Blankenburg^ vom 22.10.1999, von dem Ihrer Anfrage zufolge auszugehen ist, stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- zweistündig bis unter halbschichtig mittelschwere Arbeiten
- im Wechselrhythmus von Sitzen, Stehen und Gehen
- ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel) über 10 kg
- ohne häufiges Gehen auf unebenen Flächen
- ohne überwiegend einseitige Körperhaltung
- ohne häufiges Bücken
- ohne häufiges Klettern oder Steigen
- ohne häufiges Überkopfarbeiten
- ohne häufiges Knien und Hocken
- ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe und Lärm
- ohne wesentliche Anforderungen an das Hörvermögen
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 08.11.1999 und im Widerspruchsbescheid vom 20.03.2000 und auf die Tätigkeiten eines Bauhofverwalters, eines Baustoffprüfers und eines Hausmeisters. Im Schriftsatz vom 26.03.2002 gibt die Beklagte an, dass der Kläger die in ihren Bescheiden genannten Verweisungstätigkeiten nicht mehr verrichten kann. Sie verweist ihn jedoch auf die Tätigkeit eines Registrators.

Auch aus berufskundlicher Sicht kommen die Tätigkeiten eines Bauhofverwalters, eines Baustoffprüfers und eines Hausmeisters für den Kläger nicht in Betracht, da die Anforderungen entweder das Leistungsvermögen des Klägers überfordern oder ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene nicht ausreicht.

Registrator

Die Beklagte verweist den Kläger im Schriftsatz vom 26.03.2002 auf die Tätigkeit eines Registrators.

Registratoren führen eine differenziert gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen nach fachlichen, organisatorischen, chronologischen u.a. Kriterien entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.

Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.

Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.

Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.

Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.

Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. Im Einzelfall kann auch in einer Registratur Heben und Tragen über 10 kg nicht vermieden werden. Ein zeitweises Überschreiten der Restgesundheit des Klägers kann daher nicht ausgeschlossen werden.

In die Überlegungen miteinbezogen wurde auch noch die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle von Behörden und Firmen.

Sofern die Post nicht zusätzlich vom Postamt geholt werden muß, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, - körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (z.B. auch Akten) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muss entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangsvermerk sowie - nach Feststellung des Empfängers - mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus wie auch das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Post mit erledigt werden oder Boten übertragen sein. Üblicherweise ist jedoch die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder ggf. auch selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen (z.B. Brief-öffnungs-, Kuvertier-, Frankiermaschinen) zu bedienen.

Die Arbeiten erfordern in der Regel gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, vor allen Dingen im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen sogar in beachtlichem Umfang, u.U. einschließlich Treppensteigen, anfällt, wenn die Post auch ausgetragen und eingesammelt wird. Grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeit sowohl in der Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten angesiedelt ist. Sie ist in der Regel gestaffelt nach Schwierigkeitsgrad ab der untersten Ebene der Angestelltentätigkeiten zu finden:
- Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie:
Entgeltgruppe E 1 = kurze Einweisung = Verteilen von Post,
E 2 = Berufspraxis von bis zu 13 Wochen = Sortieren und Verteilen von Post,
E 3 = Berufspraxis von 6 bis 15 Monaten = Postabfertigen;
- Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern:
Gehaltsgruppe 1 = Einweisung am Arbeitsplatz = Postabfertiger,
Gehaltsgruppe 2 = Berufsausbildung = Postabfertiger
- BAT VerGr X = Hilfsleistung bei der Postabfertigung,
VerGr IXb = Postabfertigen,
VerGr VIII = schwierigere Tätigkeit (im Vergleich zu den vorgenannten).

Da der Kläger über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse verfügt, ist aus berufskundlicher Sicht auch bei der Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle davon auszugehen, daß er innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit nur die Ebene der ungelernten bzw. kurzfristig angelernten Tätigkeiten erreichen kann.

Baustellenmagaziner

Geprüft wurde noch die berufsnahe Tätigkeit des Baustellenmagaziners.

Ein Baustellenmagaziner arbeitet auf kleinen und großen Baustellen und muss dort das Baumaterial und die Arbeitsgeräte nicht nur verwalten, sondern auch ausgeben. Es fallen leichte bis mittelschwere, u.U. auch schwere Arbeiten an, insbesondere im Hinblick auf die auftretenden Hebe- und Tragebelastungen. Auch wenn für größere und schwere Teile oft technische Geräte zur Verfügung stehen, bleibt es nicht aus, dass er Materialien und Geräte wie Bohrhämmer, Schalungsbretter, Kompressoren etc. selbst abladen und ausgeben muss. Die Tätigkeit wird im Gehen und Stehen verrichtet. Eine Möglichkeit zum Sitzen besteht selten. Bücken ist häufig erforderlich, auch Klettern und Steigen bzw. Absturzgefahr kann nicht immer vermieden werden. Zusätzliche Belastungen treten dadurch auf, dass z.T. im Freien unter Witterungseinflüssen und baustellenüblichen Umgebungsbedingungen gearbeitet werden muss.

In größeren Baumagazinen, in denen Hilfskräfte zur Verfügung stehen und der Baustellenmagaziner überwiegend schriftliche und organisatorische Aufgaben erledigt, kann der Kläger die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht innerhalb von drei Monaten erwerben.

Da bei der Tätigkeit des Baustellenmagaziners entweder die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden können oder die erforderlichen Kenntnisse nicht innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit erworben werden können, ist aus berufskundlicher Sicht in der Tätigkeit des Baustellenmagaziners keine uneingeschränkt geeignete berufliche Alternative zu sehen.

Anzumerken ist, dass Arbeitgeber außerdem meist leistungsgewandelte Fachkräfte ihres Betriebes oder Arbeitskräfte aus dem Helferbereich mit langjähriger Betriebszugehörigkeit im Baumagazin beschäftigen. Eine Einstellung von Betriebsfremden für diese Tätigkeit kommt nur ganz selten vor.

In anderen Branchen werden in der Werkzeug- und Materialausgabe - unabhängig vom Leistungsvermögen des Klägers - keinesfalls Maurer, sondern einschlägig ausgebildete Fachkräfte bevorzugt (im Metallbereich Metallfacharbeiter, im Elektrobereich Elektriker etc.). Außerdem werden entsprechende Stellen nicht selten innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt, da die Belastungen im Vergleich zum Ausgangsberuf doch geringer sind.

Auslieferungsfahrer

Der Kläger ist seit 09.08.2001 als Fahrer für die Auslieferung von Backwaren beschäftigt.

Auslieferungsfahrer liefern üblicherweise Güter an vorbestimmte Abnehmer in einem meist begrenzten Gebiet. Arbeitgeber können Produktionsbetriebe (z.B. Großbäckereien, Verlage), Groß- und größere Einzelhandelsbetriebe (z.B. Pharmagroßhandel, aber auch jede andere Branche), Dienstleistungunternehmen (z.B. Wäschereien) oder auch Speditionen (z.B. im Auftrag des Versandhandels) sein. Bei den Waren kann es sich um die unterschiedlichsten Dinge handeln (z.B. Belege, Geld, Wäsche, Arzneimittel, alle möglichen Lebensmittel, Stückgut aller Art, Möbel usw.), die mit den verschiedensten Fahrzeugen befördert werden (Pkw, Kleintransporter, 7,5 Tonnen-Lkw, Lkw oder Spezial- oder Schwertransportfahrzeuge).

Die Fahrertätigkeit ist körperlich leicht und ermöglicht im Kurzstreckenbereich mit häufigen Fahrtunterbrechungen einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, wobei in der Regel dennoch Sitzen - in weitgehend statischer oder sogar Zwangshaltung überwiegt. Gerade die Wirbelsäule und der Schulter-Nackenbereich ist daher erfahrungsgemäß besonders belastet.

Der Kläger beliefert Bäckereien. Diese erhalten Brot und Backwaren in großen Körben. Heben und Tragen über 10 kg kann durchaus erforderlich sein, da ein gefüllter Korb mit Broten üblicherweise ein höheres Gewicht hat. Auch unter Zuhilfenahme eines Sackkarrens ist es erforderlich, dass die Körbe vom Fahrzeug gehoben werden. Die Autos, die zur Anlieferung von Brot und Backwaren benutzt werden, haben üblicherweise keine Hebebühne. Gefährdung durch Nässe und Kälte kann gerade bei einer Tätigkeit als Auslieferungsfahrer nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn der Kläger seit 09.08.2001 die Tätigkeit eines Fahrers zur Auslieferung von Backwaren verrichtet, können die Leistungseinschränkungen wie im Gutachten von Dr. ^Blankenburg^ vom 22.10.1999 beschrieben nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Fachverkäufer in Bau- oder Heimwerkermärkten

Gedacht werden könnte noch an die Tätigkeit eines Fachverkäufers in Bau- oder Heimwerkermärkten. In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerkermärkte) stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Plazierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps, stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Der Kläger, der ausschließlich seinen erlernten Beruf als Maurer verrichtet hat; benötigt für eine Tätigkeit als Fachverkäufer in Bau- oder Heimwerkermärkten mindestens einen Einarbeitungszeitraum von drei Monaten. Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Für Kundenberatung im Baustoff-Fachhandel trifft es vielfach zu, daß der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird. Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge wird jedoch üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges verfügt der Kläger nur über begrenzte bzw. sehr spezielle warenkundliche Kenntnisse. Ein Einarbeitungszeitraum von drei Monaten ist daher bei weitem zu kurz.

Pförtner

Da Pförtnerarbeitsplätze vielfach als Schonarbeitsplätze gelten, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind, jedoch in nennenswertem Umfang Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich sind, wurde die Tätigkeit eines Pförtners noch auf Zumutbarkeit für den Kläger überprüft. Die Pförtnertätigkeit beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Belastungen durch Witterungseinflüsse, Zugluft oder Temperaturschwankungen sind aber nicht immer ganz zu vermeiden. Auch Zeitdruck ist (z.B. bei Arbeitsbeginn und -ende, Schichtwechsel, größerem Besucherandrang) nicht auszuschließen. Gleiches gilt außerdem für nervliche Belastungen, z.B. in außergewöhnlichen Situationen, in denen Handeln vom Pförtner verlangt wird. Die Aufgaben eines Pförtners stellen gewisse persönliche Mindestanforderungen wie z.B. Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, Umgangsformen und Durchsetzungsvermögen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden. Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Es ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.

Telefonist

In ähnlich gelagerten Fällen wird häufig noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten als Verweisungsmöglichkeit genannt. Diese ist zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen, keinesfalls im Wechselrhythmus ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Auch wenn der Kläger diese persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringen sollte, ist in der Tätigkeit eines Telefonisten keine geeignete berufliche Alternative zu sehen, da der Kläger nur noch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Stehen und Gehen verrichten kann und somit die Leistungseinschränkungen nicht mehr ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden können.

Andere Verweisungstätigkeiten mindestens auf der Ebene der qualifizierten Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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