Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 541/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 40jährige Kläger hat von 9/73 - 9/76 den Beruf des Kochs erlernt und anschließend ausgeübt. Vom 1.11.80 - 30.11.86 war er als Gastwirt selbständig. Vom 1.11.84 - 31.01.89 hat der Kläger erneut eine Beschäftigung als Koch ausgeübt. Danach war er bei den US-Streitkräften in der Schießbahn tätig.
Nach dem Gutachten von Frau ^Cornelssen-Berquet^ vom 07.12.99 stellt sich das Leistungsvermögen wie folgt dar:
- vollschichtig leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten
- in wechselnder Stellung
- ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr
- ohne Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie
- überwiegendes Stehen oder Gehen
- häufiges Heben und Tragen von Lasten
- häufiges Bücken oder Gebücktarbeiten
- häufiges Steigen
- Tätigkeiten im Knien
Nach dem Gutachten von Frau ^Cornelssen-Berquet^ vom 07.12.99 stellt sich das Leistungsvermögen wie folgt dar:
- vollschichtig leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten
- in wechselnder Stellung
- ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr
- ohne Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie
- überwiegendes Stehen oder Gehen
- häufiges Heben und Tragen von Lasten
- häufiges Bücken oder Gebücktarbeiten
- häufiges Steigen
- Tätigkeiten im Knien
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 16.12.98 und im Widerspruchsbescheid vom 05.08.99 auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Stellungnahme welche angelernten Tätigkeiten (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens drei Monate) bzw. welche höher qualifizierten Tätigkeiten der Kläger nach seiner Vorbildung und seinen gesundheitlichen Möglichkeiten nach einer Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten noch verrichten kann. Soweit solche Tätigkeiten benannt werden können, bitten Sie außerdem um Auskunft, ob entsprechende Arbeitsplätze innerhalb des Bundesgebietes in nennenswerter Anzahl vorhanden sind.
Gastwirt
Der Kläger war vom 1.11.80 - 30.11.86 als Gastwirt selbständig. Als selbstständiger Betriebsinhaber oder Pächter ist ein Gastwirt für die fachliche und kaufmännische Leitung einer Gaststätte oder eines Restaurants eigenverantwortlich. Bei kleineren Betrieben ist die praktische Mitarbeit in hohem Maße erforderlich. Auch in größeren Gaststätten kann sie nicht ausgeschlossen werden. Obwohl der Kläger bereits als Gastwirt selbständig war, dürfte eine Verweisung auf diese Tätigkeit nicht möglich sein, da Gastwirte in der Regel selbständig sind und nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang für angestellte Gastwirte sind mir nicht bekannt.
Kontrolleur in der Lebensmittelindustrie
Da der Kläger den Beruf des Kochs erlernt hat und bereits Erfahrung in der Qualitätsüberprüfung hat, kann an eine Tätigkeit als Koch in der Qualitätskontrolle in der Nahrungsmittelindustrie (z.B. Herstellung von Fertiggerichten) gedacht werden. Die Probenentnahme erfolgt im Gehen und Stehen, zum Teil am Band. Bei Laborarbeiten, die in der Regel von Laboranten aber auch von Technikern oder sogar z.B. von Chemikern verrichtet werden, ist zum Teil Sitzen möglich, außerdem bei der in gewissem Umfang erforderlichen Dokumentation. Speziell bei der Eingangskontrolle ist - je nach Arbeitsorganisation - Bewegen, Heben und Tragen von schwereren Lasten nicht immer ausgeschlossen bzw. wird sogar in zum Teil nicht unerheblichem Umfang verlangt. Sonst handelt es sich weitestgehend um leichte Arbeiten. Obwohl der Kläger bis zeitweise mittelschwer belastbar ist, erscheint insgesamt ein Ansatz aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht realisierbar.
Einkäufer
Geprüft wurde die Tätigkeit eines Einkäufers. Zu den Aufgaben eines Einkäufers gehört die Bedarfsermittlung und -disposition, die Angebotsbearbeitung und das Bestellwesen. Dazu sind Kenntnisse und Erfahrungen über Bedarfsmengen, Warenbeschaffenheit, Bezugsquellen, Lieferzeiten und -bedingungen, Preise, Zahlungsmodalitäten, festgelegte Einkaufsrichtlinien usw. erforderlich. Angebote sind einzuholen (telefonisch, schriftlich, persönlich), Einkaufsverhandlungen zu führen, Preise kalkulatorisch zu überprüfen, nach der Kaufentscheidung die Bestellunterlagen zu fertigen und die Bestellung bis zum Wareneingang abzuwickeln. Der Einsatz von EDV ist in diesem Bereich zwischenzeitlich üblich. Obwohl der Kläger aus seiner Tätigkeit als Koch wie auch als selbständiger Gastwirt verwertbare Vorkenntnisse mitbringt, ist eine weitere Einarbeitung, insbesondere in die kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Belange, erforderlich, für die erfahrungsgemäß eine Dauer von mehr als drei Monaten anzusetzen ist.
Lagerverwalter
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die Tätigkeit eines Lagerverwalters. Zur Lagerverwaltung (nur Lagerarbeiten liegen nicht auf zumutbarer Qualifikationsebene) gehört Warenannahme und -kontrolle, fachgerechte Lagerung unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften und lebensmittelrechtlichen Regelungen, Sorge für einen optimalen Lagerbestand und regelmäßige Bestandskontrolle, außerdem die Lagerbuchführung, die immer häufiger über EDV abgewickelt wird. Die Arbeiten sind mindestens bis mittelschwer, z.T. fällt noch schwereres Heben und Tragen an, falls keine Unterstützung durch einen Lagerarbeiter erfolgt. Auch bei dieser Tätigkeit kann der Kläger Vorkenntnisse aus seinen bisherigen Beschäftigungen verwerten. Dennoch ist davon auszugehen, dass die noch notwendige Einarbeitung, zumal wenn auch EDV-Kenntnisse vermittelt werden müssen, wenigstens drei Monate beanspruchen wird.
Mitarbeiter in der Poststelle von Behörden und Firmen
Als berufsfremde Alternative wurde noch die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle von Behörden und Firmen geprüft, da sie häufig in ähnlich gelagerten Fällen als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt wird. Sofern die Post nicht zusätzlich vom Postamt geholt werden muss, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, - körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (z.B. auch Akten) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muss entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangvermerk sowie - nach Feststellung des Empfängers - mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus wie auch das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Post miterledigt werden oder Boten übertragen sein. Üblicherweise ist jedoch die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder ggf. auch selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen (z.B. Brieföffnungs-, Kuvertier-, Frankiermaschinen) zu bedienen. Die Arbeiten erfordern in der Regel gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, vor allen Dingen im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen sogar in beachtlichem Umfang, u.U. einschließlich Treppensteigen, anfällt, wenn die Post auch ausgetragen und eingesammelt wird. Die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle ist sowohl in der Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst keinesfalls grundsätzlich auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten angesiedelt, sondern nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt ab der untersten Ebene der Angestelltenberufe zu finden, z.B.
- Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie: Entgeltgruppe E 1 = kurze Einweisung = Verteilen von Post, E 2 = Berufspraxis von bis zu 13 Wochen = Sortieren und Verteilen von Post, E 3 = Berufspraxis von 6 bis 15 Monaten = Postabfertigen;
- Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern: Gehaltsgruppe 1 = Einweisung am Arbeitsplatz = Postabfertiger, Gehaltsgruppe 2 = Berufsausbildung = Postabfertiger
- BAT VerGr X = Hilfsleistung bei der Postabfertigung, VerGr IXb = Postabfertigen, VerGr VIII = schwierigere Tätigkeit (im Vergleich zu den vorgenannten).
Unabhängig davon verfügt der Kläger über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse. Daher ist aus berufskundlicher Sicht davon auszugehen, dass er die Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung erreichen kann.
Mitarbeiter in einer Registratur
Registratoren führen eine vielfach gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.
Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.
Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.
Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann , ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.
Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. Ein zeitweises Überschreiten der Restgesundheit des Klägers kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Telefonist
Gedacht werden könnte an die weitere berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten, die ist zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist , jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.
Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt kann nicht beurteilt werden. Wenn mit wechselnder Stellung - wie im Gutachten von Frau ^Cornelssen-Berquet^ angegeben - der Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gemeint ist, ist aus berufskundlicher Sicht dem Kläger auch eine Telefonistentätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.
Andere angelernte Tätigkeiten (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens drei Monate) bzw. höher qualifizierte Tätigkeiten, die der Kläger nach seiner Vorbildung und seinen gesundheitlichen Möglichkeiten nach einer Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten noch verrichten kann und für die entsprechende Arbeitsplätze innerhalb des Bundesgebietes in nennenswerter Anzahl vorhanden sind, können nicht benannt werden.
Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 16.12.98 und im Widerspruchsbescheid vom 05.08.99 auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Stellungnahme welche angelernten Tätigkeiten (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens drei Monate) bzw. welche höher qualifizierten Tätigkeiten der Kläger nach seiner Vorbildung und seinen gesundheitlichen Möglichkeiten nach einer Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten noch verrichten kann. Soweit solche Tätigkeiten benannt werden können, bitten Sie außerdem um Auskunft, ob entsprechende Arbeitsplätze innerhalb des Bundesgebietes in nennenswerter Anzahl vorhanden sind.
Gastwirt
Der Kläger war vom 1.11.80 - 30.11.86 als Gastwirt selbständig. Als selbstständiger Betriebsinhaber oder Pächter ist ein Gastwirt für die fachliche und kaufmännische Leitung einer Gaststätte oder eines Restaurants eigenverantwortlich. Bei kleineren Betrieben ist die praktische Mitarbeit in hohem Maße erforderlich. Auch in größeren Gaststätten kann sie nicht ausgeschlossen werden. Obwohl der Kläger bereits als Gastwirt selbständig war, dürfte eine Verweisung auf diese Tätigkeit nicht möglich sein, da Gastwirte in der Regel selbständig sind und nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang für angestellte Gastwirte sind mir nicht bekannt.
Kontrolleur in der Lebensmittelindustrie
Da der Kläger den Beruf des Kochs erlernt hat und bereits Erfahrung in der Qualitätsüberprüfung hat, kann an eine Tätigkeit als Koch in der Qualitätskontrolle in der Nahrungsmittelindustrie (z.B. Herstellung von Fertiggerichten) gedacht werden. Die Probenentnahme erfolgt im Gehen und Stehen, zum Teil am Band. Bei Laborarbeiten, die in der Regel von Laboranten aber auch von Technikern oder sogar z.B. von Chemikern verrichtet werden, ist zum Teil Sitzen möglich, außerdem bei der in gewissem Umfang erforderlichen Dokumentation. Speziell bei der Eingangskontrolle ist - je nach Arbeitsorganisation - Bewegen, Heben und Tragen von schwereren Lasten nicht immer ausgeschlossen bzw. wird sogar in zum Teil nicht unerheblichem Umfang verlangt. Sonst handelt es sich weitestgehend um leichte Arbeiten. Obwohl der Kläger bis zeitweise mittelschwer belastbar ist, erscheint insgesamt ein Ansatz aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht realisierbar.
Einkäufer
Geprüft wurde die Tätigkeit eines Einkäufers. Zu den Aufgaben eines Einkäufers gehört die Bedarfsermittlung und -disposition, die Angebotsbearbeitung und das Bestellwesen. Dazu sind Kenntnisse und Erfahrungen über Bedarfsmengen, Warenbeschaffenheit, Bezugsquellen, Lieferzeiten und -bedingungen, Preise, Zahlungsmodalitäten, festgelegte Einkaufsrichtlinien usw. erforderlich. Angebote sind einzuholen (telefonisch, schriftlich, persönlich), Einkaufsverhandlungen zu führen, Preise kalkulatorisch zu überprüfen, nach der Kaufentscheidung die Bestellunterlagen zu fertigen und die Bestellung bis zum Wareneingang abzuwickeln. Der Einsatz von EDV ist in diesem Bereich zwischenzeitlich üblich. Obwohl der Kläger aus seiner Tätigkeit als Koch wie auch als selbständiger Gastwirt verwertbare Vorkenntnisse mitbringt, ist eine weitere Einarbeitung, insbesondere in die kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Belange, erforderlich, für die erfahrungsgemäß eine Dauer von mehr als drei Monaten anzusetzen ist.
Lagerverwalter
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die Tätigkeit eines Lagerverwalters. Zur Lagerverwaltung (nur Lagerarbeiten liegen nicht auf zumutbarer Qualifikationsebene) gehört Warenannahme und -kontrolle, fachgerechte Lagerung unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften und lebensmittelrechtlichen Regelungen, Sorge für einen optimalen Lagerbestand und regelmäßige Bestandskontrolle, außerdem die Lagerbuchführung, die immer häufiger über EDV abgewickelt wird. Die Arbeiten sind mindestens bis mittelschwer, z.T. fällt noch schwereres Heben und Tragen an, falls keine Unterstützung durch einen Lagerarbeiter erfolgt. Auch bei dieser Tätigkeit kann der Kläger Vorkenntnisse aus seinen bisherigen Beschäftigungen verwerten. Dennoch ist davon auszugehen, dass die noch notwendige Einarbeitung, zumal wenn auch EDV-Kenntnisse vermittelt werden müssen, wenigstens drei Monate beanspruchen wird.
Mitarbeiter in der Poststelle von Behörden und Firmen
Als berufsfremde Alternative wurde noch die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle von Behörden und Firmen geprüft, da sie häufig in ähnlich gelagerten Fällen als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt wird. Sofern die Post nicht zusätzlich vom Postamt geholt werden muss, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, - körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (z.B. auch Akten) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muss entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangvermerk sowie - nach Feststellung des Empfängers - mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus wie auch das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Post miterledigt werden oder Boten übertragen sein. Üblicherweise ist jedoch die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder ggf. auch selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen (z.B. Brieföffnungs-, Kuvertier-, Frankiermaschinen) zu bedienen. Die Arbeiten erfordern in der Regel gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, vor allen Dingen im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen sogar in beachtlichem Umfang, u.U. einschließlich Treppensteigen, anfällt, wenn die Post auch ausgetragen und eingesammelt wird. Die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle ist sowohl in der Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst keinesfalls grundsätzlich auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten angesiedelt, sondern nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt ab der untersten Ebene der Angestelltenberufe zu finden, z.B.
- Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie: Entgeltgruppe E 1 = kurze Einweisung = Verteilen von Post, E 2 = Berufspraxis von bis zu 13 Wochen = Sortieren und Verteilen von Post, E 3 = Berufspraxis von 6 bis 15 Monaten = Postabfertigen;
- Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern: Gehaltsgruppe 1 = Einweisung am Arbeitsplatz = Postabfertiger, Gehaltsgruppe 2 = Berufsausbildung = Postabfertiger
- BAT VerGr X = Hilfsleistung bei der Postabfertigung, VerGr IXb = Postabfertigen, VerGr VIII = schwierigere Tätigkeit (im Vergleich zu den vorgenannten).
Unabhängig davon verfügt der Kläger über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse. Daher ist aus berufskundlicher Sicht davon auszugehen, dass er die Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung erreichen kann.
Mitarbeiter in einer Registratur
Registratoren führen eine vielfach gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.
Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.
Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.
Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann , ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.
Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. Ein zeitweises Überschreiten der Restgesundheit des Klägers kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Telefonist
Gedacht werden könnte an die weitere berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten, die ist zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist , jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.
Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt kann nicht beurteilt werden. Wenn mit wechselnder Stellung - wie im Gutachten von Frau ^Cornelssen-Berquet^ angegeben - der Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gemeint ist, ist aus berufskundlicher Sicht dem Kläger auch eine Telefonistentätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.
Andere angelernte Tätigkeiten (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens drei Monate) bzw. höher qualifizierte Tätigkeiten, die der Kläger nach seiner Vorbildung und seinen gesundheitlichen Möglichkeiten nach einer Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten noch verrichten kann und für die entsprechende Arbeitsplätze innerhalb des Bundesgebietes in nennenswerter Anzahl vorhanden sind, können nicht benannt werden.
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