S 8 RJ 641/98

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 641/98
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 47jährige Kläger hat von 01.09.64 - 31.08.67 den Beruf des Betriebsschlossers erlernt und anschließend ausgeübt.

Dr. ^Hanna^ gibt in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 07.10.99 an, dass die Beurteilung der Einsatzfähigkeit des Klägers im Berufsleben die gleiche ist, die von dem Vorgutachten Dr. ^Straßer^ auch festgestellt worden ist, nämlich dass er leichte Arbeiten vollschichtig mit Einschränkungen ausüben kann.

Dr. ^Straßer^ beurteilt in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 30.03.1998 die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt:
- vollschichtig leichte Tätigkeiten
- in wechselnder Körperhaltung
- ohne Heben, Bewegen oder Tragen von Lasten
- ohne unphysiologische Zwangshaltung des Körpers
- ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe, Hitze und Zugluft
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten und ausschließlich ausgeübten Beruf als Schlosser nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist den Kläger jedoch im Bescheid vom 27.08.97 auf die Tätigkeit eines Pförtners, eines Hausmeisters und eines Werkstoffprüfers. Im Widerspruchsbescheid vom 06.07.98 nennt die Beklagte die Tätigkeit eines Tankstellenkassiers als weitere zumutbare Verweisungstätigkeit.

Pförtner

Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 27.08.97 und im Widerspruchsbescheid vom 06.07.98 auf die Tätigkeit eines Pförtners. Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Die Pförtnertätigkeit beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Belastungen durch Witterungseinflüsse, Zugluft oder Temperaturschwankungen sind aber nicht immer ganz zu vermeiden. Auch Zeitdruck ist (z.B. bei Arbeitsbeginn und -ende, Schichtwechsel, größerem Besucherandrang) nicht auszuschließen. Gleiches gilt außerdem für nervliche Belastungen, z.B. in außergewöhnlichen Situationen, in denen Handeln vom Pförtner verlangt wird.

Die Aufgaben eines Pförtners stellen gewisse persönliche Mindestanforderungen wie z.B. Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, Umgangsformen und Durchsetzungsvermögen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden.

Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Pförtner, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann (einfacher Pförtner), ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.

Für eine qualifizierte Pförtnertätigkeit würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.

Hausmeister

Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch die von der Beklagten im Bescheid vom 27.08.97 genannte Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Dem Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine maximal dreimonatige Einarbeitungszeit ausreichen.

Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.

Grundsätzlich sollte ein Hausmeister über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Belastung ist überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich u.U. auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, in unterschiedlichem Umfang ist Arbeit in Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) nicht zu vermeiden. Auch Heben und Tragen bzw. Bewegen von - allerdings nicht immer schweren - Lasten wird üblicherweise verlangt. Ebenso sind Arbeiten im Freien erforderlich. Eine ausreichende Rücksichtnahme auf die Leistungsminderungen des Klägers erscheint nicht möglich.

Werkstoffprüfer

Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 27.08.97 auf die Tätigkeit eines Werkstoffprüfers.

Werkstoffprüfer-Physik, Stoffprüfer (Chemie) für Glas-, Keramische Industrie sowie Steine und Erden und Baustoffprüfer (drei Fachrichtungen: Boden, Mörtel und Beton, Massen) sind jeweils eigenständige dreijährige industrielle Ausbildungsberufe, in die sich der Kläger nicht innerhalb von drei Monaten einarbeiten kann.

Ausgehend vom Beruf des Betriebsschlossers könnte noch an die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers in der Metallindustrie gedacht werden. Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze allerdings ab.

Bei dem Umfang, den die Metallindustrie im weitesten Sinn unter den Wirtschaftszweigen des Bundesgebietes hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Qualitätskontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren.

Prüftätigkeiten beinhalten sehr häufig geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten und eignen sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (z.B. Unkündbarkeit) weiterbeschäftigt werden sollen. Arbeitgeber berichten jedoch immer wieder, dass es zunehmend schwieriger wird, leidensgerechte Ansatzmöglichkeiten für eine wachsende Zahl von gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten zu finden; z.T. werden sogar Wartelisten geführt.

Daneben wird ein Ansatz als Kontrolleur oft als beruflicher Aufstieg betrachtet. Aus personalpolitischen Erwägungen (z.B. dadurch Motivierung der Mitarbeiter und günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima) wird diese Chance bevorzugt und soweit als möglich den eigenen Mitarbeitern eröffnet. Neben der fachlichen Qualifikation allgemein ist jedoch auch betriebsspezifisches Wissen über Produkt, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Aufgabenerfüllung Voraussetzung oder zumindest von erheblichem Vorteil, da sich z.B. Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen.

Aus den genannten Gründen werden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, z.B. wenn sie (bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit) über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen. Für nicht so qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen (z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen) erschlossen werden.

Es gibt körperlich leichte Kontrolltätigkeiten, z.B. von kleinen gedrehten Teilen, wenn die zu prüfenden Teile nicht in großen, d.h. schweren Mengen selbst an den Prüfplatz zu holen sind. Bei qualifizieren Prüftätigkeiten ist ein Wechsel der Körperhaltung z.T. möglich, wobei entweder Sitzen oder Stehen häufig deutlich überwiegt. Zwangshaltungen lassen sich gerade bei Kleinteileprüfungen nicht immer vermeiden, z.B. bei Mikroskoparbeiten.

Für Kontrolltätigkeiten wird in der Regel gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme verlangt. Außerdem stellen Kontrolltätigkeiten hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Genauigkeit, das Konzentrationsvermögen und Verantwortungsbewusstsein usw.

Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdenden Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden Bewerbern wie dem Kläger der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich. Daher ist aus berufskundlicher Sicht keine geeignete Alternative für den Kläger in der Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs zu sehen. Unabhängig davon können die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Tankstellenkassierer

Eine in nennenswertem Umfang isoliert vorkommende Teilaufgabe des Tankwartes ist das Kassieren.

Im Tarifvertrag z.B. des Bayerischen Einzelhandels werden Kassierer der Beschäftigungsgruppe II zugeordnet. Voraussetzung dafür ist eine einschlägig abgeschlossene Ausbildung (auch eine 2jährige z.B. als Verkäufer) oder eine 3jährige Berufstätigkeit. Die reine Kassenbedienung kann nach kürzerer Anlernung verrichtet werden, erlaubt aber in der Regel keine wechselnde Körperhaltung.

Ist neben der Kasse der gesamte sogenannte "Shop" zu betreuen, ist zeitweise ein Wechsel vom Sitzen zum Gehen und Stehen möglich, daneben wird aber bei der Warenannahme, Lagerhaltung, Gestaltung des Verkaufsraumes, dem Auffüllen der Regale und Auszeichnen der Waren auch Heben und Tragen von Lasten, Bücken und Besteigen von Leitern verlangt.

Da der Kläger über keinerlei kaufmännische Vorkenntnisse verfügt, reicht eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit erfahrungsgemäß nicht aus, um die Qualifikationsebene der Anlernberufe zu erreichen. Unabhängig davon entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Gerätezusammensetzer

In die Überlegungen mit einbezogen wurden noch Montagetätigkeiten. Gerätezusammensetzer ist ein industrieller Ausbildungsberuf mit 1 jähriger Ausbildungsdauer. Geräte und Maschinen sowie Baugruppen dazu sind aus vorgefertigten Einzelteilen (meist einschl. elektrischer, elektronischer, pneumatischer o.ä. Komponenten) zusammenzubauen und zu prüfen. In der Großserienfertigung sind die Arbeitsabläufe in der Regel weitgehend automatisiert und sehr arbeitsteilig organisiert. Die Montagearbeiten werden erfahrungsgemäß von kurzfristig angelernten Kräften, die körperlich leichten Tätigkeiten darunter von Frauen weitestgehend in einseitiger Körperhaltung (Stehen oder Sitzen) unter Zeitdruck (Akkord, Bandarbeit) verrichtet. In der Kleinserien- oder Einzelfertigung oder im Musterbau werden körperlich leichtere Montagearbeiten von speziell dafür ausgebildeten Fachkräften wie z.B. Feinmechanikern, Industriemechanikern/Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik ausgeführt.

Die Facharbeiterebene kann der Kläger jedoch üblicherweise nicht innerhalb einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten erreichen. Nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass er sich innerhalb von drei Monaten auf die Ebene der qualifiziert angelernten Tätigkeiten einarbeiten könnte. Arbeitsplätze auf der qualifiziert Angelerntenebene existieren in geringem, aber nennenswertem Umfang. Sie sind bzw. werden jedoch überwiegend mit qualifiziert angelernten Montiererinnen besetzt. Arbeitsabläufe und Arbeitsgeschwindigkeit sind üblicherweise nicht so deutlich festgelegt bzw. fremdbestimmt wie bei einfachen Montagetätigkeiten. Die Arbeiten sind meist überwiegend in einseitiger Körperhaltung (erfahrungsgemäß Sitzen), vielfach bis hin zu Zwangshaltungen insbesondere im Rücken und Schulter- Nacken-Bereich mit lediglich gelegentlicher Möglichkeit zum Positionswechsel, der nicht immer dem gesundheitlichen Erfordernis entsprechend vorgenommen werden kann, zu verrichten. Heben und Tragen von Lasten (zumindest von schwereren) kann weitgehend oder sogar ganz vermieden werden. Vorausgesetzt wird neben gutem Sehvermögen ausgeprägtes beidhändiges manuelles Geschick mit Fingerfertigkeit und Eignung für Fein- bzw. Feinst- und Präzisionsarbeiten bei beachtlichem Arbeitstempo.

Eine ständige Rücksichtnahme auf alle Leistungseinschränkungen des Klägers ist auch bei dieser Tätigkeit nicht möglich.

Werkzeugausgeber

Gedacht werden könnte aufgrund des beruflichen Werdeganges des Klägers an die Tätigkeit eines Werkzeugausgebers. Je nach Betriebsgröße, Sortimentsumfang und Aufgabenstellung ist die Tätigkeit des Werkzeugausgebers der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe zuzuordnen.

Die Arbeiten sind leicht bis mittelschwer, teilweise u.U. sogar schwer, vor allem hinsichtlich der auftretenden Hebe- und Tragebelastungen. Ein Wechsel von Sitzen und Stehen ist möglich, wobei Stehen und Gehen in der Regel meist deutlich überwiegt. Gehört Werkzeugpflege und Instandsetzung mit zu den Aufgaben, können auch zeitweise Zwangshaltungen auftreten. Dem Kläger dürfte für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine max. dreimonatige Einarbeitungszeit genügen. Anzumerken ist, dass entsprechende Stellen allerdings nicht selten innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt werden, da die Belastungen im Vergleich zum Ausgangsberuf doch geringer sind. Es handelt sich jedoch nicht ausschließlich um typische Schonarbeitsplätze. Insgesamt genügt dennoch das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Lagerverwalter

In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Lagerverwalters genannt. Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der ausschließlich als Betriebschlosser tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungtätigkeit erkennbar.

Telefonist

In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist , jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Telefonistentätigkeit ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen, keinesfalls in wechselnder Körperhaltung ausgeübt ... In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger auch eine Telefonistentätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.

Andere Verweisungsmöglichkeiten mindestens auf der Ebene der Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren oder auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Saved
Datum