S 8 RJ 654/99

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 654/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 44jährige Kläger hat von 1968 - 1971 den Beruf des Malers und Lackierers erlernt und anschließend bis 1978 ausgeübt. Bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit war er ab 1979 als Estrichleger beschäftigt. Am 22.02.1991 legte der Kläger die Gesellenprüfung im Estrichlegerhandwerk ab.

Nach dem fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Hobeck^ vom 08.04.2001 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig überwiegend leichte, bis halbschichtig mittelschwere Arbeit, wenn möglich im Wechsel
- im Sitzen und Stehen (teils in wechselnder Stellung)
- im Freien sowie in geschlossenen Räumen

Außerdem gibt Dr. ^Hobeck^ in seinem Gutachten an, dass sich für Akkord-, Fließbandarbeit, Wechselschicht, häufiges Heben und Tragen von Lasten, Zwangshaltungen im Sinne der vorn- übergebeugten gebückten Haltung mit Gewichtsbelastung, Überkopfarbeit Einschränkungen ergeben. Außerdem besteht Einschränkung der Hände für ausgeprägte schwere manuelle Tätigkeit.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf als Estrichleger nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist ihn jedoch im Bescheid vom 02.07.99 und im Widerspruchsbescheid vom 23.09.99 auf die Tätigkeiten eines Fachberaters im Baustoffgroßhandel und eines Registrators. Zusätzlich gibt die Beklagte in ihrem Bescheid vom 02.07.99 an, dass der Kläger noch eine Tätigkeit als Hausmeister halb- bis unter vollschichtig verrichten kann.

Maler

Der Kläger hat den Beruf des Malers und Lackierers erlernt und anschließend ausgeübt. Der Beruf beinhaltet leichte, überwiegend mittelschwere und gelegentlich schwere Arbeiten. Sie sind überwiegend im Stehen zu verrichten und bringen häufig Zwangshaltungen wie Überkopfarbeit, Arbeit im Hocken, Knien oder Bücken mit sich. Heben und Tragen von schweren Lasten lässt sich nicht ausschließen. Es ist in geschlossenen Räumen[, ]aber auch auf Baustellen und im Freien zu arbeiten. Zusätzliche Belastungen stellen Stäube, Gase, Dämpfe, Schmutz, Nässe und der Kontakt zu möglicherweise allergieauslösenden Stoffen dar. Durch Arbeit auf Leitern und Gerüsten besteht Absturzgefahr. Sogar Zeitdruck (Überstunden, zum Teil Akkord) ist nicht ungewöhnlich.

Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger eine Rückkehr in den Beruf des Malers und Lackierers aufgrund seines Leistungsvermögens nicht möglich. Auch Dr. ^Hobeck^ gibt in seinem Gutachten vom 08.04.2001 an, dass sich für den Beruf des Malers und Lackierers eine deutliche Einschränkung ergibt.

Fachberater im Baustoffgroßhandel

Für Kundenberatung im Baustoffgroßhandel trifft es vielfach zu, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird und daher z.B. lediglich leichte Belastbarkeit ausreichend ist. Längerfristiges Sitzen kann erforderlich sein, so dass ein Wechsel der Körperhaltung entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis nicht immer möglich ist. Für Arbeit am Computer-Terminal ist normales oder gut korrigiertes Sehvermögen erforderlich (Bildschirmtauglichkeit).

Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus.

Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge wird jedoch üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges verfügt der Kläger nur über begrenzte bzw. sehr spezielle warenkundliche Kenntnisse. Ein Einarbeitungszeitraum von drei Monaten ist daher bei weitem zu kurz.

Da Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter in Bau-, Heimwerkermärkten, bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden, wurde diese Tätigkeit in die Überlegungen miteinbezogen.

In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten, wie in Bau-, Heimwerkermärkten, stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte eines Fachverkäufers dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Produktunterschieden, Verarbeitungstipps, Preisangaben und -berechnungen stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen.

Obwohl Facharbeiter durchaus in Bau-, Heimwerkermärkten als Fachverkäufer angesetzt werden, ist eine vollständige Einarbeitung jedoch üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Der Kläger, der die Berufe des Malers und Lackierers und des Estrichlegers erlernt und ausgeübt hat, benötigt für eine Tätigkeit als Fachverkäufer in Bau- oder Heimwerkermärkten mindestens einen Einarbeitungszeitraum von drei Monaten. Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit bzw. Hochhantierungen und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum können die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Registrator

Registratoren führen eine differenziert gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes sowie organisatorischer Hintergründe erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen nach fachlichen, organisatorischen, chronologischen u.a. Kriterien entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.

Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.

Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.

Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.

Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.

Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. Ein zeitweises Überschreiten der Restgesundheit des Klägers kann nicht ausgeschlossen werden.

Schildermaler

Entwerfen, zeichnen, malen und kleben von Schriften, Zeichen, Schmuckformen und farbigen Darstellungen gehört u.a. zu den Ausbildungsinhalten im Beruf des Malers. Daher wurde diese Tätigkeit ebenfalls auf Zumutbarkeit für den Kläger geprüft. Sehr viel breiteren Raum nimmt die Schilderherstellung jedoch im Beruf des Schilder- und Lichtreklameherstellers ein; sie wird aber auch im Beruf des Schauwerbegestalters (jeweils 3-jährige Ausbildung) verlangt. Für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene sind neben gewissen gestalterischen Fähigkeiten in zunehmendem Maß auch EDV-Kenntnisse (z.B. Umgang mit Scanner, Plotter) erforderlich. Außer Mal-, Lackier-, Ausschneide- und Klebetechniken wird auch Siebdruck und Lichtsatz eingesetzt. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bei eigenständigen Ausbildungsberufen eine Einarbeitungszeit von weit mehr als drei Monaten benötigt. Die Arbeiten sind leicht bis mittelschwer. In der Regel überwiegt Stehen, zum Teil kommt es zu Zwangshaltungen (z.B. vorn übergebeugte Haltung), teilweise ist auf Leitern und Gerüsten sowie über Kopf zu arbeiten, auch schwerere Hebe- und Tragebelastungen sind nicht ausgeschlossen, weswegen üblicherweise ein gesunder Stütz- und Bewegungsapparat vorausgesetzt wird. Aus berufskundlicher Sicht ist für den Kläger keine berufliche Alternative erkennbar.

Hausmeister

In die Überlegungen mit einbezogen wurde noch die in ähnlichen Fällen häufig genannte Tätigkeit eines Hausmeisters. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf; es gibt auch kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Die Tätigkeitsinhalte können je nach Art des Arbeitgebers bzw. des zu betreuenden Objekts (z.B. Beschäftigung bei einer "Hausmeisterzentrale" oder einem Einzelarbeitgeber, verantwortlich für ein Objekt oder für mehrere) sehr unterschiedlich sein. Hauptaufgaben sind erfahrungsgemäß Kontroll- und Wartungsarbeiten sowie die Behebung von Mängeln (z.B. an elektrischen einschl. Beleuchtungs-, an Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Aufzügen), Reinigungsarbeiten innerhalb und oft auch außerhalb des Gebäudes (z.B. Treppenreinigung, Straßenkehren, Schneeräumen, Streudienst), Pflege von Grün- und Sportanlagen, Überwachung der Einhaltung von Feuerschutz- und sonstigen Sicherheitsbestimmungen und ggf. der Hausordnung, Sorge für die Hausver- und -entsorgung, außerdem einfache Verwaltungsarbeiten. Abhängig von der Größe des Objekts, der Aufgabenstellung oder der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeiten und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Erforderlich ist üblicherweise Verständnis auch für technische Dinge und handwerkliches Geschick mit z.T. vielfältigen handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten. Eine abgeschlossene Ausbildung ist nicht immer Voraussetzung, jedoch meist gewünscht. Besonders eignen sich Berufe wie Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner. Die Erfahrungen eines Malers und Estrichlegers sind eher begrenzt verwertbar. Dennoch ist nicht völlig ausgeschlossen, durch eine bis zu 3-monatigen Einarbeitung eine Einmündung zumindest auf der Ebene der Anlernberufe zu erreichen.

Die Arbeiten sind überwiegend leicht bis mittelschwer, können gelegentlich aber auch schwer sein. Gehen (u.U. auch teilweise in unebenen Gelände, mit Treppensteigen in beachtlichem Umfang) und Stehen überwiegt deutlich. Ständig einseitige Körperhaltung wird nicht verlangt, jedoch immer wieder - u.U. auch einmal längerfristig - Arbeit in ungünstigen Haltungen wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit und Arbeit auf Leitern (einschl. Besteigen von Leitern). Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich aber meist nicht völlig ausschließen, da andere als einfache Hilfsmittel oft nicht vorhanden sind oder im Einzelfall nicht eingesetzt werden können. Dazu sind Belastungen durch Zugluft, Temperaturschwankungen oder bei Außenarbeiten Witterungseinflüsse sowie Nässe und gelegentlich Staub nicht ungewöhnlich. Vorausgesetzt wird üblicherweise insbesondere mittlere Körperkraft und Funktionstüchtigkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Arme und Beine. Insgesamt können auch bei einer Hausmeistertätigkeit die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Auch die Beklagte hat im Bescheid vom 02.07.1999 angegeben, dass der Kläger eine Tätigkeit als Hausmeister nur noch halb- bis unter vollschichtig verrichten kann.

Lagerleiter

Häufig wird auch die Tätigkeit eines Lagerverwalters in ähnlich gelagerten Fällen als zumutbare Verweisungsmöglichkeit genannt. Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der als Maler und Estrichleger tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, Hochhantierungen, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

Telefonist

Geprüft wurde noch die berufsfremde Telefonistentätigkeit, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelernten-ebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen, keinesfalls in wechselnder Stellung ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.

Ob der Kläger die persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Dr. ^Hobeck^ gibt in seinem Gutachten vom 08.04.2001 an, dass der Kläger u.a. noch in der Lage ist, Tätigkeiten im Sitzen und Stehen (teils in wechselnder Stellung) auszuüben.

Wie bereits ausgeführt, wird die Tätigkeit eines Telefonisten ausschließlich im Sitzen verrichtet.

Andere Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiter- oder Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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