Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 667/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 45jährige Kläger hat von 1968 bis 1971 den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt und anschließend ausgeübt. Von 1987 - 1999 war er als Vorarbeiter beschäftigt. Ab 17.02.1998 bestand Arbeitsunfähigkeit. Nach der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug war der Kläger ab 24.06.99 arbeitslos gemeldet.
Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. ^Weth^ vom 13.03.2001 stellt sich das Leistungsvermögen wie folgt dar:
- vollschichtig leichte, unter drei Stunden mittelschwere Arbeiten
- in wechselnder Stellung mit der Möglichkeit zu Stehen und zu Sitzen
- ohne überwiegende Arbeiten über Kopf bzw. überwiegend Überkopfarbeit
- ohne Tätigkeiten in überwiegender Kniebeugestellung
- ohne Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie Akkord- oder Fließbandarbeiten
- ohne überwiegende Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten
- unter Vermeidung starker Temperaturschwankungen
Dr. ^Oehler^ beschreibt in seinem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten vom 17.10.2001 die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt:
- vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
- in wechselnder Stellung
- unter Vermeidung von Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie
- Akkord-, Fließbandarbeit
- Arbeit in Wechsel und Nachtschicht
- Arbeit an laufenden Maschinen
- Arbeit bei übermäßiger Lärmbelästigung
- unter Vermeidung von Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen
- unter Vermeidung von Arbeiten auf Leitern, Gerüsten mit Absturzgefahr
- unter Vermeidung von Arbeiten an laufenden Maschinen
- unter Vermeidung von Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems insbesondere mit Belastung der Schultergürtelregion wie
- Überkopfarbeiten
- Arbeiten in Zwangshaltungen
- häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg
Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. ^Weth^ vom 13.03.2001 stellt sich das Leistungsvermögen wie folgt dar:
- vollschichtig leichte, unter drei Stunden mittelschwere Arbeiten
- in wechselnder Stellung mit der Möglichkeit zu Stehen und zu Sitzen
- ohne überwiegende Arbeiten über Kopf bzw. überwiegend Überkopfarbeit
- ohne Tätigkeiten in überwiegender Kniebeugestellung
- ohne Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie Akkord- oder Fließbandarbeiten
- ohne überwiegende Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten
- unter Vermeidung starker Temperaturschwankungen
Dr. ^Oehler^ beschreibt in seinem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten vom 17.10.2001 die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt:
- vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
- in wechselnder Stellung
- unter Vermeidung von Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie
- Akkord-, Fließbandarbeit
- Arbeit in Wechsel und Nachtschicht
- Arbeit an laufenden Maschinen
- Arbeit bei übermäßiger Lärmbelästigung
- unter Vermeidung von Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen
- unter Vermeidung von Arbeiten auf Leitern, Gerüsten mit Absturzgefahr
- unter Vermeidung von Arbeiten an laufenden Maschinen
- unter Vermeidung von Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems insbesondere mit Belastung der Schultergürtelregion wie
- Überkopfarbeiten
- Arbeiten in Zwangshaltungen
- häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten Beruf als Elektriker nicht mehr ausüben kann. Die Beklagte verweist den Kläger jedoch im Bescheid vom 10.06.1999 auf die Tätigkeiten eines Kontrolleurs in der Elektrobranche und eines Kleingerätereparateurs. Im Widerspruchsbescheid vom 29.09.1999 nennt die Beklagte als weitere zumutbare Verweisungstätigkeit den Registrator.
Kontrolleur in der Elektrobranche
In der Elektroindustrie verrichten die beschäftigten Mitarbeiter in der Qualitätskontrolle insbesondere üblicherweise folgende Tätigkeiten:
- Prüfung und Kontrolle fertiggestellter Bauteile, -gruppen, Geräte, Apparate, Elektromaschinenteile, Einrichtungen und Anlagen auf Maß-, Winkelhaltigkeit, Form, Oberflächen- und Fertigungsqualität sowie Einhaltung der vorgesehenen elektrischen Spezifikationen anhand spezifischer Mess- und Prüfverfahren zum Teil nach festem Kontrollplan, vorgegebenen Prüfanweisungen, Zeichnungen und Parametern
- Funktionsprüfung teilweise mit computer-/mikroprozessorgesteuerten Mess- und Prüfverfahren
- Feststellen von Mängeln sowie Aussonderung von beanstandeten Teilen und Weiterleitung zur Mängelbeseitigung
- Mängelbeschreibung durch Führen von Kontrolllisten oder Laufkarten.
Auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten gibt es Arbeitsplätze mit nur leichten bis zeitweise mittelschweren Belastungen. Meist ist jedoch überwiegend bis nahezu ausschließlich im Sitzen zu arbeiten, wobei es z.B. durch Feinarbeit auf engem Raum, durch Arbeit am Mikroskop oder am Bildschirm zu gewissen Zwangshaltungen im Schulter-Nacken-Bereich und Rücken kommen kann. Wechselnde Stellung, entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis kann nicht gewährleistet werden. Bei ggf. erforderlichen Auf- oder Umbau des Messplatzes kann gelegentlich Bücken und Heben und Tragen anfallen. Schichtarbeit und Arbeit unter gewissem Zeitdruck können nicht immer vermieden werden. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Kontrolleur in der Elektrobranche nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Neben gutem Seh- und Farbunterscheidungsvermögen ist beidhändige feinmanuelle Geschicklichkeit, Genauigkeit und Konzentrationsfähigkeit erforderlich. Üblicherweise sind Elektronikkenntnisse, Kenntnisse in der Mikroprozessortechnik und ähnliches notwendig. Sofern es sich nicht um einfache Serienprüfungen und Abgleichaufgaben unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene handelt, ist, um mit dem raschen technischen Wandel mithalten zu können, erfahrungsgemäß Anpassungsbereitschaft an neue technische Entwicklungen und ständige Weiterbildung erforderlich.
Wie bereits ausgeführt, sind für die Tätigkeit eines Elektroprüfers Kenntnisse der Elektronik, der Mikroprozessortechnik usw. erforderlich. Da der Kläger eine Ausbildung zum Elektroinstallateur absolviert hat, dürfte er üblicherweise nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Wenn Elektronik- und Mikroprozessorkenntnisse vorhanden sind, reichen drei Monate Einarbeitung für Tätigkeiten als Güteprüfer mindestens auf der qualifiziert Angelerntenebene. Sollte der Kläger tatsächlich nicht über entsprechende Kenntnisse verfügen, ist eine längere Einarbeitung bzw. der Besuch von Lehrgängen erforderlich.
Kleingerätereparateur
Zu den Ausbildungsinhalten im Beruf Elektroinstallateur gehören in gewissem Umfang Reparaturen an elektrischen Geräten (vor allem Haushaltsgeräten), sind aber doch eher die Aufgabe von z.B. Elektromechanikern. Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. bei nicht zu komplizier-ten und vielfältigen Geräten, ist jedoch erfahrungsgemäß nach bis zu 3-monatiger Einarbeitung ein Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene möglich.
Organisatorisch erfolgt allerdings oft keine Aufteilung nach Klein- und Großgerätereparatur, Innendienst in der Werkstatt und Außendienst beim Kunden. Bei Kleingeräten ist eine Reparatur vielfach schon von der Konstellation nicht vorgesehen oder aus Kostengründen unrentabel. Arbeitsplätze für ausschließlich Kleingerätereparatur sind nur begrenzt denkbar, z.B. bei großen technischen Kundendiensten (wo sie teilweise eigenen leistungsgeminderten Mitarbeitern vorbehalten sind) oder Geräteherstellern. Anzumerken ist außerdem, dass die Arbeitshaltung umso statistischer wird, je kleiner die Geräte sind. Überwiegendes bzw. anhaltendes Sitzen mit Zwangshaltungen im Schulter-Nacken-Bereich sowie im Rücken ist nicht ungewöhnlich. Vorausgesetzt wird gutes Sehvermögen und ausgeprägte Fingerfertigkeit. Das geforderte hohe Maß an Konzentration, Aufmerksamkeit, Geduld, Sorgfalt und Ausdauer gilt außerdem erfahrungsgemäß als nicht unerhebliche nervlich-psychische Belastung. Ohne Zeitdruck sind auch Reparaturarbeitsplätze nicht mehr denkbar. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Registrator
Registratoren führen eine differenziert gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen nach fachlichen, organisatorischen, chronologischen u.a. Kriterien entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.
Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch werden Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. Ebenso sind Tiefhantierungen an Regalfächern erforderlich. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können wie im fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Weth^ vom 13.03.2001 bei Arbeiten in einer Registratur weitgehend berücksichtigt werden. Dr. ^Oehler^ gibt in seinem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten vom 17.10.2001 jedoch an, dass Überkopfarbeiten zu vermeiden sind. Wie bereits ausgeführt wird bei Arbeiten in einer Registratur Hantieren über Kopfhöhe verlangt.
Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.
Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.
Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann , ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.
Fachverkäufer im Elektrofachhandel
In ähnlich gelagerten Fällen wurde der Fachverkäufer als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt.
Im Einzelhandel, speziell in Selbstbedienungsmärkten ist Kundenberatung nicht alleiniger Tätigkeitsinhalt, der Schwerpunkt liegt üblicherweise auf dem Verkauf. Dazu gehören Aufgaben wie Bestandsüberwachung, Bereitstellung und Platzierung der Waren im Verkaufsraum einschl. Auszeichnen, meist außerdem Warenannahme und -lagerung und ggf. Kassieren, Ausstellen von Garantiescheinen, Umtausch, Bearbeitung von Reklamationen, Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung, Disposition und Warenbeschaffung.
Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps, stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Ob der Kläger die für eine Tätigkeit als Fachverkäufer erforderlichen persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden.
Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich.
Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Kniebeugestellung, Recken, gelegentlich Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Für Kundenberatung im Groß- oder Fachhandel trifft es vielfach zu, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird. Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge wird jedoch üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges verfügt der Kläger nur über begrenzte bzw. sehr spezielle warenkundliche Kenntnisse. Der erforderliche Einarbeitungszeitraum (Großhandelskaufmann ist ein Beruf mit dreijähriger Ausbildung) übersteigt drei Monate deutlich.
Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht für den Kläger in der Tätigkeit eines Fachverkäufers im Elektrofachhandel keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Dem Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine maximal dreimonatige Einarbeitungszeit ausreichen.
Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit. Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Montagetätigkeiten
Ausgehend vom erlernten Beruf des Klägers als Elektroinstallateur wären noch Montagetätigkeiten z.B. in der Elektrogeräteindustrie denkbar.
In der Großserienfertigung werden jedoch im Rahmen sehr arbeitsteiliger Produktionsverfahren meist nur kurzfristig angelernte Kräfte für leichte Arbeiten, außerdem bevorzugt Frauen - beschäftigt. Zudem sind diese Tätigkeiten in der Regel durch einseitige Körperhaltung und Akkord- oder Band-, zum Teil auch Schichtarbeit geprägt. Qualifizierte Tätigkeiten in der Kleinserien-, Einzel- und Sonderfertigung können je nach Größe der zu fertigenden Teile auch mit Belastungen wie z.B. einseitiger Körperhaltung einhergehen. Ist ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen möglich, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Zwangshaltungen wie Bücken, Knien und Überkopfarbeit erforderlich sind. Heben und Tragen von Lasten ist nicht immer zu vermeiden. Sollte der Kläger über keinerlei Industrieerfahrung verfügen, reicht ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten für qualifiziert angelernte Tätigkeiten vielfach nicht aus, vor allem dann, wenn Elektronikkenntnisse, Kenntnisse in der Mikroprozessortechnik erworben werden müssen. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum können die Leistungseinschränkungen auch bei qualifizierten Montagetätigkeiten nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Lagerverwalter
In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Lagerverwalters genannt. Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der ausschließlich als Elektroinstallateur tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.
Telefonist
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten, die wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist, in der Regel von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernbar ist. Aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen ist sie jedoch mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen.
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen, keinesfalls in wechselnder Körperhaltung ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann aus berufskundlicher Sicht nicht beurteilt werden. Unabhängig davon ist dem Kläger aufgrund seines Leistungsvermögens auch die Tätigkeit eines Telefonisten, insbesondere wenn mit dem Erfordernis der wechselnden Stellung der Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen gemeint ist, nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.
Pförtner
Geprüft wurde außerdem noch als weitere berufsfremde Tätigkeit der Pförtner.
Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Sie beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Einflüsse von Kälte, Nässe und Zugluft sind allerdings nicht überall bzw. ganz zu vermeiden. Schichtarbeit ist üblich, nicht selten in Wechselschicht, teilweise mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Auch Zeitdruck ist zeitweise möglich. Außerdem sind andere Stressbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern) nicht völlig zu vermeiden. Eine Pförtnertätigkeit ist zwar verschiedentlich durch lange Zeiten der relativen Monotonie geprägt, gerade aber wenn die Routine durchbrochen wird, ist es die Aufgabe des Pförtners, zu reagieren und situationsgerecht schnell zu handeln. Zudem handelt es sich überwiegend um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit, aber auch ausreichendes Hörvermögen sind daher erforderlich.
Da der Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten, ggf. Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde etc. ist, werden auch bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden.
Qualifiziert ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus.
Andere Verweisungsmöglichkeiten mindestens auf der Anlernebene, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten Beruf als Elektriker nicht mehr ausüben kann. Die Beklagte verweist den Kläger jedoch im Bescheid vom 10.06.1999 auf die Tätigkeiten eines Kontrolleurs in der Elektrobranche und eines Kleingerätereparateurs. Im Widerspruchsbescheid vom 29.09.1999 nennt die Beklagte als weitere zumutbare Verweisungstätigkeit den Registrator.
Kontrolleur in der Elektrobranche
In der Elektroindustrie verrichten die beschäftigten Mitarbeiter in der Qualitätskontrolle insbesondere üblicherweise folgende Tätigkeiten:
- Prüfung und Kontrolle fertiggestellter Bauteile, -gruppen, Geräte, Apparate, Elektromaschinenteile, Einrichtungen und Anlagen auf Maß-, Winkelhaltigkeit, Form, Oberflächen- und Fertigungsqualität sowie Einhaltung der vorgesehenen elektrischen Spezifikationen anhand spezifischer Mess- und Prüfverfahren zum Teil nach festem Kontrollplan, vorgegebenen Prüfanweisungen, Zeichnungen und Parametern
- Funktionsprüfung teilweise mit computer-/mikroprozessorgesteuerten Mess- und Prüfverfahren
- Feststellen von Mängeln sowie Aussonderung von beanstandeten Teilen und Weiterleitung zur Mängelbeseitigung
- Mängelbeschreibung durch Führen von Kontrolllisten oder Laufkarten.
Auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten gibt es Arbeitsplätze mit nur leichten bis zeitweise mittelschweren Belastungen. Meist ist jedoch überwiegend bis nahezu ausschließlich im Sitzen zu arbeiten, wobei es z.B. durch Feinarbeit auf engem Raum, durch Arbeit am Mikroskop oder am Bildschirm zu gewissen Zwangshaltungen im Schulter-Nacken-Bereich und Rücken kommen kann. Wechselnde Stellung, entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis kann nicht gewährleistet werden. Bei ggf. erforderlichen Auf- oder Umbau des Messplatzes kann gelegentlich Bücken und Heben und Tragen anfallen. Schichtarbeit und Arbeit unter gewissem Zeitdruck können nicht immer vermieden werden. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Kontrolleur in der Elektrobranche nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Neben gutem Seh- und Farbunterscheidungsvermögen ist beidhändige feinmanuelle Geschicklichkeit, Genauigkeit und Konzentrationsfähigkeit erforderlich. Üblicherweise sind Elektronikkenntnisse, Kenntnisse in der Mikroprozessortechnik und ähnliches notwendig. Sofern es sich nicht um einfache Serienprüfungen und Abgleichaufgaben unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene handelt, ist, um mit dem raschen technischen Wandel mithalten zu können, erfahrungsgemäß Anpassungsbereitschaft an neue technische Entwicklungen und ständige Weiterbildung erforderlich.
Wie bereits ausgeführt, sind für die Tätigkeit eines Elektroprüfers Kenntnisse der Elektronik, der Mikroprozessortechnik usw. erforderlich. Da der Kläger eine Ausbildung zum Elektroinstallateur absolviert hat, dürfte er üblicherweise nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Wenn Elektronik- und Mikroprozessorkenntnisse vorhanden sind, reichen drei Monate Einarbeitung für Tätigkeiten als Güteprüfer mindestens auf der qualifiziert Angelerntenebene. Sollte der Kläger tatsächlich nicht über entsprechende Kenntnisse verfügen, ist eine längere Einarbeitung bzw. der Besuch von Lehrgängen erforderlich.
Kleingerätereparateur
Zu den Ausbildungsinhalten im Beruf Elektroinstallateur gehören in gewissem Umfang Reparaturen an elektrischen Geräten (vor allem Haushaltsgeräten), sind aber doch eher die Aufgabe von z.B. Elektromechanikern. Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. bei nicht zu komplizier-ten und vielfältigen Geräten, ist jedoch erfahrungsgemäß nach bis zu 3-monatiger Einarbeitung ein Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene möglich.
Organisatorisch erfolgt allerdings oft keine Aufteilung nach Klein- und Großgerätereparatur, Innendienst in der Werkstatt und Außendienst beim Kunden. Bei Kleingeräten ist eine Reparatur vielfach schon von der Konstellation nicht vorgesehen oder aus Kostengründen unrentabel. Arbeitsplätze für ausschließlich Kleingerätereparatur sind nur begrenzt denkbar, z.B. bei großen technischen Kundendiensten (wo sie teilweise eigenen leistungsgeminderten Mitarbeitern vorbehalten sind) oder Geräteherstellern. Anzumerken ist außerdem, dass die Arbeitshaltung umso statistischer wird, je kleiner die Geräte sind. Überwiegendes bzw. anhaltendes Sitzen mit Zwangshaltungen im Schulter-Nacken-Bereich sowie im Rücken ist nicht ungewöhnlich. Vorausgesetzt wird gutes Sehvermögen und ausgeprägte Fingerfertigkeit. Das geforderte hohe Maß an Konzentration, Aufmerksamkeit, Geduld, Sorgfalt und Ausdauer gilt außerdem erfahrungsgemäß als nicht unerhebliche nervlich-psychische Belastung. Ohne Zeitdruck sind auch Reparaturarbeitsplätze nicht mehr denkbar. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Registrator
Registratoren führen eine differenziert gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen nach fachlichen, organisatorischen, chronologischen u.a. Kriterien entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.
Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch werden Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. Ebenso sind Tiefhantierungen an Regalfächern erforderlich. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können wie im fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Weth^ vom 13.03.2001 bei Arbeiten in einer Registratur weitgehend berücksichtigt werden. Dr. ^Oehler^ gibt in seinem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten vom 17.10.2001 jedoch an, dass Überkopfarbeiten zu vermeiden sind. Wie bereits ausgeführt wird bei Arbeiten in einer Registratur Hantieren über Kopfhöhe verlangt.
Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.
Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.
Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann , ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.
Fachverkäufer im Elektrofachhandel
In ähnlich gelagerten Fällen wurde der Fachverkäufer als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt.
Im Einzelhandel, speziell in Selbstbedienungsmärkten ist Kundenberatung nicht alleiniger Tätigkeitsinhalt, der Schwerpunkt liegt üblicherweise auf dem Verkauf. Dazu gehören Aufgaben wie Bestandsüberwachung, Bereitstellung und Platzierung der Waren im Verkaufsraum einschl. Auszeichnen, meist außerdem Warenannahme und -lagerung und ggf. Kassieren, Ausstellen von Garantiescheinen, Umtausch, Bearbeitung von Reklamationen, Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung, Disposition und Warenbeschaffung.
Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps, stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Ob der Kläger die für eine Tätigkeit als Fachverkäufer erforderlichen persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden.
Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich.
Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Kniebeugestellung, Recken, gelegentlich Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Für Kundenberatung im Groß- oder Fachhandel trifft es vielfach zu, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird. Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge wird jedoch üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges verfügt der Kläger nur über begrenzte bzw. sehr spezielle warenkundliche Kenntnisse. Der erforderliche Einarbeitungszeitraum (Großhandelskaufmann ist ein Beruf mit dreijähriger Ausbildung) übersteigt drei Monate deutlich.
Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht für den Kläger in der Tätigkeit eines Fachverkäufers im Elektrofachhandel keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Dem Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine maximal dreimonatige Einarbeitungszeit ausreichen.
Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit. Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Montagetätigkeiten
Ausgehend vom erlernten Beruf des Klägers als Elektroinstallateur wären noch Montagetätigkeiten z.B. in der Elektrogeräteindustrie denkbar.
In der Großserienfertigung werden jedoch im Rahmen sehr arbeitsteiliger Produktionsverfahren meist nur kurzfristig angelernte Kräfte für leichte Arbeiten, außerdem bevorzugt Frauen - beschäftigt. Zudem sind diese Tätigkeiten in der Regel durch einseitige Körperhaltung und Akkord- oder Band-, zum Teil auch Schichtarbeit geprägt. Qualifizierte Tätigkeiten in der Kleinserien-, Einzel- und Sonderfertigung können je nach Größe der zu fertigenden Teile auch mit Belastungen wie z.B. einseitiger Körperhaltung einhergehen. Ist ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen möglich, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Zwangshaltungen wie Bücken, Knien und Überkopfarbeit erforderlich sind. Heben und Tragen von Lasten ist nicht immer zu vermeiden. Sollte der Kläger über keinerlei Industrieerfahrung verfügen, reicht ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten für qualifiziert angelernte Tätigkeiten vielfach nicht aus, vor allem dann, wenn Elektronikkenntnisse, Kenntnisse in der Mikroprozessortechnik erworben werden müssen. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum können die Leistungseinschränkungen auch bei qualifizierten Montagetätigkeiten nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Lagerverwalter
In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Lagerverwalters genannt. Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der ausschließlich als Elektroinstallateur tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.
Telefonist
In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten, die wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist, in der Regel von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernbar ist. Aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen ist sie jedoch mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen.
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen, keinesfalls in wechselnder Körperhaltung ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann aus berufskundlicher Sicht nicht beurteilt werden. Unabhängig davon ist dem Kläger aufgrund seines Leistungsvermögens auch die Tätigkeit eines Telefonisten, insbesondere wenn mit dem Erfordernis der wechselnden Stellung der Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen gemeint ist, nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.
Pförtner
Geprüft wurde außerdem noch als weitere berufsfremde Tätigkeit der Pförtner.
Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Sie beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Einflüsse von Kälte, Nässe und Zugluft sind allerdings nicht überall bzw. ganz zu vermeiden. Schichtarbeit ist üblich, nicht selten in Wechselschicht, teilweise mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Auch Zeitdruck ist zeitweise möglich. Außerdem sind andere Stressbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern) nicht völlig zu vermeiden. Eine Pförtnertätigkeit ist zwar verschiedentlich durch lange Zeiten der relativen Monotonie geprägt, gerade aber wenn die Routine durchbrochen wird, ist es die Aufgabe des Pförtners, zu reagieren und situationsgerecht schnell zu handeln. Zudem handelt es sich überwiegend um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit, aber auch ausreichendes Hörvermögen sind daher erforderlich.
Da der Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten, ggf. Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde etc. ist, werden auch bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden.
Qualifiziert ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus.
Andere Verweisungsmöglichkeiten mindestens auf der Anlernebene, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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