S 8 RJ 721/98

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 721/98
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 46jährige Kläger hat von 1965 - 1969 den Beruf des Büromaschinenmechanikers erlernt und war anschließend als Fernmeldehandwerker tätig.

Dr. ^Glöckner^ beschreibt in seinem orthopädischen Gutachten vom 25.11.1999 das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- in frei bestimmter, wechselnder Stellung im Sitzen, Stehen und im Gehen
- ohne wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten wie
- einseitige Körperhaltung
- häufiges Heben und Tragen von Lasten
- extreme Einflüsse von Kälte, Hitze und Zugluft sowie Nässe.

Außerdem gibt Dr. ^Glöckner^ in seinem Gutachten noch an, dass wegen der Kniebeschwerden Gehstrecken über 2000 Meter vermieden werden sollten.

Nach dem fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Ulsamer^ vom 06.07.2000 stellt sich die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- in frei bestimmter wechselnder Stellung
- im Freien und in geschlossenen Räumen
- ohne Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie
- häufiges Bücken und Tragen von Lasten
- häufiges Bücken
- Arbeiten in einseitiger Körperhaltung
- Tätigkeiten unter Einfluss von Kälte, Hitze, Zugluft, Nässe
- Tätigkeiten mit häufigen Klettern und Steigen auf Leitern und Gerüste in Hockstellung
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um berufskundliche Stellungnahme, welche angelernten Tätigkeiten (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens drei Monate) bzw. welche höher qualifizierten Tätigkeiten der Kläger nach seiner Vorbildung und seinen gesundheitlichen Möglichkeiten nach einer Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten noch verrichten kann. Soweit solche Tätigkeiten benannt werden können, bitten Sie außerdem um Auskunft, ob entsprechende Arbeitsplätze innerhalb des Bundesgebietes in nennenswerter Anzahl vorhanden sind.

Die Beklagte verwies den Kläger im Bescheid vom 25.03.98 auf die im erlernten Beruf als Fernmeldetechniker zuletzt ausgeübten Tätigkeiten und im Widerspruchsbescheid vom 03.09.98 auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Service-Technik.

Der Kläger hat den Beruf des Büromaschinenmechanikers erlernt, jedoch nach Abschluss der Ausbildung nie ausgeübt. Büromaschinenmechaniker war bis zum 31.07.1988 ein Ausbildungsberuf der aufgegangen ist in den 3 1/2jährigen handwerklichen Beruf des Büroinformationselektronikers. Dieser ist seit 01.08.1999 wiederum aufgegangen in den 3 jährigen Ausbildungsberuf des Informationselektronikers, mit den Schwerpunkten Bürosystemtechnik oder Geräte- und Systemtechnik.

Nach Arbeitgeberauskunft vom 09.11.99 (Bl. 36 ff. SG-Akte) war der Kläger seit 14.07.69 als Fernmeldehandwerker mit der Montage von Sprechstellen betraut und hat zuletzt Daten am PC eingegeben.

Fernmeldehandwerker war bis 1970 ein 3 jähriger, anschließend bis 1987 ein dreijähriger Ausbildungsberuf im öffentlichen Dienst. Seit 1987 bildet auch die Post bzw. die Telekom wie die Industrie in 3 jähriger Ausbildung Kommunikationselektroniker/Fachrichtung Telekommunikation aus.

Aufgabengebiet des Fernmeldehandwerkers ist vor allem der unter- und oberirdische Fernmelde-/Sprechstellenbau, das Herstellen von Schalt-/Betriebs-/Teilnehmer-/Nebenstelleneinrich- tungen und das Aufsuchen und Beseitigen von Fehlern. Diese Arbeiten sind leicht bis mittelschwer und in geschlossenen Räumen und im Freien, überwiegend stehend, z.T. in Zwangshaltungen, verbunden mit Bücken, Knien und Hocken durchzuführen. Der Wechsel der Körperhaltung kann keinesfalls dem gesundheitlichen Erfordernis entsprechend vorgenommen werden, sondern ist abhängig von den zu erledigenden Arbeiten. Ein intakter Stütz- und Bewegungsapparat wird vorausgesetzt. Aus berufskundlicher Sicht entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an einen Fernmeldehandwerker gestellt werden.

Der Kläger hat zuletzt Daten am PC eingegeben. Unabhängig von der sozialen Zumutbarkeit für den Kläger ist zu dieser Tätigkeit folgendes anzumerken. Bei der Dateneingabe am PC handelt es sich um eine körperlich leichte Arbeit, die nahezu ausschließlich im Sitzen zu verrichten ist. Es kommt zu einer verstärkten Beanspruchung von Nacken-, Schulter- und Rückenmuskulatur sowie der Hände und Arme. Vorwiegend ist in einseitiger fixierter Körperhaltung zu arbeiten. Vorausgesetzt wird für diese Tätigkeit u.a. eine weitgehend gesunde Wirbelsäule. Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht aus berufskundlicher Sicht ebenfalls nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Reparaturelektriker im Werkstattbereich

In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Reparaturelektrikers im Werkstattbereich genannt.

In Fernmeldewerkstätten werden bei Engpässen defekte Geräte z.B. Verteilerkästen repariert. Dabei müssen z.B. Drähte abgelötet, Lötfahnen gesäubert und die Geräte gereinigt werden. Diese Arbeiten können von (kurzfristig) angelernten Kräften ausgeführt werden. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und wird überwiegend im Sitzen verrichtet. Eine frei bestimmte wechselnde Stellung ist nicht möglich. Zwangshaltungen können nicht vermieden werden. Da diese Arbeiten nur unregelmäßig anfallen, werden sie nach Auskunft der Telekom häufig von höherqualifizierten Beschäftigten mitübernommen. Für Arbeiten auf Facharbeiterebene in einer Fernmeldewerkstatt (z.B. Reparatur von Elektronikplatinen) fehlen dem Kläger die hierfür notwendigen Elektronikkenntnisse, die er sich auch innerhalb einer maximal dreimonatigen Einarbeitung nicht aneignen kann. In einer Fernmeldewerkstatt ist für den Kläger keine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.

Auch in einer Messgerätewerkstatt ist für den Kläger eine Ansatzmöglichkeit eher unwahrscheinlich. In den sog. Bezirksprüfplätzen, die bei jedem Fernmeldeamt angesiedelt sind, werden defekte Messgeräte repariert. Um Geräte mit mechanischer Anzeige wieder instand setzen zu können, sind gute elektromechanische Kenntnisse erforderlich. Der Kläger hat sich während seiner Ausbildung zum Büromaschinenmechaniker (1965 -1969) elektromechanische Kenntnisse angeeignet hat. Anzumerken ist jedoch, dass in den Produkten der Elektromechanik es zu einer Verdrängung elektromechanischer durch elektronische Baugruppen kommt. Die beruflichen Kenntnisse des Klägers dürften jedoch nicht genügen, um Elektronikschaltungen zu reparieren bzw. sich innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten die hierfür erforderlichen Elektronikkenntnisse anzueignen. Auch bei dieser Tätigkeit ist eine frei bestimmte wechselnde Stellung nicht zu gewährleisten. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Nach Auskunft der Telekom besteht die Möglichkeit, leistungsgeminderte Fernmeldehandwerker als Lagerwart zu beschäftigen. Kaufmännische Kenntnisse sind nicht erforderlich. Eine Einarbeitung des Klägers innerhalb von drei Monaten ist denkbar. Der Lagerwart ist für den Zustand und die Funktion des Lagers verantwortlich und muss Schutzkleidung und technische Ausstattung bereitstellen. Heben und Tragen von schwereren Lasten ist teilweise erforderlich. Außenstehenden sind diese Arbeitsplätze nicht zugänglich, da Bedienstete, die als Handwerker nicht mehr einsetzbar sind, im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze als Lagerwarte weiterbeschäftigt werden.

Der Lagerverwalter, für den Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden, hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können dem Kläger, der nach seiner Ausbildung zum Büromaschinenmechaniker ausschließlich als Fernmeldehandwerker tätig war und zuletzt Daten am PC eingegeben hat, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

Ebenso werden bei der Telekom leistungsgeminderte Fernmeldehandwerker als Pförtner weiterbeschäftigt. Die Qualifikation ist im (kurzfristig) angelernten Bereich angesiedelt. Die Belastung ist im allgemeinen körperlich leicht und verlangt keine einseitige Körperhaltung, kein Bücken oder Heben und Tragen. Weitestgehend ist Schichtarbeit üblich.

Vorausgesetzt werden u.a. Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, Merkfähigkeit, Flexibilität und sicheres Auftreten. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Auf Pförtnerarbeitsplätzen bei der Telekom werden in der Regel lediglich leistungsgeminderte Bedienstete weiterbeschäftigt. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt es allerdings in nennenswertem Umfang Arbeitsplätze für einfache Pförtner, die auch Außenstehenden zugänglich sind, jedoch einem Facharbeiter sozial nicht zumutbar sind.

Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Es ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.

Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden

In ähnlich gelagerten Fällen wurde auch noch die Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt. Die Aufgaben sind neben dem Beraten der Kunden der Verkauf von Leistungen und Produkten (einschließlich Kassiervorgang), die Bearbeitung und ggf. Weiterleitung von Kundenaufträgen, die Erfassung von Kundendaten, das Führen von Nachweisen und in Einzelfällen die Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben und Durchführung bzw. Wahrnehmung einfacher Serviceaufgaben.

Nach Rücksprache mit der Deutschen Telekom in Nürnberg handelt es sich bei der Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden um eine sehr stressreiche Tätigkeit, die überwiegend im Stehen mit der gelegentlichen Möglichkeit zum Gehen und Sitzen verrichtet wird. Die Einarbeitung erfolgt durch Dienstunterricht, durch Kollegen und durch Eigeninitiative.

Persönliche Mindestvoraussetzungen sind gepflegtes und sicheres Auftreten, gute mündliche Ausdrucksfähigkeit, Verhandlungs- und Verkaufsgeschick, Teamfähigkeit, Organisationsgeschick, betriebswirtschaftliches Denken und Handeln, Bildschirmtauglichkeit, Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten, hohe Bereitschaft zur Weiterbildung und technischem Verständnis.

Eine Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ist jedoch für den Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges zu kurz. Insbesondere ändern sich im Telekommunikationsbereich ständig die Produktpalette und die Tarife.

Anzumerken ist, dass bevorzugt jüngere Kräfte eingestellt werden.

Aus berufskundlicher Sicht ist in der Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden für den Kläger keine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.

In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die Tätigkeit eines Fachverkäufers bzw. Kundenberaters im Einzelhandel und im Fachgroßhandel.

In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerkermärkte), stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte über Qualität, Verarbeitungstipps sind eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung.

Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen.

Neben warenkundlichem Wissen (Marktüberblick, Sortimentskenntnisse, Funktionsweise, Eigenschaften der Produkte) sind auch kaufmännische und verkaufstechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich.

Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch auch bei Vorliegen der persönlichen Mindestvoraussetzungen üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich (Verkäufer ist ein Beruf mit zweijähriger Ausbildung).

Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen

Bei Kundenberatung im besonderen Groß- und Fachhandel erfolgt der Verkauf im Verkaufsraum oder wird sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt. Eine strikte Trennung zum Lager kann vielfach eingehalten werden, sodass eine Tätigkeit in diesem Bereich nicht selten körperlich weniger belastend ist.

Neben warenkundlichen Kenntnissen sind in erster Linie fundierte kaufmännische und heute erfahrungsgemäß EDV-Kenntnisse erforderlich.

Nach Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischer Erfahrung zufolge wird daher in der Regel kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Daher ist ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten erfahrungsgemäß bei weitem zu kurz.

Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht sowohl als Fachverkäufer bzw. Kundenberater im Einzelhandel als auch im Groß- und Fachhandel keine geeignete Verweisungstätigkeit für den Kläger erkennbar.

Hausmeister

Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch die ebenfalls von der Beklagten genannte Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohn- haus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.

Die Arbeiten eines Hausmeisters sind in der Regel leicht bis mittelschwer, können u.U. aber auch gelegentlich schwer sein. Stehen und Gehen überwiegt deutlich, ein Wechsel der Arbeitshaltung ist jedoch möglich (90% Stehen und Gehen mit Treppensteigen und 10% Sitzen). Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. auch in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gedacht, sondern auch z.B. an den Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcke, Farbkübel u.ä.). Die Ausstattung mit anderen als einfachen Geräten (z.B. Sack- oder Schubkarre, unterlegbare Transportrollen o.ä.), die doch den körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht oder sie können, wo sie vorhanden sind, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeit teilweise nicht eingesetzt werden. Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien) lassen sich ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Überkopfarbeiten. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Aus berufskundlicher Sicht entspricht die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.

Anzumerken ist, dass seit September 1996 eine 12monatige Fortbildungsmaßnahme in Vollzeit mit dem Abschluss "Staatlich geprüfter Hauswart" nach der Handwerksordnung existiert, da die Haustechnik in den letzten Jahren immer komplexer geworden ist.

Zugangsvoraussetzungen sind:
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Facharbeiterbrief in einem gewerblich-technischen Beruf sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Gehilfenbrief in einem nichttechnischen Beruf sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einem gewerblich-technischen Beruf

Telefonist

Aufgrund ihrer Bewertung in verschiedenen Tarifverträgen (mindestens qualifizierte Angelerntenebene) könnte noch an eine Telefonistentätigkeit gedacht werden. Sie ist - sofern nicht andere Arbeiten mit verrichtet werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches und vertieftes Wissen erforderlich ist - erfahrungsgemäß in maximal drei Monaten zu erlernen. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Da die Tätigkeit eines Telefonisten ausschließlich im Sitzen verrichtet wird, ist sie dem Kläger aufgrund seines Leistungsvermögens nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.

Andere Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiter- oder Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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